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Urteil

3 Sa 246/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0724.3Sa246.23.00
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Leitsätze
Ein Unfall eines auf wechselnden Baustellen eingesetzten Straßenbauers auf einer mit einem von einem anderen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geführten, ausschließlich hierzu von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Fahrzeug der Arbeitgeberin durchgeführten Fahrt zu einer Baustelle ist - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diese von der Betriebsstätte der Arbeitgeberin oder seiner Wohnung aus angetreten hat - ein Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen.(Rn.35) (Rn.42) (Rn.44)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. September 2023 - 10 Ca 421/23 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.701,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.350,54 Euro seit dem 16. Dezember 2022 und aus weiteren 1.350,54 Euro seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unfall eines auf wechselnden Baustellen eingesetzten Straßenbauers auf einer mit einem von einem anderen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geführten, ausschließlich hierzu von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Fahrzeug der Arbeitgeberin durchgeführten Fahrt zu einer Baustelle ist - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diese von der Betriebsstätte der Arbeitgeberin oder seiner Wohnung aus angetreten hat - ein Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen.(Rn.35) (Rn.42) (Rn.44) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. September 2023 - 10 Ca 421/23 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.701,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.350,54 Euro seit dem 16. Dezember 2022 und aus weiteren 1.350,54 Euro seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Denn die Beklagte hat an den Kläger für das Jahr 2022 ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 2.701,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.350,54 Euro seit dem 16. Dezember 2022 und aus weiteren 1.350,54 Euro seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen. 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2022 aus § 2 TV 13. Monatseinkommen in Höhe von 2.701,08 Euro brutto. a. Das Arbeitsverhältnis hat sich im Jahr 2022 aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach dem TV 13. Monatseinkommen gerichtet. b. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis - wie hier - dem Geltungsbereich des § 1 TV 13. Monatseinkommen unterfallen, Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, wenn deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen bestanden hat und wenn sie im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens zehn Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten. c. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten hat am 30. November 2022 mindestens zwölf Monate ununterbrochen bestanden. Der Kläger ist mit Wirkung zum 9. Oktober 2006 in die Dienste der Beklagten, die damals noch unter W. F. GmbH & CO. B. KG firmiert hat, eingetreten und hat auch am 30. November 2022 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. d. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung in den zwölf Monaten vor dem 30. November 2022 wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei seiner Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen können. aa. Der Kläger konnte seine Arbeitsleistung in den zwölf Monaten vor dem 30. November 2022 wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen. Der Kläger ist vom 14. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. bb. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers in den zwölf Monaten vor dem 30. November 2022 ist auf den Unfall am 14. Juni 2021 zurückzuführen. cc. Bei dem Unfall am 14. Juni 2021 handelt es sich nach der gebotenen Auslegung der Regelung um einen Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen. aaa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21; BAG, 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. bbb. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist - wie hier - ein Unfall eines auf echselnden Baustellen eingesetzten Straßenbauers auf einer mit einem von einem anderen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geführten, ausschließlich hierzu von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Fahrzeug der Arbeitgeberin durchgeführten Fahrt zu einer Baustelle - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diese von der Betriebsstätte der Arbeitgeberin oder seiner Wohnung aus angetreten hat - ein Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen. Nach § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein 13. Monatseinkommen bei Arbeitsunfähigkeit in den letzten zwölf Monaten "nur" bei einem Arbeitsunfall bei der Tätigkeit. Unter Arbeitsunfall ist nach Duden (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Arbeitsunfall) ein "Unfall, der in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen steht" zu verstehen. Unter Tätigkeit ist nach Duden (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Taetigkeit) "das Tätigsein, das Sichbeschäftigen mit etwas", die "Gesamtheit derjenigen Verrichtungen, mit denen jemand in Ausübung seines Berufs zu tun hat; Arbeit" und "das In-Betrieb-Sein, In-Funktion-Sein" zu verstehen. Als ein Arbeitsunfall bei der Tätigkeit ist danach ein Unfall anzusehen, der in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bzw. mit der Gesamtheit der Verrichtungen, mit denen der Arbeitnehmer in Ausübung seines Berufs zu tun hat, steht. Ein Unfall auf einer Fahrt zu dem Ort der Tätigkeit dürfte danach - was hier aber letztlich dahinstehen kann - kein Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen sein. Ein Unfall eines auf wechselnden Baustellen eingesetzten Straßenbauers auf einer Fahrt zu einer Baustelle dürfte nach dem Wortlaut dagegen als Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen anzusehen sein. Denn solche Fahrten gehören zu dem Berufsbild eines auf wechselnden Baustellen eingesetzten Straßenbauers (vgl. zu den Arbeitsbedingungen eines Straßenbauers https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/4105#taetigkeit) und stehen damit in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bzw. mit der Gesamtheit der Verrichtungen, mit denen der Arbeitnehmer in Ausübung seines Berufs zu tun hat. Dabei unterscheidet der Wortlaut nicht, ob der auf wechselnden Baustellen eingesetzte Arbeitnehmer die Fahrt zur Baustelle von der Betriebsstätte der Arbeitgeberin oder seiner Wohnung aus antritt, und auch nicht, ob der auf wechselnden Baustellen eingesetzte Arbeitnehmer selbst fährt oder sich sein Tun darauf beschränkt, sich in ein Fahrzeug zu begeben und sich von einem anderen Arbeitnehmer fahren zu lassen und dabei gegebenenfalls - wie hier - zu schlafen. Nach der bei Einführung der mit § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen fast wortgleichen Regelung in § 2 Abs. 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995 geltenden Regelung in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall gewesen, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erlitten hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO (vgl. BSG, 19. August 2003 - B 2 U 43/02 R - Rn. 13) der Fall gewesen, wenn die Betätigung, bei der sich der Unfall ereignet hat, einerseits im inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat und diese Betätigung andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Einen solchen sachlichen Zusammenhang und damit einen Versicherungsschutz hat das Bundessozialgericht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 13 mwN) bei einer Reise bejaht, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt worden ist (Dienstreise). Von einer solchen Dienstreise ist das Bundessozialgericht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 13 mwN) ausgegangen, wenn der Versicherte sich von der Betriebsstätte seines Beschäftigungsunternehmens entfernt oder diese zu Beginn seiner Reise gar nicht aufgesucht hat, weil er zum Beispiel die Reise unmittelbar von zu Hause aus angetreten hat, und - im Unterschied zu den sogenannten Betriebswegen - den Ort, in dem die Betriebsstätte liegt, verlassen hat. Hieran hat sich auch durch die Neuregelung des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nichts geändert. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII definiert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - Rn. 17 mwN) den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei das Wort "infolge" lediglich deutlicher als das Wort "bei" in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist. Dementsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - Rn. 25) der Unfall, der sich bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport von Arbeitnehmern mittels eines betriebseigenen Fahrzeuges und eines vom Betrieb eingesetzten Fahrers von der Wohnung zu einer Baustelle ereignet, als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht als Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII anzusehen. Nichts Anderes gilt aber, wenn - wie hier - der Unfall eines auf wechselnden Baustellen eingesetzten Straßenbauers auf einer mit einem von einem anderen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geführten, ausschließlich hierzu von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Fahrzeug der Arbeitgeberin durchgeführten Fahrt zu einer Baustelle geschieht (vgl. in diesem Zusammenhang zu § 8 Abs. 1 SGB VII auch BeckOGK/Kellner, Stand: 15. Mai 2024, SGB VII, § 8 Rn. 175 mwN). Die Verwendung von mit § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 SGB VII nahezu identischen Begrifflichkeiten in § 2 Abs. 