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Beschluss

5 TaBV 5/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:1012.5TABV5.23.00
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Leitsätze
1. Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Betrieb, spricht dies für seine Eingliederung in diesen Betrieb. Die Unterstellung dieses Arbeitnehmers unter das fachliche Weisungsrechts eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten führt nicht zur Eingliederung des Arbeitnehmers in den Beschäftigungsbetrieb des Vorgesetzten.(Rn.137) 2. Der Wahlvorstand hat zumindest das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu beachten und zu sichern. Ob ihn eine Neutralitätspflicht trifft, kann dahinstehen.(Rn.143)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. November 2022, Az. 1 BV 2/22, teilweise aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag (Ziff. 2. des Tenors) stattgegeben hat. Zur Klarstellung wird der Beschluss insgesamt neu gefasst: Die Betriebsratswahl im Werk A-Stadt vom 15. März 2022 wird für unwirksam erklärt. 2. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Antragsteller werden zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Betrieb, spricht dies für seine Eingliederung in diesen Betrieb. Die Unterstellung dieses Arbeitnehmers unter das fachliche Weisungsrechts eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten führt nicht zur Eingliederung des Arbeitnehmers in den Beschäftigungsbetrieb des Vorgesetzten.(Rn.137) 2. Der Wahlvorstand hat zumindest das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu beachten und zu sichern. Ob ihn eine Neutralitätspflicht trifft, kann dahinstehen.(Rn.143) 1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. November 2022, Az. 1 BV 2/22, teilweise aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag (Ziff. 2. des Tenors) stattgegeben hat. Zur Klarstellung wird der Beschluss insgesamt neu gefasst: Die Betriebsratswahl im Werk A-Stadt vom 15. März 2022 wird für unwirksam erklärt. 2. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Antragsteller werden zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer am 15. März 2022 durchgeführten Betriebsratswahl. Ferner verlangen die Antragsteller die Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit eines bestimmten Arbeitnehmers sowie (zweitinstanzlich) die Vorlage einer Videoaufzeichnung und Mitschrift einer Betriebsversammlung vom 17. Dezember 2021 zum Punkt „Betriebsratswahl 2022“. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3) entwickelt und produziert Stoßdämpfer und Federungssysteme für die Automobilindustrie an mehreren Standorten im In- und Ausland. In ihrem Werk in A-Stadt in der Eifel beschäftigt sie insgesamt 953 Arbeitnehmer, die am 15. März 2022 einen Betriebsrat (Beteiligter zu 2) mit 13 Mitgliedern gewählt haben. Die drei Antragsteller (Beteiligte zu 1) waren zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl 2022 im Werk A-Stadt als Arbeitnehmer beschäftigt, wahlberechtigt und wählbar. Der Antragsteller G. hat das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2023 selbst beendet und ist bei der Beteiligten zu 3) ausgeschieden. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 bestellte der (alte) Betriebsrat einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand für die Durchführung der Betriebsratswahl 2022. Alle Wahlvorstandsmitglieder waren in Personalunion Betriebsratsmitglieder, Mitglieder der im Betrieb vertretenen Industriegewerkschaft (IG) Metall und gewerkschaftliche Vertrauensleute. Am 17. Dezember 2021 fand eine Betriebsversammlung statt, die aufgrund der CO-VID-19-Pandemie mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt wurde. Der (damals stellvertretende und heutige) Betriebsratsvorsitzende G., gleichzeitig Wahlvorstandsmitglied, wies in dieser Betriebsversammlung auch auf die im Frühjahr 2022 stattfindende Betriebsratswahl hin. Es erfolgte der Hinweis, dass eine Kandidatenliste im Betriebsratsbüro von Frau N. (Vorsitzende des Wahlvorstands) geführt werde und sich Wahlbewerber dort melden sollen. Einzelheiten sind streitig; der Betriebsrat hat erstinstanzlich als Mittel der Sachverhaltsaufklärung die Inaugenscheinnahme eines Mitschnitts und die Vorlage einer Mitschrift der Betriebsversammlung zum Punkt „Betriebsratswahl 2022“ angeboten. Mit E-Mail vom 26. Dezember 2021 meldete sich der Antragsteller G. bei der Vorsitzenden des Wahlvorstands und bekundete sein Interesse, bei der kommenden Betriebsratswahl zu kandidieren. Sie antwortete ihm am 4. Januar 2022 per E-Mail: „… gerne würde ich dich auf die Liste aufnehmen, jedoch bist du kein IG Metall-Mitglied, somit kann ich dich nicht auflisten. … du kannst aber gerne in die IGM eintreten.“ Die drei Antragsteller und andere Arbeitnehmer, ua. R., beschlossen in der Folgezeit, auf einer eigenen Wahlvorschlagsliste zu kandidieren. Am 12. Januar 2022 wurde das Wahlausschreiben für die auf den 15. März 2022 anberaumte Betriebsratswahl erlassen und durch Aushang bekanntgemacht. In dem Wahlausschreiben heißt es ua: „Es können nur diejenigen Arbeitnehmer*innen wählen oder gewählt werden, die in die Wählerliste eingetragen sind. Die Wählerliste und die Wahlordnung liegen beim Wahlvorstand im Betriebsratsbüro zur Einsicht aus und können dort zur Kenntnis genommen werden. Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Wählerliste fehlerhaft ist, können Sie gegen diese schriftlich … Einspruch einlegen, … bis spätestens zum 26.01.2022 bis 15:00 Uhr. … Die Wahl erfolgt auf der Basis von schriftlichen Wahlvorschlägen in Form von Vorschlagslisten. … Der letzte Tag für die Einreichung der Vorschlagslisten ist der 26.01.2022, bis 15:00 Uhr. … Das Wahlvorstandsbüro (Betriebsratsbüro) ist regelmäßig zu folgenden Zeiten besetzt: 10:00 bis 13:00 Uhr. Außerhalb dieser genannten Zeiten sind auch Termine möglich, die per E-Mail und/oder telefonisch vereinbart werden können.“ Am 24. Januar 2022 wurde im Betrieb der Flyer „TABUBRUCH“ mit folgendem Wortlaut verbreitet: „TABUBRUCH NACH 65 JAHREN? In wenigen Wochen findet die Betriebsratswahl auch bei S. in A-Stadt statt. Seit nunmehr 65 Jahren konntet Ihr eure Kolleginnen und Kollegen frei wählen. Ihr konntet bis zu 15 Stimmen vergeben. Wie sieht es am 15. März aus? Wir sind davon überzeugt S. A-Stadt verdient die Persönlichkeitswahl!!!" WIR WERBEN FÜR EINE PERSÖNLICHKEITSWAHL! PERSÖNLICHKEITSWAHL IHR ENTSCHEIDET MIT EUREN STIMMEN WER IN DEN BETRIEBSRAT KOMMT. BEI DER NÄCHSTEN WAHL HABT IHR DIE MÖGLICHKEIT 13 STIMMEN ABZUGEBEN. DIE 13 MIT DEN MEISTEN STIMMEN BILDEN DEN FOLGENDEN BETRIEBSRAT! DIESES WAHLVERFAHREN HAT NUNMEHR 65 JAHRE TRADITION IN MANDERN! LISTENWAHL BEI ZWEI ODER MEHR LISTEN HABT IHR NUR NOCH EINE STIMME. IHR MÜSST EUCH ALSO FÜR EINE LISTE ENTSCHEIDEN. NACH DER WAHL WERDEN DANN NACH STIMMVERHÄLTNIS MANDATE VERGEBEN. ZWEI LISTEN BEDEUTEN AUCH ZWEI PARTEIEN IM BETRIEBSRAT – DIES WÄRE SCHÄDLICH FÜR DIE ZUKUNFT DES STANDORTES A-STADT! EURE VERTRAUENSLEUTE“ Am 25. Januar 2022 übermittelte der (damals stellvertretende und heutige) Betriebsratsvorsitzende G. - mit dem Flyer „TABUBRUCH“ im Hintergrund - ein Video per WhatsApp an mehrere Arbeitnehmer. In dieser Videobotschaft stellte er eine zweite Vorschlagsliste und die Listenwahl als schädlich dar. Einzelheiten über den Empfängerkreis sind streitig. Das Video wurde jedenfalls an die Vertrauensleute der IG-Metall (WhatsApp-Gruppe) und an einzelne IG Metall-Mitglieder versandt, darunter auch an den Antragsteller E., der auf der zweiten Liste kandidieren wollte. Am letzten Tag der Einreichungsfrist, dem 26. Januar 2022, überbrachte der Antragsteller G. um 14:25 Uhr als Listenvertreter der Wahlvorstandsvorsitzenden die Vorschlagsliste mit dem Kennwort: „Zusammen für S.-Aufbruch zum Fortschritt“. Auf dieser Vorschlagsliste mit 15 Bewerbern war unter der Ordnungsnummer 11 der Arbeitnehmer R. als Bewerber genannt, der in der Wählerliste aufgeführt war. Zwanzig Minuten später, am 26. Januar 2022, um 14:45 Uhr, legte der Arbeitnehmer K. (damals Ersatzmitglied des Betriebsrats, Ersatzmitglied des Wahlvorstands, Wahlbewerber auf der IG Metall-Vorschlagsliste) Einspruch gegen die Wählerliste ein. Er führte zur Begründung aus, der Arbeitnehmer R. sei ihm nicht als Mitarbeiter des Standorts A-Stadt bekannt. Noch am 26. Januar 2022 (15:30 Uhr) bat die Vorsitzende des Wahlvorstands den Personalleiter der Beteiligten zu 3) per E-Mail schnellstmöglich um eine klare Aussage zum Arbeitnehmer R. bezüglich des Einsatzortes und der Zugehörigkeit zum Standort. Der Personalleiter antwortete ihr am 27. Januar 2022 (9:51 Uhr) per E-Mail: „… wir haben folgende Funktion und Standort mit dem Mitarbeiter R. vereinbart: Funktion: Global Supply Chain & Production Planning Manager (BU) Sitz: PMAN A-Stadt“ Die Vorsitzende des Wahlvorstands erwiderte am 27. Januar 2022 (10:17 Uhr): „… Ein paar Fragen habe ich noch: - Wer übergibt Hrn. R. seine Aufgaben? - Wer hat die Personalhoheit über den Mitarbeiter? (Urlaubsgenehmigung und Arbeitszeit) - Zu welcher Kostenstelle und welchem Standort ist er zugeordnet? Bitte senden Sie mir das Organigramm des Teams Logistik O. mit Zuordnung der Funktion Global Supply Chain & Production Planning Manager (BU).“ Der Personalleiter antwortete ihr per E-Mail (13:41 Uhr): „… das Organigramm muss ich nachreichen, da dieses in der Hoheit der BU [Business Unit] liegt. Anbei die Rückmeldung: - Wer übergibt Hrn. R. seine Aufgaben? Sein Vorgesetzter T. - Wer hat die Personalhoheit über den Mitarbeiter? (Urlaubsgenehmigung & Arbeitszeit) T. - Zu welcher Kostenstelle und welchem Standort ist er zugeordnet? Er ist der Kostenstelle … xxx … zugeordnet, Dienstsitz ist A-Stadt. … Zudem ist es so, dass Herr R. sich an die Vereinbarungen und Aushänge von A-Stadt halten muss. Er hat die 4 Tage Zusatzurlaub die letztes Jahr für PENE/PBOC verhandelt wurden zum Beispiel nicht erhalten.“ In der Sitzung des Wahlvorstands vom 27. Januar 2022, an der der Einspruchsteller K. teilnahm und abstimmte, wurde beschlossen, ein externes Gutachten zur Prüfung der Wählerliste zu beauftragen. G. erklärte sich aufgrund der Vorkommnisse für befangen und nahm an Sitzungen des Wahlvorstands nicht mehr teil. Am 28. Januar 2022 wandte sich der Wahlvorstand mit folgendem Schreiben an den Personalleiter der Beteiligten zu 3): „… der Wahlvorstand stellt fest, dass sich auf der Wählerliste Arbeitnehmer*innen befinden, die nach O. versetzt wurden. Der Wahlvorstand bittet die Personalabteilung festzustellen, wo die Mitarbeiter beschäftigt sind. Hierzu benötigt der Wahlvorstand folgende Informationen: - Betriebsratsanhörung der Versetzung von R. - Schriftliche Information über die Zusage der Stellenbesetzung an den Mitarbeiter - Wer nimmt seine Krankmeldungen und Urlaubsanträge entgegen? - Dazugehörende Stellenausschreibung - Welche Arbeitszeitregelung gilt für Hrn. R.?“ Der Personalleiter antwortete mit Schreiben vom 31. Januar 2022: „… - die unterschriebene Betriebsratsanhörung finden Sie als Anlage 1 zu diesem Schreiben. - Herr R. wurde persönlich über seine Zusage zur Stellenbesetzung informiert. Eine schriftliche Zusage gab es nicht, da im Zuge der persönlichen Information direkt der Arbeitsvertrag mit ihm besprochen wurde. Die erste Seite des Arbeitsvertrages senden wir als Anlage 2 mit. - Krankmeldungen gibt Herr R. im Lohnbüro A-Stadt ab. Auch die Anträge auf Bildungsurlaub, aufgrund seiner aktuellen Weiterbildung, werden von A-Stadt aus geprüft und bearbeitet. Urlaubsanträge stellt Herr R. online im ZEUS-Zeiterfassungssystem. Genehmigt werden diese durch seinen Vorgesetzten. - Herr R. hat einen festen Arbeitsplatz in den Büroräumen am Standort A-Stadt. - Die Stellenausschreibung zu Herrn R. aktuellen Stelle haben wir diesem Schreiben als Anlage 3 hinzugefügt. - Die Stelle wurde von unserer damaligen Recruiting Expert … betreut. Sie betreute die Standorte A-Stadt, P. und O..