Urteil
5 Sa 57/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0613.5SA57.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 64 Abs 6 S 1 ArbGG iVm. § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.(Rn.27)
2. Der Arbeitnehmer muss mit der fristgebundenen Klage des § 4 S 1 KSchG geltend machen, dass die objektiv richtige Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung nicht gewahrt ist, wenn die Kündigung unwirksam ist, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist.(Rn.35)
3. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung nicht als Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung gilt nach § 7 Halbs 1 KSchG als rechtswirksam, wenn sie nach § 140 BGB in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden müsste, also in eine Kündigung mit zutreffender Frist. Sie beendet das Arbeitsverhältnis zum "falschen Termin" , wenn die zu kurze Kündigungsfrist nicht als anderer Rechtsunwirksamkeitsgrund binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg nach § 4 Satz 1 oder § 6 Satz 1 KSchG geltend gemacht worden ist.(Rn.35)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 500/24)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16. November 2022, Az. 1 Ca 1155/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 64 Abs 6 S 1 ArbGG iVm. § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.(Rn.27) 2. Der Arbeitnehmer muss mit der fristgebundenen Klage des § 4 S 1 KSchG geltend machen, dass die objektiv richtige Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung nicht gewahrt ist, wenn die Kündigung unwirksam ist, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist.(Rn.35) 3. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung nicht als Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung gilt nach § 7 Halbs 1 KSchG als rechtswirksam, wenn sie nach § 140 BGB in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden müsste, also in eine Kündigung mit zutreffender Frist. Sie beendet das Arbeitsverhältnis zum "falschen Termin" , wenn die zu kurze Kündigungsfrist nicht als anderer Rechtsunwirksamkeitsgrund binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg nach § 4 Satz 1 oder § 6 Satz 1 KSchG geltend gemacht worden ist.(Rn.35) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 500/24) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16. November 2022, Az. 1 Ca 1155/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Das Verfahren ist nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass das Amtsgericht Ludwigshafen - Insolvenzgericht - durch Beschluss vom 22. Juni 2022 (0b IN 000/00 LU) in dem Insolvenzantragsverfahren einer gesetzlichen Krankenkasse über das Vermögen der Beklagten einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat. Denn das Insolvenzgericht hat der Beklagten kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur einen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) auferlegt, weshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Beklagten nicht, wie für eine Unterbrechung gemäß § 240 Satz 2 ZPO vorausgesetzt, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 35. Aufl. § 240 Rn. 5 mwN). II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Februar zum 31. März 2021 aufgelöst worden ist. Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate von April bis November 2021 kein Kurzarbeitergeld iHv. € 4.432,00 brutto (8 Monate x € 554,00) beanspruchen. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Februar zum 31. März 2021 aufgelöst worden. Die Kündigung gilt als wirksam. Entgegen der Ansicht der Berufung hätte der Kläger auch die fehlende Einhaltung der Kündigungsfrist innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG klageweise geltend machen müssen. a) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass das Kündigungsschreiben am Sonntag, dem 21. Februar 2021 gegen 18:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen worden ist. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. aa) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 07.12.2022 - 6 Sa 47/22 - Rn. 39 mwN). Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich unter anderem aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie können sich auch aus Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben (vgl. BGH 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - Rn. 15). Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH 04.09.2019 - VII ZR 69/17 - Rn. 11 mwN) bb) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs besteht im Streitfall keine „gewisse Wahrscheinlichkeit“, dass eine erneute Feststellung zu einem anderen Ergebnis führt. Der ursprünglich verkündete zweitinstanzliche Beweisbeschluss wurde unter Berücksichtigung des Fortgangs des Verfahrens, insbesondere aufgrund des ergänzten Vortrags der Parteien, der erst auf Nachfrage des Gerichts erfolgte, aufgehoben. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme über die streitige Zustellung der Kündigung durch Vernehmung der Zeugen E. und (nach Geschäftsführerwechsel) Z., anstelle F., war zur Überzeugung der Kammer nicht erforderlich. Es war auch nicht nötig, die vom Kläger benannte Zeugin R. zu vernehmen. Es kann dahinstehen, ob die Zeugin bekunden kann, dass eine „Vielzahl weiterer Mitarbeiter“ keine Kündigungen erhalten haben, obwohl die Beklagte dies behaupte. Es ist im Streitfall für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht relevant, ob die ehemaligen Arbeitnehmer Y. und X., die auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten wurden, entgegen der Behauptung der Beklagten im Februar 2021 keine Kündigung erhalten haben. Die Situation des Klägers ist nicht vergleichbar. Der Kläger war bis Oktober 2020 selbst Geschäftsführer der Beklagten. Ihm ist auch keine Mitteilung der Krankenkasse zugestellt worden, dass er vor Monaten abgemeldet worden sei. Dazu bestand auch kein Anlass, denn er war als Arbeitnehmer der Firma L. R.-N. OHG krankenversichert und bezog von diesem Arbeitgeber bereits seit Dezember 2020 ein Gehalt. Das Arbeitsgericht hat bei der Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Zeugen E. und F. Gesellschafter der Beklagten sind und deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Es gibt jedoch keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass der Aussage eines wirtschaftlich Interessierten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung durch objektive Beweismittel geglaubt werden darf. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. An die Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil gehalten; die Berufungskammer folgt der Beweiswürdigung auch in der Sache. Entgegen der Ansicht der Berufung haben die Zeugen ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht behauptet, dass sie einen Tag unterwegs gewesen seien, um das Kündigungsschreiben vom 20. Februar 2021 von D-Stadt nach A-Stadt zu transportieren, um es am 21. Februar 2021 in den Hausbriefkasten des Klägers zu werfen. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend und findet im Wortlaut der Zeugenaussagen keine Stütze. Die Zeugen haben sich am Sonntagabend auf den Weg gemacht, um das Schreiben einzuwerfen. Es spricht auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen E. und F., dass sie das Kündigungsschreiben nicht selbst eingeworfen haben, sondern die (damalige) Geschäftsführerin Z. aus dem Fahrzeug (von der Rückbank) ausgestiegen ist, um wenige Schritte zum Hausbriefkasten zu gehen. Die Zeugen konnten die Geschäftsführerin beim Einwurf vom Fahrzeug aus beobachten. Wie der Kläger selbst ausführt, steht vor seinem Wohnhaus eine Straßenlaterne, die im Februar um 18:00 Uhr eingeschaltet war. Der Briefkasten befindet sich direkt neben dem Wohnhaus des Klägers am Eingang zum Grundstück. Ausweislich der im Internet frei verfügbaren Einträge bei Google Maps wohnt der Kläger im Stadtteil V. in einer schmalen Wohnstraße, die ringförmig um eine Wiesenfläche herumführt. Die wenigen Doppelhäuser stehen direkt am Weg. Aufgrund der gut überschaubaren Örtlichkeiten gibt es keinen Grund für die Annahme der Berufung, dass die Zeugen den Einwurf in den Hausbriefkasten nicht gesehen haben könnten. Wenn sich die Geschäftsführerin in Begleitung von zwei Zeugen auf den Weg gemacht hat, um am Sonntagabend das Kündigungsschreiben einzuwerfen, ist die Vermutung des Klägers, sie könnte während der Fahrt auf der Rückbank des Fahrzeugs das Kündigungsschreiben gegen ein anderes Schreiben ausgetauscht haben, fernliegend. Entgegen der Annahme der Berufung ist unerheblich, dass die Zeugen nicht ausgesagt haben, dass das Wohnhaus des Klägers mit einer hellblauen Fassadenfarbe gestrichen ist. Die Zeugen haben sich an der Straßenbezeichnung und der Hausnummer orientiert, die Fassadenfarbe war unwichtig. b) Der Kläger hat gegen die Kündigung vom 20. Februar zum 31. März 2021, die am 21. Februar 2021 in seinen Hausbriefkasten eingeworfen wurde, nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG Klage erhoben, sondern rund ein Jahr nach ihrem Zugang. Entgegen der Ansicht der Berufung hätte der Kläger auch eine fehlerhafte Kündigungsfrist innerhalb der Dreiwochenfrist klageweise geltend machen müssen. aa) Nach § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Klage ist hier aber erst - rund ein Jahr später - nach dem Gütetermin im Februar 2022 eingegangen. bb) Der Kläger musste die Klagefrist einhalten, um die Wirksamkeitsfiktion des § 7 Halbs. 