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Urteil

3 Sa 87/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0522.3SA87.23.00
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Leitsätze
1. § 14 Abs 1 S 2 TzBfG enthält in Nr 1 bis 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diese Aufzählung von Sachgründen ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt. Sonstige, in § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe können die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind.(Rn.118) 2. Die Befristung eines Arbeitsvertrags in dem Fall, in dem der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags beabsichtigt, einen Arbeitsplatz zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Arbeitnehmer, an den er bereits vertraglich gebunden ist, dauerhaft zu besetzen, entspricht den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs 1 TzBfG.(Rn.119) Diese kann dementsprechend als sonstiger in § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 bis 8 TzBfG nicht erwähnter Sachgrund geeignet sein, eine Befristung zu rechtfertigen.(Rn.120)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. Dezember 2022 - 1 Ca 1447/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 14 Abs 1 S 2 TzBfG enthält in Nr 1 bis 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diese Aufzählung von Sachgründen ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt. Sonstige, in § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe können die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind.(Rn.118) 2. Die Befristung eines Arbeitsvertrags in dem Fall, in dem der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags beabsichtigt, einen Arbeitsplatz zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Arbeitnehmer, an den er bereits vertraglich gebunden ist, dauerhaft zu besetzen, entspricht den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs 1 TzBfG.(Rn.119) Diese kann dementsprechend als sonstiger in § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 bis 8 TzBfG nicht erwähnter Sachgrund geeignet sein, eine Befristung zu rechtfertigen.(Rn.120) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. Dezember 2022 - 1 Ca 1447/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet und daher zurückzuweisen. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere sind die gesetzlichen Anforderungen an die Form der Einlegung und Begründung der Berufung gewahrt. a. Der von Herrn Assessor Dr. B. einfach signierte, über das besondere Bürger- und Organisationspostfach des Arbeitgeberverbands Chemie Rheinland-Pfalz e.V. eingereichte Berufungsschriftsatz vom 19. April 2024 und der von Herrn Assessor Dr. B. einfach signierte, über das besondere Bürger- und Organisationspostfach des Arbeitgeberverbands Chemie Rheinland-Pfalz e.V. eingereichte Berufungsbegründungsschriftsatz vom 2. Juni 2023 wahren die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 4 ZPO bzw. § 520 Abs. 5 ZPO iVm. § 130a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO bzw. § 46c Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ArbGG erforderliche Form. aa. Nach § 519 Abs. 4 ZPO bzw. § 520 Abs. 5 ZPO sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Berufungsschrift bzw. die Berufungsbegründung anzuwenden. Nach § 130a Abs. 1 ZPO und § 46c Abs. 1 ArbGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. bb. Im vorliegenden Fall sind weder der Berufungsschriftsatz vom 19. April 2023 noch der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 2. Juni 2023 qualifiziert signiert. Die vorgenannten Schriftsätze sind jedoch von Herrn Assessor Dr. B. einfach signiert und über das besondere Bürger- und Organisationspostfach des Arbeitgeberverbands Chemie Rheinland-Pfalz e.V. eingereicht. Dies genügt den an die Einreichung elektronischer Dokumente in § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO und § 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG aufgestellten Anforderungen. Insbesondere bedarf es bei Einreichung über das besondere Bürger- und Organisationspostfach eines Arbeitgeberverbands keiner Identität zwischen dem Postfachinhaber und der verantwortungsübernehmenden Person (vgl. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, Stand: 28.03.2024, § 130a ZPO, Rn. 219.2; im Zusammenhang mit einer Übermittlung aus dem beBPo BVerwG, 4. Mai 2020 - 1 B 16/20, 1 PKH 7/20 - Rn. 5; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 29. März 2023 - 6 A 916/20 - Rn. 21). b. Im Übrigen genügen auch der vorsorglich auf dem Postweg übermittelte, von Herrn Assessor Dr. B. unterschriebene Berufungsschriftsatz vom 19. April 2024 und der vorsorglich auf dem Postweg übermittelte, von Herrn Assessor Dr. B. unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz vom 2. Juni 2023 der in § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 4 ZPO bzw. § 520 Abs. 5 ZPO iVm. § 130 Nr. 6 ZPO geforderten Form. Denn weder der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e.V. noch Herr Assessor Dr. B. sind nach § 130d ZPO und § 46g ArbGG in der aktuellen Fassung zur elektronischen Übermittlung der Berufung und Berufungsbegründung in elektronischer Form verpflichtet. Soweit der auf dem Postweg übermittelte Berufungsbegründungsschriftsatz vom 2. Juni 2023 nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen ist, wäre der Beklagten auf ihren Antrag im Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 nach § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Die zulässige Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet. Denn die zulässige Klage ist begründet. Die in dem zwischen den Parteien geschlossenen, am 4. April 2019 bzw. am 17. April 2019 unterschriebenen Anstellungsvertrag vereinbarte Befristung bis zum 31. August 2022 ist unwirksam. Diese ist nicht durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. a. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bis 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diese Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden. Unionsrechtliche Vorgaben gebieten diesbezüglich keine andere Beurteilung. Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. insgesamt im Zusammenhang mit der beabsichtigten Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden BAG, 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13 mwN). b. Die Befristung eines Arbeitsvertrags in dem Fall, in dem der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags beabsichtigt, einen Arbeitsplatz zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Arbeitnehmer, an den er bereits vertraglich gebunden ist, dauerhaft zu besetzen, entspricht den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG. Für die Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist kennzeichnend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäftigen kann. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags beabsichtigt, einen Arbeitsplatz zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Arbeitnehmer, an den er bereits vertraglich gebunden ist, dauerhaft zu besetzen. Dieser Sachgrund ist auch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen vom Gewicht her gleichwertig. Der Arbeitgeber hat aufgrund der vertraglichen Bindung an den Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran, diesem einen Arbeitsplatz anbieten zu können (vgl. insgesamt im Zusammenhang mit der beabsichtigten Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden BAG, 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 14 mwN). c. Die Befristung eines Arbeitsvertrags in dem Fall, in dem der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags beabsichtigt, einen Arbeitsplatz zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Arbeitnehmer, an den er bereits vertraglich gebunden ist, dauerhaft zu besetzen, kann dementsprechend als sonstiger in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht erwähnter Sachgrund geeignet sein, eine Befristung zu rechtfertigen (vgl. BAG, 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 16 mwN; BAG, 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - Rn. 31). d. In dem vorgenannten Fall ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer die Prognose gerechtfertigt, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit kein Bedürfnis mehr für dessen Beschäftigung besteht. Da es für die Wirksamkeit der Befristung auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Prognose im Nachhinein bewahrheitet oder ob dies wegen später eintretender, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände nicht der Fall ist. Allerdings hängt der Umfang der Darlegungs- und Beweislast davon ab, ob sich die Prognose später als zutreffend erweist oder nicht. Wird die Prognose durch die nachträgliche Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt wurde. Erweist sich die Prognose hingegen im Nachhinein als unzutreffend, muss der Arbeitgeber im Einzelnen darlegen, dass die tatsächliche Entwicklung auf Grund unvorhersehbarer Umstände anders verlaufen ist als bei Vertragsschluss prognostiziert. Gelingt ihm dazu ein widerspruchsfreier, als richtig festzustellender Tatsachenvortrag, ist die Befristung trotz des Auseinanderfallens von Prognose und tatsächlichem Verlauf wirksam. Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (vgl. insgesamt BAG, 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - Rn. 31). e. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 4. April 2019 bzw. am 17. April 2019 mit dem Kläger, von diesem bestrittene, von der Beklagten dargelegte Planung Herrn M. ab dem 1. September 2022 auf der dem Kläger befristet übertragenen Stelle im Team "Order Management & Supply" in dem Bereich "Logistics Center C-Stadt" dauerhaft zu beschäftigen, nicht geeignet, die in dem zwischen den Parteien geschlossenen, am 4. April 2019 bzw. am 17. April 2019 unterschriebenen Anstellungsvertrag vereinbarte Befristung bis zum 31. August 2022 nach § 14 Abs. 1 TzBfG zu rechtfertigen. Nach dem vom Kläger bestrittenen Vortrag der Beklagten ist diese im April 2019 davon ausgegangen, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu ihr stehenden Herrn M. im Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" aufgrund der schrittweisen Verlagerung von sogenannten "Routineprodukten" von C-Stadt an andere Standorte im In- und Ausland mit Ablauf des 31. August 2022 entfallen werde und sie Herrn M. ab dem 1. September 2022 auf der dem Kläger befristet übertragenen Stelle im Team "Order Management & Supply" in dem Bereich "Logistics Center C-Stadt" dauerhaft beschäftigen könne. Dieser Vortrag ist grundsätzlich geeignet die in dem zwischen den Parteien geschlossenen, am 4. April 2019 bzw. am 17. April 2019 unterschriebenen Anstellungsvertrag vereinbarte Befristung bis zum 31. August 2022 zu rechtfertigen. Insbesondere ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erforderlich, dass sich die Beklagte vertraglich gegenüber Herrn M. verpflichtet hat, diesen ab dem 1. September 2022 auf der dem Kläger befristet übertragenen Stelle im Team "Order Management & Supply" in dem Bereich "Logistics Center C-Stadt" dauerhaft zu beschäftigen. Vielmehr genügt das berechtigte Interesse der Beklagten, dem in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Herrn M. nach Wegfall der bisherigen Stelle im Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" einen vergleichbaren Arbeitsplatz anbieten zu können. Die vom Kläger bestrittene Prognose der Beklagten aus dem April 2019 hat sich aber nicht realisiert. Die Beklagte hat die Arbeitskraft von Herrn M. entgegen ihrer ursprünglichen Planungen auch über den 31. August 2022 hinaus weiterhin im Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" benötigt und hat Herrn M. daher die Stelle im Team "Order Management & Supply" in dem Bereich "Logistics Center C-Stadt" nicht übertragen. Nach dem vom Kläger bestrittenen Vortrag der Beklagten sei es, was sie im April 2019 nicht habe vorhersehen können, aufgrund der Zulassung des Produkts "J." für Personen mit erhaltender Herz-Auswurfleistung erforderlich gewesen, die zusätzlich benötigten Einheiten dieses Produkts in C-Stadt herzustellen und dort die Produktion desselben außerplanmäßig und erheblich "hochzufahren". Diesem Vortrag der Beklagten lässt sich - was, da sich die vom Kläger bestrittene Prognose im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hat, erforderlich gewesen wäre und worauf auch schon das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt hat - nicht entnehmen, inwieweit sich diese vom Kläger bestrittene Entwicklung konkret auf die vom Kläger bestrittene Prognose der Beklagten ausgewirkt hat. Hierzu hätte die Beklagte, darlegen müssen, wie viele Arbeitskräfte/Vollzeitäquivalente sie im April 2019 im Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" beschäftigt hat, aus welchen Gründen sie davon ausgehen konnte, dass sich diese Zahl um wie viele Arbeitskräfte/Vollzeitäquivalente ab dem 1. September 2022 reduziert und vor allem weshalb dies trotz der Verlagerung der bereits begonnenen und teilweise auch schon abgeschlossenen Verlagerung der Produkte "T.", "M.", "P.", "M. P.", "M. M.", "J.", "S." und "G." und des damit verbundenen, von ihr vorgetragenen, vom Kläger wiederum bestrittenen, Rückgangs der produzierten Einheiten von 73.480.226 Einheiten im Jahr 2019 auf 49.992.989 Einheiten im Jahr 2022 und des Palettenversands von 12.260 im Jahr 2019 auf 8617 im Jahr 2022 und trotz der Inbetriebnahme des neuen Gebäudes für die Produktionslogistik - sofern diese erfolgt ist - nicht zu dem von ihr prognostizierten Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für Herrn M. im Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" geführt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristungsvereinbarung am 31. August 2022 geendet hat. Der im März 1986 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2013 bis zum 30. Juni 2015 zunächst im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als