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Urteil

5 Sa 35/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:1111.5SA35.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 3 Abs 1 EntgFG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Nach dem Grundsatz der Monokausalität besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist, der erkrankte Arbeitnehmer also ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 S 1 EntgFG.(Rn.41) 2. In der Regel ist der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs 1 S 2 EntgFG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.(Rn.42) 3. Nach § 18 S 1 MuSchG hat eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Mutterschutzlohn. Gemäß § 1 Abs 2 AAG (Aufwendungsausgleichgesetz) erhalten alle Arbeitgeber in vollem Umfang ihre Aufwendungen für das bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt sowie für darauf entfallende und von den Arbeitgebern zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung von der zuständigen Krankenkasse erstattet (sog. U2-Verfahren).(Rn.49) 4. Nach § 20 Abs 1 S 2 MuSchG wird als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Unterschiedsbetrag zwischen € 13,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt.(Rn.55)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26. November 2020, Az. 7 Ca 303/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 3 Abs 1 EntgFG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Nach dem Grundsatz der Monokausalität besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist, der erkrankte Arbeitnehmer also ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 S 1 EntgFG.(Rn.41) 2. In der Regel ist der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs 1 S 2 EntgFG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.(Rn.42) 3. Nach § 18 S 1 MuSchG hat eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Mutterschutzlohn. Gemäß § 1 Abs 2 AAG (Aufwendungsausgleichgesetz) erhalten alle Arbeitgeber in vollem Umfang ihre Aufwendungen für das bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt sowie für darauf entfallende und von den Arbeitgebern zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung von der zuständigen Krankenkasse erstattet (sog. U2-Verfahren).(Rn.49) 4. Nach § 20 Abs 1 S 2 MuSchG wird als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Unterschiedsbetrag zwischen € 13,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt.(Rn.55) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26. November 2020, Az. 7 Ca 303/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Zahlungsklage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für die Zeit vom 23. bis zum 29.01.2020 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG iHv. € 738,65 brutto, für die Zeit vom 30.01. bis zum 03.08.2020 Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG in einer Gesamthöhe von € 20.120,45 brutto. Sie kann ferner für die Zeit vom 04.08. bis zum 30.09.2020 den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG in einer Gesamthöhe von € 3.097,95 netto beanspruchen. 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin für die Zeit vom 23.01. bis zum 29.01.2020 vom Beklagten nach § 3 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 738,65 brutto beanspruchen kann. a) Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Nach dem Grundsatz der Monokausalität besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist, der erkrankte Arbeitnehmer also ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19.05.2021 - 5 AZR 420/20 - Rn. 26 mwN). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (vgl. BAG 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16 mwN). In der Regel ist der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (st. Rspr., vgl. nur BAG 26.10.2016 - 5 AZR 167/16 - Rn. 17 mwN). Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen (vgl. zuletzt BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - Pressemitteilung Nr. 25/2021). b) Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 23.01. bis zum 29.01.2020 durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ihre Hausärztin am 22.01.2020 ordnungsgemäß ausgestellt hat, nachgewiesen. Sie hat ferner die ärztliche Diagnose nach dem ICD-10-Code mit „M47.26“ (= sonstige Spondylose mit Radikulopathie: Lumbalbereich) offengelegt und ausgeführt, dass sie unter starken Rückenschmerzen gelitten habe, mit Ausstrahlungen über das Bein bis in den Fuß. Darüber hinaus hat sie die behandelnde Hausärztin als Zeugin benannt und von der Schweigepflicht entbunden. Sie hat außerdem vorgetragen, dass sie - ohne ihre Erkrankung - in der Lage gewesen sei, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, weil sich ihre Schwiegereltern um