Urteil
4 Sa 412/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:1018.4Sa412.17.00
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Leitsätze
1. Nimmt der Beklagte Zahlungen auf ein noch nicht rechtskräftiges, vorläufig vollstreckbares Urteil vor, sind diese nicht als streitbeendende und die Beschwer ausschließende Erfüllung anzusehen, sofern nicht besondere Umstände für einen Erfüllungswillen sprechen.(Rn.29)
2. Die materielle Rechtskraft des Urteils in einem Vorprozess reicht soweit, wie über den bis dahin vorliegenden Sachverhalt abschließend entschieden wurde. Deshalb kann eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 2 ZPO nur auf solche Gründe gestützt werden, die nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind.(Rn.37)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.7.2017 - 2 Ca 196/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers Alexander S. für die Monate September 2015 bis August 2016 mit jeweils 7.000,00 € abzurechnen und an den Kläger 13.307,22 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus jeweils 1.141,21 € seit dem 16.10.2015, seit dem 16.11.2015 und seit dem 16.12.2015,
- aus 1.170,75 € seit dem 1.1.2016,
- aus jeweils 1.150,45 € seit dem 16.2.2016, seit dem 16.3.2016, seit dem 16.4.2016, seit dem 16.5.2016, seit dem 16.6.2016, seit dem 16.7.2016 und seit dem 16.8.2016
- aus 659,69 € seit dem 16.9.2016.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 490,76 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2018.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Der Kläger hat 32 % und die Beklagte 68 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4 % dem Kläger und zu 96 % der Beklagten auferlegt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt der Beklagte Zahlungen auf ein noch nicht rechtskräftiges, vorläufig vollstreckbares Urteil vor, sind diese nicht als streitbeendende und die Beschwer ausschließende Erfüllung anzusehen, sofern nicht besondere Umstände für einen Erfüllungswillen sprechen.(Rn.29) 2. Die materielle Rechtskraft des Urteils in einem Vorprozess reicht soweit, wie über den bis dahin vorliegenden Sachverhalt abschließend entschieden wurde. Deshalb kann eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 2 ZPO nur auf solche Gründe gestützt werden, die nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind.(Rn.37) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.7.2017 - 2 Ca 196/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers Alexander S. für die Monate September 2015 bis August 2016 mit jeweils 7.000,00 € abzurechnen und an den Kläger 13.307,22 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus jeweils 1.141,21 € seit dem 16.10.2015, seit dem 16.11.2015 und seit dem 16.12.2015, - aus 1.170,75 € seit dem 1.1.2016, - aus jeweils 1.150,45 € seit dem 16.2.2016, seit dem 16.3.2016, seit dem 16.4.2016, seit dem 16.5.2016, seit dem 16.6.2016, seit dem 16.7.2016 und seit dem 16.8.2016 - aus 659,69 € seit dem 16.9.2016. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 490,76 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2018. 4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Der Kläger hat 32 % und die Beklagte 68 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4 % dem Kläger und zu 96 % der Beklagten auferlegt. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils und vor Einlegung der Berufung an den Kläger vorbehaltlos überwiesen hat. Zahlungen auf noch nicht rechtskräftige, vorläufig vollstreckbare Urteile sind nicht als streitbeendende und die Beschwer ausschließende Erfüllung anzusehen, sofern nicht besondere Umstände für einen Erfüllungswillen sprechen. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Auch dass die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil lediglich abstrakt drohte, aber noch nicht eingeleitet war, ändert an diesem Ergebnis nichts (BHG v. 29.01.2016 - V ZR 97/15 -, NJW-RR 2016, 714, m. w. N.). II. Die Berufung ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abrechnung eines monatlichen Bruttoentgelts ihres (ehemaligen) Arbeitnehmers Alexander S. in Höhe von jeweils 7.000,00 € für die Monate September 2015 bis August 2016 sowie einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 13.307,22 €. Lediglich in Höhe von 490,76 € ist die Klage unbegründet. Die Widerklage der Beklagten ist nur in Höhe von 490,76 € begründet. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Abrechnungsanspruch folgt aus dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2015 (Az. 2 Ca 722/15). Entsprechendes gilt dem Grunde nach auch für den Zahlungsanspruch. Das Arbeitsgericht hat unter Ziffer 3 dieses Urteils festgestellt, dass von der Beklagten für den Arbeitnehmer Alexander S. ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 7.000,00 € abzurechnen ist und die monatlich pfändbaren Bezüge hiervon an den Kläger auszuzahlen sind, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die damit festgestellten Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten stehen infolge der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) fest. Die Auslegung von Ziffer 3 des Urteils vom 05.11.2015 ergibt, dass damit festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den 31.08.2015 hinaus bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, also im hier streitgegenständlichen Zeitraum, die Arbeitsvergütung des Klägers auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehalts von 7.000,00 € abzurechnen und die sich hieraus ergebenden monatlich pfändbaren Beträge an den Kläger auszuzahlen. Nicht entschieden wurde damit lediglich über die genaue Höhe der sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Nettobeträge und die genaue Höhe der pfändungsfreien Beträge. Das Urteil im Vorprozess bezieht sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht lediglich auf "das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in seinem Bestand vom 16.08.2013 bis zum 16.09.2015". Dies ist nur für die Zahlungsanträge richtig, d. h. für den die seinerzeitige Zahlungsklage umfassenden Zeitraum von Juli 2013 bis August 2015. Der feststellende Teil des Tenors des Vorprozesses geht aber darüber hinaus. Daran, dass sich der feststellende Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts vom 05.11.2015 auf die Zeit nach dem 31.08.2015 bezieht, kann kein Zweifel bestehen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Tenors, der mit der Formulierung "solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht" eindeutig in die Zukunft gerichtet ist. Dies wird auch in den Urteilsgründen bestätigt, in denen von der Höhe "zukünftiger Ansprüche" die Rede ist. Auch wenn der Streitgegenstand der Leistungsanträge des Vorprozesses mit den Leistungsanträgen des vorliegenden Rechtsstreits nicht übereinstimmt, so entspricht jedoch der Streitgegenstand des Leistungsantrags im vorliegenden Rechtsstreit sehr wohl dem der Rechtskraft des Feststellungstenors des Vorprozesses, mit der einzigen Ausnahme, dass es sich hier um eine bezifferte Leistungsklage und dort um eine unbezifferte Feststellungsklage handelt. Das Vorbringen der Beklagten, insbesondere bezüglich der behaupteten mit dem Schuldner vereinbarten Vertragsänderungen ist aufgrund der materiellen Rechtskraft des Feststellungsurteils unbeachtlich. Dabei kann offenbleiben, ob derartige (spätere) tatsächliche Änderungen bei in die Zukunft gerichteten rechtskräftigen Feststellungsurteilen in nachfolgenden Prozessen bei Leistungsanträgen überhaupt als Einwendungen geltend gemacht werden können, oder ob diese Änderungen nur bei einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO berücksichtigt werden können. Letztere ist (entgegen ihrem Wortlaut) nicht nur bei Leistungsurteilen, sondern auch bei Feststellungsurteilen möglich (MüKOZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 323 Rz. 16). Jedenfalls aber können solche Einwendungen nur solche Änderungen betreffen, die nach dem Ende der letzten Tatsachenverhandlungen im Vorprozess eingetreten sind (BGH v. 02.03.2000 - IX 285/99 -, NJW 2000, 2222). Denn die Rechtskraft des Vorprozesses geht jedenfalls soweit, dass über den bis dahin vorliegenden Sachverhalt abschließend entschieden wurde. Dementsprechend kann auch eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 2 ZPO nur auf solche Gründe gestützt werden, die nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind. Derartige Gründe hat die Beklagte vorliegend nicht vorgetragen. Sie beruft sich lediglich auf Vertragsänderungen, die in den Jahren 2013 und 2015 und damit vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 02.06.2016 vereinbart worden sein sollen. Sofern sich die Beklagte auch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2016 beruft, so hat dies der Kläger bereits durch seine teilweise Klagerücknahme berücksichtigt, sodass es hierauf für die Entscheidung nicht mehr ankommt. Auch geht der Einwand der Beklagten, dass dem Kläger im