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Urteil

5 Sa 150/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0208.5SA150.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen die Arbeitnehmerin aufgrund nicht fristgerechter Abrechnung von Rechnungen.(Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Juni 2023, Az. 2 Ca 1022/21, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen die Arbeitnehmerin aufgrund nicht fristgerechter Abrechnung von Rechnungen.(Rn.24) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Juni 2023, Az. 2 Ca 1022/21, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Abrechnung von 29 Bildungsmaßnahmen (aufgeführt in einer Excel-Tabelle, Anlage 3 zur Klageschrift) in einer Gesamthöhe von € 67.570,08 entstanden ist. 1. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung setzt ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 iVm. 241 Abs. 2 BGB voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, dem Arbeitgeber hierdurch ein Schaden entstanden ist, ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden vorliegt und der Arbeitnehmer die Vertragsverletzung zu vertreten hat. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleichfalls zu berücksichtigenden Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB zu vermengen. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen geprüft werden (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 - Rn. 25 mwN). 2. Das Arbeitsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat ausgeführt, dass die Beklagte als Niederlassungsleiterin nicht unmittelbar für die Abrechnung der 29 Bildungsmaßnahmen zuständig gewesen sei. Im Arbeitsvertrag sei ihre Tätigkeit mit "Jobcoach und Lehrkraft" niedergelegt worden. Ein Vertragsniederschrift iSv. § 3 NachwG für die geänderte Tätigkeit als Niederlassungsleiterin fehle. Soweit die Klägerin auf das „Stellenprofil Niederlassungsleitung Stand: 01/2019" verweise, sei bereits unklar, ob und wann der Beklagten dieses Stellenprofil vorgegeben worden sei. Im Übrigen lasse sich dem Stellenprofil nicht entnehmen, dass die Beklagte zusätzlich zu den dort aufgelisteten Aufgaben dafür zuständig gewesen sei, in der Niederlassung eine eigenständige Fristenkontrolle zu implementieren. Auch aus dem Wortlaut des Arbeitszeugnisses folge keine Zuständigkeit der Beklagten für das Fristenmanagement bei der Abrechnung von Bildungsmaßnahmen. Faktisch sei das Abrechnungswesen seit jeher in ein eng verknüpftes Zusammenwirken von Sachbearbeiterin der Niederlassung, Hauptverwaltung in A-Stadt und E. in Hamburg integriert gewesen. Die Klägerin könne eine Pflicht der Beklagten zur Fristenkontrolle nicht aus der E-Mail der Geschäftsführung vom 3. April 2019 ableiten, denn dem Wortlaut sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ein umfängliches und rein niederlassungsbezogenes Fristencontrolling erarbeiten und etablieren sollte. Die Beklagte sei auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen heraus als Niederlassungsleiterin für die Erarbeitung und Etablierung eines über den status quo hinausreichenden Fristenmanagements zuständig gewesen. Es sei unstreitig, dass die Beklagte die Abwicklungsweise bei der Abrechnung von AVGS-Bildungsmaßnahmen in der Niederlassung vorgefunden und nicht geändert habe. Die Sachbearbeiterin L. habe die Abrechnungen erstellt, die Debitorenbuchhaltung sei von der E. durchgeführt worden. Aufgrund der fortlaufenden Excel-Tabellierung und Übermittlung der Abrechnungen an die E. in Hamburg sei dort nicht nur eine Beobachtung der Fristen möglich, sondern auch ein Intervenieren bei kritischen Abrechnungszusammenhängen im unmittelbaren Durchgriff auf die Sachbearbeiterin der Niederlassung gebräuchlich gewesen, wie dies etwa am 5. Juni 2019 geschehen sei. Auch die E-Mail der Geschäftsführung vom 3. April 2019 handele nur davon, dass abgesicherte Abrechnungswege von und aus den Niederlassungen zur E. zu gewährleisten seien. Die Beklagte habe weder das komplexe Excel-Listen- und Referenzsystem selbst geschaffen, noch habe sie als Niederlassungsleiterin die Hand-in-Hand-Strukturen zwischen der Sachbearbeiterin L. und der E. ändern können. So sei die Beklagte in die