das Kind gekümmert hätten. Lediglich hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit sei sie eingeschränkt gewesen. c) Der Beklagte hat den hohen Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit seinem Vortrag nicht erschüttert. Der Anspruch scheitert auch nicht am Grundsatz der Monokausalität. Der Umstand, dass die Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2018 beantragt hatte, ihr im Anschluss an die Elternzeit vom 25.01. bis zum 06.03.2020 Erholungsurlaub zu bewilligen, lässt für sich genommen nicht darauf schließen, sie sei vom 23.01. bis zum 29.01.2020 nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Auch ihr Antrag vom 15.12.2019 auf Verlängerung der (ersten) Elternzeit bis zum 20.04.2020 reicht nicht aus, um den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Die Arbeitsunfähigkeit war auch alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung. Der Beklagte hat Indiztatsachen dafür, dass die Klägerin ohne krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 23.01. bis zum 29.01.2020 die geschuldete Arbeitsleistung mangels Kinderbetreuungsmöglichkeit nicht hätte erbringen können, nicht vorgebracht. Der Antrag der Klägerin vom 22.11.2018, ihr im Anschluss an die erste Elternzeit vom 25.01. bis zum 06.03.2020 Erholungsurlaub zu bewilligen, hat schon aufgrund des Zeitablaufs keine Indizwirkung. Auch die am 15.12.2019 beantragte Verlängerung der ersten Elternzeit bis zum 20.04.2020 stellt keine Indiztatsache dar. Die Klägerin begehrte zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf die „fehlende Betreuungsmöglichkeit“ für ihr erstes Kind eine Verlängerung der Elternzeit. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Frau mit einem Kind im Alter von (damals) zwei Jahren, die vergeblich eine Verlängerung der Elternzeit beantragt hat, einer Vollzeitbeschäftigung nicht nachgehen könne, gibt es nicht. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie die Kinderbetreuung durch ihre Schwiegereltern sicherstellen konnte. Im Gespräch vom 08.01.2020 wurde ihr von der Zeugin W. erklärt, dass sie am 23.01.2020 „da sein“ solle. Die Klägerin ist laut Dienstplan um 8:00 Uhr zum Dienst eingeteilt worden. Dass sie vergeblich versucht hat, den Beklagten zu einer Verlängerung der (ersten) Elternzeit bis zum 20.04.2020 zu bewegen, indiziert nicht, dass sie in der Zeit vom 23.01. bis zum 29.01.2020 wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, in der tierärztlichen Klinik des Beklagten zu arbeiten. Auch der Umstand, dass die Klägerin in dem Gespräch vom 08.01.2020 gegenüber der Zeugin W. erklärt hat, dass sie wegen der Kinderbetreuung nicht „vollumfänglich eingesetzt“ werden könne, beseitigt nicht die Kausalität. Der Beklagte will in seiner Klinik eine tierärztliche Behandlung ununterbrochen 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche sicherstellen, wobei die Mitarbeiter nachts und am Wochenende zu Rufbereitschaftsdiensten herangezogen werden. Auch wenn er kraft seines Weisungsrechts die Lage der Arbeitszeit der Klägerin festlegen konnte, musste der Beklagte billiges Ermessen wahren. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls, also auch familiäre Pflichten des Arbeitnehmers, einzubeziehen (vgl. BAG 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 40 mwN). Der Beklagte hatte daher bei der Arbeitszeitverteilung auf das schutzwürdige Interesse der Klägerin Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Kinderbetreuung zu organisieren. Er hat schon nicht vorgetragen, weshalb es ihm bei der Dienstplaneinteilung nicht möglich war, die Interessen der Klägerin angemessen zu berücksichtigen. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 23.01. bis 29.01.2020 zu erschüttern. Für seine Behauptung, die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und sei in die Krankheit geflohen, gibt es keine belastbaren Indizien. 2. Die Klägerin hat für die Zeit vom 30.01. bis zum 03.08.2020 gegen den Beklagten Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 20.120,45 brutto (€ 295,46 brutto für den 30. und 31.01.2020, jeweils € 3.250,00 brutto für sechs Monate von Februar bis einschließlich Juli 2020 und € 324,99 brutto für die Zeit vom 01. bis 03.09.2020). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Nach § 18 Satz 1 MuSchG hat eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Mutterschutzlohn. Gemäß § 1 Abs. 2 AAG (Aufwendungsausgleichgesetz) erhalten alle Arbeitgeber in vollem Umfang ihre Aufwendungen für das bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt sowie für darauf entfallende und von den Arbeitgebern zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung von der zuständigen Krankenkasse erstattet (sog. U2-Verfahren). b) Die Klägerin hat durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 MuSchG vom 29.01.2020 nachgewiesen, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet war. Das Beschäftigungsverbot wurde für die Dauer vom 30.01. bis voraussichtlich 03.08.2020, dem Beginn der generellen Schutzfrist vor der Entbindung, attestiert. Das ärztliche Zeugnis ist für das Beschäftigungsverbot konstitutiv (vgl. BAG 09.10.2002 - 5 AZR 443/01 - Rn. 52 mwN). Der Beklagte durfte die Klägerin ab dem 30.01.2020 nicht mehr verbotswidrig einsetzen. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird von ihm nicht angezweifelt. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Mutterschutzgesetz in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (aF) bestand der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG (aF) - insbesondere im Verhältnis zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führte, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzte. Das Beschäftigungsverbot musste die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit und den damit verbundenen Verdienstausfall sein (vgl. BAG 09.10.2002 - 5 AZR 443/01 - Rn. 54; vgl. auch BAG 14.03.2012 - 8 AZR 742/12 - Rn. 35 mwN). Die alte Fassung des Mutterschutzgesetzes sprach in § 11 MuSchG davon, dass Frauen wegen eines Beschäftigungsverbots „mit der Arbeit aussetzen“. Dieser Formulierung entspricht die aktuelle Fassung nicht mehr. Vielmehr spricht § 18 MuSchG (nF) nunmehr davon, dass eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbots „nicht beschäftigt werden darf“. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass mit dieser redaktionellen Änderung der Bezugspunkt der Monokausalität weg vom Arbeitsausfall hin zum Verbot per se verschoben wurde (vgl. Klocke/Dittmar, NZA 2020, 770; vgl. auch ErfK/Schlachter 21. Aufl. MuSchG § 18 Rn. 5). d) Selbst wenn es auch nach der neuen Fassung des Mutterschutzgesetzes nicht allein auf das objektive Bestehen des (individuellen) Beschäftigungsverbots nach § 16 MuSchG ankommen sollte, hat der Beklagte Indiztatsachen dafür, dass die Klägerin ohne erneute Schwangerschaft in der Zeit vom 30.01. bis zum 03.08.2020 die geschuldete Arbeitsleistung nicht hätte erbringen können, nicht vorgebracht. Insbesondere begründet der Antrag der Klägerin vom 22.11.2018, ihr im Anschluss an die erste Elternzeit vom 25.01. bis zum 06.03.2020 Erholungsurlaub zu bewilligen, schon aufgrund des Zeitablaufs keine Indizwirkung. Auch die am 15.12.2019 beantragte Verlängerung der ersten Elternzeit bis zum 20.04.2020 stellt keine Indiztatsache dar. Die Klägerin begehrte zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf die „fehlende Betreuungsmöglichkeit“ für ihr erstes Kind eine Verlängerung der Elternzeit. Wie bereits ausgeführt, gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Frau mit einem zweijährigen Kind, deren Antrag auf Verlängerung der Elternzeit abgelehnt wurde, einer Vollzeitbeschäftigung nicht nachgehen könne. Wird der Antrag abgelehnt, müssen die Eltern eine Kinderbetreuung organisieren. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin rund sechs Monaten (vom 30.01. bis zum 03.08.2020) wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten für ihr erstes Kind - ohne erneute Schwangerschaft - nicht in der Lage gewesen wäre, in der tierärztlichen Klinik des Beklagten zu arbeiten. Die alleinige Kausalität des Beschäftigungsverbots fehlt auch nicht deshalb, weil die Klägerin im Gespräch vom 08.01.2020 gegenüber der Zeugin W. erklärt hat, dass sie wegen der Kinderbetreuung nicht „vollumfänglich eingesetzt“ werden könne. Der Beklagte will sicherstellen, dass erkrankte Tiere in seiner Klinik an 7 Tagen pro Woche „rund um die Uhr“ behandelt werden können. Dazu ist es erforderlich, die Mitarbeiter nachts und am Wochenende zu Rufbereitschaftsdiensten einzuteilen. Bei der Organisation des Rufbereitschaftsdienstes muss der Beklagte - wie bereits ausgeführt - billiges Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) wahren. Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen sind auch die familiären Pflichten der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der Beklagte hat schon nicht vorgetragen, weshalb es ihm bei der Dienstplaneinteilung nicht möglich war, auf das schutzwürdige Interesse der Klägerin Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Kinderbetreuung zu organisieren. Der Beweiswert des ärztlichen Beschäftigungsverbots ist daher nicht erschüttert. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin wäre ohne erneute Schwangerschaft nicht bereit und in der Lage gewesen, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. 3. Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Klägerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 04.08. bis zum 30.09.2020 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 3.097,95 netto (täglicher Nettolohn € 67,35 abzüglich € 13,00 = € 54,35 x 57 Tage) hat. a) Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 MuSchG erhält eine Frau während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der (generellen) Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Zum Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sollen das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers den Verdienstausfall ausgleichen, der wegen des Beschäftigungsverbots eintritt. Durch die Kombination dieser beiden Leistungen soll die (werdende) Mutter während der Beschäftigungsverbote kurz vor und nach der Entbindung finanziell so abgesichert werden, dass für sie kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme gesundheitlicher Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten (vgl. BAG 19.05.2021 - 5 AZR 378/20 - Rn. 17 mwN). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG wird als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Unterschiedsbetrag zwischen € 13,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Nach § 1 Abs. 2 AAG besteht ebenfalls ein Erstattungsanspruch über das sog. U2-Verfahren. b) Die Klägerin hatte in dem streitigen Zeitraum laut Bescheid der AOK vom 28.09.2020 Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die konkrete Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot war monokausal dafür, dass die Klägerin nicht in der tierärztlichen Klinik des Beklagten arbeiten konnte. Es liegen keine Indizien dafür vor, aus denen geschlossen werden kann, dass die Klägerin - die erneute Schwangerschaft und das Eingreifen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3, 16 Abs. 1 MuSchG hinweggedacht - ihre Arbeitspflicht nicht hätte erfüllen können. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter II 2) verwiesen werden. 4. Der Klägerin steht auch der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 5. Gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht nach § 18 des Arbeitsvertrags verfallen sind, weil die nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes im März 2018 vereinbarte Klausel auch den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG) erfasst, wendet sich die Berufung nicht. Die Unwirksamkeit der Klausel führt nach § 306 Abs. 1 BGB zu deren ersatzlosen Wegfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen (vgl. BAG 18.08.2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 62 ff. mwN). III. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzlohn und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Beklagte betreibt eine tierärztliche Klinik, die montags bis freitags von 8:00 bis 20:00 Uhr sowie samstags von 8:00 bis 14:00 Uhr geöffnet hat. Außerhalb dieser Öffnungszeiten (nachts und am Wochenende) wird die tierärztliche Behandlung durch Rufbereitschaftsdienste gewährleistet. Der Beklagte beschäftigt nach seinen Angaben ca. 30 Arbeitnehmer. Die 1986 geborene Klägerin absolvierte in der Klinik des Beklagten eine bis zum 07.06.2018 befristete Weiterbildung. Am 29.03.2018 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 08.06.2018. Der Arbeitsvertrag hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut: „§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses AN wird ab dem 08.06.2018 als tierärztliche Assistentin … angestellt. … § 3 Arbeitszeit Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen an tierärztlichen Leistungen an der Arbeitsstätte im Rahmen von § 14 II Ziff. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG). Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen/gesetzlichen Bestimmungen. Herr Dr. C. hat das Recht, diese nach billigem Ermessen abzuändern. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich, kann sich aber nach den Klinikbedürfnissen ändern. Sofern die betrieblichen Belange es erfordern, ist der AN bereit, seine Arbeits- leistung auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu erbringen. Sofern es die Tätigkeit und die Aufgaben erfordern, verpflichtet sich AN, auf Anordnung Mehrarbeit zu leisten. AN ist zur Teilnahme an Feiertag-, und Wochenenddiensten sowie Rufbereitschaft im Einverständnis mit dem AG und in Absprache mit den anderen an diesen Diensten beteiligten Tierärzten … verpflichtet. Ein Ausgleich für Tätigkeiten an Feiertagen, Wochenenden und in der Nacht erfolgt in Form von Freizeit. Die Lage der Arbeitszeit richtet sich dabei nach den betrieblichen Erfordernissen oder gesetzlichen Bestimmungen. Bei Rufbereitschaft muss der AN die Klinik innerhalb von 10 Minuten erreichen können. § 4 Vergütung Das Gehalt beträgt bei Vollzeittätigkeit monatlich € 3.250,00 brutto. …“ Die Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, die am 22.11.2018 und am 19.09.2020 geboren sind. Vor der Geburt ihres ersten Kindes arbeitete die Klägerin wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 Abs. 1 MuSchG bereits ab dem 13.04.2018 nicht mehr. Nach der Geburt nahm sie Elternzeit bis zum 22.01.2020 in Anspruch. Einen am 22.11.2018 gestellten Urlaubsantrag für die Zeit vom 25.01. bis zum 06.03.2020 lehnte der Beklagte mit Hinweis auf die Kürzungsbefugnis nach § 17 Abs. 1 BEEG ab. Mit Schreiben vom 15.12.2019 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Elternzeit bis zum 20.04.2020. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „hiermit beantrage ich die Verlängerung meiner Elternzeit zur Betreuung und Erziehung meines Kindes […] geboren am 22.11.2018 und bitte Sie gleichzeitig dem Antrag zuzustimmen. Grund dafür ist fehlende Betreuungsmöglichkeit. Meine bereits genommene Elternzeit endend am 22.01.2020 möchte ich bis zum 20.04.2020 verlängern. Im Anschluss daran stehe ich Ihnen wieder zur Verfügung.“ Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2019 wegen der angespannten Personalsituation ab. Am 08.01.2020 erschien die Klägerin in der Tierklinik und führte mit der Zeugin W., die beim Beklagten für Personalangelegenheiten zuständig war, ein Gespräch, dessen Inhalt streitig ist. Die Zeugin erklärte (insoweit unstreitig), dass die Klägerin am 23.01.2020 zur Arbeit erscheinen solle. Für die Zeit vom 22.01. bis zum 29.01.2020 legte die Klägerin dem Beklagten eine am 22.01.2020 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Hausärztin vor. Die Diagnose lautete: „ICD-10-Code: M47.26“. Die Klägerin war erneut schwanger. Mit Datum vom 29.01.2020 sprach ihr Frauenarzt ein Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG für jede Tätigkeit mit Wirkung ab 30.01. bis voraussichtlich zum 03.08.2020 aus. Der voraussichtliche Entbindungstermin wurde mit dem 15.09.2020 errechnet. Am 19.09.2020 kam das zweite Kind der Klägerin zur Welt. Für die Zeit vom 04.08. bis zum 14.11.2020 zahlte die AOK Mutterschaftsgeld von € 13,00 täglich. Die Klägerin nimmt nunmehr eine zweite Elternzeit in Anspruch. Mit ihrer am 24.04.2020 erhobenen und am 01.10.2020 erweiterten Klage verlangt sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 23.01. bis 29.01.2020 iHv. € 738,65 brutto, Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG für die Zeit vom 30.01. bis zum 03.08.2020 iHv. € 20.120,45 brutto (€ 295,46 für den 30. bis 31.01.2020, je € 3.250,00 brutto für Februar bis Juli 2020, € 324,99 für den 01. bis 03.09.2020) und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG für die Zeit vom 04.08. bis 30.09.2020 iHv. € 3.097,95 netto (tgl. Nettolohn € 67,35 abzgl. € 13,00 = € 54,35 x 57 Tage). Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 10.784,11 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.034,11 seit dem 01.02.2020, aus € 3.250,00 seit dem 01.03.2020, aus € 3.250,00 seit dem 01.04.2020 und aus € 3.250,00 seit dem 01.05.2020 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere € 10.074,99 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.250,00 seit dem 01.06.2020, aus € 3.250,00 seit dem 01.07.2020, aus € 3.250,00 seit dem 01.08.2020 und aus € 324,99 seit dem 01.09.2020 zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere € 3.097,95 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.467,45 seit dem 01.09.2020 und aus € 1.630,50 seit dem 01.10.2020 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 26.11.2020 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin W. der Klage stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit seit 23.01.2020 und das Beschäftigungsverbot ab 30.01.2020 seien die alleinige Ursache dafür gewesen, dass die Klägerin nicht gearbeitet habe. Die Zeugin W. habe bei ihrer Vernehmung bekundet, dass die Klägerin im Gespräch am 08.01.2020 erklärt habe, sie könne nicht vollumfänglich arbeiten, weil die Betreuung ihres Sohnes nicht „rund um die Uhr“ gewährleistet sei. Sie habe der Klägerin geantwortet, dass sie mit dem Beklagten reden und sich dann wieder bei ihr melden wolle. Die Klägerin solle aber am 23.01.2020 „da sein“. Die Klägerin sei willens und in der Lage gewesen, in dem von der Zeugin dargestellten Zeitfenster (8:00 bis 16:00 Uhr) ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 26.11.2020 Bezug genommen. Gegen das am 08.01.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 04.02.