Urteil
5 Sa 200/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:1029.5SA200.19.00
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Leitsätze
1. Das durch Art 5 Abs 1 S 2 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, weitgehend frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung über die Vertragsgestaltung entscheiden zu können, ist dabei auf programmgestaltende Mitarbeiter beschränkt. Die Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung erfordert diese Freiheit nicht auch bezogen auf nicht programmgestaltende Mitarbeiter.(Rn.45)
2. Die Tätigkeit der Redakteure ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird. An einem programmgestaltenden Einfluss fehlt es nur, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird.(Rn.47)
3. Allein die Rücksichtnahmepflicht auf Belange anderer Mitarbeiter oder der Rundfunkanstalt bei er Urlaubsgewährung stehe insbesondere in Anbetracht von § 2 S 2 BUrlG dem Status als arbeitnehmerähnliche Person nicht entgegen.(Rn.62)
4. Abhängige Arbeit wird nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner Korrekturen verlangt. So ist beim Werkvertrag der Werkbesteller berechtigt, eine bestimmte Qualität festzusetzen und Nachbesserungen zu fordern. Auch die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs wirken nicht statusbegründend. Rundfunk- und Fernsehanstalten können auch ihren freien Mitarbeitern bestimmte Themen vorgeben.(Rn.82)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 46/21)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. April 2019, Az. 3 Ca 953/18, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das durch Art 5 Abs 1 S 2 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, weitgehend frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung über die Vertragsgestaltung entscheiden zu können, ist dabei auf programmgestaltende Mitarbeiter beschränkt. Die Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung erfordert diese Freiheit nicht auch bezogen auf nicht programmgestaltende Mitarbeiter.(Rn.45) 2. Die Tätigkeit der Redakteure ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird. An einem programmgestaltenden Einfluss fehlt es nur, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird.(Rn.47) 3. Allein die Rücksichtnahmepflicht auf Belange anderer Mitarbeiter oder der Rundfunkanstalt bei er Urlaubsgewährung stehe insbesondere in Anbetracht von § 2 S 2 BUrlG dem Status als arbeitnehmerähnliche Person nicht entgegen.(Rn.62) 4. Abhängige Arbeit wird nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner Korrekturen verlangt. So ist beim Werkvertrag der Werkbesteller berechtigt, eine bestimmte Qualität festzusetzen und Nachbesserungen zu fordern. Auch die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs wirken nicht statusbegründend. Rundfunk- und Fernsehanstalten können auch ihren freien Mitarbeitern bestimmte Themen vorgeben.(Rn.82) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 46/21) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. April 2019, Az. 3 Ca 953/18, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts besteht zwischen den Parteien seit dem 01.05.2000 kein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war kein Arbeitnehmer, sondern freier Mitarbeiter und als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren. Die Beklagte konnte das arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnis mit Beendigungsmitteilung vom 14.06. zum 31.12.2018 wirksam beenden. Das Urteil ist deshalb abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. I. Der Hauptantrag zu 2) auf Feststellung, dass zwischen den Parteien seit dem 01.05.2020 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, ist zulässig. Ein solches Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. BAG 08.05.2018 - 9 AZR 531/17 - Rn. 15). 1. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten alsbald festgestellt wird, weil die Beklagte bereits das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses als solches in Abrede stellt. Zwar begehrt er die Feststellung auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, obwohl eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich den gegenwärtigen Bestand eines Rechtsverhältnisses betreffen muss. Trotz des Vergangenheitsbezugs des Antrags besteht das besondere Feststellungsinteresse jedoch auch dann, wenn sich - wie im Streitfall - aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (vgl. BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 14 mwN). Im Hinblick darauf, dass die Feststellung des Beginns des Arbeitsverhältnisses für etwaige hieran anknüpfende Ansprüche des Klägers Bedeutung gewinnen kann, ist auch insoweit ein Feststellungsinteresse gegeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14.03.2019 - 2 Sa 285/18 - Rn. 46 mwN). 2. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar benennt der Kläger weder die Art der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung noch weitere Arbeitsbedingungen, diese ergeben sich jedoch aus der Klagebegründung. Der Kläger begehrt danach die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsverhältnisses als Redakteur, das seit dem 01.05.2000 mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu den bei der Beklagten für Arbeitnehmer üblichen Bedingungen besteht. 3. Soweit der Kläger festgestellt haben wollte, dass zwischen den Parteien seit dem 01.05.2000 ein „unbefristetes“ Arbeitsverhältnis besteht, hat das Arbeitsgericht diesem Antrag laut Urteilstenor nicht stattgegeben. Das Adjektiv „unbefristet“ wurde - ohne Begründung und ohne ausdrückliche Teilabweisung - im Tenor nicht eingefügt. Der Kläger hat die Entscheidung nicht angegriffen und auch keinen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt. Gegen das Urteil hat allein die Beklagte Berufung eingelegt. II. Der Feststellungsantrag zu 2) ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.05.2000 kein Arbeitsverhältnis. 1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat. a) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich demnach von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet. Das für ein Arbeitsverhältnis konstitutive Weisungsrecht des Arbeitgebers kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 20 mwN). b) Diese für die Abgrenzung eines freien Dienstvertrags von einem Arbeitsverhältnis maßgebenden Grundsätze haben die Gerichte für Arbeitssachen im Bereich Funk und Fernsehen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG anzuwenden. aa) Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Der Schutz der Rundfunkfreiheit verlangt neben der Auswahl der an der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen mitwirkenden Mitarbeiter die Entscheidung darüber, ob solche Mitarbeiter fest angestellt werden oder ob ihre Beschäftigung aus Gründen der Programmplanung auf eine gewisse Dauer oder ein gewisses Projekt zu beschränken ist und wann, wie oft oder wie lange ein Mitarbeiter benötigt wird. Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den insoweit jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BVerfG 18.02.2000 - 1 BvR 491/93 ua. - Rn. 12). Die Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Dienstvertrag und die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts. Im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit wird danach in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BVerfG 18.02.2000 - 1 BvR 491/93 ua. - Rn. 14). bb) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben trägt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung durch die grundsätzliche Unterscheidung zwischen programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Mitarbeitern Rechnung. Das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, weitgehend frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung über die Vertragsgestaltung entscheiden zu können, ist dabei auf programmgestaltende Mitarbeiter beschränkt. Die Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung erfordert diese Freiheit nicht auch bezogen auf nicht programmgestaltende Mitarbeiter (vgl. BAG 25.08.2020 – 9 AZR 373/19 - Rn. 23 mwN). cc) Als „programmgestaltend“ ist der Kreis derjenigen Rundfunkmitarbeiter anzusehen, „die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken“. Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Redakteuren, Regisseuren, Moderatoren, Reportern, Berichterstattern, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist. Auch bei diesen Mitarbeitern kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (vgl. BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24 mwN). 2. Der Kläger gehört als Redakteur zu den programmgestaltenden Mitarbeitern. Die Tätigkeit der Redakteure ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird. An einem programmgestaltenden Einfluss fehlt es nur, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (vgl. BAG 13.12.2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 12 mwN). Der Kläger übte die Tätigkeit als Redakteur in Vollzeit aus. Entgegen seiner schriftsätzlichen Behauptung hatte er nicht nur unwesentlichen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms. Der Kläger war ua. Autor zahlreicher Dokumentationen (in der Regel mit einer Länge von 45 Minuten), insbesondere zu Russland. Als Beispiele seien genannt: - Eine Raumfähre auf Reisen (2008) - Moskau, Mythen, Mauerfall - Wie der Kreml mit der deutschen Einheit rang (2009) - Mythos Gorbatschow - Der traurige Held der Perestroika (2010) - Die Russlanddeutschen - Auf der Suche nach Heimat (2010) - Ende einer Supermacht - Der Putsch gegen Gorbatschow (2011) - Poker um die deutsche Einheit - Wurde Russland in der NATO-Frage getäuscht? (2015) - Michail Gorbatschow - Weltveränderer und Privatmann (2016) - Der Untergang der Sowjetunion - Von Gorbatschow bis Putin (2016) - Mythos KGB-RAF - Unterstützte Moskau den Baader-Meinhof-Terror? (2017) Soweit der Kläger in diesem Kontext erstinstanzlich gemeint hat, sein künstlerischer und fachlicher Einfluss dürfe „nicht überbewertet“ werden, steht diese Einschätzung im unauflösbaren Widerspruch zum klageerweiternd geltend gemachten Höhergruppierungsbegehren. Der Kläger vertrat hier die Ansicht, dass er die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe 10 erfülle, weil er eine „geistig-schöpferische“, „vielschichtige, besonders schwierige“ und „für das ZDF bedeutsame Tätigkeit“ ausübe. Die vom Kläger selbst gefertigte Tätigkeitsbeschreibung (Anlage B 8, Bl. 714-716 d.A.) unterstreicht, dass er an den Dokumentationen inhaltlich gestaltend mitwirkte und damit zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehörte. 3. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts war der Kläger bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände kein Arbeitnehmer; er war vielmehr als freier Mitarbeiter in einer arbeitnehmerähnlichen Dauerrechtsbeziehung für die Beklagte tätig. a) Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es seien zwei Beschäftigungsabschnitte - im Landesstudio Bayern und im Sendezentrum B-Stadt - zu betrachten. Die zeitliche Eingebundenheit des Klägers während seiner Tätigkeit für das Landesstudio in München (von Mai 2000 bis Anfang 2007) sei nach seinem - von der Beklagten nicht ausdrücklich bestrittenen - Vortrag erheblich gewesen. Der Kläger habe regelmäßig um 10:00 Uhr an Redaktionskonferenzen teilnehmen müssen. Ferner habe er Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienste leisten müssen, die in einem Buch eingeteilt worden seien. Die Einschränkungen in der Urlaubsplanung seien über das übliche Maß in freier Mitarbeit hinausgegangen, denn der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, dass er den Vorrang von Kollegen mit schulpflichtigen Kindern habe beachten müssen. Dies habe die Beklagte mit ihrem Vortrag bestätigt, dass zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Landesstudios eine Koordination der Urlaubswünsche erforderlich gewesen sei, der Kläger habe aber den Urlaub immer wie gewünscht erhalten. Inhaltlich streitig sei die Frage geblieben, ob dem Kläger durch seinen Vorgesetzten Q. Beiträge zugewiesen worden seien. Die Beklagte habe eingewandt, die Aufträge hätten in der Regel auf Vorschlägen des Klägers beruht. Sie habe aber durch den Vortrag, der Kläger sei auch für tagesaktuelle Einsätze "gebucht" worden, letztlich die zahlreichen vom Kläger dargelegten Einzelanweisungen in Eilfällen bestätigt. Ihr Vortrag, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, die Einsätze anzunehmen, stehe im klaren Widerspruch zu der vorgelegten Korrespondenz. Danach habe sie den Kläger mehrfach angehalten, "Anweisungen" von "Dienstvorgesetzten" zu befolgen. Obendrein habe sie ihn ausdrücklich mit dem Satz: "Jeder Redakteur muss für jedes Thema und jede Sendung arbeiten - auch Sie", gerügt. Mit dem Vortrag, es sei nur um eine Priorisierung redaktioneller Anforderungen gegangen, habe die Beklagte inhaltliche Weisungen nicht bestritten, sondern bestätigt, weil auch bei der Festlegung von Prioritäten inhaltliche Vorgaben erfolgten. Soweit die Beklagte Anweisungen ausdrücklich bestätigt und vorgetragen habe, es handele sich um Einzelfälle, sei angesichts der Fülle solcher Weisungen, die unwidersprochen vom Kläger dargelegt worden seien, von einem Gepräge gebenden Umfang auszugehen. Das Maß der Weisungsgebundenheit komme auch darin zum Ausdruck, dass der Kläger zur Korrespondentenvertretung einmal für zwei Wochen nach Tiflis/Georgien und einmal für sechs Tage nach Moskau abgeordnet worden sei. Zudem seien ihm, ungeachtet seiner Unmutsäußerungen über Boulevard-Themen, auch solche zugewiesen wurden. Auch im Verlauf seiner Beschäftigung im Sendezentrum B-Stadt (ab Januar 2007) sei der Kläger weisungsunterworfen gewesen. Seine Vorgesetzte Z. habe seine Arbeitszeit ausdrücklich kontrolliert, indem sie von ihm eine telefonische An- und Abmeldung verlangt habe. Dem Einwand der Beklagten, es habe sich bloß um eine Bitte für den kurzen Zeitraum von vierzehn Tagen gehandelt, stehe der klare Wortlaut des Schreibens vom 12.06.2013 (Anlage K 21, Bl. 190 d.A.) entgegen. Überdies sei nicht nur einmal ein Nebentätigkeitsantrag des Klägers - fälschlich - abgelehnt worden, vielmehr sei der Kläger auch später wiederholt per E-Mail aufgefordert worden, Nebentätigkeiten anzumelden bzw. genehmigen zu lassen. Hinsichtlich der angestrebten „Versetzung“ des Klägers von B-Stadt nach X., habe sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14.07.2014 ausdrücklich auf die Klausel im schriftlichen Vertrag der Parteien berufen, wonach sie berechtigt sei, den „Vertragspartner auch in anderen vergleichbaren Funktionsbereichen oder an anderen Einsatzorten einzusetzen.“ Eine derartige Versetzungsklausel sei für ein freies Mitarbeiterverhältnis völlig untypisch. Zudem habe sich die Beklagte, auch wenn sie davon wieder Abstand genommen habe, zunächst - gestützt auf die Vertragsklausel - eines Rechts zur einseitigen Versetzung berühmt. Auch der Urlaub des Klägers sei von Genehmigungen abhängig gewesen. Die Buchführung hinsichtlich der Urlaubswünsche habe auch die Einbeziehung eines Vertreters vorgesehen, was für eine Einbindung in den Dienstbetrieb spreche. Außerdem habe der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er im Sommer 2012 seinen ursprünglich gewünschten Urlaubszeitraum wegen der Versagung durch die Beklagte habe verschieben müssen. Hätte die Beklagte an ihrem Vortrag, der Kläger sei in der Urlaubsgestaltung völlig frei gewesen, er habe nur den Programmgeschäftsführer informieren müssen, festhalten wollen, so hätte sie auf diesen konkreten Sachvortrag des Klägers eingehen müssen. Gemäß § 138 ZPO gelte der klägerische Vortrag als zugestanden. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe völlig frei am Markt agieren können, stehe im klaren Widerspruch zu der geführten Korrespondenz über Nebentätigkeiten. Maßgeblich komme es auch auf das Maß der inhaltlichen Einflussnahme auf die Tätigkeit des Klägers an. Diese habe nach dem Vortrag des Klägers seit 2007 in der Erstellung von Dokumentationsfilmen, Nachrufen und der Wahrnehmung von Rechercheaufträgen bestanden. Diese Tätigkeiten könnten - je nach der Ausgestaltung im Einzelnen und dem Maß der jeweiligen Weisungsgebundenheit - als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter wahrgenommen werden. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Dokumentationen gehe die inhaltliche Einflussnahme in einer ganzen Reihe von Einzelfällen sehr deutlich über das im Rahmen von Werkverträgen bzw. freien Mitarbeitsverhältnissen übliche Maß hinaus. Dies betreffe insbesondere die Vorgabe von Interviewfragen, die Fertigung auf Weisung in Berlin statt in B-Stadt („Scheidung ohne Schuld“, 2009), das Redigieren des Filmtextes („Mythos Gorbatschow“, 2010), die Bestimmung der Auswahl von Passagen des Aufbaus des Beitrags und die Auswahl des filmischen Materials (Aufmacher für Heute-Journal 2014), die Überarbeitung und Ergänzung des Exposés des Klägers, mehrere Zwischenabnahmen und Einbau einer Textstelle gegen den Willen des Klägers („Poker um die Deutsche Einheit“, 2015), Anweisungen für Bildebenen, Fragenkatalog („40 Jahre Deutscher Herbst“, 2017). Mit weniger starkem Gewicht in der Gesamtabwägung, wohl aber indiziell, seien zu berücksichtigen: Auftragsproduktionen bzw. Produktionen auf die Idee des Vorgesetzten in einer Reihe von im Einzelnen vorgetragenen Fällen, die Berücksichtigung von Vorgaben und Änderungswünschen der Redaktion, die Ablehnung eines Exposés, welches eine Russlandreise für die Produktion zu den Russlanddeutschen vorgesehen habe, die Anweisung von Drehreisen. b) Dem folgt die Berufungskammer nicht. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts war der Kläger kein Arbeitnehmer, sondern „arbeitnehmerähnliche Person“ iSv § 12a TVG. aa) Für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers spricht nicht, dass er - weder im Landesstudio Bayern noch im Sendezentrum B-Stadt - den vereinbarten Jahresurlaub von 30 Tagen - ohne Rücksicht auf die Belange anderer Mitarbeiter oder der Beklagten - nach freiem Belieben nehmen durfte. Das Arbeitsgericht hat übersehen, dass die Beklagte den Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum (ab 01.05.2000) als arbeitnehmerähnliche Person angesehen und behandelt hat. Nach § 2 Satz 2 BUrlG gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Die praktische Bedeutung der Einbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Personen in den Kreis der Urlaubsberechtigten liegt darin, dass sie grundsätzlich in allen Fragen des Urlaubsrechts den Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Ihr Urlaubsanspruch hat den gleichen Inhalt und die gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer. Soweit im Bundesurlaubsgesetz der Begriff “Arbeitsverhältnis” verwendet wird, ist hierunter auch das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu verstehen. Das ergibt sich aus der in § 2 Satz 2 BUrlG bestimmten Gleichstellung der arbeitnehmerähnlichen Personen mit Arbeitnehmern (vgl. BAG 15.11.2005 - 9 AZR 626/04 - Rn. 27). Hinzu kommt, dass die Parteien in allen schriftlichen Verträgen seit dem Jahr 2000, die der Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegt hat, vereinbart haben, dass bezüglich des Urlaubsanspruchs die einschlägigen Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung finden, zuletzt also die Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrags Nr. 1 (Urlaubs-TV) zum Bestandsschutztarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF. Wenn die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen Einschränkungen in der freien Bestimmung der Urlaubszeit vorsehen und die Urlaubsnahme an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, lassen sich daraus keine Schlüsse auf die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ziehen. Es ist deshalb für die Statusbeurteilung unerheblich, dass der Kläger während seiner Tätigkeit im Landesstudio Bayern bei der