Vorprozess mehr gewährt worden sei, als beantragt, fehl. Abgesehen davon, dass das Feststellungsurteil des Vorprozesses rechtskräftig geworden ist, ist dieser Einwand auch schlicht unzutreffend. Es wurde vielmehr genau nach dem im Schriftsatz des Klägers vom 09.09.2015 angekündigten (geänderten) und in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 gestellten Feststellungsantrag erkannt. Bezüglich der Berechnung bzw. der Höhe der vom Arbeitseinkommen des Schuldners pfändbaren und daher von der Beklagen an den Kläger auszuzahlenden Beträge folgt das Berufungsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 2. des erstinstanzlichen Urteils. Der Anspruch des Klägers auf Abführung der pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens des Schuldners für den Monat August 2016 ist jedoch nach § 389 BGB durch Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von 490,76 € erloschen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.05.2017 mit dem Zahlungsanspruch für August 2016 gegen die unstreitig in dieser Höhe bestehende Forderung der Beklagten die Aufrechnung erklärt. Diese Aufrechnung ist - entgegen der Ansicht des Klägers -auch nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte die Aufrechnung "nicht akzeptiert" hat. Als einseitige Willenserklärung erfordert die Aufrechnung keine Akzeptanz der Gegenseite. Die Zinsansprüche des Klägers ergeben sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Die Widerklage ist nur in Höhe von 490,76 € begründet. Zwar ergibt sich dieser Zahlungsanspruch nicht aus § 717 Abs. 2 ZPO, da die Beklagte den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Beklagte gezahlt hat. Ein irgendwie gearteter Vollstreckungsdruck bestand für die Beklagte im Zeitpunkt der Überweisung des Geldbetrages nicht. Die Beklagte hat gegen den Kläger jedoch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 490,76 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger ist in dieser Höhe durch die am 29.08.2017 getätigte Überweisung der Beklagten ungerechtfertigt bereichert, da insoweit der erstinstanzliche ausgeurteilte Zahlungsanspruch nicht (mehr) bestand, sondern nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen durch Aufrechnung erloschen war. Die Leistung der Beklagten erfolgte daher in Höhe des betreffenden Betrages ohne rechtlichen Grund. Im Übrigen erweist sich die Widerklage als unbegründet, da dem Kläger - wie oben ausgeführt - gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 13.307,22 € zusteht. Der Zinsanspruch der Beklagten ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres (ehemaligen) Arbeitnehmers Alexander S. auf Abrechnung dessen Arbeitsvergütung sowie auf Abführung von Vergütungsbestandteilen in Anspruch. Unter dem 01.01.2013 schloss Herr Alexander S. mit der Beklagten, deren Geschäftsführerin seine Tochter ist, einen Arbeitsvertrag. Dieser sah vor, dass Herr S. als Tischlermeister und Betriebsleiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer monatlichen Vergütung von 7.000,00 € brutto tätig wird. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.05.2013 wurde der Kläger zum bestellt. Unter dem 27.05.2013 schlossen der Schuldner und die Beklagte zwei Änderungsverträge, nach deren Inhalt die Arbeitsvergütung des Schuldners, der gegenüber zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, rückwirkend zum 01.05.2013 auf 2.500,00 € brutto herabgesetzt wurde bei gleichzeitiger Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 15 Stunden. Diese Vertragsänderung hat der Kläger mit Schreiben vom 01.11.2013 angefochten. Mit seiner am 17.06.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten und am 10.09.2015 erweiterten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des auf der Basis von 7.000,00 € brutto pfändbaren Anteils für die Monate Juli 2013 bis August 2015 in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass von der Beklagten für den Schuldner ein monatliches Bruttoentgelt i. H. v. 7.000,00 € brutto abzurechnen ist und die monatlich pfändbaren Bezüge hiervon an ihn - den Kläger - zu zahlen sind, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Arbeitsgericht hat dieser Klage mit Urteil vom 05.11.2015 (Az.: 2 Ca 722/15) insgesamt stattgegeben. Ziffer 3 des Urteilstenors lautet wie folgt: "Es wird festgestellt, dass von der Beklagten für den Arbeitnehmer Alexander S. ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 7.000,00 € abzurechnen ist und die monatlich pfändbaren Bezüge hiervon an den Kläger auszuzahlen sind, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht." Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung hat das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 519/15) nach mündlicher Verhandlung vom 02.06.2016 mit Urteil selben Datums zurückgewiesen. Die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten wurde durch Eigenkündigung des Schuldners vom 13.07.2016 zum 31.08.2016 beendet. Mit seiner am 20.02.2017 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Abführung der pfändbaren Teile der Arbeitsvergütung des Schuldners auf der Basis von 7.000,00 € monatlich für die Monate September 2015 bis Januar 2017 in Anspruch genommen, die Klage jedoch bezüglich der Monate September 2016 bis Januar 2017 im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgenommen. Die Beklagte, die die Arbeitsvergütung des Schuldners ab September 2015 mit jeweils 2.600,00 € brutto abgerechnet hat, führte für den Schuldner Dienstleistungen aus, für die sie am 24.04.2017 490,76 € in Rechnung stellte. Der Kläger erkannte diesen Betrag mit Schreiben vom 08.05.2017 an, erklärte jedoch mit Schreiben vom 22.05.2017 die Aufrechnung mit dem pfändbaren Arbeitsentgelt des Schuldners für den Monat August 2016. Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Monate September 2015 bis August 2016 ein monatliches Bruttoeinkommen von 7.000,00 € abzurechnen sowie an ihn einen Betrag in Höhe von 13.797,98 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag von 1.141,21 € seit dem 16.10.2015, seit dem 16.11.2015, seit dem 16.12.2015, aus einem Betrag von 1.170,75 € seit dem 01.01.2016, aus einem Betrag von jeweils 1.150,45 € seit dem 16.02.2016, seit dem 16.03.2016, seit dem 16.04.2016, seit dem 16.05.2016, seit dem 16.06.2016, seit dem 16.07.2016, seit dem 16.08.2016 und seit dem 16.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.07.2017, auf dessen Tatbestand (Bl. 191 - 193 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, stattgegeben. Am 29.08.2017 überwies die Beklagte an den Kläger den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 13.797,98 €, wobei sie bei der Überweisung als Betreff lediglich die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits und das erstinstanzliche Urteil angab. Gegen das ihr am 24.08.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 21.09.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 23.10.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.11.2017 begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der streitgegenständliche Anspruch des Klägers habe sich jedenfalls infolge Aufrechnung um 490,76 € verringert. Die Klage sei jedoch im Hinblick auf die zwischen ihr und dem Schuldner vereinbarten Vertragsänderungen ohnehin insgesamt unbegründet. Dem stehe das Urteil aus dem Vorprozess nicht entgegen, da es einen anderen Streitgegenstand betreffe, insbesondere einen anderen Zeitraum. Es beziehe sich lediglich auf das "ursprüngliche Arbeitsverhältnis in seinem Bestand vom 16.08.2013 bis zum 16.09.2015". Der Tenor im Vorprozess sei auch über den seinerzeitigen Antrag des Klägers hinausgegangen, indem die Formulierung "solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht" hinzugefügt worden sei. Bezüglich der Vertragsänderungen und der diesen zugrundeliegenden Sachverhalten wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beruft sich insbesondere auf zwei von ihr behauptete Vertragsänderungen aus dem Jahre 2013 (im Nachgang zu Ereignissen im April/Mai 2013) und 2015 (im Nachgang zu einem Unfall des Schuldners vom 06.07.2015). Die Beklagte macht darüber hinaus geltend, der Kläger sei infolge der nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgten Überweisung des vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrages ungerechtfertigt bereichert und daher zur Rückzahlung verpflichtet. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 14.11.2017 (Bl. 237 - 248 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2018 (Bl. 341 - 350 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, 1. das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, 2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 13.797,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung nebst Widerklage zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 27.12.2017 (Bl. 276 - 288 d. A.) und seines (ergänzenden) Schriftsatzes vom 10.06.2018 (Bl. 317 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird.