Urteil
4 Sa 47/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:1108.4Sa47.17.00
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Leitsätze
1. Wird in einem Arbeitsvertrag pauschal auf tarifliche Vergütungsbestimmungen Bezug genommen, ohne dass eine Fassung des Tarifvertrags benannt wird, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es sich um eine dynamische Verweisungsklausel handelt. Nur wenn es eindeutige Hinweise für eine statische Bezugnahme gibt, kann von dieser Auslegungsregel abgewichen werden, vergleiche BAG Urteil vom 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 -.(Rn.32)
2. Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vergütungsklausel, nach der sich das Gehalt "auf Grundlage des geltenden tariflichen Gehaltsabkommens" bemisst, ergibt, dass eine solche Regelung als dynamische Bezugnahme zu verstehen ist.(Rn.34)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.2016 - 4 Ca 309/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der zwischen dem A. e.V. und der Gewerkschaft v. für das Gebiet der Stadt H. und Umgebung geschlossene Gehaltstarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar ist.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einem Arbeitsvertrag pauschal auf tarifliche Vergütungsbestimmungen Bezug genommen, ohne dass eine Fassung des Tarifvertrags benannt wird, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es sich um eine dynamische Verweisungsklausel handelt. Nur wenn es eindeutige Hinweise für eine statische Bezugnahme gibt, kann von dieser Auslegungsregel abgewichen werden, vergleiche BAG Urteil vom 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 -.(Rn.32) 2. Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vergütungsklausel, nach der sich das Gehalt "auf Grundlage des geltenden tariflichen Gehaltsabkommens" bemisst, ergibt, dass eine solche Regelung als dynamische Bezugnahme zu verstehen ist.(Rn.34) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.2016 - 4 Ca 309/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der zwischen dem A. e.V. und der Gewerkschaft v. für das Gebiet der Stadt H. und Umgebung geschlossene Gehaltstarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar ist. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben. II. 1. Die Klage ist als sog. Elementenfeststellungsklage (vgl. hierzu BAG v. 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rz. 26 ff.; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - Rz. 11 m. w. N.; jeweils zitiert nach juris) zulässig. Der Feststellungsantrag ist insbesondere auch hinreichend bestimmt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung den maßgeblichen Tarifvertrag, dessen Anwendbarkeit er geltend macht, klarstellend dahingehend konkretisiert hat, dass es sich hierbei um den zwischen den A. e. V. und der Gewerkschaft v. für das Gebiet der Stadt H. und Umgebung geschlossenen Gehaltstarifvertrag (im Folgenden: A. Gehalts-TV) handelt. Dass es um diesen Tarifvertrag geht, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie selbst auf die gerichtliche Anforderung vom 09.11.2017 hin den betreffenden Gehaltstarifvertrag zu den Akten gereicht. Die exakte Bezeichnung des Tarifvertrages hätte sich daher wohl auch bereits aus einer Auslegung des Klageantrages ergeben. 2. Die Klage ist auch begründet. Der A. Gehalts-TV findet in seiner jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die im Arbeitsvertrag der Parteien unter der Überschrift "Gehalt und sonstige Vergütungen" getroffene Abrede enthält eine zeit- und inhaltsdynamische Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag. Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG v. 13.02.2013 - 5 AZR 2/12 - Rz. 14 f. m. w. N.; BAG v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 - Rz. 15; jeweils zitiert nach juris). Bei Anwendung dieser Auslegungsregeln ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung eine dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des A. Gehalts-TV. Die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Angaben einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist regelmäßig dynamisch zu verstehen. Ein zusätzliches Indiz hierfür kann sein, wenn im Arbeitsvertrag der Entgeltbetrag aufgeführt wird, der dem Tarifgehalt im Wesentlichen entspricht. Nur wenn es eindeutige Hinweise für eine statische Bezugnahme gibt, kann