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Beschluss

5 TaBV 4/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0805.5TABV4.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 87 Abs 2 S 1, § 89 Abs 2 S 2 ArbGG iVm. § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt.(Rn.41) 2. Nach § 34 Abs 3 BetrVG verfügt jedes Mitglied des Betriebsrats über das unabdingbare Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass zu den Unterlagen des Betriebsrats nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, gehören. Das gilt unabhängig davon, ob diese Aufzeichnungen in Papierform verkörpert oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind.(Rn.48) 3. Nach § 34 Abs 3 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied keinen elektronischen Lesezugriff auf die in den IT-Systemen der Arbeitgeberin gespeicherten Daten verlangen, die dem Betriebsrat als Gremium nicht zur Verfügung gestellt worden sind.(Rn.49) 4. Nach Maßgabe von § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 BetrVG ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Dieses Recht steht nicht dem gesamten Betriebsratsgremium zu. Diese Beschränkung darf nicht dadurch umgangen oder aufgehoben werden, dass der begrenzte Personenkreis, dem die Arbeitgeberin Einblick in Bruttolohn- und Gehaltslisten gewährt, über § 34 Abs 3 BetrVG verpflichtet wäre, dem Antragsteller Leserechte einzuräumen. Die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitgeberin mutieren nicht zu Unterlagen "des Betriebsrats" , weil die Arbeitgeberin bestimmten Personen userbezogene Lesezugriffsberechtigungen gewährt.(Rn.50)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 3. Dezember 2020, Az. 5 BV 21/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 87 Abs 2 S 1, § 89 Abs 2 S 2 ArbGG iVm. § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt.(Rn.41) 2. Nach § 34 Abs 3 BetrVG verfügt jedes Mitglied des Betriebsrats über das unabdingbare Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass zu den Unterlagen des Betriebsrats nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, gehören. Das gilt unabhängig davon, ob diese Aufzeichnungen in Papierform verkörpert oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind.(Rn.48) 3. Nach § 34 Abs 3 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied keinen elektronischen Lesezugriff auf die in den IT-Systemen der Arbeitgeberin gespeicherten Daten verlangen, die dem Betriebsrat als Gremium nicht zur Verfügung gestellt worden sind.(Rn.49) 4. Nach Maßgabe von § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 BetrVG ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Dieses Recht steht nicht dem gesamten Betriebsratsgremium zu. Diese Beschränkung darf nicht dadurch umgangen oder aufgehoben werden, dass der begrenzte Personenkreis, dem die Arbeitgeberin Einblick in Bruttolohn- und Gehaltslisten gewährt, über § 34 Abs 3 BetrVG verpflichtet wäre, dem Antragsteller Leserechte einzuräumen. Die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitgeberin mutieren nicht zu Unterlagen "des Betriebsrats" , weil die Arbeitgeberin bestimmten Personen userbezogene Lesezugriffsberechtigungen gewährt.(Rn.50) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 3. Dezember 2020, Az. 5 BV 21/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller verlangt vom Betriebsrat Einsichts- und Zugriffsrechte auf elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltstabellen, Korrespondenz und Ordnerstrukturen. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3) betreibt an den Standorten C-Stadt und G-Stadt ein LKW-Werk und ein Logistikcenter mit über 10.000 Arbeitnehmern. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist Mitglied des gemeinsamen Betriebsrats (Beteiligter zu 2), der aus 39 Mitgliedern besteht. Für die Wahl im März 2018 sind sieben Vorschlagslisten eingereicht worden. Der Antragsteller gehört der Liste „Generationen Bündnis“ an, die insgesamt 4 Mitglieder für den Betriebsrat stellt, die „IG-Metall“-Liste stellt 24 Mitglieder. Das bei der Arbeitgeberin geführte Personalmanagementsystem (ePeople) umfasst unter anderem die Stammdatenverwaltung und die Vergütungsdaten. Jedem Betriebsratsmitglied wird von der Arbeitgeberin gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.04.2005 jeweils ein eigener - inhaltlich begrenzter - online-Zugriff auf ePeople gewährt. Dieser standardisierte Zugriff (sog. eBR-Zugriff), den