Urteil
5 Sa 218/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0213.5SA218.19.00
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Leitsätze
1. Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der durchschnittliche Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt heranzuziehen. Erhält der als Außendienstmitarbeiter tätige Arbeitnehmer teilweise erfolgsabhängigen Lohn, sind alle Leistungen zu berücksichtigen, die er für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften vertragsgemäß erhält.(Rn.38)
2. Bei leistungsabhängiger Vergütung umfasst der Anspruch aus Annahmeverzug nach § 615 BGB den Verdienst, den der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte. Mangelt es bei schwankender Vergütung an Vereinbarungen oder anderen festen Anhaltspunkten für die Frage des mutmaßlich erzielten Entgeltes, ist gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern.(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17. April 2019, Az. 5 Ca 1190/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der durchschnittliche Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt heranzuziehen. Erhält der als Außendienstmitarbeiter tätige Arbeitnehmer teilweise erfolgsabhängigen Lohn, sind alle Leistungen zu berücksichtigen, die er für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften vertragsgemäß erhält.(Rn.38) 2. Bei leistungsabhängiger Vergütung umfasst der Anspruch aus Annahmeverzug nach § 615 BGB den Verdienst, den der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte. Mangelt es bei schwankender Vergütung an Vereinbarungen oder anderen festen Anhaltspunkten für die Frage des mutmaßlich erzielten Entgeltes, ist gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern.(Rn.38) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17. April 2019, Az. 5 Ca 1190/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte auf den Klageantrag zu 3) - soweit mit der Berufung angegriffen - zu Recht verurteilt, an die Klägerin für die Monate von September bis Dezember 2018 insgesamt € 15.451,67 brutto nebst Zinsen (€ 22.888,57 minus € 7.436,90 für Januar 2019) zu zahlen. Die Beklagte hat die Klägerin im - zweitinstanzlich noch maßgeblichen - Zeitraum vom 12.09. bis zum 31.12.2018 trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigt. Sie schuldet der Klägerin für die Zeitabschnitte vom 24.09. bis 28.09.2018 (5 Arbeitstage) und vom 29.10. bis 23.11.2018 (20 Arbeitstage) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG, für den Erholungsurlaub vom 01.10. bis 09.10.2018 (6 Arbeitstage) Urlaubsentgelt gem. § 11 Abs. 1 BUrlG. An den übrigen Tagen in diesem Zeitraum vom 12. bis 21.09.2018, vom 10.10. bis 26.10.2018, vom 26.11. bis 31.12.2018 (54 Arbeitstage) befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, so dass sie der Klägerin Vergütung nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB schuldet. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit. Hat ein Arbeitgeber ohne Arbeitsleistung die Arbeitsvergütung fortzuzahlen, wird zu deren Berechnung entweder das Lohnausfall- oder das Referenzprinzip verwandt. Das Lohnausfallprinzip besagt, dass der Arbeitgeber die Vergütung zu zahlen hat, die der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er weitergearbeitet hätte. Das Lohnausfallprinzip liegt der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 4 Abs. 1 EFZG) oder der Vergütungsfortzahlung beim Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB) zugrunde. Beim Referenzprinzip wird zur Berechnung auf eine vorhergehende Lohnperiode (idR drei Monate) Bezug genommen und für diese der durchschnittliche Verdienst ermittelt, der für den Zeitraum ohne Arbeitsleistung zu zahlen ist. Ein modifiziertes Referenzprinzip liegt der Berechnung des Urlaubsentgelts zugrunde (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Unabhängig davon, dass bei der Bemessung der Höhe der Ansprüche der Klägerin in der Urlaubszeit vom 01.10. bis 09.10.2018 das modifizierte Referenzprinzip und im Annahmeverzugs- und Entgeltfortzahlungszeitraum das Lohnausfallprinzip gilt, schuldet ihr die Beklagte in den Monaten von September bis Dezember 2018 die Zahlung des Grundgehalts iHv. € 4.375,00 brutto monatlich, der