Urteil
5 Sa 183/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0307.5SA183.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses, welches aufgrund eines Prozessvergleichs erstellt wurde.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Juli 2023, Az. 2 Ca 2992/22, aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses, welches aufgrund eines Prozessvergleichs erstellt wurde.(Rn.25) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Juli 2023, Az. 2 Ca 2992/22, aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Wortlaut der Ziff. 4 des Prozessvergleichs vom 15. September 2022 abzuändern und im Eingangssatz zu formulieren, dass die Klägerin „bis zum 30.06.2022“, statt „bis zum 06.05.2022“ in ihrer beschäftigt war. 1. Eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO kommt nicht in Betracht. Der im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Koblenz (2 Ca 1144/22) im Kammertermin vom 15. September 2022 protokollierte Vergleich wurde vom Vorsitzenden diktiert, den Parteivertretern vorgespielt und von diesen genehmigt. In Ziff. 4 des Vergleichs haben die Parteien den vollständigen Text des Arbeitszeugnisses aufgenommen, das die Beklagte der Klägerin erteilen sollte. Sie haben geregelt, dass es im Eingangssatz des Arbeitszeugnisses heißen soll, die Klägerin war bis zum „06.05.2022“ bei der Beklagten „beschäftigt“. Nach dem restlichen Wortlaut sollte das Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum des „30. Juni 2022“ erteilt werden und den Satz enthalten, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum „30. Juni 2022“ fristgemäß beendete. Das Datum „06.05.2022“ wurde vom Vorsitzenden diktiert, vom Tonaufnahmegerät vorgespielt und genehmigt. Die gesetzlichen Anforderungen an die Protokollierung (§§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) sind erfüllt. Der Vorsitzende hat sich durch Abhören der gespeicherten Tonaufzeichnung davon überzeugt, dass er das Datum „06.05.2022“ diktiert hat. Der Vergleich wurde von beiden Parteien genehmigt. Da keine fehlerhafte Protokollierung des Datums erfolgt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO nicht vor. 2. Das Datum „06.05.2022“ kann auch nicht in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO in „30.06.2022“ geändert werden. Nach allgemeiner Ansicht können Prozessvergleiche nicht in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO korrigiert werden (vgl. BAG 25.11.2008 - 3 AZB 64/08 - Rn. 22 ff mwN; OLG Celle 24.05.2022 - 11 W 8/22 - Rn. 17 mwN; BayVerfGH 06.10.2004 - Vf. 33-VI-03 - zu III 2 b der Gründe; Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 319 ZPO - Rn. 3; BeckOK ZPO/Elzer Stand 01.12.2023 § 319 Rn. 8). Sind Erklärungen der Parteien nicht richtig in den Vergleich aufgenommen worden, dann ist das Protokoll, in dem der Vergleich festzustellen ist (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), nach Maßgabe des § 164 ZPO zu berichtigen. Wurden aber - wie hier - die Erklärungen der Parteien richtig beurkundet und ist ihnen dabei ein Fehler unterlaufen, dann kann dieser Fehler nicht auf der Grundlage des § 319 ZPO berichtigt werden; vielmehr sind die Mittel des materiellen Rechts (z.B. Korrektur gemäß § 313 BGB oder mit Hilfe einer Irrtumsanfechtung) zu nutzen (vgl. Musielak/Voit/Musielak ZPO 20. Aufl. § 319 Rn. 2 mwN). 3. Es kann dahinstehen, ob eine analoge Anwendung des § 44a Abs. 2 BeurkG in Erwägung gezogen werden könnte (vgl. dazu GMP/Schleusener ArbGG 10. Aufl. § 61 Rn. 47 mwN), denn im Streitfall liegt keine berichtigungsfähige offensichtliche Unrichtigkeit vor. Die Beklagte betont, dass ihr kein Versehen unterlaufen sei; sie habe vielmehr ganz bewusst im Zeugnistext zwischen dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin am 6. Mai 2022 und dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2022 differenzieren wollen. 4. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann der Prozessvergleich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Parteien statt des Datums „06.05.2022“ das Datum „30.06.2022“ erfassen wollten. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge - auch Prozessvergleiche - so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BAG 23.02.2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 74 mwN). Der Wortlaut des Prozessvergleichs ist eindeutig. Danach sollte eine tatsächliche Beschäftigungszeit der Klägerin bis zum „06.05.2022“ und eine Vertragsdauer bis zum „30.06.2022“ bescheinigt werden. Ein abweichender Vergleichswille der Beklagten ist nicht zum Ausdruck gekommen. Die Beklagte ist offensichtlich so verärgert, dass sie der Klägerin im Zeugnis keine Beschäftigung bis zum 30. Juni 2022 bescheinigen will, weil sie seit dem 6. Mai 2022 tatsächlich nicht mehr gearbeitet hat. Auch wenn unwesentliche Ausfallzeiten im Arbeitszeugnis keine Erwähnung finden dürfen (vgl. BAG 10.05.2005 - 9 AZR 261/04), scheidet eine Auslegung des Prozessvergleichs gegen den vom Gericht protokollierten und von den Parteien genehmigten Wortlaut aus. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (§ 133 BGB). Da die Beklagte der Klägerin (nur) eine Beschäftigungszeit bis zum 6. Mai 2022 bescheinigen wollte, kann als Inhalt ihres hypothetischen Willens nicht angenommen werden, sie habe eine Beschäftigung bis zum 30. Juni 2022 attestieren wollen. 