Urteil
4 Sa 176/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2016:0203.4SA176.15.0A
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Leitsätze
Wechselschichtarbeit im Sinne des Reformtarifvertrages des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) liegt nur dann vor, wenn zwischen zwei Nachtschichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt. Dabei muss nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 DRK-RTV der Monatsrhythmus - anders als etwa nach § 43 Nr. 4 TV-L - nicht nur durchschnittlich, sondern jeweils bezogen auf die einzelnen Nachtschichtfolgen eingehalten sein.(Rn.44)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.3.2015 - 4 Ca 3516/14 - wie folgt abgeändert:
Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) wird als unzulässig und die Zahlungsklage (Klageantrag zu 2.) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wechselschichtarbeit im Sinne des Reformtarifvertrages des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) liegt nur dann vor, wenn zwischen zwei Nachtschichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt. Dabei muss nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 DRK-RTV der Monatsrhythmus - anders als etwa nach § 43 Nr. 4 TV-L - nicht nur durchschnittlich, sondern jeweils bezogen auf die einzelnen Nachtschichtfolgen eingehalten sein.(Rn.44) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.3.2015 - 4 Ca 3516/14 - wie folgt abgeändert: Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) wird als unzulässig und die Zahlungsklage (Klageantrag zu 2.) als unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. II.1. Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) ist unzulässig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bedarf allerdings im Hinblick auf seine Formulierung ("….bei Vorlage der arbeitszeitlichen tariflichen Voraussetzungen…..") der Auslegung. Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die tarifliche Wechselschichtzulage bereits dann zusteht, wenn er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Arbeitsstunden lediglich zeitanteilig, d. h. im Verhältnis der von ihm geschuldeten Teilzeit von 20 Stunden wöchentlich zur tariflich vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich (§ 12 Abs. 1 DRK-RTV) erreicht. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Der Feststellungsantrag ist jedoch nach § 256 Abs.1 ZPO unzulässig. Zwar kann sich eine Feststellungsklage auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO bei einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse besteht bei einer Elementenfeststellungsklage jedoch nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG v. 25.03.2015, a. a. O., m. w. N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend am erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn zwischen den Parteien ist nicht ausschließlich streitig, ob der Kläger bereits dann Anspruch auf die tarifliche Wechselschichtzulage hat, wenn er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Arbeitsstunden lediglich - entsprechend seiner Teilzeit - anteilig erreicht. Vielmehr besteht zwischen den Parteien auch Streit darüber, ob die vom Kläger während der nächtlichen Bereitschaftsdienste erbrachten Stunden bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind. Eine gerichtliche Entscheidung der Frage, ob der Kläger den betreffenden Schwellenwert als Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nur anteilig erreichen muss, wäre nicht geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Die Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung könnte weitere gerichtliche Auseinandersetzungen der Parteien zu demselben Fragenkomplex (Wechselschichtzulage) gerade nicht ausschließen, da der Streit darüber, welche Stunden bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind, ungeklärt bliebe. 2. Die Zahlungsklage (Klageantrag zu 2.) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der erstinstanzlich für die Monate Juli, Oktober und November 2014 ausgeurteilten Wechselschichtzulage. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Wechselschichtzulage für den Monat Juli 2014 steht bereits die Ausschlussfrist des § 41 DRK-RTV entgegen. Nach dieser Vorschrift müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Eine schriftliche Geltendmachung der gemäß § 29 Abs. 1 DRK-RTV am 31.07.2014 fällig gewordenen Wechselschichtzulage für den Monat Juli 2014 erfolgte vorliegend - soweit ersichtlich - erstmals durch Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 23.01.2015 am 03.02.2015 und somit nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist. Der Umstand, dass der betreffende Schriftsatz noch vor Ablauf der Ausschlussfrist beim Arbeitsgericht eingegangen ist, ist insoweit ohne Belang. § 167 ZPO findet auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, keine Anwendung (BAG v. 16.03.2016 - 4 AZR 421/15 - ). Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf Zahlung von Wechselschichtzulage für die Monate Oktober und November 2014. Die Klage ist insoweit unschlüssig, wobei offen bleiben kann, ob die vom Kläger erbrachten Nacht-Bereitschaftsdienste bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 14 Abs. 7 DRK-RTV zu berücksichtigen sind. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DRK-RTV leistet der Arbeitnehmer nur dann Wechselschichtarbeit, wenn er nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Dabei ist der Zeitmonat und nicht der Kalendermonat maßgebend. Der Monatszeitraum beginnt jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht (Nachtschichtfolge), so dass Wechselschichtarbeit nur dann vorliegt, wenn zwischen zwei Nachtschichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt. Dabei muss nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 DRK-RTV der Monatsrhythmus - anders als etwa nach § 43 Nr. 4 TV-L - nicht nur durchschnittlich, sondern jeweils bezogen auf die einzelnen Nachtschichtfolgen eingehalten sein (vgl. hierzu BAG v. 05.06.1996 - 10 AZR 610/95 - AP Nr. 10 zu § 33 a BAT; LAG Rheinland-Pfalz v. 15.05.2013 - 8 Sa 570/12 - juris). Im Streitfall kann den vom Kläger geleisteten, im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils tabellarisch dargestellten Nachtdiensten und Nacht-Bereitschaftsdiensten nicht entnommen werden, ob und wann zwischen den betreffenden Schichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat lag. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl die Beklagte ihrerseits bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 10.12.2014 (dort Seite 8 = Bl. 46 d. A.) vorgetragen hat, der Kläger sei im Jahre 2014 nicht nach einem Schichtplan eingesetzt worden, welcher längstens nach Ablauf eines Monats die erneute Heranziehung des Klägers zu mindestens zwei Nachtschichten vorgesehen habe. III. Nach alledem waren unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klageantrag zu 1. als unzulässig und der Klageantrag zu 2. als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage. Der Kläger ist bei der Beklagten seit November 1990 als Mitarbeiter in einer Rettungsleitstelle beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des DRK-Reformtarifvertrages (im Folgenden: DRK-RTV) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen: "§ 13 Sonderformen der Arbeit (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt ... (2) Bereitschaftsdienst leistet der Mitarbeiter, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. … § 14 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit … (7) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten ( 13 Abs. 1) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von Euro 102,26 monatlich. Protokollerklärung zu Absatz 7: Teilzeitbeschäftigte, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, erhalten die Wechselschichtzulage in voller Höhe. … § 29 Berechnung und Auszahlung des Entgelts … (8) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 19) und alle sonstigen Entgeltbestandteile sowie Leistungen nach § 23 Abs. 1 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht." In der Rettungsleitstelle, in welcher der Kläger tätig ist, wird unstreitig in Wechselschichten i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 2 DRK-RTV gearbeitet. Die Arbeitszeit des Klägers wurde zum 01.04.2013 einvernehmlich auf 20 Stunden wöchentlich reduziert. In den Monaten Januar bis Dezember 2014 leistete der Kläger insgesamt 15 Nachtdienste sowie insgesamt 15 sog. Nacht-Bereitschaftsdienste. Hinsichtlich der Verteilung dieser Dienste auf die einzelnen Monate sowie ihres jeweiligen zeitlichen Umfangs wird auf die tabellarische Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 3 f = Bl. 105 f d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, ihm stehe die tarifliche Wechselschichtzulage zeitanteilig entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung zu. Dies ergebe sich daraus, dass in der Protokollerklärung zu § 14 Abs. 7 DRK-RTV geregelt sei, dass Teilzeitbeschäftigte lediglich die "entsprechenden Voraussetzungen" für den Erhalt der Wechselschichtzulage erfüllen müssten. Hieraus folge, dass ihm die Zulage bereits dann zustehe, wenn er in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leiste. Die Nacht-Bereitschaftsdienste seien ebenfalls als Nachtschichten i. S. v. § 14 Abs. 7 DRK-RTV anzusehen, da er sich während dieser Dienste (unstreitig) in einem bestimmten Raum auf dem Betriebsgelände aufhalten müsse. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Januar 2015 bei Vorlage der arbeitszeitlichen tariflichen Voraussetzungen eine Wechselschichtzulage gemäß § 14 Abs. 6 und 7 des DRK-RTV in Höhe von monatlich 51,13 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate März, Juli, September, Oktober und November 2014 jeweils eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 51,13 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage, weil er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Stunden innerhalb von fünf Wochen im Jahresdurchschnitt nicht erreiche. Aus der Protokollnotiz zu § 14 Abs. 7 DRK-RTV ergebe sich, dass auch Teilzeitbeschäftigte nur dann einen Anspruch auf die Wechselschichtzulage hätten, wenn sie den entsprechenden Schwellenwert erreichten. Die betreffende Protokollnotiz enthalte eine ausdrückliche Abweichung vom pro-rata-temporis-Grundsatz des § 29 Abs. 2 DRK-RTV. Die vom Kläger während der Nacht geleisteten Bereitschaftszeiten seien bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen, da Zeiten zu denen der Kläger schlafen oder ruhen könne und ihm keine Arbeitsleistungen abverlangt würden, begrifflich keine Arbeitsstunden im Sinne des § 14 Abs. 7 DRK-RTV darstellten. Der Kläger sei im Jahr 2014 nicht nach einem Schichtplan eingesetzt gewesen, der die Voraussetzungen für Wechselschichtarbeit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DRK-RTV erfülle, wonach der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden müsse. Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2015 (Bl. 104 - 109 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.03.2015 dem Klageantrag zu 1. stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate Juli, Oktober und November 2014 eine Wechselschichtzulage von insgesamt 153,39 € brutto zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 13 dieses Urteils (= Bl. 110 - 115 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 26.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 26.05.2015 begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem Kläger die geltend gemachte Wechselschichtzulage nicht bereits dann zu, wenn er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert lediglich anteilig, d. h im Verhältnis seiner Teilzeitbeschäftigung zur tariflichen Vollzeitbeschäftigung, erfülle. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Arbeitsgerichts entspreche nicht der tariflichen Regelung und stehe im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des BAG. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den Nacht- Bereitschaftsdiensten nur höchst selten, in aller Regel gar nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei. Die Ableistung vom Bereitschaftsdienst erfolge außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Stunden im nächtlichen Bereitschaftsdienst seien daher keine Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht gemäß § 14 Abs. 7 DRK-RTV. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 22.05.2015 (Bl. 127 - 137 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 29.06.2015 (Bl. 150 - 153 d. A.), auf die Bezug genommen wird.