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995 bzw. § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen deutet darauf hin, dass sich die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995 bzw. § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen an den Wertungen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts orientieren wollten und damit auch ein Unfall eines auf wechselnden Baustellen eingesetzten Straßenbauers auf einer mit einem von einem anderen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geführten, ausschließlich hierzu von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Fahrzeug der Arbeitgeberin durchgeführten Fahrt zu einer Baustelle als Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen anzusehen ist. Nach § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen soll - was sich insbesondere aus der Verwendung des Wortes "Arbeitsunfall" ergibt - dem Arbeitnehmer das 13. Monatseinkommen (ausnahmsweise) dann erhalten bleiben, wenn sich in dem Unfall ein Risiko aus der Sphäre der Arbeitgeberin realisiert hat. Dies ist bei einem Unfall auf einer Fahrt zu einer wechselnden Baustelle - anders als bei einem Unfall auf einer Fahrt zu dem Ort der Tätigkeit - der Fall. Denn die Arbeitgeberin kann hier über das "Ob" der Fahrt (Wird der Auftrag überhaupt angenommen? Wer wird für die Bearbeitung des Auftrags eingeteilt? Erfolgt eine tägliche An- und Abreise?) und das "Wie" der Durchführung der Fahrt (Wird für die Fahrt - wie hier - ein Fahrzeug der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt?) entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin bei der Entscheidung gegebenenfalls selbst aufgrund der Auftragslage Zwängen unterliegt. Auch nach dem Sinn der Regelung in § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen ist von einem "Arbeitsunfall bei der Tätigkeit" jedenfalls auch - wie hier - ein Unfall eines auf wechselnden Baustellen eingesetzten Straßenbauers auf einer mit einem von einem anderen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geführten, ausschließlich hierzu von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Fahrzeug der Arbeitgeberin durchgeführten Fahrt zu einer Baustelle erfasst. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Arbeitgeberin an dem Unfall kein Verschulden trägt. Denn das Risiko der von der Arbeitgeberin veranlassten Fahrt realisiert sich auch in einem solchen Fall. Zwar sollte nach dem von Herrn S. vom Z. d. D. B. e.V. gefertigten Vermerk vom 15. April 1995 (vgl. Blatt 181 ff. d. A.) über ein zwischen den Tarifvertragsparteien am 30. März 1995 geführtes Gespräch, nach dem von Herrn S. vom Z. d. D. B. e.V. gefertigten Vermerk vom 18. April 1995 (vgl. Blatt 195 ff. d. A.) über ein zwischen den Tarifvertragsparteien am 11. April 1995 geführtes Gespräch und nach dem von Herrn S. vom Z. d. D. B. e.V. gefertigten Vermerk vom 8. Mai 1995 (vgl. Blatt 67 f. d. A.) über ein zwischen den Tarifvertragsparteien am 3. Mai 1995 geführtes Gespräch im Rahmen der vor Einführung der mit § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen fast wortgleichen Regelung in § 2 Abs. 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995 geführten Verhandlungen das Fortbestehen des Anspruchs auf ein 13. Monatseinkommen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von einem Baustellenunfall - mit Ausnahme von Wegeunfällen - und nicht von einem Arbeitsunfall abhängig gemacht werden. Dies ist aber, da der Begriff des Baustellenunfalls in den tariflichen Normen letztlich keinen Niederschlag gefunden hat, für die Auslegung ohne Bedeutung. Im Übrigen stellt ein Unfall eines auf wechselnden Baustellen eingesetzten Straßenbauers auf einer mit einem von einem anderen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geführten, ausschließlich hierzu von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Fahrzeug der Arbeitgeberin durchgeführten Fahrt zu einer Baustelle auch keinen Wegeunfall dar. Auch die vor Einführung der mit § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen fast wortgleichen Regelung in § 2 Abs. 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995 erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 5. August 1992 - 10 AZR 88/90 - und BAG, 17. Dezember 1992 - 10 AZR 427/91 -) ist für die Auslegung ohne Bedeutung. Denn diese Rechtsprechung erklärt lediglich die Anknüpfung des Anspruchs auf das 13. Monatseinkommen in § 2 Abs. 