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 08.04.2021 verlängerten Frist mit am 08.04.2021 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht geltend, er habe mit Schreiben vom 18.12.2019 seine Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit verweigert, weil er händeringend Tierärzte gesucht habe. Die Klägerin habe sich zunächst nicht mehr um ihr Anliegen gekümmert; sie sei über die Feiertage verreist. Am 08.01.2020 sei sie mit Ehemann und Kind unangekündigt bei der Zeugin W. erschienen. Sie habe der Zeugin erklärt, nicht vollumfänglich arbeiten zu können; sie benötige noch Zeit, um die Betreuung ihres Kindes sicherzustellen. Entgegen ihrer Behauptung habe die Klägerin nicht geäußert, dass es ihr problemlos möglich sei, die Arbeit wieder aufzunehmen. Sie habe vielmehr ihr Verlangen wiederholt, noch zwei bis drei Monate weiter in Elternzeit zu bleiben. Nachdem die Zeugin auf die angespannte Personalsituation hingewiesen und eine Verlängerung der Elternzeit abgelehnt habe, habe die Klägerin erneut über die Beschäftigung an Wochenenden und zur Nachtzeit verhandelt. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Zeugin keine Vereinbarung mit der Klägerin getroffen habe. Sie habe lediglich zugesagt, mit ihm (dem Beklagten) zu sprechen. Die Zeugin habe die Klägerin aufgefordert, ihre Arbeitsleistung nach der Elternzeit am 23.01.2020 wieder aufzunehmen. Er bestreite eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der Zeit vom 23. bis zum 29.01.2020. Aufgrund des Geschehensablaufs sei davon auszugehen, dass die Klägerin infolge fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten objektiv nicht in der Lage und auch nicht willens gewesen sei, ihre Arbeit zu verrichten. Sie habe eine Arbeitsunfähigkeit vorgeschoben, um ihren Wunsch auf Verlängerung der Elternzeit einseitig und ohne Rücksicht auf seine betrieblichen Interessen durchzusetzen. Er habe erhebliche Indizien vorgetragen, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen. Hierzu zähle bereits der Umstand, dass die Klägerin bei Beantragung der ersten Elternzeit mit Schreiben vom 22.11.2018 anschließend Urlaub gewünscht und eine Rückkehr erst zum 07.03.2020 angekündigt habe. Der Klägerin sei seit der Geburt ihres ersten Kindes bewusst gewesen, dass sie die Arbeitsleistung im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit nicht werde erbringen können. Hinzu komme, dass die Klägerin bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags im März 2018 darauf gedrängt habe, keine Rufbereitschaften, Wochenend- und Nachtdienste erbringen zu müssen. Dies zeige, dass sie nie beabsichtigt habe, diese Dienste tatsächlich zu leisten. In diesem Zusammenhang sei auch der Antrag auf Verlängerung der Elternzeit vom 15.12.2019 sowie der mündlich wiederholte Antrag vom 08.01.2020 zu verstehen. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Arbeit tatsächlich nicht aufgenommen, sondern gerade für den Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe, für den sie Urlaub bzw. weitere Elternzeit beantragt hatte, spreche für das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit und eine Flucht in die Krankschreibung. Die Klägerin habe ab dem 30.01.2020 keinen Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn, denn das auf die Schwangerschaft zurückzuführende Beschäftigungsverbot sei nicht monokausal dafür, dass sie die geschuldete Arbeitsleistung nicht habe erbringen können. Der Grundsatz der Monokausalität sei auch im Hinblick auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ab dem 04.08.2020 anzuwenden. Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.11.2020, Az. 7 Ca 303/20, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Im Gespräch vom 08.01.2020 mit der Zeugin W. habe sie angezeigt, dass sie ab dem 23.01.2020 werktags in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr problemlos arbeiten könne, weil die Betreuung ihres Sohnes durch die Schwiegereltern gesichert sei. Sie habe daraufhin am 23.01.2020 ihre Arbeit wieder aufnehmen sollen und sei - insoweit konsequent - ab dem 23.01.2020 im Dienstplan für den Frühdienst ab 8:00 Uhr eingeteilt worden. Diesen habe sie monokausal nur deshalb nicht antreten können, weil sie arbeitsunfähig erkrankt sei. Sie habe ab dem 22.01.2020 an einem Lendenwirbelsyndrom gelitten. Dies habe zu starken Rückenschmerzen geführt, mit Ausstrahlungen über das Bein bis in den Fuß. Die Probleme mit der Wirbelsäule habe sie in der Vergangenheit bereits häufiger gehabt, sie sei stets in ärztlicher Behandlung gewesen. Zum Beweis der Tatsache, dass sie ab dem 22.01.2020 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, biete sie die Vernehmung der behandelnden Ärztin an, die sie von der Schweigepflicht entbinde. Sie habe bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie ihre Schwiegereltern kontaktiert und gefragt habe, ob sie tagsüber die Betreuung ihres Sohnes übernehmen können. Sie hätte - ohne Erkrankung - ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen können. Lediglich hinsichtlich der zeitlichen Lage sei sie eingeschränkt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.