Urteil
3 SLa 145/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0611.3SLA145.24.00
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach - vom 25. April 2024 - 6 Ca 62/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach - vom 25. April 2024 - 6 Ca 62/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und besteht für diesen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Zulage zur Einkommenssicherung nach § 6 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw). a. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet jedenfalls aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) und der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. b. Die hier maßgeblichen Regelungen des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 3. Juli 2024 lauten: ... Präambel Die Tarifvertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen auszugestalten. Sie erkennen das Bemühen des Bundesministeriums der Verteidigung an, im Rahmen seiner Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Sozialverträglichkeit auch regionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien sehen in den Kooperationsvorhaben zugleich die Möglichkeit der Arbeitsplatzsicherung. Sie weisen darauf hin, dass der Wechsel in andere Bereiche auch zusätzliche Chancen bieten kann. Die Tarifvertragsparteien betonen in diesem Zusammenhang das allgemeine Bestreben, die Beschäftigung von Frauen zu fördern. Auch die Belange von Jugendlichen, die nach erfolgreicher Berufsausbildung in der Bundeswehr für eine Übernahme in das Berufsleben anstehen, sollen gebührende Berücksichtigung finden. Die Tarifvertragsparteien erkennen ferner die besondere Bedeutung der beruflichen Förderung und Integration schwerbehinderter Beschäftigter an. § 1 Geltungsbereich (1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2027 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. (2) Abschnitt II dieses Tarifvertrages gilt für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des BMVg, die unter den TVöD fallen und deren Aufgaben in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2027 in einen Bereich außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg oder einer anderen Bundesbehörde zu einem Dritten verlagert werden. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. Dieser Tarifvertrag gilt auch, wenn die dem konkreten Wegfall des Arbeitsplatzes nach dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages zugrundeliegende Organisationsmaßnahme bereits vor dem 1. Juni 2001 getroffen worden ist. 2. Dem Wegfall des Arbeitsplatzes steht es im Sinne dieses Tarifvertrages gleich, wenn Beschäftigte ihren Arbeitsplatz deshalb verlieren, weil dieser durch den Arbeitgeber mit Beschäftigten besetzt wird, deren Arbeitsplatz im Sinne des § 1 Abs. 1 weggefallen ist. Protokollerklärungen zu Absatz 2: 1. Abschnitt II dieses Tarifvertrages gilt auch, wenn die der Verlagerung der Aufgaben zugrundeliegende Entscheidung/Vergabemaßnahme vor dem 1. Juni 2001 getroffen worden ist. 2. Dritte sind Auftragnehmer, Kooperationspartner und Sonstige (z. B. neu zu gründende Gesellschaften) außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg und anderer Bundesbehörden. ... § 6 Einkommenssicherung (1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD), b) in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden und c) der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD BT-V (Bund)) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden. ... ... § 12 Grundsätze (1) Beschäftigten, deren Aufgaben zu einem Dritten verlagert werden, ist die Entscheidung freigestellt, ob sie, bei etwaiger Vorlage eines Angebotes, unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu dem anderen Arbeitgeber wechseln oder beim Arbeitgeber Bund verbleiben. (2) Dies gilt auch, soweit die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen, ohne dass es eines förmlichen Widerspruchs bedarf. (3) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlossen. § 13 Personalgestellung (1) Beschäftigte, die unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 beim Arbeitgeber Bund verbleiben, sind verpflichtet, die im Rahmen ihres Arbeitsvertrages geschuldete Arbeitsleistung auf Verlangen des Arbeitgebers zeitlich befristet oder auf Dauer bei dem Dritten zu erbringen. (2) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Beschäftigten und dem Arbeitgeber Bund bleibt im Übrigen unberührt. (3) §§ 6 und 7 gelten entsprechend. ... ... § 16 Aufgabenwegfall Sofern der Arbeitsplatz einer/eines Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 2 aufgrund von Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 wegfällt, gilt Abschnitt I entsprechend. Protokollerklärung zu Abschnitt I und II: Beschäftigungszeit i. S. dieses Tarifvertrages ist Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 TVÜ-Bund. ... c. Unter Berücksichtigung dieser tarifvertraglichen Vorgaben hat der Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf die Zahlung einer Zulage zur Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw. aa. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Zulage zur Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw setzt unabhängig davon, ob § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw über § 1 Abs. 1 TV UmBw oder über § 1 Abs. 2 TV UmBW iVm. § 13 Abs. 3 TV UmBw bzw. § 16 TV UmBw zur Anwendung kommt, voraus, dass sich das Entgelt durch eine aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr getroffene Maßnahme reduziert hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw und wird durch die Regelungen zum Geltungsbereich in § 1 TV UmBW bestätigt. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw muss sich das Entgelt "auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1" TV UmBw verringern. Nach § 1 TV UmBw ist der Geltungsbereich des TV UmBw für Arbeitnehmer eröffnet, deren Arbeitsplätze aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen oder zu einem Dritten verlagert werden (vgl. BAG, 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 35). Dem steht auch die Präambel nicht entgegen. Vielmehr bekräftigen die Tarifvertragsparteien auch in dieser "ihre Absicht, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen auszugestalten" und beziehen sich somit auf personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der in § 1 Abs. 1 TV UmBw genannten Neuausrichtung der Bundeswehr. bb. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich sein Entgelt durch eine aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr getroffene Maßnahme verringert hat. aaa. Hierzu hätte der Kläger einen Sachverhalt vortragen müssen, der den Schluss auf das Vorliegen einer Organisationsmaßnahme aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr zulässt. Hierzu hätte es zunächst ausgereicht, wenn er die für ihn erkennbaren äußeren Umstände einer Organisationsmaßnahme darlegt, die einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Beschluss zur Umstrukturierung der Bundeswehr aufweist (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 12. September 2006 - 9 AZR 213/06 - Rn. 15 mwN). bbb. Im vorliegenden Fall hat sich das Entgelt des Klägers nicht durch dessen aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr erfolgte Beistellung zur E. GmbH verringert. Vielmehr ist dieses, da der Kläger seine bisherigen Aufgaben bei der E. GmbH behalten hat, gleichgeblieben. Das Entgelt des Klägers hat sich aber aufgrund der Entscheidung der Beklagten, ihre Auszubildenden zum Industriemechaniker - zwei im Jahr 2021, zwei im Jahr 2022, zwei im Jahr 2023 und drei im Jahr 2024 - im dritten Lehrjahr nicht mehr bei der E. GmbH in der Waffenwerksatt ausbilden zu lassen, reduziert. Denn diese Entscheidung hat unmittelbar zum Wegfall der Ausbildungszulage nach § 16 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) geführt. Diesbezüglich hat der Kläger aber - trotz der Aufforderung im Schreiben vom 16. Januar 2025, darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen er davon ausgeht, dass die Entscheidung auf der Neuausrichtung der Bundeswehr im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw beruht - nicht dargelegt, noch ist ersichtlich, mit welchem Beschluss zur Umstrukturierung der Bundeswehr dies in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang steht. Vor diesem Hintergrund musste auch nicht aufgeklärt werden, inwieweit die Entscheidung der Beklagten, ihre Auszubildenden zum Industriemechaniker im dritten Lehrjahr nicht mehr bei der E. GmbH ausbilden zu lassen, auf einer Bitte der E. GmbH beruht und ob der Kläger bei der E. GmbH nur Auszubildende der Bundeswehr betreut hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Zulage zur Einkommenssicherung nach § 6 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw). Der 1962 geborene Kläger ist mit Wirkung 16. Juli 1990 in die Dienste der Beklagten eingetreten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet jedenfalls aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) und