“ Die Anlage 1 (Anhörung über geplante Versetzung von Mitarbeitern) lautete auszugsweise: „Name: R. Vorname: I.… Kostenstelle alt: Fertigungssteuerung Kostenstelle neu: Team Logistik, O. … Tätigkeit neu: Global Supply Chain & Production Planning Manager (BU) Versetzung zum: 01.04.2021 Kennziffer Aufgabenbeschreibung: O. Kennziffer Interne Stellenausschreibung: O. … Begründung der Versetzung: Nach Prüfung der Bewerbung … möchten wir Herrn R. zukünftig als Global Supply Chain & Production Planning Manager (BU) einsetzen. Herr R. wird in dieser Funktion dem Team von T. (…) zugeordnet. Sein Sitz wird weiterhin in A-Stadt sein.“ Die Anlage 2 (Seite 1 des Arbeitsvertrags) lautet auszugsweise: „1. Inhalte und Beginn des Arbeitsverhältnisses, … 1.1 Sie werden mit Wirkung vom 01.04.2021 als Global Supply Chain & Production Planning Manager eingestellt und tätig. 1.2 In dieser Funktion sind Sie außertariflicher Angestellter (m/w/d) … 1.3 Ihr Dienstsitz ist A-Stadt. …“ Die Anlage 3 lautet (Stellenausschreibung) lautet auszugsweise: „Global Supply Chain & Production Planning Manager (m/w/d) C., O. … Ihre Aufgaben: · Sie konzipieren, planen und gestalten Prozesse im Bereich Logistik & Supply Chain Management für unsere internationalen Werke und Logistikstandorte. · … · Sie sind im Headquarter Ansprechpartner für die Werke bzgl. der Prozesse im Bereich Logistik/SCM und führen bei Bedarf Anwenderschulungen durch.“ Die Organisationsmitteilung Nr. 03/2021 lautet ua. „Mit Wirkung vom 01.04.2021, wird Herr R. seine neue Tätigkeit als Global Supply Chain & Production Planning Manager (BU) aufnehmen. In dieser Funktion ist Herr R. dem Team von T. am Standort O. zugeordnet. Wir … freuen uns auf eine weitere sehr gute, standortübergreifende Zusammenarbeit mit ihm.“ Die juristische Prüfung zur Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers R. erfolgte im Auftrag des Wahlvorstands durch die jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats, die am 2. Februar 2022 ein Gutachten erstellte. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer R. nicht im Werk A-Stadt, sondern auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz des Standorts P./O. der Beteiligten zu 3) tätig sei. Der Arbeitnehmer R. wurde am 4. Februar 2022 aus der Wählerliste gestrichen. Ebenfalls am 4. Februar 2022 unterrichtete der Wahlvorstand den Listenvertreter und Antragsteller G. darüber, dass die Liste „Zusammen für S.-Aufbruch zum Fortschritt“ unheilbar ungültig sei. Die Vorschlagsliste könne daher nicht bei der Betriebsratswahl berücksichtigt werden. Zur Begründung wurde angeführt: „Die Liste enthält Bewerber, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllen. Es handelt sich um folgende Person: R.. Die Wählbarkeit ist nicht gegeben, weil der Mitarbeiter R., nach externer juristischer Prüfung, dem Standort O. zuzuordnen ist.“ Aus der (Persönlichkeits-)Wahl ging der Beteiligte zu 2) hervor. Das Wahlergebnis wurde am 21. März 2022 bekannt gegeben. Mit ihrem am 1. April 2022 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Antrag haben die Antragsteller geltend gemacht, die durchgeführte Betriebsratswahl sei nichtig, zumindest jedoch anfechtbar. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022 erweiterten sie ihren Antrag und beantragten die Feststellung, dass der Arbeitnehmer R. im Werk A-Stadt wahlberechtigt und wählbar sei. Die Antragsteller haben erstinstanzlich (abgekürzt) zuletzt beantragt, 1. die Betriebsratswahl vom 15. März 2022 für nichtig zu erklären, 2. hilfsweise die Betriebsratswahl vom 15. März 2022 für unwirksam zu erklären, 3. festzustellen, dass der Arbeitnehmer R. bei der Wahl des Betriebsrats im Werk A-Stadt der Beteiligten zu 3) wahlberechtigt und wählbar ist. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 29. November 2022 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen die Betriebsratswahl vom 15. März 2022 für unwirksam erklärt und ferner festgestellt, dass der Arbeitnehmer R. im Werk A-Stadt wahlberechtigt und wählbar ist. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen den Beschluss vom 29. November 2022 haben sowohl die Antragsteller als auch der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. Der Beschluss wurde den Antragstellern am 23. Januar 2023 zugestellt, ihre Beschwerde ging am 17. Februar 2023 beim Landesarbeitsgericht ein, sie wurde mit Schriftsatz vom 14. März 2023 begründet. Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 20. Januar 2023 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 Beschwerde eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19. April 2023 mit Schriftsatz vom 19. April 2023 begründet. Die drei Antragsteller sind der Ansicht, die Betriebsratswahl vom 15. März 2022 sei wegen eklatanter Verstöße gegen fundamentale Wahlgrundsätze nichtig. Die Mitglieder des Wahlvorstands hätten in einer bewussten und fortgesetzten Handlungsreihe gesetzliche Regelungen zur Betriebsratswahl außer Kraft gesetzt. Ihr erklärtes Ziel sei gewesen, eine zweite Vorschlagsliste zu verhindern. Die Neutralität der Mitglieder des Wahlvorstands sei während des Wahlverfahrens zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. G. habe auf der Betriebsversammlung vom 17. Dezember 2021 in seiner Funktion als (damals stellvertretender) Betriebsratsvorsitzender und Mitglied des Wahlvorstands die im Werk A-Stadt seit Jahrzehnten praktizierte Ein-Listenwahl angepriesen und die Fortsetzung dieses Systems außer Frage gestellt. Er habe auf die von der Vorsitzenden des Wahlvorstands geführte Liste verwiesen, die nur den IG Metall-Mitgliedern offen gestanden habe. Die Wahlvorstandsvorsitzende habe im Auftrag der IG Metall gehandelt. Der Betriebsrat habe die Videoaufzeichnung der Betriebsversammlung