Urteil
5 Sa 335/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0720.5SA335.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Stufenzuordnung nach Versetzung.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 21. September 2022, Az. 10 Ca 93/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Stufenzuordnung nach Versetzung.(Rn.21) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 21. September 2022, Az. 10 Ca 93/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen in einer Gesamthöhe von € 5.588,83 brutto zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2022 keinen Anspruch auf ein Gehalt nach Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 4 TV-BA. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich auf arbeitsvertraglicher Grundlage nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA). Es kommt daher auf eine Tarifgebundenheit der Klägerin iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG nicht an. a) Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Entwicklungsstufe 4 folgt nicht aus § 18 TV-BA iVm. den Regelungen des Arbeitsvertrags. § 18 TV-BA idF des 25. Änderungstarifvertrags lautet auszugsweise: „§ 18 Entwicklungsstufen (1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. (2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Abweichendes ergibt. (3) Nachwuchskräfte im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) sowie Trainees werden bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bzw. nach Abschluss des Traineeprogramms der Entwicklungsstufe 2 der jeweils maßgebenden Tätigkeitsebene zugeordnet. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung von Beschäftigten mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der BA. Protokollerklärung zu Absatz 3 und 4: Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 berücksichtigt die Tatsache, dass in den genannten Rechtsverhältnissen mit der BA unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der BA erworben wurden, über die Beschäftigte ohne Berufserfahrung bei der BA nicht verfügen. (5) Bei Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einschlägigen Berufserfahrung nach Maßgabe der in Absatz 6 für den Stufenaufstieg im laufenden Arbeitsverhältnis getroffenen Regelungen. Protokollerklärungen zu Absatz 5: 1. Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind. 2. Beschäftigte, die im Rahmen von § 6c Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II wieder bei der BA eingestellt werden, werden bei der Entwicklungsstufenzuordnung und -laufzeit so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis mit der BA ununterbrochen bestanden. (6) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene: - Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1, - Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2, - Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3, - Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in Entwicklungsstufe 4 und - Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5. Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 5, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der ab dem Einstellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe angerechnet. Das Aufsteigen in die Entwicklungsstufen 3 bis 6 erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 leistungsabhängig.“ b) Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 1. Januar 2021 handelte es sich um eine „Einstellung“ iSv. § 18 TV-BA. Das frühere Arbeitsverhältnis ab 1. August 2017 hatte mit dem 30. Juli 2019 aufgrund Befristung geendet. Der Begriff der Einstellung iSv. § 18 TV-BA erfasst auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung. Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden. Die Beklagte hatte daher bei der Einstellung am 1. Januar 2021 eine Stufenzuordnung vorzunehmen. Nach § 18 Abs. 4 TV-BA war zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei ihrer Einstellung bereits eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur hatte. Deshalb erfolgte entsprechend § 18 Abs. 3 TV-BA zutreffend eine Zuordnung in Entwicklungsstufe 2. Nach der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 und 4 TV-BA berücksichtigt die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 die Tatsache, dass in dem vorherigen Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur - hier befristet vom 1. August 2017 bis 30. Juli 2019 - unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der Bundesagentur erworben wurden, über die Beschäftigte ohne Berufserfahrung bei der Bundesagentur nicht verfügen. c) Entgegen der Ansicht der Berufung war beim Wechsel der Klägerin zum 1. Juli 2021 vom Jobcenter S. zum Jobcenter B-Stadt-S-Stadt in B-Stadt keine erneute Stufenzuordnung vorzunehmen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass keine „Einstellung“ iSd. § 18 TV-BA vorlag. Eine Einstellung setzt nach dem Wortlaut des Tarifvertrags die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses voraus. Der bloße Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb der Bundesagentur für Arbeit ist auch nach dem tariflichen Regelungszusammenhang keine „Einstellung“ iSd. § 18 TV-BA. Wird Beschäftigten dauerhaft eine Tätigkeit innerhalb der Dienststelle übertragen, liegt eine Umsetzung vor (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TV-BA). Wird Beschäftigten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Dauer eine Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Bundesagentur zugewiesen, liegt eine Abordnung vor (§ 4 Abs. 1 Satz 4 TV-BA). Die Zuweisung von Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung iSd. § 44b SGB II (Jobcenter) ist in § 18 Abs. 3 TV-BA ausdrücklich geregelt worden. Entgegen der Ansicht der Berufung handelt es sich beim Jobcenter B-Stadt-S-Stadt daher nicht um einen „neuen Rechtsträger“, denn eine gemeinsame Einrichtung ist nicht rechtsfähig, soweit es den Bestand von Arbeitsverhältnissen angeht. Sie kann nicht Arbeitgeberin sein (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 24, 26). Die Beklagte ist auch nach dem Wechsel der Klägerin in ein anderes Jobcenter zum 1. Juli 2021 Vertragsarbeitgeberin der Klägerin geblieben, so dass keine „Einstellung“ vorlag. Entgegen der Ansicht der Klägerin gebietet auch nicht Sinn und der Zweck der tariflichen Regelungen in § 18 TV-BA eine Zuordnung in Entwicklungsstufe 4. Nach § 18 Abs. 5 TV-BA erfolgt bei der “Einstellung“ von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einschlägigen Berufserfahrung nach Maßgabe der in Absatz 6 für den Stufenaufstieg im laufenden Arbeitsverhältnis getroffenen Regelungen. Der Wortlaut des Tarifvertrags „Einstellung“ ist eindeutig und unmissverständlich. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Tarifwortlaut ist allenfalls dann ausnahmsweise möglich, wenn andere Indizien belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Tarifvertragsparteien differenzieren zwischen Einstellung, Umsetzung, Versetzung und Zuweisung. Auch der systematische Zusammenhang spricht nicht gegen eine wortlautgetreue Auslegung des § 18 TV-BA. Die Tarifvertragsparteien haben die Stufenzuordnung bei der Einstellung geregelt. Für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten ist entscheidend, dass der Beschäftigte unmittelbar nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann (vgl. BAG 29.06.2022 - 6 AZR 475/21 - Rn. 22 mwN, zu § 16 TV-L). 2. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Entwicklungsstufe 4 folgt nicht aus einer Zusage der Personalberaterin L. Die Personalberaterin hat der Klägerin keine Vergütung nach Entwicklungsstufe 4 zugesagt. In ihrer E-Mail vom 26. April 2021 hat L. auf die Frage der Klägerin, ob sie nach ihrem Wechsel nach B-Stadt der Entwicklungsstufe 5 zugeordnet werde, geantwortet: „… ich habe in die Weitergabe des Auswahlvermerks geschrieben, dass man die Vordienstzeiten entsprechend anzurechnen hat. Die Kollegin prüft das sicher noch, …“ Dem Wortlaut dieser E-Mail ist keine individuelle Zusage zu entnehmen, der Klägerin unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen ab 1. Juli 2021 eine Vergütung nach Entwicklungsstufe 4 zu gewähren. Die Zuordnung sollte noch von der (zuständigen) Beschäftigten geprüft werden. Hinzu kommt, dass L. der Klägerin bereits zwei Tage später am 28. April 2021 per E-Mail mitgeteilt hat: „… ich habe leider keine guten Nachrichten für Sie. Eine Neufestsetzung der Entwicklungsstufen erfolgt immer nur bei einer NEU-Einstellung in der BA - nicht aber bei einem internen Wechsel. Sie würden den Wechsel zurück in die AV also tatsächlich in der dann aktuellen Entwicklungsstufe vornehmen – egal ob Sie innerhalb vom JC S-Stadt oder aber in eine andere Org.