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Beschluss

5 TaBV 13/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:0920.5TaBV13.18.00
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Leitsätze
1. Offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs 1 S 2 ArbGG ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt.(Rn.56) 2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit des (örtlichen) Betriebsrats zum Thema "Rauchverbot im Rahmen der Umsetzung der Brandschutzordnung" kann nicht mit dem Argument angenommen werden, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz besteht.(Rn.58) 3. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist nicht deshalb anzunehmen, weil das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Halbs 1 BetrVG durch gesetzliche Rauchverbote eingeschränkt ist.(Rn.62) Verbleibt dem Arbeitgeber trotz bestehender normativer Regelungen ein Gestaltungsspielraum, ist ein darauf bezogenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet. Eine die Mitbestimmung einschränkende Bindung der Betriebsparteien kann sich auch aufgrund eines Verwaltungsaktes ergeben, wenn dieser den Arbeitgeber verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen bzw. zu unterlassen. Nur dort, wo für den Arbeitgeber nichts zu entscheiden ist, gibt es für den Betriebsrat nichts mitzubestimmen.(Rn.63) 4. Verbleibt einem Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften kein Spielraum, das Rauchen innerhalb eines Gebäudes zu erlauben, so ist selbst dann das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 1 bzw. Nr 7 BetrVG nicht völlig ausgeschlossen. Die Regelungsbefugnis der Betriebspartner wäre sodann auf das Rauchen auf dem Freigelände und ggf. auf die Gestaltung von Raucherpausen beschränkt.(Rn.65)
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 1. August 2018, Az. 2 BV 25/18, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs 1 S 2 ArbGG ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt.(Rn.56) 2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit des (örtlichen) Betriebsrats zum Thema "Rauchverbot im Rahmen der Umsetzung der Brandschutzordnung" kann nicht mit dem Argument angenommen werden, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz besteht.(Rn.58) 3. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist nicht deshalb anzunehmen, weil das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Halbs 1 BetrVG durch gesetzliche Rauchverbote eingeschränkt ist.(Rn.62) Verbleibt dem Arbeitgeber trotz bestehender normativer Regelungen ein Gestaltungsspielraum, ist ein darauf bezogenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet. Eine die Mitbestimmung einschränkende Bindung der Betriebsparteien kann sich auch aufgrund eines Verwaltungsaktes ergeben, wenn dieser den Arbeitgeber verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen bzw. zu unterlassen. Nur dort, wo für den Arbeitgeber nichts zu entscheiden ist, gibt es für den Betriebsrat nichts mitzubestimmen.(Rn.63) 4. Verbleibt einem Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften kein Spielraum, das Rauchen innerhalb eines Gebäudes zu erlauben, so ist selbst dann das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 1 bzw. Nr 7 BetrVG nicht völlig ausgeschlossen. Die Regelungsbefugnis der Betriebspartner wäre sodann auf das Rauchen auf dem Freigelände und ggf. auf die Gestaltung von Raucherpausen beschränkt.(Rn.65) Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 1. August 2018, Az. 2 BV 25/18, wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG zum Thema "Rauchverbot im Rahmen der Umsetzung der Brandschutzordnung". Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt im Bundesgebiet mehrere Werke, ua. ein Magnesiumdruckgusswerk in der Eifel, in dem der antragstellende örtliche Betriebsrat (Beteiligter zu 1) gewählt ist. In diesem Werk 4 werden ca. 700 Arbeitnehmer beschäftigt. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung (Nr. 2/2009) vom 05.03.2009 zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat zum "Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz" für alle Beschäftigten in den Werken 1 bis 7 ist ua. geregelt: "3. Umsetzung des Nichtraucherschutzes In allen Gebäuden darf grundsätzlich nicht geraucht werden. Dem Gesundheitsschutz nichtrauchender Beschäftigter ist Vorrang zu gewähren. ... 