zum Punkt „Betriebsratswahl 2022“ noch nicht vorgelegt. Der Schriftwechsel zwischen der Vorsitzenden des Wahlvorstands und dem Antragsteller G. belege Grundrechtsverstöße (negative Koalitionsfreiheit und Gleichheit) sowie grobe Verstöße gegen grundlegende Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung. Wissentlich und willentlich seien die Neutralitätspflicht verfassungsrechtlicher Organe unter Aufgabe der Chancengleichheit außer Kraft gesetzt worden. Der verbreitete Flyer „TABUBRUCH“ sei geeignet gewesen, Wahlbewerber auf der zweiten Liste herabzuwürdigen. Die Bezeichnung „TABUBRUCH nach 65 Jahren“ klinge von vornherein negativ. Auf die Schädlichkeit einer zweiten Liste sei im Flyer ausdrücklich hingewiesen worden. Hervorzuheben seien die diesen Flyer initiierenden und tragenden Personen. Mit diesem Aufruf seien wesentliche Grundsätze und Verfahrensregelungen von Betriebsratswahlen außer Kraft gesetzt und die Freiheit der Betriebsratswahl in ihren Grundfesten gestört worden. Die erstinstanzliche Feststellung der Anfechtbarkeit der Wahl werde der Schwere der Verstöße nicht gerecht. Es gehe nicht um zulässige Wahlwerbung, sondern um die Verunglimpfung eines im Gesetz geregelten Wahlverfahrens. In der Videobotschaft vom 25. Januar 2022 habe sich G. in seiner Funktion als (damals stellvertretender) Betriebsratsvorsitzender an die Belegschaft, nicht nur an die IG Metall-Mitglieder gewandt. Mit seiner Botschaft habe er in grober Weise gegen die ihm obliegende Neutralitätspflicht verstoßen. Auch dies führe zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Das Arbeitsgericht habe angenommen, dass sich G. ab dem 27. Januar 2022 als Listenführer aufgrund der Vorkommnisse aus den Angelegenheiten des Wahlvorstands größtenteils und insbesondere bei der Feststellung der Gültigkeit der zweiten Liste für befangen erklärt und an Sitzungen nicht mehr teilgenommen habe. G. habe sich nach eigener Einschätzung für befangen und/oder nichtbefangen erklärt. Durch dieses Verhalten habe er gegen die Nichtöffentlichkeit der Arbeit und der Sitzungen des Wahlvorstands verstoßen. Die Vorsitzende habe befangene Mitglieder des Wahlvorstands an den Sitzungen teilnehmen lassen. Die Sitzungsteilnahme sei in die Beliebigkeit der Mitglieder des Wahlvorstands gestellt worden. Befangene Wahlvorstandsmitglieder seien in der Lage gewesen, weiterhin Einblick in die Unterlagen des Wahlvorstands zu nehmen. Darin liege ein grober Verstoß gegen wesentliche Wahlgrundsätze, der zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führe. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Nichteinreichung von Vorschlagslisten wegen des Flyers „TABUBRUCH“ und des Videos belegten, dass die Wahl nichtig sei. Wenn man Wahlberechtigte davon abhalte, Vorschlagslisten einzureichen, weil dies ein schädliches Verhalten sein solle, sei die Freiheit und Gleichheit der Wahl außer Kraft gesetzt. Zu berücksichtigen sei, dass die Wahlberechtigten ihre Kenntnisse zu den Abläufen der Betriebsratswahl vom Wahlvorstand bezögen. Sie vertrauten auf Aussagen, die bspw. G. als langjähriger Inhaber bedeutender betriebsverfassungsrechtlicher Funktionen tätige. Sowohl der Flyer „TABUBRUCH“ als auch das Video seien für die gesamte Belegschaft bestimmt gewesen, und auch unter der gesamten Belegschaft verbreitet worden. Mit der Nichtzulassung einer gültigen Vorschlagsliste sei das von Anfang an ausgegebene Ziel, dass bereits in der Betriebsversammlung am 17. Dezember 2021 eingeläutet worden sei, nur eine Liste mit IG Metall-Mitgliedern zu haben, erreicht worden. K., der am 26. Januar 2022 Einspruch gegen die Wählerliste erhoben habe, sei bei der Sitzung des Wahlvorstands am 27. Januar 2022 befangen gewesen, weil er über seinen eigenen Einspruch abgestimmt habe. Der Arbeitnehmer R., der auf der zweiten Vorschlagsliste kandidiert habe, sei zweifellos dem Betrieb A-Stadt zuzuordnen. Bei vergleichbaren Arbeitnehmern, die nicht kandidiert hätten, habe der Wahlvorstand deren Betriebszugehörigkeit zum Werk A-Stadt nicht in Frage gestellt. Als weitere Nichtigkeitsgründe führen die Antragsteller an, dass das Wahlausschreiben und die Wahlvorschläge nicht in gleicher Weise bekannt gemacht worden seien. Der Großteil der Belegschaft betrete das Werk nie bzw. so gut wie nie über die Pforte, sondern von den Parkplätzen kommend über Drehkreuze. Das Wahlausschreiben sei nicht an den Infogittertafeln an den Drehkreuzen ausgehängt worden, sondern nur ein Hinweis auf das Datum der Betriebsratswahl. Dort sei aber der Flyer „TABUBRUCH“ angebracht worden. Der fehlende Aushang des Wahlausschreibens an den Infogittertafeln habe dazu geführt, dass den Arbeitnehmern die Einreichungsfrist für Vorschlagslisten nicht bekannt gewesen sei. Daher sei es ihnen nicht möglich gewesen, Wahlvorschläge einzureichen. Das sei ein Nichtigkeitsgrund. Ferner habe der Wahlvorstand das Wahlausschreiben nicht ergänzend postalisch oder elektronisch an Arbeitnehmer in Elternzeit, langer Arbeitsunfähigkeit, Sabbatical oder im Homeoffice übermittelt. Außerdem sei die Wählerliste nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden, denn das Wahlbüro sei nur drei Stunden von 10:00 bis 13:00 Uhr besetzt gewesen. Außerhalb dieser Zeiten, die für einen Mehrschichtbetrieb zu kurz seien, habe faktisch keine Möglichkeit bestanden, einen individuellen Termin zu vereinbaren. Die Pforte des Werks A-Stadt sei 24 Stunden besetzt; dort wäre der ideale Ort für die Auslegung der Wählerliste gewesen. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen sei bereits um 15:00 Uhr abgelaufen. Dieser Zeitpunkt liege vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wähler im Schichtbetrieb. Die Antragsteller beantragen zweitinstanzlich (abgekürzt), I. den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. November 2022, Az. 1 BV 2/22, teilweise abzuändern und 1. die Betriebsratswahl vom 15. März 2022 für nichtig zu erklären, 2. dem Betriebsrat aufzugeben, a) die Videoaufzeichnung der interaktiven Betriebsversammlung des Betriebsrats vom 17. Dezember 2021 zum Punkt „Betriebsratswahl 2022“ (zB. Bestellung des Wahlvorstands, Ausführungen zur Ein-Listenwahl, Führung der Kandidatenliste) zu den Akten zu reichen, hilfsweise im Kammertermin vorzulegen, b) die Mitschrift zu der interaktiven Betriebsversammlung des Betriebsrats vom 17. Dezember 2021 zum Punkt „Betriebsratswahl 2022“ (zB. Bestellung des Wahlvorstands, Ausführungen zur Ein-Listenwahl, Führung der Kandidatenliste) zu den Akten zu reichen, hilfsweise im Kammertermin vorzulegen, II. die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, I. den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. November 2022, Az. 1 BV 2/22, teilweise abzuändern und die Anträge der Antragsteller vollständig zurückzuweisen, II. die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Betriebsratswahl vom 15. März 2022 sei weder nichtig noch anfechtbar. Es lägen keine Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften vor. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gehe die Neutralitätspflicht des Wahlvorstands nicht so weit, dass er verpflichtet sei, Flyer oder Videobotschaften der IG Metall zu verhindern und distanzierende Schreiben im Betrieb zu veröffentlichen. Der Wahlvorstand habe nicht durch eigenes Tun die Neutralität des Wahlverfahrens verletzt, vielmehr habe die im Betrieb vertretene IG Metall zulässige Wahlwerbung betrieben. Dass die IG Metall dabei einer Personenwahl den Vorzug vor einer Listenwahl gegeben habe, und nicht nur Werbung für ihre Liste, sondern bereits vorab für ein bestimmtes Wahlverfahren betrieben habe, sei von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt. Weder der Flyer noch das Video tangierten das Wahlverfahren. Der Wahlvorstand habe sich auch nicht wegen Personalunion etwaige Aussagen aus dem Flyer „TABUBRUCH“ zu eigen gemacht. Der Wahlvorstand sei nicht verpflichtet, sich von Handlungen Dritter zu distanzieren oder Dritte an ihrem Tun zu hindern. Ein Anfechtungsgrund liege nicht darin, dass die Wählerliste nicht durchgehend für alle Arbeitnehmer zur Einsicht zur Verfügung gestanden habe. Im Wahlausschreiben sei eine Einsichtnahmemöglichkeit von 10:00 bis 13:00 Uhr genannt worden. Außerhalb dieser Zeiten sei den Arbeitnehmern angeboten worden, sich beim Wahlvorstand zu melden. Das genüge, zumal im maßgeblichen Zeitraum abwechselnd nur in Früh- und Spätschicht gearbeitet worden sei. Die Streichung des Arbeitnehmers R. von der Wählerliste und die Nichtzulassung der zweiten Vorschlagsliste zur Wahl stelle keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar. R. sei nicht in den Betrieb in A-Stadt eingegliedert gewesen. Er habe vielmehr ausschließlich dem Betriebszweck in O. gedient, weshalb er auch im Organigramm der dortigen Business Unit (BU) zugeordnet worden sei. R. sei aus der betrieblichen Organisation in A-Stadt herausgelöst worden, als ihm die neue Aufgabe zugewiesen worden sei. Den erstinstanzlichen Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitnehmer R. im Werk A-Stadt wahlberechtigt und wählbar sei, hätte das Arbeitsgericht als unzulässig abweisen müssen. Für diesen Feststellungsantrag fehle den drei Antragstellern sowohl die Antragsbefugnis als auch das Feststellungsinteresse. Auch hinsichtlich der zweitinstanzlich neu gestellten Anträge nebst Hilfsanträgen stelle sich die Frage der Zulässigkeit. Es bestehe kein Anspruch auf Vorlage von Videoaufzeichnungen oder Mitschriften einer Betriebsversammlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. B. Die Beschwerden der drei Antragsteller und des Betriebsrats sind zulässig. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet, die Beschwerde des Betriebsrats ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Betriebsratswahl im Werk A-Stadt der Beteiligten zu 3) vom 15. März 2022 nicht nichtig, sondern anfechtbar ist. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf eine isolierte Feststellung, dass der Arbeitnehmer R. im Werk A-Stadt wahlberechtigt und wählbar ist. Das führt zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die von den Antragstellern erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge auf Vorlage von Videoaufzeichnungen und Mitschriften der Betriebsversammlung vom 17. Dezember 2021 zum Punkt „Betriebsratswahl 2022“ sind unbegründet. I. Beide Beschwerden sind nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweisen sich auch sonst als zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller G. beschwerdebefugt, obwohl er zum 31. März 2023 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und nicht mehr bei der Beteiligten zu 3) beschäftigt ist. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Beschwerdebefugt ist nur, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Das ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. BAG 09.02.2023 - 7 ABR 6/22 - Rn. 17 mwN). Danach sind am vorliegenden Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG die drei Antragsteller, der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beteiligt. Die Anfechtungsberechtigung des Antragstellers G. ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, trotz seines Ausscheidens aus dem Betrieb nicht entfallen (vgl. BAG 20.10.2021 - 7 ABR 36/20 - Rn. 17 mwN; 04.12.1986 - 6 ABR 48/85 - Rn. 26 ff). Die Nichtigkeit einer Wahl kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hieran ein rechtliches Interesse besteht. Das ist im Wahlanfechtungsverfahren, das keine persönliche Beschwer voraussetzt (vgl. BAG 23.07.2014 -7 ABR 23/12 - Rn. 33 mwN), der Fall. II. Die Beschwerde der drei Antragsteller ist unbegründet. Die Beschwerde des Betriebsrats ist teilweise begründet. Die Betriebsratswahl im Werk A-Stadt vom 15. März 2022 ist nicht nichtig, aber anfechtbar. Der erstinstanzliche Antrag der Antragsteller auf Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit des Arbeitnehmers R. ist unzulässig. Die zweitinstanzlichen Anträge der Antragsteller auf Vorlage von Videoaufzeichnungen und Mitschriften der Betriebsversammlung vom 17. Dezember 2021 zum Punkt „Betriebsratswahl 2022“ sind unbegründet. 1. Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl im Werk A-Stadt vom 15. März 2022 zu Recht für unwirksam erklärt. Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet. a) Nach § 19 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. b) Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die drei Antragsteller sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt. Wie bereits ausgeführt ist unerheblich, dass der Antragsteller G. aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers muss grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein. Das war hier der Fall. Ein Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht (vgl. BAG 20.10.2021 - 7 ABR 36/20 - Rn. 17 mwN). Der Wahlanfechtungsantrag ist am 1. April 2022 und damit innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach der am 21. März 2022 erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen. c) Die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG liegen ebenfalls vor. Der Wahlvorstand hat dadurch gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, dass er die Vorschlagsliste mit dem Kennwort „Zusammen für S.-Aufbruch zum Fortschritt“ nicht zur Wahl zugelassen hat. Dieser Verstoß war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Der Wahlvorstand hat zu Unrecht die am 26. Januar 2022 (um 14:25 Uhr) vom Antragsteller G. als Listenvertreter eingereichte Vorschlagsliste für ungültig erklärt, weil er die Wählbarkeit des darin aufgeführten Listenbewerbers R. verkannt hat. Dieser war im Werk A-Stadt der Beteiligten zu 3) zum Betriebsrat wählbar. Seine Streichung von der Wählerliste war fehlerhaft. aa) Voraussetzung für die Wählbarkeit in einem Betrieb ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, dass der Arbeitnehmer wahlberechtigt ist und dem Betrieb „angehört“. Wahlberechtigt sind nach § 7 Satz 1 BetrVG neben den im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmern (unter den Voraussetzungen des § 7 Satz 2 BetrVG) die Arbeitnehmer des Betriebs. Ausschlaggebend für die Wählbarkeit ist somit die Betriebszugehörigkeit. Diese setzt regelmäßig eine tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers voraus. Dafür ist entscheidend, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt. Diese Grundsätze gelten auch für Arbeitnehmer, die in standortübergreifenden Teams einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck verwirklichen (vgl. BAG 26.05.2021 - 7 ABR 17/20 - Rn. 28 mwN). Für die Eingliederung in einen Betrieb ist eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich (vgl. BAG 22.10.2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 19; 12.06.2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23). Die Unterstellung eines in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmers unter das fachliche Weisungsrecht eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten führt nicht zur Ausgliederung des Arbeitnehmers aus seinem bisherigen Beschäftigungsbetrieb und zur Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb des Vorgesetzten (vgl. BAG 26.05.2021 - 7 ABR 17/20 - Rn. 43 mwN). Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur personellen Mitbestimmung in einem solchen Fall eine Einstellung iSv. § 99 BetrVG und damit eine Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb der ihm unterstellten Arbeitnehmer vor, da durch die Wahrnehmung der Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck des Betriebs verwirklicht wird, in dem die ihm unterstellten Mitarbeiter tätig sind (vgl. BAG 12.06.2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 21). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen die Beschwerdekammer folgt, ist es für die Eingliederung des Wahlbewerbers R. in den Betrieb in A-Stadt unerheblich, dass sein Vorgesetzter T. am Standort O. ansässig ist. Seine Tätigkeit als Global Supply Chain & Production Planning Manager führt R. von seinem festen Arbeitsort im Werk A-Stadt aus, auch wenn er in seiner Funktion dem Team von T. am Standort O. zugeordnet ist. Ob der Vorgesetzte T. möglicherweise auch in den Betrieb in A-Stadt eingegliedert ist, bedarf hier keiner Entscheidung (zu der grundsätzlichen Möglichkeit, in mehreren Betrieben eingegliedert zu sein BAG 14.06.2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 24 mwN; zu den Folgen BAG 12.06.2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 24). Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist es für die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers R. zum Werk A-Stadt nicht entscheidend, von welchem Betrieb aus das Direktionsrecht ausgeübt wird. Die von ihm herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 (7 ABR 36/03) betrifft die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Außendienstmitarbeiter, die auf keinem Betriebsgelände arbeiten. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn R. hat einen festen Arbeitsplatz in den Büroräumen im Werk A-Stadt n. Seine Anwesenheit im Werk A-Stadt stellt ein gewichtiges Indiz für eine Eingliederung in diesen Betrieb dar. R.muss sich nach den Auskünften des Personalleiters, die der Wahlvorstand eingeholt hat, an die Vereinbarungen und Aushänge im Werk A-Stadt halten. Der Personalleiter machte in seiner Antwort vom 27. Januar 2022 zum Beispiel darauf aufmerksam, dass R. - im Gegensatz zu den Arbeitnehmern der Standorte P./O - am „Dienstsitz“ in A-Stadt keine vier Tage Zusatzurlaub gewährt wurden. Laut Stellenausschreibung konzipiert, plant und gestaltet R. Prozesse im Bereich Logistik & Supply Chain Management für die internationalen Werke und Logistikstandorte der Beteiligten zu 3); laut Organisationsmitteilung ist er deshalb standortübergreifend tätig. Ein arbeitstechnischer Zweck kann in mehreren Betrieben verfolgt werden. Verrichtet der Arbeitnehmer - wie im Streitfall R. - seine Tätigkeiten in einem dieser Betriebe, spricht dies grundsätzlich für seine Eingliederung in diesen Betrieb und gegen die Eingliederung in einen der anderen Betriebe, in denen der gleiche arbeitstechnische Zweck verfolgt wird. Dies ergibt sich in Bezug auf die Interessenwahrnehmung durch einen Betriebsrat bereits aus dem in § 4 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommenden Anliegen, eine ortsnahe Interessenvertretung zu ermöglichen (vgl. BAG 26.05.2021 - 7 ABR 17/20 - Rn. 34 mwN). In einem solchen Fall ist daher die Erbringung der Arbeitsleistung in den Betriebsräumen mit den dort von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln ein wesentliches Indiz für die Eingliederung in diesen Betrieb. d) Die Streichung des Arbeitsnehmers R. von der Wählerliste und die Nichtzulassung der Vorschlagsliste mit seiner Bewerbung hat das Wahlergebnis beeinflusst. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20.01.2021 - 7 ABR 3/20 - Rn. 24 mwN). Eine solche Feststellung ist vorliegend nicht möglich, weil das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die Vorschlagsliste „Zusammen für S.-Aufbruch zum Fortschritt“ nicht für ungültig erklärt worden wäre. Die Betriebsratswahl ist daher unwirksam. e) Auf das Vorliegen weiterer Wahlverstöße, die das Arbeitsgericht zusätzlich geprüft hat, kommt es nicht an. Es kann insbesondere dahinstehen, ob die Auffassung des Arbeitsgerichts zutrifft, der Wahlvorstand habe seine Neutralitätspflicht verletzt. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Wahlvorstand hätte die Verbreitung des Flyers „TABUBRUCH“ verhindern und sich von dessen Inhalt distanzieren müssen. Einen gravierenden Verstoß gegen die Neutralitätspflicht hat das Arbeitsgericht zusätzlich darin gesehen, dass das Wahlvorstandmitglied G. (in Personalunion Mitglied und Vertrauensmann der IG Metall, damals stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und Wahlbewerber auf der IG Metall-Liste) ein Video gedreht und per WhatsApp verbreitet hat, in dem er - mit dem aufgehängten Flyer „TABUBRUCH“ im Hintergrund - eine Listenwahl als schädlich dargestellt habe. Wahlwerbung ist zwar zulässig und bei Betriebsratswahlen nicht nur durch Art. 5 Abs. 1 GG, sondern für Koalitionen auch durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Es spricht viel dafür, dass die Grenzen einer zulässigen Wahlwerbung (§ 20 Abs. 2 BetrVG) überschritten sind, wenn - wie hier - ein Wahlvorstands- und Betriebsratsmitglied eine Listenwahl als schädlich darstellt, um Wahlberechtigte zu beeinflussen. Das Bundesarbeitsgericht hat es bisher dahinstehen lassen, ob den Wahlvorstand auch eine über die Pflicht zur Beachtung der Wahlvorschriften des BetrVG, der Wahlordnung und die allgemeinen Wahlgrundsätze hinausgehende, ungeschriebene Neutralitätspflicht trifft (vgl. BAG 06.12.2000 - 7 ABR 34/99 - Rn. 29 mwN; vgl. auch LAG Baden-Württemberg 27.11.2019 - 4 TaBV 2/19 - Rn. 21 mwN). Der Wahlvorstand hat zumindest das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu beachten und zu sichern. Es handelt sich hierbei um einen ungeschriebenen Grundsatz einer demokratischen Wahl. Nach ihm soll jeder Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen haben (vgl. BAG 06.12.2000 - 7 ABR 34/99 - Rn. 29). Im Streitfall ist nicht zu übersehen, dass G. - obschon Wahlvorstandsmitglied - jede Zurückhaltung vermissen ließ. Er hat alle Hebel in Bewegung gesetzt, um eine zweite Vorschlagsliste zu verhindern, und zwar mit dem klaren Ziel, die von der Wahlvorstandvorsitzenden im Auftrag der IG Metall geführte Kandidatenliste zu fördern. 2. Der Nichtigkeitsfeststellungsantrag der Antragsteller ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Betriebsratswahl im Werk A-Stadt der Beteiligten zu 3) vom 15. März 2022 nicht nichtig ist. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (st. Rspr. vgl. BAG 30.06.2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 28 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen, denen die Beschwerdekammer folgt, liegen im Streitfall keine Wahlvorstöße vor, die eine Nichtigkeit der Wahl begründen könnten. Wie oben ausgeführt, ist die Wahl anfechtbar, weil der Wahlvorstand die Vorschlagsliste mit dem Kennwort „Zusammen für S.-Aufbruch zum Fortschritt“ nicht zur Wahl zugelassen hat. Dieser Fehler ist jedoch nicht so schwerwiegend, als dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestünde. Der Wahlvorstand hat durch Einholung eines externen Gutachtens (der jetzigen Bevollmächtigten des Betriebsrats) juristisch prüfen lassen, ob der Arbeitnehmer R. betriebszugehörig ist. Auch wenn es ihm im Ergebnis gelungen ist, die zweite Vorschlagsliste als unliebsame Konkurrenz der IG Metall-Liste auszuschalten, die im Flyer „TABUBRUCH“ sogar als „schädlich für die Zukunft des Standorts“ diskreditiert wurde, führt dieser Fehler (nur) zur Anfechtbarkeit, aber nicht zu einer Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Einzelverstöße gegen Wahlvorschriften sind ebenfalls nicht geeignet, die Nichtigkeit der Wahl zu begründen. Der Aushang des Flyers „TABUBRUCH“ und das per WhatsApp verbreitete Video des (damals stellvertretenden und heutigen) Betriebsratsvorsitzenden G., der Mitglied des Wahlvorstandes war, können eine Anfechtbarkeit, aber keine Nichtigkeit der Wahl begründen. Auch der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Wahlvorstands durch die Teilnahme befangener Mitglieder (G. und K.) an bestimmten Sitzungen, führt nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Es entspricht ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung, dass ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen ist bei Maßnahmen und Regelungen, die es „individuell und unmittelbar“ betreffen (vgl. ausführlich BAG 22.08.2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 41). Diese Grundsätze gelten aber nicht für Wahlvorstandsmitglieder. So ist insbesondere anerkannt, dass ein Mitglied des Wahlvorstands zugleich Wahlbewerber sein kann (so schon BAG vom 12.10.1976 - 1 ABR 1/76 - Rn. 17 ff). Soweit die Antragsteller rügen, das Wahlausschreiben hätte zusätzlich an den Infogittertafeln an den Drehkreuzen (Zugänge von den Mitarbeiterparkplätzen) ausgehängt werden sowie den Arbeitnehmern in Elternzeit, langer Arbeitsunfähigkeit, Sabbatical oder im Homeoffice ergänzend postalisch oder elektronisch übermittelt werden müssen, könnten etwaige Verstöße gegen §§ 3 Abs. 4, 24 Abs. 2 WO eine Anfechtbarkeit, aber keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl begründen. Die Wahl ist nicht nichtig, weil ein Abdruck der Wählerliste nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden wäre. Es kann dahinstehen, ob der Vorwurf zutrifft, dass außerhalb der begrenzten Öffnungszeiten des Wahlvorstandsbüros (von 10:00 bis 13:00 Uhr) „faktisch“ keine Möglichkeit bestanden habe, einen individuellen Termin zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 WO berechtigt grundsätzlich nur zur Anfechtung der Wahl. Eine vom zeitlichen Umfang unzureichende Bekanntmachung der Wählerliste stellt keinen derart gravierenden Verstoß gegen grundlegende Vorschriften des Wahlverfahrens dar, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Aus einer Gesamtbetrachtung der gerügten Einzelverstöße kann sich keine Nichtigkeit der Wahl ergeben. Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03 - Rn. 30 ff). 3. Der Antrag auf isolierte Feststellung, dass der Arbeitnehmer R. im Werk A-Stadt wahlberechtigt und wählbar ist, ist bereits unzulässig. Insoweit ist der erstinstanzliche Beschluss auf die Beschwerde des Betriebsrats abzuändern. Die drei Antragsteller sind für die erstrebte Feststellung nicht antragsbefugt. a) Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. BAG 08.03.2022 - 1 ABR 20/21 - Rn. 41 mwN). b) Die Antragsteller erstreben unabhängig vom konkreten Wahlanfechtungsverfahren die gesonderte Feststellung, der Arbeitnehmer R. sei wahlberechtigt und wählbar. Für dieses Feststellungsbegehren fehlt ihnen die Antragsbefugnis. Für die Betriebsratswahl vom 15. März 2022 wird durch das Wahlanfechtungsverfahren geklärt, ob der Arbeitnehmer R. von der Wählerliste gestrichen werden durfte und die Vorschlagsliste „Zusammen für S.-Aufbruch zum Fortschritt“ wegen seiner Bewerbung ungültig war. Eine weitergehende Berechtigung, die Wahlberechtigung und Wählbarkeit des Arbeitnehmers R. (gegenwarts- und zukunftsbezogen) feststellen zu lassen, kommt den drei Antragstellern nicht zu. Darauf besteht kein eigener betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch. c) Im Fall der Anfechtbarkeit der Wahl bleibt der gewählte Betriebsrat bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Bei erfolgreicher Anfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG muss die Wahl des Betriebsrats nach Rechtskraft der Entscheidung wiederholt werden. Ob R. bei der zukünftigen Wiederholungswahl im Werk A-Stadt wahlberechtigt und wählbar ist, kann nicht vorab isoliert festgestellt werden. Sollte R. (wie bspw. der Antragsteller G.) bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses bei der Beteiligten zu 3) ausscheiden, wäre er weder wahlberechtigt noch wählbar. Die Rahmenbedingungen für die Wiederholungswahl (vgl. zu den Grund-sätzen BVerwG 15.02.1994 - 6 P 9/92; Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 19 Rn. 77) können nicht abstrakt vorab geklärt werden. Daher ist der Antrag auch in Form eines Zwischenfeststellungsantrags nach § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig. Zudem wurde im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer deutlich, dass sich bei mehreren Arbeitnehmern, die standortübergreifende Aufgaben (bspw. in der IT) wahrnehmen, Abgrenzungsfragen zur Eingliederung in einen Betrieb der Beteiligten zu 3) stellen. 4. Die zweitinstanzlich erstmals gestellten Anträge auf Vorlage von Videoaufzeichnungen und Mitschriften der Betriebsversammlung vom 17. Dezember 2021 zum Punkt „Betriebsratswahl 2022“ sind unbegründet. Die drei Antragsteller haben keine Vorlageansprüche gegen den Betriebsrat. Für die erstrebte Vorlageverpflichtung gibt es keine Anspruchsgrundlage. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ein eingeschränkter Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat die Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. Die können eine Aufklärung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht nicht dadurch erreichen, dass sie die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Vorlage von Beweismaterial beantragen. Der Betriebsrat hat bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 5. September 2022 als Mittel der Sachverhaltsaufklärung die Vorlage der Mitschrift einer Passage oder die Inaugenscheinnahme eines Mitschnitts der Betriebsversammlung angeboten. Es besteht auch für die Beschwerdekammer kein Anlass diesem Beweisangebot nachzugehen, denn es ist unstreitig, dass in der Betriebsversammlung vom 17. Dezember 2021 in Bezug auf die Betriebsratswahl 2022 der Hinweis erfolgte, dass die Vorsitzende des Wahlvorstandes N. eine Kandidatenliste führen werde und sich Kandidaten bei ihr melden können. Es ist auch unstreitig, dass Frau N. nur IG Metall-Mitglieder in diese Vorschlagsliste aufnehmen wollte. Auf die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Mitschnitte oder Mitschriften einer Betriebsversammlung aus datenschutzrechtlichen Gründen angefertigt und als Beweismittel prozessual verwertet werden dürfen, kommt es nicht an. C. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.