Beschluss
3 TaBV 17/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0319.3TABV17.24.00
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Tenor
I. Die Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. August 2024 - 8 BV 18/24 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. August 2024 - 8 BV 18/24 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob personelle Maßnahmen vorliegen und in diesem Zusammenhang über deren Aufhebung sowie das Bestehen von Mitbestimmungsrechten. Der zu 1 Beteiligte ist der E. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. In der zwischen der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für E. (Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt) aus dem Juli 2018 (vgl. Blatt 35 ff. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem: ... § 8 Entgeltgruppenverzeichnis 1. Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen. 2. Die Aufgaben und Anforderungen an die Tätigkeitsbeispiele der einzelnen Entgeltgruppen sind in der Anlage 1 „Tätigkeitsbeschreibungen und deren Anforderungen" geregelt. ... Entgeltgruppe 8 [Gesamtpunktwerte 35-43] Tätigkeitsbeispiele: Funktionsstufe 1 [Gesamtpunktwerte 35-36] ... Funktionsstufe 2 [Gesamtpunktwerte 37-43] ... 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen, wie z.B. Personalleiter/in, Abteilungsleiter/in Rechtsschutz im Landesbezirk ... In der Anlage 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt (vgl. Blatt 131 ff. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem: ... EG 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen Tätigkeitsbeschreibung und deren Anforderungen gem. § 2 Ziffer 3 der GBV "Entgeltsystem" Kernaufgaben der Stelle Fachanleitung und Fachaufsicht im Zuständigkeitsbereich • Fachliche Anleitung, d. h. Weisungsbefugnis von bzw. für mindestens drei fachlich zugeordneten Sekretären/innen oder Sachbearbeitern/innen oder fachliche Anleitung, d. h. Weisungsbefugnis für die in einem Landesbezirk im Zuständigkeitsbereich Beschäftigten oder fachliche Anleitung, d. h. Weisungsbefugnis in Personalangelegenheiten als Personalleiter/in in einem Landesbezirk • Sicherstellung der fachlichen Standards (im Rechtschutz: im Rahmen der Rechtschutzrichtlinie), d.h. auch Ausarbeitung und Überwachung der Einhaltung von Qualitätsstandards • Qualifizierungsplanung für die fachlich zugeordneten Sekretärinnen oder Sachbearbeitern/innen • Sicherstellung der Kommunikation und des Austauschs von Informationen im Team • Sicherstellung der fachlichen Vertretung im Team • Entscheidung von Zweifels- und Streitfragen Koordinationsaufgaben • Koordination der Arbeit der Teammitglieder • Unterstützung der Teammitglieder bei der Kommunikation und Abstimmung mit anderen Bereichen der Organisation • Koordination der Zusammenarbeit mit den Fachbereichen • Koordination der Zusammenarbeit auf der Ebene Arbeits- und Ablauforganisation im Zuständigkeitsbereich • Arbeitsplanung, Schwerpunktsetzung • Abstimmung der Einsatz- und Ablaufplanungen Gremienarbeit und Gremienberatung • Betreuung von oder Mitarbeit in internen Gremien, Ausschüssen, AGs etc. (Projektgruppen, Fachgruppen, Tarifkommissionen etc.) • Mitarbeit in externen Gremien, Ausschüssen, AGs etc. (z.B. Bildungsausschüsse) Inhaltliche Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Kampagnen • Inhaltliche Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Workshops Bildungsarbeit • Referenten/innentätigkeit Rechnungswesen / Controlling • Verwendung der zugeteilten Budgetmittel • Controlling und Berichtswesen im Zuständigkeitsbereich Projektarbeit • Leitung • Mitarbeit Büroverwaltende Tätigkeiten • Allgemeine Bürotätigkeiten (Bürotechnik, Textverarbeitung u. Präsentationsgestaltung, Ablauforganisation für das eigene Arbeitsgebiet, Ablage) ... In der zwischen der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuaufstellung der Fachbereichsstrukturen (Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion) aus dem September 2021 (vgl. Blatt 14 ff. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem: ... Präambel Die vielen tiefgreifenden Umstrukturierungs- und Veränderungsprozesse in den Branchen und Berufen des Organisationsbereiches der E. machen eine Neuaufstellung der Fachbereichsstrukturen und der damit einhergehenden Bündelung der Kräfte nötig. Hierzu haben die ehrenamtlichen Gremien in den Fachbereichen und abschließend der Gewerkschaftsrat in seiner Sitzung am 23.-24. Juni 2021 die notwendigen Beschlüsse gefasst. Diese GBV regelt das Verfahren für die Umsetzung der vereinsrechtlichen Strukturentscheidungen für die Beschäftigten bzw. den notwendigen Interessensausgleich. ... 2. Beschreibung der Betriebsänderung Infolge des Zusammenschlusses verschiedener Fachbereiche wird die Fachbereichsstruktur von E. zukünftig vorerst in fünf Fachbereichen bestehen: Fachbereiche A, B, C, D und E. 2.1 Fusion der Fachbereiche 1, 2, 8 und 9 (A) Die Fachbereiche 1, 2, 8 und 9 haben jeweils die Fusion zu einem Fachbereich (sog. Fachbereich A) beschlossen. Der Gewerkschaftsrat hat der Fusion in seiner Sitzung am 14.-16. Mai 2019 zugestimmt. Der neue Fachbereich (A) hat sich gemäß § 47 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung ein Fachbereichsstatut gegeben, welchem der Gewerkschaftsrat im September 2021 zustimmte. Entsprechende Fusionsbeschlüsse liegen der GBV als Anlage 1 bei. 2.2 Fusion der Fachbereiche 4, 6, 7, 11 und 13 (B) Die Fachbereiche 4, 6, 7, 11 und 13 haben jeweils die Fusion zu einem Fachbereich (sog. Fachbereich B) beschlossen. Der Gewerkschaftsrat hat der Fusion in seiner Sitzung am 23.-24. Juni 2021 zugestimmt. Der neue Fachbereich hat sich ein neues Fachbereichsstatut gegeben und sich für notwendige Übergangsregelungen im Rahmen eines Begleitbeschlusses entschieden, denen der Gewerkschaftsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 23.-24. Juni 2021 zugestimmt hat. Entsprechende Fusionsbeschlüsse liegen der GBV als Anlage 2 bei. 2.3 Fusion der Fachbereiche 3 und 5 (C) Die Fachbereiche 3 und 5 haben jeweils die Fusion zu einem Fachbereich (sog. Fachbereich C) beschlossen. Der Gewerkschaftsrat hat der Fusion in seiner Sitzung am 23.-24. Juni 2021 zugestimmt. Der neue Fachbereich hat sich ein neues Fachbereichsstatut gegeben und sich für notwendige Übergangsregelungen im Rahmen eines Begleitbeschlusses entschieden, denen der Gewerkschaftsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 23.-24. Juni 2021 zugestimmt hat. Entsprechende Fusionsbeschlüsse liegen der GBV als Anlage 3 bei. 2.4 Strukturierte Zusammenarbeit der Fachbereiche 10 (zukünftig E) und 12 (zukünftig D) Die Fachbereiche bleiben einstweilen organisatorisch unverändert bestehen, diskutieren jedoch Festlegungen im Rahmen einer strukturierten Zusammenarbeit. Soweit und sobald sich hieraus mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ergeben, werden der Gesamtbetriebsrat und/oder die örtlich zuständigen Betriebsräte ordnungsgemäß beteiligt. 2.5 Umsetzung der Änderung der Fachbereichsstruktur Die oben beschriebenen Fusionen werden zum 1.1.2022 ("Stichtag") satzungsrechtlich wirksam. Die organisationspolitische Umsetzung erfolgt im Rahmen der Organisationswahlen 2022/2023. Für den Zeitraum ab 1.1.2022 bis zum Abschluss der Organisationswahlen haben die jeweiligen Fachbereiche Übergangsregelungen (Begleitbeschlüsse) getroffen. Sofern im Nachgang noch notwendig, wird der Gewerkschaftsrat zusätzliche Übergangsregelungen beschließen, die eine Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Fachbereiche sicherstellen. ... 3. Folgen der Betriebsänderung für die Arbeitsverhältnisse ... 