Urteil
5 Sa 508/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2013:0408.5SA508.12.0A
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit möglich ist, ist der Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entscheidend. Wurde hierzu vom Bundesarbeitsgericht verbindlich festgestellt, dass die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an den Arbeitnehmer nicht billigem Ermessen entsprach, können tatsächliche Umstände, die erst Jahre später eingetreten sind, nicht mehr berücksichtigt werden, auch wenn sie belegen, dass die Prognose der Beklagten letztendlich zutreffend war.(Rn.60)
2. Der Arbeitnehmer muss die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung (Tätigkeitsmerkmal, Arbeitsvorgänge) substantiiert vortragen.(Rn.66)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 874/13)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.07.2009 - 7 Ca 301/09 - aufgehoben.
Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2008 nach der Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten und auf die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 8 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der Beklagten seit 01.01.2008 geleisteten Zahlungen und abzüglich der seit dem 01.10.2012 gewährten Beträge.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden mit Ausnahme der Kosten des Revisionsverfahrens 4 AZR 759/10, die die Beklagte zu tragen hat, gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit möglich ist, ist der Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entscheidend. Wurde hierzu vom Bundesarbeitsgericht verbindlich festgestellt, dass die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an den Arbeitnehmer nicht billigem Ermessen entsprach, können tatsächliche Umstände, die erst Jahre später eingetreten sind, nicht mehr berücksichtigt werden, auch wenn sie belegen, dass die Prognose der Beklagten letztendlich zutreffend war.(Rn.60) 2. Der Arbeitnehmer muss die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung (Tätigkeitsmerkmal, Arbeitsvorgänge) substantiiert vortragen.(Rn.66) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 874/13) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.07.2009 - 7 Ca 301/09 - aufgehoben. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2008 nach der Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten und auf die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 8 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der Beklagten seit 01.01.2008 geleisteten Zahlungen und abzüglich der seit dem 01.10.2012 gewährten Beträge. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden mit Ausnahme der Kosten des Revisionsverfahrens 4 AZR 759/10, die die Beklagte zu tragen hat, gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg; der Kläger kann die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 TVöD ab dem 01.01.2008 sowie die Nachzahlung der Bruttovergütungsdifferenz ab diesem Zeitpunkt verlangen; die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet. Aufgrund der Entscheidung des BAG vom 04.07.2012 - 4 AZR 759/10 - steht nach Auffassung der Kammer die Eingruppierung des Klägers ab dem 01.01.2008 in die Entgeltgruppe E 8 TVöD fest; daran ändert auch das Vorbringen der Beklagten im weiteren Berufungsverfahren nichts, wonach die zum damaligen Zeitpunkt nur vorgesehene Planung zwischenzeitlich tatsächlich umgesetzt und vollzogen worden ist. Denn für die Beurteilung des hier maßgeblichen Streitgegenstandes ist entscheidend der Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab dem 01.01.2008; für diese Entscheidung und für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt hat das BAG (a.a.O.) verbindlich festgestellt, dass die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an den Kläger nicht billigem Ermessen entsprach. Tatsächliche Umstände, die erst Jahre später eingetreten sind, können folglich nicht mehr berücksichtigt werden, auch wenn sie belegen, dass die Prognose der Beklagten letztendlich zutreffend war. Allerdings kommt eine Eingruppierung des Klägers in die von ihm letztlich geltend