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Beschluss

5 TaBV 10/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:1122.5TaBV10.18.00
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Leitsätze
1. Das Verfahren nach § 18 Abs 2 BetrVG klärt eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann.(Rn.31) 2. Nach § 87 Abs 2 S 3 i.V.m. § 81 Abs 3 ArbGG kann im Beschlussverfahren der Antrag noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden.(Rn.34) Eine Antragsänderung liegt auch vor, wenn ein Beteiligter in einem bereits anhängigen Beschlussverfahren nunmehr auch einen eigenen Sachantrag stellt. Dadurch wird der Streitgegenstand des bislang anhängigen Verfahrens erweitert und damit geändert.(Rn.35) 3. Betriebsratsfähige Organisationseinheiten i.S.d. § 18 Abs 2 BetrVG liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe i.S.v. § 1 Abs 1 BetrVG, um selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs 1 S 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten i.S.v. § 3 Abs 5 S 1 BetrVG handelt.(Rn.38) 4. Die zwei Standorte des streitgegenständlichen Verbundkrankenhauses bilden zusammengenommen nicht einen Betrieb i.S.d. § 1 Abs 1 S 1 BetrVG, sondern zwei betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Es handelt sich bei den zwei Standorten des Verbundkrankenhauses entweder um zwei Betriebe i.S.v. § 1 Abs 1 S 1 BetrVG oder um qualifizierte und damit betriebsratsfähige Betriebsteile i.S.d. § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG, weil sie räumlich weit voneinander entfernt sind.(Rn.40) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 6/19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2018, Az. 9 BV 2/18, abgeändert und festgestellt, dass die zwei Standorte des Verbundkrankenhauses A-Stadt in A-Stadt und in B-Stadt zwei betriebsratsfähige Organisationseinheiten sind. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren nach § 18 Abs 2 BetrVG klärt eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann.(Rn.31) 2. Nach § 87 Abs 2 S 3 i.V.m. § 81 Abs 3 ArbGG kann im Beschlussverfahren der Antrag noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden.(Rn.34) Eine Antragsänderung liegt auch vor, wenn ein Beteiligter in einem bereits anhängigen Beschlussverfahren nunmehr auch einen eigenen Sachantrag stellt. Dadurch wird der Streitgegenstand des bislang anhängigen Verfahrens erweitert und damit geändert.(Rn.35) 3. Betriebsratsfähige Organisationseinheiten i.S.d. § 18 Abs 2 BetrVG liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe i.S.v. § 1 Abs 1 BetrVG, um selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs 1 S 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten i.S.v. § 3 Abs 5 S 1 BetrVG handelt.(Rn.38) 4. Die zwei Standorte des streitgegenständlichen Verbundkrankenhauses bilden zusammengenommen nicht einen Betrieb i.S.d. § 1 Abs 1 S 1 BetrVG, sondern zwei betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Es handelt sich bei den zwei Standorten des Verbundkrankenhauses entweder um zwei Betriebe i.S.v. § 1 Abs 1 S 1 BetrVG oder um qualifizierte und damit betriebsratsfähige Betriebsteile i.S.d. § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG, weil sie räumlich weit voneinander entfernt sind.(Rn.40) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 6/19) 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2018, Az. 9 BV 2/18, abgeändert und festgestellt, dass die zwei Standorte des Verbundkrankenhauses A-Stadt in A-Stadt und in B-Stadt zwei betriebsratsfähige Organisationseinheiten sind. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zwei Standorte eines Krankenhauses zwei betriebsratsfähige Organisationseinheiten sind. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist Trägerin mehrerer Krankenhäuser, ua. des gem. § 108 Nr. 2 SGB V zugelassenen Verbundkrankenhauses A-Stadt mit den Standorten A-Stadt und B-Stadt. Das Verbundkrankenhaus ist nach dem Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz ein Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag, das über zwei Standorte verfügt. Es hat die medizinische Grundversorgung im Einzugsgebiet seiner Betriebsstätten sicherzustellen und wird als ein Krankenhaus gezählt. Die zwei Standorte liegen 16,4 Straßenkilometer auseinander. Für die Fahrt von einem Standort zum anderen benötigt man mit dem Pkw etwa 20 Minuten. Vom Bahnhof A-Stadt zum Bahnhof B-Stadt verkehren an Wochentagen 19 Züge täglich (von 5:52 bis 21:45 Uhr). Die durchschnittliche Fahrzeit beträgt 20 Minuten. Der Fußweg vom Standort A-Stadt zum Bahnhof beträgt 650 Meter (8 Minuten), vom Standort B-Stadt zum Bahnhof 1,2 Kilometer (16 Minuten). Erstinstanzlicher Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der am Standort A-Stadt im April 2018 gewählte Betriebsrat. Beteiligter zu 3) und zweitinstanzlich zusätzlicher Antragsteller ist der am Standort A-Stadt im Mai 2018 gewählte Betriebsrat. Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin werden in A-Stadt 367, in B-Stadt 357 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Das Verbundkrankenhaus hat insgesamt 297 vollstationäre Betten. In der Geschäftsordnung der Arbeitgeberin für die Betriebsführung der Einrichtungen vom 17.05.2013 (vgl. Bl. 51-55 d. A.) ist geregelt, dass das Verbundkrankenhaus von einem kaufmännischen Direktor geleitet wird, der Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmer beider Standorte ist. Dem Krankenhausdirektorium gehört außerdem eine Pflegedirektorin an, die für beide Standorte zuständig ist. Es gibt zwei ärztliche Direktoren, einen für jeden Standort. Die Pflegedirektorin hat an jedem Standort eine Stellvertreterin. Die Personalleiterin ist für beide Standorte zuständig. Am Standort A-Stadt sind folgende Fachabteilungen eingerichtet: - allgemeine Viszeralchirurgie und Endprothetik - Unfall-/Handchirurgie, Orthopädie - Innere Medizin - interdisziplinäre Intensivmedizin sowie - das Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - die physikalische Therapie Am Standort B-Stadt: - allgemeine Innere Medizin / Kardiologie - alterstraumatologische Geriatrie / Geriatrie - interdisziplinäre Intensivmedizin - Chirurgie - Unfallchirurgie / Orthopädie - Wirbelsäulenchirurgie - Gynäkologie / Geburtshilfe - als Institutsambulanz: Kinder- und Jugendpsychiatrie - die Ergotherapie und Physiotherapie - die Küche für beide Standorte und - das Zentrallabor An beiden Standorten sind Einrichtungen zur Endoskopie und Röntgenabteilungen, jeweils unter gemeinsamer Leitung einer Führungskraft, eingerichtet. Arbeitnehmer folgender Abteilungen sind an beiden Standorten tätig: - technische Abteilung - Patientenmanagement - Patientenverwaltung - Medizincontrolling / Risikokoordination Ärzte - Qualitätsmanagementbeauftragte - Personalabteilung - Hygienefachkräfte - Risikokoordination Pflege - EDV - Fort- und Weiterbildungsbeauftragte - Röntgenabteilung Neue Arbeitnehmer werden für das Verbundkrankenhaus und nicht für einen der beiden Standorte eingestellt. Für die Standorte A-Stadt und B-Stadt sind bisher jeweils eigene Betriebsräte gewählt worden. Die Arbeitgeberin vertritt nunmehr die Auffassung, dass beide Standorte des Verbundkrankenhauses einen Betrieb iSd. BetrVG bilden. Die Betriebsräte in B-Stadt und A-Stadt vertreten die Ansicht, dass zwei betriebsratsfähige Organisationseinheiten vorliegen. Weil es bereits im Vorfeld der Betriebsratswahlen, die im Frühjahr 2018 getrennt durchgeführt worden sind, zu Streitigkeiten über die Betriebsratsfähigkeit gekommen ist (ArbG Koblenz 9 BVGa 6/17 und 9 BVGa 1/18), leitete der Betriebsrat des Standortes A-Stadt am 25.01.2018 nach § 18 Abs. 2 BetrVG das vorliegende Verfahren ein. Der Betriebsrat A-Stadt hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Betriebsstätten des Krankenhauses der Arbeitgeberin in A-Stadt und in B-Stadt getrennte Betriebe iSd. Betriebsverfassungsgesetzes sind. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Zulässigkeit des Antrags stehe die Rechtskraft des vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens 9 BVGa 6/17 entgegen. Das Arbeitsgericht habe mit Beschluss vom 07.09.2017 inzident festgestellt, dass es sich bei dem Verbundkrankenhaus A-Stadt um einen Betrieb iSd. BetrVG handele, so dass ein gemeinsamer Betriebsrat für beide Standorte zu wählen sei. Deshalb habe das Arbeitsgericht den Antrag des Wahlvorstands B-Stadt (damaliger Antragsteller), ihm eine vollständige Liste der in der Betriebsstätte B-Stadt wahlberechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, abgewiesen. Der Wahlvorstand habe zwar Beschwerde eingelegt (4 TaBVGa 2/17); diese aber zurückgenommen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Das Verbundkrankenhaus A-Stadt sei als organisatorische Einheit ein Betrieb. Entsprechend dem krankenhausrechtlichen Charakter erfolge die Leitung des Krankenhauses hinsichtlich der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten einheitlich durch den kaufmännischen Direktor. Er sei Vorgesetzter aller Arbeitnehmer. Ihm obliege die Planung und Koordination des gesamten Krankenhausbetriebes sowie die Personalverwaltung, einschließlich der Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter, an beiden Standorten. Der kaufmännische Direktor sei zuständig für die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, die Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit. Die Steuerung aller Belange, insbesondere der sozialen Belange der Beschäftigten des Verbundkrankenhauses, obliege ihm. Damit sei ein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden, so dass die Voraussetzungen eines Betriebes gegeben seien. Insbesondere bestehe im Verbundkrankenhaus eine gemeinsame Personalabteilung, die von einer Personalleiterin geführt werde. Im Hinblick auf die einheitliche Leitung des Verbundkrankenhauses handele es sich bei dem Standort B-Stadt nicht um den Hauptbetrieb und bei dem Standort A-Stadt nicht um einen selbständigen Betriebsteil iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BetrVG. Der Standort A-Stadt weise kein für einen Betriebsteil erforderliches Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit auf. Eine ausschließlich den Einsatz der Arbeitnehmer des Standortes A-Stadt bestimmende Leitung sei dort nicht institutionalisiert. Dass die Arbeitnehmer des Standortes A-Stadt ihre Weisungen durch ihre Abteilungsleiter bzw. die Leiter der Funktionsdienste erhielten, sei ausschließlich dem hierarchischen Aufbau des Verbundkrankenhauses geschuldet. Die Abteilungsleiter und die Leiter der Funktionsdienste seien dem Weisungsrecht des kaufmännischen Direktors unterworfen, der dieses zusammen mit der Pflegedirektorin und der gemeinsamen Personalabteilung ausübe. Die Standorte A-Stadt und B-Stadt seien nicht voneinander "räumlich weit entfernt". Abgesehen von den letztlich geringen Fahrzeiten zwischen den zwei Standorten sowohl mit dem Pkw als auch mit der Bahn, seien die modernen Kommunikationsmöglichkeiten zu berücksichtigen, die mögliche Einführung von Sprechstunden an beiden Standorten und das Vorhandensein von Dienstwagen, die von den Arbeitnehmern genutzt werden könnten, um die Fahrten zwischen den Standorten durchzuführen. Aufgrund des in der Region ohnehin nicht sehr effektiven öffentlichen Nahverkehrs verfüge die Mehrzahl der Arbeitnehmer auch über einen Pkw. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 05.04.2018 den Antrag des Betriebsrats A-Stadt abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, das Verbundkrankenhaus A-Stadt sei ein Betrieb iSd. BetrVG. Nach der Geschäftsordnung nehme der kaufmännische Direktor die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten für beide Standorte wahr. In dieser Funktion werde er lediglich durch die weiteren Mitglieder des Direktoriums (Pflegedirektorin, ärztliche Direktoren) unterstützt. Es besteht eine institutionalisierte Leitung für beide Standorte gemeinsam. Der Standort A-Stadt sei kein Betriebsteil iSd. § 4 BetrVG, weil eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende eigene Leitung gerade auch in mitbestimmungspflichtigen sozialen und personellen Angelegenheiten vor Ort fehle. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass sämtliche Dienstpläne von der Pflegedirektorin genehmigt werden müssten. Auch iSd. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG sei für den Standort A-Stadt nicht festzustellen, dass er durch seinen Aufgabenbereich als eigenständig anzusehen sei. Die Betriebsstätten A-Stadt und B-Stadt verfolgten mit ihren unterschiedlichen Fachabteilungen, die aufeinander abgestimmt seien, einen gemeinsamen arbeitstechnischen Zweck, nämlich die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung im regionalen Einzugsbereich der beiden Standorte. Schließlich sei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nicht erfüllt, weil der Betriebsteil A-Stadt nicht "räumlich weit entfernt" sei. Die Entfernung zwischen beiden Standorten betrage 16,4 Straßenkilometer. Ein hoher Anteil der Arbeitnehmer der zwei Standorte dürfte über einen Pkw verfügen. Im ländlichen Bereich des Westerwaldes sei der öffentliche Personennahverkehr nicht sehr effizient ausgestaltet, so dass schon deshalb viele Arbeitnehmer auf einen eigenen Pkw angewiesen seien, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, insbesondere wenn sie am Wochenende oder zur Nachtzeit arbeiten müssten. Nicht von ungefähr ergebe sich aus den statistischen Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes vom 01.01.2017, dass sowohl der Landkreis Westerwald als auch der Landkreis A-Stadt eine deutlich über dem Landesschnitt liegende Pkw-Dichte pro 1.000 Einwohner aufweise. Es liege nahe, dass die Arbeitnehmer den eigenen Pkw oder Mitfahrgelegenheiten nutzten, um den (doch sehr weiten) Fußweg zum Bahnhof zu vermeiden. Darüber hinaus sei von Bedeutung, dass die Möglichkeit bestehe, Dienstwagen zu nutzen bzw. mittels eines vom Arbeitgeber eingerichteten (oder noch einzurichtenden) Zubringerdienstes den jeweils anderen Standort zu erreichen. Letztlich bestehe damit auch für die Arbeitnehmer des Standortes A-Stadt die Möglichkeit, im Bedarfsfall zeitnah die einzelnen Betriebsratsmitglieder des "Hauptbetriebes" B-Stadt aufzusuchen. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass ein für beide Standorte gemeinsam gewählter Betriebsrat in beiden Betriebsstätten Sprechstunden abhalten werde. Hinzu komme, dass bei der Wahl eines Betriebsrats zwei Mitglieder freizustellen seien, was eine Kontaktaufnahme zwischen Arbeitnehmern und Betriebsrat maßgeblich erleichtere. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den begründeten Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2018 verwiesen. Der Betriebsrat A-Stadt hat gegen den ihm am 20.04.2018 zugestellten Beschluss mit einem am 14.05.2018 eingegangenen Schriftsatz beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20.07.2018 verlängerten Frist mit einem am 09.07.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Entfernung zwischen den Standorten B-Stadt und A-Stadt als "räumlich weit" anzusehen. Die zwei Standorte unterhielten unterschiedliche Fachabteilungen, die jeweils unterschiedliche Zwecke verfolgten. Die zwei Standorte würden zwar gemeinsam die Akutversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich absichern, durch ihre jeweiligen Ausprägungen, insbesondere im Bereich der Jugendpsychiatrie am Standort A-Stadt, seien sie durchaus eigenständig. Die einzelnen Fachabteilungen der Standorte seien dem Betriebszweck des Krankenhauses dadurch ein- und untergeordnet, wie es maßgeblich für den Betriebsteil sei. Der Betriebsteil A-Stadt sei räumlich und organisatorisch abgrenzbar. Für einen Betriebsteil genüge ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Auf eine zentrale Leitungsmacht des kaufmännischen Direktors komme es daher nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass es im Betriebsteil A-Stadt eine beschränkt entscheidungsbefugte Leitungskraft gebe, die Entscheidungen im Rahmen des Weisungsrechts treffe. Es handele sich dabei um die stellvertretende Pflegedirektorin. Sie genehmige die von den ihr unterstellten Abteilungsleitern erstellten Dienstpläne für die Pflege in A-Stadt. Demgegenüber genehmige eine weitere stellvertretende Pflegedirektorin, die von ihren Abteilungsleitern vor Ort erstellten Dienstpläne für die Pflege in B-Stadt. Beide Stellvertreterinnen kommunizierten insoweit mit ihrem Betriebsrat. Die Dienste würden nach der Mitbestimmung durch den Betriebsrat je Standort von den beiden Führungskräften freigeschaltet und dadurch angeordnet. Die Urlaubsplanung der Stationskräfte (Pflege, Pflegehilfe, Stationssekretärinnen) erfolge durch die Stationsleitungen in Absprache mit der jeweiligen Pflegeführungskraft. Auch die fachliche Leitung der Pflegekräfte erfolge jeweils durch die Führungskraft vor Ort. Im konkreten Arbeitsalltag seien die Stationsleitungen den Arbeitnehmern einer Station - mit Ausnahme des