Urteil
5 Sa 695/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0326.5SA695.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2011 Az.: 6 Ca 700/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2011 Az.: 6 Ca 700/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Versetzung rechtsunwirksam ist, so dass die Klägerin zu den zuvor praktizierten Arbeitszeiten (weiter-)zubeschäftigen ist (vgl. BAG 25.08.2010, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 49). Da der schriftlich formularmäßig zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Arbeitszeiten keinerlei Festlegung enthält, ist die Beklagte grundsätzlich befugt, mit dem Direktionsrecht (§ 106 Abs. 1, 2 GewO) einseitig Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen (vgl. BAG 23.06.2009, EzA § 106 GewO Nr. 3; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Kap. 1, Rz. 530 ff.). Allerdings findet das Direktionsrecht seine Grenzen in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragsrechts (BAG 14.08.2007 - 9 AZR 58/07 - NZA-RR 2008, 129). Des Weiteren darf das Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (§ 106 GewO, BAG 23.06.2007, EzA § 106 GewO Nr. 2). Eine Leistungsbestimmung entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (vgl. BAG 15.09.2009, EzA § 106 GewO Nr. 4). Dabei ist zu prüfen, ob die Maßnahme, z. B. eine Versetzung, aus den vom Arbeitgeber genannten Gründen an sich und auch die konkrete Maßnahme aus diesen Gründen der Billigkeit entspricht (LAG München 18.09.2002, LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 45). Insoweit ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung bei einer Versetzung das persönliche Ansehen und die Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die mit dem alten und dem neuen Arbeitsplatz verbunden sind (LAG München, 18.09.2002, a. a. O.). Zu berücksichtigen sind auch familiäre Bindungen und Verpflichtungen des Arbeitnehmers; insoweit ist entscheidend auf die Zumutbarkeit der Maßnahme abzustellen. Zusammengefasst sind die Grenzen billigen Ermessens dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber z. B. bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berech-tigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Für die Feststellung, ob die Grenzen billigen Ermessens gewahrt oder überschritten sind, kommt es damit nicht unmittelbar auf eine Abwägung der Interessenlage verschiedener Arbeitnehmer an. Vorliegend steht der streitgegenständlichen Versetzung entgegen der Auffassung der Beklagten der am 28.10.2008 vor dem Arbeitsgericht vereinbarte Vergleich über die künftige Arbeitszeit der Klägerin entgegen. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen den Parteien mit Doppelcharakter: Zum einen sollte der zum damaligen Zeitpunkt bestehende Rechtsstreit zwischen den Parteien beendet werden, insoweit hat der Vergleich also streit-beendenden Charakter, zum anderen handelt es sich aber auch um einen materiell-rechtlichen Vertrag zwischen den Parteien. Er schließt nach seiner Auslegung es aus, die Beklagte als befugt anzusehen, künftig vom Direktionsrecht genauso Gebrauch zu machen, wie es ohne diesen Vergleich der Fall wäre. Der Wortlaut der Vergleichsregelung enthält keinerlei zeitlichen Vorbehalt, insbesondere keine Befristung. Er bezeichnet auch nicht konkret Lebenssachverhalte, unter denen das zuvor bestehende Direktionsrecht der Beklagten wieder aufleben könnte. Insbesondere wird als Vorbehalt für die weitere Geltung der dort vereinbarten Regelung auch nicht etwa Bezug genommen auf ein etwaiges "Erziehungskonzept" in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung. Die Auffassung der Beklagten, es habe sich lediglich um eine Regelung hinsichtlich des "modus vivendi" gehandelt, ist weder mit dem Wortlaut der getroffenen Regelung, noch mit dem streit-beendenden Charakter des Vergleichs, der gerade darauf gerichtet ist, Rechtsfrieden zwischen den Parteien zu schaffen, vereinbar. Die Regelung macht erkennbar nur Sinn, wenn damit auch für die Zukunft zumindest die streitbegründende einseitige Befugnis der Beklagten, die Arbeitszeiten zu ändern, ausgeschlossen sein sollte. Von daher ist die streitgegenständliche Maßnahme schon deshalb unwirksam, weil eine einseitige Änderung der Arbeitszeiten der Klägerin ohne Änderungskündigung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man anderer Auffassung wäre, die Tatsache des Vergleichsabschlusses und sein Inhalt zumindest bei der Beurteilung der Frage, ob die Maßnahme der Beklagten billigem Ermessen entspricht, maßgebend zu berücksichtigen wäre. Dem genügt ein pauschaler Hinweis auf ein verändertes "Erziehungskonzept" sicherlich nicht. Nach alledem kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Maßnahme auch noch aus sonstigen Gründen, wie vom Arbeitsgericht angenommen, sich als rechtsunwirksam erweist. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, einer Versetzungsanordnung der Beklagten hinsichtlich der Verteilung ihrer Arbeitszeit Folge zu leisten. Die Klägerin ist seit dem 17.09.1990 bei der Beklagten als Arbeiterin (vgl. den formularmäßigen Arbeitsvertrag vom 05.10.1990 = Bl. 15, 16 d. A.) tätig; sie wird als Reinigungskraft in dem von der Beklagten betriebenen Kindergarten beschäftigt. Sie arbeitet wöchentlich 20 Stunden. Bereits im Jahr 2008 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Par-teien über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ebenso wie wegen der Lage der Arbeitszeit an den einzelnen Tagen. Sie haben sich im Arbeitsgerichtsrechtsstreit 6 Ca 814/08 vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - durch Vergleich am 28.10.2008 darauf verständigt, "dass die Klägerin zukünftig ihre Putzleistungen im Kindergarten der Beklagten von Montag bis Freitag von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr erbringt". Seit diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin auch tatsächlich entsprechend eingesetzt. Mit Schreiben vom 02.08.2011 (vgl. Bl. 5 d. A.) hat die Beklagte, vertreten durch ihren Ortsbürgermeister, die Arbeitszeit neu wie folgt festgelegt: "Montag bis Donnerstag: 16.30 Uhr bis 20.30 Uhr Freitag: 16.14 Uhr bis 20.30 Uhr" Damit ist die Klägerin nicht einverstanden. Die Klägerin hat vorgetragen, durch den Vergleich vom 28.10.2008 sei die dort erfolgte Bestimmung der Arbeitszeit zum ausdrücklichen Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht worden. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, entspreche die einseitige Anordnung der Beklagten nicht billigem Ermessen. Hinsichtlich des weiteren streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 45, 46 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, es wird festgestellt, dass die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 02. August 2011 zum 08. August 2011 angeordnete Änderung der Arbeitszeit der Klägerin unwirksam ist, es wird festgestellt, dass die Klägerin die ihr arbeitsvertraglich obliegenden Putzleistungen im Kindergarten der Beklagten weiterhin an den Wochentagen Montag bis Freitag jeweils von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu erbringen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der zwischen den Parteien 2008 abgeschlossene Vergleich bedeute keinen Verzicht auf das vertragliche Direktionsrecht. Es habe sich lediglich um eine Regelung für den damaligen Zeitraum gehandelt. Im Übrigen entspreche die Festlegung der Arbeitszeit, wie sie vorliegend streitgegenständlich sei, billigem Ermessen. Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 47, 48 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 10.11.2011 - 6 Ca 700/11 - festgestellt, dass die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 02.08.2011 zum 08.08.2011 angeordnete Änderung der Arbeitszeit der Klägerin unwirksam ist und des Weiteren festgestellt, dass die Klägerin die ihr arbeitsvertraglich obliegende Putzleistungen im Kindergarten der Beklagten weiterhin an den Wochentagen Montag bis Freitag jeweils von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu erbringen hat. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 44 bis 50 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 28.11.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 19.12.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 23.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entspreche die Festlegung der Lage der Arbeitszeiten der Klägerin durch die Beklagte billigem Ermessen. Hintergrund der Veränderung sei der Umstand, dass die Kindertagesstätte, in der die Klägerin eingesetzt sei, in Zukunft nicht mehr bis 16.00 Uhr, sondern bis 16.30 Uhr geöffnet sei. Zudem sei die Zahl der Ganztagsplätze von seinerzeit 14 auf nunmehr 24 Plätze erhöht worden. Auch nehme die Kindertagesstätte inzwischen Krippenkinder auf. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten inso-weit wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.01.2012 (Bl. 67 bis 72 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin habe ihrerseits insoweit auch keine bedeutsamen Interessen vorgetragen, die gegen eine entsprechende Verschiebung der Arbeitszeit sprechen könnten. Der streitgegenständlichen Maßnahme stehe auch der arbeitsgerichtliche Vergleich vom 28.10.2008 nicht entgegen. Denn dieser habe lediglich der Erledigung des konkreten Rechtsstreits gedient. Eine vertragliche Regelung der Arbeitszeiten der Klägerin sei nicht gewollt gewesen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.01.2012 (Bl. 67 bis 73 d. A.) sowie ihrem Schriftsatz vom 13.03.2012 (Bl. 91 bis 94 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, aufgrund des im Jahr 2008 abgeschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien sei die Beklagte auf den Ausspruch einer Änderungskündigung zu verweisen; eine einseitige Änderung der Arbeitszeit der Klägerin sei im Wege des Direktionsrechts dadurch ausgeschlossen. Im Übrigen entspreche die streitgegenständliche Maßnahme trotz der Darlegungen der Beklagten nicht billigem Ermessen. Denn zum Zeitpunkt des Beginns der Putzarbeiten befänden sich nur noch wenige Kinder in der Einrichtung; auch in vergleichbaren Einrichtungen in der näheren Umgebung stelle die Durchführung der Reinigungsarbeiten trotz zeitweiser Anwesenheit der zu betreuenden Kinder offensichtlich kein Problem dar. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.02.2012 (Bl. 85 bis 90 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2012.