4. Raucherzonen Im Freien und in speziell eingerichteten Raucherräumen und Raucherzonen ist das Rauchen erlaubt. Diese können während der Arbeit aufgesucht werden. ... ... Raucherräume werden mit einer angemessenen Lüftung ausgestattet. Raucherzonen im Freien werden vorrangig an einem windgeschützten und überdachten Unterstand eingerichtet. Die Ausstattung dieser Räume bzw. Unterstände wird mit dem jeweiligen Betriebsrat einvernehmlich abgestimmt. Die Raucherzonen sind von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängig und werden gekennzeichnet. Art und Lage der Raucherzonen sind in der Anlage aufgelistet. Eine Änderung bzw. Erweiterung wird mit dem jeweiligen Betriebsrat rechtzeitig und einvernehmlich abgestimmt. ... 7. Sonstige Bestimmungen Etwaige Konfliktfälle, die sich aus der Umsetzung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ergeben, werden mit dem dafür zuständigen Betriebsrat, Personalbereich und Sicherheitswesen besprochen und eine einvernehmliche Regelung abgestimmt. ..." In der Anlage zur Gesamtbetriebsvereinbarung sind auf einem Geländeplan des Werks 4 insgesamt zehn Raucherplätze gekennzeichnet. Am 24.11.2010 veröffentlichten die Geschäftsleitung und der (örtliche) Betriebsrat durch Aushang am Schwarzen Brett folgendes: "Umsetzung Nichtraucherschutz in Werk 4 Zum Schutze des Nichtrauchers aber auch für Raucher wurden umfangreiche Maßnahmen und Investitionen getätigt. Ab dem 01. Dezember 2010 gelten in Werk 4 bezüglich des Nichtraucherschutzes neue Regelungen: Rauchen ist nur noch in den dafür vorgesehenen Raucherstätten und auf dem Gelände gestattet. - Raucherräume befinden sich neben den Pausenräumen der Center 1, 2, 3 - Raucherkabinen befinden sich auf dem Betriebsgelände. In Hallen, Räumen, Büros, Sozialräumen, Treppen, Fluren und Eingangsbereichen ist das Rauchen untersagt. - Ausnahmen sind die Gießerei- und Rückschmelzhalle (nur für dort beschäftigte Personen) sowie die Rampen Werkzeugbau, Gießerei/Instandhaltung und Formenreparatur. ..." Die Arbeitgeberin wurde am 21.04.2016 von der zuständigen Kreisverwaltung aufgefordert für ihr Werk 4 eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 aufzustellen und bis spätestens 20.05.2016 einzureichen. Mit der Erstellung der Brandschutzordnung beauftragte die Arbeitgeberin einen Sachverständigen. Dieser führte in einem Schreiben vom 16.06.2016 zum Thema "Rauchen in Gebäuden" folgendes aus: "... im Rahmen der Begehungen in den Bereichen Produktion und Verwaltung habe ich festgestellt, dass es derzeit Raucherbereiche innerhalb der Gebäude sowie Hallenbereiche gibt, in denen das Rauchen erlaubt ist. Außerdem ist das Rauchen im Freien und in ausgewiesenen außenliegenden Raucherbereichen (Häuschen) gestattet. In die neue Brandschutzordnung habe ich ein komplettes Rauchverbot innerhalb der Gebäude aufgenommen. Begründung: - Aus brandschutztechnischer Sicht stellt das Rauchen innerhalb der Gebäude ein Risiko dar, welches nicht durch Brandfrüherkennung oder eine Löschanlage abgesichert ist und auch teilweise nicht abgesichert werden kann. - Während der Begehungen ist mir aufgefallen, dass immer wieder Zigarettenkippen in Bereichen aufgefunden wurden, in denen keine sein sollten. Das lässt darauf schließen, dass die Mitarbeiter mit der derzeitigen Regelung schwammig umgehen. - In den Raucherbereichen ist eine konsequente Trennung der Abfälle nicht sicherzustellen (Faktor Mensch) und so kommen teilweise Zigarettenreste und Kaffeebecher, etc. zusammen. - Beides zeigt, dass das Risiko im Sinne der Gefährdungsbeurteilung nicht zu kalkulieren ist. Erforderliche Maßnahmen nach Beurteilung des Sachverständigen: - Komplettes Rauchverbot innerhalb der Gebäude. - Das Rauchen im Freien kann weiterhin gestattet werden. - Zur Vermeidung von Rauchen an verbotenen Orten sind für die Raucher ausreichend Möglichkeiten in überdachten, außen liegenden Raucherzonen zu schaffen. ..." In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten über die Umsetzung der Brandschutzordnung und der damit einhergehenden Verschlechterungen für die Raucher. Sie konnten sich nicht auf ein komplettes Rauchverbot innerhalb der Gebäude einigen. Die Brandschutzordnung ist - nach dem bestrittenen Vortrag der