Lager- und Transportarbeiter und im Anschluss hieran vom 1. Juli 2015 bis zum 31. August 2022 befristet als "Warehouse and Transport Technician" bzw. als Lager- und Transportfacharbeiter tätig gewesen. In dem zwischen den Parteien geschlossenen, am 28. Mai 2015 bzw. am 8. Juni 2015 unterschriebenen befristeten Anstellungsvertrag (vgl. Blatt 5 ff. d. A.) heißt es unter anderem: … Mit Wirkung vom 01.07.2015 bis 30.06.2017 stellen wir Sie gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG befristet am Standort C-Stadt als Warehouse and Transport Technician innerhalb unserer Organisationseinheit Debt. ISEE Region Germany / Europe / Logistics & Fleet Management / Logistics IN / Logistics Center C-Stadt (LCI) / Order Management and Supply (OMS) ein. … In der zur Ausgestaltung der Konzernbetriebsvereinbarung zum flexiblen Personaleinsatz vom 4. Juni 2013 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 3. Juni 2015 (vgl. Blatt 71 f. d. A.) heißt es unter anderem: … III. Befristete Arbeitsverhältnisse 1. Gemäß Ziffer III. 1. der Konzernbetriebsvereinbarung zum flexiblen Personaleinsatz vom 4. Juni 2013 sowie des § 11 Abs. 2 Ziff. 3 Abs. 2 Manteltarifvertrag Chemie vom 24.06.1992 in der Fassung vom 17.10.2013 wird die zulässige Dauer von befristeten Arbeitsverhältnissen auf 48 Monate ausgedehnt. Diese Regelung gilt sowohl für den Abschluss neuer sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse als auch für bereits bestehende sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse. … III. Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.06.2015 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2019 und läuft automatisch aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf; sie wirkt nicht nach. Von ihr erfasst sind alle Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2019 abgeschlossen oder verlängert werden. … In der zwischen den Parteien vereinbarten, am 13. April 2017 bzw. am 26. April 2017 unterschriebenen Verlängerung des am 28. Mai 2015 bzw. am 8. Juni 2015 unterschriebenen befristeten Anstellungsvertrags (vgl. Blatt 69 f. d. A.) heißt es unter anderem: … wie mit Ihnen besprochen, verlängern wir das mit Ihnen seit dem 01.07.2015 bestehende befristete Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG i. V. mit § 11 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 2 Manteltarifvertrag der Chemischen Industrie über das bisherige Vertragsende 30.06.2017 hinaus bis zum 30.06.2019. Während dieses Zeitraums sind Sie weiterhin innerhalb Human Pharma EUCAN / Country Management Germany / Dept. ISEE Region Germany/ Europe / Logistics, Fleet & Foreign Trade Management / Logistics ING / DO / Logistics Center C-Stadt (LCI) / Order Management and Supply (OMS) als Lager- u. Transport Facharbeiter tätig. … Ansonsten gelten weiterhin die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Ihres Anstellungsvertrages vom 28.05.2015. … In dem zwischen den Parteien geschlossenen, am 4. April 2019 bzw. am 17. April 2019 unterschriebenen weiteren befristeten Anstellungsvertrag (vgl. Blatt 73 ff. d. A.) heißt es unter anderem: … Auf der Grundlage der vorangegangenen Gespräche wird zwischen Ihnen und der C. unter Ablösung Ihres bisherigen Anstellungsvertrages vom 28.05.2015 folgender Anstellungsvertrag vereinbart: 1. Vertragsbeginn und Art der Tätigkeit: Mit Wirkung vom 01.06.2019 bis 31.08.2022 stellen wir Sie gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG befristet am Standort C-Stadt als Lager- und Transportfacharbeiter innerhalb unserer Organisationseinheit Order Management and Supply (OMS) ein. … In der zwischen den Parteien geschlossenen, am 17. Dezember 2020 bzw. am 30. Dezember 2020 unterschriebenen Versetzungsvereinbarung (vgl. Blatt 315 ff. d. A.) heißt es unter anderem: … wie mit Ihnen besprochen, bestätigen wir Ihnen hiermit Ihre Versetzung mit Wirkung vom 01.07.2021 befristet bis 31.08.2022 in unsere Organisationseinheit Packaging Supply. Sie werden dort als Lager- und Transportfacharbeiter tätig sein. … In einem von dem damaligen "Head of Logistics Center C-Stadt" der Beklagten erstellten, mit "Sachgrundverlängerung von A. auf Basis der Sachgrundrationale "Supply Network Strategy" überschriebenen "Memo" aus dem Januar 2019 (vgl. Blatt 83 d. A.), dessen Authentizität vom Kläger angezweifelt wird, heißt es unter anderem: … Im Rahmen der Operations "Supply Network Strategy" wird das gesamte Versorgungsnetzwerk von B. C-Stadt neu ausgerichtet. Hierbei werden Ressourcen der Focused Factory Solids (inkl. Quality Solids), der Focused Factory Respimat C-Stadt (inkl. Quality Respimat C-Stadt) und der Focused