5. Eine ausdrückliche Anfechtung des Prozessvergleichs wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB hat die Klägerin erst auf Nachfrage des Arbeitsgerichts im Schriftsatz vom 4. April 2023 erklärt. Sie stellte klar, dass sie mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 17. März 2023 die Anfechtung erklärt habe. Vom Anfechtungsgrund hatte die Klägerin bereits seit Zugang der Sitzungsniederschrift vom 15. September 2022 Kenntnis. Unabhängig davon, dass am 17. März 2023 die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen war, hätte die Klägerin den Streit in dem Kündigungsschutzverfahren 2 Ca 1144/22 austragen müssen, in dem der Vergleich geschlossen wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Wortlaut eines Arbeitszeugnisses zu ändern, den die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vereinbart haben. Die Beklagte betreibt eine Tierarztpraxis. Zwischen den Parteien bestand im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 ein Arbeitsverhältnis für tiermedizinische Fachangestellte zu einer Monatsvergütung von zuletzt € 1.889,50 brutto in Vollzeit. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 5. Mai fristgerecht zum 30. Juni 2022. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 6. Mai 2022, der Klägerin am selben Tag zugegangen, außerordentlich fristlos. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess (2 Ca 1144/22) schlossen die Parteien im Kammertermin vom 15. September 2022 vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Vergleich. Sie einigten sich in Ziff. 1 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der Klägerin vom 5. Mai mit Ablauf des 30. Juni 2022. Die von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung vom 6. Mai 2022 sollte keine Rechtswirkungen zeitigen. In Ziff. 2 verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung der Vergütung für die Monate Mai und Juni 2022, die Klägerin zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 6. Mai bis 30. Juni 2022. In Ziff. 4 einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte der Klägerin mit dem „Erteilungsdatum 30. Juni 2022“ auf ihrem Geschäftspapier ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut erteilt: „Frau A., …, war in der P. vom 01.09.2018 - 30.06.2021 als Auszubildende und vom 01.07.2021 bis zum 06.05.2022 ununterbrochen als tiermedizinische Fachangestellte bei uns beschäftigt. … Frau A. beendete das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch fristgemäß zum 30.06.2022. Wir danken Frau A. für ihre Mitarbeit und wünschen ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg." Der Vorsitzende diktierte den Vergleichstext in das Sitzungsprotokoll, dabei verwendete er als Textvorlage einen Zeugnisentwurf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der auf dessen Tablet gespeichert war. Das Diktat wurde den Prozessbevollmächtigten in Anwesenheit beider Parteien vom Tonaufnahmegerät vorgespielt und beiderseits genehmigt. Mit Anwaltsschreiben vom 10. Oktober 2022 begehrte die Klägerin die Änderung des Zeugnisses mit dem Hinweis, dass der Eingangssatz „war … bis zum 06.05.2022 … beschäftigt", richtigerweise lauten müsse „war … bis zum 30.06.2022 … beschäftigt". Weil sich die Beklagte weigerte, das Datum „06.05.2022“ in „30.06.2022“ zu ändern, erhob die Klägerin am 19. Dezember 2022 die vorliegende Klage. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, das ihr am 15. September 2022 erteilte Arbeitszeugnis mit dem Datum vom 30. Juni 2022 wie folgt zu berichtigen: "... und vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 ununterbrochen als tiermedizinische Fachangestellte bei uns beschäftigt", 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs in der Sache 2 Ca 1144/22 vom 15. September 2022 verpflichtet ist, ihr ein Arbeitszeugnis unter dem Erstellungsdatum des 30. Juni 2022 zu erteilen, in dem es im ersten Satz des ersten Absatzes heißt: "Frau ... war in der ... und vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 ununterbrochen ... beschäftigt." Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 27. Juli 2023 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, das protokollierte Arbeitszeugnis sei nach dem erkennbaren Vergleichswillen der Parteien durchgängig und einheitlich auf den unstreitigen Endtermin des „30.06.2022“ bezogen und so - trotz versehentlich abweichend niedergelegten - Datums „06.05.2022“ auch aufzufassen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 27. Juli 2023 Bezug genommen. Gegen das am 11. August 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 24. August 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Beklagte macht geltend, die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Vergleichstext gebe exakt den Wortlaut wieder, den der Vorsitzende den Parteien diktiert und vorgespielt habe. Dieser Wortlaut sei von beiden Parteien genehmigt worden. Die Formulierung „… war bis zum 06.05.2022 … bei uns beschäftigt“, sei eindeutig und entspreche ihrem erkennbaren Vergleichswillen. Sie habe erklärt, was sie habe erklären wollen. Ein Irrtum liege nicht vor, das Protokoll sei - wie das Arbeitsgericht bestätigt habe - richtig. Die Formulierung sei auch in der Sache richtig, denn eine Beschäftigung der Klägerin sei ab dem 6. Mai 2022 nicht mehr erfolgt. Weil die Beschäftigung nicht mit dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen sei, habe sie der Klägerin eine Beschäftigung bis zum 6. Mai 2022 und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2022 attestieren wollen. Sollte sich der tatsächliche Wille der Klägerin nicht im Vergleich widerspiegeln, wäre die Anfechtung der richtige Weg gewesen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Juli 2023, Az. 2 Ca 2992/22, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei Protokollierung des Vergleichs sei ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten nicht aufgefallen, dass ein unzutreffendes Beendigungsdatum diktiert worden sei. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, müsse ein Zeugnis nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO Angaben zur Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Aussteller habe das kalendermäßige Austrittsdatum in den Text des Zeugnisses aufzunehmen. Das Arbeitsverhältnis habe unstreitig am 30. Juni 2022 geendet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.