1 KSchG abzuwenden. Die Kündigung vom 20. Februar zum 31. März 2021 kann nicht als Kündigung mit einer längeren Kündigungsfrist ausgelegt werden. Eine Umdeutung des unwirksamen Rechtsgeschäfts scheitert an der versäumten Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG. Diese führt dazu, dass die unwirksame Kündigung nach § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam gilt. Der Arbeitnehmer muss mit der fristgebundenen Klage des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, dass die objektiv richtige Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung nicht gewahrt ist, wenn die Kündigung unwirksam ist, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung nicht als Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung gilt nach § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam, wenn sie nach § 140 BGB in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden müsste, also in eine Kündigung mit zutreffender Frist. Sie beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen Termin“, wenn die zu kurze Kündigungsfrist nicht als anderer Rechtsunwirksamkeitsgrund binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg nach § 4 Satz 1 oder § 6 Satz 1 KSchG geltend gemacht worden ist (vgl. BAG 15.12.2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 70 mwN). cc) Vorliegend kann die Kündigungserklärung, die ausdrücklich das Beendigungsdatum zum 31. März 2021 enthält, nicht als solche zum 30. November 2021 ausgelegt werden. Zwar hat die Beklagte mit dem Zusatz „fristgerecht“ und „ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt, so dass je nach den Begleitumständen eine Auslegung zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist in Betracht kommen könnte (vgl. BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12). Bei einer Betriebszugehörigkeit seit 1994 betrüge die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB). Die längste gesetzliche Kündigungsfrist hätte am 30. September 2021 und nicht - wie die Berufung meint - am 30. November 2021 geendet. Im Streitfall war die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist nicht deutlich erkennbar. In der vom Kläger vorgelegten (einzigen) Abrechnung des Kurzarbeitergelds aus dem Monat Dezember 2020 ist ein Eintritt am 1. September 2014 verzeichnet. Dann hätte der Kläger bei Zugang der Kündigung im Februar 2021 eine Betriebszugehörigkeit von sechs Jahren gehabt. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich der Eintragungen im Handelsregister von Mai 2014 bis Oktober 2020 Geschäftsführer der Beklagten (AG Ludwigshafen HRB 00000) war. Im Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien soll in aller Regel neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis - ruhend - fortbestehen. Etwas anderes ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, für die deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen (vgl. BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12 - Rn. 24 mwN). Da der Kläger derartige Anhaltspunkte nicht vorgetragen hat, hätte das nach seiner Abberufung als Geschäftsführer neu begründete Arbeitsverhältnis erst wenige Monate ab Oktober 2020 bestanden. Auch dies steht einer Auslegung der Kündigungserklärung vom 20. Februar zum 31. März 2021 zu einem anderen Termin entgegen. 2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. März 2021 sein Ende gefunden hat, kann der Kläger für die acht Monate von April 2021 bis November 2021 kein Kurzarbeitergeld beanspruchen. 3. Auch wenn es nicht darauf ankommt, sei angemerkt, dass die Zahlungsklage auch unbegründet wäre, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30. November 2021 fortbestanden hätte. Der Kläger hat zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nichts vorgetragen. Er war nach seinem zweitinstanzlichen Vorbringen im hier streitigen Zeitraum von April bis November 2021 Arbeitnehmer der Firma L. R.-N. OHG. Dieses Arbeitsverhältnis hat er erst auf ausdrückliches Befragen eingeräumt, weil die Berufungskammer wissen wollte, von welchen Einkünften er in neun Monaten vom 1. März bis 30. November 2021 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. In einer handschriftlichen Aufstellung führte er sein Nettoeinkommen bei dem anderen Arbeitgeber an. Danach zahlte ihm L. für April 2021 einen Nettobetrag von € 2.167,29, für Mai 2021 € 1.925,34 netto, für Juni 2021 € 1.300,00 sowie € 196,87 netto, für Juli 2021 € 1.200,00 und nachträglich € 485,34 netto, für August bis Oktober jeweils einen Betrag von € 2.042,94 netto und für November 2021 einen Nettobetrag von € 2.532,55. Der Kläger hat keinerlei Umstände dafür vorgetragen, dass er neben seinen Nettoeinkünften von der Firma L., die sich - soweit ersichtlich - aus Arbeitsentgelt und Kurzarbeitergeld zusammensetzten, noch von April bis November 2021 einen zusätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gehabt haben könnte. Er hat weder Umfang oder Lage der geschuldeten Arbeitszeit bei der Firma L. angegeben noch die Anzahl der dort infolge Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden. Ob der Kläger in der Zeit von April bis November 2021 auch noch bei der Firma U. aus A-Stadt als Taxifahrer gearbeitet hat, was die Beklagte in der letzten Berufungsverhandlung behauptet, kann dahinstehen. Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Kläger den Verdienst anrechnen lassen, der als anderweitiger Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermöglicht wurde (vgl. BAG 24.02.2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 16). Der Kläger hat vorgetragen, dass ihn die Beklagte ab Dezember 2020 von der Arbeitspflicht freigestellt habe. Damit muss er sich den anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Eine Freistellungsabrede mit der Beklagten unter Verzicht auf die Anrechnung anderweitigen Verdienstes, hat er nicht behauptet. Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ab April 2021 nach § 95 ff SGB III trotz mehrerer Arbeitsverhältnisse überhaupt vorlagen, müsste ohnehin die Bundesagentur für Arbeit prüfen. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für acht Monate von April bis November 2021 und darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2021 sein Ende gefunden hat. Die Beklagte betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Der 1963 geborene Kläger war von Mai 2014 bis Oktober 2020 Geschäftsführer der Beklagten (AG Ludwigshafen HRB 00000). Nach dem Vortrag des Klägers war er seit dem Jahr 1994 bei der Beklagten als Arbeitnehmer angestellt. In den drei Monaten von Dezember 2020 bis Februar 2021 zahlte ihm die Beklagte Kurzarbeitergeld iHv. monatlich € 554,00 (netto). Ausweislich der einzigen Abrechnung für Dezember 2020 richtete sich die Bemessung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt von € 1.200,00 brutto. Mit Klageschrift vom 13. September 2021 verlangte der Kläger Kurzarbeitergeld für fünf Monate von März bis einschließlich Juli 2021 iHv. monatlich € 554,00. Im Gütetermin vom 9. Februar 2022 erklärte die Beklagte, sie habe das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 20. Februar zum 31. März 2021 gekündigt. Das Kündigungsschreiben habe ihre damalige Geschäftsführerin Z. (Partnerin des Zeugen F.) in Anwesenheit der Zeugen E. und F. (beide Gesellschafter der Beklagten, Vater und Sohn) am Sonntag, dem 21. Februar 2021 gegen 18:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Der Kläger bestreitet den Zugang einer Kündigung. Mit Klageerweiterung vom 10. Februar 2022 beantragte er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31. März 2021 hinaus fortbesteht. Am 8. März 2022 beantragte er ferner, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Februar nicht zum 31. März 2021 beendet worden sei. Am 15. März 2022 erweiterte er die Klage um die Zahlung von Kurzarbeitergeld bis einschließlich November 2021. Mit Schriftsätzen vom 15. und 18. August 2022 trug er vor, es sei eine Vereinbarung „auf Basis 100%-Kurzarbeit“ getroffen worden. Die schriftliche Vereinbarung befinde sich bei der Beklagten, die ihn ab 1. Dezember 2020 mit sofortiger Wirkung freigestellt habe. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.986,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20. Februar 2021 nicht zum 31. März 2021 beendet wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung über den streitigen Zugang des Kündigungsschreibens durch Vernehmung der Zeugen E. und F. (seit Februar 2024 Geschäftsführer der Beklagten) die Kündigungsschutzklage abgewiesen und die Beklagte unter Abweisung der Zahlungsklage im Übrigen verurteilt, an den Kläger für März 2021 Kurzarbeitergeld iHv. € 554,00 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe am 31. März 2021 geendet, weil der Kläger gegen die schriftliche Kündigung der Beklagten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 21. Februar 2021 in seinen Hausbriefkasten eingeworfen worden sei, erst im Februar 2022 Klage erhoben habe. Der Kläger könne daher nur für den Monat März 2021 Kurzarbeitergeld beanspruchen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 16. November 2022 Bezug genommen. Gegen das am 3. März 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 13. März 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27. April 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihm am 21. Februar 2021 eine Kündigung