gemachte Vergütungsgruppe E 9 Stufe 4 nicht in betracht. Das BAG hat in der zitierten Entscheidung insoweit zutreffend ausgeführt, dass nach dem Vortrag des Klägers es weder ersichtlich ist, aus welchen Gründen die beantragte Entgeltgruppe E 9 TVöD zutreffend sein soll, noch warum die Voraussetzungen die begehrte Stufe 4 dieser Entgeltgruppe gegeben sein sollen. Das BAG hat insoweit ausgeführt: "Die den Klägern übertragenen Tätigkeiten eines "Disponenten B" hat die Beklagte in ihren Schreiben nach der VergGr. V c BAT bzw. nach der Anlage 4 zum TVÜ-Bund für die Zeit ab dem Inkrafttreten des TVöD mit der Entgeltgruppe E 8 TVöD bewertet. Auf dieser Grundlage wurde auch die geleistete Zulage berechnet. Diese Bewertung haben die Kläger weder in den Vorjahren noch im laufenden Rechtsstreit beanstandet. Sie haben auch nicht geltend gemacht, die Tätigkeit sei abweichend von der Mitteilung der Beklagten der Entgeltgruppe E 9 TVöD zugeordnet. Weiterhin ist nach dem bisherigen Vorbringen der Kläger nicht erkennbar, aus welchen Gründen sie nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD ein Entgelt der begehrten Entgeltgruppe nach der Stufe 4 beanspruchen können. Insbesondere fehlen Feststellungen zu dem ihnen am 1. Januar 2008 zustehenden Tabellenentgelt." An diesem Befund hat sich entgegen der Auffassung des Klägers auch im weiteren Berufungsverfahren nichts geändert. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, das Streitgegenstand des Verfahrens nur noch der Zeitraum ab dem 01.01.2008 sein könne, § 22, 23 BAT knüpfen zudem an die dauerhaft übertragene Tätigkeit an, bzw. eine Änderung von deren Tätigkeitsmerkmalen. Die in dem vom Kläger angesprochenen Zeitraum liegende vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist in § 24 BAT geregelt. Dafür, dass die vorübergehende Übertragung im vom Kläger zur Begründung seines Anspruches herangezogenen Zeitraum unzulässig gewesen wäre, ergibt sich nichts. Im Übrigen hat der Kläger auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung (Tätigkeitsmerkmal, Arbeitsvorgänge) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern und die Berufung des Klägers bezogen auf die Vergütungsgruppe E 9 Stufe 4 TVöD zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92, 97 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 01.05.1982 als Angestellter bei der Beklagten, zuletzt seit dem 01.10.2002 im Logistikzentrum der Bundeswehr in D-Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis 30.09.2005 kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger erhielt ab dem 01.10.1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT. Am 01.10.2005 ist der TVöD in Kraft getreten; zugleich trat der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 01.06.2005 in Kraft. Der TVöD ist seither auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien kraft einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbar. Mit Schreiben vom 14.01.2003 übertrug die Beklagte dem Kläger ab dem 01.10.2002 bis zum 30.09.2005 eine höherwertige Tätigkeit auf dem Dienstposten eines Bürosachbearbeiters B bzw. Disponenten B, TE/Z 234/602 bzw. TE/Z 321/602, die nach der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zu BAT bewertet ist (vgl. Bl. 26 d. A.). In der Folgezeit hat die Beklagte die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger mit Schreiben vom 06.10.2005 bis zum 31.12.2005, vom 06.01.2006 bis zum 31.03.2006, vom 13.04.2006 bis zum 30.04.2006, vom 13.07.2006 bis zum 31.12.2007 und zuletzt mit weiterem Schreiben vom 01.04.2008 mit Wirkung vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2010 verlängert (vgl. Bl. 27 ff. d. A.). Der Kläger hat zuletzt ab dem 01.10.2005 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 6 TVöD (West) sowie eine Zulage für die ihm übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD erhalten. Mit Schreiben vom 18.12.2007 und 09.12.2008 hat der Kläger im Hinblick auf die nunmehr langjährig ausgeübte Tätigkeit auf dem ihm übertragenen höherwertigen Dienstposten eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD verlangt. Die Beklagte hat