ärztlichen Personals - weisungsbefugt. Die fachliche Leitung der Ärzte obliege den leitenden Ärzten der Fachabteilungen, die sich am jeweiligen Standort befänden. Es seien also genügend Führungskräfte in A-Stadt, um den dortigen Arbeitnehmern Anweisungen zu erteilen. Damit sei der Betriebsteil A-Stadt nicht nur räumlich, sondern auch organisatorisch abgrenzbar. Vertretbar sei auch die rechtliche Wertung, dass am Standort A-Stadt so viele Führungskräfte mit so umfassenden Befugnissen tätig seien, dass es sich um einen selbständigen Betrieb und nicht um einen Betriebsteil handele. Bejahendenfalls käme es auf die räumliche Entfernung der beiden Standorte nicht mehr an, denn diese sei nur nach § 4 Abs. 1 BetrVG, also nur im Verhältnis zwischen Hauptbetrieb und Betriebsteil, relevant. Der Standort A-Stadt sei vom Standort B-Stadt "räumlich weit" entfernt. Die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 17.05.2017 (7 ABR 21/15) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, führten dazu, dass auch hier die persönliche Erreichbarkeit von Betriebsrat und Arbeitnehmern so erschwert sei, dass ein Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könne. Im Krankenhaus seien Mindestbesetzungen für die Schichten einzuhalten, von denen die Arbeitnehmer schon aus Haftungsgründen nicht eigenmächtig nach unten abweichen könnten, indem sie ihren Arbeitsplatz verlassen, um den Betriebsrat aufzusuchen. So würden zB. in Spätdiensten am Standort B-Stadt regelmäßig auf einzelnen Stationen nur zwei examinierte Pflegekräfte geplant. Dies sei die Mindestbesetzung für Dienste jenseits der Nacht. Bei anderen Stationen werde die Mindestbesetzung sogar unterschritten. Selbst wenn die Schichtbesetzungen unauffällig seien, sei die Arbeitsbelastung in der Pflege bekanntermaßen hoch. Aus diesem Grund werde in den Pausen immer wieder durchgearbeitet. Wenn aber schon eine Pause von 30 Minuten nicht möglich sei, könne ohne Gefährdung von Patienten und/oder Dokumentationspflichten kein Betriebsratsmitglied des Vertrauens am anderen Standort während der Arbeitszeit besucht werden. Selbst ohne Berücksichtigung nicht genommener Pausen, liege es in einem Krankenhaus auf der Hand, dass die Arbeitnehmer jedenfalls in der Pflege, in den Funktionsdiensten (wie zB. der Endoskopie) und im ärztlichen Dienst den Arbeitsplatz nicht ohne weiteres während der Arbeitszeit verlassen dürfen, um die Betriebsstätte zu verlassen. Es gebe keinen Ersatz für denjenigen, der zum Betriebsrat gehe. Ein Personalpuffer sei nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Qualifikation, vorhanden. Eine stationsübergreifende spontane Vertretung sei aufgrund der Personalsituation, zum Teil auch wegen der Stationsgröße oder der baulichen Situation nicht möglich. Das Arbeitsgericht habe unterstellt, dass ein hoher Anteil von Arbeitnehmern über einen Pkw verfüge. Das sei so nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme es nicht auf die Mehrheit der Arbeitnehmer an, sondern darauf, dass ein "nicht unerheblicher Teil" den anderen Betriebsteil erreichen könne. Es komme nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer einen Pkw besitzen, sondern ob sie damit zur Arbeit fahren. Nach seiner Kenntnis gingen weite Teile der Belegschaft, die ein recht hohes Durchschnittsalter habe, zu Fuß zur Arbeit. Ein Pkw stehe ihnen nicht zur Verfügung, er diene oftmals anderen Familienmitgliedern für ihren Arbeitsweg. Das Arbeitsgericht hätte darüber Beweis erheben müssen, wie viele Arbeitnehmer regelmäßig mit dem Pkw zur Arbeit fahren, anstatt pauschal auf Zahlen des Kraftfahrtbundesamtes zu verweisen. Eine Beweisaufnahme hätte ergeben, dass nicht die Mehrheit und auch kein "nicht unerheblicher Teil" der Belegschaft mit dem Pkw zur Arbeit fahre. Selbst wenn auf die Pkw-Fahrt abzustellen sei, seien zusätzliche Faktoren zu berücksichtigen. So fielen Wegezeiten auf dem Betriebsgelände an, weil sich die Parkplätze an beiden Standorten nicht unmittelbar neben dem Eingang befänden. Der Weg zum Parkplatz betrage in B-Stadt und in A-Stadt jeweils ca. 5 Minuten. Außerdem seien Umkleidezeiten zu berücksichtigen, weil die Arbeitnehmer aus hygienischen Gründen ihre Dienstkleidung auf dem Weg nicht tragen dürften. Die Umkleidezeit sei für den Hin- und Rückweg mit jeweils 7 bis 10 Minuten zu veranschlagen. Zwar verfüge jede Betriebsstätte über einen Dienstwagen, der für Fahrten zwischen den Standorten benutzt werden könnte. Die Fahrzeuge würden jedoch auch für sonstige Dienstreisen (zB. den Besuch von Bildungsmaßnahmen) benutzt. Soweit das Arbeitsgericht auf einen möglichen Shuttle-Service zwischen den zwei Standorten abgestellt habe, um die Erreichbarkeit zu begründen, sei diese Prognose nicht gerechtfertigt. Es sei auch nicht zulässig, die Arbeitnehmer auf die Möglichkeit von Sprechstunden zu verweisen. Der Betriebsrat B-Stadt beantragt zweitinstanzlich, den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2018, Az. 9 BV 2/18, abzuändern und festzustellen, dass die zwei Standorte des Verbundkrankenhauses A-Stadt in A-Stadt und in B-Stadt zwei betriebsratsfähige Organisationseinheiten sind. Der Betriebsrat A-Stadt, schließt sich diesem Antrag an. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, das Verbundkrankenhaus A-Stadt werde als organisatorische Einheit von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert, so dass es ein selbständiger Betrieb iSd. BetrVG sei. Die Steuerung aller Belange, insbesondere der personellen und sozialen Belange der Beschäftigten, obliege dem kaufmännischen Direktor für beide Standorte. Darüber hinaus bestehe eine gemeinsame Personalabteilung. Die Personalleiterin sei vom kaufmännischen Direktor bevollmächtigt, ihn gegenüber den beiden Betriebsräten A-Stadt und B-Stadt in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Der Antragsteller gehe in zweiter Instanz davon aus, dass es sich bei dem Standort B-Stadt um den Hauptbetrieb und dem Standort A-Stadt um einen Betriebsteil handele, der aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG als selbständiger Betriebsteil gelte. Es erschließe sich bereits nicht, warum der Standort B-Stadt der Hauptbetrieb sein solle, obwohl an diesem Standort weniger Mitarbeiter beschäftigt seien als in A-Stadt. Der Standort A-Stadt weise keinen eigenständigen Aufgabenbereich gegenüber dem Standort B-Stadt auf. Das Verbundkrankenhaus sei verpflichtet, im Einzugsbereich seiner Standorte die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Das Verbundkrankenhaus verfolge an beiden Standorten den gleichen arbeitstechnischen Zweck. Der Standort A-Stadt verfüge gegenüber dem Standort B-Stadt über kein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit. Die stellvertretende Pflegedirektorin am Standort A-Stadt sei nicht als institutionalisierte und den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung anzusehen, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübe. Vielmehr sei die Pflegedirektorin des Verbundkrankenhauses nach der Geschäftsordnung für die Leitung und Koordination des pflegerischen Dienstes und des pflegerischen Funktionsdienstes allein zuständig und verantwortlich. Dazu gehöre auch, aber nicht nur, die Dienstplanung. Die Pflegedirektorin werde bei der Dienstplanung durch ihre Stellvertreterinnen unterstützt. Die Tatsache, dass nicht nur in A-Stadt, sondern auch in B-Stadt eine Stellvertreterin tätig sei, zeige, dass bei Vorhandensein einer insgesamt zuständigen und verantwortlichen Pflegedirektorin die Stellvertreterin am Standort A-Stadt als institutionalisierte Leitungsmacht keine Weisungsrechte ausübe. Dabei sei auch zu beachten, dass sich die Zuständigkeit der stellvertretenden Pflegedirektorin allein auf die Pflegekräfte und nicht auf die übrigen Arbeitnehmer des Standortes A-Stadt, wie zB Ärzte, Mitarbeiter der Verwaltung, der Technik und der Hauswirtschaft erstrecke. Somit könne aus der Tätigkeit der stellvertretenden Pflegedirektorin des Standortes A-Stadt nicht auf ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb geschlossen werden. Auch die fachliche Leitung der Pflegekräfte und der Ärzte durch ihre Vorgesetzten als Führungskräfte vor Ort begründe kein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit des Standortes A-Stadt gegenüber dem Standort B-Stadt. Der Standort A-Stadt sei nicht "räumlich weit entfernt" vom Standort B-Stadt. Das Bundesarbeitsgericht habe im Beschluss vom 17.05.2017 (7 ABR 21/15) nicht die Ansicht vertreten, dass generell ein Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer an zwei Standorten nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Arbeitnehmer die Arbeit länger als 30 Minuten unterbrechen müssten, um ein Betriebsratsmitglied am anderen Standort persönlich erreichen zu können. Die Arbeitnehmer des Verbundkrankenhauses könnten während ihrer Arbeitszeit ohne Einschränkung - unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten - im Bedarfsfall den Betriebsrat aufsuchen; sie seien auch durch die Betriebsratsmitglieder während ihrer Arbeitszeit erreichbar. Die Besonderheiten eines Krankenhausbetriebes - wie zB die Mindestbesetzung oder die hohe Arbeitsbelastung in der Pflege - stellten keine Umstände dar, die für eine räumlich weite Entfernung zwischen den Standorten sprächen. Die gleiche Problematik könne auftreten, wenn ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit ein Betriebsratsmitglied am gleichen Standort aufsuchen wolle. Im Frühdienst seien die Stationen mit jeweils drei examinierten Kräften, im Spätdienst mit zwei examinierten Kräften sowie einem Schüler besetzt. Wenn kein Schüler eingeplant werden könne, werde im Zeitraum von 16:00 bis 20:00 Uhr in der Regel mit drei examinierten Kräften geplant. Im Hinblick auf diese Mindestbesetzung sei eine Unterbrechung der Tätigkeit während der Arbeitszeit - unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten - möglich, um den Betriebsrat aufzusuchen. Viele Arbeitnehmer des Krankenhauses seien auf einen eigenen Pkw angewiesen, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Dies sei eine allgemein bekannte Tatsache, über die kein Beweis erhoben werden müsse. Im Übrigen verfüge das Verbundkrankenhaus über insgesamt drei Dienstfahrzeuge, die von den Arbeitnehmern benutzt werden könnten, um zu einem Gespräch mit einem nicht ortsansässigen Betriebsratsmitglied zu fahren. Umgekehrt könnten die Mitglieder des Betriebsrates die Fahrzeuge bei Bedarf nutzen, um die Mitarbeiter am jeweils anderen Standort zu besuchen. Ein Dienstfahrzeug sei am Standort B-Stadt, zwei Fahrzeuge am Standort A-Stadt stationiert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den drei Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 9 BVGa 6/17 (4 TaBVGa 2/17) und 9 BVGa 1/18 (4 TaBVGa 2/18) verwiesen. B. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1,89 Abs. 2 ArbGG) eingelegte Beschwerde des Betriebsrats B-Stadt hat in der Sache Erfolg. Die zwei Standorte des Verbundkrankenhauses A-Stadt in A-Stadt und in B-Stadt sind zwei betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern. I. Der Antrag des Betriebsrats, der im April 2018 für den Standort B-Stadt des Verbundkrankenhauses gewählt worden ist, ist zulässig. Auch der in zweiter Instanz erstmals gestellte Antrag des Betriebsrats, der im Mai 2018 für den Standort A-Stadt gewählt worden ist, ist zulässig. 1. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. jeder beteiligte Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren wird die Möglichkeit eröffnet, unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl verbindlich klären zu lassen, ob Betriebe oder Betriebsteile selbständig sind oder einem Hauptbetrieb zugeordnet werden müssen. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (vgl. ausführlich BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 13 mwN). Jeder beteiligte Betriebsrat hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG ua. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Standorte ein Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind. Hiernach hat sowohl der Betriebsrat, der für den Standort B-Stadt gewählt worden ist, als auch der Betriebsrat, der für den Standort A-Stadt gewählt worden ist, ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Zwischen den Betriebsparteien ist streitig, ob die zwei Standorte des Verbundkrankenhauses betriebsratsfähige Organisationseinheiten sind. Die Antragsbefugnis der zwei Betriebsräte folgt aus § 18 Abs. 2 BetrVG. 2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit des Antrags, den in erster Instanz nur der Betriebsrat B-Stadt gestellt hat, nicht der Einwand der Rechtskraft iSd. § 322 Abs. 1 ZPO entgegensteht. Das Arbeitsgericht Koblenz hat im einstweiligen Verfügungsverfahren 9 BVGa 6/17 mit Beschluss vom 07.09.2017 den Antrag des damaligen Wahlvorstands am Standort B-Stadt, ihm eine vollständige Liste der in der Betriebsstätte B-Stadt wahlberechtigten Arbeitnehmer zu übergeben, zurückgewiesen. Die formelle und materielle Rechtskraft (vgl. ausführlich BAG 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 - Rn. 10 mwN) der im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung, steht der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil die Streitgegenstände nicht identisch sind. Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens war die Herausgabe von Wählerlisten an den Wahlvorstand. Dagegen geht es im vorliegenden Verfahren - ohne Zusammenhang mit den getrennten Betriebsratswahlen im Frühjahr 2018, die nicht angefochten worden sind - um eine Feststellung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG kommt es daher nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. Damit ist die betriebsverfassungsrechtliche Situation allenfalls für die laufende Amtszeit der Betriebsräte geklärt. Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (vgl. BAG 23.11.2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 57 mwN). Darüber hinaus sind auch die Beteiligten der beiden Verfahren überwiegend nicht identisch. Während in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Arbeitgeberin und der Wahlvorstand beteiligt waren, sind am vorliegenden Verfahren neben der Arbeitgeberin zwei Betriebsräte beteiligt, die inzwischen gewählt worden sind. 3. Der Antrag des Betriebsrats A-Stadt ist erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt worden. Das ist zulässig. Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG kann im Beschlussverfahren der Antrag noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden. Eine Antragsänderung liegt auch vor, wenn ein Beteiligter in einem bereits anhängigen Beschlussverfahren nunmehr auch einen eigenen Sachantrag stellt. Dadurch wird der Streitgegenstand des bislang anhängigen Verfahrens erweitert und damit geändert (vgl. BAG 31.01.1989 - 1 ABR 60/87 - Rn. 34). Eine solche Antragsänderung ist nach § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig, wenn entweder die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Antragsänderung für sachdienlich hält. Eine Zustimmung der übrigen Beteiligten zur Antragsänderung liegt auch darin, dass diese sich auf den geänderten Antrag einlassen, ohne der Antragsänderung zu widersprechen. Im Streitfall haben sich die übrigen Beteiligten auf den Antrag des Betriebsrats A-Stadt rügelos eingelassen, so dass die Antragsänderung insoweit zulässig war. Es ist aber auch sachdienlich über den gleichlautenden Antrag des Betriebsrats A-Stadt zu entscheiden. 4. Dem Antrag des Betriebsrats A-Stadt steht die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2018 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 9 BVGa 1/18 nicht entgegen. Dieses Verfahren hat der damalige Wahlvorstand am Standort A-Stadt angestrengt, um die Herausgabe einer vollständigen Liste der in der Betriebsstätte A-Stadt wahlberechtigten Arbeitnehmer zu erreichen. Die Streitgegenstände sind nicht identisch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter Ziff. I 2) verwiesen werden. II. Die Anträge der Betriebsräte B-Stadt und A-Stadt sind begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern. Bei den zwei Standorten des Verbundkrankenhauses A-Stadt handelt es sich um zwei betriebsratsfähige Organisationseinheiten. 1. Betriebsratsfähige Organisationseinheiten iSd. § 18 Abs. 2 BetrVG liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 BetrVG, um selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten iSv. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Demgegenüber ist ein Betriebsteil auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (vgl. BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17 mwN). 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze bilden die zwei Standorte des Verbundkrankenhauses A-Stadt zusammengenommen nicht einen Betrieb § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, sondern zwei betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Allein der Umstand, dass die wesentlichen Arbeitgeberentscheidungen, auch in betriebsverfassungsrechtlich relevanten Angelegenheiten, für die zwei Standorte von dem kaufmännischen Direktor des Verbundkrankenhauses getroffen werden, reicht dazu nicht aus. Beide Standorte erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, weil sowohl in A-Stadt als auch in B-Stadt weit mehr als fünf wahlberechtigte und drei wählbare Arbeitnehmer beschäftigt sind, nämlich jeweils über 350 Arbeitnehmer. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handelt es sich bei den zwei Standorten des Verbundkrankenhauses entweder um zwei Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um qualifizierte und damit betriebsratsfähige Betriebsteile iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, weil sie räumlich weit voneinander entfernt sind. a) Betriebsteile sind iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist. Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Betriebsteils von dem Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können. Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat. Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein nach Entfernungskilometern kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. zuletzt BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20 mwN). b) Zwar kann - wie die Arbeitgeberin zu Recht anmerkt - nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es sich bei dem Standort B-Stadt um den Hauptbetrieb und bei dem Standort A-Stadt um den Betriebsteil iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG handelt. Genausogut könnte umgekehrt argumentiert werden, dass es sich bei dem Standort A-Stadt des Verbundkrankenhauses um den Hauptbetrieb und bei dem Standort B-Stadt um den Betriebsteil handelt. Beide Standorte haben ungefähr die gleiche Belegschaftsstärke (367 bzw. 357 Arbeitnehmer). Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Definition des Begriffs “Hauptbetrieb". Hauptbetrieb iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Betrieb, in dem Leitungsfunktionen des Arbeitgebers für den Betriebsteil wahrgenommen werden (vgl. BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 22 mwN). Das Fehlen eines eindeutigen Hauptbetriebs iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG in Bezug auf die zwei Standorte des Verbundkrankenhauses führt allerdings nicht dazu, dass alle Standorte zusammengenommen einen Betrieb bilden (vgl. zu mehreren Einzelhandelsfilialen BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 24). Der Umstand, dass der kaufmännische Direktor des Verbundkrankenhauses - mit Unterstützung der zwei ärztlichen Direktoren, der Pflegedirektorin und der Personalleiterin - seine Leitungsaufgaben nicht von einem einheitlichen Ort ausübt, weil er an jedem Standort über ein Büro verfügt, aus dem heraus er auch für den anderen Standort Entscheidungen trifft, hat nicht zur Konsequenz, dass in Ermangelung eines Hauptbetriebs nur ein Betriebsrat zu wählen wäre. Entweder es handelt sich bei den zwei Standorten um je einen Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um zwei Betriebsteile, die iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit voneinander entfernt sind. Mit der Neuregelung des § 4 BetrVG im Zuge der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 sollten Betriebsratswahlen in Betriebsteilen zwecks möglichst ortsnaher Interessenvertretungen erleichtert werden (BT-Drucks. 14/5741 S. 35). c) Die beiden Standorte des Verbundkrankenhauses A-Stadt und B-Stadt sind zur Überzeugung der Beschwerdekammer bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles, wenn nicht schon jeweils eigene Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, dann jedenfalls iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit voneinander entfernte Betriebsteile. Die Frage, ob trotz der räumlichen Trennung noch eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft in dem Betriebsteil möglich ist, richtet sich weniger nach der absoluten Entfernung, als vielmehr nach der Qualität der Verkehrsverbindungen und den konkreten Betreuungsmöglichkeiten. Für die jederzeitige Erreichbarkeit ist nicht auf die ungünstigste Verkehrssituation, sondern auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen. Auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es dann an, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besteht, den Hauptbetrieb mit einem eigenen Pkw oder mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zubringerdienst zu erreichen (vgl. BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 23). Stellt man vorliegend auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab, beträgt der Zeitaufwand für die Zurücklegung der einfachen Strecke zwischen den Bahnhöfen A-Stadt und B-Stadt 20 Minuten. Hinzu kommt der Fußweg zum jeweiligen Bahnhof, der in A-Stadt 650 Meter und in B-Stadt 1,2 Kilometer beträgt. Für diese Wege sind je Strecke 8 und 16 Minuten zu veranschlagen, so dass sich für die Hin- und Rückreise ein Mindestzeitaufwand von 88 Minuten ergibt. Eine Wegezeit von rund eineinhalb Stunden von Tür zu Tür ist zu lang, um eine jederzeitige persönliche Erreichbarkeit einzelner Betriebsratsmitglieder am anderen Standort für die Arbeitnehmer und umgekehrt der Arbeitnehmer für den Betriebsrat gewährleisten zu können. Stellt man auf die Erreichbarkeit mit dem Pkw ab, beträgt die einfache Entfernung zwischen den zwei Standorten 16,4 Straßenkilometer. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung eine Entfernung von etwa 11 Kilometern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des dort entschiedenen Falles als zu lang beurteilt (vgl. BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15). Im Streitfall beträgt der Zeitaufwand für die Autofahrt von einem Standort zum anderen bei regelmäßigen Verkehrsverhältnissen 20 Minuten. Außerdem sind die Wegezeiten vom Eingang des jeweiligen Klinikgebäudes zum Parkplatz sowie vom (Ziel)Parkplatz zum Gebäude und umgekehrt zu berücksichtigen, so dass sich für die Hin- und Rückreise ein Zeitaufwand von rund 50 Minuten ergibt. Ein Zeitaufwand von insgesamt 20 Minuten für das Zurücklegen der Wegstrecken von und zu den Parkplätzen, den die beteiligten Betriebsräte veranschlagen, erscheint weit übersetzt, weil es an beiden Standorten Mitarbeiterparkplätze gibt. Umkleidezeiten sind entgegen der Ansicht der beteiligten Betriebsräte nicht regelmäßig zu berücksichtigen, weil sich bestimmte Arbeitnehmer auch umziehen müssen, wenn sie Betriebsratsmitglieder an demselben Standort besuchen (zB. Ärzte und Pflegekräfte in OP- und Intensiv-Bereichen). Andere Arbeitnehmer müssen sich selbst dann nicht umziehen, wenn sie zum jeweils anderen Standort fahren (zB. Mitarbeiter der Verwaltung oder der Technik). Auch wenn man mit dem Arbeitsgericht davon ausgeht, dass für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, die Strecke zwischen den zwei Standorten mit einem eigenen Pkw oder einem - von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten - Dienstwagen zurückzulegen, ist aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles gleichwohl davon auszugehen, dass die zwei Standorte des Verbundkrankenhauses iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit voneinander entfernt sind. Einer Beweisaufnahme über die Anzahl der Arbeitnehmer, die einen eigenen Pkw besitzen, mit dem sie regelmäßig zur Arbeit fahren und der ihnen für Fahrten zum anderen Standort zur freien Verfügung stünde, wie sich das die beteiligten Betriebsräte vorstellen, bedarf es nicht. Aufgrund der Besonderheiten des Krankenhausbetriebes ist auch bei einem Zeitaufwand von regelmäßig 50 Minuten für die Hin- und Rückreise zwischen den zwei Standorten die persönliche Kontaktnahme zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern so erschwert, dass nach dem Zweck der Regelung in § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG eine Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat am jeweiligen Standort erforderlich ist. Ein Arbeitnehmer darf den Betriebsrat im Bedarfsfall grundsätzlich jederzeit, auch außerhalb der Sprechstunden, in Anspruch nehmen. Dabei muss er, worauf die Arbeitgeberin zutreffend hinweist, aber auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen. Im Krankenhausbereich besteht die betriebliche Notwendigkeit darin, dass die Versorgung der Patienten jederzeit sichergestellt sein muss. Insbesondere Ärzte und qualifizierte Pflegekräfte, die in einem Krankenhaus die Kernaufgaben wahrnehmen, können ihren Arbeitsplatz regelmäßig nicht ohne vorherige Absprache und nicht ohne Berücksichtigung der Mindestbesetzung verlassen, um den Betriebsrat aufzusuchen, weil den Belangen der Patienten Vorrang einzuräumen ist. Termin und Zeitpunkt für einen Besuch beim Betriebsrat - oder umgekehrt - ist so zu wählen, dass die Patientenversorgung jederzeit sichergestellt ist. Wenn zusätzlich zu den Zeiten, die ohnehin anfallen, um den Betriebsrat an demselben Standort aufzusuchen (Gesprächszeit als solche, Wegezeiten im Gebäude, evt. Umkleidezeiten), noch Wegezeiten von mindestens 50 Minuten kalkuliert werden müsse, um den anderen Standort zu erreichen, steht im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit ein so begrenztes Zeitfenster für einen Besuch am anderen Standort zur Verfügung, dass die persönliche Erreichbarkeit nicht gewährleistet ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 17.05.2017 (7 ABR 21/15 - Rn. 31) an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Erreichbarkeit des Betriebsrates per Post, Telefon oder moderner Kommunikationsmittel für die Beurteilung der Frage, ob Standorte räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, unerheblich ist, weil § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG allein auf die räumliche Entfernung abstellt. Die Inanspruchnahme dieser Kommunikationsmittel kann den persönlichen Kontakt zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat nicht ersetzen, sondern nur der Erleichterung der Kontaktaufnahme, der Absprache von Terminen und der Übermittelung schriftlicher Unterlagen dienen. Jeder Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne hieran allein wegen der räumlichen Entfernung gehindert zu sein. Daher können die Arbeitnehmer nicht nur auf Sprechstunden oder bestimmte ortsansässige Betriebsratsmitglieder verwiesen werden. d) Die Standorte A-Stadt und B-Stadt des Verbundkrankenhauses weisen auch das iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit auf. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist. Diese liegt vor, wenn in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. BAG 19.02.2002 - 1 ABR 26/01 - Rn. 17 mwN). Vorliegend verfügt jeder Standort des Verbundkrankenhauses über einen eigenen ärztlichen Direktor. Außerdem ist an jedem Standort eine stellvertretende Pflegedirektorin tätig, die im Bereich der Pflegekräfte eine Vorgesetztenfunktion wahrnimmt. Das genügt, denn im Bereich der medizinischen Kernaufgaben im Krankenhaus - ärztlicher Dienst, Pflegedienst - ist an jedem Standort eine Leitungsmacht vorhanden. Dass die zwei Stellvertreterinnen der Pflegedirektorin und diese dem kaufmännischen Direktor untergeordnet sind, ist iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nicht maßgeblich. C. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.