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Urteil

3 Sa 290/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0522.3Sa290.22.00
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung eines Büchsenmachers mit der Tätigkeit eines Waffenmechanikers beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr in eine erhöhte Eingangsstufe (Stufe 3) der Entgeltgruppe 7 TVöD (hier abgelehnt, da die Berufserfahrung keine Berücksichtigung fand).(Rn.36) 2. Dem Entgeltsystem des Tarifwerks im öffentlichen Dienst liegt keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrungsvorstellung zu Grunde. Der im Stufensystem abgebildete Leistungsgedanke erfordert vielmehr, dass eine frühere Tätigkeit im Wesentlichen mit der neuerlichen unverändert fortgesetzt wird, so dass Beschäftigte in einer berufserfahrungsgemäß gleichartigen Tätigkeit fortarbeiten, ihren hierin erworbenen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs in die nunmehrige Aufgabe einbringen können und somit in der Lage sind, die neue Tätigkeit ohne nennenswerte Einarbeitungszeit (quasi "aus dem Stand") auszuüben.(Rn.50) 3. Allein nur individuelle Auffassungen Vorgesetzter haben in tarifrechtlichen Eingruppierungs- oder Stufenstreiten keinen eigenständig bindenden Gehalt.(Rn.59) 4. Für buchstäbliche Personalgewinnungsschwierigkeiten i.S.v. § 16 Abs 2 S 3 TVöD lässt sich nicht schon heranziehen, dass arbeitgeberseits Stellen überhaupt bzw. extern ausgeschrieben wurden.(Rn.61) 5. Die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung versetzt den Beschäftigten nur dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und deshalb einschlägig ist.(Rn.64)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2022 - 2 Ca 970/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung eines Büchsenmachers mit der Tätigkeit eines Waffenmechanikers beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr in eine erhöhte Eingangsstufe (Stufe 3) der Entgeltgruppe 7 TVöD (hier abgelehnt, da die Berufserfahrung keine Berücksichtigung fand).(Rn.36) 2. Dem Entgeltsystem des Tarifwerks im öffentlichen Dienst liegt keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrungsvorstellung zu Grunde. Der im Stufensystem abgebildete Leistungsgedanke erfordert vielmehr, dass eine frühere Tätigkeit im Wesentlichen mit der neuerlichen unverändert fortgesetzt wird, so dass Beschäftigte in einer berufserfahrungsgemäß gleichartigen Tätigkeit fortarbeiten, ihren hierin erworbenen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs in die nunmehrige Aufgabe einbringen können und somit in der Lage sind, die neue Tätigkeit ohne nennenswerte Einarbeitungszeit (quasi "aus dem Stand") auszuüben.(Rn.50) 3. Allein nur individuelle Auffassungen Vorgesetzter haben in tarifrechtlichen Eingruppierungs- oder Stufenstreiten keinen eigenständig bindenden Gehalt.(Rn.59) 4. Für buchstäbliche Personalgewinnungsschwierigkeiten i.S.v. § 16 Abs 2 S 3 TVöD lässt sich nicht schon heranziehen, dass arbeitgeberseits Stellen überhaupt bzw. extern ausgeschrieben wurden.(Rn.61) 5. Die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung versetzt den Beschäftigten nur dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und deshalb einschlägig ist.(Rn.64) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2022 - 2 Ca 970/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist ebenso im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Feststellung verlangen kann, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung seit dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 7 Entgeltstufe 3 der Anlage IV zum TVöD einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Folglich war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Klage ist zwar zulässig, aber, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht begründet. Denn die Vortätigkeit des Klägers ist nicht "einschlägig" im stufenrelevanten Tarifsinn. Sie lässt sich mangels greifbarer Personalgewinnungsschwierigkeiten als entgeltsteigernd "förderlich" ansehen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: "I. Die Antragstellung ist zulässig. 1. Antragsformulierungen, die auf Feststellung einer Verpflichtung "einzugruppieren und zu vergüten" - wie vorliegend - lauten, sind unter verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass es mit ihnen um die Feststellung einer Vergütungspflicht nach einer bestimmten Entgeltgruppe und/oder -Stufe eines bestimmten Tarifwerkes ab einem konkreten Datum geht (vgl. BAG, Urteil vom 16. November 2016 - 4 AZR 127/15 - Rn. 11). Diese Verständnisweise hat die Klägerseite unter Ausblendung des missverständlich gewählten und offensichtlich ohnehin nur illustrativen Hinweises auf "Anlage IV zum TVÖD" im Kammertermin bestätigt. 