Urteil
5 Sa 231/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1223.5SA231.21.00
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Leitsätze
1. Eine harte, scharfe Kritik, selbst wenn sie unsachlich oder unberechtigt ist oder auf Uneinsichtigkeit beruht, stellt noch keine Beschimpfung dar, die geeignet ist den Arbeitnehmer, der sie formuliert abzumahnen.(Rn.29)
2. Eine Krankmeldung als solche stellt keine abmahnungswürdige Pflichtverletzung dar. Allenfalls der Vorwurf, der Arbeitnehmer sei tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt, sondern habe die Erkrankung nur vorgetäuscht bzw. sich eine ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen.(Rn.30)
3. Das Verlangen des Arbeitgebers nach Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag einer Erkrankung ist von § 5 Abs 1 S 3 EntgFG gedeckt und verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Dieses Verlangen bedarf keiner Begründung und keines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit.(Rn.31)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 116/22)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. April 2021, Az. 4 Ca 4118/20, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine harte, scharfe Kritik, selbst wenn sie unsachlich oder unberechtigt ist oder auf Uneinsichtigkeit beruht, stellt noch keine Beschimpfung dar, die geeignet ist den Arbeitnehmer, der sie formuliert abzumahnen.(Rn.29) 2. Eine Krankmeldung als solche stellt keine abmahnungswürdige Pflichtverletzung dar. Allenfalls der Vorwurf, der Arbeitnehmer sei tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt, sondern habe die Erkrankung nur vorgetäuscht bzw. sich eine ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen.(Rn.30) 3. Das Verlangen des Arbeitgebers nach Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag einer Erkrankung ist von § 5 Abs 1 S 3 EntgFG gedeckt und verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Dieses Verlangen bedarf keiner Begründung und keines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit.(Rn.31) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 116/22) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. April 2021, Az. 4 Ca 4118/20, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Beklagte ist auf den Klageantrag zu 1) verpflichtet, die Abmahnung vom 22. September 2020 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Sie ist jedoch berechtigt, vom Kläger die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb teilweise abzuändern und der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2) abzuweisen. 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Abmahnung vom 22. September 2020 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. a) Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (st. Rspr., zB. BAG 15.06.2021 - 9 AZR 413/19 - Rn. 17 mwN). Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss die Abmahnung auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben (so schon BAG 13.03.1991 - 5 AZR 133/90 - Rn. 68 mwN). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht die Pflicht der Beklagten, die Abmahnung vom 22. September 2020 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, schon deshalb, weil sie inhaltlich zu unbestimmt ist und unrichtige Tatsachen enthält. Die Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe ein dienstliches Telefongespräch vom 7. August 2020 zum Anlass genommen, seinen zukünftigen Vorgesetzten H. „zu beschimpfen und ihm Vorhaltungen zu machen“ (Vorwurf 1), er habe H. „weiter“ vorgehalten, dass er ihn „unter Druck setzen“ und gegen ihn „Mobbing/Bossing betreiben“ würde (Vorwurf 2), er habe H. „über einen längeren Zeitraum laut, gereizt und aggressiv beschimpft“ und ihm zudem „rechtliche Schritte angedroht“ (Vorwurf 3). Jeder der „drei Vorfälle“ stelle „für sich gesehen einen eigenen Abmahnungsgrund“ dar. Ein unrichtiges Bild entsteht vorliegend schon dadurch, dass die Beklagte dem Kläger in der Abmahnung „drei Vorfälle“ zur Last legt, obwohl sie sein Verhalten in einem ca. 30-minütigen Telefongespräch am 7. August 2020 rügt. Ein oberflächlicher Betrachter könnte den Eindruck gewinnen, dass sich der Kläger eine Mehrzahl von Pflichtverletzungen hat zuschulden kommen lassen, obwohl es doch nur um sein Verhalten in einem einzigen Telefongespräch mit seinem zukünftigen Vorgesetzten geht. Zudem ist nicht erkennbar, worin der qualitative Unterschied zwischen den „drei Vorfällen“ bestehen soll. Die Verschiedenheit der abgemahnten Vorwürfe hat auch die Berufung nicht herausgearbeitet. Im Gegenteil: Es erschließt sich nicht, welche konkrete Pflichtverletzung dem Kläger als erster Vorfall vorgehalten wird. Er soll in dem Telefonat seinen zukünftigen Vorgesetzten H. über einen längeren Zeitraum laut, gereizt und aggressiv beschimpft haben. Außerdem soll er ihm Mobbing/Bossing vorgeworfen und ihm rechtliche Schritte angedroht