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Urteil

4 Sa 484/16

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2017:0705.4Sa484.16.00
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Leitsätze
1. Der Sachgrund der Vertretung setzt stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus.(Rn.39) 2. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei darüber bestimmen ob und in welchem Umfang er einen Arbeitskräfteausfall überhaupt überbrücken will. Es ist ihm von daher keinesfalls verwehrt, bei Ausfall mehrerer Stammkräfte nur für eine von ihnen eine Vertretungskraft einzustellen.(Rn.42) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 891/17)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.8.2016, Az.: 3 Ca 352/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Sachgrund der Vertretung setzt stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus.(Rn.39) 2. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei darüber bestimmen ob und in welchem Umfang er einen Arbeitskräfteausfall überhaupt überbrücken will. Es ist ihm von daher keinesfalls verwehrt, bei Ausfall mehrerer Stammkräfte nur für eine von ihnen eine Vertretungskraft einzustellen.(Rn.42) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 891/17) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.8.2016, Az.: 3 Ca 352/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. 1. Die zulässige Entfristungsklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat infolge der im Arbeitsvertrag vom 23.06.2015 vereinbarten Befristung zum 17.03.2016 geendet. Die Befristungsabrede ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG sachlich gerechtfertigt, da die Klägerin zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin G. beschäftigt wurde. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. In den Fällen, in denen der Vertretene sich in Elternzeit befindet, liegt darüber hinaus auch nach § 21 Abs. 1 BEEG ein sachlicher, die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund vor. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammmitarbeiters darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will oder ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Aufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch mit einer Umorganisation verbunden sein, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, nach dem die Aufgaben des zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die vom Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene Umorganisation kann auch dazu führen, dass infolge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinem Inhalt neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war (BAG vom 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 - juris). Allerdings setzt der Sachgrund der Vertretung stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristeten beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Werden dem Vertreter die Aufgaben des zu vertretenden Arbeitnehmers weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, liegt der für eine auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gestützten Befristungsabrede erforderliche Kausalzusammenhang nur vor, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnet. Diese gedankliche Zuordnung kann bspw. durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag erfolgen (BAG vom 24.05.2006, a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die im Arbeitsvertrag vom 23.06.2015 vereinbarte Befristung zum 17.03.2016 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist. Die Klägerin wurde mit diesem Arbeitsvertrag zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin G. eingestellt. Es handelt sich vorliegend um einen Fall der unmittelbaren Vertretung. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 21.04.2016, dort S. 7 unten = Bl. 91 d. A.) vorgetragen, dass der Klägerin die gleichen Aufgaben übertragen worden seien, welche die Mitarbeiterin G. verrichtet habe. Diesem Sachvortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie selbst in ihrer Berufungsbegründungsschrift vorgetragen, der Aufgabenbereich der zu vertretenden Mitarbeiterinnen und der Klägerin in der Widerspruchsstelle sei jedenfalls bis zum 31.12.2015 identisch gewesen (Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren sowie einstweiligen Rechtschutzverfahren nach dem SGB II). Überdies hat die Beklagte im Vermerk zum Arbeitsvertrag die Aufgaben der Klägerin ausdrücklich der zu vertretenden Mitarbeiterin G. zugeordnet. In dem für die Prüfung eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses war auch die Prognose der Beklagten gerechtfertigt, dass der durch den Ausfall der Mitarbeiterin G. entstehende Vertretungsbedarf wieder entfallen wird. Die Klägerin hat diesbezüglich in ihrer Berufungsbegründungsschrift (dort S. 3 = Bl. 238 d. A.) selbst vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Befristungsabrede vom 23.06.2015 mit der Rückkehr der Mitarbeiterin G. zu rechnen gewesen sei. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, bereits bei Vertragsschluss seien mehrere Arbeitnehmerinnen zu vertreten gewesen und hinsichtlich der Mitarbeiterin S. habe festgestanden, dass diese nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Der Arbeitgeber kann nämlich grundsätzlich frei darüber bestimmen ob und in welchem Umfang er einen Arbeitskräfteausfall überhaupt überbrücken will. Es ist ihm von daher keinesfalls verwehrt, bei Ausfall mehrerer Stammkräfte nur für eine von ihnen eine Vertretungskraft einzustellen. Entgegen der Ansicht der Klägerin beinhaltet das Schreiben der Beklagten vom 17.12.2015, in welchem der Klägerin vorübergehend die Tätigkeit einer ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle übertragen wurde, keine Vertragsänderung mit konkludenter Aufhebung der Befristungsvereinbarung. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um eine arbeitgeberseitige Direktionsrechtsmaßnahme, verbunden mit einer befristeten Höhergruppierung. Eine Aufhebung der Befristungsabrede oder gar der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages lässt sich dem betreffenden Schreiben nicht entnehmen. 2. Der auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin besteht nicht. Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf den Inhalt der Gesprächsnotiz vom 21.12.2015 berufen. Aus dem Wortlaut dieser Notiz lässt sich weder ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages noch eine Zusicherung auf Abschluss eines Arbeitsvertrages herleiten. Aus dem Schriftstück ergibt sich lediglich, dass die Klägerin über etwaige, aus seinerzeitiger Sicht der Beklagten gegebene Konsequenzen eines Höhergruppierungsanspruchs informiert wurde. Eine auf Abgabe oder Annahme eines Vertragsangebots gerichtete Willenserklärung enthält die betreffende Gesprächsnotiz indessen nicht. III. Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG, wird hingewiesen. Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede sowie über einen von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.07.2013, zunächst auf der Grundlage eines bis zum 31.12.2013 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Am 06.12.2013 wurde dieser Vertrag bis zum 30.06.2015 verlängert. Am 23.06.2015 schlossen die Parteien einen (weiteren) befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.07.2015 bis 17.03.2016. In einem zu diesem Vertrag gefertigten und von beiden Parteien unterzeichneten Vermerk ist als Befristungsgrund "Vertretung für die Zeit der Elternzeit der Kollegin Frau G." angegeben. Der in dem Vermerk genannten Mitarbeiterin G., die von der Beklagten als Sachbearbeiterin im Jobcenter M. beschäftigt wurde, war mit Schreiben vom 13.04.2015 für die Zeit vom 21.05.2015 bis 17.03.2016 Elternzeit bewilligt worden. Am 21.10.2015 wurde diese Elternzeit bis einschließlich 31.12.2016 verlängert. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte im Jobcenter M., das als gemeinsame Einrichtung der Beklagten mit der Stadt M. nach § 44 b SGB II geführt wird. Bereits mit Schreiben vom 26.06.2013 war der Klägerin die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in diesem Jobcenter in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II zugewiesen worden. Die Widerspruchsstelle im Jobcenter M. war seit Januar 2013 so organisiert, dass neben der Stelle für den Teamleiter insgesamt 6 Planstellen vorhanden waren für die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen. Zwei dieser Stellen waren mit Mitarbeitern der kommunalen Trägerin, allerdings nicht durchgehend, besetzt. Dabei handelt es sich um Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 11, in deren Aufgabenprofil die Bearbeitung zweitinstanzlicher Verfahren verankert ist. Die eingehenden Widersprüche wurden nach den Bedarfsgemeinschaften auf die einzelnen Sachbearbeiter verteilt. Klageverfahren wurden von denjenigen Sachbearbeitern abgearbeitet, die bereits den Widerspruch bearbeitet hatten. Die Klägerin erhielt zunächst Arbeitsvergütung nach der tariflichen Tätigkeitsebene IV. Auch die Mitarbeiterin G. war (ursprünglich) von der Beklagten in diese Vergütungsgruppe eingruppiert worden. Unter dem 05.08.2014 beantragten die Mitarbeiter der SGG-Stelle des Jobcenters M. gemeinsam ihre Höhergruppierung in die Tätigkeitsebene III. Daraufhin übertrug die Beklagte nach vorheriger Beteiligung des Personalrats den betreffenden Mitarbeiterinnen, d.h. auch der Klägerin und der Mitarbeiterin G., rückwirkend ab dem 04.02.2014, befristet bis zum 