2. Für Eingruppierungs- und Stufenfeststellungsklagen der vorliegenden Art besteht ein nach § 256 Abs. 1 ZPO hinreichendes Feststellungsinteresse (BAG, Urteil vom 13. Juli 2022 - 5 AZR 412/22 - Rn. 15). Hiermit wird etwaiger Streit über die zutreffende Stufenzuordnung insgesamt beseitigt, wobei ausreichender Gegenwartsbezug schon daraus folgt, dass aktuell rechtliche Vorteile in Form höheren Entgelts aus der Vergangenheit in Rede stehen (BAG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 17). II. Der Antrag ist im Haupt- und Hilfsbegehren nicht begründet. 1. Die - wohl kraft vertraglicher Inbezugnahme - auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Regelung des TVÖD/Bund lautet im hier relevanten Inhalt: "§ 16 Stufen der Entgelttabelle (2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur 25 Stufe 3. ³Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. ... Protokollerklärungen zu Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. ..." 2. Eine zwingende Berücksichtigung der klägerischen Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVÖD war bei dessen Einstellung mangels Einschlägigkeit i.S.v. § 16 Abs. 2 i.V.m. ProtE Nr. 1 TVÖD/Bund nicht angezeigt. a) Dem Entgeltsystem des Tarifwerks im öffentlichen Dienst liegt keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrungsvorstellung zu Grunde. Der im Stufensystem abgebildete Leistungsgedanke erfordert vielmehr, dass eine frühere Tätigkeit im Wesentlichen mit der neuerlichen unverändert fortgesetzt wird, so dass Beschäftigte in einer berufserfahrungsgemäß gleichartigen Tätigkeit fortarbeiten, ihren hierin erworbenen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs in die nunmehrige Aufgabe einbringen können und somit in der Lage sind, die neue Tätigkeit ohne nennenswerte Einarbeitungszeit (quasi "aus dem Stand") auszuüben, d.h. sich die Vorbefassung qualitativ wesentlich in der gesamten inhaltlichen Breite der neuerlichen Beschäftigung niederschlägt und die vorerworbene Berufserfahrung auch bezogen auf die gesamte Bandbreite der nunmehrig geschuldeten Arbeitsleistung einsatzfähig macht. Dies ist gegebenenfalls anhand eines tätigkeitsbezogenen Vergleiches zwischen den in der Vergangenheit beschäftigungsweise erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten gegenüber denen nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben seitens der Anspruchsstellenden darzutun (BAG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 6 AZR 205/20 - Rn. 18, 32; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 40 f.; Urteil vom 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 17, 22; Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17, 30). b) Aus der Klägerdarstellung folgt nicht, dass die Beschäftigung bei der Beklagten den Kenntnis- und Erfahrungsgegenstand gewissermaßen nahtlos fortsetzte wie er aus der Vorbeschäftigung hervorging. Die zumal im Arbeitszeugnis der R. Handels GmbH & Co. KG referierten Aufgaben bezogen sich auf eine Beschäftigung als Büchsenmacher mit Verkaufs- und Nebentätigkeiten; der Kläger ergänzt noch, das ihm zuletzt sogar die stellvertretende Filialleitung oblag. Die vertriebsbezogenen Aufgaben in der Kundenberatung für Waffen, Optik und Munition fanden bei der Beklagten unstreitig keine Fortsetzung; insbesondere nicht, soweit es um Tätigkeitsrandbereiche wie die Verabfolgung jagdlicher Textilien ging. Gleiches gilt mangels abweichender Anhalte für handelsbezogene Ersatzteilbeschaffungen und/oder Materialbestellungen, wie sie im Zeugnis erwähnt wurden, oder die Begutachtung und den Ankauf von Gebrauchtwaffen bzw. alles merkantile Verkaufsgeschehen bezüglich Waffen, Optik und Zubehör. c) Es erschließt sich weiter auch nicht, dass vormalige Teiltätigkeiten des Annehmens und Ausführens von Reparaturen oder das Einschießen von Waffen derart kenntnis- und fähigkeitsvermittelnd wirkten, dass dies die Aufgabenerfüllung am neuen Dienstposten bereits in seiner gesamten Aufgabenbandbreite ohne nennenswerte Einarbeitung eröffnete. Der Dienstposten betrifft immerhin keinen Waffenmechaniker in der Truppe, für den die Dinge evtl. anders einzuschätzen sein könnten, sondern ein spezielles Aufgabenspektrum in der wehrtechnischen Studiensammlung, wie dies namentlich aus dem klägerseits in Bezug genommenen internen Vermerk hervorgeht. aa) Hinsichtlich des Umganges mit