Urlaubsplanung gehalten war, den Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern Vorrang einzuräumen. Selbst wenn seine Behauptung zutreffen sollte, er habe im Jahr 2012 einen geplanten Urlaub von zehn Tagen nicht in der gewünschten Zeit (vom 31.08. bis 30.09.2012) antreten können, ist er nicht deshalb als Arbeitnehmer anzusehen. Es handelt sich bei über 500 Urlaubstagen in der Zeit vom 01.05.2000 bis zum Zugang der Beendigungsmitteilung am 14.06.2018 um eine Marginalie. bb) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann aus dem Umstand, dass die Übernahme und Ausübung einer bezahlten oder unbezahlten Nebentätigkeit - sowohl im Landesstudio Bayern als auch im Sendezentrum B-Stadt - der vorherigen Zustimmung der Beklagten bedurften, nicht auf einen Arbeitnehmerstatus des Klägers geschlossen werden. Die vertraglichen Regelungen der Parteien (zuletzt § 3 Ziff. 9 des Vertrags vom 25.02.2011) sehen kein Nebentätigkeitsverbot vor, das als Indiz gegen die Selbstständigkeit des Klägers sprechen könnte. Die vertraglichen Bestimmungen stellen vielmehr die Aufnahme von Nebentätigkeiten unter Erlaubnisvorbehalt. Ein Erlaubnisvorbehalt ist nicht einem Nebentätigkeitsverbot gleichzusetzen (vgl. BAG 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 26). Für außerdienstliche Nebentätigkeiten finden im Übrigen gemäß § 11 TV 2. Kreis die Bestimmungen des § 9 MTV Anwendung. Die Beklagte hat auch bei arbeitnehmerähnlichen Personen ein berechtigtes Interesse daran, zu prüfen, ob bei der Ausübung von Nebentätigkeiten ihre Interessen oder die journalistische Objektivität tangiert werden. Dem Kläger wurde vertraglich nicht jede andere Tätigkeit schlechterdings verboten. cc) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung des Klägers, dass er im November 2005 mit seinem Einverständnis von der Beklagten für zwei Wochen zur Medienhilfe beim georgischen Fernsehen nach Tiflis/Georgien und im Dezember 2005 für sechs Tage zur Korrespondentenvertretung ins Studio Moskau abgeordnet worden ist. Aus der freiwilligen Übernahme dieser kurzen Einsätze im Ausland folgt kein hohes Maß an Weisungsgebundenheit. Die zeitlichen Vorgaben waren vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgaben. dd) Eine rechtserhebliche Einschränkung der zeitlichen Disposition des Klägers folgt auch nicht daraus, dass er im Landesstudio Bayern an Redaktionskonferenzen teilnehmen musste und zu Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdiensten herangezogen worden ist. Zwar kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn ein Fernsehsender ständige Dienstbereitschaft erwartet oder den Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne entsprechende Vereinbarung zu Diensten heranzieht. Dementsprechend ist es ein „starkes Indiz“ für die Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Mitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt wird, ohne dass die einzelnen Einsätze im Voraus abgesprochen werden (vgl. BAG 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 28 mwN). Selbst wenn der Kläger - einseitig - in Dienstpläne für Bereitschaftsdienste im Landesstudio Bayern an bestimmten Wochenenden aufgenommen worden sein sollte, was aus seinem Vortrag nicht hinreichend deutlich hervorgeht, ist die Indizwirkung dadurch abgeschwächt, dass die Beklagte aufgrund tarifvertraglicher Regelungen verpflichtet war, den Kläger in einem zeitlichen Mindestumfang zu beschäftigen. Wie der Kläger selbst ausführt, hat ihm die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2006 und vom 13.03.2007 (Anlage K 22, Bl. 265, 266 d.A.) auf seine Anfrage ausdrücklich bestätigt, dass er in den Jahren 1990 bis 1996 und von 2000 bis 2006 jeweils die Voraussetzungen der Arbeitnehmerähnlichkeit gemäß § 2 Bestandsschutz-TV erfüllt habe. Er unterfalle daher den Bestandschutzregeln und habe einen Anspruch darauf durch seine Tätigkeit 85 % des Vorjahreseinkommens zu verdienen. Die Beklagte war daher verpflichtet, ihm eine Mindestanzahl von Diensten anzubieten. Im letzten Vertrag vom 25.02.2011 haben die Parteien sogar eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass ihn am Samstag, dem 11.11.2000 der Chef vom Dienst in seiner Freizeit angerufen und angewiesen habe, auf der Stelle nach Kaprun/Österreich zu fahren, weil sich dort ein Unglück mit vielen Todesopfern (Brandkatastrophe in der Gletscherbahn) ereignet habe, gibt diese Heranziehung zu einem Dienst ohne vorherige Absprache dem Rechtsverhältnis nicht das Gepräge eines Arbeitsverhältnisses. Das Gleiche gilt soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er an seinem Geburtstag am 01.01.2002 angewiesen worden sei, sich umgehend um eine drohende „Nachrichtenbombe“ wegen der (angeblichen) Verwicklung eines bayerischen Spitzenpolitikers in eine Parteispendenaffäre zu kümmern und Anfang Juli 2002 - auch wegen seiner russischen Sprachkenntnisse - angewiesen worden sei, über das Flugzeugunglück von Überlingen am Bodensee mit Beteiligung eines russischen Passagierflugzeugs zu berichten. Dass der Kläger diese drei Einsätze nicht abgelehnt hat, besagt zunächst nichts über eine entsprechende Verpflichtung. Hinzu kommt, dass auch die Zeiteinteilung von freischaffenden Journalisten davon abhängt, wann bestimmte Ereignisse (zB. Unglücksfälle) stattfinden. Darin liegt keine ständige Dienstbereitschaft, wie das Arbeitsgericht angenommen hat. Der Umstand, dass der Kläger von der Beklagten auch für tagesaktuelle Berichterstattung herangezogen wurde, spricht nicht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. ee) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts folgt eine Arbeitnehmerstellung des Klägers nicht aus dem Inhalt des Schreibens der Studioleitung des Landesstudios Bayern vom 27.03.2006 (Anlage K 33, Bl. 287 d.A.). Zwar enthält dieses Schreiben den Satz: „Jeder Redakteur in unserem Studio muss für jedes Thema und jede Sendung arbeiten - auch Sie“. Im Kontext erteilte der Studioleiter dem Kläger keine Arbeitsanweisung, sondern rügte den - aus seiner Sicht - unkollegialen Umgang des Klägers gegenüber zwei Mitarbeiterinnen (Frau F. und Frau T.) sowie die unangebrachte Kritik des Klägers, der sich darüber beschwert habe, als Bearbeiter für „hallo D“- Material eingesetzt worden zu sein. Welche konkreten „Boulevardthemen“ dem Kläger für das Magazin „hallo deutschland“ gegen seinen ausdrücklichen Willen von der Beklagten einseitig zugewiesen worden sein sollen, hat das Arbeitsgericht nicht geprüft. Im Übrigen setzt der Status eines freien Mitarbeiters nicht voraus, dass der Mitarbeiter in jeder Beziehung den Gegenstand seiner Tätigkeit frei bestimmen kann. Auch von einem freien Mitarbeiter verlangt werden, mit anderen kollegial und konstruktiv zusammenzuarbeiten. ff) Die Berufungskammer teilt nicht die Ansicht des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe dem Kläger in seiner Zeit im Landesstudio Bayern eine „Fülle von Weisungen“ erteilt, so dass von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers zu den Einzelanweisungen, die seiner Tätigkeit im Landesstudio Bayern das Gepräge gegeben haben sollen, stehen in einem unauflöslichen Widerspruch zur Darstellung in seiner Tätigkeitsbeschreibung (Anlage B 8, Bl. 714-716 d.A.), die er seinem außergerichtlichen Höhergruppierungsverlangen vom 25.05.2016 beigefügt hatte. Hier heißt es: „Führungsaufgaben wurden mir in den Jahren 2000 bis 2007 im ZDF-Studio München übertragen, als es darum ging, blitzschnell und in Konkurrenz zu anderen Sendern unvorhergesehene Großereignisse vor Ort zu organisieren, mehrere Kamerateams zu koordinieren, zentraler Ansprechpartner der B-Stadter Zentrale zu sein und dabei an exponierter Stelle selbst Filmbeiträge zu produzieren. Dazu gehören die Tunnelbrand-Katastrophe von Kaprun, Lawinen-Unglücke, der Sturz des damaligen Ministerpräsidenten Stoiber, die Kirch-Pleite und viele andere Ereignisse, über die ich als heute-journal-Autor berichtete. Beim Zusammenstoß zweier Flugzeuge am Bodensee im Juli 2002, darunter einer russischen Maschine, wurde ich von der B-Stadter Zentrale auf der Stelle weg von München nach Überlingen (Berichtsgebiet Baden-Württemberg) beordert, wo sich eine Vielzahl von ZDF-Teams und Reportern einfand. Dort koordinierte ich nicht nur, sondern belieferte als Autor auch das Heute-Journal als wichtigste ZDF-Sendung der Aktualität.“ Diese Selbstdarstellung lässt sich mit den schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers nicht in Einklang bringen. Wenn sich der Kläger im Rechtsstreit darüber beklagt, dass er bei diesen Ereignissen aus seiner Freizeit herausgerissen und zu unfreiwilligen „Feuerwehreinsätzen“ herangezogen sowie „völlig fremdbestimmt“ im Einsatz gewesen sei, besteht hierfür keine belastbare Tatsachengrundlage. gg) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unterlag der Kläger auch im Verlauf seiner Beschäftigung im Sendezentrum B-Stadt ab 2007 keinem Weisungsrecht, weil die PHOENIX-Programmgeschäftsführerin Z. mit Schreiben vom 12.06.2013 (Anlage K 21, Bl. 190 d.A.) von ihm verlangt hat, sich ab 01.07.2013 jeweils morgens zu Dienstbeginn und abends zum Dienstende aus seinem Büro telefonisch zu melden. Für die Tätigkeitszeit von Anfang 2007 bis Ende Juni 2013 kann der Inhalt dieses Schreiben keine Arbeitnehmereigenschaft indizieren. Für die Zeit ab 01.07.2013 ist die schriftliche Anweisung im Kontext zu interpretieren. Es handelt sich um den Versuch, mit einfachen Mitteln aus X. zu kontrollieren, ob der Kläger an seinem Einsatzort in B-Stadt noch die vertraglich geschuldete Leistung als Redakteur für den Programmbereich PHOENIX im zeitlichen Umfang von 40 Wochenstunden erbringt. Da auch ein freier Mitarbeiter für das gezahlte Honorar eine Gegenleistung erbringen muss, ist das Schreiben statusneutral. hh) Auch die angestrebte Versetzung des Klägers von B-Stadt nach X. spricht entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die Parteien haben im letzten schriftlichen Vertrag vom 25.02.2011 den Einsatzort des Klägers