der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit Schreiben 9. August 2011 (Blatt 46 der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger unter anderem erklärt: ... hiermit übertrage ich Ihnen ab 01.02.2011 - insoweit rückwirkend - bis auf Widerruf die Tätigkeit eines Lehrgesellen für die Lehrlingsausbildung der Industriemechaniker in der Waffenwerkstatt der Artillerieschule. Die im Einzelnen von Ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ersehen Sie aus der Tätigkeitsdarstellung vom 11.07.2011. Für die Zeit der Wahrnehmung wird Ihnen eine Zulage von 12 v.H. des MTL LohnGr 4 Stufe 4 bzw. 12 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des MTL der LohnGr 4 gezahlt. ... In der in dem vorgenannten Schreiben in Bezug genommenen Tätigkeitsdarstellung für Arbeiter 11. Juli 2011 (Blatt 47 ff. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem: ... 3. Aufgabenbeschreibung - Übliche handwerkliche Tätigkeiten als Waffenmechaniker, dabei Anfertigen von einfachen Ersatzteilen. - Durchführen von schwierigen Prüf-, Einstell- und Instandsetzungsarbeiten an Bw-eigentümlichen Waffen / Geräten. - Anfertigen von Präzisionsersatzteilen für optische Geräte, Infanterie- und Artilleriewaffen. - Planung, Konstruktion und Herstellung von Sonderwerkzeugen und Vorrichtungen von Hand und mit Werkzeugmaschinen für verschiedene Bedarfsträger der Artillerieschule. - Instandsetzung und Justierung optischen/optronischen Zieleinrichtungen für Artillerie- und Infanteriewaffen. - Durchführung von Ein- u. Ausgangsprüfungen an Artillerie- und Infanteriewaffen, opt./optronischen und sonstigem Gerät sowie an elektronischen, elektro- und feinmechanischen Baugruppen. - Unterstützung und Durchführung TMP an Artillerie- und Infanteriewaffen. - Ausbildertätigkeit für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker, dabei theoretische und praktische Unterweisung sowie Überwachung der Auszubildenden ... Mit Schreiben vom 22. August 2011 (Blatt 50 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte dem Kläger unter anderem mitgeteilt: ... auf Grund des Leistungsvertrages in der Fassung des 9. Änderungsvertrages vom 21./27. Juli 2011 mit der Bundesrepublik Deutschland (Auftraggeber) übernimmt die E. GmbH (E. GmbH / Auftragnehmer) die Betriebsverantwortung für Ihren Aufgabenbereich. Hiervon sind auch die von Ihnen bisher auszuübenden Tätigkeiten betroffen. Die Folgen, die damit für Ihr Arbeitsverhältnis verbunden sind, hat Ihnen ein Vertreter des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums (BwDLZ) Idar-Oberstein in dem Personalgespräch am 15.06.2011 im Einzelnen erläutert (Bezug 2). Gemäß § 1 Absatz 2 i.V.m. § 13 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 10. Dezember 2010 werden Sie mit Wirkung vom 01.09.2011 längstens bis zum 15.02.2013 der E. GmbH, Niederlassung Kusel, Stützpunkt Idar-Oberstein, an Ihrem bisherigen Dienstort Idar-Oberstein beigestellt. Die auszuübenden Tätigkeiten ergeben sich weiterhin aus der Ihnen mit Schreiben des BwDLZ Idar-Oberstein vom 14.09.2004 ... übersandten Tätigkeitsdarstellung vom 02.08.2004. Sie verbleiben auf Ihrem bisherigen Dienstposten bei der Artillerieschule, TE 622 / ZE 705, Entgeltgruppe E07. Ihr derzeitiger Dienstort ist Idar-Oberstein. Während Ihrer Beistellung zur E. GmbH kann eine Änderung Ihres Dienstortes, auch vorübergehend, nicht ausgeschlossen werden. Eine Versetzung oder Abordnung, sowie eine versetzungsgleiche oder abordnungsgleiche Maßnahme kann allerdings nur durch ihre Personal bearbeitende Dienststelle der Bundeswehr ausgesprochen werden. Die Beistellung dient in erster Linie dazu, Ihren Arbeitsplatz zu sichern. Hiermit ist keine Änderung Ihrer Rechtsstellung verbunden. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland besteht unverändert weiter, die Bestimmungen der jeweils geltenden Tarifverträge (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung, sowie die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge) werden weiter angewandt. ... In der Folgezeit hat die Beklagte die Beistellung des Klägers zur E. GmbH mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (Blatt 86 f. der erstinstanzlichen Akte), mit Schreiben vom 13. Januar 2015 (Blatt 88 f. der erstinstanzlichen Akte) und mit Schreiben vom 7. Februar 2018 (Blatt 90 f. der erstinstanzlichen Akte) verlängert. In dem Schreiben vom 7. Februar 2018 heißt es unter anderem: ... der aktuelle Leistungsvertrag mit der E. GmbH endet zum 31. Dezember 2017. Mit der Folgelösung E. ab dem 1. Januar 2018 wurde am 