3.3 Einführung eines neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 Innerhalb der Landesbezirksfachbereiche wird zum 1.1.2022 die neue Funktion einer Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen eingeführt. Eine Tätigkeitsbeschreibung für diese Funktion liegt der GBV als Anlage 6 bei. ... 3.5 Aufgaben und Tätigkeiten der Gewerkschaftssekretär*innen und Mitarbeiter*innen im Sekretariatsdienst (MaiS) auf Bezirks-, Landesbezirks und Bundesfachbereichsebene Aus Anlass der Fachbereichsfusionen wird es zu keinen Tätigkeitsveränderungen für die Gewerkschaftssekretär*innen und MaiS auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesfachbereichebene kommen. E. strebt mit den Fusionen weiterhin eine hohe Fachlichkeit in der kollektiven Betreuungsarbeit an. Ziel ist es, durch die verstärkte Bildung von Teams zu einer verbesserten Vertretungssituation bei Krankheit, Urlaub etc. zu kommen und für Schwerpunktkampagnen und Projekte gebündelte Kraft aufbringen zu können, bspw. für die Erschließungsarbeit. Damit verbundene zukünftige Arbeitsbereichsveränderungen, zum Beispiel zusätzliche oder eine veränderte Unternehmens- und Betriebsbetreuung soll durch entsprechende Anpassungsqualifikationen unterstützt werden. Eine Überlastung und Überforderung der Beschäftigten durch Vervielfachung der Arbeitsbereiche ist zu vermeiden. Dabei sollen verbindliche Arbeitsplanungen und Schwerpunktsetzungen unterstützen, die unter Einbeziehung der Beschäftigten entwickelt wurden. Gewerkschaftssekretär*innen und Führungskräfte finden heute schon zur Vermeidung von Verzettelung und Überforderung Qualifizierungsangebote (z. Bsp. zur Zeitmanagement) und Spezialseminare und Coachings. ... 3.6 Personelle Einzelmaßnahmen Alle personellen Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Betriebsänderung erfolgen unter Einhaltung der Mitbestimmung der örtlich zuständigen Betriebsräte. 6. Schlussbestimmungen Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt am 28. September 2021 in Kraft. ... In der Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion (vgl. Blatt 22 f. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem: ... Tätigkeitsbeschreibung Fachanleitungsfunktion im Landesfachbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen (EG 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen) Leitung und Koordination Landesfachgruppe(n) • Betreuung und Anleitung Landesfachgruppenvorstand • Abstimmung mit dem Landesfachbereichsvorstand und dem/der Bundesfachgruppenleiter/in • Koordination der Landesfachgruppe • Abstimmung der Fachgruppenarbeit landesweit • Koordination mit anderen Fachgruppen, Fachbereichen, anderen Verbänden, dem DGB etc. • Arbeitsplanung einschließlich politischer Schwerpunktsetzung für alle Beschäftigten der Landesfachgruppe(n) Fachanleitung und Fachaufsicht im Zuständigkeitsbereich • Fachliche Anleitung, d.h. Weisungsbefugnis für die Gewerkschaftssekretär*innen in einem Landesbezirksfachbereich • Sicherstellung der fachlichen Standards, d.h. auch Ausarbeitung und Überwachung der Einhaltung von Qualitätsstandards • Qualifizierungsplanung für die fachlich zugeordneten Beschäftigten • Sicherstellung der Kommunikation und des Austauschs von Informationen im Landesbezirksfachbereich • Sicherstellung der fachlichen Vertretung im Landesbezirksfachbereich • Entscheidung von Zweifels- und Streitfragen Koordinationsaufgaben • Koordination und Begleitung der Umsetzung der Anforderungen, die von der Fachgruppenleitung auf Bundesebene gestellt werden • Bindegliedfunktion zwischen Bundesfachgruppenleitung, Landesbezirksfachbereichsleitung und Bezirkssekretär*innen. • Koordination der bundesweiten Planungsstände in den Branchen und auf Landesbezirksebene in Abstimmung mit der Landesbezirksfachbereichsleitung. • Unterstützung und Fachanleitung für die Gewerkschaftssekretär*innen in der fachlichen Arbeit. • Koordination der Arbeit der Sekretär*innen Landesbezirksfachbereich • Unterstützung der Sekretär*innen Landesbezirksfachbereich bei der Kommunikation und Abstimmung mit anderen Bereichen der Organisation • Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Landesbezirksfachbereichen • Koordination der Zusammenarbeit mit der Ebene Arbeits- und Ablauforganisation im Zuständigkeitsbereich • Arbeitsplanung, Schwerpunktsetzung • Abstimmung der Einsatz- und Ablaufplanungen Verhandlung von Tarifverträgen • Konzeptionelle Arbeit inkl. Beratung der Gremien • Betreuung der zuständigen Tarifkommissionen • Erarbeitung von Entwürfen und Vorschlägen unter Berücksichtigung der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen und gewerkschaftlichen Positionen • Führen von Tarifverhandlungen (inkl. Vor- und Nachbereitung) Gremienarbeit und Gremienberatung • Betreuung von oder Mitarbeit in internen Gremien, Ausschüssen, AGs etc. (Projektgruppen, Fachgruppen, Tarifkommissionen etc.) • Mitarbeit in externen Gremien, Ausschüssen, AGs etc. (z.B. Bildungsausschüsse) Inhaltliche Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Kampagnen • Inhaltliche Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Workshops Bildungsarbeit • Referenten/innentätigkeit Rechnungswesen / Controlling • Verwendung der zugeteilten Budgetmittel • Controlling und Berichtswesen im Zuständigkeitsbereich Projektarbeit • Leitung • Mitarbeit Büroverwaltende Tätigkeiten • Allgemeine Bürotätigkeiten (Bürotechnik, Textverarbeitung u. Präsentationsgestaltung, Ablauforganisation für das eigene Arbeitsgebiet, Ablage) ... Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 (vgl. Blatt 12 f. der erstinstanzlichen Akte) hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin den zu 1 beteiligten Betriebsrat zur Höhergruppierung des Herrn J. J. ab dem 1. November 2018 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 1 beteiligt. In dem vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem: ... Dem Antrag von Kollegen J. wie auch der Stellungnahme seiner Führungskraft ... ist zu entnehmen, dass ihm die bezirksübergreifende Betreuung sowie die bezirksübergreifende Verhandlung von Tarifverträgen für den Bereich der Kinobeschäftigten in Rheinland-Pfalz und dem Saarland übertragen wurde. Zudem betreut er die Fachgruppe Verlage, Druck und Papier im Landesbezirk und hat die Verhandlungsführung für Tarifverträge für die Betriebe der K. Gruppe in L. und M. übertragen bekommen. Des Weiteren betreut er landesbezirksübergreifend die Kinokette N.. ... Am 21. Januar 2019 hat der Betriebsrat der vorgenannten Höhergruppierung zugestimmt (vgl. Blatt 12 f. der erstinstanzlichen Akte). Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 (vgl. Blatt 11 der erstinstanzlichen Akte) hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin den zu 1 beteiligten Betriebsrat zur Höhergruppierung der Frau O. O. ab dem 1. September 2021 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 1 beteiligt. In dem vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem: ... Kollegin O. O. hat beantragt, rückwirkend ab dem 01.09.2021 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 1 höher gruppiert zu werden. ... Der Landesfachbereichsleiter des FB A ... hat ... bestätigt, dass Kollegin O. ab August 2021 die Betreuung der Landesfachgruppe Versicherungen übertragen wurde (...). ... Am 7. Juli 2022 hat der Betriebsrat der Höhergruppierung zum 1. September 2021 zugestimmt und zugleich angemerkt, dass Frau O. "ab 01.01.2022 nach GBV Fachbereichsfusion in die EG 8.2.2 einzugruppieren" ist (vgl. Blatt 11 der erstinstanzlichen Akte). Mit Schreiben vom 3. März 2022 (vgl. Blatt 139 der erstinstanzlichen Akte) hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin den zu 1 beteiligten Betriebsrat unter Beifügung einer Stellenausschreibung (vgl. Blatt 140 der erstinstanzlichen Akte) über eine "Stellenausschreibung von 1,00 Stellenanteilen für eine*n Gewerkschaftssekretär*in mit Betreuungsbereich im Fachbereich A für Finanzdienste für den Bezirk Pfalz und die Landesebene" informiert. In der vorerwähnten Stellenausschreibung heißt es unter anderem: ... Kernaufgaben der Stelle: • Beratung und Betreuung von betrieblichen Funktionären und betrieblichen Gremien • Erarbeitung und Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen • Beratung und Betreuung von Mitgliedern • Projekttätigkeiten • Rechtsberatung von festangestellten und freiberuflichen Mitgliedern, betrieblichen Funktionären/innen und Gremien • Inhaltliche Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Kampagnen • Repräsentationsaufgaben, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit • Gremienarbeit und Gremienberatung • Bildungsarbeit wie die Durchführung von Seminaren im Betreuungsbereich und Referententätigkeit • Begleitung von Tarifverhandlungen ... Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 (vgl. Blatt 137 f. der erstinstanzlichen Akte) hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin den zu 1 beteiligten Betriebsrat zur "Versetzung von Kollegin P. P. in den Fachbereich A 1 Bezirk Pfalz" beteiligt. In dem vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem: ... Für den Fachbereich A war eine Vollzeitstelle für den Bezirk Pfalz (0,80 Stellenanteile) und die Landesbezirksverwaltung (0,20 Stellenanteile) mit Bürostandort in Ludwigshafen ausgeschrieben. Einzige Bewerberin auf diese Stelle ist Kollegin P. P.. Die Bewerbung liegt auf dem gemeinsamen Laufwerk vor. Da Kollegin P. P. die einzige Bewerberin ist und sie durch ihre bisherige Beschäftigung als Gewerkschaftssekretärin gut für die Besetzung der Stelle qualifiziert ist, haben wir auf ein Vorstellungsgespräch verzichtet. Die Landesleitung hat daher beschlossen Kollegin P. P., die bisher mit einer Vollzeitstelle im Fachbereich C im Bezirk Pfalz beschäftigt ist, ab dem 01.06.2022 mit einer Vollzeitstelle in den Fachbereich A zu versetzen, dabei ist sie mit 0,80 Stellenanteilen dem Bezirk Pfalz und mit 0,20 Stellenanteilen der Landesebene zugeordnet. Ihr Bürostandort bleibt im Rahmen dieser Versetzung in Ludwigshafen. Kollegin P. bleibt als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich in der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 eingruppiert. ... Am 16. Mai 2022 hat der Betriebsrat der vorgenannten Versetzung zugestimmt (vgl. Blatt 138 der erstinstanzlichen Akte). Mit unter dem Betreff "Benennung Fachgruppenverantwortliche Banken sowie Sparkassen/Bundesbank/Glücksspiel" gefassten, undatierten Beschluss (vgl. Blatt 47 der erstinstanzlichen Akte) hat der Vorstand des Fachbereichs A unter anderem beschlossen: ... Der Vorstand des Fachbereiches A beschließt, dass die Kollegin P. P. die Verantwortung für die Fachgruppe Sparkassen, Bundesbank & Glücksspiel übernimmt (erfolgt rückwirkend zum 01.01.23). ... Mit weiterem Schreiben vom 27. März 2024 (vgl. Blatt 50 f. der erstinstanzlichen Akte) hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin den zu 1 beteiligten Betriebsrat zur Höhergruppierung der Frau P. P. ab dem 1. Januar 2023 in die Entgeltgruppe 8.1.1 beteiligt. In dem vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem: ... Kollegin P. P. hat beantragt, rückwirkend ab dem 01.06.2022 in die Entgeltgruppe 8.1.1 nach dem Tätigkeitsmerkmal „Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich, denen als zusätzliche Aufgabe überbezirkliche und/oder landesbezirksübergreifende Tarifarbeit... übertragen wurden" höher gruppiert zu werden. ... Der Landesbezirksfachbereichsleiter des Fachbereichs A hat mitgeteilt, dass der Kollegin P. P. die höherwertigen Aufgaben entsprechend der EG der 8.1.1. zum 01.01.2023 übertragen wurden. ... Am 8. April 2022 hat der Betriebsrat in Bezug auf die vorgenannte Höhergruppierung mitgeteilt, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden (vgl. Blatt 50 f. der erstinstanzlichen Akte). Mit Schreiben vom 3. März 2022 (vgl. Blatt 143 der erstinstanzlichen Akte) hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin den zu 1 beteiligten Betriebsrat unter Beifügung einer Stellenausschreibung (vgl. Blatt 144 der erstinstanzlichen Akte) über eine "Stellenausschreibung von 1,00 Stellenanteilen für eine*n Gewerkschaftssekretär*in mit Betreuungsbereich im Fachbereich A für Finanzdienste für den Bezirk Region Saar-Trier und die Landesebene" informiert. In der vorerwähnten Stellenausschreibung heißt es unter anderem: ... Kernaufgaben der Stelle: • Beratung und Betreuung von betrieblichen Funktionären und betrieblichen Gremien • Erarbeitung und Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen • Beratung und Betreuung von Mitgliedern • Projekttätigkeiten • Rechtsberatung von festangestellten und freiberuflichen Mitgliedern, betrieblichen Funktionären/innen und Gremien • Inhaltliche Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Kampagnen • Repräsentationsaufgaben, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit • Gremienarbeit und Gremienberatung • Bildungsarbeit wie die Durchführung von Seminaren im Betreuungsbereich und Referententätigkeit • Begleitung von Tarifverhandlungen ... Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 (vgl. Blatt 141 f. der erstinstanzlichen Akte) hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin den zu 1 beteiligten Betriebsrat zur "Stellenbesetzung der für den Fachbereich A ausgeschriebenen Stelle für eine*n Gewerkschaftssekretär*in; Einstellung von Kollegen Q. Q." beteiligt. In dem vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem: ... Die Landesbezirksleitung hat beschlossen, Kollegin Q. Q. zum 01.01.2023 als Gewerkschaftssekretärin für den Fachbereich A mit jeweils 0,50 Stellenanteilen für den Bezirk Saar Trier und die Landesebene mit Bürostandort Saarbrücken einzustellen. Eine frühere Einstellung ist bei Kollegin Q. aus persönlichen Gründen nicht möglich. Kollegin Q. wird als neueingestellte Gewerkschaftssekretärin nach § 7, 2) der GBV Entgelt in der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 eingruppiert. Ihr Bürostandort ist Saarbrücken. Einen Einarbeitungsplan für Kollegin Q. leiten wir euch noch zu. ... Am 25. Juli 2022 hat der Betriebsrat der vorgenannten Einstellung zugestimmt (vgl. Blatt 142 der erstinstanzlichen Akte). Mit unter dem Betreff "Benennung Fachgruppenverantwortliche Banken sowie Sparkassen/Bundesbank/Glücksspiel" gefassten, undatierten Beschluss (vgl. Blatt 47 der erstinstanzlichen Akte) hat der Vorstand des Fachbereichs A unter anderem beschlossen: ... Der Vorstand des Fachbereiches A beschließt, dass die Kollegin Q. Q. die Verantwortung für die Fachgruppe Banken übernimmt (erfolgt rückwirkend zum 01. April 2023). ... Mit Schreiben vom 27. März 2024 (vgl. Blatt 48 f. der erstinstanzlichen Akte) hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin den zu 1 beteiligten Betriebsrat zur Höhergruppierung der Frau Q. Q. ab dem 1. April 2023 in die Entgeltgruppe 8.1.1 beteiligt. In dem vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem: ... Kollegin Q. Q. hat beantragt, rückwirkend ab dem 01.04.2023 in die Entgeltgruppe 8.1.1 nach dem Tätigkeitsmerkmal „Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich, denen als zusätzliche Aufgabe überbezirkliche und/oder landesbezirksübergreifende Tarifarbeit... übertragen wurden" höher gruppiert zu werden. ... Der Landesbezirksfachbereichsleiter des Fachbereichs A hat mitgeteilt, dass der Kollegin Q. Q. die höherwertigen Aufgaben entsprechend der EG der 8.1.1. zum 01.04.2023 übertragen wurden. ... Am 8. April 2022 hat der Betriebsrat in Bezug auf die vorgenannte Höhergruppierung mitgeteilt, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden (vgl. Blatt 48 f. der erstinstanzlichen Akte). Mit beim Arbeitsgericht Mainz am 23. April 2024 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat das erstinstanzliche Verfahren eingeleitet. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags des zu 1 beteiligten Betriebsrats wird auf die Ausführungen unter I. im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. August 2024 - - (vgl. insbesondere Blatt 188 der erstinstanzlichen Akte) sowie ergänzend auf den Schriftsatz vom 23. April 2024 (vgl. Blatt 1 ff. der erstinstanzlichen Akte), den Schriftsatz vom 10. Juni 2024 (vgl. Blatt 71 f. der erstinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz vom 12. Juli 2024 (vgl. Blatt 149 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Der zu 1 beteiligte Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, 1. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, den Entzug der Fachanleitungsfunktion zu Lasten O. O. als Gewerkschaftssekretärin zuständig für die Landesfachgruppe Versicherungen im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland aufzuheben; 2. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, den Entzug der Fachanleitungsfunktion zu Lasten J. J. als Gewerkschaftssekretär zuständig für die Landesfachgruppe Industrie und industrielle Dienstleitungen, Verlage, Druck- und Papierverarbeitung im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland aufzuheben; 3. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit nach der Standardstellenbeschreibung "Fachanleitungsfunktion im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen (EG 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen)" mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 zu Lasten Q. Q. als Verantwortliche für die Landesfachgruppe Banken im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saar aufzuheben; 4. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit nach der Standardstellenbeschreibung "Fachanleitungsfunktion im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen (EG 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen)" mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 zu Lasten P. P. als Verantwortliche Gewerkschaftssekretärin der Landesfachgruppe Sparkassen, Bundesbank, Glückspiel im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saar aufzuheben; 5. festzustellen, dass der Entzug der Aufgabe "Fachanleitung" zu Lasten der zuständigen Gewerkschaftssekretärin für die Landesfachgruppe Versicherungen im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland O. O. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 6. festzustellen, dass der Entzug der Aufgabe "Fachanleitung" zu Lasten des zuständigen Gewerkschaftssekretärs für die Landesfachgruppe Industrie und industrielle Dienstleitungen, Verlage, Druck- und Papierverarbeitung im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland J. J. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 7. festzustellen, dass die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen entsprechend Anlage 6 GBV Fusion mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 unter der Bezeichnung verantwortliche Gewerkschaftssekretärin Landesfachgruppe Banken im Landesbezirk Rheinland-PfalzSaar zu Lasten Q. Q. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 8. festzustellen, dass die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen entsprechend Anlage 6 GBV Fusion mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 unter der Bezeichnung verantwortliche Gewerkschaftssekretärin der Landesfachgruppe Sparkassen, Bundesbank, Glückspiel im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saar zu Lasten P. P. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 9. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 bis Ziffer 4 ein Ordnungsgeld von 250,00 Euro anzudrohen; 10. hilfsweise festzustellen, dass der Entzug einer Aufgabe mit der Folge der Herabgruppierung zu Lasten einer/eines Beschäftigten im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saar ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 11. hilfsweise festzustellen, dass die Übertragung und der Entzug der Tätigkeit "Fachgruppenverantwortliche/r für eine Landesfachgruppe" im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saar, ohne zuvor seine Beteiligung eingeleitet zu haben, seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 12. hilfsweise festzustellen, dass der Entzug von übertragenen Tätigkeiten, die eine Änderung der bisherigen Eingruppierung zur Folge haben, ohne seine Mitbestimmung seine Mitbestimmungsrechte verletzt. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 14. Juni 2024 (vgl. Blatt 77 ff. der erstinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz vom 26. Juli 2024 (vgl. Blatt 181 f. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Mit Beschluss vom 5. August 2024 - 8 BV 18/24 - hat das Arbeitsgericht Mainz den Antrag des zu 1 beteiligten Betriebsrats zurückgewiesen. Wegen der Begründung der vorgenannten Entscheidung wird auf die Ausführungen unter II. der Gründe des vorgenannten Beschlusses (vgl. Blatt 189 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Gegen den ihm am 29. August 2024 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. August 2024 - 8 BV 18/24 - hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat mit am 27. September 2024 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese mit am 28. Oktober 2024 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Der zu 1 beteiligte Betriebsrat trägt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst vor: Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin habe Herrn J. und Frau O. mit der Übertragung der Betreuung der Fachgruppe Verlage, Druck und Papier im Landesbezirk bzw. der Übertragung der Betreuung der Landesfachgruppe Versicherungen Aufgaben übertragen, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin habe Frau P. und Frau Q. mit der Übertragung der Verantwortung für die Fachgruppe Sparkassen, Bundesbank und Glücksspiel bzw. der Verantwortung für die Fachgruppe Banken Aufgaben übertragen, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. Jedenfalls ergebe sich eine solche Aufgabenübertragung aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem habe die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei". Jedenfalls ergebe sich eine solche Aufgabenübertragung auch aus der zum 1. Januar 2022 erfolgten Betriebsänderung und der damit verbundenen Einführung der Funktion einer Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen und der Regelung in Ziffer 3.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion. Jedenfalls ergebe sich eine solche Aufgabenübertragung in Bezug auf Frau Q. auch daraus, dass Frau Q. Anfang September 2024 bei Streiks im Saarland, Anfang Oktober 2024 bei Streiks in Mainz, bei Verhandlungen von Tarifverträgen und seit Dezember 2024 bei der Verhandlung eines Rahmentarifvertrags andere Beschäftigte fachlich angeleitet habe bzw. anleite. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin habe Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. Aufgaben entzogen, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. Ein solcher Aufgabenentzug ergebe sich aus dem bereits zitierten Vortrag der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q. durchgeführten Einigungsstellenverfahren und aus dem Vortrag im vorliegenden Verfahren, in dem die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin die Übertragung einer Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt in Abrede stellt. In dem Entzug der Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. übertragenen Aufgaben, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, liege eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags des zu 1 beteiligten Betriebsrats wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 (vgl. Blatt 23 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz vom 5. Februar 2025 (vgl. Blatt 50 ff. der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen. Der zu 1 beteiligte Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. August 2024 - 8 BV 18/24 - abzuändern und 1. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, den Entzug der Fachanleitungsfunktion zu Lasten O. O. als Gewerkschaftssekretärin zuständig für die Landesfachgruppe Versicherungen im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland aufzuheben; 2. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, den Entzug der Fachanleitungsfunktion zu Lasten J. J. als Gewerkschaftssekretär zuständig für die Landesfachgruppe Industrie und industrielle Dienstleitungen, Verlage, Druck- und Papierverarbeitung im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland aufzuheben; 3. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit nach der Standardstellenbeschreibung "Fachanleitungsfunktion im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen (EG 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen)" mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 zu Lasten Q. Q. als Verantwortliche für die Landesfachgruppe Banken im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland aufzuheben; 4. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit nach der Standardstellenbeschreibung "Fachanleitungsfunktion im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen (EG 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen)" mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 zu Lasten P. P. als Verantwortliche Gewerkschaftssekretärin der Landesfachgruppe Sparkassen, Bundesbank, Glückspiel im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland aufzuheben; 5. festzustellen, dass der Entzug der Aufgabe "Fachanleitung" zu Lasten der zuständigen Gewerkschaftssekretärin für die Landesfachgruppe Versicherungen im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland O. O. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 6. festzustellen, dass der Entzug der Aufgabe "Fachanleitung" zu Lasten des zuständigen Gewerkschaftssekretärs für die Landesfachgruppe Industrie und industrielle Dienstleitungen, Verlage, Druck- und Papierverarbeitung im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland J. J. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 7. festzustellen, dass die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen entsprechend Anlage 6 GBV Fusion mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 unter der Bezeichnung verantwortliche Gewerkschaftssekretärin Landesfachgruppe Banken im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland zu Lasten Q.Q. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 8. festzustellen, dass die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen entsprechend Anlage 6 GBV Fusion mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 unter der Bezeichnung verantwortliche Gewerkschaftssekretärin der Landesfachgruppe Sparkassen, Bundesbank, Glückspiel im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland zu Lasten P. P. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 9. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 bis Ziffer 4 ein Ordnungsgeld von 250,00 Euro anzudrohen; 10. hilfsweise festzustellen, dass der Entzug einer Aufgabe mit der Folge der Herabgruppierung zu Lasten einer/eines Beschäftigten im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 11. hilfsweise festzustellen, dass die Übertragung und der Entzug der Tätigkeit "Fachgruppenverantwortliche/r für eine Landesfachgruppe" im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland, ohne zuvor seine Beteiligung eingeleitet zu haben, seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 12. hilfsweise festzustellen, dass der Entzug von übertragenen Tätigkeiten, die eine Änderung der bisherigen Eingruppierung zur Folge haben, ohne seine Mitbestimmung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 13. hilfsweise (zum Antrag zu 10) festzustellen, dass der Entzug einer Aufgabe aus der Tätigkeitsbeschreibung "Fachanleitung im Landesfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen" zu Lasten einer/eines Beschäftigten im E. Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland, ohne zuvor seine Beteiligung eingeleitet zu haben, seine Mitbestimmungsrechte verletzt; 14. hilfsweise (zum Antrag zu 12) festzustellen, dass der nicht nur vorübergehende Entzug jeder einzelnen Teilaufgabe aus der "Tätigkeitsbeschreibung Fachanleitungsfunktion im Landesbezirk mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen (EG 8.2.2. Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktion)“ im Einzelnen: Leitung und Koordination Landesfachgruppe(n) • Betreuung und Anleitung Landesfachgruppenvorstand • Abstimmung mit dem Landesfachbereichsvorstand und dem/der Bundesfachgruppenleiter/in • Koordination der Landesfachgruppe • Abstimmung der Fachgruppenarbeit landesweit • Koordination mit anderen Fachgruppen, Fachbereichen, anderen Verbänden, dem DGB etc. • Arbeitsplanung einschließlich politischer Schwerpunktsetzung für alle Beschäftigten der Landesfachgruppe(n) Fachanleitung und Fachaufsicht im Zuständigkeitsbereich • Fachliche Anleitung, d. h. Weisungsbefugnis für die Gewerkschaftssekretär*innen in einem Landesbezirksfachbereich • Sicherstellung der fachlichen Standards, d.h. auch Ausarbeitung und Überwachung der Einhaltung von Qualitätsstandards • Qualifizierungsplanung für die fachlich zugeordneten Beschäftigten • Sicherstellung der Kommunikation und des Austauschs von Informationen im Landesbezirksfachbereich • Sicherstellung der fachlichen Vertretung im Landesbezirksfachbereich • Entscheidung von Zweifels- und Streitfragen Koordinationsaufgaben • Koordination und Begleitung der Umsetzung der Anforderungen, die von der Fachgruppenleitung auf Bundesebene gestellt werden • Bindegliedfunktion zwischen Bundesfachgruppenleitung, Landesbezirksfachbereichsleitung und Bezirkssekretär*innen • Koordination der bundesweiten Planungsstände in den Branchen und auf Landesbezirksebene in Abstimmung mit der Landesbezirksfachbereichsleitung • Unterstützung und Fachanleitung für die Gewerkschaftssekretär*innen in der fachlichen Arbeit • Koordination der Arbeit der Sekretär*innen Landesbezirksfachbereich • Unterstützung der Sekretär*innen Landesbezirksfachbereich bei der Kommunikation und Abstimmung mit anderen Bereichen der Organisation • Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Landesbezirksfachbereichen • Koordination der Zusammenarbeit mit der Ebene Arbeits- und Ablauforganisation im Zuständigkeitsbereich • Arbeitsplanung, Schwerpunktsetzung • Abstimmung der Einsatz- und Ablaufplanungen Verhandlung von Tarifverträgen • Konzeptionelle Arbeit inkl. Beratung der Gremien • Betreuung der zuständigen Tarifkommissionen • Erarbeitung von Entwürfen und Vorschlägen unter Berücksichtigung der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen und gewerkschaftlichen Positionen • Führen von Tarifverhandlungen (inkl. Vor- und Nachbereitung) Gremienarbeit und Gremienberatung • Betreuung von oder Mitarbeit in internen Gremien, Ausschüssen, AGs etc. (Projektgruppen, Fachgruppen, Tarifkommissionen etc.) • Mitarbeit in externen Gremien, Ausschüssen, AGs etc. (z.B. Bildungsausschüsse) Inhaltliche Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Kampagnen • Inhaltliche Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Workshops Bildungsarbeit • Referenten/innentätigkeit Rechnungswesen / Controlling • Verwendung der zugeteilten Budgetmittel • Controlling und Berichtswesen im Zuständigkeitsbereich Projektarbeit • Leitung • Mitarbeit Büroverwaltende Tätigkeiten • Allgemeine Bürotätigkeiten (Bürotechnik, Textverarbeitung u. Präsentationsgestaltung, Ablauforganisation für das eigene Arbeitsgebiet, Ablage) zu Lasten von Beschäftigten mit Fachanleitungsfunktion im Landesbezirks Rheinland-Pfalz-Saarland mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen ohne seine Mitbestimmung seine Mitbestimmungsrechte verletzt. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich, die Beschwerde zurückzuweisen. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin trägt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags zusammengefasst vor: Sie habe Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. weder Aufgaben übertragen noch später entzogen, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. Vor diesem Hintergrund liege auch keine Versetzung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q. im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 26. November 2024 (vgl. Blatt 43 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz vom 21. Februar 2025 (vgl. Blatt 93 f. der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. August 2024 - 8 BV 18/24 - sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats hat keinen Erfolg. 1. Die mit der Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats verfolgten, auf § 101 Satz 1 BetrVG gestützten Anträge zu 1 bis zu 4, der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, den in Bezug auf Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. erfolgten Entzug der Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt aufzuheben, sind zulässig, aber nicht begründet. Dem zu 1 beteiligten Betriebsrat steht der geltend gemachte Anspruch schon mangels einer Versetzung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q. im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zu. a. Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, der Arbeitgeberin aufzugeben, eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn die Arbeitgeberin die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss die Arbeitgeberin den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter anderem vor jeder Versetzung unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einholen. Eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder ihrer rechtskräftigen Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder als vorläufige personelle Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorgenommen werden (vgl. BAG, 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 16 mwN). b. Unter Beachtung dieser Vorgaben hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat keinen Anspruch darauf, der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin, die in ihrem Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, aufzugeben, den in Bezug auf Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. erfolgten Entzug der Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt aufzuheben. Dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich schon nicht entnehmen, dass die zu 1 beteiligte Arbeitgeberin Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. - was hier allein streitgegenständlich ist - Aufgaben entzogen hat, die die Annahme einer Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rechtfertigen. aa. Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 13 mwN) ist "Arbeitsbereich" die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine "andere" anzusehen ist. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit - d.h. der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist - folgen und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein. bb Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein Entzug der Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt in Bezug auf Herrn J. und Frau O. sowie eine damit einhergehende Versetzung des Herrn J. und der Frau O. im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erkennbar. aaa. In Bezug auf Herrn J. und Frau O. ist nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann diesen welche Aufgaben übertragen worden sind, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, die ihnen hätten wieder entzogen werden können. (1) Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat, was dem Schreiben vom 15. Januar 2019 bzw. dem Schreiben vom 6. Juli 2022 zu entnehmen ist, Herrn J. ab dem 1. November 2018 die Betreuung der Fachgruppe Verlage, Druck und Papier im Landesbezirk und Frau O. ab August 2021 die Betreuung der Landesfachgruppe Versicherungen übertragen. Welche Aufgaben Herrn J. und Frau O. in diesem Zusammenhang im Einzelnen übertragen worden sind, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des erst mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Allein der Übertragung der Betreuung der Fachgruppe Verlage, Druck und Papier im Landesbezirk bzw. der Übertragung der Betreuung der Landesfachgruppe Versicherungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin Herrn J. und Frau O. eine Fachanleitungsfunktion im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt hat übertragen wollen. Zum einen ist dieses Regelbeispiel erst mit Wirkung zum 1. Januar 2022 und somit nach der Übertragung der Aufgabe geschaffen worden. Zum anderen hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin die Betreuung der Fachgruppe Verlage, Druck und Papier im Landesbezirk bzw. die Betreuung der Landesfachgruppe Versicherungen und nicht eine "Fachanleitung" übertragen. (2) Zum 1. Januar 2022 haben die zu 1 beteiligte Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion die neue Funktion einer Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen eingeführt. Ob und - wenn ja - welche Aufgaben Herrn J. und Frau O. in diesem Zusammenhang übertragen worden sind, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und der Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Eine solche Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung des Herrn J. und der Frau O. durchgeführten Einigungsstellenverfahrens. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte). Eine solche Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus der zum 1. Januar 2022 erfolgten Betriebsänderung und der damit verbundenen Einführung der Funktion einer Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen und der von dem zu 1 beteiligten Betriebsrat herangezogenen Regelung in Ziffer 3.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion. Vielmehr soll es nach der Regelung in Ziffer 3.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion aus Anlass der Fachbereichsfusionen zu keinen Tätigkeitsveränderungen für die Gewerkschaftssekretärinnen und Gewerkschaftssekretäre kommen. Zudem sollen nach Ziffer 3.6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion alle personellen Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Betriebsänderung unter Einhaltung der Mitbestimmung der örtlich zuständigen Betriebsräte erfolgen und ist der zu 1 beteiligte Betriebsrat in Bezug auf Herrn J. nach dem Vortrag der Beteiligten auch nicht zu einer Übertragung der Funktion einer Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen beteiligt worden. bbb. Zudem ist nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann Herrn J. und Frau O. welche ihnen - mit oder ohne Zustimmung des Betriebsrats - übertragenen Aufgaben entzogen worden sind. Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung des Herrn J. und der Frau O. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei". Durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Herrn J. und Frau O. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin, dass Herrn J. und Frau O. eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt nicht übertragen worden sei. Auch durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Herrn J. und Frau O. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. cc. Unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze ist ein Entzug der Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt in Bezug auf Frau P. und eine damit einhergehende Versetzung der Frau P. im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erkennbar. aaa. In Bezug auf Frau P. ist nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann dieser welche Aufgaben übertragen worden sind, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen und die ihr hätten wieder entzogen werden können. (1) Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat mit Schreiben vom 3. März 2022 eine Stelle für eine Gewerkschaftssekretärin bzw. einen Gewerkschaftssekretär im Betreuungsbereich für den Bezirk Pfalz und die Landesebene ausgeschrieben, mit Schreiben vom 11. Mai 2022 den zu 1 beteiligten Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung der Frau P. auf diese Stelle ab dem 1. Juni 2022 ersucht und Frau P. im Anschluss an die Zustimmung des zu 1 beteiligten Betriebsrats auf diese Stelle versetzt. Ausweislich der Stellenausschreibung sollte die Stelle als Kernaufgaben die Beratung und Betreuung von betrieblichen Funktionären und betrieblichen Gremien, die Erarbeitung und den Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen, die Beratung und Betreuung von Mitgliedern, Projekttätigkeiten, die Rechtsberatung von festangestellten und freiberuflichen Mitgliedern, betrieblichen Funktionärinnen bzw. Funktionären und Gremien, die inhaltliche Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Kampagnen, Repräsentationsaufgaben, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, Gremienarbeit und Gremienberatung, Bildungsarbeit wie die Durchführung von Seminaren im Betreuungsbereich und Referententätigkeit sowie die Begleitung von Tarifverhandlungen beinhalten. Eine von dieser Stellenbeschreibung abweichende Aufgabenübertragung haben die Beteiligten nicht vorgetragen. Nach dem Vorbringen der Beteiligten sind Frau P. mit der Versetzung somit keine Aufgaben übertragen worden, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. (2) Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat, was dem unter dem Betreff "Benennung Fachgruppenverantwortliche Banken sowie Sparkassen/Bundesbank/Glücksspiel" gefassten, undatierten Beschluss des Vorstands des Fachbereichs A zu entnehmen ist, Frau P. ab dem 1. Januar 2023 die Verantwortung für die Fachgruppe Sparkassen, Bundesbank und Glücksspiel übertragen. Ob und - wenn ja - welche Aufgaben Frau P. in diesem Zusammenhang im Einzelnen übertragen worden sind, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des erst mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Allein der Übertragung der Verantwortung für die Fachgruppe Sparkassen, Bundesbank und Glücksspiel lässt sich auch nicht entnehmen, dass die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin Frau P. eine Fachanleitungsfunktion im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt hat übertragen wollen. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat die Verantwortung für die Fachgruppe Sparkassen, Bundesbank und Glücksspiel und nicht eine "Fachanleitung" übertragen. Eine solche Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Frau P. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte). bbb. Zudem ist nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann Frau P. welche ihr - mit oder ohne Zustimmung des Betriebsrats - übertragenen Aufgaben entzogen worden sind. Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Frau P. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei". Durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Frau P. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin, dass Frau P. eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt nicht übertragen worden sei. Auch durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Frau P. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. dd. Unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze ist ein Entzug der Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt in Bezug auf Frau Q. und eine damit einhergehende Versetzung der Frau Q. im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erkennbar. aaa. In Bezug auf Frau Q. ist nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann dieser welche Aufgaben übertragen worden sind, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen und die ihr hätten wieder entzogen werden können. (1) Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat mit Schreiben vom 3. März 2022 eine Stelle für eine Gewerkschaftssekretärin bzw. einen Gewerkschaftssekretär im Betreuungsbereich im Bezirk Region Saar-Trier ausgeschrieben, mit Schreiben vom 20. Juli 2022 den zu 1 beteiligten Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung der Frau Q. auf diese Stelle ab dem 1. Januar 2023 ersucht und Frau Q. im Anschluss an die Zustimmung des zu 1 beteiligten Betriebsrats für diese Stelle eingestellt. Ausweislich der Stellenausschreibung sollte die Stelle als Kernaufgaben die Beratung und Betreuung von betrieblichen Funktionären und betrieblichen Gremien, die Erarbeitung und den Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen, die Beratung und Betreuung von Mitgliedern, Projekttätigkeiten, die Rechtsberatung von festangestellten und freiberuflichen Mitgliedern, betrieblichen Funktionärinnen bzw. Funktionären und Gremien, die inhaltliche Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Kampagnen, Repräsentationsaufgaben, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, Gremienarbeit und Gremienberatung, Bildungsarbeit wie die Durchführung von Seminaren im Betreuungsbereich und Referententätigkeit sowie die Begleitung von Tarifverhandlungen beinhalten. Eine von dieser Stellenbeschreibung abweichende Aufgabenübertragung haben die Beteiligten nicht vorgetragen. Nach dem Vorbringen der Beteiligten sind Frau Q. somit mit der Einstellung keine Aufgaben übertragen worden, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. (2) Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat, was dem unter dem Betreff "Benennung Fachgruppenverantwortliche Banken sowie Sparkassen/Bundesbank/Glücksspiel" gefassten, undatierten Beschluss des Vorstands des Fachbereichs A zu entnehmen ist, Frau Q. ab dem 1. April 2023 die Verantwortung für die Fachgruppe Banken übertragen. Ob und - wenn ja - welche Aufgaben Frau Q. in diesem Zusammenhang im Einzelnen übertragen worden sind, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des erst mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Allein der Übertragung der Verantwortung für die Fachgruppe Banken lässt sich auch nicht entnehmen, dass die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin Frau Q. eine Fachanleitungsfunktion im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt hat übertragen wollen. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat die Verantwortung für die Fachgruppe Banken und nicht eine "Fachanleitung" übertragen. Eine solche Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Frau Q. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte). Eine solche Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht - jedenfalls nicht zwingend - daraus, dass Frau Q. Anfang September 2024 bei Streiks im Saarland, Anfang Oktober 2024 bei Streiks in Mainz, bei Verhandlungen von Tarifverträgen und seit Dezember 2024 bei der Verhandlung eines Rahmentarifvertrags andere Beschäftigte fachlich angeleitet hat bzw. anleitet (vgl. die Ausführungen des zu 1 beteiligten Betriebsrats im Schriftsatz vom 5. Februar 2025, Blatt 52 f. der zweitinstanzlichen Akte). Denn der tatsächlichen Durchführung der Aufgaben lässt sich nicht - jedenfalls nicht zwingend - entnehmen, dass die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin Frau Q. diese Aufgaben übertragen hat. bbb. Soweit Frau Q. Aufgaben übertragen worden sein sollten, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, ist aber jedenfalls nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann Frau Q. welche ihr - mit oder ohne Zustimmung des Betriebsrats - übertragenen Aufgaben entzogen worden sind. Einem solchen Entzug der Aufgabenübertragung steht schon das Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats entgegen, dass Frau Q. seit Dezember 2024 Frau P. bei der Verhandlung eines Rahmentarifvertrags fachlich anleitet (vgl. die Ausführungen des zu 1 beteiligten Betriebsrats im Schriftsatz vom 5. Februar 2025, Blatt 53 der zweitinstanzlichen Akte). Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Frau Q. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei". Durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Frau Q. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin, dass Frau Q. eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt nicht übertragen worden sei. Auch durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Frau Q. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. 2. Die mit der Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats verfolgten Anträge zu 5 bis zu 8, festzustellen, dass der in Bezug auf Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. erfolgte Entzug der Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt die Mitbestimmungsrechte des zu 1 beteiligten Betriebsrats verletzen, sind weder zulässig noch begründet. a. Die als Zwischenfeststellungsanträge im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zu verstehenden Anträge zu 5 bis zu 8 sind nicht zulässig. aa. Mit Zwischenfeststellungsanträgen wird es dem Antragsteller ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Leistungsantrag auch eine rechtskräftige Entscheidung über ein nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähiges streitiges Rechtsverhältnis herbeizuführen, auf das es für die Entscheidung über den Leistungsantrag ankommt. Die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses ersetzt das ansonsten nach § 256 Abs. 1 ZPO für einen Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse. Zwischenfeststellungsanträge sind allerdings dann unzulässig, wenn bereits durch die Entscheidung über einen Leistungsantrag die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erschöpfend geklärt wird (vgl. BAG, 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 19 mwN). bb. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die als Zwischenfeststellungsanträge im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zu verstehenden Anträge zu 5 bis zu 8 unzulässig. Denn die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten wird erschöpfend durch die Entscheidung über die Anträge zu 1 bis zu 4 geklärt. b. Die mit der Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats verfolgten Anträge zu 5 bis zu 8 sind auch unbegründet. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. die Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt nicht entzogen (siehe oben unter II. 1.), sodass eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten des zu 1 beteiligten Betriebsrats durch einen solchen Entzug nicht gegeben ist. 3. Der mit der Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats verfolgte Antrag zu 9, der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus den Anträgen zu 1 bis zu 4 ein Zwangsgeld von 250,00 Euro anzudrohen, ist zulässig, aber nicht begründet. a. Dem zu 1 beteiligten Betriebsrat steht der geltend gemachte Anspruch auf Androhung eines Zwangsgelds schon mangels einer Verpflichtung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin zur Aufhebung einer Versetzung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q. im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zu (siehe oben unter II. 1.). b. Dem zu 1 beteiligten Betriebsrat steht der geltend gemachte Anspruch aber auch deshalb nicht zu, weil die Androhung eines Zwangsgelds in § 101 Satz 2 BetrVG nicht vorgesehen ist, sondern das "Anhalten zur Aufhebung" im Sinne von § 101 Satz 2 BetrVG vielmehr unmittelbar durch die Festsetzung des Zwangsgelds erfolgt (vgl. BAG, 18. Juni 1991 - 1 ABR 60/90 - Rn. 37). 4. Die mit der Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats verfolgten Anträge zu 10 bis zu 14, festzustellen, dass der Entzug einer Aufgabe mit der Folge der Herabgruppierung zu Lasten einer/eines Beschäftigten im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt (Antrag zu 10), dass die Übertragung und der Entzug der Tätigkeit "Fachgruppenverantwortliche/r für eine Landesfachgruppe" im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland, ohne zuvor seine Beteiligung eingeleitet zu haben, seine Mitbestimmungsrechte verletzt (Antrag zu 11), dass der Entzug von übertragenen Tätigkeiten, die eine Änderung der bisherigen Eingruppierung zur Folge haben, ohne seine Mitbestimmung seine Mitbestimmungsrechte verletzt (Antrag zu 12), dass der Entzug einer Aufgabe aus der Tätigkeitsbeschreibung "Fachanleitung im Landesfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen" zu Lasten einer/eines Beschäftigten im E. Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland ohne zuvor seine Beteiligung eingeleitet zu haben, seine Mitbestimmungsrechte verletzt (Antrag zu 13) und dass der nicht nur vorübergehende Entzug jeder einzelnen Teilaufgabe aus der "Tätigkeitsbeschreibung Fachanleitungsfunktion im Landesbezirk mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen (EG 8.2.2. Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktion)" zu Lasten von Beschäftigten mit Fachanleitungsfunktion im Landesbezirks Rheinland-Pfalz-Saarland mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen ohne seine Mitbestimmung seine Mitbestimmungsrechte verletzt, sind unzulässig. a. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht im Sinn einer gutachterlichen Tätigkeit über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Demzufolge muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung des Antragstellers zu beseitigen sowie weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex auszuschließen. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und die Rechtsunsicherheit weiterhin bestehen bliebe (vgl. BAG, 13. März 2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 36 mwN). b. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die mit der Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats verfolgten Anträge zu 10 bis zu 14 unzulässig. Denn diese sind nicht geeignet, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit über die Frage, ob Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. Aufgaben übertragen und später wieder entzogen worden sind, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht im Sinne des mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, sowie über die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q. zu beenden. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.