Factory Chemie (inkl. Quality Chemie) neu ausgerichtet und an andere Standorte im B. C-Stadt Netzwerk transferiert. Herr A. M. arbeitet im Bereich Central Production System / Team PLP. Er verfügt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Seine Stelle wird aufgrund der oben geschilderten Maßnahme zum 31.08.2022 entfallen. Er soll daher ab dem 01.09.2022 auf eine Stelle als Lager- und Transportfacharbeiter im Bereich LCI / Team Order Management & Supply wechseln, die derzeit vakant ist, um ihm als unbefristeten Mitarbeiter dauerhaft die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung im Unternehmen zu sichern. Da die Stelle als Lager- und Transportfacharbeiter im Bereich LCI / Team Order Management & Supply bereits jetzt vakant ist, soll Herr A. diese Tätigkeit befristet in der Zeit vom 01.06.2019 bis zum 31.08.2022, also bis Herr M. auf diese Stelle wechselt, übernehmen. Eine unbefristete Einstellung von Herrn A. ist vor diesem Hintergrund leider nicht möglich. … In einem mit "Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen innerhalb des Logistics Centers C-Stadt (Supply Chain Standard & Services) aufgrund strategischer Ziele am Standort C-Stadt" überschriebenen Strategiepapier vom 15. Februar 2019 (vgl. Blatt 318 f. d. A.), dessen Authentizität vom Kläger angezweifelt wird, heißt es unter anderem: … Sachgrund Stand 15.02.2019 Supply Network Strategy - Rückbau der Pharma Herstellung (Asset Strategy) Im Rahmen der Operations Supply Network Strategy wird das gesamte Versorgungsnetzwerk von B. C-Stadt neu ausgerichtet. Hierbei werden Ressourcen der Focused Factory Solids (inkl. Quality Solids), der Focused Factory Respimat C-Stadt (inkl. Quality Respimal C-Stadt) und der Focused Factoiy Chemie (inkl. Quality Chemie) neu ausgerichtet und an andere Standorte im B. C-Stadt Netzwerk transferiert. Stand 2018 (Long Term Forecast 2018 - Planungshorizont 2018-2023) wird sich der Personalbedarf aufgrund der Umsetzung der Strategie und Neuausrichtung des Produktionsstandortes in der Human Pharma Supply Germany (HPS G) von derzeit ca. 3820 FTE (Full Time Equivalent) auf ca. 3000 FTE im Jahr 2023 verringern. Für den Produktionsstandort C-Stadt wird dies eine Reduktion an Arbeitsplätzen von ca. 825 FTE zur Folge haben. Die Annahmen aus 2018 wurden in der Annual Discussion 2018 bestätigt. … Die Planungen des Logistics Center C-Stadt (LCI) sind auf die Operations Supply Network Strategy abgestimmt. Um betriebsbedingte Kündigungen innerhalb der HPS G zu vermeiden und angesichts der prognostizierten fallenden Bedarfe sollen in den kommenden Jahren im LCI verstärkt befristete Mitarbeiter weiter beschäftigt bzw. eingestellt werden, die bis zum Jahre 2023 auslaufen sollen. Zum einen werden die auslaufenden Befristungen für den Abbau-Plan des LCI aufgrund der fallenden Bedarfe verwendet. Dieser Plan sieht einen Abbau von 6 FTE bis in das Jahr 2023 vor. Zum anderen ist geplant, Mitarbeiter mit Festverträgen sukzessive aus den anderen Bereichen des SCS & S in das LCI zu versetzen, um dort durch auslaufende Befristungen die freiwerdenden Positionen aufzufüllen. Für das Jahr 2022 ist geplant 7 FTE aus der Einheit Central Production Systems zu versetzen. Der FTE-Abbau-Plan der Einheit Central Production Systems sieht einen Abbau von 64 FTE bis in das Jahr 2023 vor. Da der Abbau erst in 2022 startet, ist es notwendig, dass Arbeitsverträge im LCI im tariflichen Bereich auch über 4 Jahre hinaus befristet werden. Zusammenfassung Damit eine strukturierte Operations Supply Network Strategy gewährleistet werden kann, ist es notwendig, dass Arbeitsverträge im LCI im tariflichen Bereich auch über 4 Jahre hinaus befristet werden. Diese Maßnahme erfolgt mit dem Verweis auf den Sachgrund Umsetzung "Supply Network Strategy - Rückbau der Pharma Herstellung (Asset Strategy)" Logistics Center C-Stadt (LCI): Das LCI ist mit einer Flexibilisierungsquote von 36% beim Logistikpersonal zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen als aufnehmende Einheit für unbefristet beschäftigtes Personal vorgesehen. Nach heutiger Planung werden im 3. Quartal 2022 7 festangestellte Mitarbeiter und in 2023 1 festangestellter Mitarbeiter aus folgenden Bereichen transferiert: - 3 MA aus PLP - 3 MA aus ZES - 1 MA aus ZEW - 1 MA aus LSP Zentrale Einwaage und Zentraler Service: Die Zentrale Einwaage und der zugehörige Zentrale Service sind mit einer Flexibilisierungsquote von 42 % beim Produktionspersonal zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen als abgebende Einheit für unbefristet beschäftigtes Personal vorgesehen. Nach heutiger Planung werden im Jahr 2022 4 festangestellte