-Einheit wechseln würden. Unser Tarifvertrag sieht in diese Richtung leider keine andere Option vor. Daher hatten wir Sie bei der Zusage für die Fachkraft OWiG nochmal explizit auf den finanziellen Unterschiedsbetrag aufmerksam gemacht. …“ Damit hat die Personalberaterin L. zwei Monate vor dem beabsichtigten Wechsel zum 1. Juli 2021 (offenbar nach Rücksprache) gegenüber der Klägerin unmissverständlich deutlich gemacht, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine höhere Einstufung nicht vorliegen. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass L. von der Beklagten bevollmächtigt gewesen wäre, der Klägerin rechtsverbindlich eine übertarifliche Leistung zuzusichern und damit einen vertraglichen Erfüllungsanspruch zu begründen. 3. Auf den Auswahlvermerk für den Personalrat vom 22. April 2021 und die Begründung ihrer Besteignung kann die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen. Diese Erklärungen gegenüber dem Personalrat scheiden als Anspruchsgrundlage zugunsten der Klägerin aus. 4. Der Klägerin helfen auch die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht weiter. Der Gedanke von Treu und Glauben begründet keine selbständigen Zahlungsansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus. III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin. Die 1982 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2022 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Klägerin wurde ab 1. Januar 2021 die Tätigkeit einer Fachkraft Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II im Jobcenter S-Stadt übertragen; sie wurde nach Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 2 TV-BA vergütet. Zum 1. Juli 2021 wechselte die Klägerin aufgrund einer Bewerbung vom Jobcenter S-Stadt zum Jobcenter B-Stadt-S-Stadt; sie nahm in B-Stadt die Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben im Bereich SGB II wahr. Die Beklagte änderte anlässlich des Wechsels weder die Eingruppierung noch die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2. Die Klägerin war bereits vom 1. August 2017 bis zum 30. Juli 2019 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit in H-Stadt beschäftigt. Dort war sie dem Jobcenter H-Stadt zugewiesen und als Arbeitsvermittlerin tätig. Sie war eingruppiert in Tätigkeitsebene IV TV-BA und aufgrund ihrer vorherigen Berufserfahrung der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet worden, ab 1. Juli 2018 stieg sie in Entwicklungsstufe 4 auf. Vom 1. August 2019 bis zum 31. Dezember 2020 war die Klägerin bei der Stadt S. angestellt, von dort wurde sie dem Jobcenter S-Stadt (einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II) zugewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, sie ab 1. Juli 2021 der Entwicklungsstufe 4 zuzuordnen. Nach vergeblicher Geltendmachung erhob sie am 21. Januar 2022 beim Arbeitsgericht Mainz zunächst eine Feststellungsklage. Weil sie zum 31. Juli 2022 auf eigenen Wunsch bei der Beklagten ausgeschieden ist, beantragte sie erstinstanzlich zuletzt die Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2022 (13 Monate x € 429,91 brutto). Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 5.588,83 brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 21. September 2022 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin sei auch nach ihrem Wechsel zum Jobcenter B-Stadt-S-Stadt ab 1. Juli 2021 zutreffend in Entwicklungsstufe 2 verblieben. Der Wechsel sei keine „Einstellung“ iSd. § 18 TV-BA, sondern eine Versetzung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 4 TV-BA. Eine Verpflichtung zur Zuordnung in Entwicklungsstufe 4 ergebe sich auch nicht aus Erklärungen der Personalberaterin L. Auch wenn L. in einem Gespräch mit der Klägerin von einer Anrechnung der Vorzeiten ausgegangen sei und dies mit E-Mail vom 26. April 2021 bestätigt habe, habe sie den Rechtsirrtum bereits mit E-Mail vom 28. April 2021 korrigiert. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bzw. bereits zum Zeitpunkt der Personalratsbeteiligung von der verbleibenden Einstufung Kenntnis gehabt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 21. September 2022 Bezug genommen. Gegen das am 14. November 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 5. Dezember 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, dem 16. Januar 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ab 1. Juli 2021 das Gehalt nach Entwicklungsstufe 4 zu zahlen. Sie habe bei ihrem Wechsel über langjährige und einschlägige Berufserfahrung verfügt, weil sie bereits bei einem privaten Bildungsträger in der Arbeitsvermittlung beschäftigt gewesen sei. Deshalb habe man sie im Rahmen ihres befristeten Arbeitsverhältnisses in H-Stadt bei ihrer Einstellung ab 1. August 2017 bereits der Entwicklungsstufe 3 und zum 1. Juli 2018 der Stufe 4 zugeordnet. Von der Stadt S. sei sie im Jobcenter S-Stadt als Arbeitsvermittlerin beschäftigt und nach Entgeltgruppe 9b TVöD, nach Höhergruppierung nach E 9c TVöD vergütet worden. Zum 1. Januar 2021 sei sie bei der Beklagten in den Bereich Ordnungswidrigkeiten gewechselt, um ihren Horizont zu erweitern. Die Personalberaterin L. habe sie gedrängt, sich am 16. April 2021 auf die freie Planstelle Arbeitsvermittlung in B-Stadt zu bewerben. In einer E-Mail vom 26. April 2021 habe L. ihr mitgeteilt, dass die Vorzeiten im Bereich der Arbeitsvermittlung berücksichtigt werden sollen. Sie sei deshalb bei ihrer Bewerbung und ihrem Wechsel zum Jobcenter B-Stadt-S-Stadt davon ausgegangen, dass eine entsprechende Anpassung der Entwicklungsstufe erfolgen werde. Aus ihrer Sicht sei lediglich zu klären gewesen, ob sie der Entwicklungsstufe 4 oder gar 5 zugeordnet werde. Die Beklagte habe den Personalrat im Auswahlvermerk vom 22. April 2021 darauf hingewiesen, dass ihre Vorzeiten als Arbeitsvermittler bei der Entwicklungsstufe zu berücksichtigen seien. Ihre Besteignung habe die Beklagte gegenüber dem Personalrat damit begründet, dass sie langjährige Erfahrung als Arbeitsvermittlerin im Bereich SGB II mitbringe. Ihre vorübergehende Tätigkeit im Bereich Ordnungswidrigkeiten sei als eine zusätzliche Qualifikation dargestellt worden. Rechtlich handele es sich bei ihrem Wechsel vom Jobcenter S-Stadt, Standort S-Stadt, zum Jobcenter B-Stadt-S-Stadt, Standort B-Stadt, um eine „Einstellung“ iSd. § 18 TV-BA. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass es sich beim Jobcenter B-Stadt-S-Stadt um einen neuen Rechtsträger handele. Im Übrigen entspreche es dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, dass bei der Einstufung die jeweiligen Vorerfahrungen zu berücksichtigen seien. Der Beklagten sei es für ihren Rückwechsel in den Bereich der Arbeitsvermittlung gerade auf ihre Vorerfahrungen angekommen. Konsequenterweise müssten diese dann auch bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Lediglich für ihrer sechsmonatige Tätigkeit im Bereich Ordnungswidrigkeiten habe sie keine Vorerfahrung gehabt. Allerdings habe sie in dieser Zeit ihre Fähigkeiten erweitert und dadurch ihre Qualifikation erhöht. Nach Sinn und Zweck des Tarifvertrags, wonach gerade besondere Erfahrungen durch eine höhere Vergütung belohnt werden sollen, müsse sie daher ab dem 1. Juli 2021 mindestens nach Entwicklungsstufe 4 vergütet werden. Im Vorfeld des Wechsels sei ihr in Aussicht gestellt worden, dass sie die Vergütung nach Entwicklungsstufe 4 wieder erhalten werde. Dies ergebe sich sowohl aus der E-Mail der Personalberaterin L. als auch aus dem weiteren Schriftverkehr. Die Beklagte sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die ihr gemachten Zusagen gebunden. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. September 2022, Az. 10 Ca 93/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 5.588,83 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.