E-Mail-Korrespondenz mit der E. nicht originär, sondern nur unter "cc" eingebunden worden. Zudem hebe die Klägerin selbst hervor, dass letztliche Antwortkompetenz zur Klagefreigabe wegen offener Rechnungen allein die E. besessen habe. Auch deshalb sei es fernliegend, dass die Beklagte als Niederlassungsleiterin eine nennenswerte Fachaufsicht und -kompetenz wegen der Abrechnungssachbearbeitung gehabt habe. Gegen einen beachtlichen Aufsichtsverstoß spreche auch, dass es unklar sei, wer genau wann welche Abrechnungen erstellt und wann wie wohin versandt habe. Die an sich zuständige Sachbearbeiterin L. habe im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem Vortrag der Klägerin in erheblichem Umfang Überstunden abgebaut. Die Klägerin habe nicht klargestellt, wann L. gearbeitet habe und wer an ihrer Stelle gehandelt haben könnte. 3. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung. Sie nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist der Klägerin nicht zum Schadensersatz iHv. € 67.570,08 verpflichtet, weil die 29 in der Anlage 3 zur Klageschrift aufgeführten AVGS-Bildungsmaßnahmen in der Niederlassung Koblenz verspätet abgerechnet wurden und die zuständige Agentur für Arbeit deshalb unter Hinweis auf die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB III eine Zahlung der Maßnahmekosten mit mehreren bestandskräftigen Bescheiden vom 10. September 2019 und 4. März 2020 abgelehnt hat. a) Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten dargelegt, die einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 619a BGB begründen könnte. aa) Der Umfang der der Beklagten obliegenden Vertragspflichten ist durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ergaben sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien sowie dessen Änderungen und Ergänzungen, die im Kündigungsschutzprozess (2 Ca 474/21) von der Klägerin (dort Beklagten) vorgelegt wurden, die arbeitsvertraglichen Pflichten der Beklagten (dort Klägerin) in ihrer Funktion als Niederlassungsleiterin nicht. Im Gegenteil: Die Beklagte ist von der Klägerin mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2014 als „Jobcoach und Lehrkraft“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingestellt worden. In „Punkt 5“ wurde eine Vergütung von € 2.800,00 brutto monatlich vereinbart. Dieser Ursprungsvertrag war vom 15. Juli 2014 bis zum 14. Juli 2016 sachgrundlos zeitlich befristet. Im Anschluss an eine am 12. Juni 2016 vereinbarte Vertragsverlängerung bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte am 14. November 2016 die Entfristung mit Wirkung ab 1. Januar 2017. In einer Vereinbarung vom 21. Dezember 2016, die mit „Änderung zum Arbeitsvertrag vom 29.06.2014“ überschrieben wurde, vereinbarten die Parteien „zu Punkt 5“, dass der Beklagten ab 1. Januar 2017 für die Niederlassungsleitung eine monatliche Funktionszulage in Höhe von € 600,00 brutto gezahlt wird. Weiter wurde geregelt, dass die „Zulage entfällt, sobald die Arbeitnehmerin diese Funktion nicht mehr ausübt“. Mit Wirkung ab 1. Januar 2018 wurde die Funktionszulage auf € 1.000,00 erhöht. Mit der letzten „Änderung zum Arbeitsvertrag vom 29.06.2014“ wurde „zu Punkt 5“ ab dem 1. Februar 2019 die monatliche Vergütung um € 400,00 auf € 4.600,00 brutto erhöht. Ferner wurde geregelt: „Alle sonstigen Vereinbarungen des Vertrages vom 29.06.2014 sowie deren Änderungen und Ergänzungen vom 12.06.16, 14.11.16 und 29.12.17 gelten unverändert weiter“. Diesem Vertragswerk konnte die Beklagte nicht ansatzweise entnehmen, dass sie in der Funktion als Niederlassungsleiterin (für eine monatliche Zulage von ursprünglich € 600,00 brutto) verpflichtet sein soll, in der Niederlassung Koblenz eigenverantwortlich und autark ein Fristenmanagement zu implementieren, um die Einhaltung von Ausschlussfristen, die bei der Abrechnung von Bildungsmaßnahmen gemäß § 326 Abs. 1 SGB III zu beachten sind, sicherzustellen und kontrollieren zu können. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagten die Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht iSd. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG schriftlich mitgeteilt worden sind. Eine Vertragsniederschrift, die ihre Aufgaben und Pflichten als Niederlassungsleiterin regelten, wurde für die Beklagte unstreitig nicht erstellt. bb) Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der Hinweis der Klägerin auf die Stellenbeschreibung für die Niederlassungsleitung (Stand: 01/2019) keinen Rückschluss auf die Vertragspflichten der Beklagten im Fristenmanagement zulässt. Dies schon deshalb, weil von der Klägerin - auch zweitinstanzlich - nicht vorgetragen wurde, dass und wann diese Stellenbeschreibung der Beklagten bekannt gemacht worden sein soll. cc) Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Arbeitsaufgaben der Beklagten im Arbeitszeugnis mit Ausstellungsdatum vom 31. Mai 2021 aufgeführt worden sind. Dieses Arbeitszeugnis wurde erst erstellt, nachdem im Kündigungsschutzprozess 2 Ca 474/21 (7 Sa 474/21) in zweiter Instanz zwischen den Parteien eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt werden konnte. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses war der Beklagten im Jahr 2019, als es zu den Fristüberschreitungen bei der Abrechnung von 29 Bildungsmaßnahmen kam, nicht bekannt. dd) Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass die Beklagte aufgrund der Organisationsstruktur der Klägerin im Unternehmensverbund nicht wissen konnte und musste, dass es zu ihrem Pflichtenkreis als Leiterin der Niederlassung Koblenz gehörte, für diese Niederlassung ein autarkes Fristenmanagement zu etablieren. Die Beklagte hat die in der Niederlassung Koblenz gelebte Praxis der Abrechnung von AVGS-Bildungsmaßnahmen bei Übertragung der Leitungsfunktion zum 1. Januar 2017 übernommen. Sie wurde von der Klägerin nicht ausdrücklich angewiesen, diese Abrechnungsweise zu ändern und für die Niederlassung Koblenz ein eigenes Fristenmanagement zu organisieren. ee) Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, sie habe nicht überwacht, dass die ihr unterstellte Sachbearbeiterin L. oder deren Vertretung bei der Abrechnung der 29 AVGS-Maßnahmen die sechsmonatige Frist des § 326 Abs. 1 SGB III einhält, hätte sie darlegen müssen, dass, von wem und wann die Beklagte auf diese Ausschlussfrist hingewiesen wurde. Eine anderweitige Kenntnis von dieser Frist kann nicht angenommen werden. Soweit die Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abstellt, wonach Rechtsanwälte verpflichtet sind, eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren, damit fristgebundene Maßnahme rechtzeitig ergriffen werden, ist diese Rechtsprechung im Streitfall nicht anwendbar. Die Beklagte ist keine Rechtsanwältin; sie verfügt - was im Kündigungsschutzprozess 2 Ca 474/21 von der Klägerin vorgetragen wurde - über kein betriebswirtschaftliches (Fach-)Hochschulstudium. Die Klägerin hätte daher durch konkrete Arbeitsanweisungen sicherstellen müssen, dass und wie die Beklagte eine effektive Fristenkontrolle in der Niederlassung Koblenz zu organisieren hat. ff) Die Klägerin hat auch zweitinstanzlich nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Beklagte innerhalb ihrer Organisationsstruktur im Unternehmensverbund berechtigt und verpflichtet gewesen sein sollte, für die Niederlassung Koblenz - losgelöst von Anweisungen der Geschäftsführung - ein autarkes Fristenmanagement einzuführen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass die Beklagte eine eigene Softwarelösung für die Niederlassung Koblenz hätte anschaffen und im Unternehmensnetzwerk einsetzen dürfen. Das erscheint eher fernliegend. gg) Allein die Bezeichnung der Beklagten als „Niederlassungsleiterin“ hat für die Festlegung ihrer vertraglichen Aufgaben keine sachliche Bedeutung. Die bloße Bezeichnung erlaubt keinen Rückschluss auf die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten, die von der Klägerin nicht konkret festgelegt wurden. b) Da keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt, ist ein Mitverschulden der Klägerin für den geltend gemachten Schaden nicht zu prüfen. Bei der dargestellten Sachlage ist ein Organisationsverschulden der Geschäftsführung als Ursache für die Fristversäumnis, insbesondere durch ungenügende Erfüllung ihrer Anleitungs- und Überwachungspflichten gegenüber der Beklagten, nicht auszuschließen. III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. Die Klägerin, ein gemeinnütziger Bildungsträger, ist eine Tochtergesellschaft der Stiftung E.