Urteil
5 Sa 460/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2013:0304.5SA460.12.0A
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Leitsätze
Im Einzelfall zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung.(Rn.43)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 399/13)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 410/13)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.05.2012 - 1 Ca 765/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung.(Rn.43) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 399/13) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 410/13) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.05.2012 - 1 Ca 765/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Klage vorliegend vollumfänglich begründet ist. Die Beklagte ist folglich verpflichtet, an den Kläger insgesamt 1.555,13 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 612 Abs. 1 BGB; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen (Seite 6 = Bl. 137 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht verpflichtet ist, nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Nr. 30 2,5 Stunden unentgeltliche Mehrarbeit pro Woche zu leisten. Denn diese kollektive Regelung endete nach ihrem eindeutigen Wortlaut am 31.12.2010. Sie entfaltete ausdrücklich keine Nachwirkung. Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung ist zweifelsfrei und somit einer Auslegung nicht zugänglich. Die Betriebsvereinbarung vom 24./27.06.2010 ist demgegenüber mangels Zustimmung der Gewerkschaft ver.di unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt; deshalb wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Seite 6, 7, 8 = Bl. 137 bis 139 d. A.) Bezug genommen. Schließlich ist der geltend gemachte Klageanspruch auch nicht nach § 19 MTV verfallen. Auch davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 139, 140 d. A.) Bezug genommen. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht - aus der Sicht der Beklagten durchaus verständlich - lediglich deutlich, dass die Beklagte die von der Kammer vollinhaltlich für zutreffend erachtete Auffassung des Arbeitsgerichts in den wesentlichen Streitpunkten nicht teilt. Zum Anderen hat die Beklagte zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass Betriebsvereinbarungen wegen des Normcharakters wie Gesetze auszulegen sind. Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn (BAG 13.12.2005 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 16; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 10. Auflage 2013, Kap. 1 Rdnr. 376). Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung hat sich im Übrigen daran zu orientieren, ob ihr Ergebnis in sich verständlich und umsetzbar ist. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Für die Auslegung kann auch von Bedeutung sein, wie sie im Betrieb über längere Zeit hin tatsächlich gehandhabt worden ist (BAG 22.05.2001 EzA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass eine andere als die vorliegend angenommene Auslegung im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und den Wortsinn nicht in Betracht kommt. Die Regelung war befristet; eine Nachwirkung ausdrücklich ausgeschlossen. Von daher kommt kein anderer Rückschluss in Frage, als der, dass - unabhängig von der Bezeichnung als Verlängerung oder inhaltsgleicher Neuabschluss - eine Ausweitung der zeitlichen Dimension der Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich nur mit erneuter Zustimmung von ver.di in Betracht kommen konnte. Die Regelungsmacht der Betriebspartner war insoweit eindeutig an die Zustimmung von ver.di als Tarifvertragspartei gebunden. Dies führt auch zu keinem unlösbaren praktischen Problem. Denn die sich aus der fehlenden Zustimmung ergebenden Rechtsfolgen sind klar, eindeutig und praktikabel. Die Beklagte wird dadurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn sie hatte ohne weiteres die Möglichkeit, gerichtlich die Zustimmung von ver.di klageweise geltend zu machen. Im Rahmen dieses Verfahrens hätte festgestellt werden können, aber auch müssen, ob die tarifvertraglich festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung erfüllt sind (vgl. BAG 20.10.2010 - 4 AZR 105/09 -). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beklagten, die diesbezüglichen tarifvertraglichen Voraussetzungen seien gegeben, ver.di also ihr gegenüber zur Zustimmung verpflichtet gewesen, vorliegend unbeachtlich. Die Ansprüche für die Monate März und April 2011 sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verfallen. Denn § 19 Nr. 1 a MTV ist insoweit nicht anwendbar, weil es sich nicht um Mehrarbeitsvergütung handelt. § 19 MTV betrifft ausdrücklich nur tarifvertragliche Ansprüche, so dass bei der Bestimmung, was unter der Mehrarbeitsvergütung zu verstehen ist, auf § 3 MTV abzustellen ist. Die Beklagte selbst geht insoweit davon aus, dass mit der Betriebsvereinbarung vom 27.06.2010 die Arbeitszeit des Klägers nach § 2 MTV wirksam verlängert worden ist. Mit diesem Vorbringen setzte sich aber selbst in Widerspruch, wenn sie andererseits im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen davon ausgehen will, bei der über 35 Wochenstunden in ausgeleisteten Arbeit des Klägers handele es sich um Mehrarbeitsstunden. Folglich unterfallen die streitgegenständliche Ansprüche der Ausschlussfrist des § 19 Nr. 1 b MTV von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit. Diese ist vorliegend eingehalten. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, auf das kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe- und Kunststoff verarbeitenden Industrie (MTV) zur Anwendung kommt. Nach dessen § 2 Abs. 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden. Gemäß § 2 Abs. 2 MTV kann "unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze" die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit befristet verlängert werden. Nach § 2 Nummer 1 Abs. 4 MTV ist bei einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf bis zu 38 Stunden in einer freiwilligen betrieblichen Vereinbarung unter Zustimmungsvorbehalt der Gewerkschaft ver.di zu regeln, dass wegen der Verlängerung der Arbeitszeit betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind. Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit ohne Lohnausgleich verlängert wird, darf für die Dauer der Arbeitszeitverlängerung nicht betriebsbedingt gekündigt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 2 MTV). Ist der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen in der Vereinbarung wie vorstehend geregelt, "… wird ver.di die Zustimmung erteilen …" (§ 2 Abs. 4 Satz 3 MTV). Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat am 07./29.05.2007 die "Betriebsvereinbarung Nr. 30 zur Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit" vereinbart. Danach beträgt die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.06.2007 37,5 Stunden. Die Betriebspartner haben sich in dieser Regelung auf den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen für alle Beschäftigten verständigt, deren Arbeitszeit ohne Lohnausgleich verlängert wird (Betriebsvereinbarung Nr. 30 Überschrift "Beschäftigungssicherung"). Die Betriebsvereinbarung ist am 01.06.2007 in Kraft getreten und endete am 31.12.2010 ohne Nachwirkung (Betriebsvereinbarung Nr. 30 Überschrift "Laufzeit"). Die Gewerkschaft ver.di hat dieser Betriebsvereinbarung zugestimmt. Die Beklagte hat daraufhin mit ihrem Betriebsrat am 24./27.06.2010 die "Betriebsvereinbarung Nr. 30, Verlängerung der Laufzeit" vereinbart, die u. a. folgenden Text enthält: "Die Parteien haben vereinbart, dass die Betriebsvereinbarung Nr. 30 nicht am 31. Dezember 2010, sondern am 31. Dezember 2012 endet." Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Regelung wird auf Bl. 11 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte hat die Gewerkschaft ver.di mit Schreiben vom 02.07.2010 (vgl. Bl. 52 f d. A.) ersucht, der Betriebsvereinbarung vom 24./27.06.2010 zuzustimmen. Ver.di hat dies mit Schreiben vom 12.07.2010 (Bl. 54 f d. A.) abgelehnt. Der Kläger hat in den Monaten Januar bis einschließlich September 2011 regelmäßig mehr als 35 Stunden pro Woche gearbeitet; die Vergütung erfolgte jedoch weiterhin auf der Basis von 35 Wochenarbeitsstunden. Der Kläger hat die Beklagte im Jahr 2011 deshalb mehrfach aufgefordert, die über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit zu bezahlen. Ausweislich seiner Schreiben, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 5, 6, 15, 27, 34, 62, 79, 83, 116 d. A. Bezug genommen wird, sind in diesem Zeitraum insgesamt 96,5 Arbeitsstunden angefallen, die der Kläger über 35 Stunden pro Woche hinaus für die Beklagte gearbeitet hat und die nicht bezahlt worden sind. Der Kläger hat vorgetragen, die Betriebsvereinbarung Nr. 30 habe am 31.12.2010 geendet. Die Betriebsvereinbarung vom 24./27.06.2010 sei mangels Zustimmung von ver.di nicht wirksam zustandegekommen. Dabei handele es sich insbesondere auch nicht um eine bloße Verlängerung der Betriebsvereinbarung