haben. Dieses Verhalten spaltet die Beklagte in zwei abmahnungswürdige „Vorfälle“ auf, die jeweils einen „eigenen Abmahnungsgrund“ darstellen sollen. Sie bewertet das Verhalten als Beleidigung, Herabsetzung, Verunglimpfung und Beschimpfung. Schimpfworte oder Kraftausdrücke soll der Kläger jedoch nicht verwendet haben. Welchen eigenen Unwertgehalt der erste Vorfall „Beschimpfen“ und „Vorhaltungen machen“ haben soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. „Beschimpfen“ ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche konkreten Äußerungen des Klägers sie als „Beschimpfung“ bewertet und als „Vorfall“ betrachtet. Dass der Kläger laut, gereizt und aggressiv aufgetreten sein soll, hat sie als gesonderten „Vorfall“ abgemahnt. Die Beklagte verkennt, dass eine bloß harte, scharfe Kritik, selbst wenn sie unsachlich oder unberechtigt ist oder auf Uneinsichtigkeit beruht, noch keine „Beschimpfung“ darstellt. Ohne den genauen Wortlaut der Erklärungen des Klägers im Telefonat vom 7. August 2020 zu kennen, kann ein beschimpfender Charakter seiner Äußerungen nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat auch zweitinstanzlich nur subjektive pauschale Werturteile vorgetragen, denen es an inhaltlicher Substanz fehlt. Hinzu kommt, dass die Beklagte in der Abmahnung vom 22. September 2020 als „weiteres Vorkommnis“ rügt, dass sich der Kläger am 14. August 2020 für diesen Tag krankgemeldet hat. Am Schluss ihrer Abmahnung führt sie aus, dass „jedes der vorgenannten Verhalten nicht hinnehmbar“ sei. Sie mahnt den Kläger „aus jedem der angeführten Gründe“ ausdrücklich ab. Die Krankmeldung als solche stellt jedoch keine Pflichtverletzung dar. Der abgemahnte Vorwurf lautet nicht dahin, der Kläger sei nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, sondern habe eine Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis zum 21. August 2020 nur vorgetäuscht bzw. sich die am 17. August 2020 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen. 2. Der Klageantrag zu 2) auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, ab dem ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, ist unbegründet. Denn das im Abmahnungsschreiben der Beklagten vom 22. September 2020 geäußerte Verlangen nach Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag einer Erkrankung ist von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG gedeckt und verstößt nicht gegen § 612a BGB. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist auf die Berufung der Beklagten insoweit abzuändern und die Feststellungsklage abzuweisen. a) Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Die Regelung eröffnet dem Arbeitgeber nicht nur das Recht der zeitlich früheren Anforderung, sondern daneben das Recht, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch für Zeiten zu verlangen, die nicht länger als drei Tage andauern, zB auch für eine eintägige Arbeitsunfähigkeit. Das Verlangen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bedarf weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit (vgl. BAG 14.11.2012 - 5 AZR 886/11 - Rn. 10, 11 mwN). Ihre Grenze findet das Verlangen nach einer Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag einer Erkrankung an den allgemeinen Schranken jeder Rechtsausübung, insbesondere darf das Verlangen nicht schikanös oder willkürlich sein und weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Diskriminierungsverbote verstoßen (vgl. ausführlich BAG 14.11.2012 - 5 AZR 886/11 - Rn. 15 mwN). b) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stellt die Anweisung der Beklagten vom 22. September 2020 keine unzulässige Maßregelung iSv. § 612a BGB dar. Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die Beklagte hat die Krankmeldung des Klägers vom 14. August 2020 zum Anlass genommen, von ihrem Recht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG Gebrauch zu machen. Es kann dahinstehen, ob ein Arbeitnehmer, der unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Arbeit fernbleibt, iSv. § 612a BGB ein Recht ausübt (vgl. BAG 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26 mwN). Das wesentliche Motiv der Beklagten für das Verlangen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG war der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ablehnung des beantragten Homeoffice-Tages am 14. August 2020 und der Erkrankung des Klägers. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Arbeitgeber soll nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG „in jedem Fall“ die Möglichkeit haben, eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen (BT-Drucks. 12/5798, S. 26). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, ab dem ersten Tag einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der 1963 geborene Kläger ist seit Oktober 1983 bei der Beklagten als IT-Sachbearbeiter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von € 5.000,00 beschäftigt. Dem Kläger war bekannt, dass der bei einem externen Support-Dienstleister beschäftigte T. H. am 1. November 2020 zur Beklagten wechseln und als Teamleiter im Bereich IT-Service sein Vorgesetzter werden würde. Am 7. August 2020 führte er mit H. ein Telefongespräch, um im Rahmen eines Rollouts das weitere Vorgehen abzustimmen. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig. Am 14. August 2020, einem Freitag, zeigte der Kläger der Beklagten um 7:11 Uhr per E-Mail an, er sei erkrankt und werde zum Arzt gehen. Er suchte am Montag, dem 17. August 2020 einen Arzt auf, der ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 14. bis zum 21. August 2020 ausstellte. Diese legte der Kläger der Beklagten vor. Am 22. September 2020 erteilte die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Abmahnung, die auszugweise wie folgt lautet: „Abmahnung: … Sie haben Ihren zukünftigen Vorgesetzten Herrn H. um Unterstützung bei einer Problemstellung gebeten, die dieser erteilt hat. Auf einen in diesem Zusammenhang erteilten Hinweis von Herrn H. betreffend die Neuinstallation und Auslieferung von Hardware an neue Mitarbeiter bzw. das gemeinsame Vorgehen haben Sie zum Anlass genommen, Herrn H. zu beschimpfen und ihm Vorhaltungen zu machen. Sie haben ihm weiter vorgehalten, er würde Sie unter Druck setzen und gegen Sie Mobbing/Bossing betreiben. Sie haben Herrn S. über einen längeren Zeitraum laut, gereizt und aggressiv beschimpft und ihm zudem rechtliche Schritte angedroht. … Jeder der drei Vorfälle stellt für sich gesehen einen eigenen Abmahnungsgrund dar. … Des Weiteren haben wir letzte Woche von folgendem Vorkommnis erfahren: Am 12.08.2020 hatten Sie Frau N. gefragt, ob Sie früher nach Hause gehen könnten, da in Ihrem Haus aufgrund starker Regenfälle ein Wasserschaden bestehen würde und einiges geregelt werden müsse. Frau N. teilte Ihnen mit, dass Sie eine Übergabe an Ihre Kollegin machen sollten und dann mittags nach Hause gehen könnten. Sie sind jedoch nicht früher gegangen und hatten Frau N. mitgeteilt, dass bereits alles mit der Versicherung geregelt wäre. Im Anschluss haben Sie per E-Mail bei Frau N. nachgefragt, ob Sie am nächsten Tag Homeoffice machen könnten. Frau N. teilte Ihnen mit, dass dies nur nach Absprache mit Ihrer Kollegin möglich sei, da immer eine Person vor Ort sein müsse und Ihre Kollegin für den nächsten Tag zum Homeoffice eingeteilt wäre. Ohne Abklärung müssten Sie ins Büro kommen. Am nächsten Morgen haben Sie sich für diesen Tag krankgemeldet. Aufgrund dieses Sachverhaltes erwarten wir von Ihnen zukünftig die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Erkrankung. … Ihr Verhalten ist in Gänze, und zwar aus jedem der angeführten Gründe für sich gesehen, untragbar. … Wir weisen darauf hin, dass jedes der vorgenannten Verhalten nicht hinnehmbar ist und wir diese hiermit ausdrücklich abmahnen. Im Wiederholungsfall sind wir zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehalten.“ Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 22. September 2020 aus der Personalakte zu entfernen, 2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, ab dem ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 21. April 2021 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Abmahnung vom 22. September 2020 aus der Personalakte zu entfernen. Das Abmahnungsschreiben sei zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte unter einer abmahnungswürdigen „Beschimpfung“ des H. verstehe. Schimpfworte im eigentlichen Sinn habe der Kläger offenbar nicht verwendet. Der Kläger soll - was er bestreite - H. Mobbing/ Bossing vorgeworfen haben. Diese Bewertung sei von der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Dem Kläger werde auch zu Unrecht zur Last gelegt, dass er H. „unberechtigt“ mit rechtlichen Schritten gedroht habe. Dem Vortrag der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger eine mutwillige, rein schikanöse Klageerhebung mit Schädigungsabsicht (§ 826 BGB) angekündigt habe. Offenbar habe sich der Kläger auf ein unerwünschtes Verhalten des H. („unter Druck setzen“) bezogen; ob zu Recht oder nicht, wäre im angekündigten Rechtsstreit zu klären. Die Weisung der Beklagten, dass der Kläger schon ab dem (eigentlich „für den“) ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung beizubringen habe, sei unwirksam. Sie stelle eine Maßregelung iSd. § 612a BGB dar. Die Weisung sei in Reaktion darauf erfolgt, dass sich der Kläger am Freitag, dem 14. August 2020 krankgemeldet und am Montag, dem 17. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend ab dem 14. August 2020 vorlegt habe. Der Kläger habe sich formal korrekt verhalten, wenngleich dies vor dem Hintergrund des versagten Homeoffice-Tages für den 14. August 2020 erfolgt sei. Er habe nicht etwa durch Drohung mit einer willkürlichen Krankschreibung versucht, seine Rechte durchzusetzen. Die Beklagte habe den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert. Eine Rückdatierung um drei Kalendertage sei gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien zulässig. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 21. April 2021 Bezug genommen. Gegen das am 8. Juni 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 2. Juli 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 12. Juli 2021 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie vertritt die Auffassung, die Abmahnung vom 22. September 2020 sei gerechtfertigt. Sie sei nicht inhaltlich unbestimmt, soweit sie dem Kläger vorgeworfen habe, er habe H. beschimpft. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass auch laute Stimmerhebung, gereizte Haltung und aggressives Auftreten eine Beleidigung und Verunglimpfung im Sinne des Gesetzes darstellten. Es bedürfe keiner Verwendung von Schimpfworten und/oder Kraftausdrücken. Der Kläger habe sich im Telefonat vom 7. August 2020 nachhaltig beleidigend, laut und aggressiv gegenüber H. verhalten; dies über einen Zeitraum von 30 Minuten. Der Vorwurf, der von H. unterbreitete Lösungsvorschlag sei „Bossing“ stelle eine Beschimpfung dar, da er jeglicher Grundlage entbehre. Der Vorhalt gegenüber H., dessen Ausführungen seien „Mobbing“ sei damit gleichzusetzen. Das Arbeitsgericht habe ihre schutzwürdigen Interessen am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte verkannt. Das Verhalten des Klägers im Telefonat vom 7. August 2020 sei nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Er habe sich schikanös verhalten und H. einschüchtern wollen. Das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung werde durch die Grundrechte des H. (Persönlichkeitsrechte, Ehre und Würde) begrenzt. Der Kläger habe H. herabgewürdigt und beleidigt. Selbst ein Arbeitskollege des H., der den Vorfall aufgrund der Lautstärke mitverfolgt habe, sei über das Verhalten des Klägers fassungslos gewesen. Hätte sich H. nicht in seiner Ehre und Integrität angegriffen gefühlt, hätte er den Vorfall nicht bei seinem Eintritt in ihr Unternehmen dargelegt. Der Kläger habe H. eingeschüchtert und im Telefonat deutlich gemacht, dass er sich nichts sagen lasse und in Zukunft nichts daran ändern werde. Da H. als „außenstehender Dritte“ betroffen worden sei, habe zugleich eine geschäftsschädigende Handlung vorgelegen. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Drohung des Klägers, er werde gegen Weisungen bzw. vermeintliche Bevormundung des H. gerichtliche Schritte einleiten, lediglich der Hinweis auf eine statthafte Klage gewesen sei. Es habe die Intention des Klägers nicht gewürdigt und verkannt, dass er sich mit Außenwirkung geschäftsschädigend verhalten habe. Der Kläger habe das 30-minütige Telefonat mit seinem zukünftigen Vorgesetzten H. mit den Worten beendet, dass er den letzten, der versucht habe, ihn zu bevormunden, verklagt habe; H. müsse sich diesbezüglich in Acht nehmen. Dieser Hinweis sei eine schikanöse Drohung gegenüber H. gewesen und habe seiner Einschüchterung gedient. H. habe dem Kläger für eine derartige Ankündigung keinerlei Anlass gegeben. Der Kläger habe mit Aggressivität und Drohungen seinen Standpunkt sowie seine Position im Unternehmen gegenüber seinem zukünftigen Vorgesetzten klarmachen wollen. Da H. zu diesem Zeitpunkt noch bei einem Geschäftspartner angestellt gewesen sei, sei das Verhalten des Klägers umso weniger gerechtfertigt. Sie sei berechtigt, vom Kläger im Krankheitsfall schon für und ab dem ersten Tag der Erkrankung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen. Das Arbeitsgericht habe hierin rechtsfehlerhaft eine Maßregelung gesehen. Der Kläger habe sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich mehrfach hervorgehoben, dass er am 14. August 2020 schwer erkrankt sei, einen totalen Kreislaufzusammenbruch erlitten und vollständig zusammengebrochen sei. Dieser Vortrag stehe im Widerspruch zu seiner E-Mail vom 14. August 2020, um 7:11 Uhr. Wäre er entsprechend seiner Ausführungen erkrankt gewesen, hätte er diese E-Mail nicht verfassen können. Außerdem wäre ein sofortiger Arztbesuch angezeigt gewesen. Das widersprüchliche Verhalten des Klägers werde auch durch die Äußerung einer Arbeitskollegin bekräftigt, die den Kläger am 14. August 2020 wegen eines technischen Problems habe erreichen wollen. Auf die Mitteilung, dass der Kläger krankheitsbedingt abwesend sei, habe sie geantwortet: „Wie krank? Der wollte doch sein Haus renovieren“. Vor diesem Hintergrund stelle ihre Anweisung, für und ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, keine Maßregelung dar. Ferner sei ihr Interesse an der geforderten Krankmeldung dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger im Kalenderjahr 2020 insgesamt 55 Krankheitstage aufgewiesen habe. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. April 2021, Az. 4 Ca 4118/20, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.