mit B-Stadt festgelegt (§ 2 Ziff. 2), jedoch in Ziff. 3 eine Versetzungsklausel vereinbart, wonach die Beklagte berechtigt war, den Kläger an „anderen Einsatzorten“ einzusetzen. Diese Versetzungsklausel ist für die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen der Parteien nicht von Bedeutung. Derartige Klauseln sind nicht, wie das Arbeitsgericht meint, für ein freies Mitarbeiterverhältnis „völlig untypisch“. ii) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unterlag der Kläger ab 2007 bei der Gestaltung seiner Tätigkeit keinen inhaltlichen Weisungen, die in einer „ganzen Reihe“ von Einzelfällen „sehr deutlich“ über das „übliche Maß“ hinausgingen. (1) Der Kläger selbst hat zu seiner Beschäftigungszeit im Sendezentrum B-Stadt ab 2007 ausgeführt, dass er zu 90 bis 95% seiner Tätigkeit Dokumentationen mit einer Länge von in der Regel 45 Minuten produziert habe. In der restlichen Zeit habe er hauptsächlich Auskopplungen produziert. In der von ihm erstellten Tätigkeitsbeschreibung (Anlage B 8, Bl. 714-716 d.A.) heißt es auszugsweise: „ … · In der Regel beruhen die Programmrealisationen auf meinen Filmideen. Im Sinne einer „Cross-Promotion“ fertige ich nicht selten ca. zwei bis dreiminütige Auskopplungen aus diesen Dokus für die ZDF-Nachrichtensendungen. … · Nach der Programmidee schreibe ich das Treatment, dann das Drehbuch. · Ich erstelle einen Produktionskostenplan und bin, nachdem die Stoffzulassung erfolgt ist, für die Einhaltung des genehmigten Budgets verantwortlich. · Ich nehme die notwendige Koordination und die notwendigen Dispositionen für die Produktion vor. · Ich betreibe die manchmal extrem schwierige Recherche mit dem Ziel, exklusive und historisch neue Elemente in der jeweiligen Doku präsentieren zu können. Das kann nicht immer gelingen, aber es gelingt oft. (Siehe Presse-Echo). · Während der Produktionsdreharbeiten führe ich Regie. · Ich schreibe den Filmtext. · Ich leite das künstlerische Gestalten während der Postproduktion, also während des in der Regel dreiwöchigen Schnitts. · Nach meinen Vorstellungen und Entwürfen führen die Kollegen der Grafikabteilung die für den Film notwendigen Grafiken her. · Ich spreche die Dokumentationen selbst und betreue die Synchronisation durch zusätzliche Sprecher. · Ich schreibe den Pressetext, betreibe in Absprache mit der jeweiligen Pressestelle die Öffentlichkeitsarbeit und gebe auf Anfrage der Pressevertreter Interviews zu dem jeweiligen Filmprojekt.“ Nach dieser Tätigkeitsdarstellung, von der der Kläger nicht ohne Selbstwiderspruch abrücken kann, unterlag er bei der Erbringung seiner Dienste keinem Weisungsrecht, das seine Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit derart weitgehend einschränkte, dass die Annahme eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. (2) Der Kläger verkennt, dass auch freie Mitarbeiter in der Erbringung ihrer Dienstleistung nicht völlig frei sind. Anders als er meint, ist ein freier Mitarbeiter nicht „so frei wie ein Vogel“. So darf eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beispielsweise die sachliche Richtigkeit von Beiträgen und die Einhaltung des vorgegebenen Zeitrahmens prüfen sowie ihr Rügerecht wahrnehmen, das ihr als Dienst- oder Auftraggeberin zusteht. Mit einer Kontrolle der Qualität seiner Arbeit muss auch der freie Mitarbeiter rechnen (vgl. BAG 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 24 mwN). Abhängige Arbeit wird nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner Korrekturen verlangt. So ist beim Werkvertrag der Werkbesteller berechtigt, eine bestimmte Qualität festzusetzen und Nachbesserungen zu fordern (vgl. BA20.05.2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 26 mwN). Auch die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs wirken nicht statusbegründend (vgl. BAG 20.05.2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 25 mwN). Ferner rechtfertigt die verbindliche Bestimmung der Themen durch einen Redakteur vom Dienst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Rundfunk- und Fernsehanstalten können auch ihren freien Mitarbeitern bestimmte Themen vorgeben. Dies ist bei einem freien Dienst- oder Werkvertragsverhältnis möglich und üblich (vgl. BAG 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 22 mwN). Dass der Kläger im Zeitraum von 2007 bis 2018 in Einzelfällen bestimmte, klar umrissene Beitragsaufträge erhielt oder ihm einige Interviewfragen vorgegeben worden sind, spricht nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis. Vielmehr handelt es sich bei den Aufträgen um eine genaue Abgrenzung des Leistungsgegenstandes, wie sie bei dem Bestimmungsrecht des Bestellers im Sinne eines Werkvertrags üblich ist. Ein Werkbesteller kann, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführungen des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge (so schon BAG 13.05.1992 - 5 AZR 434/91 - Rn. 30; siehe auch BAG 08.11.2016 - 1 ABR 57/14 - Rn. 21 mwN). Ferner ergibt sich aus dem Angewiesensein auf technische Einrichtungen des Senders und die dort beschäftigten Mitarbeiter keine Arbeitnehmerstellung. Auch in einem freien Mitarbeiterverhältnis tätige Filmhersteller müssen sich des Personals und der Einrichtungen des Senders bedienen, um ihre Beiträge technisch sendereif fertigzustellen. Zwar wäre es denkbar, dass ein freier Filmhersteller eigene Mitarbeiter beschäftigte und selbst den erforderlichen technischen Apparat unterhielte. In der Praxis dürfte das jedoch kaum vorkommen, weil die anfallenden Kosten zu hoch wären. Das Angewiesensein auf Mitarbeiter und Einrichtungen des Senders kann daher nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen lässt (vgl. BAG 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - Rn. 32 mwN). (3) Soweit der Kläger in der Berufungserwiderung vom 31.07.2019 (Bl. 918 ff d.A.) ab Seite 42 des Schriftsatzes „zweitinstanzliche bzw. neue Beispiele der Weisungsgebundenheit in B-Stadt“ anführt, verhilft dies der Statusklage nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze nicht zum Erfolg. Unabhängig davon verfestigen diese Ausführungen den Eindruck, dass der Schriftsatz in weiten Teilen (trotz des Vertretungszwangs nach § 11 Abs. 4 ArbGG) nicht vom Prozessbevollmächtigten, sondern vom Kläger selbst formuliert worden sein dürfte. Dass der Kläger gegen seinen ausdrücklichen Wunsch den Filmschnitt von drei Dokumentationen, die er produziert hat („Scheidung ohne Schuld“, 2009, “Wahlkampf 2.0“, 2013 und „Lebensläufe im Parlament - Wie bunt ist der Bundestag“, 2014), nicht im Sendezentrum B-Stadt, sondern in Berlin durchführen sollte, stellt keinen so gravierenden Eingriff in die Gestaltung der Tätigkeit dar, dass er mit dem Status eines Selbständigen unvereinbar wäre. Der Auftraggeber, der dem Redakteur für den Filmschnitt die technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, kann - wie oben ausgeführt - bestimmen, an welchem Ort er die technischen Vorrichtungen für den Filmschnitt zur Verfügung stellt. Im Gegensatz zu einem Cutter (vgl. hierzu BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12) konnte der Kläger das zu bearbeitende Bild- und Tonmaterial nach seinen Vorstellungen bestimmen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anweisung des Gebäudemanagements der Beklagten mit E-Mail vom 29.09.2011 (Anlage A 19, Bl. 1.010 d.A.), innerhalb des ZDF-Gebäudes in ein anderes Büro umzuziehen, bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus nicht relevant. Ein freier Mitarbeiter kann sich ebenso wie ein Arbeitnehmer das Büro nicht aussuchen, das ihm die Beklagte zur Verfügung stellt. Auch die vom Kläger in 15 Beispielen zitierten Textpassagen aus E-Mails, die ihm der Leiter der PHOENIX-Redaktion Dokumentationen nach seinem Amtsantritt im Jahr 2014 übersandt haben soll, haben keine Indizwirkung für eine Arbeitnehmereigenschaft. Sie sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht geeignet „haarkleine“ inhaltliche Anweisungen arbeitsrechtlicher Natur zu belegen. Der Kläger zitiert -isoliert und ungeordnet- folgende Sätze und Textauszüge: 1. 05.03.2015: „Ich wäre Dir dankbar, wenn Du mir heute oder zu morgen Mittag einen ersten Zwischenstand schreiben kannst, ob Du etwas zu den sowjetischen Aufklärungsschiffen 1960/1970er im russischen Internet findest (…).“ 2. 10.11.2015: „Da wir nie wissen, wie lange man General Jasow (…) noch interviewen kann, stell bitte unbedingt diese drei Fragen zu den sowjetischen Aufklärungsschiffen noch mit.“ 3. 08.11.2017: „Anbei bitte der erste Drehbuch-Entwurf. Kannst Du mir bitte Deine fachlich-redaktionelle Einschätzung zu den Putin-Passagen mailen?“ 4. 02.12.2016: „Kannst Du bitte das Cleanfeed nach Deinem Heute-Journal-Schnitt bei Herrn Wodarz vorbeibringen, damit wir das für Festivaleinrichtungen/englische Fassungen sichern lassen können. Vielen Dank.“ 5. 16.03.2015: „Bitte beantrage Dein Jahresvisum.“ 6. 05.04.2016: „Kannst Du Dir bitte ein Visum für Russland beantragen lassen.“ 7. 15.08.2017: „Hast Du Falin nach Deinem Moskau-Besuch noch einmal anrufen können? Wenn nein, ruf ihn bitte noch einmal an“ (…) „Kannst Du bitte dazu die Fakten recherchieren, wann und wie diese Anti-Schleyer-Kampagne seitens der Stasi (…) stattgefunden hat.“ 8. 23.05.2017. „Kannst Du da bitte über die geschätzten Kosten „Ausgaben Moskau“ draufschauen und ergänzen, wenn etwas falsch ist oder fehlt? (…) Schau Dir bitte alles in Ruhe an, das ist die Grundlage für den Produzenten.“ 9. 08.06.2017: „Kannst Du mir bitte noch etwas über den avisierten KGB-Historiker herausfinden?“ 10. 17.11.2016: „Bitte mail mir - wenn Du mal ein paar Minuten Luft holen kannst - den letzten Stand vom Kontakt-Heft.“ 11. 15.03.2015: „In der Chefredaktion interessiert man sich für die Plutonium-Affäre. Umstritten ist insbesondere, ob der BND den Ankauf des waffenfähigen Plutoniums beauftragte (…) Findest du zu diesen zentralen Fragen interessante Infos im russischen Internet?“ 12. 