von dieser Auslegungsregel abgewichen werden (BAG v. 07.12.2016 - 4 AZR 414/14 - Rz. 25; BAG v. 25.02.2015 - 5 AZR 481/13 - Rz. 15; jeweils m. w. N.). Danach haben der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Arbeitsvertrag die Vergütung des Klägers zeitdynamisch, orientiert an den Bestimmungen des A. Gehalts-TV vereinbart. Zwar haben die Arbeitsvertragsparteien den betreffenden Tarifvertrag nicht exakt, sondern lediglich als das "geltende tarifliche Gehaltsabkommen" bezeichnet. Aus der Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner, insbesondere ausgehend von den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Arbeitnehmers kann es sich hierbei jedoch ausschließlich um diejenigen tariflichen Vergütungsbestimmungen handeln, an welche die Arbeitgeberin aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit gebunden war. Dies waren zweifellos die Bestimmungen des A. Gehalts-TV. Ein anderes Auslegungsergebnis erscheint fernliegend. Die Arbeitsvertragsparteien haben die Vergütungsgruppe (Gruppe 4/3) ausdrücklich bezeichnet und überdies - ohne dass dies entscheidend wäre - eine konkrete Summe genannt, die unstreitig jedenfalls im Wesentlichen dem Tabellenentgelt der angegebenen Vergütungsgruppe entsprach. Es ist dabei - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch ohne Belang, dass nach der im Arbeitsvertrag verwendeten Formulierung das Gehalt des Klägers "auf der Grundlage" der tariflichen Bestimmungen festgesetzt wurde. Die betreffende Regelung diente nicht lediglich der Erläuterung, wie das Gehalt ermittelt wurde. Vielmehr wird dadurch darüber hinaus gerade auch zum Ausdruck gebracht, dass sich die Arbeitsvergütung des Klägers nach den maßgeblichen tariflichen Vergütungsbestimmungen richten soll. Die betreffende Formulierung stellt, soweit die Vergütung betroffen ist, keine Einschränkung dar, sondern ist als Hinweis der Arbeitgeberin auf ein von ihr praktiziertes Vergütungssystem zu verstehen. Insoweit kann nichts anderes gelten, als wenn die Arbeitsvertragsparteien die Formulierung "in Anlehnung" verwendet hätten. Diesbezüglich ist anerkannt, dass eine solche Regelung als dynamische Bezugnahme zu verstehen ist (vgl. BAG v. 14.02.2012 - 3 AZR 109/10 - Rdz. 22 m. w. N.). Der dynamische Charakter der Bezugnahmeklausel ergibt sich auch daraus, dass nach ihrem Inhalt eine außertarifliche freiwillige Zulage jederzeit u. a. "tarifliche Veränderungen" angerechnet werden kann. Solche tariflichen Veränderungen, insbesondere tarifliche Gehaltssteigerungen kommen denknotwendigerweise nur bei einer zeitdynamischen Anwendung tarifvertraglicher Vorschriften in Betracht. Die Bezugnahmeklausel enthält auch nicht nur einen Verweis auf die ausdrücklich genannte Vergütungsgruppe, sondern zugleich auf die gesamte tarifliche Vergütungsordnung einschließlich der Tarifautomatik. Anhaltspunkte dafür, die Arbeitsvertragsparteien hätten dauerhaft eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe 4/3 des A. Gehalts-TV unabhängig von der konkreten Tätigkeit und gar ohne die tariflich vorgesehene Möglichkeit des Zeitaufstiegs vereinbaren wollen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist in der Bezugnahmeklausel auch ausdrücklich von "Umgruppierungen" die Rede. Diese setzen jedoch gerade die Anwendbarkeit tariflicher Eingruppierungsvorschriften voraus, die auch der A. Gehalts-TV enthält. Darüber hinaus hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 20.12.1996 mitgeteilt, dass er "im Rahmen der Eingruppierung nach dem H.er Tarifvertrag im Groß- und Außenhandel" infolge seiner fünfjährigen Tätigkeit in der Gruppe 4 zum 01.01.1997 die für ihn "ab diesem Datum gültige Tarifgruppe 4/5" erreiche und sich sein Gehalt dementsprechend erhöhe. Die den Arbeitsvertrag mit dem Kläger abschließende Rechtsvorgängerin der Beklagten ging daher selbst von einer Anwendbarkeit der Vergütungsordnung insgesamt aus. Die nicht tarifgebundene Beklagte ist an die dynamische Bezugnahmeklausel gebunden. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis auf sie im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen ist, hat hieran nichts geändert. Die betreffende Vertragsklausel gehört zu den Rechten und Pflichten, in die die Beklagte als Betriebserwerberin nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist. Bei der Bezugnahmeklausel handelt es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des BAG. Nach dieser Rechtsprechung, die nach wie vor auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Arbeitsverträge (Altverträge) anzuwenden ist, entfiel bei dem Wechsel des Arbeitsverhältnisses auf einen tarifungebundenen Betriebserwerber die Dynamik der Verweisungsklausel mit der Folge, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge jeweils nur noch statisch mit demjenigen Stand Anwendung finden, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs hatten. Die Auslegung einer ohne nähere Ausgestaltung vereinbarten Verweisungsklausel als Gleichstellungabrede entsprechend der früheren Rechtsprechung des BAG kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn allein eine möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge deren dynamische Geltung im Arbeitsverhältnis verhindern könnte. Wenn dies nicht der Fall ist, also eine Tarifgeltung für das Arbeitsverhältnis auch bei Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht vorläge, kann eine solche Verweisungsklausel nicht als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 -, AP Nr. 72 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Der A. Gehalts-TV ist in räumlicher Hinsicht auf das Gebiet der Stadt H. und Umgebung begrenzt. Da der Kläger laut Arbeitsvertrag als Kundendiensttechniker im Vertriebsgebiet Koblenz beschäftigt ist und seine Außendienststätigkeit von seinem Wohnsitz in Trier aus entfaltet, unterfällt das Arbeitsverhältnis nicht dem räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. Dieser konnte daher nicht allein aufgrund einer - unterstellten - Tarifgebundenheit des Klägers auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Eine Gleichstellungsabrede liegt somit nicht vor. Das Berufungsgericht folgt insoweit (ergänzend) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. 2. c. aa. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Die Bindung der Beklagten an die von ihrer Rechtsvorgängerin mit dem Kläger individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf den A. Gehalts-TV verstößt schließlich auch nicht gegen unionsrechtliche Regelungen, namentlich Art. 3 RL 2001/23/EG i. V. m. Art. 16 GRC (BAG v. 30.08.2017 - 4 AZR 95/14 -, AP Nr. 139 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). III. Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, wobei der Urteilstenor zur Klarstellung neu gefasst wurde. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis die Bestimmungen eines Gehaltstarifvertrages anzuwenden sind. Der Kläger ist seit dem 01.01.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kundendiensttechniker im Vertriebsbereich Koblenz beschäftigt. Die in H. ansässige Rechtsvorgängerin der Beklagten war Mitglied des A. A. e. V. Dieser Arbeitgeberverband schließt mit der Gewerkschaft v. Tarifverträge ab, die in räumlicher Hinsicht für das Gebiet der Stadt H. und Umgebung gelten. Der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 23.12.1994 geschlossene Arbeitsvertrag enthält - auszugsweise - folgende Bestimmungen: "Gehalt und sonstige Vergütungen: Das Gehalt setzt sich nach Gruppe 4\3 auf der Grundlage des geltenden tariflichen Gehaltsabkommens monatlich brutto DM 3.320,00 (in Worten: dreitausenddreihundertzwanzig) (derzeitiges Tarifgehalt: DM 3.316,00) und ist zahlbar am letzten eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat. Bei der außertariflichen freiwilligen Zulage handelt es sich um eine freiwillige betriebliche Zahlung, die jederzeit auf tarifliche Veränderungen, Umgruppierungen und bei Versetzungen usw. angerechnet werden kann." ... "Anwendung tarifvertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen: In Ergänzung der vorstehenden Vertragsbestimmungen gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Rahmentarif-Abkommens im H.er Groß- und Außenhandel sowie die Betriebsordnung." Infolge gesellschaftsrechtlicher Umwandlungen ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahr 2003 auf die Beklagte über, die - im Gegensatz zu ihrer Rechtsvorgängerin - nicht tarifgebunden ist. Letztere hatte die tariflichen Entgelterhöhungen aus Tarifverträgen, an die sie an ihrem Stammsitz in H. gebunden war, auch an Arbeitnehmer weitergegeben die - wie der Kläger - außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge beschäftigt waren. Die Beklagte stellte diese Handhabung ein und schloss mit dem Gesamtbetriebsrat eine "Gesamtbetriebsvereinbarung Vergütungsordnung". Hiernach erhielten die Mitarbeiter die Möglichkeit, ein neues Vergütungsmodell mit der Beklagten zu vereinbaren. Der Kläger hat von dieser Option keinen Gebraucht gemacht. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sein Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Bezugnahme auf den Gehaltstarifvertrag für den Groß- und Außenhandel H.. An dieser dynamischen Geltung sei auch nach dem Betriebsübergang festzuhalten. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß- und Außenhandel im H.er Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Arbeitsvertrag enthalte keine Bezugnahme auf den im Klageantrag genannten Tarifvertrag. Zudem sei eine dynamische Geltung des betreffenden Tarifvertrages nicht vereinbart. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre jedoch nach dem Betriebsübergang nur noch eine statische Fortgeltung anzunehmen, da sie - die Beklagte - (unstreitig) nicht tarifgebunden sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.12.2016, dessen Tatbestand (Blatt 131 - 133 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 9 dieses Urteils (= Bl. 133 - 138 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 06.01.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.02.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 03.03.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist 06.04.2017 begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts enthalte der Arbeitsvertrag des Klägers keine dynamische Verweisungsklausel auf den Gehaltstarifvertrag für den Groß- und Außenhandel im H.er Wirtschaftsraum. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vergütungsregelung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass hierdurch dynamisch auf den betreffenden Tarifvertrag verwiesen werde. Dies ergebe sich schon daraus, dass es in der Regelung an der Benennung eines bestimmten Tarifvertrages fehle. Die vertragliche Regelung zu Gehalt und sonstiger Vergütung weise lediglich darauf hin, wie sich das Gehalt des Klägers zusammensetze. Eine Anordnung der Geltung eines bestimmten Tarifvertrages folge hieraus jedoch nicht, vielmehr diene die Regelung lediglich der Erläuterung, wie das Gehalt des Klägers ermittelt worden sei. Darüber hinaus werde lediglich auf das "geltende" tarifliche Gehaltsabkommen, nicht hingegen auf das "jeweils geltende tarifliche Gehaltsabkommen" verwiesen. Eine Eigenschaft der vertraglichen Bestimmung als dynamische Verweisung ergebe sich - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - auch nicht unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB, da vorliegend im Gegensatz zu dem der Entscheidung des BAG vom 09.11.2005 (5 AZR 128/05) zugrunde liegenden Sachverhalt gerade kein Verweis auf einen spezifischen Tarifvertrag in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden sei. Selbst wenn die vertragliche Regelung eine dynamische Verweisungsklausel darstellen sollte, so sei diese als Gleichstellungsabrede auszulegen mit der Folge, dass sie nach dem Betriebsübergang nur noch statisch wirke. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, wonach die Auslegung als Gleichstellungsabrede ausgeschlossen sei, wenn die Tarifgeltung aus anderen Gründen als mangelnder Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht vorliege, greife nicht durch. Letztlich bestünden erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Bindung eines nicht tarifgebundenen Betriebserwerbers an einzelvertragliche dynamische Verweisungsklauseln in einem vom tarifgebundenen Betriebsveräußerer geschlossenen Arbeitsvertrag. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 06.04.2017 (Bl. 177 - 186 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 03.11.2017 (Bl. 213 - 218 d. A.) und vom 26.10.2018 (Bl. 296 - 300 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 09.05.2017 (Bl. 190 - 196 d. A.), vom 21.11.2017 (Bl. 265 - 267 d. A.) und vom 30.10.2018 (Bl. 302 - 304 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Der Kläger hat in der mündlichen Berufungsverhandlung zur Klarstellung seines Klageantrages erklärt, dass dieser sich ausschließlich auf den maßgeblichen Gehaltstarifvertrag beziehe und zwar auf den zwischen der Gewerkschaft v. und dem A. e. V. für das Gebiet H. und Umgebung geschlossene Gehaltstarifvertrag.