Urteil
5 Sa 307/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0720.5SA307.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Zählermonteurs in einem Versorgungsbetrieb.(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 4. Oktober 2022, Az. 4 Ca 189/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Zählermonteurs in einem Versorgungsbetrieb.(Rn.29) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 4. Oktober 2022, Az. 4 Ca 189/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Höhergruppierungsbegehren des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Vergütung nach EG 7 TV-V, hilfsweise nach EG 6 TV-V. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie richtete sich erstinstanzlich ihrem Wortlaut nach zwar auf die Feststellung, dass der Kläger in eine bestimmte Entgeltgruppe „eingruppiert“ ist. Damit begehrte der Kläger nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslösen. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig. Bei gebotener Auslegung war jedoch bereits der erstinstanzliche Antrag dahin zu verstehen, dass der Kläger im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten verlangte (vgl. BAG 02.07.2008 - 4 AZR 392/07 - Rn. 13). Dies hat er mit dem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrag klargestellt. Eine derartige Klarstellung ist keine Klageänderung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls klargestellt, dass in dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Vergütung nach EG 7 TV-V auch der (erstinstanzlich noch ausdrücklich gestellte) Hilfsantrag enthalten sein soll, ihn nach EG 6 TV-V zu vergüten. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht (mehr) ausdrücklich geltend gemachte niedrigere Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Weniger“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „aliud“, handelt. Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge (vgl. BAG 14.09.2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20 mwN). Vorliegend bauen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 5, 6 und 7 TV-V aufeinander auf. Somit ist ein Rechtsschutzziel „Vergütung nach EG 6 TV-V“ notwendig im Antrag auf „Vergütung nach EG 7 TV-V“ enthalten. 2. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger weder die Tätigkeitsmerkmale der EG 6 TV-V noch der EG 7 TV-V erfüllt. a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. Dabei sind folgende Bestimmungen für die Entscheidung von Bedeutung: „§ 5 Eingruppierung (1) Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. … Anlage 1 Vorbemerkungen: 1. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers müssen die Voraussetzungen eines Oberbegriffs und die ihm zugrunde liegende Wertigkeit erfüllen. Die in den Beispielen zu den Entgeltgruppen umschriebenen Tätigkeiten entsprechend der Wertigkeit eines Oberbegriffs. Sind Tätigkeiten als Beispiel nur in einer Entgeltgruppe vereinbart, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Anforderungen eines Oberbegriffes einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sein können. … Entgeltgruppe 5 5.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten … Entgeltgruppe 6 6.1 Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 5.1, die besonders hochwertige oder besonders vielseitige Tätigkeiten ausüben (Besonders hochwertige Tätigkeiten erfordern hochwertiges fachliches Können sowie besondere Umsicht und Zuverlässigkeit. Besonders vielseitige Tätigkeiten erfordern vielseitiges fachliches Können und breitere Einsetzbarkeit.) sowie … Beispiele: 6.4.1 Handwerks- und Industriemeister mit entsprechenden Tätigkeiten 6.4.2 Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechenden Tätigkeiten 6.4.3 Technische Assistenten mit entsprechenden Tätigkeiten Entgeltgruppe 7 7.1 Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 6.1, die Tätigkeiten ausüben, die besondere Spezialkenntnisse erfordern sowie … Beispiele: 7.4.1 Handwerks- und Industriemeister mit fachlicher Aufsicht über Handwerker oder Facharbeiter 7.4.2 Handwerks- und Industriemeister, die die Voraussetzungen der Ausbildereignungs-Verordnung erfüllen und in der Berufsausbildung entsprechend tätig sind 7.4.3 Komplizierte Instandhaltungs-, Reparatur- und Überholungsarbeiten an Hochspannungs- und Hochleistungsschaltgeräten oder leittechnischen Anlagen von mindestens 110 KV 7.4.4 Versorgungstechnische, vertragsrechtliche und energiewirtschaftliche Kundenberatung 7.4.5 An- und Abfahrten aller Kraftwerksanlagen und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung“ b) Der Kläger erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der EG 5 Ziff. 1 TV-V. Dabei genügt eine pauschale summarische Prüfung, weil die Beklagte die Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe als erfüllt ansieht. Der Kläger hat bei der Beklagten eine dreieinhalbjährige Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf zum Energieanlagenelektroniker absolviert und wird seither zu 90 % seiner Gesamtarbeitszeit im Mess- und Zählerwesen Strom mit entsprechenden Tätigkeiten (insbesondere als Zählermonteur) beschäftigt. c) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger weder „besonders hochwertige“ noch „besonders vielseitige“ Tätigkeiten iSd. EG 6 Ziff. 1 TV-V ausübt. aa) Was unter "besonders hochwertigen“ Tätigkeiten zu verstehen ist, haben die Tarifvertragsparteien näher erläutert. Besonders hochwertige Tätigkeiten erfordern „hochwertiges fachliches Können“ sowie „besondere Umsicht und Zuverlässigkeit“. Der Kläger hat auch zweitinstanzlich nicht darzulegen vermocht, dass seine Tätigkeit „hochwertiges fachliches Können“ erfordert. Dazu ist ein wertender Vergleich vorzunehmen, ob sich die Tätigkeit des Klägers von der „Normaltätigkeit“ eines Energieanlagenelektronikers dadurch hervorhebt, dass er „besonders hochwertige“ Tätigkeiten iSd. EG 6 Ziff. 1 TV-V verrichtet. Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit eines Energieanlagenelektronikers darzulegen, also welches fachliche Können ein Arbeitnehmer schuldet, der - wie der Kläger- in die EG 5 Ziff. 1 TV-V eingruppiert ist. Demzufolge hätte der Kläger darlegen müssen, welche Ausbildungsinhalte in diesem Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden und welche beruflichen Tätigkeiten danach ein Energieanlagenelektroniker als „Normaltätigkeit“ in einem Versorgungsbetrieb schuldet. Weiter hätte der Kläger vortragen müssen, welche darüberhinausgehenden besonders hochwertigen Tätigkeiten er verrichtet und in diesem Zusammenhang, welches über die Ausbildungsinhalte hinausgehende „hochwertige fachliche Können“ er bei seiner Tätigkeit benötigt. Gleiches gilt für die weiteren Hervorhebungsmerkmale der besonderen Umsicht und Zuverlässigkeit (vgl. BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 30 mwN). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Es fehlt ein Vortrag des Klägers dazu, welche Anforderungen die Tätigkeit eines Energieanlagenelektronikers in einem Versorgungsbetrieb erfüllen muss. Das betrifft sowohl das fachliche Können als auch die Umsicht und Zuverlässigkeit, die bei einem Energieanlagenelektroniker vorausgesetzt werden. Der Kläger trägt lediglich vor, welche Tätigkeiten er ausübt, und meint, diese erfüllten, vor allem im Hinblick auf die Arbeiten unter Spannung beim Zählerwechsel das Hervorhebungsmerkmal der „besonders hochwertigen“ Tätigkeit. Allein der Hinweis darauf, dass der Kläger als Zählermonteur auch Arbeiten unter Spannung durchführen muss, reicht nicht aus. Anders als der Kläger meint, erfordert ein „hochwertiges“ Können mehr als eine „geringfügige“ Steigerung, sondern wesentlich höhere fachliche Qualifikationsanforderungen. Das ergibt sich schon aus der allgemeinen Bedeutung des verwendeten Begriffs „hochwertig“. Der Zählerwechsel erfordert kein „hochwertiges Können“ im Tarifsinne. Der Kläger besuchte, um schwerpunktmäßig im Bereich Mess- und Zählerwesen Strom tätig zu sein, lediglich einige Tagesseminare. Im Jahr 2010 nahm er an einem zweitägigen Seminar „Arbeiten unter Spannung AuS“ zum Erwerb des „AuS-Passes“ für Arbeiten nach VDE 0150 Abs. 6.3 Kategorie a) bis c) und BRG A3 teil. Die Abschlussprüfung legte er im Mai 2010 erfolgreich ab. Erst im Februar 2020 erfolgte die Teilnahme an einem Weiterbildungsseminar „Arbeiten unter Spannung (AuS) - Erhalt der Befähigung“ im Umfang von acht Unterrichtseinheiten. Ferner nahm der Kläger im Jahr 2020 an einer Jahresunterweisung für Elektrofachkräfte (nach § 12 ArbSchG, § 12 BetrSichV, DGUV Vorschrift 1, DGVU Vorschrift 3 und VDE 0105-100 einschließlich AuS ohne besonderen Maßnahmen) im Umfang von ebenfalls acht Unterrichtseinheiten teil. Der zeitliche Schulungsumfang war denkbar gering. bb) Der Kläger übt keine „besonders vielseitigen Tätigkeiten“ iSd. EG 6 Ziff. 1 TV-V aus. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach der Definition der Tarifvertragsparteien erfordern „besonders vielseitige Tätigkeiten“ vielseitiges fachliches Können und breitere Einsetzbarkeit. Eine breitere Einsetzbarkeit des Klägers auf den Arbeitsfeldern seines Ausbildungsberufs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet, weil er zeitlich ganz überwiegend nur Stromzähler wechselt. d) Der Kläger erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der EG 7 Ziff. 1 TV-V. Das folgt bereits daraus, dass er die Voraussetzungen der EG 6 Ziff. 1 TV-V nicht erfüllt. Ferner benötigt er für seine Monteurtätigkeiten beim Zählerwechseln keine „besonderen Spezialkenntnisse“. Zwar ist nach der DGVU-Regel 103-011 (Nr. 3.2.2) für Arbeiten unter Spannung eine Ausbildung in Theorie und Praxis erforderlich, die regelmäßig aufgefrischt werden muss. Bei der fachlichen Unterweisung erwirbt eine Person, die grundsätzlich die Qualifikation zur Elektrofachkraft haben soll, keine „besonderen Spezialkenntnisse“. Die DGUV-Regeln sind Unfallverhütungsvorschriften. Nach § 15 SGB VII können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen. Die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen (DGVU-Regel 103-011) erfordert keine „besonderen Spezialkenntnisse“. Es handelt sich um keine umfangreiche, aufwendige oder langwierige zusätzliche Ausbildung. Der Kläger besuchte nur äußerst wenige Tagesseminare. Das Argument der Berufung, der Kläger benötige im Vergleich zu Elektrikern in einem Handwerksbetrieb „besondere Spezialkenntnisse“, weil diese keine Zähler wechseln und somit nicht unter Spannung arbeiten müssen, verfängt nicht. Der Tarifvertrag gilt nur für Arbeitnehmer in Versorgungsbetrieben. Dort ist der Zählerwechsel für einen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachausbildung auf elektrotechnischem Gebiet eine von der Ausgangsfallgruppe EG 5 Ziff. 1 TV-V bewertete „Normaltätigkeit“. e) Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt der Kläger seinen Anspruch zweitinstanzlich nicht mehr. Dies hat er in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage bestätigt. f) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger mit der E-Mail vom 11. Mai 