auch der Antragsteller hat, umfasst nicht die Vergütungsdaten der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin gewährt nur dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Vorsitzenden der beim Betriebsrat gebildeten Entgeltkommission eine erweiterte Systemleseberechtigung, welche auch die in ePeople hinterlegten Vergütungsdaten beinhaltet. Einige Mitglieder der Entgeltkommission sind zugleich Mitglieder der gemäß § 7 ERA (Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie) gebildeten örtlichen Paritätischen Kommission (öPaKo). Der Antragsteller ist kein öPaKo-Mitglied. Nach einem Beschluss des Betriebsrats sind die Aufgaben nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG (Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter) der öPaKo übertragen. Die Arbeitgeberin speichert auf einem ihrer Austauschlaufwerke Lohn- und Gehaltslisten (sog. Reports). Die öPaKo-Mitglieder haben eine Lesezugriffsberechtigung auf die im Austauschlaufwerk hinterlegten Reports. Die Berechtigungen sind userbezogen, dh. sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Dem Betriebsrat wurde auf dem Laufwerk der Arbeitgeberin ein Pfad „Betriebsrat“ eingerichtet. Auf diesem Laufwerk sind im Ordner „Public“ ua. sämtliche Protokolle des Betriebsrats und der Ausschüsse sowie die Korrespondenz zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin gespeichert. Jedes Betriebsratsmitglied, auch der Antragsteller, kann den Inhalt dieses Ordners einsehen. Der Antragsteller ist der Ansicht, er werde gegenüber den Betriebsratsmitgliedern, die in der IG Metall gewerkschaftlich organisiert seien, benachteiligt. Ihm werde kein Zugriff auf die den anderen Betriebsratsmitgliedern (mind. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter) vorliegenden Lohn- und Gehaltstabellen gewährt. Auch die Einsicht in die Korrespondenz des Betriebsrats mit der Werk-/Unternehmensleitung werde ihm verweigert. Zudem stünden ihm nicht alle Ordner des Betriebsrats zur Einsicht zur Verfügung. Am 09.08.2019 leitete er das vorliegende Beschlussverfahren ein. Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die dem Betriebsrat vorliegenden Lohn- und Gehaltstabellen für alle Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratskollegen zu gewähren, hilfsweise, den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die vom Betriebsratsvorsitzenden einsehbaren Lohn- und Gehaltstabellen im Personalverwaltungssystem ePeople für alle Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratskollegen zu gewähren, hilfsweise, den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die vom Betriebsratsvorsitzenden sowie den Mitgliedern der paritätischen Kommission einsehbaren Reports, die die Lohn- und Gehaltstabellen enthalten und sich auf dem Austauschlaufwerk der Arbeitgeberin befinden, zu gewähren, 2. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in jegliche Korrespondenz zwischen der Unternehmens- und Werkleitung und dem Betriebsrat zu gewähren (zu unbestimmt), hilfsweise, den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in jegliche E-Mail-Korrespondenz des Betriebsratsvorsitzenden, in seiner Funktion als solcher mit der Unternehmens- und Werkleitung zu gewähren, 3. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm in vollem Umfang Zugriff auf die ihm zur Verfügung stehende elektronisch gespeicherte Ordnerstruktur zu verschaffen. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat alle Anträge mit Beschluss vom 03.12.2020 zurückgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Hauptantrag zu 1) sei unbegründet, weil dem Betriebsrat die in diesem Antrag bezeichneten Lohn- und Gehaltstabellen nicht vorlägen. Die Arbeitgeberin gewähre zwar den öPaKo-Mitgliedern Einsicht in entsprechende Dateien. Diese blieben aber Dateien der Arbeitgeberin und würden nicht zu Unterlagen des Betriebsrats iSv. § 34 Abs. 3 BetrVG. Die zwei Hilfsanträge zum Antrag zu 1) seien unbegründet, weil der Antragsteller kein originäres eigenes Einsichtsrecht in die vom Betriebsratsvorsitzenden und den öPaKo-Mitgliedern einsehbaren Dateien habe. Das Leserecht des einzelnen Betriebsratsmitglieds könne nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass unter Missachtung der Beschränkung aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG (durch die Hintertür) über das Leserecht der berechtigten Betriebsratsmitglieder ein eigenes Leserecht des unberechtigten Mitglieds