07.06.2016: „Hier eine Bitte um einen Rat von dem befreundeten, sehr engagierten Frankfurter Dokumentarfilmer Oliver Becker. Kennst du einen russischen Investigativ-Journalisten (…), der sich mit Rosatom auskennt? Russisch-Südafrikanischer Nuklear Deal? (Auch U-Boote) (…)?“ 13. 26.02.2015: „Lieber I., hier findest Du bitte noch 3 Kontakte, mit der Bitte, dass Du dort auch noch für den 13.-15. April nach einem russischen Historiker, der in Berlin/Deutschland lebt, anfragst: (…) Kannst Du bitte diesen Verein kontaktieren und fragen, ob diese in den letzten 5 Jahren auch Beispiele für gefundene russische Soldaten aus der Zeit des Kriegsendes 1945, evtl sogar aus dem Großraum Berlin-Brandenburg/Seelower Höhe haben (…)?“ 14. 31.01.2017: „Betreff: Unternehmen Weitsprung (…) Kannst Du dazu etwas im russischen Netz finden? Westliche Darstellungen halten es offenbar für eine Desinfo Kampagne Stalins NKWD. (…) Kannst Du bitte die russischen Filme (Spielfilme) namentlich oder mit Fotos finden, die es darüber geben soll?“ 15. 01.02.2018: „Da das Format die ´Gesten der Mächtigen` sehr gut ankam, soll es 2018 fortgesetzt werden (…) Wenn Du diese Auftritte und Reden als Film-Clips auf YouTube findest, schicke mir diese bitte.“ Diesen aus dem Zusammenhang gerissenen Textpassagen kommt nicht die Aussagekraft zu, dass der Kläger die als Redakteur geschuldete Leistung nicht als freier Mitarbeiter, sondern weisungsgebunden als Arbeitnehmer erbracht hätte. Besonders deutlich wird das bei den zwei Ersuchen, sich für Russland ein Visum zu besorgen. Wenn der Kläger, der im Auftrag der Beklagten und auf deren Kosten Reisen nach Russland unternommen hat, um dort Dokumentarfilme zu produzieren, am 16.03.2015 und am 05.04.2016 daran erinnert wurde, ein Visum zu beantragen, hat dies nicht den Charakter einer Arbeitsanweisung. Auch der am 07.06.2016 weitergegebenen Bitte, den Kläger zu fragen, ob er einen russischen Investigativ-Journalisten kenne, fehlt jedweder Anweisungscharakter. Ferner ist die Aufforderung vom 02.12.2016, das Cleanfeed bei jemandem vorbeizubringen, statusneutral. Selbst wenn die anderen elf E-Mail-Anfragen als verpflichtende Anweisung interpretiert werden könnten, ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, weshalb sie zu einer übermäßigen Beschränkung der freien Gestaltung der Tätigkeit des Klägers geführt hätten. (4) Die Berufungskammer folgt nicht der Ansicht des Arbeitsgerichts, dass „das Redigieren des Filmtextes („Mythos Gorbatschow“, 2010), die Bestimmung der Auswahl von Passagen des Aufbaus des Beitrags und die Auswahl des filmischen Materials (Aufmacher für Heute-Journal 2014), die Überarbeitung und Ergänzung des Exposés des Klägers, mehrere Zwischenabnahmen und Einbau einer Textstelle gegen den Willen des Klägers („Poker um die Deutsche Einheit“, 2015), Anweisungen für Bildebenen, Fragenkatalog („40 Jahre Deutscher Herbst“, 2017)“, für eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers spricht. Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass der Redaktionsleiter die Inhalte der ausgestrahlten Dokumentationen zu verantworten habe, so dass er - ähnlich wie ein Schlussredakteur in der Aktualität - durch die Abnahme des Werkes, ggf. durch Überarbeitung oder Redigieren von Filmtexten den Aufbau des Beitrags mitbestimmen darf. Dieses Bestimmungsrecht führt nicht zu einer Weisungsabhängigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne. Dass der Kläger keine Entscheidungshoheit darüber hatte, welche Beiträge er für welche Sendungen der Beklagten anfertigt, spricht nicht für ein Arbeitsverhältnis. Auch der Umstand, dass der Kläger nicht (nur) Dokumentationen, sondern auch Nekrologe und aktuelle Beiträge sowie analytische Hintergrundbeiträge, insbesondere für das Heute-Journal produzierte, ist für die Frage der Weisungsgebundenheit unerheblich. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Arbeitnehmereigenschaft ohne Erfolg darauf, er habe ein Putin-Portrait am Tag der Annexion der Krim durch Russland (18.03.2014) und einen Hintergrundbericht über den Giftanschlag auf Skripal (2018) gefertigt. Dass der Kläger weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterlegen hätte, folgt entgegen seiner Ansicht nicht daraus, dass er diese Beiträge zu „sehr exponierten“ Themen fertigte. Wenn der Kläger auf dringende Bitte am Freitag, dem 16.06.2017, um 17:50 Uhr nach der Nachricht vom Tod des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl gebeten worden ist, „schnellstmöglich in Moskau herauszufinden“, ob es möglich sei, Michail Gorbatschow als Schalt-Gesprächspartner für das Heute-Journal zu gewinnen, ist das kein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden 20 Minuten benötigt, um in Moskau anzufragen und dem koordinierenden Redakteur zu antworten. Unabhängig davon, dass die zeitliche Inanspruchnahme nur unwesentlich war, hat es keine statusbegründende Bedeutung, dass der Kläger nach seinem Vortrag „schon im Feierabend“ und überdies nicht zuständig war, weil sich das Studio Moskau um den Gesprächspartner hätte bemühen müssen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Statusabgrenzung ebenfalls bedeutungslos, dass der damalige Redaktionsleiter des Heute-Journals auf die Einladung zum Pressegespräch mit Gorbatschow dem Hauptstadtstudio der Beklagten in einer E-Mail am 18.11.2011 schrieb: „Wir sagen zu und schicken [den Kläger]“. Anders als der Kläger meint, indiziert die Verwendung des Verbs „schicken“ keine Arbeitnehmereigenschaft. Auch der Umstand, dass der Kläger am 08.11.2014 Michail Gorbatschow anlässlich der Feierlichkeiten zum 25. Jahrestag des Mauerfalls für das Heute-Journal in Berlin interviewte, machte ihn nicht zum Arbeitnehmer, selbst wenn er sich - was unterstellt werden kann - an strikte Vorgaben der Beklagten halten musste. Soweit der Kläger auf den vorgelegten Heute-Journal-Ablauf vom 08.11.2014 verweist (Anlage K 52, Bl. 314 d.A.), verkennt er, dass Vorgaben zum Programmablauf - wie bereits ausgeführt - nicht statusbegründend wirken. (5) Letztlich führt die Gesamtwürdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass der Kläger die als Redakteur geschuldete Leistung seit dem 01.05.2000 nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern als freier Mitarbeiter erbracht hat. III. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand, ist die Kündigungsschutzklage (Antrag zu 1) als unbegründet abzuweisen. Für den Erfolg einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ist Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Dabei ist die Beurteilung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis oder sonstiges Dienstverhältnis nicht allein Vorfrage für die positive Entscheidung über den Bestandsschutzantrag, sondern zugleich Gegenstand des Entscheidungsausspruchs (vgl. BAG 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - Rn. 12 mwN). Das Arbeitsgericht hat in der stattgebenden Entscheidung über die Kündigungsschutzklage im Entscheidungsausspruch nicht „Arbeitsverhältnis“ tenoriert, sondern - dem ursprünglichen Antrag des Klägers entsprechend - den Begriff „Anstellungsverhältnis“ verwendet. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat es aber, trotz des missverständlichen Tenors, der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Wie bereits oben unter II ausgeführt, hat zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden, so dass der Klageantrag zu 1) abzuweisen war. IV. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils umfasst auch die Entscheidung über den nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung (Antrag zu 3). V. Da der Klageantrag zu 1) ohne Erfolg ist, fällt der erste Hilfsantrag (Antrag zu 5) zur Entscheidung an. Der Antrag ist unbegründet. Die Beklagte konnte das arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnis mit Beendigungsmitteilung vom 14.06. zum 31.12.2018 wirksam beenden. 1. Die Parteien haben in § 5 Ziff. 8 des schriftlichen Vertrags über eine Beschäftigung als freier Mitarbeiter vom 25.02.2011 vereinbart, dass - soweit in dem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind - die Bestimmungen des TV 2. Kreis Anwendung finden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des TV 2. Kreis finden auf die Beendigung der Tätigkeit die für Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen - mit Ausnahme des § 41 Abs. 3 MTV - entsprechende Anwendung. In § 4 Abs. 1 Satz 2 des TV 2. Kreis ist ausdrücklich geregelt, dass die Einschränkungs- und Beendigungsregeln des Bestandsschutz-TV keine Anwendung finden. Damit ist die ordentliche Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses tarifvertraglich nicht ausgeschlossen. Nach § 41 Abs. 2 Buchst. d des in Bezug genommenen MTV beträgt die ordentliche Kündigungsfrist innerhalb des sechsten bis zehnten Jahres der Dienstzeit sechs Monate zum Quartalsende. Diese Frist gilt nach der Regelung in § 4 Abs. 2 TV 2. Kreis. Danach ist für die Berechnung der Fristen das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nach Maßgabe des § 12 maßgebend. Der TV 2. Kreis ist am 01.07.2010 in Kraft getreten. Nach der Protokollnotiz zu § 12 ist bereits der 01.01.2010 für die Berechnung der Fristen maßgebend. Bis zum Zugang der Beendigungserklärung vom 14.06.2018 bestand das Vertragsverhältnis seit diesem Stichtag noch keine zehn Jahre. Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob seine frühere Beschäftigungszeit vom 19.10.1989 bis 31.01.1997 anzurechnen ist, weil ihm die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2006 und 13.03.2007 (Anlage K 22, Bl. 265, 266 d.A.) mitgeteilt hat, dass der bisher erworbene Bestandsschutz bei einem Wechsel aus dem Landesstudio Bayern in die PHOENIX-Online-Redaktion in vollem Umfang erhalten bleibe, braucht nicht nachgegangen zu werden. Stichtag für die Berechnung der Fristen ist nach dem TV 2. Kreis der 01.01.2010. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers findet der Beendigungsschutz langjähriger freier Mitarbeiter nach § 6 Bestandsschutz-TV, der am 01.12.2003 in Kraft getreten ist, keine Anwendung. Nach § 6 Ziff. 1 Bestandsschutz-TV kann eine Tätigkeit vom ZDF nur aus wichtigem Grund iSd. § 626 BGB beendet werden, wenn der freie Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat und zusammenhängend mindestens 15 Beschäftigungsjahre für das ZDF tätig gewesen ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 4 Abs. 1 TV 2. Kreis finden diese Regelungen keine Anwendung. Der Bestandsschutz-TV ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach dem „Günstigkeitsprinzip“ auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar. Der TV 2. Kreis und der Bestandsschutz-TV sind von denselben Tarifvertragsparteien (den im ZDF vertretenen Gewerkschaften und der Beklagten) abgeschlossen worden, die gemäß § 12a TVG auch für arbeitnehmerähnliche Personen Tarifverträge abschließen können. Für die Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen zwei gleichrangigen Normen, die denselben Gegenstand regeln und sich an denselben Adressatenkreis wenden, gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach wird die ältere Regelung durch die jüngere abgelöst. Nur diese kommt für die Zukunft zur Geltung. Sie verdrängt entgegenstehende Regelungen auch dann, wenn sie das nicht ausdrücklich erklärt. Darauf, ob die jüngere Regelung für die betroffenen Personen günstiger oder ungünstiger ist, kommt es regelmäßig nicht an. Es ist Teil der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie, bestehende Tarifnormen jederzeit auch zu Lasten der Arbeitnehmer bzw. der arbeitnehmerähnlichen Personen ändern zu können (vgl. BAG 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 - Rn. 47 mwN). Hier haben die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 1 Satz 2 TV 2. Kreis sogar ausdrücklich erklärt, dass die Einschränkungs- und Beendigungsregeln des Bestandsschutz-TV keine Anwendung finden. 3. Der Beendigungsschutz des Bestandsschutz-TV findet entgegen der Ansicht des Klägers - trotz anderslautender tariflicher Reglung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TV 2. Kreis - nicht deshalb Anwendung, weil die Parteien in § 5 Ziff. 8 des schriftlichen Vertrags vom 25.02.2011 geregelt haben, dass diesem Vertrag die Bestimmungen des TV 2. Kreis, des Bestandsschutz-TV in der jeweils gültigen Fassung mit seinen Ergänzungstarifverträgen sowie des Tarifvertrages für die auf Produktionsdauer Beschäftigten des ZDF zugrunde liegen. Durch die Formulierung „Die Tarifverträge finden in der aufgeführten Reihenfolge Anwendung“ wird hinreichend deutlich, dass die Regelungen des TV 2. Kreis vorrangig sein sollen. 4. Auch die tariflichen Regelungen zur Arbeitsplatzsicherung in § 4 Abs. 3 TV 2. Kreis führen entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis nicht mit Schreiben vom 14.06. zum 31.12.2018 ordentlich beenden durfte. Vorliegend hat keine Rationalisierungsmaßnahme im Tarifsinne zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt. 5. Die Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 14.06. zum 31.12.2018 ist nicht nach § 83 Abs. 4 PersVG RP unwirksam. Für die Beklagte gilt gem. § 112 PersVG RP das Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz. Der X. Abschnitt des PersVG RP enthält für die Beklagte besondere Bestimmungen. Zwischen den Parteien bestand - wie oben ausgeführt - kein Arbeitsverhältnis, sondern ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis iSv § 12a Abs. 1 TVG. Auch dies wird von den Bestimmungen des PersVG RP erfasst. Das folgt aus § 112 Abs. 2 PersVG RP. Danach sind vom Anwendungsbereich Beschäftigte in arbeitnehmerähnlichem Status nur ausgenommen, sofern sie wesentlich an der Programmgestaltung teilnehmen. Für alle anderen arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten gilt damit das PersVG RP. Es kann dahinstehen, ob der Kläger „wesentlich“ an der Programmgestaltung mitwirkte und damit der Anwendungsausschluss nach § 112 Satz 2 PersVG RP eintritt. Nach § 82 Abs. 4 PersVG RP hat der Personalrat nur bei Kündigungen ein Mitwirkungsrecht. Die Beendigungsmitteilung ist weder eine Kündigung, noch steht sie ihr gleich (vgl. ausführlich BAG 20.01.2004 - 9 AZR 291/02). Wenn die Beklagte den Personalrat gleichwohl unterrichtet haben sollte, hat das keinen Einfluss auf Wirksamkeit der Beendigungsmitteilung. 6. Die Beendigungsmitteilung der Beklagten ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht gem. § 612a iVm. § 134 BGB nichtig. Der Kläger ist kein Arbeitnehmer und fällt nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift. Dahinstehen kann, ob § 612a BGB auch arbeitnehmerähnliche Personen erfasst (vgl. zum Meinungsstand APS/Linck 6. Aufl. BGB § 612a Rn. 3). § 612a BGB enthält ein Verbot der Maßregelung. Als „Maßnahmen“ im Sinne des Gesetzes kommen auch Kündigungen in Betracht. Sie kann sich als eine Benachteiligung wegen einer zulässigen Rechtsausübung darstellen. Das Maßregelungsverbot dient allerdings nicht dazu, den Vertragsparteien die anerkannt zulässigen Möglichkeiten zur Gestaltung der Vertrags- und Beendigungsbedingungen zu nehmen (vgl. MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. BGB § 612a Rn. 14 mwN). Nach diesen Grundsätzen liegt in der Beendigungsmitteilung der Beklagten keine unzulässige Benachteiligung des Klägers iSv. § 612a BGB. Zwar kann auch die auf die Ablehnung eines Änderungsangebotes gestützte Kündigung eine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB sein. Dies kann jedoch nicht schlechthin, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen gelten (vgl. BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 53; LAG Berlin-Brandenburg 25.09.2020 - 12 Sa 1654/19 - Rn. 39), die hier nicht vorliegen. Mit der Beendigungsmitteilung reagierte die Beklagte auf den Umstand, dass der Kläger ihr Angebot, das arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnis im Programmbereich PHOENIX am Dienstort X. fortzusetzen, abgelehnt hat. Ein besonderes Unwerturteil war mit dem Angebot nicht verbunden. Insbesondere spricht nichts für den vom darlegungs- und beweispflichtigen Kläger vermuteten Zusammenhang mit seinem Antrag auf Höherbänderung in Honorarband IV Redaktionelle Tätigkeit, der von der Beklagten mit Schreiben vom 07.02.2017 (Anlage K 14, Bl. 167 d.A.) abgelehnt worden ist. VI. Der zweite Hilfsantrag (Antrag zu 6) ist ebenfalls unbegründet. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht erst zum 31.03.2020 beendet worden. Wie oben unter V dargelegt, konnte die Beklagte nach § 4 TV 2. Kreis iVm. § 41 Abs. 2 Buchst. d MTV das Vertragsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2018 beenden. C. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten zweitinstanzlich im Wesentlichen darüber, ob zwischen ihnen seit dem 01.05.2000 ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses durch eine Kündigung der Beklagten vom 14.06. zum 31.12.2018 beendet worden ist. Der 1963 geborene Kläger ist promovierter Historiker. Er ist seit dem 01.05.2000 ununterbrochen bei der Beklagten - einer Fernseh - als Redakteur zu einem Honorar von zuletzt monatlich € 8.233,68 beschäftigt. Zuvor war er bereits vom 19.10.1989 bis 31.01.1997 als Redakteur bei der Beklagten tätig. Die Vorbeschäftigung endete auf Wunsch des Klägers, der zu einem privaten Fernsehsender wechselte. Die Parteien schlossen zunächst jeweils befristete Jahres-, später Zweijahresverträge, nach denen der Kläger als „freier Mitarbeiter“ angestellt wurde. Zuletzt schlossen sie am 25.02.2011 einen unbefristeten Vertrag rückwirkend für die Zeit ab dem 01.07.2010 (Bl. 147 ff d.A.), der ua. folgenden Wortlaut hat: „§ 1 Als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist das ZDF gehalten, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu genügen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Folgenden die Beschäftigung des Vertragspartners als freier Mitarbeiter gemäß Tarifvertrag zur Regelung der Freien Mitarbeit im 2. Kreis geregelt wird. § 2 Der Vertragspartner wird für das ZDF in folgendem Rahmen tätig: 1. Der Vertragspartner wird in der Zeit vom 01.07.2010 bis auf weiteres in der Intendanz/ Programmbereich PHOENIX als Redakteur tätig. 2. Einsatzort ist B-Stadt. 3. Das ZDF ist berechtigt, den Vertragspartner auch in anderen vergleichbaren Funktionsbereichen oder an anderen Einsatzorten einzusetzen. 4. Die vertraglich vereinbarte Beschäftigungszeit umfasst eine Vollzeitbeschäftigung. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. 5. Der Vertragspartner übt seine Tätigkeit in Abstimmung und nach den Vorgaben der Leitung des jeweiligen Funktionsbereichs aus. § 3 1. Das Honorar richtet sich nach dem Honorarband III Redaktion Stufe 4 (dies entspricht derzeit 6.085,52 € monatlich) der Honorarstruktur des Tarifvertrages zur Regelung der Freien Mitarbeit im 2. Kreis (im folgenden Tarifvertrag genannt) und ist zum 15. eines Monats fällig. Das Honorar versteht sich inklusive Urlaubs- und Feiertagsanspruch. … Mehrarbeit muss stets angeordnet werden. Mehrarbeit ist grundsätzlich in Freizeit auszugleichen. … 7. Bezüglich des Urlaubsanspruchs finden die Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrags Nr. 1 zum Bestandschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF Anwendung. Danach beträgt der Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Honorars 30 Arbeitstage. … 9. Die Übernahme und Ausübung einer bezahlten oder unbezahlten außerdienstlichen Nebentätigkeit bedarf der vorhergehenden schriftlichen, in Eilfällen mündlichen Zustimmung des ZDF. … § 5 … 8. … soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind, [liegen ihm] die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Regelung der Freien Mitarbeit im 2. Kreis, des Bestandschutztarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF in der jeweils gültigen Fassung mit seinen Ergänzungstarifverträgen sowie des Tarifvertrages für die auf Produktionsdauer Beschäftigten des ZDF zugrunde […]. Die Tarifverträge finden in der aufgeführten Reihenfolge Anwendung." Auf die Vertragsverhältnisse der freien Mitarbeiter kommt