2020 die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 20 TV-V für Ansprüche ab November 2019 gewahrt hat. Das wäre zu verneinen, weil der Kläger in der E-Mail lediglich ausgeführt hat, er sei mit der Bewertung seiner Stelle nicht einverstanden, er wolle daher auf Empfehlung des Betriebsrats einen Gesprächstermin mit Frau L. vereinbaren. Mit diesem Text hat der Kläger nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, die Beklagte auch unabhängig vom Ergebnis des Gesprächs mit Frau L. auf Zahlung von Vergütung nach EG 6 TV-V, geschweige denn EG 7 TV-V in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu den Anforderungen BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 50, 51 mwN). III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der im November 1977 geborene Kläger absolvierte bei der Beklagten ab September 1998 eine dreieinhalbjährige Berufsausbildung zum Energieanlagenelektroniker, die er erfolgreich abschloss. Im Februar 2002 wurde er in ein Arbeitsverhältnis übernommen, auf das kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung findet. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe (EG) 5 Stufe 6 TV-V vergütet; sein Monatsentgelt beträgt (Stand: 1. April 2022) € 3.496,46 brutto. Mit einer am 23. Juni 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst eine Vergütung nach EG 6 TV-L; mit einer am 16. August 2022 eingegangenen Klageerweiterung nach EG 7 TV-L. Die Differenz zwischen EG 5 und EG 7 (Stufe 6) TV-V beträgt monatlich € 482,59 brutto. Der Kläger ist der Ansicht, er habe mit einer E-Mail vom 11. Mai 2020 seine Ansprüche auf eine höhere Vergütung im Tarifsinne geltend gemacht, so dass er wegen der sechsmonatigen Ausschlussfrist ab November 2019 eine höhere Vergütung beanspruchen könne. Laut Stellenbeschreibung führt der Kläger folgende Tätigkeiten aus: Aufgabenfeld Zeitanteil Tätigkeiten Mess- und Zählerwesen Strom 90 % vorwiegend unter Spannung bzw. auch im spannungsfreien Zustand eigenständig: Zählerturnuswechsel (Haushalt) Montage und Inbetriebnahme von modernen Messeinrichtungen Ein- und Ausbau von Zählern (Neuanlage/Stilllegungen) Ein- und Ausbau von Chipkartenzählern Durchführung von Sperrungen und Entsperrungen Wechsel, Einbau, Ausbau und Kontrolle von Tonfrequenz-Rundsteuerempfängern (TRE) Niederspannungsnetz 5 % eigenständig: Aufnahme und Zustandsbewertung von Kabelverteilerschränken gemäß Checkliste Zählerablesungen und Inbetriebnahme von PV-Anlagen 5 % eigenständig: Ablesen von Zählern in allen Sparten auch bei Einspeiseanlagen Inbetriebnahme von PV-Anlagen und Prüfung der Anlage gemäß Dokumentation Die Tätigkeiten erfordern folgende Qualifikationen: Fachausbildung auf elektrotechnischem Gebiet Qualifikation AuS (Arbeiten unter Spannung) für Zählermonteure Ersthelfer Fahrerlaubnis Klasse B Die Qualifikation für Arbeiten unter Spannung (AuS) erfordert eine Schulung, die aufgefrischt werden muss. Der Kläger besuchte im Jahr 2010 an zwei Tagen ein Seminar beim TÜV Saarland zum Erwerb des „AuS-Passes“ für Arbeiten nach VDE 0105-100 Abs. 6.3.2 und BGR A 3 und im Jahr 2020 ein Seminar zum Erhalt der Befähigung im Umfang von acht Unterrichtseinheiten. Außerdem nahm er im Jahr 2020 an einer eintägigen Jahresunterweisung für Elektrofachkräfte mit einer Gesamtdauer von acht Unterrichtseinheiten teil. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er übe „besonders hochwertige Tätigkeiten“ iSd. EG 6 Ziff. 1 TV-V aus, weil er über das normale Profil seines erlernten Berufes hinaus ständig Arbeiten unter Spannung durchführe und allein aufgrund seiner Berufsausbildung nicht befugt sei, Arbeiten unter Spannung durchzuführen. Für eine "besonders hochwertige Tätigkeit“ genüge bereits eine geringfügige Steigerung, eine geringe Heraushebung gegenüber dem was Teil des Ausbildungsberufes sei. Die Tätigkeit müsse nicht deutlich hochwertiger sein. Die tariflichen Be-stimmungen seien dahin zu verstehen, dass mit jeder Überschreitung der Anforderungen der EG 5 Ziff. 1 TV-V, zugleich die Voraussetzungen der EG 6 Ziff. 1 TV-V ausgelöst würden. Die Durchführung von Arbeiten unter Spannung erfordere „besondere Spezialkenntnisse“ iSd. EG 7 Ziff. 1 TV-V, da eine Spezialausbildung nötig sei. Er habe auch „vielseitige Fachkenntnisse“. Er müsse an verschiedensten Elektroinstallationen arbeiten können, um die verschieden aufgebauten Anlagen zu prüfen und abzunehmen. Sein Fachwissen müsse verschiedene Bereiche abdecken. So müsse er zum einen die herkömmliche Installation im Bereich Hausanschluss/Zählerschrank, mit Hauptsicherungen, Zählermontage und Verkabelung beherrschen, aber auch die Installationstechnik im weiteren Bereich des Hausanschlusses (Niederspannungsnetz), zudem den Bereich Photovoltaik und die Installation der Anlagen in das Netz. Er erbringe auch „selbständige Leistungen“. Insbesondere gebe es bei der Frage, ob unter Spannung gearbeitet werde, keine klare Ja-Nein-Entscheidung anhand einer Tabelle, vielmehr müsse er selbst aufgrund seines Eindrucks vor Ort die Situation beurteilen und die Entscheidung treffen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass er seit dem 1. November 2019 in der Entgeltgruppe 7 TV-V eingruppiert ist; hilfsweise festzustellen, dass er seit dem 1. November 2019 in der Entgeltgruppe 6 TV-V eingruppiert ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 4. Oktober 2022 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger übe keine „besonders hochwertige Tätigkeit“ iSd. EG 6 Ziff. 1 TV-V aus. Zwar setzte das Arbeiten unter Spannung eine Zusatzqualifikation voraus, die nicht Teil der Berufsausbildung sei, die von EG 5 Ziff. 1 TV-V vorausgesetzt werde. Eine geringe Heraushebung aus der EG 5 TV-V sei nicht ausreichend, vielmehr müsse die Tätigkeit deutlich herausgehoben sein. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Tarifnorm, die eine "besonders" hochwertige Tätigkeit fordere. Ob es sich bei Arbeiten unter Spannung um eine "besonders hochwertige Tätigkeit" handele, sei dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der bloße Umstand, dass der Kläger eine Zusatzqualifikation benötige, die offenbar in einer dreitägigen Schulung erworben werden könne, reiche nicht aus. Für die Tätigkeit des Klägers seien zudem keine „vielseitigen Fachkenntnisse“ erforderlich. Dagegen spreche bereits der Umstand, dass er ganz überwiegend mit den gleichen Tätigkeiten, nämlich dem Wechsel von Stromzählern betraut sei. Der Kläger habe auch nicht hinreichend vorgetragen, dass er „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne verrichte. Der bloße Umstand, dass er allein unterwegs sei und seine Termine selbst festlege, genüge nicht. Es sei auch nicht ausreichend, dass er unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Umstände entscheiden müsse, welchen Zähler er einbaue und ob er unter Spannung arbeite oder nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass ein relevanter Beurteilungsspielraum bestehe oder ob erlerntes Fachwissen schlicht anzuwenden sei. Der Kläger erfülle nicht die Anforderungen der EG 7 TV-V, denn er verfüge nicht über "besondere Spezialkenntnisse". Seine Tätigkeit sei von ihrer Wertigkeit nicht ansatzweise mit der Tätigkeit von Meistern vergleichbar, die Aufsicht ausüben oder in der Ausbildung tätig seien. Insbesondere liege keine vergleichbare Wertigkeit mit komplizierten Instandhaltungsarbeiten an Hochspannungsgeräten vor. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 4. Oktober 2022 Bezug genommen. Gegen das am 18. Oktober 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 16. November 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18. Januar 2023 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 18. Januar 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit sei „besonders hochwertig“ iSd. EG 6 TV-V. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass seine Tätigkeit „deutlich“ höherwertiger sein müsse. Er benötige für seine tägliche Arbeit an spannungsführenden Teilen eine Zusatzqualifikation, mit regelmäßigen Schulungen und Prüfungen in Theorie und Praxis. „Besonders hochwertig“ sei die Tätigkeit des Elektrikers, der überwiegend Arbeiten unter Spannung ausübe, schon deshalb, weil er hierfür eine formelle Weiterbildung benötige, die nicht Teil des Ausbildungsberufs sei. Die Systematik des TV-V lasse keine andere Interpretationsmöglichkeit zu, insbesondere verlange der Tarifvertrag nicht, dass die „besonders hochwertige“ Tätigkeit „deutlich“ höherwertiger als die normale, der Berufsausbildung entsprechende sein müsse. Es genüge vielmehr schon eine geringfügige Steigerung, eine geringe Heraushebung gegenüber dem, was Teil des Ausbildungsberufs sei. In EG 5 Ziff. 1 TV-V seien die Arbeitnehmer eingruppiert, die eine Berufsausbildung durchlaufen haben und in diesem Beruf arbeiten. Der Formulierung lasse sich nicht entnehmen, dass auch gewisse Überschreitungen noch davon gedeckt sein sollen. EG 6 Ziff. 1 TV-V umfasse ein Mehr in qualitativer Hinsicht, es gebe aber keinen Anhalt dafür, dass es „deutlich“ mehr sein müsse. Seine Tätigkeit sei in jedem Fall höherwertig, respektive „besonders hochwertig“. „Besonders hochwertige“ Tätigkeiten erforderten nicht besonders hochwertiges Können, sondern nur hochwertiges Können. Ferner werde besondere Zuverlässigkeit und Umsicht gefordert, was gerade beim Arbeiten unter Spannung evident wichtig sei, weil Fehler hier stets lebensgefährlich seien. Dass hinsichtlich der Qualifikation gegenüber den Anforderungen aus EG 5 TV-V nur geringe Steigerungen erforderlich seien, werde auch beim Blick in die andere Richtung deutlich. Wer neben der Berufsausbildung eine Spezialausbildung als Zusatzausbildung benötige, die aber immer noch unterhalb etwa der Meisterschulung angesiedelt sei, der sei bereits in EG 7 Ziff. 1 TV-V eingruppiert. Arbeiten unter Spannung seien eine absolute Ausnahme von den grundlegenden Sicherheitsregeln zur Arbeit an elektrischen Systemen. Grundsätzlich sei eine Anlage immer spannungsfrei. Nur der Elektriker bei einem Versorgungsunternehmen komme überhaupt in die Verlegenheit, unter Spannung arbeiten zu müssen. Er müsse „vor“ den Hauptsicherungen arbeiten, um beispielsweise Zähler zu wechseln. Jeder Elektriker im Handwerk arbeite nicht so, er benötige die Fortbildung für Arbeiten unter Spannung nicht. Darüber hinaus handele es sich bei seiner Zusatzqualifikation sogar um eine Spezialausbildung iSd. EG 7 Ziff. 1 TV-V. Die Durchführung der Arbeiten unter Spannung erfordere eine Spezialausbildung in Theorie und Praxis (vgl. DGUV Regel 103-011; 3.2.2.). Diese im Regelwerk der BG-Normen als Spezialausbildung bezeichnete zusätzliche Ausbildung sei eine Zusatzqualifikation iSd. TV-V. Auch hier sei nicht Art und Umfang geregelt, sondern nur ein Mehr an Ausbildung. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 4. Oktober 2022, Az. 4 Ca 189/22, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. November 2019 nach Entgeltgruppe 7 TV-V zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.