Mitarbeiter aus der Zentralen Einwaage und dem Zentralen Service zum LCI transferiert werden. LSP Die Einheit LSP ist mit einer Flexibilitätsquote von 56% beim Produktionspersonal zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen als abgebende Einheit für unbefristet beschäftigtes Personal vorgesehen. Nach heutiger Planung wird im Jahr 2022 1 Mitarbeiter aus der Einheit LSP zum LCI transferiert werden. PLP Die Einheit PLP ist mit einer Flexibilitätsquote von 54% beim Produktionspersonal zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen als abgebende Einheit für unbefristet beschäftigtes Personal vorgesehen. Nach heutiger Planung werden im Jahr 2022 2 Mitarbeiter und 2023 1 Mitarbeiter aus der Einheit PLP zum LCI transferiert werden. Betrachtet über alle Einheiten der Central Production Systems können aus heutiger Sicht im 3. Quartal 2022 insgesamt 7 unbefristete Mitarbeiter und in 2023 1 unbefristeter Mitarbeiter an das LCI abgegeben werden. … Mit seiner am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage vom 8. Dezember 2021 hat sich der Kläger gegen die in dem zwischen den Parteien geschlossenen, am 4. April 2019 bzw. am 17. April 2019 unterschriebenen Anstellungsvertrag vereinbarte Befristung bis zum 31. August 2022 gewehrt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. Dezember 2022 - 1 Ca 1447/21 - (Blatt 234 f. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in Ziffer 1 des Arbeitsvertrags vom 4. April 2019 vereinbarten Befristung zum 31. August 2022 endet. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. Dezember 2022 - 1 Ca 1447/21 - (Blatt 236 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 20. Dezember 2022 - 1 Ca 1447/21 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in Ziffer 1 des Arbeitsvertrags vom 4. April 2019 vereinbarten Befristung zum 31. August 2022 geendet hat. In dem vorgenannten Urteil führt das Arbeitsgericht Mainz in den Entscheidungsgründen (Blatt 242 ff. d. A.), auf die ergänzend verwiesen wird, zusammengefasst aus: Die Beklagte habe das Vorliegen eines Sachgrundes aus § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht ausreichend dargelegt. In Bezug auf die Umsetzung der geplanten Maßnahmen und insbesondere auch bezüglich der Prognose für den Wegfall des Arbeitsplatzes von Herrn M. fehle es an einem substantiierten Tatsachenvortrag, insbesondere auch an konkreten Zeitangaben. Ein solcher Vortrag wäre vor allem auch deswegen notwendig gewesen, weil sich die diesbezügliche Prognose nicht bestätigt hat. Die Beklagte hat gegen das ihr am 6. April 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. Dezember 2022 - 1 Ca 1447/21 - am 19. April 2023 durch einen von Herrn Assessor Dr. B. einfach signierten Schriftsatz über das besondere Bürger- und Organisationspostfach des Arbeitgeberverbands Chemie Rheinland-Pfalz e.V. sowie am 2. Mai 2023 vorsorglich noch einmal auf dem Postweg Berufung eingelegt und diese am 2. Juni 2023 durch einen von Herrn Assessor Dr. B. einfach signierten Schriftsatz über das besondere Bürger- und Organisationspostfach des Arbeitgeberverbands Chemie Rheinland-Pfalz e.V. begründet. Eine zusätzliche, vorsorgliche Berufungsbegründung in Papierform ist, obwohl zur Post gegeben, nicht beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen. Hiervon hat Herr Assessor Dr. B. durch ein Telefonat mit der Geschäftsstelle der 3. Kammer am 31. Oktober 2023 Kenntnis erlangt. Mit am 6. November 2023 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 (Blatt 378 ff. d. A.) hat die Beklagte die Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023 (Blatt 386 ff. d. A.) in Papierform übermittelt und in Bezug auf diese vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung unter anderem vor: Die in dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen, am 4. April 2019 bzw. am 17. April 2019 unterschriebenen Anstellungsvertrag vereinbarte Befristung bis zum 31. August 2022 sei aufgrund der damals von ihr erstellten Prognose, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für Herrn M. im Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" mit Ablauf des 31. August 2022 entfallen werde und Herr M. deshalb auf die damals freie und dem Kläger befristet übertragene Stelle im Team "Order Management & Supply" in dem Bereich "Logistics Center C-Stadt" wechseln werde, nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Ihre Unternehmensleitung habe im Jahr 2015 entschieden, den Standort C-Stadt zu einem Standort für die Produktion von Produkten bis zur Markteinführung zu entwickeln (sogenannte "Supply Network Strategy"). In Umsetzung dieser Entscheidung sollte die Herstellung sogenannter "Routineprodukte" schrittweise von anderen Standorten im In- und Ausland übernommen werden. Aufgrund der schrittweisen Übernahme der Produktion sogenannter "Routineprodukte" durch andere Standorte sei eine Reduzierung des Produktionsvolumens am Standort C-Stadt und damit einhergehend schrittweise ein sinkender Bedarf an Arbeitskräften in der Produktion und im Versand zu erwarten gewesen. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Entscheidung habe ihre Unternehmensleitung im Jahr 2016 entschieden, die in dem Bereich "Central Production Systems" zentralisierte Behälterreinigung, Einwaage und Produktionslogistik zu dezentralisieren (sogenannte "Asset Strategy") und die Behälterreinigung sowie die Einwaage schrittweise in den Gebäuden der einzelnen Fabriken anzusiedeln. In Ergänzung der sogenannten "Asset Strategy" habe ihre Unternehmensleitung im Jahr 2018 entschieden, ein neues Gebäude für die Produktionslogistik mit einem deutlich höheren Automatisierungsgrad als bisher zu bauen. Aufgrund des erhöhten Automatisierungsgrads sei eine Verringerung des Bedarfs an Arbeitskräften im Bereich der Produktionslogistik um 50% zu erwarten gewesen. Die verbliebenen Arbeitskräfte müssten zudem in dem neuen Gebäude keine Stapler mehr fahren, sondern an Computern und Kränen arbeiten. Die Fertigstellung des neuen Gebäudes sei damals zum Jahresende 2022 geplant gewesen. Aufgrund des zu erwartenden Arbeitskräftebedarfs habe die Beklagte Anfang 2019 geplant, den Bereich "Central Production Systems" im Jahr 2022 um sieben Vollzeitäquivalente zu reduzieren. Hierzu seien alle unbefristet Beschäftigten der Einheit in eine Liste aufgenommen worden. Anhand der Liste sei dann nach Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Einheiten gesucht worden. Dabei sei darauf geachtet worden, dass die Beschäftigten in der anderen Einheit möglichst ohne Einarbeitung eingesetzt werden können. Eine passende Beschäftigungsmöglichkeit sei in der Liste vermerkt worden. Auf diese Weise sei für Herrn M. aus dem Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" eine Beschäftigungsmöglichkeit auf einer damals freien Stelle in dem Bereich "Logistics Center C-Stadt" im Team "Order Management & Supply" gefunden worden. Herr M. habe Anfang 2019 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden und habe aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Lager- und Transportfacharbeiter im Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" über die fachlichen Voraussetzungen für die freie Stelle verfügt. Nach den damaligen Annahmen sollte eine Versetzung von Herrn M. zum 1. September 2022 erfolgen. Der Wechsel sei Herrn M. nicht explizit in Aussicht gestellt worden. Das Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" sei jedoch im Jahr 2019 allgemein über die Notwendigkeit künftiger Arbeitsplatzwechsel informiert worden. Das finale Konzept sei im März 2019 mit dem Betriebsrat der Beklagten beraten worden und habe dessen Zustimmung erhalten. Bis zum 31. August 2022 sollte die freie Stelle im Team "Order Management & Supply" im Bereich "Logistics Center C-Stadt" mit dem Kläger besetzt werden. Der Kläger habe seine Tätigkeit im Team "Order Management & Supply" im Bereich "Logistics Center C-Stadt" auch vereinbarungsgemäß aufgenommen. Zum 1. Januar 2021 sei der Kläger dann zunächst in die Organisationseinheit "Central Dispensing – Weighing 1" versetzt worden. Mitte des Jahres 2021 sei der Kläger dann entsprechend der am 17. Dezember 2020 bzw. am 30. Dezember 2020 unterschriebenen Versetzungsvereinbarung in den Bereich "Packaging Supply" versetzt worden. Die erste Versetzung sei erforderlich geworden, da dem Kläger durch die zuständige Stelle die Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG aberkannt worden ist. Die für Herrn M. vorgesehene und vom Kläger bis zum 31. Dezember 2020 vorübergehend besetzte Stelle im Team "Order Management & Supply" im Bereich "Logistics Center C-Stadt" sei nicht nachbesetzt worden. Vielmehr sei diese eingespart worden. Dementsprechend seien auch die Planungen für Herrn M. angepasst worden. Nach diesen sollte dieser nach Wegfall seines Arbeitsplatzes im Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" zum 31. August 2022 in den Bereich "Packaging Supply" wechseln. Die Planungen für Herrn M. habe sie jedoch nicht umsetzen können. Sie habe die Arbeitskraft von Herrn M. entgegen der ursprünglichen Planungen Anfang 2019 weiterhin im Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" benötigt. In Umsetzung der Entscheidung ihrer Unternehmensleitung aus dem Jahr 2015 sei die Herstellung sogenannter "Routineprodukte" - auch