OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 275/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0607.5SA275.22.00
11Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelfall eines unbegründeten Anspruchs auf eine monatliche Betriebsrente, welcher weder aus einer Einzelzusage des Arbeitgebers, noch aus betrieblicher Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt.(Rn.50) (Rn.54) (Rn.62) 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer anspruchsbegründenden betrieblichen Übung trägt der Arbeitnehmer. Er muss die Umstände darlegen, die den Eindruck einer regemäßigen Übung erwecken; notwendig ist ein Tatsachenvortrag, aus dem sich der nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Empfängerkreis erkennen lässt. Zudem hat er darzulegen, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht der Empfänger ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bot, der Arbeitgeber wolle Leistungen oder Vergünstigungen gewähren, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte.(Rn.57) 3. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass es eine für den Gleichbehandlungsgrundsatz relevante, vom Arbeitgeber geschaffene allgemeine Ordnung gibt (hier verneint).(Rn.64)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 27. Juli 2022, Az. 6 Ca 724/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall eines unbegründeten Anspruchs auf eine monatliche Betriebsrente, welcher weder aus einer Einzelzusage des Arbeitgebers, noch aus betrieblicher Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt.(Rn.50) (Rn.54) (Rn.62) 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer anspruchsbegründenden betrieblichen Übung trägt der Arbeitnehmer. Er muss die Umstände darlegen, die den Eindruck einer regemäßigen Übung erwecken; notwendig ist ein Tatsachenvortrag, aus dem sich der nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Empfängerkreis erkennen lässt. Zudem hat er darzulegen, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht der Empfänger ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bot, der Arbeitgeber wolle Leistungen oder Vergünstigungen gewähren, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte.(Rn.57) 3. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass es eine für den Gleichbehandlungsgrundsatz relevante, vom Arbeitgeber geschaffene allgemeine Ordnung gibt (hier verneint).(Rn.64) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 27. Juli 2022, Az. 6 Ca 724/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl für die erstinstanzlichen Klageanträge, die der Kläger mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt, als auch für die mit Klageerweiterung im Berufungsverfahren erhobenen Klageanträge. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. a) Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Versorgungsverpflichtung der Beklagten nach einer bestimmten Versorgungszusage. Er hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, da die Beklagte die geltend gemachte Pflicht zur Versorgung des Klägers durch Gewährung einer laufenden Betriebsrente leugnet. Bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet (st. Rspr., vgl. ua. BAG 22.09.2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 16 ff mwN). Es war unerheblich, dass in erster Instanz der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, weil der Kläger erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vorzeitig in Rente gegangen ist. Der Kläger hatte schon bei Klageerhebung ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalls klären zu lassen. So kann er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen (st. Rspr., vgl. ua. BAG 23.02.2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 25 mwN). Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht nicht entgegen, obwohl der Versorgungsfall am 1. Oktober 2022 eingetreten ist und der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) Zahlungsansprüche ab 1. Dezember 2022 auch für die Zukunft geltend macht. Der Kläger will mit der Feststellungsklage den konkreten Inhalt des Betriebsrentenanspruchs klären lassen. Soweit die Feststellungsklage dieselben Rechtsfragen betrifft wie die Leistungsklage auf Zahlung und dazu dient, die Rechtskraft auf das für die Leistungsklage vorgreifliche Rechtsverhältnis auszudehnen, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO. Für sie ist ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich. Soweit der Kläger mit der Feststellungsklage weitergehende Versorgungsrechte geltend macht, liegt ein besonderes Feststellungsinteresse vor. Die zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten führen zu einem Klärungsbedürfnis. b) Die Zahlungsklage ist zulässig. Soweit künftige Leistungen verlangt werden, liegt eine Klage auf wiederkehrende Leistungen vor. Weil Betriebsrentenansprüche von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Im systematischen Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 14.03.2023 - 3 AZR 175/22 - Rn. 13 mwN). Der Kläger konnte seinen Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz umstellen und Zahlung bereits ab dem 1. Dezember 2022 verlangen, weil er am 1. Oktober 2022 in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist. Darin liegt ein privilegierter Fall des § 264 Nr. 2 ZPO. Selbst eine Klageänderung iSv. § 263 ZPO wäre nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zulässig. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage (Zahlung ab 1. Dezember 2022, statt ab 1. Oktober 2024) widerspruchslos eingelassen hat und von ihrer Einwilligung nach § 267 ZPO daher auszugehen ist, war die Klageänderung auch sachdienlich, da sie der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits dient. Neue unstreitige Tatsachen - hier der Eintritt des Versorgungsfalls zum 1. Oktober 2022 - sind in der Berufungsinstanz immer zu berücksichtigen (vgl. BGH 18.11. 2004 - IX ZR 229/03 - Rn. 11 ff). 2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihm eine monatliche Betriebsrente nach der im erstinstanzlichen Hauptantrag eingescannten Versorgungszusage zu gewähren. Auch der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab 1. Dezember 2022 keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 153,39 EUR. a) Ein Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente gemäß der eingescannten Versorgungszusage folgt nicht aus einer Einzelzusage, die der damalige Geschäftsführer K. dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrags im Oktober 1989 oder vor seinem Eintritt am 9. Januar 1990 mündlich erteilt hätte. Der Kläger trägt vor, ihm sei im Rahmen seiner Einstellung zugesagt worden, dass er nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren eine Versorgungszusage erhalte. Zwar ist die „Zusage einer Versorgungszusage“ bereits als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalls abhängt, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt (vgl. BAG 22.09.2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 25 mwN). Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat für die von der Beklagten bestrittene Versorgungszusage keinen tauglichen Beweis angeboten, sondern nur seine eigene Parteivernehmung beantragt, nachdem der von ihm benannte Zeuge N. (ehemaliges Mitglied des Betriebsrats) verstorben ist. Entgegen der Ansicht der Berufung war keine Parteianhörung und keine Parteivernehmung des Klägers veranlasst. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei gemäß § 448 ZPO, dass für die zu beweisende Tatsache aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 35 mwN). Von diesem Grundsatz ist im konkreten Streitfall auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Beweisführung bei sogenannten „Vier-Augen-Gesprächen“ auszugehen. Der den Hauptbeweis schuldige und nicht über einen Zeugen verfügende Kläger befindet sich zwar in Beweisnot, ist aber gegenüber der Beklagten, die für einen etwaigen Gegenbeweis ebenfalls keinen Zeugen hat, weil der ehemaliger Geschäftsführer K. ebenfalls verstorben ist, nicht in seiner prozessualen Waffengleichheit beeinträchtigt. Dass eine beweispflichtige Partei nicht oder nicht mehr auf einen Zeugen zurückgreifen kann, ist nicht selten und stellt ein allgemeines Prozessrisiko dar. Diesem wird durch die Regelungen der §§ 445 ff. ZPO bereits hinreichend Rechnung getragen, ohne dass dabei auf das Erfordernis eines „Anbeweises“ zum Ausgleich