bei der Beklagten das sog. „Drei-Kreis-Modell“ zur Anwendung. Dazu heißt es in der Präambel des zwischen der Gewerkschaft ver.di, dem Deutschen Journalistenverband e.V., der VRFF und der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrags zur Regelung der freien Mitarbeit im 2. Kreis vom 28.09.2010 (im Folgenden TV 2. Kreis) ua.: „Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Verstetigung der freien Mitarbeit im ZDF in den vergangenen Jahren haben sich die Tarifpartner im Rahmen der Eckpunktevereinbarung vom 11.05.2009 zur Umsetzung erweiterter Bestandsschutzsicherungen für freie Mitarbeiter beim ZDF darauf geeinigt, die freien Beschäftigungsformen für freie Mitarbeiter beim ZDF zukunftsweisend und nachhaltig zu sichern. Dies sowohl im Blick auf eine ergänzende soziale Absicherung und einen verbesserten Beendigungsschutz langjährig kontinuierlich beschäftigter freier Mitarbeiter/-innen als auch im Interesse einer Planbarkeit und Risikovermeidung für das ZDF. Dazu haben sie eine Strukturierung der freien Mitarbeit nach dem sogenannten Drei-Kreis-Modell vorgenommen: Dem 1. Kreis unterfallen Künstler/-innen, Moderatoren/-innen, Autoren/-innen etc. Dem 3. Kreis werden alle übrigen freien Mitarbeiter/-innen zugeordnet, die nicht unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen. Den 2. Kreis haben die Tarifpartner als den Kreis der freien Mitarbeiter/-innen identifiziert, für die aufgrund ihrer mehr- bzw. langjährigen kontinuierlichen Beschäftigung im ZDF erweiterte Bestandsschutzsicherungen vereinbart werden. Als „mehr- bzw. langjährig kontinuierlich beschäftigt“ und damit zum 2. Kreis gehörend definiert die Eckpunktevereinbarung die freien Mitarbeiter/-innen, die am 31.12.2008 in den vorausgegangenen zwei Jahren mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 220 Tagen p.a. oder in den vorausgegangenen vier Jahren mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 110 Tagen p.a. eingesetzt waren. …“ Im TV 2. Kreis ist außerdem geregelt: „§ 4 Beendigungs- und Einschränkungsschutz (1) Auf die Beendigung der Tätigkeit finden die für Arbeitnehmer/-innen geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 41 Abs. 3 MTV entsprechende Anwendung. Die Einschränkungs- und Beendigungsregeln des Bestandschutztarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF finden keine Anwendung. (2) Maßgebend für die Berechnung der Fristen ist das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nach Maßgabe des § 12. … § 12 Schlussbestimmungen (1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 01. Juli 2010 in Kraft. … Protokollnotiz zu § 12: Es besteht Einvernehmen, dass für die Berechnung der Fristen gemäß § 4 dieses Tarifvertrages … der 01.01.2010 maßgebend ist. Der Kläger war ab Mai 2000 für das Landesstudio Bayern der Beklagten in M. tätig; Anfang 2007 wechselte er in das Sendezentrum nach B-Stadt. Seit dem Jahr 2014 will die Beklagte den Kläger nicht mehr im Sendezentrum B-Stadt, sondern am Standort der PHOENIX-Sendezentrale in X. einsetzen. Der Kläger war mit einem Wechsel nach X. nicht einverstanden. Eine Einigung konnten die Parteien nicht erzielen. Mit Schreiben vom 14.06.2018 (Bl. 157 d.A.) teilte der Intendant der Beklagten dem Kläger mit, dass das „freie Beschäftigungsverhältnis“ gemäß § 4 TV 2. Kreis fristgerecht mit Ablauf des 31.12.2018 ende. Zur Begründung führte er aus, die Beschäftigungsmöglichkeiten am Dienstort B-Stadt seien für eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers vollkommen unzureichend. Dem Kläger sei mehrfach vergeblich angeboten worden, seine Tätigkeit ohne Änderung der Funktionsbezeichnung und der Einbänderung in der Redaktion Dokumentationen PHOENIX am Dienstort X. fortzusetzen. Dieses Angebot habe er leider abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Mainz eine Kündigungsschutzklage. Außerdem machte er seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend und verlangte die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Mit Schriftsatz vom 10.01.2019 (Bl. 492 ff d.A.) beantragte er die Feststellung, dass zwischen den Parteien seit dem 01.05.2000 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht sowie die Feststellung, dass er seit dem 01.05.2000 nach Vergütungsgruppe 10 Stufe 8 des Vergütungstarifvertrags zu vergüten ist. Außerdem stellte er zwei Hilfsanträge: Wenn er kein Arbeitnehmer der Beklagten, sondern freier Mitarbeiter sein sollte, sei er arbeitnehmerähnliche Person. Nach § 6 des Bestandsschutztarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF (Bestandsschutz-TV) sei eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Wenn eine ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen sein sollte, sei jedenfalls eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum 31. März einzuhalten. Das freie Mitarbeiterverhältnis ende dann erst zum 31.03.2020. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 14.06.2018 nicht aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass er seit dem 01.05.2000 bei der Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 25.02.2011 geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen, 4. festzustellen, dass er seit dem 01.05.2000 nach dem Tarifvertrag über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film-Union, dem DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalisten-Verband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden e.V. und der Beklagten vom 26.07.1971, Anlage 1 (Gruppenkatalog) und den Vergütungstabellen vom 01.01.2018-30.06.2019 mit Vergütungsgruppe 10, Stufe 8 (Anlage 2 und 3) zu vergüten ist, 5. hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu 1) nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass das Mitarbeiterverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 14.06.2018 beendet worden ist, 6. hilfsweise für den Fall, dass den Klageanträgen zu 1) und 5) nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass das Mitarbeiterverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.06.2018 zum 31.03.2020 enden wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 18.04.2019 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit dem vorbezeichneten Urteil festgestellt, dass das „Anstellungsverhältnis“ zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.06.2018 nicht aufgelöst worden ist. Es hat außerdem - ohne das Adjektiv „unbefristet“ - festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.05.2000 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1) zu den im „Arbeitsvertrag“ vom 25.02.2011 geregelten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Die Eingruppierungsfeststellungsklage (Antrag zu 4) hat das Arbeitsgericht - insoweit rechtskräftig - abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis, obwohl der Kläger programmgestaltender Mitarbeiter sei. Hinsichtlich der Einordnung als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter sei die zeitliche Zäsur zwischen der Tätigkeit des Klägers im Landesstudio Bayern seit Mai 2000 und ab Januar 2007 im Sendezentrum in B-Stadt zu beachten. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten. Sein rechtzeitig erhobener Kündigungsschutzantrag sei erfolgreich. Die Kündigung der Beklagten vom 14.06.2018 sei nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und außerdem nach § 83 Abs. 4 PersVG RP unwirksam. Die Beklagte sei deshalb nach der Rechtsprechung des Großen Senats zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Die Eingruppierungsfeststellungsklage sei unbegründet. Die Hilfsanträge fielen nicht zur Entscheidung an. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 18.04.2019 Bezug genommen. Gegen das am 25.04.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am Montag, dem 27.05.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.07.2019 verlängerten Frist mit einem am 25.07.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden. Während seiner Tätigkeit im Landesstudio Bayern (in der Zeit von Mai 2000 bis Anfang 2007) habe keine erhebliche zeitliche Eingebundenheit des Klägers vorgelegen, die das übliche Maß freier Mitarbeiterschaft überschritten habe. Der Kläger habe seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten können. Er sei in der Gestaltung und Organisation seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei gewesen. So habe er selbst bestimmen können, wieviel Zeit er für die Vorbereitung seiner Beiträge und deren Erstellung aufwende. Eine notwendige Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und während der Sendungen, so auch zu den Redaktionskonferenzen, schließe eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter nicht aus. Die Aufnahme des Klägers in die Dienstpläne, auch an Wochenenden und Feiertagen, sei nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft. Hinzu komme, dass sie aufgrund der vereinbarten Geltung des BTV verpflichtet sei, einen Mindestbeschäftigungsanspruch des Klägers zu erfüllen. Nach herrschender Rechtsprechung seien programmgestaltende Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter nicht allein deswegen Arbeitnehmer, weil sie von Apparat und Team des Senders abhängig seien. Aufgrund der Vertragsgestaltung der Parteien sei der Kläger verpflichtet gewesen, einen in Stunden gemessenen quantitativen Umfang an Leistung zu erbringen. Bei der zeitlichen Umsetzung sei der Kläger, abgesehen von feststehenden Sendeterminen und den regelmäßig stattfindenden Redaktionskonferenzen im Wesentlichen frei gewesen. Auch könnten Pflichten aus dem Ergänzungstarifvertrag Nr. 1 (Urlaubs-TV) für arbeitnehmerähnliche Personen, der die Regelung enthalte, dass der Urlaub spätestens sechs Wochen vor Urlaubsantritt beantragt werden müsse, nicht zur Arbeitnehmereigenschaft des Klägers führen. Die Regelung im Urlaubs-TV habe nicht zur Folge, dass der Kläger seine Arbeitszeit nicht mehr im Wesentlichen frei habe bestimmen können. Hinzu komme, dass nach § 2 Satz 2 BUrlG das Bundesurlaubsgesetz auch für arbeitnehmerähnliche Personen gelte. Auch