31.12.2015 die Position einer ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Bereich SGB II unter gleichzeitiger (vorübergehender) Höhergruppierung in die Tätigkeitsebene III. Die betreffende Maßnahme wurde der Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2015 mitgeteilt, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 18 f. d. A. Bezug genommen wird. Bei Übergabe des betreffenden Schreibens am 21.12.2015 wurde mit der Klägerin, die mit der anstehenden Rückgruppierung zum 01.01.2016 nicht einverstanden war, ein Gespräch geführt. Die diesbezüglich erstellte Gesprächsnotiz (Bl. 21 d. A.) hat u.a. folgenden Inhalt: "In dem Gespräch wurde erläutert, dass ab dem 01.01.2016 die Voraussetzungen für eine weitere höherwertige Tätigkeit nicht mehr vorliegen (siehe Beauftragungsschreiben). Weiterhin wurde Frau A. darüber informiert, welche Folgen eine Anerkennung der Höhergruppierungsansprüche in Folge einer Klage ihrerseits haben. Bei gerichtlicher Anerkennung des Höhergruppierungsanspruch in die TE III muss schnellst möglich ein bewertungsgerechter Ansatz gefunden werden (z.B. Teamleiter oder Fachexperte z. B. Controller, BCA). Dies bedeutet z.B. ein Wechsel in ein anderes Jobcenter oder in die Agentur M. oder in benachbarte Agenturen auf frei werdende Dienstposten der TE III. Weiterhin wurde der Mitarbeiterin eine Vergleichsberechnung des Gehaltes TE IV mit zwei FS und TE III mit einer FS ausgehändigt um die finanziellen Auswirkungen zu veranschaulichen (siehe Kopie)". Mit ihrer am 26.02.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 23.06.2015 geltend gemacht sowie die Beklagte auf vorläufige Weiterbeschäftigung und Eingruppierung in die Tätigkeitsebene III, hilfsweise auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, dass sie sich im Verfahren um die einer seitens der Beklagten ausgeschriebenen Stelle beteiligen kann. Die Klägerin hat erstinstanzlich u.a. vorgetragen, ihre befristete Beschäftigung sei gerade nicht auf die voraussichtlich vorübergehende Abwesenheit der Kollegin G. zurückzuführen. Vielmehr gehe der Personalbedarf darüber hinaus und es bestehe eine Personallücke unter anderem durch den Ausfall einer verbeamteten Kollegin, die seit 2013 krankheitsbedingt fehle und sodann aufgrund einer Abordnung mit dem Ziel einer Versetzung nicht mehr zurückgekehrt sei. Zum Zeitpunkt der Befristungsabrede seien mehrere Arbeitnehmerinnen anteilig zu vertreten gewesen. Die Beklagte habe am 23.06.2015 nicht davon ausgehen dürfen, dass ihre Arbeitsleistung nur längstens bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages benötigt werde. Auch habe die Beklagte in dem Gespräch vom 21.12.2015 einen Vertrauenstatbestand auf Weiterbeschäftigung geschaffen, indem sie mitgeteilt habe, bei Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage müsse ein bewertungsgerechter Ansatz gefunden werden. Aus dem betreffenden Gesprächsvermerk vom 21.12.2015 ergebe sich, dass ihr für den Fall des Obsiegens mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage eine andere Position, etwa die einer Teamleitung, in Aussicht gestellt worden sei, was gegen einen Kausalzusammenhang zwischen der Befristungsabrede und der Vertretung von Frau G. spreche. Die Verlängerung der Elternzeit von Frau G. sei der Beklagten seinerzeit bereits bekannt gewesen. Die Klägerin hat beantragt: 1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 23.06.2015 nicht am 17.03.2016 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, 2. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 17.03.2016 hinaus bis um rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu 1 zu unveränderten Bedingungen in M. als Angestellte nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung in Vollzeit und in der Entgeltgruppe TE III (Funktionsstufe 1) weiterzubeschäftigen, 3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2016 in die Gehaltsgruppe TE III (Funktionsstufe 1) des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundes-agentur für Arbeit (TV-BA) einzugruppieren und der Klägerin eine Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe seit dem 01.01.2016 zu zahlen, 4. für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, die Beklagte wird verurteilt, dem Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 18.03.2016 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 23.06.2015 in Verbindung mit dem Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 17.12.2015 (Eingruppierung in TE III mit Funktionsstufe 1) zuzustimmen, 5. es wird festgestellt, dass die Klägerin sich im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens vom 13.01.2016 (Kennziffer RD-RPS 04/16) im Bereich SGB II im Jobcenter M. um die ausgeschriebene Stelle einer Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle beteiligen kann. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts M. vom 18.08.2016 (Bl. 164 - 170 d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.08.2016 dem Klageantrag zu 5. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 18 dieses Urteils (= Bl. 170 - 180 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 18.10.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.11.2016 Berufung eingelegt und diese am 16.12.2016 begründet. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Befristungsabrede vom 23.06.2015 unwirksam. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine Rückkehr der Mitarbeiterin S. an ihren Arbeitsplatz nicht zu erwarten gewesen. Dies habe bereits spätestens im Februar 2015 festgestanden. Nach Sinn und Zweck des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sei eine Sachgrundbefristung im vorliegenden Fall für den Ausfall der Kollegin G. nur nach vorheriger Besetzung oder Streichung der Stelle von Frau S. zulässig gewesen. Entscheide sich der Arbeitgeber zur Abdeckung des Beschäftigungsbedarfs, so seien zunächst die Stellen von Mitarbeitern mit negativer Rückkehrprognose dauerhaft zu besetzen bevor ggfs. der vorübergehende weitere Beschäftigungsbedarf wegen eines zeitweise abwesenden Mitarbeiters gedeckt werde. Der Aufgabenbereich der zu vertretenden Mitarbeiterinnen und der Klägerin in der Widerspruchsstelle sei - jedenfalls bis zum 31.12.2015 - identisch gewesen (Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren sowie einstweiligen Rechtschutzverfahren nach dem SGB II). Das von der Rechtsprechung des BAG entwickelte Institut der "gedanklichen Zuordnung" komme daher - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht in Betracht. Jedenfalls aber müsse sich eine gedankliche Zuordnung bei Arbeitsverdichtung wegen Personalausfalls auf sämtliche tatsächlich zu vertretenden Mitarbeiter beziehen. Da die Mitarbeiterin S. bereits seit dem Jahr 2013 nicht an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, könne der Ausfall der Mitarbeiterin G. im Jahr 2015 nicht mehr kausal für ihre (der Klägerin) Wiedereinstellung zum 01.07.2015 gewesen sein. Die Voraussetzungen der Sachgrundbefristung hätten spätestens bei der Vertragsänderung im Dezember 2015 nicht mehr vorgelegen, da die Mitarbeiterin G. bereits zuvor die Verlängerung ihrer Elternzeit mit der Konsequenz der Aufgabe ihres Arbeitsplatzes beantragt habe. Da in dem Schreiben der Beklagten vom 17.12.2015 die Befristung vom 23.06.2015 nicht aufgeführt sei, handele es sich um eine Vertragsänderung mit konkludenter Aufhebung der Befristungsabrede. Für den Fall des Unterliegens mit der Entfristungsklage habe sie einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Dies ergebe sich bei zutreffender Auslegung der Gesprächsnotiz vom 21.12.2015 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass befristet Beschäftigte bei der Beklagten nicht "entwickelt" würden. Es sei seinerzeit nicht besprochen worden, dass die Befristungsabrede unberührt bleibe. Die Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage habe realistischerweise nicht bis zum 17.03.2016 erwartet werden können. Dennoch sei ihr eine Versetzung (einschließlich Personalentwicklung) für den Fall des Obsiegens mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage in Aussicht gestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei eine Auslegung der in der Gesprächsnotiz festgehaltenen Erklärung vom 21.12.2015 nur dahingehend möglich, dass eine Weiterbeschäftigung über den 17.03.2016 hinaus beabsichtigt gewesen sei. Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 16.12.2016 (Bl. 236 - 240 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, verkündet am 18.08.2016, zugestellt am 18.10.2016, Az.: 3 Ca 352/16, wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 23.06.2015 nicht am 17.03.2016 endete. 3. Die Beklagte wird für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit der Befristungskontrollklage verurteilt, die Klägerin über den 17.03.2016 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens zu unveränderten Bedingungen in M. als Angestellte nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung in Vollzeit weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte wird für den Fall des Unterliegens der Klägerin mit dem Befristungskontrollantrag verurteilt, dem Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 18.03.2016 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 23.06.2015 in Verbindung mit dem Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 17.12.2015 (Eingruppierung in TE III mit Funktionsstufe 1) zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 16.02.2017 (Bl. 268 - 270 d. A.), auf die Bezug genommen wird.