einer - hier nicht vorhandenen - prozessualen Ungleichheit verzichtet werden müsste (vgl. BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 36, 37 mwN). An einem solchen „Anbeweis“ fehlt es hier. Allein die Möglichkeit, dass es sich so zugetragen haben könnte, wie der Kläger es behauptet, reicht für seine Parteivernehmung von Amts wegen nicht. Es spricht keine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für den vom Kläger geschilderten Verlauf. Ausweislich der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 9. Februar 2018 soll ihr ehemaliger Geschäftsführer K. auf Nachfrage erklärt haben, dass er generell keine mündlichen Zusagen erteilt oder mündliche Nebenabsprachen zu Arbeitsverträgen getroffen habe. Die Schriftform für vertragliche Angelegenheiten habe er immer strikt eingehalten. Dies gelte mit „sehr hoher Sicherheit“ auch für Vereinbarungen mit dem Kläger. Bei einer Gesamtbetrachtung spricht keine höhere Wahrscheinlichkeit für den Vortrag des Klägers, ihm sei eine individuelle Versorgungszusage (mit dem eingescannten Inhalt) mündlich erteilt worden, denn er stützt seinen Anspruch auf betriebliche Übung und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es war auch keine Parteianhörung des Klägers nach § 141 ZPO erforderlich. Es kann angenommen werden, dass der Kläger bei einer Anhörung nichts anderes erklärt hätte, als seine Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vorgetragen hat. b) Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus betrieblicher Übung. aa) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. etwa BAG 19.11.2019 - 3 AZR 144/18 - Rn. 49 mwN). Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat das Bundesarbeitsgericht eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 13.11.2018 - 3 AZR 103/17 - Rn. 33 mwN). Dabei tritt die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung auch gegenüber dem Arbeitnehmer ein, der zwar unter der Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten hat, weil er die nach der Übung vorausgesetzten Bedingungen noch nicht erfüllte (vgl. BAG 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 59). Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer anspruchsbegründenden betrieblichen Übung trägt der Arbeitnehmer. Er muss die Umstände darlegen, die den Eindruck einer regemäßigen Übung erwecken; notwendig ist ein Tatsachenvortrag, aus dem sich der nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Empfängerkreis erkennen lässt. Zudem hat er darzulegen, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht der Empfänger ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bot, der Arbeitgeber wolle Leistungen oder Vergünstigungen gewähren, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte. Erst wenn solche Darlegungen des Arbeitnehmers die Entstehung einer betrieblichen Übung belegen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten (vgl. MüKoBGB/Spinner 9. Aufl. § 611a BGB Rn. 336 mwN; Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 19. Aufl. § 110 Rn. 26 mwN). bb) Danach ist vorliegend keine betriebliche Übung dahin entstanden, dass Arbeitnehmer, die - wie der Kläger behauptet - vor dem 4. November 1993 eingestellt wurden, von der Beklagten eine Versorgungszusage mit dem Inhalt erhalten haben, wie sie im Klageantrag eingescannt wurde. Entgegen der Ansicht der Berufung lässt sich aus der „Hausmitteilung“ vom 4. November 1993 nicht auf eine betriebliche Übung schließen. Die „Hausmitteilung“ des Geschäftsführers wurde, obwohl dies die Bezeichnung suggeriert, unstreitig nicht im Betrieb veröffentlicht (bspw. durch Aushang am Schwarzen Brett), sondern nur dem genannten Verteilerkreis (zwei Prokuristen, Betriebsrat, Lohnbuchhaltung) zugänglich gemacht. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend angenommen, dass die „Hausmitteilung“ nicht den rechtsgeschäftlichen Erklärungswert hat, für die Vergangenheit eine anspruchsbegründende betriebliche Übung zu bestätigen. Der damalige Geschäftsführer wollte darüber informieren, dass „ab sofort“ keine Versorgungszusagen mehr erteilt werden. Das war der erkennbare Zweck der Mitteilung. Die Formulierung „die bisherige Gepflogenheit unseren Mitarbeitern eine Versorgungszusage“ zu erteilen, bestätigt nicht, dass bisher „allen Mitarbeitern“ eine betriebliche Altersversorgung mit dem vom Kläger beantragten Inhalt zugesagt worden wäre. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf die von der Beklagten erstinstanzlich erstellte Tabelle (Schriftsatz vom 11. Juli 2022) stützt, vermag er damit keine betriebliche Übung aufzuzeigen. Aus der Tabelle lässt sich nicht der Schluss auf die regelmäßige gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen herauslesen. Eine allgemeine Regel ist nicht erkennbar. Der Tabelle ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beklagte nicht allen Mitarbeitern den Abschluss eines Versorgungsvertrags angeboten hat. Auch die Höhe der versprochenen Versorgung variiert von 100,00 DM bis 300,00 DM. Der Kläger konnte daher das Verhalten der Beklagten nicht so verstehen, dass er nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit eine Versorgungszusage erhält, die der seines Arbeitskollegen L. entspricht. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023, und damit nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist, erstmals vorbringt, dass ihm „jetzt“ Informationen zugetragen worden seien, wonach die Beklagte im Jahr 2002 an 29 (ehemalige) Mitarbeiter Zahlungen mit dem Zusatz „Betriebsrente“ geleistet habe, vermag auch dieser Vortrag eine betriebliche Übung nicht zu begründen. Das verspätete Vorbringen verzögert die Erledigung des Rechtsstreits daher nicht iSd. § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie von 27 Eintritten in den Jahren 1986 bis 1993 nur vier Mitarbeitern mit Eintritt 1986 und einem Mitarbeiter mit Eintritt 1987 eine Versorgungszusage erteilt habe. Sie hat erstinstanzlich nicht vorgetragen, wie viele Versorgungszusagen in früheren Jahrzehnten erteilt worden sind. In ihren zweitinstanzlichen Schriftsätzen vom 6. Juni 2023 hat sie nachvollziehbar ausgeführt, dass sie im Jahr 2002 an ehemalige Arbeitnehmer oder Witwen, die zwischen 1919 und 1949 geboren seien, Renten gezahlt habe, die auf Versorgungszusagen im Wesentlichen aus den Jahren von 1974 bis spätestens 1981 beruhten. Die zugesagten Renten schwankten zwischen 100,00 DM und 250,00 DM. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung lässt sich daraus nicht ableiten, weil keine Gleichförmigkeit in dem Sinne erkennbar ist, dass der Kläger davon ausgehen durfte, die Beklagte werde ihm in Zukunft eine Betriebsrente gewähren, die der seines Arbeitskollegen L. entspricht. Auch die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke (vgl. hierzu BAG 28.05.2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 18) spricht gegen das Entstehen einer betrieblichen Übung. Bei einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl der Beklagten von 50 Personen ist die Zahl der Rentner und ihrer Hinterbliebenen (29 Personen), die teilweise seit Jahrzehnten Leistungen beziehen, nicht ausreichend groß. c) Der Kläger kann auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keine Betriebsrente beanspruchen. aa) Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine selbstständige Anspruchsgrundlage, wenn der Verstoß gegen diesen Grundsatz nur durch Zahlung einer Betriebsrente an die zu Unrecht ausgeschlossenen Arbeitnehmer zu beseitigen ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, in einer bestimmten Ordnung zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern sachfremd zu differenzieren. Die Gruppen der Begünstigten und Nichtbegünstigten müssen nach sachgerechten Kriterien gebildet werden. Einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe dürfen nicht willkürlich schlechter gestellt werden. Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer ist dagegen zulässig. Das Gebot der Gleichbehandlung greift erst dann ein, wenn der Arbeitgeber nach bestimmten generalisierenden Prinzipien Leistungen gewährt (vgl. BAG 25.05.2004 - 3 AZR 15/03 - Rn. 22 mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht verletzt. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass es eine für den Gleichbehandlungsgrundsatz relevante, vom Arbeitgeber geschaffene allgemeine Ordnung gibt. Ein solcher Vortrag fehlt hier. Der Kläger hat sich auf die (eingescannte) Versorgungszusage des Arbeitskollegen L. berufen und behauptet, die Beklagte habe noch einem weiteren Arbeitnehmer, dessen Namen er nicht angab, eine gleichartige Versorgungszusage erteilt. Aus Einzelfällen ergibt sich jedoch noch keine allgemeine Ordnung. Ein generalisiertes Prinzip für Versorgungsleistungen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Insoweit wird auf die Ausführungen zur betrieblichen Übung Bezug genommen. cc) Auf die Frage, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits deshalb ausscheidet, weil die Beklagte zu Gunsten des Klägers im Jahr 1999 eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung abgeschlossen hat, kommt es nicht an. 3. Da der Kläger dem Grunde nach keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Betriebsrente hat, bedarf es keiner Ausführungen zur Höhe („Kürzung“) wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Betriebsrente. Der im September 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 9. Januar 1990 als Galvaniseurmeister beschäftigt. Er schied zum 30. September 2022 aus dem Arbeitsverhältnis aus; seit dem 1. Oktober 2022 bezieht er eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte beschäftigte über die Jahre hinweg in der Regel 50 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 6. Oktober 1989 enthält keine Versorgungszusage. Ein mit "Hausmitteilung" überschriebenes Schriftstück vom 4. November 1993, unterzeichnet vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten, lautet wie folgt: „HAUSMITTEILUNG "Betr.: Versorgungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Die bisherige Gepflogenheit, unseren Mitarbeitern eine Versorgungszusage zu erteilen, kann aus Kostengründen für Neueinstellungen ab sofort nicht mehr aufrecht erhalten werden. B-Stadt, den 04.11.1993 Geschäftsführer (Unterschrift) Verteiler Herr R. [Prokurist der Oberflächenbeschichtung] Herr S. [Prokurist des Werkzeughandels] Betriebsrat Lohnbuchhaltung Akten" Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 schloss die Beklagte zu Gunsten des Klägers zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung ab. Am 19. Januar 1999 wurde der Kläger zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt. Im Jahr 2018 sprach der Kläger den damaligen Geschäftsführer H. auf den Bestand einer Betriebsrente an. Dieser antwortete ihm, wenn es hierzu nichts Schriftliches gebe, gehe er davon aus, dass keine Betriebsrente bestehe. Am 9. Februar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit: „… wir haben uns sehr bemüht die Sachlage betreffend Ihrer Darstellung, eine Zusage zu einer Betriebsrente erhalten zu haben, zu klären. Wir haben eine schriftliche Aussage von Herrn W. K., damaliger Geschäftsführer, zu der Sache eingeholt. Herr K. Junior teilte uns stellvertretend für seinen Vater am 29.01.2018 schriftlich mit: „Generell gab es in der Verantwortung meines Vaters neben den schriftlich dokumentierten Vereinbarungen zu keiner Zeit mündliche Zusagen oder Nebenabsprachen zu Arbeitsverträgen. Die Schriftform für vertragliche Angelegenheiten wurde immer strikt eingehalten. Dies gilt mit sehr hoher Sicherheit auch für die Vereinbarungen, die mit Herrn A. getroffen wurden.“ Weiterhin kann er sich an Details von Vorgängen, die vor über 30 Jahren stattfanden, nicht mehr erinnern. Wir haben auch Ihre Personalakte nach möglicherweise handschriftlichen Notizen zur Sache durchsucht, konnten jedoch keine Hinweise auf eine Zusage finden. Tatsächlich haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Betriebsrentenzusage erhielten, einen schriftlichen Vertrag diesbezüglich erhalten. Diese Verträge sind dann vom Geschäftsführer und dem Begünstigten abgezeichnet. Zu Ihrer Person ist ein solcher Vertrag nicht vorhanden. Eine schriftliche Zusage haben Sie, wie Sie selbst bestätigen, nicht erhalten. Entgegen Ihrer Darstellung wurden nicht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Betriebsrentenzusagen gemacht. Vielmehr wurden von neu eingestellten Personen ab 1986 nur noch ein 1/3 Zusagen gemacht. Von einer „betrieblichen Übung“ kann folglich keine Rede sein, auch, da alle Zusagen offensichtlich schriftlich einzeln, individuell vereinbart und dokumentiert wurden. Da individuelle Zusagen gemacht wurden, greift auch ein „Gleichbehandlungsgrundsatz“ nicht, zumal Sie später eine Direktlebensversicherung als zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Leistung zu Altersversorgung erhielten, die nur sehr wenigen Mitarbeitern zugesagt wurde. …“ Mit Klageschrift vom 30. Dezember 2021 begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach Eintritt in den Ruhestand am 1. Oktober 2024 eine Betriebsrente iHv. mind. 153,39 EUR zu gewähren. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags und seiner Einstellung sei ihm auf Nachfrage vom damaligen Geschäftsführer K. (inzwischen verstorben) im Beisein des damaligen Betriebsratsmitglieds N. (inzwischen verstorben) zugesagt worden, dass bei der Beklagten eine Betriebsrentenregelung bestehe, er in diese aufgenommen sei und die Regelung nicht extra in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden müsse. Im Einzelnen sei ihm erklärt worden, dass man mindestens zehn Jahre im Unternehmen gearbeitet haben müsse und sich dann die Höhe der Betriebsrente nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richte. Vergleichbaren Arbeitnehmern zahle die Beklagte nach einer Betriebszugehörigkeit von 30 Jahren eine monatliche Betriebsrente von 300,00 DM (umgerechnet 153,39 EUR). Sein Rentenanspruch ergebe sich aus einer Einzelzusage, betrieblicher Übung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Insbesondere belege die „Hausmitteilung“ vom 4. November 1993, dass bis dahin eine betriebliche Übung bestanden habe. Sein Arbeitskollege L. habe (im Dezember 1985) eine Versorgungszusage - wie im Hauptantrag formuliert - erhalten. Zwar habe die Beklagte zu seinen Gunsten Anfang 1999 eine Direktversicherung abgeschlossen, diese sei ihm jedoch für seine Tätigkeit als Abfallbeauftragter gewährt worden. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten in Ergänzung des Arbeitsvertrags vom 6. Oktober 1989 seit 9. Januar 2000 eine Versorgungszusage folgenden Inhalts besteht: und die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Oktober 2024 nach Eintritt in den Ruhestand eine monatliche Rente aus der Versorgungszusage iHv. mindestens 153,39 EUR zu bezahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Oktober 2024 nach Eintritt in den Ruhestand eine monatliche Rente aus der betrieblichen Altersversorgung iHv. mindestens 153,39 EUR zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat eine Einzelzusage bestritten. Bei der „Hausmitteilung“ vom 4. November 1993 habe es sich nicht um einen Aushang an die Mitarbeiter gehandelt, sondern um eine interne Aktennotiz an vier Personen. Eine betriebliche Übung habe nicht bestanden. Schon bei Eintritten ab 1986/1987 seien kaum noch Versorgungszusagen erfolgt. Von 27 Mitarbeitern, die in den Jahren 1986 bis 1993 eingetreten seien, habe sie nur vier Mitarbeiter mit Eintritt 1986 und einem Mitarbeiter mit Eintritt 1987 eine Versorgungszusage erteilt. Danach habe sie keine Versorgung mehr zugesagt. Sie habe analysiert, welche Mitarbeiter mit welchem Eintrittsdatum eine Versorgungszusage erhalten haben, wobei es sich meist um gegengezeichnete Verträge in den Personalunterlagen handele, teilweise sei das Exemplar in der Personalakte (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) nicht von den Mitarbeitern gegenzeichnet. Sie habe auch ermittelt, in welchen Fällen eine Lebensversicherung zugesagt worden sei. Im Schriftsatz vom 11. Juli 2022 verwies sie auf nachfolgende Tabelle (mit abgekürzten Namen): Name Eintritt Zusage mit Unterschrift AN Zusage ohne Unterschrift AN Lebens- Vers. Kläger 1990 - - ja H 1992 - - ja G 1973 250,00 DM - ja T 1980 - 200,00 DM ja M 1980 200,00 DM - ja H 1983 300,00 DM - ja K 1985 250,00 DM ja Q 1989 - - ja W 1991 - - ja W 1990 - - - A 2000 - - ja B vor 1989 300,00 DM - ja C ca. 1991 - - ja F 1987 - - ja J vor 1985 100,00 DM - ja K vor 1992 - - ja K 1988 - - ja N vor 1990 - - - S 1986 - 200,00 DM ja G 1981 150,00 DM - ja S 1985 300,00 DM - - S vor 1989 250,00 DM - ja W vor 1991 - 300,00 DM ja Y vor 1990 - 250,00 DM ja Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2022 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag sei dem Kläger keine Betriebsrente zugesagt worden. Eine mündliche Einzelzusage des verstorbenen früheren Geschäftsführers K. habe die Beklagte bestritten. Der Zeuge N. (damaliges Betriebsratsmitglied) sei verstorben, so dass der Kläger beweisfällig geblieben sei. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe nicht. Die "Hausmitteilung" vom 4. November 1993 lasse keinen Rückschluss auf eine betriebliche Übung zu. Zwar könnte man auf den ersten Blick annehmen, dass die Beklagte vor dem 4. November 1993 sämtlichen Mitarbeitern automatisch eine Versorgungszusage erteilt habe. Bei genauerer Betrachtung und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu den in den Jahren von 1986 bis 1993 erteilten wenigen Rentenzusagen an einzelne Mitarbeiter lasse sich der „Hausmitteilung“ lediglich entnehmen, dass die Beklagte in Zukunft keine Zusagen mehr erteilen werde. Der Kläger könne einen Rentenanspruch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Er habe nur pauschal behauptet, sämtliche mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter hätten eine Zusage erhalten. Konkret benannt habe er jedoch nur den Arbeitnehmer L.. Dies genüge nicht. Hinzu komme, dass die Beklagte für den Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung abgeschlossen habe. Damit habe sie ihn ebenfalls begünstigt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 27. Juli 2022 Bezug genommen. Gegen das am 4. Oktober 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20. Dezember 2022 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 20. Dezember 2022 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger stellt geänderte Klageanträge, weil er am 1. Oktober 2022 vorzeitig in Rente gegangen ist. Er macht geltend, nach Ziff. 4 der im Klageantrag bezeichneten Versorgungszusage werde auf Antrag die Betriebsrente fällig, wenn dem Arbeitnehmer - wie ihm - vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente gewährt werde. Diese beginne dann gemäß Ziff. 9 ab dem Monat, der dem ersten Rentenmonat folge. Er stelle den Antrag daher ab dem 1. Dezember 2022. Soweit hierin eine Klageerweiterung zu sehen sein sollte, sei diese zulässig, weil der Renteneintritt erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils erfolgt sei. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer mündlichen Einzelzusage verneint. Er habe substantiiert dargelegt, wann und in welcher Art der damalige Geschäftsführer K., bestätigt durch den Betriebsrat N., erklärt habe, dass jeder Mitarbeiter nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit eine Versorgungszusage erhalte. Da die Zeugen K. und N. verstorben seien, hätte ihn das Arbeitsgericht gemäß § 141 Abs. 1 ZPO als Partei anhören und gemäß § 448 ZPO vernehmen müssen. Seine Nichtanhörung verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Wäre die Ansicht des Arbeitsgerichts richtig, hätte auch sein Arbeitskollege L. keinen Anspruch, weil er bei seiner Einstellung keine schriftliche Versorgungszusage erhalten habe, sondern - wie ein anderer Mitarbeiter - erst nach zehn Jahren. Gleiches gelte auch für die 13 Mitarbeiter, die nach der Tabelle der Beklagten (Schriftsatz vom 11. Juli 2022) eine Versorgungszusage erhalten haben, darunter auch Mitarbeiter ohne schriftlichen Versorgungsvertrag. Selbstverständlich könne auch bei der Einstellung eine Zusage erteilt werden, wenn der Arbeitgeber verspreche, dass nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine solche Versorgungszusage erteilt werde. Das Arbeitsgericht habe einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu Unrecht verneint. Die „Hausmitteilung“ vom 4. November 1993 lasse den unzweifelhaften Schluss auf eine betriebliche Übung zu. Aus ihr folge nicht lediglich, dass die Beklagte in Zukunft keine Rentenzusagen mehr erteilen werde. Das Arbeitsgericht habe die Umstände und den gesamten Inhalt der „Hausmitteilung“ ausgeblendet. Dem Wortlaut nach habe der Geschäftsführer bestätigt, dass es eine „bisherige Gepflogenheit“ gegeben habe, den Mitarbeitern eine Versorgungszusage zu erteilen. Die „Hausmitteilung“ sei sämtlichen wesentlichen Verteilern ausgegeben worden (Prokuristen R. und S., Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft, Lohnbuchhaltung als Ausführende) und keine bloße „Aktennotiz“. Es habe sich nicht bloß um einen internen Vermerk von wenig Wichtigkeit und ohne Außenwirkung gehandelt. Eine „Hausmitteilung“ sei dazu da, sich an alle Mitarbeiter und zuständigen Stellen zu richten, um etwas Wichtiges mitzuteilen. In der „Hausmitteilung“ sei von „unseren Mitarbeitern“ die Rede, das seien alle Mitarbeiter, die die Voraussetzungen erfüllten. Ferner habe sich das Arbeitsgericht nicht mit der Tatsache beschäftigt, dass laut Tabelle der Beklagten (Schriftsatz vom 11. Juli 2022) nicht etwa in fünf Fällen eine betriebliche Altersversorgung gewährt worden sei, sondern in 13 Fällen. Letztlich ergebe sich aus der „Hausmitteilung“ sowohl der Zusagewille als auch das gleichförmige Verhalten der Beklagten. Immerhin habe es der Geschäftsführer für erforderlich gehalten, den gesamten Betrieb und alle wesentlichen „Schaltstellen“, darüber zu informieren, dass die Versorgungszusagen künftig, also ab 4. November 1993, nicht mehr gewährt werden. Im Übrigen sei die betriebliche Übung auch umgesetzt worden, weil alle Mitarbeiter mit mindestens zehnjähriger Betriebszugehörigkeit die Versorgungszusage erhalten haben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne er sich auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Er habe vorgetragen, dass es die von der Beklagten geschaffene allgemeine Ordnung gebe, Mitarbeitern nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine Versorgungszusage zu erteilen. Im Übrigen gelte auch hier das zur „Hausmitteilung“ vom 4. November 1993 Gesagte. Der Arbeitgeber müsse darlegen, wie der begünstigte Personenkreis abgegrenzt worden sei und warum der klagende Arbeitnehmer hierzu nicht gehöre. Das habe die Beklagte nicht getan, sondern vorgetragen, dass sich nichts Schriftliches in seiner Personalakte befinde. Dies sei kein anerkennenswerter Grund. Tatsache sei, dass die Beklagte 13 Mitarbeitern mit einer zehnjährigen oder längeren Betriebszugehörigkeit eine Versorgungszusage erteilt habe. Das Arbeitsgericht habe unzutreffend angenommen, dass es an einer Gruppenbildung fehle, weil die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl geringer ausfalle. Es habe weder begründet, wie hoch die Gesamtzahl der Mitarbeiter sei, noch von welcher „geringen Anzahl“ es ausgehe. Unerheblich sei, dass er lediglich den Arbeitskollegen L. sowie einen weiteren Mitarbeiter (ohne Namensnennung) angeführt habe, denn die Beklagte habe mit ihrer Tabelle (Schriftsatz vom 11. Juli 2022) bestätigt, dass eine Gruppenbildung erfolgt sei. Ausnahmen müsse die Beklagte im Einzelnen begründen, was hier unterblieben sei. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, dass ihm eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung gewährt worden sei, habe es sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, dass er diese Gegenleistung für seine zusätzliche Aufgabe als Abfallbeauftragter erhalten habe. Insofern sei er nicht begünstigt worden. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 trägt der Kläger ergänzend vor, ihm seien jetzt Informationen zugetragen worden, wonach die Beklagte im Jahr 2002 allein 29 Mitarbeitern, also wesentlich mehr als von ihr im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. Juli 2022 eingeräumt, Versorgungszahlungen mit dem jeweiligen Zusatz „Betriebsrente“ direkt überwiesen habe. Aufgrund dieser Information müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte weitaus mehr Personen und Mitarbeitern Betriebsrenten zahle. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 27. Juli 2022, Az. 6 Ca 724/21, 1. festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten in Ergänzung des Arbeitsvertrags vom 6. Oktober 1989 seit 9. Januar 2000 eine Versorgungszusage folgenden Inhalts besteht: [es folgt der bereits erstinstanzlich eingescannte Text] 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Dezember 2022 eine am jeweils Ersten eines jeden Monats fällige Rente aus der in in Ziff. 1 näher bezeichneten Versorgungszusage iHv. 153,39 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungs-niederschriften Bezug genommen.