der Vortrag des Klägers, dass er beim Urlaub den Vorrang seiner Arbeitskollegen mit schulpflichtigen Kindern habe beachten müssen, führe nicht zu seiner Arbeitnehmereigenschaft. Nach dem Urlaubs-TV seien auch die arbeitnehmerähnlichen Personen gewissen Regeln unterworfen, die zur Aufrechterhaltung des Sendebetriebs und des öffentlich-rechtlichen Auftrags der Sendeanstalten nötig seien. Es verbleibe dabei, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, auch tagesaktuelle Einsätze abzulehnen. Dass die Beiträge des Klägers durch die Schlussredakteure, die die Inhalte der ausgestrahlten Sendungen verantworteten, abgenommen werden mussten, stelle ebenfalls kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft dar. Die Abnahme von Gewerken sei vielmehr dem Werkvertragsrecht immanent. Der Kläger könne seine behauptete Weisungsgebundenheit nicht mit dem als Anlage K 31 vorgelegten Schreiben vom 18.04.2005 (Bl. 285 d.A.) beweisen. Diesem Schreiben lasse sich entnehmen, dass der Kläger - aufgrund seines Sozialverhaltens als schwieriger Charakter bekannt - bei Kollegen nicht sonderlich gelitten gewesen sei. So führe die stellvertretende Studioleiterin Dr. K. aus, dass die „sozialen Folgekosten“ eines Einsatzes des Klägers „jedes Mal sehr hoch“ seien. Sie erhalte immer wieder Beschwerden von Kollegen des Klägers, vor allem über dessen „pampigen Ton“. Das Verhalten des Klägers, dass sich wie ein roter Faden durch das Vertragsverhältnis der Parteien ziehe, habe dazu geführt, dass seine Kollegen und auch seine Ansprechpartner in der Studioleitung in ihren Schreiben inhaltlich deutliche Worte gefunden hätten, um ihn zu einem kollegialen Umgang aufzufordern. Gleiches müsse für den Inhalt des Schreibens des Studioleiters Dr. Y. vom 27.03.2006 (Anlage K 33, Bl. 287 d.A.) gelten. Der Inhalt dieses Schreibens könne kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sein. Der Studioleiter habe darauf hingewiesen, dass sich der Kläger inadäquat verhalten habe und ihn zu einem kollegialen Umgang aufgefordert. Er habe insbesondere den Ton des Klägers gegenüber seinen Kolleginnen F. und T. gerügt. Gleichzeitig habe er den Kläger daran erinnert, dass auch sein Vorgänger bereits sein persönliches Verhalten gegenüber Kollegen beanstandet habe. Soweit der Studioleiter ausgeführt habe: „Jeder Redakteur in unserem Studio muss für jedes Thema und jede Sendung arbeiten - auch Sie“, sei dieser Satz vor dem Hintergrund eines vom Kläger entnervten Studioleiters zu interpretieren, dem aufgrund des vom Kläger gezeigten sozialen Fehlverhaltens und der damit eingetretenen Spannungen im Team der Geduldsfaden gerissen sei. Die Tatsache, dass dem Kläger während seiner Tätigkeit im Landesstudio Bayern Themen für die von ihm zu fertigenden Beiträge vorgegeben worden seien, führe nicht zu einem inhaltlichen Weisungsrecht, welches die Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit des Klägers bei der Erstellung seiner Beiträge derartig eingeschränkt habe, dass ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sei. Auch die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs wirkten nicht statusbegründend. Mit der anhand einer Personalplanung erfolgenden Vorgabe von Themen und Sendezeiten habe sie lediglich eine Konkretisierung der vom Kläger geschuldeten Leistung vorgenommen. Dies sei auch bei einem freien Dienst- oder Werkvertragsverhältnis möglich und üblich. Sie habe dem Kläger daher, ohne dass eine Arbeitnehmereigenschaft indiziert sei, auch Boulevard-Themen zuweisen dürfen. Die Übernahme der Korrespondenten-Vertretung in Tiflis/Georgien für zwei Wochen (im November 2005) und einmal für sechs Tage in Moskau (im Dezember 2005) sei in Absprache und mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Es habe ihm freigestanden, dies abzulehnen. Soweit das Arbeitsgericht den Zeitraum der Tätigkeit des Klägers ab 2007 im Sendezentrum in B-Stadt bewertet habe, sei es fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Das Arbeitsgericht habe maßgeblich darauf abgestellt, dass die PHOENIX-Programmgeschäftsführerin Z. den Kläger mit Schreiben vom 12.06.2013 (Anlage K 21, Bl. 190 d.A.) darum gebeten habe, sich telefonisch bei Aufnahme seiner Tätigkeit an- und abzumelden. Die Weisung, An- und Abmeldeanrufe zu tätigen, sei für zehn Arbeitstage erteilt worden. Anlass sei gewesen, dass der Kläger vollständig frei in B-Stadt agiert habe und nicht in den Redaktionsalltag von PHOENIX eingebunden gewesen sei. Da der Kläger weder in einen Dienstplan aufgenommen worden sei noch an Redaktionskonferenzen teilgenommen habe und zudem seine Tätigkeit in B-Stadt erbracht habe, vertraglich zwischen den Parteien jedoch eine Beschäftigung von 40 Stunden die Woche vereinbart worden sei, habe die Aufforderung der Programmgeschäftsführerin dazu gedient, zu hinterfragen, inwieweit der Kläger seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkomme. Dies sei aus ihrer Sicht notwendig gewesen, weil die Redaktionen für eine 45-minütige Produktion eine Einsatzzeit von 30-60 Manntagen kalkulierten, der Kläger jedoch zu diesem Zeitpunkt über keinen nachvollziehbaren Output verfügt habe. Sie habe die Anwesenheit des Klägers in Erfahrung bringen wollen, weil zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Kontakt zum Kläger bestanden habe. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass sich ein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft daraus ergebe, dass dem Kläger ein Nebentätigkeitsantrag abgelehnt worden und er später zum Einholen von Genehmigungen für Nebentätigkeiten aufgefordert worden sei. Nach dem TV 2. Kreis seien für die Übernahme und die Ausübung einer außerdienstlichen Nebentätigkeit die Bestimmungen des § 9 MTV entsprechend anwendbar. Soweit der Kläger auf der Grundlage der tarifvertraglichen Regelungen aufgefordert worden sei, außerdienstliche Nebentätigkeiten anzuzeigen, führe dies nicht zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen sei dem Kläger die beantragte Nebentätigkeit genehmigt worden. Vor dem Hintergrund, dass die Finanzierung des Sendebereichs PHOENIX über ein gemeinsames Budget von ARD und ZDF erfolge, sei im Hinblick auf auszuübende Nebentätigkeiten zu prüfen, ob eine Interessenkollision vorliege. Der Tarifvertrag regele, dass ihre Interessen dann beeinträchtigt werden können, wenn die Nebentätigkeit in Verbindung mit einer Dienstreise ausgeübt werde und hierdurch sowohl eine Kostenausweitung als auch eine Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte zu Lasten der anderen Teammitglieder zu erwarten sei bzw. die Nebentätigkeit kostengünstiger gestaltet werden könnte. Deshalb sei der Kläger mit Schreiben vom 19.05.2016 auf die tarifvertragliche Regelung hingewiesen worden. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft auch für den Zeitraum ab 2007 angenommen, die Arbeitnehmereigenschaft sei indiziert, weil der Kläger sich seinen Urlaub habe genehmigen lassen müssen. Die Anwendung des Urlaubs-TV mache den Kläger nicht zum Arbeitnehmer. Der Vortrag des Klägers, im Sommer 2012 sei ihm in einem Fall sein ursprünglich gewünschter Urlaubszeitraum versagt worden, so dass er den Urlaub habe verschieben müssen, sei nicht einlassungsfähig. Das Arbeitsgericht hätte bei Prüfung der vom Kläger vorgelegten Anlagen feststellen müssen, dass in der als Anlage K 76 vorgelegten Urlaubskarte keine Korrektur von Daten vorgenommen worden sei. Sie könne nicht mehr nachvollziehen, wer, wann und aus welchem Grund Streichungen in den Urlaubskarten der Jahre 2012, 2013 und 2014 vorgenommen habe. Die Annahme des Arbeitsgerichts, bei den vom Kläger benannten Dokumentationen sei das Maß der inhaltlichen Einflussnahme in einer ganzen Reihe von Einzelfällen sehr deutlich über das im Rahmen von Werkverträgen bzw. der freien Mitarbeit übliche Maß hinausgegangen, sei fehlerhaft. Der Kläger habe vielmehr im Wesentlichen frei die Inhalte seiner Dokumentationen erarbeiten können. Soweit das Arbeitsgericht hier auf vier Sachverhalte bzw. Dokumentationen in einem Zeitraum von 2007 bis heute abstelle, hätte es darüber Beweis erheben müssen, inwieweit tatsächlich eine Einflussnahme erfolgt sei. Der Kläger versuche eine solche Einflussnahme mit E-Mail-Korrespondenz zu belegen, der sich im Wesentlichen entnehmen lasse, dass der Redaktionsleiter Anregungen und Änderungsvorschläge gemacht habe. Dies könne keine Arbeitnehmereigenschaft indizieren, da der Redaktionsleiter die Inhalte der ausgestrahlten Dokumentationen zu verantworten habe, so dass er - ähnlich wie ein Schlussredakteur in der Aktualität - durch die Abnahme des Werkes, ggf. durch Überarbeitung oder Redigieren von Filmtexten, den Aufbau des Beitrags mitbestimme. Auch die Überarbeitung und Ergänzung eines Exposés des Klägers bei einer Auftragsarbeit sei wegen der Letztverantwortung des Redaktionsleiters nachvollziehbar. Auch im Rahmen einer abzunehmenden Werkleistung und ergehender Mängelrügen sei der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Im Übrigen hätten sich notwendige Änderungen auch aus dem Sendeformat selbst ergeben. Hinsichtlich des Beitrags „40 Jahre Deutscher Herbst 2017“ verhalte es sich so, dass eine Produktion aus mehreren Bausteinen erstellt worden sei, da es sich um ein Jahresschwerpunktthema des Sendebereichs PHOENIX gehandelt habe. Es sei erforderlich gewesen, die unterschiedlichen Autoren enger zu führen, als dies sonst üblich sei. Nur so habe erreicht werden können, dass die einzelnen Bausteine der Gesamtproduktion inhaltlich aufeinander aufbauten und insgesamt die notwendige Homogenität der Produktion habe erreicht werden können. Insgesamt sei der Kläger jedoch hinsichtlich der Inhalte seiner Dokumentationen im Wesentlichen weisungsfrei gewesen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.04.2019, Az. 3 Ca 953/18, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 29.08.2019 (Bl. 918-976) nebst Anlagen (Bl. 977-1.053 d.A.), worauf Bezug genommen wird. Auch wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.