Aufwendungspauschale für die Telefonanlage iHv. € 50,00 und des Arbeitgeberbeitrags für vermögenswirksame Leistungen iHv. € 13,29 monatlich. Von der Gesamtsumme ist die Zuzahlung iHv. € 49,89 monatlich an der Leasingrate des privat genutzten Dienstwagens abzuziehen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens mit € 377,00 monatlich zu versteuern und zu verbeitragen, obwohl der Klägerin der Dienstwagen in den Monaten von September bis Dezember 2018 zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. In der Gehaltsabrechnung erhöht der Sachbezugswert das Bruttogehalt und somit sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge. Der geldwerte Vorteil wird beim Nettogehalt wieder abgezogen, da er lediglich der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegen soll. Die Beklagte schuldet der Klägerin in den vier Monaten von September bis Dezember 2018 somit monatlich € 4.765,40 brutto an festen Vergütungsbestandteilen: € 4.375,00 Grundgehalt + € 13,29 VWL Arbeitgeberanteil + € 50,00 Kosten Telefonanlage - € 49,89 Leasingrate Pkw Privatanteil + € 377,00 Privatnutzung Pkw = € 4.765,40 SUMME Hinzu kommt die erfolgsabhängige Prämienvergütung, die das Arbeitsgericht entgegen der Angriffe der Berufung zutreffend berechnet hat. In § 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG ist zur Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Krankheitsfall geregelt, dass der vom Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen ist, wenn er eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung erhält. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Verdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Für die Berechnung des erfolgsabhängigen Verdienstes sind alle Leistungen zu berücksichtigen, die ein Außendienstmitarbeiter für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften vertragsgemäß erhält. Bei leistungsabhängiger Vergütung umfasst der Anspruch aus Annahmeverzug nach § 615 BGB den Verdienst, den der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte. Mangelt es bei schwankender Vergütung an Vereinbarungen oder anderen festen Anhaltspunkten für die Frage des mutmaßlich erzielten Entgeltes, ist gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern (vgl. BAG 18.09.2001 - 9 AZR 307/00 - Rn. 44; Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 95 Rn. 65). Nach diesen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht der Berechnung des im Zeitraum vom 12.09. bis 31.12.2018 von der Klägerin mutmaßlich erzielten erfolgsabhängigen Entgelts den in der Verdienstabrechnung für August 2018 kumulierten Jahreswert von € 59.495,16 brutto als Schätzgrundlage iSd. § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen und durch 8 geteilt hat. Zwar ist in diesem Jahreswert eine Nachzahlung der Bonusprämie für 2017 iHv. € 8.092,00 enthalten. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Betrag als Anknüpfungstatsache bei der Durchschnittsrechnung außer Betracht gelassen werden muss. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin diesen Betrag auch nach der neuen Zielvereinbarung bei Weiterarbeit im Vertriebsaußendienst hätte verdienen können. Dafür spricht auch, dass sich die Parteien für den Monat Januar 2019 auf den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag von € 7.436,90 brutto geeinigt haben. Es ist nicht zu erkennen, weshalb es der Klägerin nicht gelungen wäre, auch in der Zeit vom 12.09. bis 31.12.2018 einen derartigen Durchschnittsverdienst zu erzielen. Entgegen der Ansicht der Berufung sind die Vergütungsansprüche der Klägerin nicht zum Teil durch Erfüllung erloschen. Soweit die Beklagte zur Abwendung der mit E-Mail vom 30.04.2019 angedrohten Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil gezahlt hat, ist materiell keine Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten (vgl. BGH 19.11.2014 - VIII ZR 191/13 - Rn. 19 mwN). Der Vortrag der Beklagten, sie habe Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in einer bestimmten Höhe abgeführt, könnte zwar einen besonderen Erfüllungseinwand (vgl. BAG 21.12.2016 - 5 AZR 266/16) begründen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft jedoch die Beklagte. Die Vorlage von Verdienstabrechnungen genügt angesichts des Bestreitens der Klägerin nicht, vielmehr hätte die Beklagte durch Quittungen oder Überweisungsnachweise die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt und des Arbeitnehmeranteils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Einzugsstelle nachweisen müssen. Das ist nicht erfolgt. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Berechnung von Annahmeverzugslohn, Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt. Die Beklagte vertreibt Fenster- und Türenelemente. Die 1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2004 als Gebietsverkaufsleiterin im Außendienst mit einem Homeoffice in A-Stadt beschäftigt. In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 23.02.2016 vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom 01.02.2016 zur Vergütung auszugsweise folgendes: „Grundgehalt p.a.: 52.500,00 Euro Die Abrechnung erfolgt bargeldlos zum Monatsende. Gehaltszahlungen erfolgen in 12 gleichen Teilbeträgen zu je 4.375,00 Euro Mit diesem Einkommen sind alle Nebenleistungen wie Mehrarbeit, Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation abgegolten. Prämie Die Prämie orientiert sich an der Erreichung der persönlichen Ziele. Die Ziele werden jährlich neu festgelegt. Als Basis für die Prämienberechnung wird die jeweils gültige Prämienregelung zu Grunde gelegt. Ziel-Prämie p.a.: 17.500,00 Euro Für die Monate Januar – Juni gibt es eine vorschüssige, anteilige Prämie in Höhe von 50 % der monatlichen Prämie. Dies entspricht einer monatlichen Prämienzahlung in Höhe von 729,17 Euro. Zur Jahresmitte wird die Zielerreichung abgeglichen und durch den Vertriebsleiter festgelegt, ob die Auszahlung der monatlichen Vorschussprämie reduziert werden muss. Zu viel gezahlte Vorschussprämie wird zum Jahresende bzw. bei Vertragsbeendigung zum Austrittszeitpunkt zurückgefordert. …“ Am 18.07.2018 schlossen die Parteien eine neue Bonusvereinbarung und stellten das Zielvereinbarungssystem um. Die bisherigen Ziele sollten bis zum 30.06.2018 abgerechnet und ab dem 01.07.2018 kein monatlicher Prämienvorschuss mehr geleistet werden. Die Beklagte zahlte der Klägerin neben Grundgehalt und Prämie eine Aufwendungspauschale für den Telefonanschluss iHv. € 50,00. Außerdem leistete sie einen Arbeitgeberbeitrag für vermögenswirksame Leistungen (VWL) iHv. € 13,29. Sie stellte der Klägerin einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung; der geldwerte Vorteil der Privatnutzung wurde mit € 377,00 im Monat versteuert. Die Klägerin beteiligte sich durch eine Zuzahlung iHv. € 49,89 monatlich an der Leasingrate des Pkw. Mit der Verdienstabrechnung für März 2018 zahlte die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2017 einen mit der Abkürzung „EB Bonusprämie Rücks“ bezeichneten Betrag von € 8.092,00 brutto. Im Monat Juli 2018 zahlte sie trotz der neuen Bonusvereinbarung noch einen Vorschuss iHv. € 729,17. Mit der Verdienstabrechnung für August 2018 rechnete sie die Prämie nach dem bisherigen Prämiensystem für das erste Halbjahr 2018 ab und zahlte mit der Abkürzung „EB Bonusprämie Rücks“ einen Betrag von € 6.578,68 brutto. Die Prämie der Klägerin für den Monat August 2018 nach dem neuen Zielvereinbarungssystem rechnete sie mit der Abkürzung „Prämie GVL (DB)“ ab und zahlte hierauf € 2.328,00 brutto. Laut Verdienstabrechnung für August 2018 zahlte die Beklagte der Klägerin in den ersten acht Monaten des Jahres eine Summe von € 59.495,16 brutto. Hieraus ermittelt die Klägerin einen monatlichen Durchschnittsverdienst von € 7.436,90 brutto. Die Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin beenden. Mit E-Mail vom 12.09.2018 wies sie die Klägerin an, bis auf weiteres keine Kunden mehr zu besuchen und keine Aufgaben mehr wahrzunehmen. Sie sperrte ihr den Zugriff auf das betriebliche EDV-System und informierte Kunden und Belegschaft, dass die Klägerin ab sofort nicht mehr im Außendienst für sie tätig sei. Die Klägerin erbrachte seit 12.09.2018 keine Arbeitsleistung mehr. Nachdem eine Einigung über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch in einem Gespräch vom 22.10.2018 nicht erzielt werden konnte, wies der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin an, ab dem 29.10.2018 zur