Urteil
5 Sa 322/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2015:1119.5SA322.15.0A
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis" gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (hier: auch Arbeitsentgelt für zusätzliche Arbeitsleistungen als Urlaubsvertreter).(Rn.17)
(Rn.18)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Juni 2015, Az. 2 Ca 1415/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis" gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (hier: auch Arbeitsentgelt für zusätzliche Arbeitsleistungen als Urlaubsvertreter).(Rn.17) (Rn.18) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Juni 2015, Az. 2 Ca 1415/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Zahlungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 611 BGB keinen Anspruch auf zusätzliches Arbeitsentgelt für die Monate Juli und August 2012 iHv. € 630,00 brutto. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und der Begründung seiner Entscheidung zutreffend erkannt, dass ein eventueller Zahlungsanspruch des Klägers aufgrund der Ausgleichsklausel in Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags vom 28.09.2012 erloschen ist. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers gehören eventuelle Ansprüche auf Arbeitsentgelt für Zusatzarbeiten als Urlaubsvertreter in den Monaten Juli und August 2012 zu den "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis", die nach Ziff. 5 der Aufhebungsvereinbarung vom 28.09.2012 erloschen sind. Welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den „Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“ gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist der Bereich, in dem der Anspruch entsteht, nicht seine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Ob ein Anspruch dem Geltungsbereich einer Klausel unterfällt, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, bemisst sich danach, ob eine enge Verknüpfung des Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Hat ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ (vgl. BAG 19.01.2011 - 10 AZR 873/08 - Rn. 13 mwN, NJW 2011, 2381). Die Berufungskammer folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, dass eventuelle Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt für zusätzliche Arbeitsleistungen als Urlaubsvertreter "aus dem Arbeitsverhältnis" resultieren. Die Ansicht des Klägers, er habe mit der Beklagten ein zweites Arbeitsverhältnis begründet oder eine Sondervereinbarung geschlossen, die mit dem ursprünglichen Arbeitsvertrag "nichts zu tun" habe, ist konstruiert und lebensfremd. Nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung erfolgt eine Urlaubsvertretung im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses, selbst wenn hierüber zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesonderte Absprachen - ggf. auch über eine zusätzliche Vergütung - getroffen werden. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt. Der 1949 geborene Kläger war vom 01.08.2011 bis 31.10.2012 bei der Beklagten in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (sog. Mini-Job) als Fahrer beschäftigt. Die Beklagte zahlte ihm bis 31.10.2012 eine monatliche Vergütung iHv. € 400,00. Am 28.09.2012 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung zum 31.10.2012. Ziff. 5 hat folgenden Wortlaut: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Auszahlung des Lohnes für den Monat Oktober 2012 abgegolten sind.“ Mit Klageschrift vom 27.10.2014 verlangt der Kläger die Zahlung von Arbeitsentgelt iHv. € 630,00 für die Monate Juli und August 2012. Er trägt vor, dass er zusätzliche Fahrten als Urlaubsvertreter durchgeführt habe, die vom Arbeitsvertrag nicht umfasst gewesen seien. Seine Forderung sei deshalb nicht aufgrund der Ausgleichsklausel erloschen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.06.2015 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, eventuelle Ansprüche des Klägers auf restliches Arbeitsentgelt seien aufgrund der in Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags vereinbarten Ausgleichsklausel erloschen. Das Argument des Klägers, er habe Zusatzfahrten als Urlaubsvertreter außerhalb des Arbeitsvertrags durchgeführt, überzeuge nicht. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien im Juli 2012 ein zweites Arbeitsverhältnis begründet haben könnten, zumal der Kläger damit nicht mehr geringfügig beschäftigt gewesen wäre. Das Vertragsverhältnis der Parteien sei vielmehr einheitlich zu behandeln. Soweit Nebenabsprachen getroffen worden sein sollten, seien diese im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 11.06.2015 Bezug genommen. Gegen das am 24.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 14.07.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 07.08.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht zur Begründung seiner Berufung geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er Arbeitsentgelt für eine Zusatzleistung beanspruche, die er zugunsten der Beklagten erbracht habe. Seine Klageforderung beziehe sich nicht auf Leistungen aus dem Arbeitsvertrag vom 01.08.2011. Seine Ansprüche resultierten vielmehr aus einer Sondervereinbarung, die mit dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis nichts zu tun habe. Der Juniorchef habe ihn im Juli 2012 gefragt, ob er bereit sei, als Urlaubsvertreter die Fahrten eines anderen Arbeitnehmers zu übernehmen. Er habe eingewilligt und mit dem Juniorchef vereinbart, dass ihm diese Fahrten zusätzlich bezahlt werden. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.06.2015, Az. 2 Ca 1415/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 630,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, sie habe mit dem Kläger keine Sondervereinbarung außerhalb des Arbeitsvertrags geschlossen. Der Kläger habe auch keine Zusatztätigkeiten verrichtet; sie habe ihn vielmehr ihm Rahmen des Arbeitsvertrags eingesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.