konstruiert werde. Ein Einsichtsrecht sei kein Mitleserecht. Der Hauptantrag zu 2) genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antragsteller habe diesem Antrag selbst den Zusatz „(zu unbestimmt)“ hinzugefügt. Er hätte im Antrag bezeichnen müssen, in welche konkrete Korrespondenz er Einsicht nehmen wolle. Entsprechendes gelte für den Hilfsantrag mit dem Einsicht "in jegliche E-Mail-Korrespondenz" des Betriebsratsvorsitzenden mit der Arbeitgeberin verlangt werde. Auch eine Anspruchsgrundlage sei nicht erkennbar. § 34 Abs. 3 BetrVG sei jedenfalls nicht einschlägig, weil die Korrespondenz des Betriebsratsvorsitzenden nicht zu den Unterlagen des Betriebsrats gehöre. Auch der Hauptantrag zu 3) sei zu unbestimmt. Es sei nicht klar, was der Antragsteller damit begehre. Insbesondere habe er nicht vorgetragen, zu welchen Ordnern ihm der Zugriff fehle. Es genüge nicht, auf den (als Anlage B9) vorgelegten Screenshot zu verwiesen. Auch hier verkenne der Antragsteller die Reichweite des Einsichtsrechts aus § 34 Abs. 3 BetrVG. Er hätte sich erst bei den Administratoren des Betriebsrats erkundigen müssen, welchen Inhalt bestimmte Dateien hätten. Die bloße Mutmaßung des Antragstellers, es könnte sich um elektronisch gespeicherte Unterlagen des Betriebsrats iSv. § 34 Abs. 3 BetrVG handeln, reiche nicht aus, um eine gerichtliche Durchforstung und Überprüfung der gesamten elektronisch gespeicherten Ordnerstruktur in Gang zu setzen. Im Übrigen sei schon im Antrag erforderlich, die Dateien und den vermuteten Inhalt eindeutig zu bezeichnen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird im Übrigen auf den begründenden Teil des Beschlusses vom 03.12.2020 Bezug genommen. Der Antragsteller hat gegen den am 12.01.2021 zugestellten Beschluss mit am 19.01.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12.04.2021 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 12.04.2021 begründet. Er macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er werde seit seinem Amtsantritt regelmäßig in Betriebsratssitzungen benachteiligt, insbesondere ggü. den Betriebsratsmitgliedern, die in der IG Metall gewerkschaftlich organisiert seien. Ihm werde kein Zugriff auf die dem Betriebsrat (dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der öPaKo) vorliegenden Lohn- und Gehaltstabellen gewährt. Auch die Einsicht in die Korrespondenz des Betriebsrats mit der Werk-/Unternehmensleitung werde ihm verweigert. Die Korrespondenz mit den leitenden Personen des Werks Wörth und mit leitenden Personen im Gesamtunternehmen, die überwiegend per E-Mail erfolge, liege dem Betriebsrat vor. Insbesondere der Betriebsratsvorsitzende halte einen regen Kontakt zu den entsprechenden Personen, der nicht privater Natur sei, sondern unmittelbar die Angelegenheiten des Betriebsrats und einzelner Betriebsratsmitglieder betreffe. Diese Korrespondenz werde ihm nicht offengelegt, obwohl er dies mehrfach moniert und eingefordert habe. Anderen, dem Betriebsratsvorsitzenden nahestehenden Betriebsratsmitgliedern, sei dagegen die Korrespondenz offengelegt worden. Zum Antrag zu 1) (Haupt- und Hilfsanträge) habe das Arbeitsgericht verkannt, dass er lediglich Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats verlange und nicht die Vorlage der Lohn- und Gehaltslisten an sich. Er benötige kein eigenes Leserecht; es genüge ihm, wenn ihm der Betriebsratsvorsitzende Informationen zur Verfügung stelle, in welcher Form auch immer. Auch Leserechte seien Unterlagen des Betriebsrats. Es sei irrelevant, dass er kein öPaKo-Mitglied sei und nicht für dieses Gremium kandidiert habe, weil das Einsichtsrecht jedem einzelnen Betriebsratsmitglied zustehe, unabhängig davon, welchen Ausschüssen es angehöre. Es sei nicht danach zu differenzieren, ob es sich um Dateien des Betriebsrats oder des Arbeitgebers handele. Eine Abgrenzung nach der Funktionsherrschaft über die Daten sei nicht geboten. Faktisch sei es dem Betriebsratsvorsitzenden und somit dem Betriebsrat möglich, ihm Einsicht in die Lohn- und Gehaltstabellen zu gewähren. Nur hierauf komme es an. Somit laufe sein Anspruch auch nicht der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG zuwider. Die Unterlagen blieben genau dort, wo sie von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt würden. Das jederzeitige nicht an das Vorliegen eines besonderen Interesses gebundene Einsichtsrecht bestehe gerade auch bei personenbezogenen Daten. Eine Verschwiegenheitspflicht gelte nicht im Verhältnis der einzelnen Betriebsratsmitglieder untereinander. Das Einsichtsrecht sei daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes einschränkbar. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass ihm keine Zugangsdaten herausgegeben werden müssen, könnte sein Anspruch erfüllt werden. Ihm könne der Zugang auch unter Aufsicht - bspw. des Betriebsratsvorsitzenden - gewährt werden. Habe sich der Betriebsratsvorsitzende durch Eingabe seiner Kennung mit Passwort Zugang zu den Lohn- und Gehaltslisten verschafft, könne er diese Listen im Beisein des Vorsitzenden einsehen und sich eigene Notizen machen. Das durch die Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot, die Vergütungslisten zu kopieren oder anderweitig abzuspeichern, werde damit nicht umgangen. Jedenfalls betreffe die Umsetzung des Einsichtsrechts lediglich das Vollstreckungsverfahren, nicht das Beschlussverfahren in der Hauptsache. Die Frage sei vorliegend daher nicht abschließend zu klären. Er wolle lediglich punktuell an einem Tag zu einer zur wählenden Uhrzeit Einsicht nehmen. Zu der Möglichkeit, dass der Betriebsratsvorsitzende oder der öPaKo-Vorsitzende seinen Account freischalte, um ihm Einsicht in die Listen zu gewähren, habe die Arbeitgeberin keine Ausführungen gemacht. Es sei daher als unstreitig zu unterstellen, dass ihm diese Möglichkeit eingeräumt werden könne, ohne Rechte des Betriebsrats oder der Arbeitgeberin zu verletzen. Das Arbeitsgericht habe den Antrag zu 2) (Haupt- und Hilfsanträge) für unbestimmt gehalten, dies aber nicht näher begründet. Das Arbeitsgericht sei dem Vortrag des Betriebsrats gefolgt, der behaupte, dass sämtliche Korrespondenz zwischen dem Vorsitzenden und der Arbeitgeberin protokolliert werde und jedem Betriebsratsmitglied zur Einsicht zur Verfügung stehe. Dies sei jedoch falsch, weil der Betriebsratsvorsitzende die mit der Arbeitgeberin ausgetauschten E-Mails gerade nicht offenlege. Das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag in Gänze nicht berücksichtigt. Selbstverständlich handele es sich bei der E-Mail-Korrespondenz des Betriebsratsvorsitzenden, in seiner Funktion als solcher, mit der Unternehmens- oder Werkleitung um Unterlagen des Betriebsrats. Zu den Unterlagen gehörten nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern auch sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat, ein Ausschuss oder einzelne Betriebsratsmitglieder angefertigt haben und die ständig zur Verfügung stehen. Bei den E-Mails des Betriebsratsvorsitzenden handele es sich um Unterlagen des Betriebsrats. Dass er seine Kommunikation mit dem Arbeitgeber in seiner Funktion nicht offenlege, habe er zugestanden. Er (der Antragsteller) benötige die Korrespondenz, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Insbesondere müsse er überprüfen können, ob bspw. zwischen der Unternehmens- oder Werkleitung und einzelnen Betriebsratsmitgliedern (bspw. dem Vorsitzenden) Absprachen getroffen werden, die ohne einen wirksamen Beschluss des Betriebsratsgremiums nicht getroffen werden dürften. Die Einsicht in die Korrespondenz sei technisch umsetzbar. So könne der Betriebsratsvorsitzende bspw. eine eigens dafür vorgesehene E-Mail-Adresse anlegen, über die er solche Kommunikation führe. Alternativ könne er die E-Mail-Adresse des Betriebsrats bei jeder E-Mail, die Betriebsangelegenheiten betreffe, als Adressat in Kopie (CC) nehmen. So würde eine Transparenz geschaffen, die der Betriebsratsarbeit nur förderlich sein könne und kein Betriebsratsmitglied benachteilige. Auch hier bleibe die Frage der Umsetzung dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Zum Antrag zu 3) habe das Arbeitsgericht fälschlicherweise unterstellt, dass die Administratoren des Betriebsrats sichergestellt hätten, dass jedes Betriebsratsmitglied über den vollen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Ordner des Betriebsrats verfüge. Dies sei nicht der Fall. Er habe auch - unter Vorlage von Screenshots - vorgetragen, zu welchen Ordnern ihm der Zugriff fehle. Aus dem Vergleich der Zugriffsrechte der unterschiedlichen Betriebsratsmitglieder ergebe sich bereits, dass ihm relevante Unterlagen vorenthalten würden. Der Antragsteller beantragt zweitinstanzlich, den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 03.12.2020, Az. 5 BV 21/19, abzuändern und 1. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die dem Betriebsrat vorliegenden Lohn- und Gehaltstabellen für alle Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratskollegen zu gewähren, hilfsweise, den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die vom Betriebsratsvorsitzenden einsehbaren Lohn- und Gehaltstabellen im Personalverwaltungssystem ePeople für alle Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratskollegen zu gewähren, hilfsweise, den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die vom Betriebsratsvorsitzenden sowie den Mitgliedern der paritätischen Kommission einsehbaren Reports, die die Lohn- und Gehaltstabellen enthalten und sich auf dem Austauschlaufwerk der Arbeitgeberin befinden, zu gewähren, 2. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in jegliche Korrespondenz zwischen der Unternehmens- und Werkleitung und dem Betriebsrat zu gewähren, hilfsweise, den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in jegliche E-Mail-Korrespondenz des Betriebsratsvorsitzenden, in seiner Funktion als solcher mit der Unternehmens- und Werkleitung zu gewähren, 3. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm in vollem Umfang Zugriff auf die ihm zur Verfügung stehende elektronisch gespeicherte Ordnerstruktur zu verschaffen. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Beschwerde sei weitgehend unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge zu 2) (Haupt- und Hilfsantrag) und des Antrags zu 3) wendet. a) Nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. etwa BAG 23.02.2021 - 1 ABR 33/19 - Rn. 11 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Antragstellers zu den Anträgen zu 2) und 3) nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 2) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit dem Antragszusatz „(zu unbestimmt)“ zum Hauptantrag habe der Antragsteller die Unbestimmtheit seines Antrags selbst erkannt. Er hätte bereits im Antrag herausstellen müssen, in welche „Korrespondenz“ er Einsicht verlange. Gleiches gelte für den Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller Einsicht in „jegliche E-Mail-Korrespondenz“ beanspruche. Das Arbeitsgericht hat ferner ausgeführt, auch dem Antrag zu 3) fehle die hinreichende Bestimmtheit. Es sei nicht klar, was der Antragsteller damit begehre. Insbesondere habe er nicht vorgetragen, zu welchen konkreten Ordnern innerhalb der „Ordnerstruktur“ ihm in „vollem Umfang Zugriff“ fehle. Es genüge nicht auf einen Screenshot (Anlage B9) zu verweisen. Mit diesen Erwägungen zur Bestimmtheit der Anträge setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Zum Antrag zu 2) führt die Beschwerde lediglich aus, das Arbeitsgericht habe keine Subsumtion durchgeführt. Zum Antrag zu 3) verweist die Beschwerde darauf, dass der Antragsteller Beispiele genannt habe; entsprechende Screenshots habe er vorgelegt. Die Beschwerde enthält keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Arbeitsgerichts. Der Antragsteller legt lediglich seine Rechtsauffassung dar, ohne sich mit den Begründungsansätzen des Arbeitsgerichts zur Unbestimmtheit der Anträge auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht. Der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist als Replik auf die Beschwerdebeantwortungen des Betriebsrats und der Arbeitgeberin eingegangene Schriftsatz des Antragstellers vom 27.07.2021 ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Beschwerde herbeizuführen. Hierdurch wird der Mangel der Beschwerdebegründung nicht geheilt. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Das Arbeitsgericht hat sowohl den Hauptantrag zu 1) als auch die Hilfsanträge zu 1) zu Recht abgewiesen. a) Der Antrag zu 1) ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist nicht unklar, was der Antragsteller mit der Formulierung meint, der Betriebsrat soll verpflichtet werden, ihm in die dem Betriebsrat vorliegenden (Hauptantrag) bzw. von einem bestimmten Personenkreis einsehbaren (Hilfsanträge) „Lohn- und Gehaltstabellen“ „Einsicht gewähren“. Wie sich aus der Antragsbegründung ergibt, ist das Begehren dahin zu verstehen, dass der Antragsteller Einsichtsrechte in Dateien verlangt, in welchen die Entgeltdaten der Tarifbeschäftigten aufgelistet sind. Als Schuldner nimmt er den Betriebsrat in Anspruch. b) Sowohl der Haupt- als auch die Hilfsanträge zu 1) sind unbegründet. Der Betriebsrat ist nicht gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in elektronisch gespeicherte „Lohn- und Gehaltstabellen“ für