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995 an die Erbringung einer Arbeitsleistung von mindestens zehn Arbeitstagen im Bezugszeitraum und nicht die Gewährung des 13. Monatseinkommens bei Arbeitsunfähigkeit im Bezugszeitraum. Letztere dürfte vielmehr, wie die oben genannten, von Herrn S. vom Z. d. D. B. e.V. gefertigten Vermerke zeigen, auf eine "überschießende" Forderung der Gewerkschaftsseite zurückgehen. Auch eine fehlende Anerkennung der Fahrtzeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit bzw. als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ist für die Auslegung ohne Bedeutung. Denn diese fehlende Anerkennung der Fahrtzeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit bzw. als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist für die Frage, ob die Fahrt zu einer Baustelle zum Berufsbild eines Straßenbauers und damit zu dessen Tätigkeit gehört, nicht maßgeblich. Im Übrigen ist dem Kläger, was auch die Abrechnungen für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 (vgl. Blatt 234 ff. d. A.) zeigen eine "FAHRTK.ERST.PFL" und eine "WEGZEITENTSCH." gezahlt worden. e. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2022 ist nicht nach § 14 BRTV verfallen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV 13. Monatseinkommen iVm. § 5 Nr. 8.2 BRTV ist das 13. Monatseinkommen für das Jahr 2022 je zur Hälfte am 15. Dezember 2022 und am 15. Mai 2023 fällig geworden. Der Kläger hat das 13. Monatseinkommen für das Jahr 2022 mit Schreiben vom 8. Februar 2023 gegenüber der Beklagten und nach Ablehnung der Zahlung durch die Beklagte in deren E-Mail-Schreiben vom 9. Februar 2023 mit seiner am 5. April 2023 eingegangenen und am 5. Juni 2023 hinsichtlich der Zinsforderung geringfügig geänderten Klage gerichtlich geltend gemacht. f. Die Höhe des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2022 beträgt ausgehend von einem Gesamttarifstundenlohn des Klägers von 21,96 Euro brutto nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV 13. Monatseinkommen 2.701,08 Euro brutto (21,96 Euro brutto mal 123). 2. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 1.350,54 Euro seit dem 16. Dezember 2022 und aus weiteren 1.350,54 Euro seit dem 16. Mai 2023. Dem Kläger stehen aus § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV 13. Monatseinkommen iVm. § 5 Nr. 8.2 BRTV ist das 13. Monatseinkommen für das Jahr 2022 je zur Hälfte am 15. Dezember 2022 und am 15. Mai 2023 fällig geworden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Revision war für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Auslegung der streitgegenständlichen tariflichen Regelung zuzulassen. Die Parteien streiten über die Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2022. Der 1965 geborene Kläger ist mit Wirkung zum 9. Oktober 2006 als Tiefbaufacharbeiter in die Dienste der Beklagten, die damals noch unter W. F. GmbH & CO. Bauunternehmung KG firmiert hat, eingetreten und zuletzt als Straßenbauer auf wechselnden Baustellen eingesetzt gewesen. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 27. September 2006 (vgl. Blatt 85 ff. d. A.) und aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach den zwischen dem Z. d. D. B. e.V., dem Hauptverband der D. B. e.V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für das Baugewerbe geschlossenen Tarifverträgen und damit für den hier maßgeblichen Zeitraum unter anderem nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003, 1. Juni 2018 (im Folgenden: TV 13. Monatseinkommen; vgl. Blatt 238 ff. d. A.). Im TV 13. Monatseinkommen heißt es unter anderem: ... § 2 13. Monatseinkommen (1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in folgender Höhe: - ab dem Jahr 2018 das 93-fache, - im Jahr 2020 das 103-fache, - im Jahr 2021 das 113-fache und - ab dem Jahr 2022 das 123-fache ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundelohnes. ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Absätzen 1 bis 3 haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten. (6) ... ... § 6 Fälligkeit (1) Das 13. Monatseinkommen, das zum Stichtag berechnet wird, ist je zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Lohnes bzw. der Ausbildungsvergütung für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzahlen; ... (2) ... (3) ... ... In der Woche vom 14. Juni 2021 bis zum 18. Juni 2021 hat die Beklagte den Kläger zusammen mit einem weiteren Arbeitnehmer, Herrn S., auf einer Baustelle auf der A 3 eingeteilt. Für die beruflichen Einsatzfahrten zu dieser Baustelle hat die Beklagte dem Kläger und Herrn S., was üblich war, ein Fahrzeug - einen VW-Bus - zur Verfügung gestellt. Mit dem VW-Bus hat Herr S. den Kläger am Morgen des 14. Juni 2021 an seiner Wohnung abgeholt. In dem VW-Bus haben Herr S. und der Kläger auch Kleinwerkzeug, das sie auf der Baustelle benötigten und dort nicht liegen lassen konnten, sowie neue Arbeitskleidung zum Wechseln transportiert. Die Rückfahrt mit dem VW-Bus ist an sich für den 18. Juni 2021 geplant gewesen. Auf der A 3 ist Herr S. bei D. nach dem Kreuz B., der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt geschlafen und ist erst durch den Unfall wach geworden, auf einen Tieflader aufgefahren. Durch den Unfall hat der Kläger erhebliche Verletzungen an den vorderen Schneidezähnen, an der Schulter, am Fuß und am Knie erlitten und ist jedenfalls bis zum 30. November 2022 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 (vgl. Blatt 12 f. d. A.