Arbeitgeberin - in der letzten Version am 01.08.2017 in Kraft getreten. Sie sieht zum Thema "Rauchen" folgendes vor: "Rauchen Für das gesamte Betriebsgelände gilt für alle ein generelles Rauchverbot. Das Rauchen ist nur im Außenbereich und in ausgewiesenen Raucherzonen gestattet. Besucher und Lieferanten werden von den Koordinatoren oder den Begleitern mündlich angehalten nur in den dazu vorgesehenen Raucherzonen zu rauchen. Zigaretten- bzw. Tabakreste dürfen nicht in Papierkörbe, Mülleimer, Müllsäcke und Abfalleimer geworfen werden. Sie sind in metallenen Abfallbehältern zu entsorgen." Mit E-Mail vom 14.05.2018 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie nunmehr die Brandschutzordnung schnellstmöglich umsetzen wolle, um das Brandrisiko zu reduzieren. Das Rauchen solle weiterhin im Außenbereich gestattet, jedoch in den Gebäuden - insbesondere auch in der Gießerei- und Rückschmelzhalle - generell verboten werden. Obwohl der Betriebsrat erklärte, dass er einem kompletten Rauchverbot innerhalb der Gebäude nicht zustimme, setzte die Arbeitgeberin das Verbot zum 01.07.2018 einseitig um. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 25.07.2018 begründete der Sachverständige das von ihm für erforderlich gehaltene generelle Rauchverbot innerhalb von Gebäuden nochmals wie folgt: "... - Der Werkstoff Magnesium stellt bei der Verarbeitung eine besondere Brandlast dar, insbesondere wenn das Material prozessbedingt in Form von feinen Flitterresten vorliegt. - Um diese Brandlast zu entzünden, reichen Zigarettenreste aus. - Bei der Begehung wurden diverse Zigarettenreste gefunden, dies auch in angrenzenden und schwer einsehbaren Bereichen (Keller). Dieser Punkt wurde auch vom Sachversicherer in den mir vorgelegten Begehungsberichten beanstandet. - Durch die verwendeten Öle und Schmierstoffe entstehen weitere Brandlasten, die zu einer Risikoerhöhung beitragen. - Es wurde beobachtet, dass auch Beschäftigte aus angrenzenden Bereichen die Gießerei zum Rauchen aufsuchen. - Externe Regelwerke/Vorschriften weisen ebenfalls auf dieses Gefahrenpotential hin und empfehlen ein Rauchverbot (z.B. Berufsgenossenschaft, ASR). - Das Rauchen in den Raucherräumen stellt ein Risiko dar, da ein Brand auch auf angrenzende Bereiche mit Magnesium übergreifen und hieraus wiederum ein Großbrand entstehen kann und eine konsequente Trennung der Abfälle nicht sicherzustellen ist. - Zudem ist der Faktor Mensch ein nicht kalkulierbares Risiko bei einem nicht durchgängigen Rauchverbot innerhalb der Gebäude. ... Mit der Formulierung "... Das Rauchen ist nur in ausgewiesenen Raucherzonen gestattet ..." meinte ich, dass das Rauchen nur im Außenbereich und an dort gesondert zu bestimmenden Raucherzonen gestattet ist, nicht jedoch im Innern der Gebäude. ..." Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, das von der Arbeitgeberin am 01.07.2018 einseitig angeordnete Rauchverbot aufzuheben, abgewiesen (LAG Rheinland-Pfalz 02.08.2018 - 5 Ta BVGa 3/18). Mit seinem am 09.07.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Errichtung einer Einigungsstelle. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen, die über den Themenbereich "Rauchverbot im Rahmen der Umsetzung der Brandschutzordnung" entscheiden soll, 2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht Trier hat den Anträgen des Betriebsrats mit Beschluss vom 01.08.2018 stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, dem Betriebsrat stehe bei der Einführung eines Rauchverbots grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BetrVG zu. Das Mitbestimmungsrecht sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein absolutes Rauchverbot innerhalb der Betriebsgebäude zwingend geboten sei. Es existiere keine die Arbeitgeberin verpflichtende öffentlich-rechtliche Vorschrift, die das Rauchen innerhalb der Gebäude untersage. Um der zweifellos bestehenden Brandgefahr zu begegnen, seien vielmehr auch andere Maßnahmen denkbar, etwa eine andere Lage und Ausstattung der Raucherräume und eine strikte Überwachung der Einhaltung bestehender Verbote. Dass auch der Brandschutzsachverständige das Rauchen im Innenbereich nicht generell für unzulässig halte, zeige sich daran, dass sich in der Brandschutzordnung kein komplettes Verbot finde, vielmehr habe er das Rauchen in