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Urteil

5 Sa 77/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:1013.5Sa77.21.00
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Leitsätze
Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell stehen, haben, wenn sich im Verlauf des Jahres der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase vollzog, nach § 20 TVöD-VKA (juris: TVöD) i.V.m. § 7 Abs. 2 TV Flex AZ Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung für ihre Leistung in der Arbeitsphase.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell stehen, haben, wenn sich im Verlauf des Jahres der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase vollzog, nach § 20 TVöD-VKA (juris: TVöD) i.V.m. § 7 Abs. 2 TV Flex AZ Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung für ihre Leistung in der Arbeitsphase.(Rn.22) I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine anteilige tarifliche Jahressonderzahlung aus § 20 Abs. 1 TVöD-VKA für das Jahr 2019 in Höhe von € 2.099,93 brutto hat. Da das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Februar 2022 beendet ist, kann die Klägerin nunmehr die Auszahlung des vollen Betrags verlangen. Eine hälftige Gutschrift auf dem erarbeiteten Altersteilzeitwertguthaben ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich. Weil das Altersteilzeitwertguthaben nicht zu verzinsen war, sind auf diese Hälfte Verzugszinsen erst ab dem 1. Februar 2022 zu zahlen. Die Klägerin hat in der mündlichen Berufungsverhandlung ihren Klageantrag entsprechend umgestellt, so dass der Tenor zur Klarstellung neu gefasst wurde. 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2019 gemäß § 20 TVöD-VKA iVm. 7 Abs. 2 TV FlexAZ eine anteilige (7/12) Jahressonderzahlung schuldet. Die Vorschriften des TVöD-VKA und des TV FlexAZ fanden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ erhalten Beschäftigte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) das Tabellenentgelt und „alle sonstigen“ Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Zu „allen sonstigen“ Entgeltbestandteilen gehören auch Einmalzahlungen, wie die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-VKA. Darüber herrscht kein Streit. § 20 TVöD-VKA in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise: „§ 20 Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, in den Entgeltgruppen 1 bis 8 79,51 Prozent in den Entgeltgruppen 9a bis 12 70,28 Prozent in den Entgeltgruppen 13 bis 15 51,78 Prozent des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; ... Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. ... Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2: Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. (3) Für Beschäftigte ... des Tarifgebiets Ost ... gilt ... (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. ... (5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. (6) Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“ Die Klägerin hat nach § 20 Abs. 1 TVöD-VKA Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2019, weil sie am 1. Dezember 2019 in einem Arbeitsverhältnis stand. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat im Jahr 2019, in dessen Verlauf sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase vollzog, nicht vor dem 1. Dezember 2019 geendet. Entgegen der Ansicht der Berufung folgt daher aus der Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 6 TVöD-VKA nicht, dass der Klägerin kein Anspruch zustehen könne. Ihr Anspruch folgt bereits aus § 20 Abs. 1 TVöD-VKA. Aus § 20 Abs. 6 TVÖD-VKA kann, anders als die Berufung meint, kein Umkehrschluss für § 20 Abs. 1 TVöD-VKA gezogen werden. Wer - wie die Klägerin - am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung. § 20 Abs. 1 TVöD-VKA setzt nur voraus, dass der Beschäftigte am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Für die Erfüllung dieser (einzigen) Tatbestandsvoraussetzung ist unerheblich, ob sich der Beschäftigte in der Arbeits- oder der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell befindet. Besteht das Arbeitsverhältnis am Stichtag, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine volle Jahressonderzahlung (vgl. BAG 14.07.2021 -10 AZR 485/20 - Rn. 20 ff mwN zum TV-L). Für den Regelfall bestimmt § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA, dass als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt heranzuziehen ist. § 20 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA legt fest, dass die am 1. September geltende Entgeltgruppe als Bemessungssatz für die Berechnung maßgeblich ist. Im Streitfall sind im Jahr 2019 im Bemessungszeitraum (Juli bis September 2019) nicht alle Kalendertage mit Entgelt belegt, weil die Klägerin am 1. August 2019 von der Arbeits- in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gewechselt ist. Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 TVöD-VKA regelt diesen Fall. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Danach ist vorliegend der Monat Juli 2019 als repräsentativer Ersatzbemessungszeitraum maßgeblich, in dem in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell letztmals für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand. Erst § 20 Abs. 4 TVöD-VKA ermöglicht, den Anspruch in den Fällen um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat zu reduzieren, in denen Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD-VKA haben. Insbesondere in dieser Vorschrift drückt sich der Vergütungscharakter der Jahressonderzahlung aus. Da der Klägerin im Jahr 2019 in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab 1. August 2019 mangels Arbeitspflicht kein „Entgelt“ iSd § 20 Abs. 4 TVöD-VKA zustand, sondern nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ die Auszahlung des in der Arbeitsphase aufgebauten Wertguthabens, vermindert sich ihr Anspruch um 5/12. Das während der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlte Wertguthaben ist - mit Ausnahme der nicht im Austauschverhältnis stehenden Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Gegenleistung für die während der Arbeitsphase geleistete Arbeit (vgl. BAG 03.12.2019 - 9 AZR 33/19 - Rn. 19 mwN). Die Klägerin kann folglich - wie beantragt - nach der tariflichen Zwölftelungsregelung 7/12 beanspruchen. 2. Der geltende gemachte Zahlungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Berufung auch der Höhe nach begründet. Die Jahressonderzahlung 2019 betrug für Beschäftigte in der Entgeltgruppe 11 im Tarifgebiet West nach der Staffelung in § 20 Abs. 2 TVöD-VKA 70,28 Prozent. Das Tabellenentgelt (Stufe 6) betrug am Stichtag, dem 1. September 2019, € 5.242,43 brutto, so dass 70,28 Prozent einen Betrag von € 3.684,38 ergeben. Da sich der Anspruch nach § 20 Abs. 4 TVöD-VKA um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat vermindert, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt haben, kann die Klägerin für die Arbeitsphase der Altersteilzeit von Januar bis Juli 2019 hiervon 7/12 beanspruchen, das sind € 2.149,22 brutto. Die Klägerin hat einen Betrag von € 2.099,93 brutto und somit weniger verlangt; daran ist das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. 3. Die zuletzt geltend gemachten Verzugszinsen sind nach § 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB gerechtfertigt. Nach §§ 20 Abs. 5 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA iVm. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ war die Hälfte der Einmalzahlung mit dem Tabellenentgelt für November 2019 auszuzahlen, so dass Verzug ab dem 1. Dezember 2019 eingetreten ist. Die andere Hälfte von € 1.049,97 hätte in das Wertguthaben fließen müssen, das nicht zu verzinsen war. Diese Hälfte war spätestens mit dem Ausscheiden der Klägerin am 31. Januar 2022 fällig, so dass der Klägerin Zinsen ab 1. Februar 2022 zustehen. Ihre Anträge hat sie in der mündlichen Berufungsverhandlung entsprechend umgestellt. III. Der Beklagten waren die gesamten Kosten der Berufung aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Zinsen verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über eine anteilige tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2019 im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die im September 1956 geborene Klägerin war vom 1. August 1994 bis zum 31. Januar 2022 bei der beklagten Verbandsgemeinde angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Die Beklagte vergütete die Klägerin zuletzt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD. Am 12. Dezember 2016 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. Sie vereinbarten ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2019 und einer Freistellungsphase vom 1. August 2019 bis zum 31. Januar 2022. Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung verlangte die Klägerin mit ihrer am 27. Mai 2020 erhobenen Klage - der Höhe nach berechnet nach den Zahlungen des Vorjahres - die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-VKA sowie ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-VKA anteilig für die Monate der Arbeitsphase im Jahr 2019, also für sieben Monate von Januar bis Juli 2019. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. für das Jahr 2019 eine Jahressonderzahlung iHv. € 2.099,93 brutto, mit hälftiger Gutschrift auf das Wertguthaben des vereinbarten Altersteilzeitvertrags, 2. für das Jahr 2019 ein anteiliges Leistungsentgelt iHv. € 713,86, mit hälftiger Gutschrift auf das Wertguthaben des vereinbarten Altersteilzeitvertrags, jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 10. September 2020 dem Klageantrag zu 1) stattgegeben und den Klageantrag zu 2) abgewiesen. Es hat - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - ausgeführt, die Klägerin habe nach § 20 Abs. 1 und Abs. 4 TVöD-VKA Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung 2019 für die sieben Monate ihrer Beschäftigung von Januar bis Juli 2019 in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ stehe dem Anspruch nicht entgegen, denn nach Satz 1 erhielten die Beschäftigten in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell das Tabellenentgelt und „alle sonstigen“ Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten; wobei die andere Hälfte des Entgelts in das Wertguthaben fließe und in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt werde. Die Klägerin mache Entgelt für ihre Leistung in der Arbeitsphase geltend, so dass sich der von ihr verlangte Betrag (7/12) ergebe. Der Anspruch sei der Klägerin auch in der geltend gemachten Höhe zuzusprechen, wobei die Hälfte dem Wertguthaben gutzuschreiben sei. Indem die Klägerin auf den Betrag des Jahres 2018 abstelle, verlange sie, weil weder das Tarifentgelt noch die Sonderzahlung im Jahr 2019 reduziert worden sei, nicht zu viel. Es liegt auch keine unzulässige Teilklage vor, weil die Klägerin nur den reduzierten Betrag fordere. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 10. September 2020 Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 8. Februar 2021 zugestellte Urteil mit einem am 5. März 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese, innerhalb der bis einschließlich 10. Mai 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, mit am 10. Mai 2021 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht geltend, das Entgelt bei Altersteilzeit im Blockmodell werde in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ geregelt. Hiernach erhielten Beschäftigte während der Arbeitsphase das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Dies bedeute, dass den Beschäftigten abweichend von § 24 Abs. 2 TVöD-VKA alle Entgeltbestandteile ausnahmslos entsprechend dem Teilzeitquotienten zustünden. Die andere Hälfte des Arbeitsentgelts fließe in das Wertguthaben. Der TV FlexAZ enthalte insofern keine eigene Definition des Wertguthabens, sondern verweise auf § 7b SGB IV, der die Wertguthabenvereinbarung regele. Zu Beginn der Freistellungsphase werde das angesammelte Wertguthaben jeweils durch die Anzahl der Freistellungsmonate dividiert. Die so ermittelten Beträge stellten dann das in der Freistellungsphase zustehende monatliche Entgelt (ohne Aufstockungsleistungen) dar. Weitergehende Entgeltansprüche, ausgenommen Aufstockungsleistungen, stünden den Beschäftigten nicht mehr zu. Dies gelte auch für Einmalzahlungen, wie bspw. die Jahressonderzahlung, das Leistungsentgelt oder das Jubiläumsgeld. § 20 Abs. 6 TVöD-VKA enthalte zudem eine Ausnahmeregelung, wonach Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, die Jahressonderzahlung auch dann erhielten, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember ende. Aus einem Umkehrschluss lasse sich entnehmen, dass der Klägerin kein Anspruch zustehen könne. Die hier vorliegende Konstellation sei tarifvertraglich nicht geregelt. Die Klägerin könne ihr Begehren nicht auf § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD-VKA stützen. Diese Vorschrift regele den Fall, dass die Jahressonderzahlung dem Beschäftigten insgesamt zustehe und ein Teilbetrag dieses Gesamtbetrages zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werde, dh. dass die vollständige Jahressonderzahlung gespiegelt werden könne. Eine anteilige Zahlungsgrundlage für anteilige Monate enthalte § 20 TVöD-VKA jedoch nicht. Dies stehe insbesondere zu den tariflichen Vorschriften und Sinn und Zweck der Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ im Widerspruch. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin im August 2019 in die Freistellungsphase getreten sei, habe sie im Referenzzeitraum kein Arbeitsentgelt mehr erhalten, das in ein Wertguthaben hätte fließen können. Insofern sei die Vorschrift des § 7 TV FlexAZ maßgeblich. Ferner habe sie die Forderung auch der Höhe nach bestritten. Das Arbeitsgericht habe auf Grundlage von Beträgen aus dem Jahr 2018 einen Anspruch auch für das Jahr 2019 ermittelt. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil § 20 TVöD-VKA, wenn er anwendbar wäre, einen Referenzzeitraum festlege. Insofern hätte die Klägerin den Anspruch auch der Höhe nach substantiiert für das Jahr 2019 darlegen müssen. Dem sei sie nicht nachgekommen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. September 2020, Az. 9 Ca 787/20, abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.