Ableistung von Innendienst am Betriebssitz zu erscheinen. Einzelheiten des Gesprächs sind streitig. Die Klägerin kam der Anweisung nicht nach. Sie war vom 24.09. bis einschließlich 28.09.2018 arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 01.10. bis 09.10.2018 nahm sie sechs Tage Erholungsurlaub. Vom 29.10. bis einschließlich 23.11.2018 war sie erneut arbeitsunfähig krank. Mit ihrer am 08.11.2018 erhobenen Klage verlangte die Klägerin ihre unveränderte Beschäftigung im Außendienst. Mit Klageerweiterung vom 04.02.2019 machte sie die Zahlung von insgesamt € 22.888,57 brutto für die Zeit vom 01.09.2018 bis 31.01.2019 geltend. Die Beklagte zahlte der Klägerin für die drei Monate von September bis November 2018 eine Vergütung iHv. jeweils € 4.765,31 brutto. Für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 zahlte sie der Klägerin keine Vergütung. Sie behauptet, sie habe die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für diese zwei Monate abgeführt. Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit noch von Interesse - vorgetragen, per 31.08.2018 habe ihre durchschnittliche monatliche Vergütung ausweislich der kumulierten Werte in der Verdienstabrechnung für August € 7.436,90 brutto betragen. Da ihr die Beklagte von September bis November 2018 monatlich nur € 4.765,31 brutto gezahlt habe, schulde sie ihr die Differenz von jeweils € 2.671,59. Für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 sei die Beklagte zur Zahlung der vollen € 7.436,90 brutto verpflichtet. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Gebietsverkaufsleiterin im Außendienst - mit Home-Office in A-Stadt - zu beschäftigen, 2. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, Tätigkeiten im Innendienst der Beklagten in C-Stadt auszuüben, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 22.888,57 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 2.671,59 ab dem 01.10.2018, aus weiteren € 2.671,59 ab dem 01.11.2018, aus weiteren € 2.671,59 ab dem 01.12.2018 sowie aus € 7.436,90 ab dem 01.01.2019 sowie weiteren € 7.436,90 ab dem 01.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17.04.2019 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil den Klageanträgen zu 1) und zu 3) stattgegeben und den Klageantrag zu 2) abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Gebietsverkaufsleiterin im Außendienst mit Home-Office in A-Stadt zu beschäftigen. Die Versetzung in den Innendienst sei rechtsunwirksam. Die Beklagte sei zur Zahlung von insgesamt € 22.888,57 brutto verpflichtet. Nach dem grundsätzlich im Rahmen des Annahmeverzugs bzw. der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit geltenden Entgeltausfallprinzip seien alle Leistungen mit Entgeltcharakter zu gewähren, also auch Prämien und Provisionen, die ggf. zu schätzen (§ 287 Abs. 2 ZPO) seien. Grundsätzlich sei die durchschnittliche Höhe der in der Vergangenheit verdienten Provisionen fortzuzahlen. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie im Durchschnitt der letzten acht Monate vor der Versetzung und vor der Reduzierung der Vergütung durch die Beklagte € 7.436,90 brutto einschließlich der Provisionen monatlich verdient habe. Dieser Durchschnittsverdienst sei auch im Urlaub zu gewähren. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 17.04.2019 Bezug genommen. Gegen das am 20.05.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 13.06.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz - teilweise - Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 22.08.2019 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 21.08.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Berufung wendet sich nicht gegen die Verurteilung zur Beschäftigung der Klägerin (Klageantrag zu 1) und nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung von € 7.436,90 brutto für den Monat Januar 2019. Die Berufung macht geltend, das Arbeitsgericht hätte dem Zahlungsantrag (Klageantrag zu 3) lediglich iHv. € 12.240,41 stattgeben dürfen. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe der Berechnung der Höhe des Anspruchs fehlerhaft den kumulierten Jahreswert von € 59.495,16 aus der Abrechnung für August 2018 zugrunde gelegt und diesen durch 8 dividiert, um den durchschnittlichen Bruttoverdienst der Klägerin zu ermitteln. Der Wert von € 59.495,16 setze sich wie folgt zusammen: Grundgehalt € 4.375 für Jan. - Aug. 2018 € 35.000,00 Telefonanschluss € 50,00 für Jan. - Aug. 2018 € 400,00 Bonusprämien € 8.092,00 aus 2017 € 8.906,68 aus 2018 € 16.998,68 variable Vergütung € 729,00 für Jan. - Juni 2018 € 4.374,00 Leasingrate Pkw € 49,98 für Jan. - Aug. 2018 - € 399,84 VWL-Anteil € 13,29 für Jan. - Aug 2018 € 106,32 Pkw-Nutzung € 377,00 für Jan. - Aug. 2018 € 3.016,00 In dem Wert, den das Arbeitsgericht herangezogen haben, sei eine Nachzahlung aus dem Jahr 2017 von € 8.092,00 brutto beinhaltet, die nicht in die Durchschnittsberechnung hereingerechnet werden dürfe. In dem kumulierten Jahreswert sei zudem die Summe von € 3.016,00 enthalten, die auf die Privatnutzung des Dienstwagens entfalle (€ 377,00 × 8). Der Dienstwagen sei der Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt entzogen worden. Bezüglich der variablen Vergütung sei grundsätzlich das Entgeltausfallprinzip zu beachten, so dass zu fragen sei, welche Ziele die Klägerin erreicht hätte, wenn sie ihrer Arbeit ab 12.09.2018 nachgegangen wäre. Es sei sachgerecht, die prozentuale Zielerreichung der Monate Januar bis August 2018 heranzuziehen. Hierbei ergebe sich ein Durchschnittswert von 94,62 %. Dies entspreche einer Summe von € 1.379,87 brutto monatlich. Das Arbeitsgericht hätte sie daher lediglich zur Zahlung einer Summe von € 15.675,97 brutto verurteilen dürfen. Im Einzelnen: September 2018 € 1.379,87 Oktober 2018 € 1.379,87 November 2018 € 1.379,87 Dezember 2018 € 5.768,18 Januar 2019 € 5.768,18 Für Januar 2019 stehe der Klägerin inzwischen aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung (wie erstinstanzlich ausgeurteilt) ein Betrag von € 7.436,90 brutto zu. Insgesamt könne die Klägerin daher für den og. Zeitraum € 17.344,69 brutto beanspruchen. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils seien hiervon insgesamt € 5.104,28 brutto an Steuern, Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt worden und in Abzug zu bringen. Insoweit wendet sie Erfüllung ein. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.04.2019, Az. 5 Ca 1190/18, teilweise abzuändern und der auf Zahlung von € 22.888,57 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gerichteten Klage lediglich iHv. € 12.240,41 stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Vortrag der Beklagten zur Berechnung der variablen Vergütung sei in Teilen unzutreffend. Zwar sei für das Jahr 2018 eine Zielprämie von € 17.500,00 brutto vereinbart worden. Es sei jedoch möglich gewesen, eine Zielprämie von bis zu 200 % zu erreichen, also für das Jahr 2018 von bis zu € 35.000,00. In der Vergangenheit habe sie regelmäßig eine Prämie von deutlich mehr als 100 % erzielt. Dies im Übrigen auch in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018. Die Beklagte habe ihr entsprechend der vor dem 01.07.2018 geltenden Prämienregelung einen monatlichen Abschlag iHv. € 729,00 brutto gezahlt. Mit der Entgeltabrechnung für August 2018 habe sie einen weiteren Betrag von € 6.578,68 brutto geleistet. Zusammen mit der Vorauszahlung errechne sich eine Gesamtprämie iHv. € 10.952,68, mithin von monatlich durchschnittlich € 1.825,45 brutto. Dies entspreche einer Zielerfüllungsquote für die erste Jahreshälfte 2018 von mehr als 125 %. Für den Monat August 2018 habe ihr die Beklagte nach dem neuen Prämiensystem eine Prämie iHv. € 2.328,00 brutto gezahlt. Es sei davon auszugehen, dass sie bei ordnungsgemäßer Beschäftigung auch in den Monaten November und Dezember eine Prämienzahlung iHv. monatlich € 2.328,00 brutto erreicht hätte. Dementsprechend stehe ihr für den Zeitraum von September bis Dezember 2018 zumindest eine monatliche Vergütung von € 6.766,29 brutto zu. Hinzuzurechnen sei der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens iHv. € 377,00 brutto, so dass sich ein monatliches Bruttoentgelt von € 7.143,29 errechne. Die Klägerin bestreitet im Übrigen, die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auf ihren Bruttoanspruch für Dezember 2018. Zudem sei die Beklagte mit diesem Sachvortrag präkludiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.