das abgelehnt; Streitgegenstand der Klage ist deshalb die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten an den Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die Kläger hat vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch sei begründet. Denn seit langem verrichte er - unstreitig - ununterbrochen die ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeiten, ohne dass die Beklagte eine Höhergruppierung vorgenommen habe. Die jahrelange Übertragung dieser Tätigkeit, zuletzt bis in das Jahr 2010, ohne die Gewährung einer entsprechenden Höhergruppierung widerspreche billigem Ermessen. Die Vorgehensweise der Beklagten beeinträchtige dauerhaft seine Interessen, insbesondere im Hinblick auf entsprechende Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht darauf berufen, dass sie seit dem 01.10.2002 beabsichtige und plane, das Logistikzentrum der Bundeswehr nach Z zu verlagern und somit eine Strukturunsicherheit am Standort in D-Stadt bestehe. In Z seien bis heute weder die organisatorischen noch die personellen Voraussetzungen für eine Aufgabenverlagerung des Logistikzentrums gegeben. Die beabsichtigte Verlagerung der Dienststelle und die damit, jedenfalls von der Beklagten behaupteten, personellen und strukturellen Änderungen seien zeitlich vollkommen ungewiss. Dort stünden entsprechende Fachkräfte überhaupt nicht zur Verfügung. Ein Enddatum für den Abschluss der Verlagerung des Standortes für das Logistikzentrum könne die Beklagte nicht benennen; dies folge auch aus einer zuletzt erteilten Mitarbeiterinformation (Bl. 93 d. A.). Dort sei nunmehr von einer möglicherweise realistischen Verwirklichung der Verlagerung im Zeitraum zwischen 2012 und 2014 die Rede. In Anbetracht einer derart ungewissen Prognose sei die Interessenabwägung einseitig zu Gunsten der Beklagten erfolgt, die ihre Strukturprobleme zu Lasten und auf Kosten der Arbeitnehmer löse. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 9 betrage monatlich EUR 462,44 brutto. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab Juni 2007 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des TVöD zu vergüten und auf die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 9 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der Beklagten seit Juni 2007 geleisteten Zulagen Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Die nur vorübergehend erfolgte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entspreche durchweg billigem Ermessen. Seit dem 01.01.2002 plane sie, das Logistikzentrum nach Z zu verlagern. Dies folge aus einem entsprechenden Strukturkonzept vom 29.07.2004 (Bl. 34 ff. d. A.). Die Planung sei seitdem fortgeschrieben und durch endgültige Entscheidung des Kommandeurs des Logistikzentrums der Bundeswehr vom 15.08.2008 realisiert worden (Bl. 32 d. A.). Auf Grund der fehlenden Struktursicherheit am Standort D-Stadt habe sie die dem Kläger übertragenen Dienstposten nicht dauerhaft besetzen dürfen. Nach dem Strukturkonzept sei geplant gewesen, das Logistikzentrum der Bundeswehr nicht vor 2010 neu aufzustellen. Es sei von Anfang an eine sukzessive Aufgabenverlagerung geplant gewesen in Abhängigkeit von den organisatorischen und personellen Voraussetzungen. Bei einer Planung über einen derart langen Zeitraum von 5 bis 7 Jahren müssten die Organisationsbefehle ca. alle 6 Monate eine Änderung erfahren. Richtig sei nur, dass die Verlagerung des Standorts und der Dienstposten bedingt durch die schwierige Personalsituation in Z auch über das Jahr 2010 fortgesetzt werden müsse. Die Beklagte halte aber keinesfalls am Standort D-Stadt fest. Von daher sei die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger zu jedem einzelnen Zeitraum gerechtfertigt gewesen. Zudem belaufe sich der Unterschiedsbetrag zu den maßgeblichen Entgeltgruppen nur auf EUR 231,41 brutto. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammer Neuwied - hat daraufhin durch Urteil vom 09.07.2009 - 7 Ca 301/09 - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2008 nach der Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 TVöD zu vergüten sowie auf die monatlichen Brutto-Nachzahlungsbeträge Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 52 bis 67 der Akte 7 Ca 301/09 Bezug genommen. Gegen die ihr am 25.11.2009 zugestellten Urteile hat die Beklagte durch am 17.12.