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten, da diese die erste Hälfte des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2022 nicht an ihn ausgezahlt hat, die Zahlung desselben geltend gemacht. Mit E-Mail-Schreiben vom 9. Februar 2023 (vgl. Blatt 14 d. A.) hat die Beklagte die Zahlung des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2022 abgelehnt. Mit seiner am 5. April 2023 eingegangenen und am 5. Juni 2023 hinsichtlich der Zinsforderung modifizierten Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2022 in Höhe von 2.701,08 Euro brutto nebst Zinsen gerichtlich geltend gemacht. Der Kläger hat erstinstanzlich zusammengefasst vorgetragen: Ihm stehe für das Jahr 2022 ein 13. Monatseinkommen aus § 2 TV 13. Monatseinkommen zu. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen erfüllt. Seine seit dem 14. Juni 2021 bestehende Arbeitsunfähigkeit beruhe auf seinem Unfall an diesem Tag. Bei diesem Unfall handele es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.701,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.350,54 Euro seit dem 16. Dezember 2022 und aus (weiteren) 1.350,54 Euro seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich zusammengefasst vorgetragen: Dem Kläger stehe für das Jahr 2022 kein 13. Monatseinkommen zu. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen seien nicht erfüllt. Als Arbeitsunfälle bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen seien nur Arbeitsunfälle im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen. Bei dem Unfall des Klägers am 14. Juni 2021 handele es sich aber um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 13. September 2023 - 10 Ca 421/23 - abgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Voraussetzungen des § 2 TV 13. Monatseinkommen nicht vollständig erfüllt. Der Unfall am 14. Juni 2021, auf dem die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers in den zwölf Monaten vor dem 30. November 2022 beruht hat, sei kein Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrags. Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 13. September 2023 - 10 Ca 421/23 - (vgl. Blatt 115 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 16. Oktober 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. September 2023 - 10 Ca 421/23 - am 9. November 2023 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 8. Februar 2024 begründet. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst vor: Bei seinem Unfall am 14. Juni 2021 handele es sich um einen Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen. Als Arbeitsunfall bei der Tätigkeit sei auch ein Unfall auf einem Betriebsweg anzusehen. Auf einem solchen Betriebsweg habe er sich am 14. Juni 2021 befunden. Selbst dann, wenn die Fahrt zur Baustelle nicht als Betriebsweg anzusehen wäre, würde ein Arbeitsunfall bei der Tätigkeit vorliegen. Denn diese Fahrt könne nicht dem allgemeinen Risiko des privaten Lebensbereichs zugeordnet werden. Auch habe die Arbeitgeberin das Risiko für diese Fahrt kalkulieren können. Zudem habe die Arbeitgeberin ihm für die Fahrt auch eine Vergütung gezahlt. Der Kläger beantragt, auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. September 2023 - 10 Ca 421/23 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.701,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.350,54 Euro seit dem 16. Dezember 2022 und aus weiteren1.350,54 Euro seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst vor: Bei dem Unfall am 14. Juni 2021 handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall bei der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen. Auf die unfallversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen einem Unfall auf einem Betriebsweg und einem Wegeunfall komme es nicht an. Ein Arbeitsunfall im Sinne des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen sei, was sich aus dem einschränkenden Wortlaut "Arbeitsunfall bei der Tätigkeit", dem Sinn und Zweck der Regelung, dem tariflichen Gesamtzusammenhang und der Entstehungsgeschichte ergebe, ausschließlich bei einem Unfall in Ausübung der konkreten Tätigkeit gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.