ausgewiesenen Raucherzonen gestattet. Danach verbleibe der Arbeitgeberin ein Regelungs- und Gestaltungsspielraum, der der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 06.08.2018 zugestellt worden ist, hat die Arbeitgeberin mit einem am 15.08.2018 übermittelten elektronischen Dokument beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, dem Betriebsrat fehle bereits die Antragsbefugnis, weil der Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung vom 05.03.2009 zum Nichtraucherschutz abgeschlossen habe. Der Aushang am Schwarzen Brett vom 24.11.2010 sei keine Betriebsvereinbarung. Im Übrigen bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BetrVG. Dem stehe der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen. Ein Mitbestimmungsrecht scheide aufgrund Gesetzesvorrangs aus, wenn es um den Vollzug gesetzlicher Rauchverbote gehe. Vorliegend bestehe das Rauchverbot innerhalb der Gebäude aufgrund zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Brandschutz. Es gebe deshalb für den Betriebsrat nichts mitzubestimmen. Die Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich, den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 01.08.2018, 2 BV 25/18, abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er macht geltend, der (örtliche) Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat seien für die Regelungen zum Rauchverbot aus Gründen des Brandschutzes zuständig. Sein Mitbestimmungsrecht sei nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen. Die Brandschutzordnung, die der von der Arbeitgeberin bezahlte Sachverständige erstellt habe, sei weder ein Verwaltungsakt noch ein Gesetz. Bisher habe die Möglichkeit bestanden, innerhalb der Gebäude in ausgewiesenen Raucherzonen zu rauchen. Es sei keineswegs zwingend, das Rauchverbot auf sämtliche Räume auszudehnen. Im Rahmen der Gefährdungsanalyse bestehe ein Gestaltungsspielraum, was die Ausweisung von Raucherzonen zeige. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. 1. Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3, 89 Abs. 2 ArbGG). 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des (örtlichen) Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle zu Recht stattgegeben. Die Einigungsstelle ist für den im Tenor des angefochtenen Beschlusses bezeichneten Regelungsgegenstand "Rauchverbot im Rahmen der Umsetzung der Brandschutzordnung" im Werk 4 der Arbeitgeberin nicht offensichtlich unzuständig iSv. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann der Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer (§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG) nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22.02.2018 - 2 TaBV 38/17 - Rn. 56 mwN). Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfall beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Prüfung schwieriger Rechtsfragen. Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 20.07.2017 - 5 TaBV 18/17 - Rn. 45 mwN). b) Nach diesen Maßstäben ist eine Einigungsstelle mit dem vom Betriebsrat beantragten Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig. aa) Eine offensichtliche Unzuständigkeit des (örtlichen) Betriebsrats zum Thema "Rauchverbot im Rahmen der Umsetzung der Brandschutzordnung" kann nicht mit dem Argument angenommen werden, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz vom 05.03.2009 besteht. Zwar kann eine Einigungsstelle dann offensichtlich unzuständig sein, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung abschließend Gebrauch gemacht worden ist, oder weil das beanspruchte Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht dem Betriebsrat, sondern nur dem Gesamtbetriebsrat zustehen kann. Dies würde hier jedoch die Feststellung erfordern, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz vom 05.03.2009 wirksam ist und außerdem Rauchverbote ausschließt, die aus Brandschutzgründen erforderlich sind. Davon kann nicht ausgegangen werden, zumal die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Fragen des Nichtraucherschutzes und des Brandschutzes zu bezweifeln ist. Für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte (örtliche) Betriebsrat zuständig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Dazu muss ein zwingendes Erfordernis nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung besteht. Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen (vgl. BAG 18.07.2017 - 1 ABR 59/15 23.08.2016 - 1 ABR 43/14 - Rn. 19 mwN). In Unternehmen mit mehreren Betrieben sind im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BetrVG regelmäßig die Einzelbetriebsräte für die Regelung der davon erfassten Angelegenheiten zuständig. Mögliche Gefährdungen durch das Rauchen und den Umgang mit Zigaretten- oder Tabakresten sind zu einem Großteil von örtlichen Gegebenheiten in den einzelnen Betrieben abhängig. Diese verlangen typischerweise nach einer betriebsbezogenen Gestaltung von Rauchverbots- und Raucherlaubniszonen, so dass im Streitfall beachtliche Gründe für eine Zuständigkeit des (örtlichen) Betriebsrats sprechen. Die Prüfung, welches Gremium zuständig ist, hat die Einigungsstelle selbst vorzunehmen. Von der Einigungsstelle ist auch zu klären, welche Regelungsspielräume der örtliche Betriebsrat im Verhältnis zu den Regelungen in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.03.2009 zum Nichtraucherschutz hat, wenn diese wirksam sein sollte. Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung gilt für das Verhältnis der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Hier sind ausschließlich entweder die einzelnen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat zuständig. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung ist zwingend und unabdingbar (vgl. BAG 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 34 mwN). bb) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG durch gesetzliche Rauchverbote eingeschränkt ist. Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG hat der Betriebsrat nur mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche Regelung besteht. Der Eingangshalbsatz in § 87 Abs. 1 BetrVG beruht auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr verbleibt, wenn eine den Arbeitgeber bindende und abschließende gesetzliche Vorschrift vorliegt. Wird der Mitbestimmungsgegenstand durch diese inhaltlich und abschließend geregelt, fehlt es an einer Ausgestaltungsmöglichkeit durch die Betriebsparteien. Verbleibt dem Arbeitgeber trotz der bestehenden normativen Regelung ein Gestaltungsspielraum, ist ein darauf bezogenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich eine die Mitbestimmung einschränkende Bindung der Betriebsparteien auch aufgrund eines Verwaltungsaktes ergeben, wenn dieser den Arbeitgeber verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen bzw. zu unterlassen. Verbleibt dem Arbeitgeber kein Gestaltungsspielraum, kann der Betriebsrat nicht unter Berufung auf sein Mitbestimmungsrecht eine vom Verwaltungsakt abweichende Regelung verlangen. Insoweit steht eine den Arbeitgeber bindende behördliche Entscheidung in ihren Auswirkungen auf das Mitbestimmungsrecht den in § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG genannten normativen Regelungen gleich. Wo für den Arbeitgeber nichts zu entscheiden ist, gibt es für den Betriebsrat nichts mitzubestimmen (vgl. BAG 11.12.2012 – 1 ABR 78/11 - Rn. 18 ff mwN). Vorliegend muss die Einigungsstelle nicht nur Regelungs-, sondern auch Rechtsfragen behandeln. Dies ist insbesondere dem Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zum Arbeits- und Gesundheitsschutz immanent (vgl. BAG 28.03.2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 12 mwN). Im Rahmen ihres Regelungsauftrags hat die Einigungsstelle zu prüfen, ob die Arbeitgeberin aus brandschutz- oder sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Gründen gesetzlich verpflichtet ist, das Rauchen innerhalb sämtlicher Gebäude des Werks 4, insbesondere auch in der Gießerei- und der Rückschmelzhalle, ausnahmslos zu verbieten. Selbst wenn der Arbeitgeberin aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften kein Spielraum mehr verbleiben sollte, innerhalb der Gebäude das Rauchen zu erlauben, wäre das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BetrVG nicht völlig ausgeschlossen. Die Regelungsbefugnis der Betriebspartner wäre dann auf das Rauchen auf dem Freigelände und ggf. auf die Gestaltung von Raucherpausen beschränkt. c) Gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer hat die Arbeitgeberin keine Einwände erhoben. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.