-Schule. Der E. Unternehmensverbund zählt mit über 150 Standorten zu den bundesweit agierenden Bildungs- und Personaldienstleistungsunternehmen. Die Klägerin verfügt über 31 Standorte in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Das operative Geschäft der Klägerin, deren Hauptverwaltung sich in A-Stadt befindet, wird von selbständigen Niederlassungen betrieben. Die Klägerin bietet ua. im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 45 SGB III an. Die E. Service- und Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden E.) mit Sitz in Hamburg unterstützt die Klägerin und andere Gesellschaften im Unternehmensverbund. Laut Handelsregister (AG Hamburg HRB 00000) stellt die E. den Regionalgesellschaften, wie der Klägerin, Service- und Verwaltungsleistungen aller Art, insbesondere im Bereich des Rechnungswesens (Debitoren, Kreditoren, Lohn und Gehalt, Controlling), der rechtlichen Beratung und Bearbeitung von Rechts- und Vertragsangelegenheiten zur Verfügung. Die 1959 geborene Beklagte war seit dem 15. Juli 2014 bei der Klägerin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 4.600,00 beschäftigt. Sie wurde als „Jobcoach und Lehrkraft“ befristet eingestellt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2017 wurde ihr die Leitung der Niederlassung Koblenz übertragen und dafür eine Funktionszulage gewährt. Die Niederlassung Koblenz umfasst räumlich den Bereich Rheinland-Pfalz und Saarland. Der Niederlassung sind mehrere Standorte zugeordnet (Koblenz und Montabaur, Simmern und Bad Kreuznach sowie Saarbrücken), die von drei Standortleitern geführt werden. Die Klägerin kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. Februar zum 31. Mai 2021. Die Parteien führten (mit umgekehrten Parteirollen) einen Kündigungsschutzprozess (ArbG Koblenz 2 Ca 474/21; LAG Rheinland-Pfalz 7 Sa 474/21). Im Berufungsverfahren schlossen sie einen Vergleich, dessen Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 19. Januar 2022 festgestellt wurde. Die Parteien einigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2021 gegen Zahlung einer Abfindung. Die Klägerin (dort Beklagte) verpflichtete sich, der Beklagten (dort Klägerin) ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche wurden in der Ausgleichsklausel ausdrücklich ausgenommen. Die einzelnen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung gemäß § 45 Abs. 3 SGB III, die mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS) gefördert werden, sind von den Maßnahmeträgern gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 326 Abs. 1 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten abzurechnen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Monats in dem die Maßnahme beendet wurde. Bei der Klägerin sind die Niederlassungen, die die Maßnahmen durchgeführt haben, verpflichtet, die Rechnungen zu erstellen. Für insgesamt 29 in einer Excel-Tabelle (Anlage 3 zur Klageschrift) aufgeführte Maßnahmen des Bildungszentrums sind die Rechnungen zur Zahlung der Maßnahmekosten erst nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Operativer Service) eingegangen. Im Einzelnen: Die Bundesagentur für Arbeit lehnte es mit mehreren Bescheiden vom 10. September 2019 und 4. März 2020 wegen des Fristablaufs ab, die Rechnungen in einer Gesamthöhe von € 67.570,08 zu begleichen. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos; eine Klage vor den Sozialgerichten erhob sie nicht. Eine F.-Versicherung weigert sich Leistungen zu erbringen, weil die Beklagte nicht zum Kreis der versicherten Personen gehöre. Mit Klageschrift vom 26. April 2021, zugestellt am 4. Mai 2021, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in voller Höhe in Anspruch. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei als Niederlassungsleiterin für die fristgerechte Abrechnung der Maßnahmen verantwortlich gewesen. Aufgrund eines Organisations- und/oder Überwachungsverschuldens sei sie verpflichtet, ihr den aus der verspäteten Abrechnung der 29 Bildungsmaßnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 67.570,08 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 1. Juni 2023 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei der Klägerin weder voll noch anteilig zum Schadensersatz verpflichtet. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 1. Juni 2023 Bezug genommen. Gegen das am 29. Juni 2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 29. Juni 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18. September 2023 verlängerten Frist mit einem am 18. September 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Sie sei als Niederlassungsleiterin für die Planung und Steuerung des ihr unterstellten Bereichs verantwortlich gewesen. Dies Verantwortung habe sich explizit auch auf die finanziellen Belange der Niederlassung erstreckt. Auf die Stellenbeschreibung und auf das (in Abstimmung mit der Beklagten) erstellte Arbeitszeugnis nehme sie nochmals Bezug. Die Beklagte habe ihre Verantwortlichkeit für die finanziellen Geschicke der von ihr geleiteten Niederlassung und auch für die Abrechnung der AGVS-Maßnahmen im Kündigungsschutzprozess (2 Ca 474/21) nicht bestritten. Es sei den eigenverantwortlichen Niederlassungsleitern überlassen, Prozesse zu definieren, um eine fristgerechte Erstellung der Abrechnungen sicherzustellen. Im Kündigungsschutzprozess sei die Verantwortung der Beklagten für die Führung, Überwachung und Steuerung des ihr unterstellten Personals unstreitig gewesen. Als eigenverantwortliche Niederlassungsleiterin sei sie berechtigt und verpflichtet gewesen, Aufgaben auf die ihr unterstellten Mitarbeiter zu delegieren. Die Beklagte sei gegenüber dem ihr unterstellten Personal, insbesondere gegenüber der Sachbearbeiterin L. oder deren Vertretern nicht nur disziplinarisch, sondern auch fachlich weisungsbefugt gewesen. Die Beklagte habe hinsichtlich der konkreten AGVS-Abrechnungen nicht in Abrede gestellt, dass diese in der von ihr geführten Niederlassung vorzunehmen waren. Sie habe sich darauf berufen, dass die ihr unterstellte Sachbearbeiterin L. die Abrechnungen fristgerecht am 29. Mai 2019 und 12. Juni 2019 erstellt habe, die Rechnungen seien auf dem Postweg verloren gegangen, die (angeblich drei) Postsendungen seinen nicht bei der Agentur für Arbeit angekommen. Allerdings habe es sich bei den Rechnungen unstreitig um PDF-Dokumente gehandelt, deren Erstellungsdatum aus den Dokumenteneigenschaften abgelesen werden könnten. Sämtliche Abrechnungsdokumente seien erst am 27. August 2019, also nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, erstellt worden. Die Sachbearbeiterin L. habe zum damaligen Zeitpunkt Freizeitguthaben abgebaut. In der von der Beklagten geführten Niederlassung habe es keinerlei Fristenkontrollsystem gegeben. Sie habe das zuständige Personal nicht kontrolliert und auch nicht dafür gesorgt, dass während der Abwesenheit der Sachbearbeiterin L. deren Aufgaben von jemand anderem wahrgenommen werden. Deshalb sei auch erst am 27. August 2019 aufgefallen, dass die sechsmonatigen Ausschlussfristen für die Abrechnung der 29 Bildungsmaßnahmen nicht eingehalten worden seien. Es liege auf der Hand, dass eine Führungskraft, die für die Einhaltung von Fristen verantwortlich sei, gleichzeitig die Pflicht habe, ein Fristenkontrollsystem einzuführen, um die Fristeinhaltung sicherzustellen. Die Beklagte habe die ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Organisations- und Überwachungspflichten verletzt. Kern des Vorwurfs sei, dass in der von der Beklagten geführten Niederlassung wegen gänzlichen Fehlens eines Fristenmanagementsystems unerkannt geblieben sei, dass die streitgegenständlichen Abrechnungen nicht fristgerecht bei der Agentur für Arbeit eingegangen seien. Streitgegenstand sei ein Organisations- und ein Überwachungsverschulden der Beklagten, die verpflichtet gewesen, die notwendige Organisation zu etablieren, um für den Fall von (nicht auszuschließen) Fehlern, Vorsorge zu treffen. Dies sei nicht einmal in Ansätzen geschehen. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Juni 2023, Az. 2 Ca 1022/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 67.570,08 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf die zur Information des Gerichts beigezogene Akte 2 Ca 474/21 (7 Sa 474/21).