Urteil
5 Sa 79/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:1027.5SA79.22.00
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Leitsätze
1. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bleibt trotz einer während des Rechtsstreits eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn es um die Klärung geht, ob dem Arbeitnehmer für den Streitzeitraum eine höhere als die gezahlte Vergütung zu zahlen ist oder wenn die alsbaldige Feststellung aus anderen Gründen geboten ist.(Rn.44)
2. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht nach § 12 Abs 2 S 1 und S 2 TVöD/VKA den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang.(Rn.47)
3. Zur einzelfallbezogenen Eingruppierung eines Archivars im öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in die Entgeltgruppe 9b der Anl 1 Teil A Kap I Nr 3 TVöD, dessen Tätigkeit sowohl im Stadtarchiv als auch im Kreisarchiv tariflich als ein Arbeitsvorgang zu bewerten ist.(Rn.48)
4. Vertritt ein Arbeitnehmer die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.(Rn.66)
5. Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist er Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - "Heraushebungsmerkmal" - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt. (Rn.67)
6. Zur Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals "besonders verantwortungsvoll" muss in der auszuübenden Tätigkeit eine Verantwortung liegen, die die regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon in der niedrigeren Entgeltgruppe enthalten ist, auf der die höhere aufbaut, deutlich wahrnehmbar übersteigt. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich voraus, für den der Kläger die tatsächlichen Grundlagen vorzutragen hat.(Rn.70)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2021, Az. 5 Ca 4245/20, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bleibt trotz einer während des Rechtsstreits eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn es um die Klärung geht, ob dem Arbeitnehmer für den Streitzeitraum eine höhere als die gezahlte Vergütung zu zahlen ist oder wenn die alsbaldige Feststellung aus anderen Gründen geboten ist.(Rn.44) 2. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht nach § 12 Abs 2 S 1 und S 2 TVöD/VKA den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang.(Rn.47) 3. Zur einzelfallbezogenen Eingruppierung eines Archivars im öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in die Entgeltgruppe 9b der Anl 1 Teil A Kap I Nr 3 TVöD, dessen Tätigkeit sowohl im Stadtarchiv als auch im Kreisarchiv tariflich als ein Arbeitsvorgang zu bewerten ist.(Rn.48) 4. Vertritt ein Arbeitnehmer die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.(Rn.66) 5. Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist er Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - "Heraushebungsmerkmal" - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt. (Rn.67) 6. Zur Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals "besonders verantwortungsvoll" muss in der auszuübenden Tätigkeit eine Verantwortung liegen, die die regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon in der niedrigeren Entgeltgruppe enthalten ist, auf der die höhere aufbaut, deutlich wahrnehmbar übersteigt. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich voraus, für den der Kläger die tatsächlichen Grundlagen vorzutragen hat.(Rn.70) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2021, Az. 5 Ca 4245/20, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Für den Feststellungsantrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, obwohl das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2021 durch eine Kündigung des Klägers beendet worden ist. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bleibt trotz einer während des Rechtsstreits eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn es um die Klärung geht, ob dem Arbeitnehmer für den Streitzeitraum eine höhere als die gezahlte Vergütung zu zahlen ist oder wenn die alsbaldige Feststellung aus anderen Gründen geboten ist (st. Rspr. vgl. BAG 05.11.2003 - 4 AZR 632/02 - Rn. 23 ff). Vorliegend berührt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Rechtsstreits das Feststellungsinteresse nicht, weil aus der begehrten Feststellung höhere Entgeltansprüche folgen können. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die Verzinsung der Bruttoentgeltdifferenzen (vgl. BAG 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 9). 2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Die beklagte Stadt ist nicht verpflichtet, den Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 2021 nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten. a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmte sich kraft beiderseitiger Taftbindung nach dem TVöD/VKA und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ/VKA). Die Eingruppierung des Klägers bestimmte sich, da er am 25. Mai 2017 einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ/VKA gestellt hat, nach den § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA iVm. der EGO. b) Danach ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. c) Bei den dem Kläger bis zum 31. Dezember 2021 übertragenen Aufgaben eines Archivars handelte es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSv. § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA. Dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl im Stadt- als auch im Kreisarchiv eingesetzt worden ist, weil die beklagte Stadt und der Landkreis C. die Aufgaben nach dem Landesarchivgesetz gemeinsam wahrgenommen haben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LArchG), führt zu keinem anderen Ergebnis. d) Die EGO enthält für Beschäftigte in Archiven keine besonderen Tätigkeitsmerkmale. Der Besondere Teil der Entgeltordnung des TVöD/VKA (Teil B) regelt in insgesamt 32 Abschnitten spezielle Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Tätigkeitsfelder und Berufsgruppen. Im Besonderen Teil sind aber auch Berufsgruppen aufgeführt, für die keine besonderen Tätigkeitsmerkmale vereinbart wurden, sondern nur auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils (Teil A) verwiesen wird. Hier handelt es sich um Berufsgruppen, für die es im BAT spezielle Tätigkeitsmerkmale gab, für die aber nach dem Willen der Tarifparteien in der neuen Entgeltordnung keine besonderen Eingruppierungsvorschriften benötigt wurden. Dies betrifft unter anderen die Beschäftigten in Bibliotheken, Büchereien, Archiven und Museen (Teil B Abschnitt V). Für diese Beschäftigten finden nach Teil B Abschnitt V der EGO die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung. Daher geht auch das Argument der Berufung fehl, dass aufgrund der „besonderen Struktur des Archivwesens“ die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zu Aufbaufallgruppen nicht auf den Streitfall übertragbar sei. Das Gegenteil ist richtig. e) Die hier maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale im Teil A Abschnitt I Ziffer 3 der EGO lauten auszugsweise: „Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.“ f) Der Kläger erfüllte die tariflichen Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe 9b Fallgr. 1 TVöD/VKA. Er hat die Laufbahnprüfung für den gehobenen Archivdienst bestanden und verfügt als Diplom-Archivar und Magister Artium über eine abgeschlossene Hochschulbildung. Er wurde im Stadt- und Kreisarchiv als Archivar beschäftigt. Insoweit ist eine pauschale, summarische Prüfung ausreichend, da über die Tätigkeit des Klägers als Archivar zwischen den Parteien kein Streit besteht und diese die Merkmale der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA übereinstimmend als erfüllt ansehen (st. Rspr., zB BAG 24.02.2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 27 mwN). g) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 nicht die Merkmale der Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA erfüllte. Seine Tätigkeit hob sich nicht dadurch aus der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA heraus, dass sie iSd. Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA „besonders verantwortungsvoll“ war. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die zusätzlichen Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA erfüllt waren, dh. ob sich die Tätigkeit zusätzlich noch durch „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ aus der Entgeltgruppe 9c TVöD/TVöD heraushob. aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass im Eingruppierungsrechtsstreit dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast obliegt. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (st. Rspr., etwa BAG 18.03.2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35 mwN). Danach obliegt es regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darstellen. Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist er Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe - wie hier - auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Heraushebungsmerkmal“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt. Der klagende Beschäftigte hat dann nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (zum wertenden Vergleich etwa BAG 13.05.2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 38 mwN; BAG 22.06.2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 42 mwN). Ist danach ein Sachvortrag erforderlich, der einen wertenden Vergleich ermöglicht, hängt der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Darlegung von dem konkret in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal ab. Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung eines feststehenden Berufsbilds oder mittels rechtlich geregelter Aus- oder Weiterbildungen bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der „Normaltätigkeit“ der tariflich niedriger bewertenden Tätigkeit bestimmen lässt, seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. Die Auslegung dieses Tätigkeitsmerkmals und damit die Bestimmung der „Normaltätigkeit“ ist hingegen Aufgabe des Gerichts. Dazu gehört auch die Feststellung, welche Einzelaufgaben Gegenstand der von den Tarifvertragsparteien genannten Ausbildung oder des feststehenden Berufsbilds sind (vgl. BAG 14.10.2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 35). In einem zweiten Schritt müssen diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals ergeben soll. Dabei muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen welches Tätigkeitsmerkmals verwendet werden sollen. Begründen sie die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe, sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden (vgl. BAG 14.10.2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 36 mwN; BAG 22.06.2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 50 mwN). bb) In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Klägers als Archivar iSd. Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA „besonders verantwortungsvoll“ war. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, ist unter „Verantwortung“ iSd. zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihnen übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der „Normalverantwortung“ hat das Bundesarbeitsgericht beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung der Beschäftigten zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalls kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (vgl. BAG 13.05.2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 38 mwN; BAG 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 26 mwN). Zur Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals „besonders verantwortungsvoll“ muss in der auszuübenden Tätigkeit eine Verantwortung liegen, die die regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon in der niedrigeren Entgeltgruppe - hier Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA - enthalten ist, auf der die höhere aufbaut, deutlich wahrnehmbar übersteigt (vgl. zB BAG 13.05.2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 38 mwN). Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich voraus, für den der Kläger die tatsächlichen Grundlagen vorzutragen hat. (2) Zu den Tätigkeiten von „normalverantwortlichen“ Archivaren gehört die Übernahme, Bewertung und Verwahrung des Archivguts. Ferner sind sie für die Ordnung, Verzeichnung, Erschließung und Konservierung des Archivguts verantwortlich. In kommunalen Archiven müssen sie das angebotene Aktenschriftgut (sowie Karten-, Bild-, Film-, Tonmaterial) oder elektronisches Datenmaterial im Hinblick auf Aufbewahrungs- und Archivwürdigkeit sichten und bewerten sowie die Archivbestände ordnen, verzeichnen und sachgemäß lagern. Darüber hinaus sammeln sie Unterlagen zur Stadt-, Gemeinde- oder Kreisgeschichte, betreuen zeitgeschichtliche Sammlungen und wirken bei der Öffentlichkeitsarbeit mit. Sie bereiten Ausstellungen vor und führen sie durch, betreuen und beraten Archivbenutzer und führen Recherchen im Hinblick auf Anfragen oder Benutzerwünsche durch. Schließlich erforschen sie in kommunalen Archiven die lokale bzw. regionale Geschichte und stellen sie in Veröffentlichungen dar (vgl. www.berufenet.arbeitsagentur.de - Archivar/in - Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am 26.10.2022). Die Berufungskammer vermag nicht der Meinung von Prof. Dr. S. zu folgen, die er in der (vom Kläger zweitinstanzlich vorgelegten) Stellungnahme vom 31. Mai 2022 zum Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ erläutert hat. S. vertritt die Ansicht, dass der typische Aufgabenbereich eines normalverantwortlichen Archivars in mittleren und größeren Archiven die Bestandsverwaltung sei. Er nehme die Verantwortung für eine bestimmte Gruppe von Archivbeständen wahr. Er sei eingebettet in allgemeine Vorgaben und Grundsatzentscheidungen der Archivleitung. In kleineren Archiven entfalle die Arbeitsteilung im Sinne der Verwaltung einzelner Bestände. Der Archivar des gehobenen Archivdienstes sei hier der höchstqualifizierte oder gar einzige Facharchivar. Die Verantwortung erstrecke sich auf alle Archivbestände des Trägers (zB. einer Kommune). Grundsatzentscheidungen habe er selbst zu treffen und zu verantworten. Die Verantwortung werde nicht dadurch geschmälert, dass der Archivar weisungsgebundener Teil der Verwaltung sei. Durch die nur in seiner Person vorhandenen Fachkenntnisse bestimme er maßgeblich die Entscheidungen zur Umsetzung der archivgesetzlichen Bestimmungen. Eine echte Nachprüfung der Ergebnisse durch die Vorgesetzten könne somit - im Unterscheid zur Tätigkeit einer Bestandsverwalters in einem größeren Archiv mit fachlicher Leitung - nicht stattfinden. Darin unterscheide sich das Maß der Verantwortung eines einzigen Facharchivars beträchtlich vom „Normalarchivar“. Dieser Auffassung schließt sich die Berufungskammer nicht an. Der Verantwortungsmaßstab iSd. Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA kann nicht an der Größe des Archivs festgemacht werden. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es nicht entscheidend ist, ob eingeschränkte Zuständigkeitsbereiche bestehen und wieviele Archivare insgesamt in einem größeren, mittleren oder kleineren Archiv beschäftigt werden. Allein aus dem Umstand, dass - wie hier - in einem Archiv nur ein Archivar beschäftigt wird, kann nicht gefolgert werden, dass seine Tätigkeit „besonders verantwortungsvoll“ ist. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. (3) Der Kläger hat auch zweitinstanzlich nicht darzulegen vermocht, dass seine Tätigkeit als Archivar gegenüber dem Normalmaß ein gesteigertes Maß an Verantwortung im Tarifsinne erforderte. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zu den Darlegungsanforderungen zur Ermöglichung eines wertenden Vergleichs auch im Streitfall heranzuziehen. Entgegen der Ansicht der Berufung gebietet die „besondere Struktur des Archivwesens“ keinen anderen Prüfungsmaßstab. Der Kläger war je zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in einem Stadt- und Kreisarchiv beschäftigt. Es gehört zur „Normaltätigkeit“, dass Archivare in einem Kommunalarchiv Aktengut aus verschiedenen Ämtern (bspw. Standes-, Hochbau-, Ordnungs- oder Jugendamt) zu archivieren haben. Die Anzahl der vom Kläger aufgelisteten „rechterheblichen Unterlagen“ ist für einen wertenden Vergleich hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals „besonders verantwortungsvoll“ iSd. Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA nicht entscheidend. Der Kläger hatte mit typischen kommunalen Verwaltungsunterlagen umzugehen, die in jedem Kommunalarchiv zu verwahren sind. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LArchG sind kommunale Gebietskörperschaften - wie hier die beklagte Stadt und der Landkreises C. - verpflichtet, Unterlagen (insb. Schriftstücke, Akten, Karten, Pläne, Siegel, Dateien, Bild-, Film- und Tonmaterialien) in öffentlichen Archiven auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen, nutzbar zu machen und zu erhalten, wenn sie bleibenden Wert haben. Es ergibt sich keine erheblich gesteigerte Verantwortung daraus, dass der Kläger typisches Aktengut zu archivieren hatte. Es handelte sich vielmehr um Routineaufgaben eines im Sinne der Ausgangsentgeltgruppe 9b TVöD/VKA „normalverantwortlichen“ Archivars. Die Tätigkeit des Klägers war auch nicht deshalb „besonders verantwortungsvoll“ iSd. Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA, weil er behauptet, er habe „Richtlinien der Archivleitung“ selbständig für sich aufgestellt. Dem Kläger sind von der beklagten Stadt keine Leitungsaufgaben übertragen worden. Er war vielmehr in die Hierarchie der Beklagten eingegliedert und der Behördenleitung unterstellt. Auch aus Sinn und Zweck des Archivrechts folgt, entgegen der Berufung, nichts anderes. Das LArchG schließt weder ein Unterstellungsverhältnis des Archivars aus noch sieht es eine eigenständige Verantwortung für Archivaufgaben allein beim Archivar. Aus dem Umstand, dass die Kreisverwaltung C. nach seinem Ausscheiden die Stelle des Archivars für das Kreisarchivs mit einer Vergütung „bis zur“ Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA neu ausgeschrieben hat, kann der Kläger für den vorliegenden Rechtsstreit nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die beklagte Stadt hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Archivverbund mit dem Ausscheiden des Klägers zum 31. Dezember 2021 einvernehmlich aufgehoben wurde. Der Landkreis habe eine Teilzeitstelle mit 19,5 Wochenstunden ausgeschrieben, zur besseren Personalakquise den Stellenzuschnitt verändert und eine Eingruppierung je nach Qualifikation bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA ausgeschrieben. Entgegen der Ansicht der Berufung ist es der beklagten Stadt nicht verwehrt, zu bestreiten, dass seine Tätigkeit für das Kreisarchiv bis zum 31. Dezember 2021 „besonders verantwortungsvoll“ gewesen sei. Die vom Kläger selbst verfasste Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2017 ist für die Eingruppierung ohne Belang. Zum einen bestreitet die beklagte Stadt, dass der Kläger die darin aufgeführten Tätigkeiten („Arbeitsvorgänge“) tatsächlich ausgeübt hat, zum anderen ist die vom Kläger vorgenommene Einschätzung der Wertigkeit nicht mit der tariflichen Bewertung der Tätigkeit gleichzusetzen. Bei dieser handelt es sich um eine Rechtsfrage. cc) Da die Tätigkeit des Klägers nicht den tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA entsprach, ist nicht mehr zu prüfen, ob auf der Grundlage seines Vorbringens eine „besondere Schwierigkeit“ und eine gesteigerte „Bedeutung“ iSd. Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA festgestellt werden könnte. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der 1968 geborene Kläger ist Diplom-Archivar (FH); ferner verfügt er über einen Abschluss Magister Artium im Hauptfach Geschichte. Er war vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2021 bei der beklagten Stadt als Archivar beschäftigt. Mit jeweils 50 % der Gesamtarbeitszeit wurde er im Stadtarchiv und im Kreisarchiv des Landkreises C-Stadt eingesetzt. Die beklagte Stadt und der Landkreis nahmen die Aufgaben nach dem Landesarchivgesetz gemeinsam wahr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LArchG). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) Anwendung. Bis zum 31. Dezember 2016 erhielt der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD. Am 1. Januar 2017 trat die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EGO) in Kraft. In dieser ist die bisherige Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c TVöD/VKA aufgespalten worden. Der Kläger wurde zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD übergeleitet. Mit Schreiben vom 25. Mai 2017 stellte er „gemäß § 29b I TVÜ-VKA“ einen Antrag auf Höhergruppierung; eine bestimmte Entgeltgruppe nannte er nicht. Im Jahr 2017 fertigte der Kläger selbst eine Stellenbeschreibung, die von der Beklagten nicht akzeptiert wurde. Er gliederte seine Tätigkeit in zwei Arbeitsvorgänge, die er wie folgt darstellte: „Leitung des Stadtarchivs C-Stadt Anteil in % 50 Leitung des Kreisarchivs C-Stadt Anteil in % 50“ Ferner führte er aus: „Die Arbeitsvorgänge beinhalten: - Wahrnehmen aller mit der Leitung der Archive verbundenen Leitungs- und Führungsfunktionen einschließlich der Fachaufsicht, Festlegen der Arbeitsziele, Aufgaben und Prioritäten, Planen einer wirtschaftlichen, effizienten und rechtzeitigen Aufgabenerfüllung einschließlich Verbesserung der Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen, fachliches Anleiten und Führen der unterstellten Mitarbeiter sowie der Praktikanten einschließlich Sicherstellen und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse - Entwickeln und Weiterentwickeln des Dokumentations- und Sammlungsprofils der Archive, Entwickeln von Bewertungsstrategien, Treffen von Grundsatzentscheidungen - Übernahme besonders schwierig strukturierter Unterlagen (Herausfiltern von Archivgut unter schwierigsten Schriftgutablagen) - Beratung der abgebenden Stellen (alle Abteilungen, einschließlich Leiter und Behördenleiter) bei der Schriftgutverwaltung, Erarbeitung von Grundsätzen der Schriftgutverwaltung - Entwurf und grundlegende Entscheidung bei Verträgen (Deposital- und Schenkungsverträge) - Steuern und Überwachen und Grundsatzentscheidungen über Erschließungsstrategien - Wissenschaftliches Erschließen und Auswerten von Archivgut, Durchführen von bestands- und archivübergreifenden Recherchen - Betreuung und Pflege schwieriger strukturierter und wertvoller Sammlungen wie Are-Gilde, Bürgerschützengesellschaft, VHS, Nachlässe - Erarbeitung von Konzepten zur Bestandsverwaltung und Bestandserhaltung, Entscheidung über Raumkonzepte – Grundsatzentscheidungen - Entwickeln von Konzepten zur Qualitätssicherung der Archivtätigkeit u.a. Langzeitsicherung und Bestandserhaltung von Archivgut, Weiterentwickeln von Standards für die Lagerung, Treffen von Grundsatzentscheidungen - Durchführen wissenschaftlicher Recherchen und Betreuung und wissenschaftliche Beratung von Archivbenutzern - Durchführung anspruchsvoller Archivführungen u.a. für wissenschaftliche Besucher - Erarbeitung von Konzepten zur Öffentlichkeitsarbeit - Konzipierung und Durchführung von komplexen Ausstellungen - Konzipierung von Intra- und Internetauftritten des Archivs - Konzipierung, Erstellung und Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen/Vorträge - Erarbeitung der Finanz- und Ressourcenplanung für die Archive, Bewirtschaften und Überwachen des Budgets/der Mittelverwendung“ Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 erinnerte der Kläger an seinen Antrag. Am 27. Dezember 2019 erhob er vor dem Arbeitsgericht Koblenz eine Klage (7 Ca 4016/19) und beantragte die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TVöD zu vergüten. Diese Klage nahm er mit Schriftsatz vom 20. Mai 2020 zurück. Am 28. Dezember 2020 erhob er beim Arbeitsgericht Koblenz die vorliegende Klage. Er vertritt nunmehr die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihn rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2021 abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, es könne bereits nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Klägers „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne sei. Der Kläger habe unstreitig keine Leitungsfunktion im Sinne eines Weisungsrechts gem. § 106 GewO, so dass nicht bereits aus einer solchen Stellung auf ein besonderes Maß an Verantwortung geschlossen werden könne. Der Kläger habe im Wesentlichen geltend gemacht, die besondere Verantwortung ergebe sich aus der faktischen Leitung des Archivs und seiner dadurch bedingten Verpflichtung nach § 9 LArchG zur Übernahme der Letzt- und Alleinverantwortung hinsichtlich einer korrekten Archivierung; dies bezogen auf einen historisch besonders wertvollen Bestand und die Repräsentation des Archivs nach außen allein durch ihn. Die Beklagte habe sowohl die Letzt- und Alleinverantwortung des Klägers hinsichtlich einer korrekten Archivierung, als auch die besondere historische Bedeutung des Bestands bestritten. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe entsprechenden Beweis nicht angetreten. Nach § 9 LArchG sei die zuständige Verwaltung zur Archivierung verpflichtet, ihr sei jedoch nicht vorgegeben, wie bzw. durch welches Fachpersonal sie diese Aufgabe erledige. Eine unmittelbare Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtung aus § 9 LArchG des hiermit beauftragten Archivars ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Allein hieraus könne daher nicht auf eine sich gegenüber der Tätigkeit eines lediglich für einen Teilbereich des Bestands verantwortlichen Archivars durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebende Tätigkeit geschlossen werden. Einen weiteren substantiierten Vergleich zu dem Tätigkeitsbereich eines "normalverantwortlichen" Archivars, der einen Bestand nicht alleine betreue, habe der Kläger nicht gezogen. Aus der Alleinzuständigkeit des Klägers für das Archiv der Beklagten sei nicht auf das erforderliche besondere Maß an Verantwortung zu schließen, weil hieraus weder folge, dass ein nur für einen Teil des Bestands verantwortlicher Archivar nicht ebenfalls mit einer Entscheidung gegen eine Archivierung in seinem Bereich unwiderrufliche Entscheidungen treffen könne, noch, dass ein solcher Teilbereich nicht erheblich umfassender als der vom Kläger zu betreuende Gesamtbestand des Archivs der Beklagten sein könnte. Ohne entsprechende vergleichende Angaben habe die Kammer das behauptete besondere Maß an Verantwortung in der Tätigkeit des Klägers nicht nachvollziehen können. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die Voraussetzungen einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA nicht erfülle. Im Übrigen habe er nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine Tätigkeit besonders schwierig und bedeutsam iSd. Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 4. Oktober 2022 Bezug genommen. Gegen das am 7. März 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. April 2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 7. Juni 2022 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022, der am 7. Juni 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Er macht nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 11. Mai 2022, auf den ergänzend Bezug genommen wird, geltend, die vom Arbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz sei aufgrund der besonderen Struktur des Archivwesens nicht auf den Streitfall übertragbar. Nach der zitierten Rechtsprechung sei die Tätigkeit eines „Normal-Archivars“ darzustellen und im wertenden Vergleich dazu eines Archivars mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit sowie im nächsten Schritt eines Archivars dessen Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebe. Ein „Normal-Archivar“ mit dem ein wertender Vergleich vorgenommen werden könnte, existiere nicht, weil es eine Vielzahl von Archiven gebe, die jeweils unterschiedlich aufgebaut seien. Die Tätigkeiten der dort arbeitenden Archivare seien sehr verschieden. Er sei für die gesamte Bandbreite des Archivguts des Stadt- und des Kreisarchivs allein verantwortlich gewesen. In beiden Archiven werde eine erhebliche Anzahl von rechtserheblichen Unterlagen archiviert (im Stadtarchiv: Standesamt, Tief- und Straßenbau, Wasser- und Abwasser, Hochbau/ Stadtplanung, Schulen/Kindergärten, Gewerbeamt; im Kreisarchiv: Waffenrecht, Fischerei, Ausländerrecht, Einbürgerungen, Staatsangehörigkeitsrecht, Baugenehmigungsbehörde, Kommunalaufsicht, Kreisrechtsausschuss, Wahlen, Abfallwirtschaft, Jugendamt, Veterinäramt, Gesundheitsamt, Kfz-Zulassungen, Führerscheinstelle, Förderungen, Umwelt- und Landespflege, Soziales, Untere Wasserbehörde). Er habe gegenüber einem „Normal-Archivar“ eine erheblich gesteigerte Verantwortung für den zu betreuenden Gesamtbestand gehabt. Er sei außerdem nicht an fachliche Richtlinien der Archivleitung gebunden gewesen; er habe diese Richtlinien vielmehr selbständig für sich aufgestellt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Bewertungskompetenz allein bei ihm gelegen habe. Zwar gebe § 9 LArchG nicht vor, wie bzw. durch welches Fachpersonal die zuständige Verwaltung die Verpflichtung zur Archivierung zu erledigen habe; dies ergebe sich jedoch aus Sinn und Zweck des Archivrechts. Die Bewertungsentscheidungen könnten per se nur einem fachlich ausgebildeten Archivar übertragen werden. Der Vorgesetzte habe kein übergeordnetes Weisungsrecht. Er sei letzt- und alleinverantwortlich für die korrekte Archivierung gewesen. Hinzu komme, dass die Kreisverwaltung nach seinem Ausscheiden die (Teilzeit-)Stelle des Archivars für das Kreisarchiv mit einer Vergütung bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA neu ausgeschrieben habe. Die Beklagte könne daher nicht bestreiten, dass seine Tätigkeit für das Kreisarchiv „besonders verantwortungsvoll“ iSd. Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA gewesen sei. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ der Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA nicht festgestellt werden könne, gehe ebenfalls fehl. Er habe erstinstanzlich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit ausreichend dargelegt. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2021, Az. 5 Ca 4245/20, aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 nach Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die beklagte Stadt beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften und der beigezogenen Akte 7 Ca 4016/19 (ArbG Koblenz) Bezug genommen.