zugegangen sei. Weder er noch die ehemaligen Arbeitnehmer Y. (1 Ca 1397/21) und X. (8 Ca 1392/21) hätten im Februar 2021 eine Kündigung erhalten. Auch eine Vielzahl weiterer Mitarbeiter hätten keine Kündigung erhalten, obwohl die Beklagte dies behaupte. „Die Kläger“ hätten durch eine Mitteilung ihrer Krankenkasse erfahren, dass sie von der Beklagten bereits vor Monaten abgemeldet worden seien. Das Arbeitsgericht habe die Gesellschafter der Beklagten E. und F. als Zeugen vernommen und den Zugang der Kündigung bejaht. Die Beweisaufnahme sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Die Kündigung datiere vom 20. Februar 2021. Man habe behauptet, diese sei ausgestellt worden und man sei losgefahren. Es sei jedoch nicht möglich, dass man von D-Stadt nach A-Stadt einen Tag unterwegs sei, um am Folgetag eine Kündigung auszusprechen. Weder E. noch F. hätten beurkunden können, dass die streitgegenständliche Kündigung in seinen Hausbriefkasten geworfen worden sei. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass man sich Zeugen bediene, um den Zugang einer Kündigung zu beweisen, dann jedoch angeblich die Geschäftsführerin Z. selbst die Kündigung eingeworfen haben soll. Außerdem seien die Aussagen der beiden Zeugen völlig undetailliert. Die Geschäftsführerin Z. habe offensichtlich auf dem Rücksitz des Fahrzeugs gesessen, Beifahrer sei der Zeuge E. gewesen, der Zeuge F. sei gefahren. Der Zeuge werde kaum ständig die Geschäftsführerin im Blick gehabt haben oder insbesondere die Kündigung. Der Zeuge E. habe nicht bekunden können, dass es sich bei dem eingeworfenen Schreiben um die Kündigung gehandelt habe. Der Zeuge habe auch zu seinem Anwesen keine Angaben machen können, insbesondere zur Farbe. Sein Anwesen sei blau. Es sei auch nicht dunkel gewesen, denn vor seinem Haus befinde sich eine große Laterne. Das Arbeitsgericht habe die von ihm benannte Zeugin R. zu Unrecht nicht vernommen. Diese sei im Sitzungssaal anwesend gewesen und habe die Beweisaufnahme mitverfolgt. Sie habe seinen Prozessbevollmächtigten nach der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl weiterer Mitarbeiter entgegen den Ausführungen der Beklagten keine Kündigung erhalten hätten. Es sei auch nicht unerheblich, dass der Gesellschafter, der tatsächlich die Geschäfte führe, ihn noch im April 2021 zu Besprechungen hinzugezogen habe. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mache dies überhaupt keinen Sinn. Im Übrigen hätte das Arbeitsgericht seiner Zahlungsklage für die Zeit bis November 2021 bereits deshalb stattgeben müssen, weil das Arbeitsverhältnis im Jahr 1994 begründet worden sei. Somit hätte die Beklagte eine sechsmonatige Kündigungsfrist wahren müssen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16. November 2022, Az. 1 Ca 1155/21, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 4.432,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Februar 2021 nicht zum 31. März 2021 beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Berufungsverfahren legte die Beklagte auf Verlangen des Gerichts eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 20. Februar 2021 vor. Ferner legte sie ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Februar 2022 vor, wonach ihr für die Zeit von Dezember 2020 bis Februar 2021 auf ihre Leistungsanträge Kurzarbeitergeld gewährt worden sei. Weiter teilte die Beklagte mit, nach ihrer Erinnerung sei ihr lediglich noch für März 2021 Kurzarbeitergeld zugesprochen worden. Ein Großteil der vom Gericht angeforderten Unterlagen sei bei einem Brand verloren gegangen. Der Kläger gab auf Verlangen des Gerichts an, er habe kein Schreiben der Krankenkasse mit der Mitteilung erhalten, dass für ihn keine Krankenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Er sei über ein Arbeitsverhältnis bei der Firma L. (Taxi Mietwagen A-Stadt) R.-N. OHG, das er zum 30. November 2021 gekündigt habe, krankenversichert gewesen. In einer handschriftlichen Aufstellung führte er an, welches Nettoentgelt ihm von L. für die Monate ab Dezember 2020 bis November 2021 gezahlt worden sei. Ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung der L. vom 1. Dezember 2021 betrug im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2021 sein Bruttoarbeitslohn € 14.628,09 und das Kurzarbeitergeld € 11.511,58. Über das Vermögen der Beklagten hat das Amtsgericht Ludwigshafen am 22. Juni 2022 (0b IN 000/00 LU) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt W. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen des Zeugen F., Inhaber Fahrdienste F., hat das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße am 22. Juli 2022 (0 IN 00/00) ein Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.