Nr. 30, sondern um den Abschluss einer völlig neuen Betriebsvereinbarung. Schließlich seien die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht gem. § 19 MTV verfallen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.555,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 142,63 EUR brutto seit 01. Februar 2011, aus weiteren 169,87 EUR brutto seit 01. März 2011, aus weiteren 130,42 EUR seit 01. April 2011, aus weiteren 181,31 EUR brutto seit 01. Mai 2011, aus weiteren 193,19 EUR seit 01. Juni, aus weiteren 196,63 EUR brutto seit 01. Juli 2011, aus weiteren 189,00 EUR seit 01. August 2011, aus weiteren 196,21 EUR brutto seit dem 01. September 2011 und aus 155,87 EUR seit 01. Oktober 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, da die inhaltlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 07.05./29.05.2007 nach wie vor gegeben gewesen seien, sei die Verlängerung der Regelung durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat bis zum 31.12.2012 rechtswirksam erfolgt. Sie habe dem Betriebsrat am 16.03.2010 mitgeteilt, dass in den Abteilungen Verladung, Abfahrer, Lieferscheinschreibung und Verschlussmaschinen voraussichtlich mindestens 18 Arbeitsplätze abgebaut werden müssten. Dies sei unter anderem Veranlassung dafür gewesen, dass der Betriebsausschuss vorgeschlagen habe, die Betriebsvereinbarung Nr. 30 bis zum 31.12.2012 zu verlängern. Die Beklagte habe am 22.06.2010 ihre Bereitschaft erklärt, dem Vorschlag des Betriebsrats insoweit zu folgen. Daraufhin sei die Betriebsvereinbarung vom 24./27.06.2010 abgeschlossen worden. Sie gehe davon aus, dass bei einer Verlängerung der Betriebsvereinbarung die Zustimmung von ver.di nicht erforderlich sei. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche gem. § 19 MTV verfallen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Beklagte darauf hin durch Urteil vom 24.05.2010 - 1 Ca 765/11 - verurteilt, an den Kläger 1.555,13 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts zu Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 133 bis 140 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 01.10.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 04.10.2012 vorm Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 18.12.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nach dem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 02.11.2012 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 02.01.2013 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Betriebsvereinbarung vom 24./27.06.2010 sei nicht mangels Zustimmung durch ver.di unwirksam. Ein Grund für die Zustimmungsverweigerung von ver.di habe nicht vorgelegen. Die Voraussetzungen für die zweite inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung insoweit seien gegeben gewesen. Folglich sei eine erneute Zustimmung in Anbetracht der gleichen Umstände nicht erforderlich gewesen. Auch stelle die Zustimmungsversagung einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar und könne nicht dazu führen, dass sich die Gegenseite rein formal bei gleicher Sachlage auf ihre Nicht-Zustimmung berufen könne. Ver.di sei verpflichtet gewesen, die Zustimmung zu erteilen. Ein weiteres Beteiligungsrecht von ver.di habe folglich nicht dem Zweck und dem Regelungswillen der Parteien entsprochen. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe der anzuwendenden tarifvertraglichen Verfallfrist ausgeschlossen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 17.12.2012 (Bl. 158 bis 166 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 167 bis 178 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.05.2012, Az.: 1 Ca 765/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der geltend gemachte Anspruch sei vorliegend weder nach Maßgabe der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen, noch sei die Zustimmung von ver.di verzichtbar gewesen. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben insoweit liege nicht vor. Die Beklagte lasse insbesondere unberücksichtigt, dass bei Abschluss der Betriebsvereinbarung und damit auch bei der gewerkschaftlichen Zustimmung nach der maßgeblichen tarifvertraglichen Regelung die Wettbewerbssituation zu berücksichtigen sei. Darüber sei ver.di im Zusammenhang mit der Verlängerung nicht hinreichend informiert worden, so dass die Zustimmung verweigert worden sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11.02.2013 (Bl. 191 bis 195 d. A.) nebst Anlage (Bl. 196 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2013.