13. Juli 2017 ein unbefristeter Rahmenvertrag zur Leistungserbringung mit der E. GmbH abgeschlossen. Dies beinhaltet zugleich die entsprechende Verlängerung der Laufzeit des Personalbeistellungsvertrages als Teil des Leistungsvertrages E.. Ihre Beistellung zur E. GmbH (Bezug 2) ist somit auch im Sinne der Beschäftigungs-/Arbeitsplatzsicherung an die neue Vertragslaufzeit anzupassen. Gemäß § 1 Absatz 2 und § 13 Absatz 1 TV UmBw verlängere ich Ihre Beistellung zur E. GmbH (Bezug 2) über den 31. Dezember 2017 hinaus. Sie werden der E. GmbH bis auf weiteres unbefristet beigestellt. Die Ihnen mit Bezug 2 übertragene Tätigkeit (vgl. Tätigkeitsdarstellung vom 02.08.2004) und Ihr derzeitiger Dienstort werden von der Verlängerung der Beistellung nicht berührt. Dies gilt auch für die der E. GmbH zu übermittelnden Daten (Bezug 2). Sofern sich die Notwendigkeit zur Übermittlung weiterer Daten ergibt, werden Sie rechtzeitig vorher in Kenntnis gesetzt. Ihre E.-bezogene Beschäftigungsdienststelle ist wie bisher der Stützpunkt Idar-Oberstein der E. GmbH, Dienstort Idar-Oberstein. Während Ihrer weiteren Beistellung zur E. GmbH kann eine Änderung Ihres Dienstortes, auch vorübergehend, nicht ausgeschlossen werden. Eine Versetzung oder Abordnung sowie eine entsprechende versetzungsgleiche oder abordnungsgleiche Maßnahme mit Wechsel des Dienstortes kann allerdings nur durch Ihre Personal bearbeitende Dienststelle ausgesprochen werden. Die Beistellung dient weiterhin dazu, Ihren Arbeitsplatz zu sichern. Mit der Verlängerung der Beistellung ist keine Änderung Ihrer Rechtsstellung verbunden. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland besteht unverändert weiter, die Bestimmungen der jeweils geltenden Tarifverträge (TVöD in der jeweils geltenden Fassung sowie die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge) gelten weiterhin. ... Mit E-Mail-Schreiben vom 8. November 2022 (Blatt 98 f. der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte gegenüber der E. GmbH unter anderem erklärt: ... den Arbeitnehmern ... und A. wird bis auf Weiteres die Ausbildungszulage nach § 16 TVEntgO für die Ausbildung der Industriemechaniker im E.-Stützpunkt Idar-Oberstein gewährt. Ich bitte daher um Prüfung und Mitteilung, ob die Arbeitnehmer weiterhin in dieser Funktion eingesetzt werden. ... Mit E-Mail-Schreiben vom 10. November 2022 (Blatt 98 der erstinstanzlichen Akte) hat die E. GmbH gegenüber der Beklagten unter anderem erklärt: ... nach Rücksprache mit der Stützpunktleitung ist unser einziger Ausbilder Herr G., dieser betreut Azubis der BW. Bitte streichen Sie ab sofort die Ausbilderzulage für Herrn A. und Herrn .... Ich werde beide Mitarbeiter hierüber informieren. ... Mit Schreiben vom 23. November 2022 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger die Übertragung der Tätigkeit eines Lehrgesellen zum 30. November 2022 widerrufen und die Einstellung der Zahlung der Ausbildungszulage gemäß § 16 TV EntgO mit Ablauf des 30. November 2022 angekündigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 hat der Kläger dem vorgenannten Widerruf widersprochen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 (Blatt 114 der erstinstanzlichen Akte) hat die E. GmbH unter anderem das Folgende bestätigt: ... Hiermit bestätige ich, dass die E. GmbH nicht angeordnet hat, dass die beiden beigestellten Mitarbeiter Herr A. und Herr ... nicht mehr für die Berufsausbildung der Bundeswehr zur Verfügung stehen. Im Gegenteil, die E. GmbH unterstützt ausdrücklich die Berufsausbildung bei der Bundeswehr. ... Mit am 1. Februar 2024 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenem Schriftsatz vom 30. Januar 2024 hat der Kläger erstinstanzlich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 die Zahlung der Ausbildungszulage von monatlich 324,21 Euro brutto nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Sicherung, hilfsweise Zahlung der vorgenannten Ausbildungszulage über den 1. Januar 2024 geltend gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2024 - 6 Ca 62/24 - (vgl. insbesondere Blatt 122 f. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2023 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2023 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2023 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2023 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2023 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2023 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2023 zu zahlen; 12. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2023 zu zahlen; 13. die Beklagte zu verpflichten, an ihn eine Ausbildungszulage in Höhe von 324,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2024 zu zahlen; 14. festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, die Ausbildungszulage aus dem § 16 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes vom 13. September 2013 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 in der jeweils gültigen Fassung rückwirkend ab dem 1. September 2024 in der jeweiligen geltenden Höhe zu sichern; 15. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Ausbildungszulage gemäß § 16 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes vom 13. September 2013 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 in der jeweils gültigen Fassung rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 25. April 2024 - 6 Ca 62/24 - (vgl. insbesondere Blatt 125 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Mit Urteil vom 25. April 2024 - 6 Ca 62/24 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2024 - - (vgl. insbesondere Blatt 128 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 15. Mai 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2024 - 6 Ca 62/24 - am 13. Juni 2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15. August 2024 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 15. August 2024 begründet. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung unter anderem vor: Ihm stehe ein Anspruch auf die Zahlung einer Zulage zur Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw zu. Die ihm nach § 16 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) gewährte Ausbildungszulage sei aufgrund der Entscheidung der Beklagten, ihre Auszubildenden zum Industriemechaniker im dritten Lehrjahr nicht mehr bei der E. GmbH in der Waffenwerksatt ausbilden zu lassen, weggefallen. Er habe bei der E. GmbH nur die Auszubildenden der Beklagten betreut. Bei der Entscheidung der Beklagten handele es sich auch um eine das Ausbildungssystem wesentlich verändernde strukturelle Entscheidung. Aufgrund dieser Entscheidung werden die Auszubildenden nicht mehr schon in ihrer Ausbildung an die später von ihnen zu betreuenden Geräte und Waffen der Bundeswehr herangeführt, sondern müssen sich nach ihrem Abschluss in der allgemeinen Industriemechanik ohne die einjährige Begleitung durch erfahrene Ausbilder in die Anforderungen der speziellen Gerätschaften und Waffen der Bundeswehr einarbeiten. Auf die Zahl der betroffenen Auszubildenden komme es hierbei nicht an. Dass die Entscheidung der Beklagten, ihre Auszubildenden zum Industriemechaniker im dritten Lehrjahr nicht mehr bei der E. GmbH ausbilden zu lassen, auf einer Bitte der E. GmbH beruht, werde bestritten. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2024 - 6 Ca 62/24 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.214,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 324,21 Euro brutto seit dem 1. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. März 2023, 1. April 2023, 1. Mai 2023, 1. Juni 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. November 2023, 1. Dezember 2023 und 1. Januar 2024 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Januar 2024 eine persönliche Zulage nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 in der jeweils gültigen Fassung in Höhe der Ausbildungszulage nach § 16 Entgeltordnung des Bundes in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags unter anderem vor: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf die Zahlung einer Zulage zur Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw nicht zu. Die dem Kläger nach § 16 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) gewährte Ausbildungszulage sei nicht allein aufgrund ihrer Entscheidung, ihre Auszubildenden zum Industriemechaniker im dritten Lehrjahr nicht mehr bei der E. GmbH in der Waffenwerksatt ausbilden zu lassen, weggefallen. Der Kläger habe bei der E. GmbH auch Auszubildende der E. GmbH betreut. Diese betreue er jetzt nicht mehr. Bei ihrer Entscheidung handele es sich auch nicht um eine strukturelle Entscheidung im Sinne des TV UmBw. Ihre Entscheidung betreffe nur wenige Auszubildende (zwei im Jahr 2021, zwei im Jahr 2022, zwei im Jahr 2023 und drei im Jahr 2024) und beruhe zudem auf einer Bitte der E. GmbH, ihre Auszubildenden - die Auszubildenden der Beklagten - zum Industriemechaniker im dritten Lehrjahr nicht mehr bei der E. GmbH ausbilden zu lassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.