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufungen durch am 25.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 12.01.2010 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 25.02.2010 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die zeitliche Zäsur in der rechtlichen Beurteilung der Maßnahmen der Beklagten mit Stichtag 01.04.2008 sei nicht zutreffend. Es gehe nicht an, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Beklagten eine dauerhafte Höhergruppierung wegen der absehbaren nur vorübergehenden Tätigkeit auf eine höherwertige Stelle nicht zumutbar gewesen sei, danach aber nicht mehr. Der Zeitraum, für den die möglicherweise fehlende Umsetzbarkeit des ursprünglichen Konzeptes von der Beklagten für möglich gehalten werde, sei die Gegenwart. Entsprechende Bedingungen oder Anhaltspunkte habe es aber im Jahre 2008 bei letztmaliger Übertragung der höherwertigen Tätigkeit noch nicht gegeben. Aus derzeitiger Sicht könne sich zwar eine Verzögerung ergeben. Die Umsetzung des Strukturkonzepts sei aber unverändert in Arbeit. Die Umsetzung des Strukturkonzeptes, was die Zusammenführung bislang an unterschiedlichen Orten untergebrachter Teileinheiten des Logistikzentrums der Bundeswehr in Z angehe, sei in Aufnahme des Konzepts aus dem Jahre 2004 mit dem Befehl Nr. 5 für die Zusammenführung dislozierter Teileinheiten des LogZBw in Z vom 15.08.2008 geregelt worden. Dort sei die Absicht zum Ausdruck gekommen, die Zusammenführung der Teileinheiten in 2010 abzuschließen; die Planungen für die Zusammenführung seien auf den 30.06.2010 auszurichten. Die Voraussetzungen für die weitere Migration seien durch die vorgesetzten Dienststellen sicher zu stellen; dies umfasse Struktursicherheit, Verfügbarmachen von Personal, Ausbildung und Infrastruktur. Von daher sei das Strukturkonzept im Jahr 2008 nunmehr nicht auf einmal unsicher gewesen; zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt im Jahre 2008 sei vielmehr eine eindeutige, die weitere vorübergehende Übertragung rechtfertigender Sachlage gegeben gewesen. Die Restrukturierung der Bundeswehr sei ein komplexer Vorgang, innerhalb dessen die Erklärung von Betroffenen, die geplanten Maßnahmen seien nicht oder nicht entsprechend der Planungsvorgaben umsetzbar, eher den Regelfall darstellten. Gleichwohl müsse die Beklagte organisatorische Entscheidungen treffen und eine darauf abstellende Personalplanung vornehmen, um deren Umsetzung sie sich dann auch bemühe. Diese Entscheidungen schlügen sich in entsprechenden Organisationsbefehlen nieder, wie vorliegend dem einschlägigen Befehl Nr. 5. Zur Umsetzung der sich im Organisationsbefehl niederschlagenden Planung bediene sich die Beklagte für die Personalplanung des Instruments der Struktursicherheitsbescheinigung. Im August 2004 sei die Struktursicherheitsbescheinigung vom 07.05.2004 maßgeblich gewesen, die eine Struktursicherheit bis zum 30.09.2005 bescheinigt haben. Grundlage für die vorübergehende Übertragung ab April 2008 sei die entsprechende Struktursicherheitsbescheinigung vom 30.08.2007 in Verbindung mit dem Entwurf des Befehls Nr. 5. Mit einer - noch längeren - Übertragung oder einer dauerhaften Übertragung müsse die Beklagte die eigenen Planungsvorgaben sabotieren, was in Abwägung der beiderseitigen Interessen redlicherweise von der Beklagten nicht erwartet werden könne. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.02.2010 (Bl. 134 - 139 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 140, 141 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 19.05.2010 (Bl. 176 - 179 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 180 - 186 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidungen die Klagen kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, nach den aktuellen Verlautbarungen des Kommandeurs des Logistikzentrums an der Bundeswehr sei davon auszugehen, dass das Strukturkonzept auch über das Ende des Jahres 2013 hinaus nicht werde umgesetzt werden können. Deshalb habe es billigem Ermessen widersprochen, den Kläger kraft Direktionsrechts lediglich mit mehrfach verlängerten Befristungen über Jahre hinweg höherwertige Tätigkeiten und die Gewährung einer Zulage zu übertragen, ohne sie tatsächlich diesen Tätigkeiten entsprechend einzugruppieren. Das Strukturkonzept sei, wie die Vergangenheit bereits gezeigt habe, unrealistisch und von vornherein nicht umsetzbar gewesen. Die Chronologie der Ereignisse zeige, dass die Strukturentscheidung aus dem Jahr 2001 nicht auf einer verlässlichen Grundlage umgesetzt worden sei; ein tragfähiges Konzept habe es nicht gegeben. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 25.03.2010 (Bl. 151 - 155 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 14.06.2010 (Bl. 188 - 191 d. A.) Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daraufhin durch Urteil vom 19.07.2010 - 5 Sa 757/09 - auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 09.07.2009 - 7 Ca 301/09 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Des Weiteren hat die Kammer die Revision zugelassen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen dieser Entscheidung wird auf Bl. 210 bis 223 d.A. Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Unbegründetheit der Klage wie folgt begründet: "Eine nur vorübergehend übertragene Tätigkeit begründet gemäß § 14 TVöD nur einen Anspruch auf eine Zulage, die vorliegend auch gezahlt wird. Eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung ist gemäß § 14 TVöD nicht vorgesehen. Sie muss aber entsprechend § 106 Gewerbeordnung billigem Ermessen entsprechen. Das billige Ermessen bei der Ausübung des Direktionsrechts muss sich dann auf die Tätigkeitsübertragung "an sich" und die "nicht Dauerhaftigkeit" der Übertragung beziehen; es ist also eine doppelte Billigkeitsprüfung vorzunehmen (BAG, 14.12.2005, NZA - RR 2006, 388). Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers daran, die Tätigkeiten nur vorübergehend zu übertragen, oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und - wenn damit verbunden - auch der besseren Bezahlung überwiegt. Die Billigkeitskontrolle bezieht sich bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit auf zahlreiche Angestellte in einer Verwaltung sowohl auf das Gesamtkonzept als auch auf die auf die einzelnen Personen bezogenen Übertragungsverfügungen. Die Umstände für die einzelnen vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts müssen deutlich werden. Handelt es sich um eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden zu vollziehenden und ausgeführten Gesamtkonzepts, so muss das ebenfalls deutlich werden (BAG, 17.04.2002, NZA 2003, 159). Die Darlegungspflicht und Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt, vorliegend also die Beklagte (BAG, 17.04.2002, a.a.O.). Wird demselben Angestellten die selbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, so unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 106 Gewerbeordnung. Der Angestellte muss nicht einen Vorbehalt hinsichtlich jeder einzelnen vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit erklären. Ist auch nur bei einer dieser mehreren zwischenzeitlichen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, so kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft gerichtlicher Entscheidung als auf Dauer anzusehen ist. Ob die zeitlich nachfolgenden vorübergehenden Übertragungen der selben oder einer gleichermaßen höherwertigen Tätigkeit ihrerseits billigem Ermessen genügen, ist rechtlich unerheblich, wenn die vorherige Übertragung als auf Dauer erfolgt anzusehen ist (BAG, 17.04.2002, a.a.O.). Die Kammer teilt ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es billigem Ermessen entspricht, dass die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit seit dem 01.08.2004 bis zum 31.12.2007 nur vorübergehend erfolgt sind. Die Beklagte hat insoweit schlüssig dargelegt, dass diese Maßnahmen bezogen auf den Kläger ab dem 01.08.2004 vor dem Hintergrund eines für das Logistikzentrum der Bundeswehr erstellten Strukturkonzepts vom 29.07.2004 erfolgt sind und danach unter anderem eine Standortverlagerung von D-Stadt nach Z erfolgen soll mit der Folge des ersatzlosen Wegfalls der Dienstposten und Beschäftigungsmöglichkeiten unter anderem für die Angestellten des Logistikzentrums der Bundeswehr am Standort D-Stadt und damit auch für die Kläger. Insoweit wird zur weiteren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 10 - 12 = Bl. 111 - 113 d. A.) Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht und der Kläger kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass für die Zeit ab dem 01.01.2008 etwas anderes gilt. Insoweit hat sich an dem Strukturkonzept vom 29.07.2004 letztlich nichts geändert, auch wenn die Verwirklichung und der Abschluss der Restrukturierung von der Zeitschiene her sich verzögert hat und weiter verzögern wird, weil die Rahmenbedingungen für die Verlagerung des Standorts nach Z insbesondere wegen der schwierigen Personalsituation dort nicht, wie eigentlich geplant, geschaffen werden können. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, das Grundlage für die vorübergehende Übertragung ab April 2008 die entsprechende Struktursicherheitsbescheinigung vom 30.08.2007 in Verbindung mit dem damals bereits im Entwurf bekannten Befehl Nr. 5 war, mit dem Ziel, die Zusammenführung aller Dienstposten im Z bis zum 30.06.2010 abzuschließen. Es ist der Zusammenführung verschiedener Teileinheiten zu einer einheitlichen Struktur immanent, dass im Hinblick auf die gebotene Infrastruktur, Personal usw. sich unvorhergesehene Verzögerungen ergeben können. Die Beklagte hat aber, vom zeitlichen Verlauf abgesehen, über die Jahre hinweg das vorgegebene Ziel nicht aufgegeben, sondern fortgesetzt versucht, es umzusetzen, so wie das nach wie vor geschieht. Zwar ist dieser zeitliche Verlauf verglichen zum Beispiel mit einer Verlagerung eines Industriebetriebes oder Dienstleistungsunternehmen der privaten Wirtschaft ungewöhnlich. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass am bisherigen Standort mit Abschluss der Verlegung ein adäquater Beschäftigungsbedarf für die Kläger schlicht nicht mehr besteht; dies spricht nach Auffassung der Kammer maßgeblich dafür, trotz des sehr langen Zeitraums davon auszugehen, dass es gleichwohl noch billigem Ermessen entspricht, die zur Zeit von den Klägern ausgeübte Tätigkeit ihnen jeweils nur vorübergehend zu übertragen. Mit einer dauerhaften Höhergruppierung würde sich die Beklagte sowohl hinsichtlich des Inhalts des Beschäftigungsanspruchs als auch der Vergütungspflicht rechtlich binden, obwohl der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für die Kläger insoweit feststeht. Insofern hält es die Kammer für entscheidend, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, dass mit einer dauerhaften Übertragung die Beklagte die eigenen Planungsvorgaben sabotieren würde, was in Abwägung der beiderseitigen Interessen redlicherweise von ihr nicht erwartet werden kann. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass die tarifliche Regelung eine zeitliche Befristung der Übertragung einer vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit ausdrücklich nicht vorsieht; dass § 14 Abs. 2 TVöD nunmehr anders als der BAT zwar eine Zulage, aber keine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der innegehabten und der der vorübergehend übertragenen Tätigkeit entsprechenden Vergütung vorsieht, ist bedauerlich, führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Von daher sind nach Auffassung der Kammer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung billigen Ermessens durch die Beklagte eingehalten worden. ..." Im daraufhin (u.a.) vom Kläger angestrengten Revisionsverfahren hat das BAG durch Urteil vom 04.07.2012 - 4 AZR 759/10 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.07.2010 - 5 Sa 757/09 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es hat zur Begründung unter anderem folgendes ausgeführt: "Die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Kläger entspricht im Streitfall nicht billigem Ermessen. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei im Grundsatz sachlich begründet und entspreche billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen und durch hinreichende Tatsachen gestützte Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein (vgl. BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 6 a der Gründe, BAGE 101, 91; 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 42 ff. AP BAT-O § 24 Nr. 6; 22. Januar 2003 - 4 AZR 553/01 - zu 5 a der Gründe ZTR 2003, 514: Vertretungsbedarf). Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts lässt schon der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, dass sie auf der Grundlage des Befehls Nr. 5 i.V.m. der Struktursicherheitsbescheinigung eine hinreichend gesicherte Prognose treffen konnte, dass eine höherwertige Tätigkeit, insbesondere als "Disponent B" am Standort D-Stadt mit Ablauf des zweiten Halbjahres 2010 enden werde. Von daher kann dahinstehen, ob nicht die den Klägern übertragenen Tätigkeiten selbst nach einer Verlagerung des Tätigkeitsbereichs in das Logistikzentrum Z dort weiter anfallen werden und deshalb nicht als nur "vorübergehend" zu qualifizieren wären. In der Anlage 2 zum Befehl Nr. 5 - "Migrationsplan Log ZBw" - ist für die bisherigen Tätigkeitsbereiche der Kläger lediglich eine Verlagerung für das erste Kalenderhalbjahr 2010 als eine vorbehaltliche Planung, nicht aber als endgültige Entscheidung ausgewiesen. Für den betreffenden Bereich ist ausdrücklich vermerkt, es handele sich um eine "Planung", eine endgültige Entscheidung stehe noch aus und hänge von der verfügbaren "Infrastruktur, Personalgewinnung" und der "Ausbildung Personal" ab. Dieser Vorbehalt wird auch im Wortlaut des der Anlage zugrundeliegenden Befehls Nr. 5 deutlich. Unter Nr. 1 "Lage" wird nicht die "angepasste Migrationsplanung" des Befehls Nr. 4 ausdrücklich fortgeschrieben, sondern unter die Voraussetzungen "einer gesicherten und funktionsfähigen Infrastruktur, einer angemessenen personellen Besetzung" sowie eine "Verfügbarmachung" zentraler logistischer Elemente am Standort Z gestellt. Dem entsprechen die Ausführungen unter Nr. 3 Buchst. a des Befehls Nr. 5., die zudem lediglich die "eigene Absicht" des Kommandeurs wiedergeben, die Maßnahmen in 2010 abzuschließen". Die "Verlegung von Aufgaben" wird auch an dieser Stelle unter den Vorbehalt gestellt, dass die Aufgabenerfüllung "am neuen Standort sichergestellt ist" und die hierzu erforderlichen Voraussetzungen erst noch durch die vorgesetzten Dienststellen geschaffen werden müssten. Inwieweit diese "Voraussetzungen" für die Verlagerung des Logistikzentrums in D-Stadt im Zeitpunkt der letztmaligen vorübergehenden Übertragung bereits vorlagen oder jedenfalls eine hinreichend gesicherte Planungs- und Prognosegrundlage bildeten, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Das betrifft sowohl die erforderlichen Voraussetzungen am Standort Z, deren Erfüllung die Kläger stets in Abrede gestellt haben, als auch die konkreten Planungen für das Logistikzentrum in D-Stadt. Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte aufgrund eigener Prognose davon ausgehen konnte, es werde in der Mitte des Jahres 2010 zu einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für die Kläger auf dem übertragenen Dienstposten eines Disponenten B kommen. Allein der Umstand der bereits bestehenden Grundsatzentscheidung über die Verlagerung aus dem Jahr 2001, deren zeitliche Umsetzung aber auch nach dem Befehl Nr. 5 für den Bereich der Kläger noch ungewiss geblieben ist, bildet nach den dargestellten Maßstäben keine ausreichende Grundlage. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die von ihr herangezogenen Struktursicherheitsbescheinigungen stützen. Diese bestätigen lediglich, bis zu welchem Zeitpunkt Aufgaben an einem Standort auf jeden Fall ausgeübt werden können .Sie geben aber keine Auskunft darüber, zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich wegfallen und sind daher als Prognosegrundlage nicht geeignet. Bei der durchzuführenden Abwägung müssen deshalb die Interessen der beiden Kläger an einer dauerhaften Übertragung als dem tariflichen Regelfall schon überwiegen, weil ein zu gewichtendes Interesse der Beklagten daran, die Tätigkeiten nur vorübergehend zu übertragen, nicht vorliegt. Die Beklagte ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nach billigem Ermessen verpflichtet, den Klägern die höherwertigen Tätigkeiten dauerhaft zu übertragen. Der Senat ist gehindert, aufgrund späterer, erst nach der Übertragung im April 2008 bekannt gewordener Erkenntnisse - etwa wie sie die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits und auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführt hat - einen anderen Übertragungszeitraum festzusetzen. Der Rechtsfehler führt dennoch nur zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung, weil die zutreffende Eingruppierung der Kläger aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen noch nicht feststeht. Nach dem Vortrag der Kläger ist weder ersichtlich, aus welchen Gründen die beantragte Entgeltgruppe E 9 TVöD zutreffend sein soll, noch haben sie die begehrte Stufe 4 der Entgeltgruppe schlüssig dargelegt. Die den Klägern übertragenen Tätigkeiten eines "Disponenten B" hat die Beklagte in ihren Schreiben nach der VergGr. V c BAT bzw. nach der Anlage 4 zum TVÜ-Bund für die Zeit ab dem Inkrafttreten des TVöD mit der Entgeltgruppe E 8 TVöD bewertet. Auf dieser Grundlage wurde auch die geleistete Zulage berechnet. Diese Bewertung haben die Kläger weder in den Vorjahren noch im laufenden Rechtsstreit beanstandet. Sie haben auch nicht geltend gemacht, die Tätigkeit sei abweichend von der Mitteilung der Beklagten der Entgeltgruppe E 9 TVöD zugeordnet. Weiterhin ist nach dem bisherigen Vorbringen der Kläger nicht erkennbar, aus welchen Gründen sie nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD ein Entgelt der begehrten Entgeltgruppe nach der Stufe 4 beanspruchen können. Insbesondere fehlen Feststellungen zu dem ihnen am 1. Januar 2008 zustehenden Tabellenentgelt. …" Im weiteren Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, das er, wie bereits im erstinstanzlichen Rechtszug vorgetragen, fortlaufend ab dem 01.10.2002 höherwertige Tätigkeiten verrichtet habe. Dies beruhe auf entsprechenden Personalverfügungen der Beklagten. Er habe deshalb zum 01.01.2005 in der Vergütungsgruppe V b entsprechend höhergruppiert werden müssen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 10.12.2012 (Bl. 261 bis 264 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 265 bis 279 d.A.), den Schriftsatz vom 22.01.2013 (Bl. 306, 307 d.A.), sowie die Schreiben des Klägers vom 31.01.2013 (Bl. 308 bis 310 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 311 bis 318 d.A.), vom 17.03.2013 (Bl. 336 bis 338 d.A.) nebst Anlage (Bl. 339 d.A.) sowie vom 01.04.2013 (Bl. 343, 344 d.A.) nebst Anlage (Bl. 345 d.A.). Der Kläger beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und 2. hilfsweise, festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Juni 2007 nach der Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten und auf die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 9 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der Beklagten seit Juni 2007 geleisteten Zulagen und abzüglich der seit dem 01.10.2012 von der Beklagten geleisteten Zahlung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.07.2009 - 7 Ca 301/09 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte trägt im weiteren Berufungsverfahren vor, die Berufung sei schon deshalb begründet, weil entgegen der Annahme des Bundesarbeitsgerichts die zuvor dargestellten Planungen nunmehr zum 30.11.2012 tatsächlich abgeschlossen seien. Im Übrigen sei das weitere Begehren des Klägers nicht nachvollziehbar, Streitgegenstand sei vorliegend lediglich der Zeitraum ab 01.01.2008. Zudem seien Anhaltspunkte dafür, dass die vorübergehende Übertragung im vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs herangezogene Zeitraum unzulässig gewesen sei, nicht ersichtlich. Auch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung (Tätigkeitsmerkmale, Arbeitsvorgänge) nicht substantiiert vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.04.2013.