alle Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratsmitglieder zu gewähren, die dem Betriebsrat vorliegen sollen (Hauptantrag) oder die vom Betriebsratsvorsitzenden (erster Hilfsantrag) oder vom Betriebsratsvorsitzenden sowie den Mitgliedern der öPaKo (zweiter Hilfsantrag) im System ePeople bzw. in einem Austauschlaufwerk auf elektronischem Weg gelesen werden können. aa) Nach § 34 Abs. 3 BetrVG verfügt jedes Mitglied des Betriebsrats über das unabdingbare Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der vom Antragsteller mehrfach zitierten Entscheidung vom 12.08.2009 (7 ABR 15/08) ausgeführt, dass zu den Unterlagen des Betriebsrats nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, gehören. Das gilt unabhängig davon, ob diese Aufzeichnungen in Papierform verkörpert oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind. Dieses Einsichtsrecht wird weder vom Betriebsrat noch von der Arbeitgeberin bezweifelt. Die Arbeitgeberin hat auch dem Antragsteller einen standardisierten Zugriff (sog. eBR-Zugriff) im System ePeople eingerichtet. bb) Zu den Unterlagen „des Betriebsrats“ iSd. § 34 Abs. 3 BetrVG gehören nicht die vom Antragsteller zur Einsicht begehrten „Lohn- und Gehaltstabellen“. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Die erweiterten Leseberechtigungen auf das System ePeople sowie die Lesezugriffsberechtigungen auf das Austauschlaufwerk, die die Arbeitgeberin bestimmten Personen (userbezogen) gewährt, sind keine Unterlagen „des Betriebsrats“. Nach § 34 Abs. 3 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied keinen elektronischen Lesezugriff auf die in den IT-Systemen der Arbeitgeberin gespeicherten Daten verlangen, die dem Betriebsrat als Gremium nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Der Betriebsrat, dessen Vorsitzender oder die öPaKo-Mitglieder sind weder berechtigt noch verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in „Lohn- und Gehaltstabellen“ zu gewähren. Nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Dieses Recht steht nicht dem gesamten Betriebsratsgremium zu (vgl. BAG 23.03.2021 - 1 ABR 7/20 - Rn. 25). Diese Beschränkung darf nicht dadurch umgangen oder aufgehoben werden, dass der begrenzte Personenkreis, dem die Arbeitgeberin Einblick in Bruttolohn- und Gehaltslisten gewährt, über § 34 Abs. 3 BetrVG verpflichtet wäre, dem Antragsteller Leserechte einzuräumen. Die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitgeberin mutieren nicht zu Unterlagen „des Betriebsrats“, weil die Arbeitgeberin bestimmten Personen (dem Betriebsratsvorsitzenden und den öPaKo-Mitgliedern) userbezogene Lesezugriffsberechtigungen gewährt. Das Einsichtsrecht jedes Betriebsratsmitglieds nach § 34 Abs. 3 BetrVG kann - wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat - nicht dahin ausgeweitet werden, dass unter Missachtung der Beschränkung aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG gleichsam durch die Hintertür letztlich das gesamte Betriebsratsgremium Einblick in entgeltbezogene Arbeitnehmerdaten nehmen kann. Andernfalls entstünden nicht hinnehmbare Wertungswidersprüche (vgl. BAG 23.03.2021 - 1 ABR 7/20 - Rn. 25; 30.09.2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 31). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist nach § 34 Abs. 3 BetrVG sehr wohl danach zu differenzieren, ob es sich bei den „Lohn- und Gehaltstabellen“ um (elektronisch gespeicherte) Unterlagen des Arbeitgebers oder des Betriebsrats handelt. Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Die Beschwerde übersieht, dass der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG nur einem berechtigten Personenkreis Einsicht zu gewähren hat. Der Informationsvorsprung dieses Personenkreises ist systemimmanent und hinzunehmen. Leserechte nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG sind keine Unterlagen des Betriebsrats iSv. § 34 Abs. 3 BetrVG. Entgegen der Vorstellung der Beschwerde sind die leseberechtigten Personen (Betriebsratsvorsitzender oder öPaKo-Vorsitzender) weder berechtigt noch verpflichtet, den Antragsteller über ihren Account „Mitlesen“ zu lassen. Die Leserechte sind von der Arbeitgeberin userbezogen vergeben worden. Diese Berechtigung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass dem Antragsteller gestattet würde, als „stiller Mitleser“ personenbezogene Daten einzusehen und sich Notizen zu machen. III. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.