wenn der Zeitplan aus unterschiedlichen Gründen nicht immer präzise habe eingehalten werden können - schrittweise von anderen Standorten übernommen worden. So sei das Produkt "T." letztmals im Januar 2022, das Produkt "M." letztmals im Oktober 2022, das Produkt "P." letztmals im November 2022, das Produkt "M. P." letztmals im November 2022 und das Produkt "M. M." letztmals im Dezember 2022 am Standort in C-Stadt hergestellt worden. Der Transfer der Produkte "J.", "S." und "G." sei dagegen noch im Gang und noch nicht vollständig abgeschlossen. Eine Besonderheit ergebe sich in Bezug auf das Produkt "J.". Der in diesem Produkt enthaltene Arzneistoff "E." sei am 22. Mai 2014 von der Europäischen Arzneimittelagentur zur Therapie des Typ-2-Diabetes in der Europäischen Union zugelassen worden. Nachdem der Arzneistoff in der Phase-III-Studie EMPULSE einen signifikanten klinischen Nutzen bei Erwachsenen gezeigt hat, die nach akuter Herzinsuffizienz im Krankenhaus stabilisiert worden sind, hat der Ausschuss für Humanarzneimittel am 28. Januar 2022 der Europäischen Arzneimittelagentur die Erweiterung der Indikation von "J." empfohlen. Nach Prüfung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen im März 2022 habe das Produkt "J." die Zulassung für Personen mit erhaltender Herz-Auswurfleistung erhalten. Die zusätzlich benötigten Mengen des Produkts "J." habe an anderen Konzernstandorten nicht hergestellt werden können. Diese seien noch nicht für größere Produktionsmengen für dieses Medikament ausgelegt gewesen. Die einzige Option der Beklagten sei daher gewesen, die zusätzlich benötigten Einheiten in C-Stadt herzustellen und dort die Produktion des Produkts "J." außerplanmäßig und erheblich "hochzufahren". Diese Entwicklung habe die Beklagte bei Vereinbarung der Befristung im April 2019 nicht vorhersehen können. Damals sei ihr das Ergebnis der Phase-III-Studie EMPULSE nicht bekannt gewesen. Selbst wenn es ihr bekannt gewesen wäre, hätte sie damals nicht abschätzen können, wie sich der Ausschuss für Humanarzneimittel, die Europäische Arzneimittelagentur und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen bezüglich einer weiteren Zulassung verhalten würden. Aufgrund der bisher erfolgten Transfers habe die in C-Stadt produzierte Anzahl der genannten Produkte von 73.480.226 Einheiten im Jahr 2019 auf 49.992.989 Einheiten im Jahr 2022 abgenommen. Dementsprechend habe sich auch der Palettenversand von 12.260 im Jahr 2019, 12.080 im Jahr 2020 und 9.518 im Jahr 2021 auf 8617 im Jahr 2022 reduziert. Die Beklagte beantragt, vorsorglich, ihr bezüglich der mit Schriftsatz vom 2. Juni 2023 auf dem Postweg versandten, aber eventuell beim Landesarbeitsgericht nicht eingegangenen Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. Dezember 2022 - 1 Ca 1447/21 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und diese hilfsweise zurückzuweisen. Der Kläger, der den Vortrag der Beklagten in weiten Teilen mit Nichtwissen bestreitet, ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet und trägt unter teilweiser Berufung auf das erstinstanzliche Urteil unter anderem vor: Die in dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen, am 4. April 2019 bzw. am 17. April 2019 unterschriebenen Anstellungsvertrag vereinbarte Befristung bis zum 31. August 2022 sei nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Die Beklagte hätte, da die von ihr angeblich angestellte Prognose, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für Herrn M. im Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" mit Ablauf des 31. August 2022 entfallen werde, nicht eingetreten ist, die ihrer Prognose zugrundeliegenden Tatsachen sowie die Gründe für den entgegen ihrer angeblichen Prognose fortbestehenden Beschäftigungsbedarf für Herrn M. im Team PLP des Bereichs "Central Production Systems" über den 31. August 2022 hinaus darlegen müssen. Dem sei sie nicht nachgekommen. Zudem sei die Beklagte nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs gehindert, sich auf den vorgetragenen Sachgrund zu berufen. Die Beklagte greife missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurück. Im Rahmen der Missbrauchskontrolle sei zu berücksichtigen, dass er bei der Beklagten seit dem Jahr 2013 bis zum 30. Juni 2015 bereits im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als Lager- und Transportarbeiter tätig gewesen ist und dass die zulässige Dauer von befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Betriebsvereinbarung vom 3. Juni 2015 auf 48 Monate ausgedehnt ist und die Beklagte hiervon auch Gebrauch gemacht habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.