historischem Waffenmaterial verweist der Kläger zwar auf (vermeintliche) Eindrücke mit zwei gängigeren Waffentypen der neuesten Zeitgeschichte, d.h. der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert ("P08" und "K98"); außerdem bezieht er sich – allerdings eher verallgemeinernd - auf Lauf- oder Hahnarbeiten an "Musketen oder Vorderladern". Die nunmehrige Beschäftigung in der wehrtechnischen Studiensammlung ist indes nicht bloß gängigeren Waffengattungen der jüngsten Zeit, sondern einem bis zu vierhundert Jahre zurückreichenden Bestandsspektrum verpflichtet. Hierzu lassen sich mit vereinzelten Eindrücken im Umgang mit Vorderladern und/oder Musketen keine ausreichenden Handwerkserfahrungen unterstellen, um - wie es im Stellenprofil erläuternd heißt - "Waffen infolge ihrer Herkunft aus aller Welt [mit] unterschiedliche[n] Konstruktionsmerkmale[n] und Funktionsprinzipien ... und ... sehr unterschiedlichen Fertigungsverfahren" ad hoc gerecht werden zu können. Es lassen sich hiermit unschwer besonders qualifizierte Erfahrungsanforderungen für Wartung und Pflege sowie insbesondere Instandsetzung und Restaurierungen verbinden. Vielfach dürften sich diese vertieft ohnehin erst aus dem sukzessiven Umgang mit dem vorhandenen Arsenal ergeben. bb) Der Kläger behauptet weiter, zuvor vereinzelt deaktivierte Waffen wieder in Gang gebracht bzw. noch funktionsfähige (Alt-) Waffen deaktiviert zu haben. Dies als wahr unterstellt, ist der Beklagten zuzugeben, dass damit kein Kenntnis- und Erfahrungsstand in Beachtung kriegswaffenrechtlicher Regelungsrahmen einhergeht. Es ist schon zur Häufigkeit und zum ganz genauen Vollzug etwaiger Aktivierungs- oder Deaktivierungsvorgänge aus dem Klagevorbringen nichts zu entnehmen. Dass und wie hierbei die rechtlichen wie rechtstechnischen Maßgaben ähnlich dem zu beachten oder auch zu dokumentieren waren, wie es sich in der nunmehrigen Tätigkeit vollzieht, ist folglich erst recht nicht zu ermitteln. Selbst für eine partielle Abdeckung dieses Aufgabensegments bereits in der Vergangenheit fehlen mithin greifbare Anhalte. cc) Der Kläger verweist ferner darauf, im früheren Verkaufsprozess das eine oder andere Material innerhalb des Geschäftslokals drapiert oder/und gegenüber der Kundschaft präsentiert zu haben, zum Teil auch mittels Stellwänden oder nach gewissen Ähnlichkeitskriterien. Auch dies als zutreffend unterstellt, ergibt sich kein nennenswerter Erfahrungs- oder Befähigungswert für wehrtechnisches Ausstellungsgeschehen, zu dem die Stellenerläuterung gerade auch den allgemein-öffentlichen und nicht bloß merkantilen Präsentationszweck betont und auf gestalterische Zusammenhänge von Objekten, Texttafeln und Dokumentationen verweist. Selbst nur für "Mitarbeiten" in diesem Aufgabenfeld ergeben sich keine Anknüpfungen in der klägerischen Berufsbiografie. dd) Für spezifische Erfahrungen mit Holzarbeiten verweist der Kläger schließlich auf die einschlägigen Ausbildungsgegenstände; diese bilden jedoch die einschlägige Berufserfahrung im Sinne von gerade zusätzlich noch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht ab. Weiter nimmt der Kläger Bezug auf durchgeführte Schaft- und Griffarbeiten in diesem Werkstoff bei Gewehren oder Pistolen, händisch wie maschinell ausgeführt; jedoch deckt auch dies weder die Bandbreite des neuerlich zu betreuenden Waffenarsenals ab noch nimmt es Bezug auf die "besondere Schwierigkeit ..., dass zum überwiegenden Teil keine ausreichenden technischen Informationen zur Verfügung stehen, so dass ... vielfach auch nach ... Mustern und selbst gefertigten Skizzen gearbeitet werden muss", wovon die Stellenerläuterung diesbezüglich handelt. Mithin fehlt für die Annahme, der Kläger habe das Vorkommen maschineller Holzbearbeitungen schon in der gesamten Bandbreite aus dem Stand beherrschen können, gleichermaßen Anhalt. ee) Der Kläger zieht im Übrigen die Einschätzung seines Fachvorgesetzten, Herrn N., heran, wie sie im internen Vermerk der Beklagten von 06/2021 enthalten ist. Hierin heißt es auszugsweise: "Zur sachlichen Grundlage der Einstufung: Es ist den Handfeuerwaffen aus technischer Sicht völlig egal, ob sie das BMWi als Kriegswaffe einstuft oder das BMI sie im WaffG führt, zur Instandsetzung, Wartung und Restaurierung braucht es die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei R. wie an der WTS. Durch seine langjährige Berufserfahrung und die in der Vorverwendung erworbene Fachkunde war Herr ... [der Kläger] ja erst in der Lage, z. B. ihm bis dahin unbekannte historische Maschinengewehre durch Nachfertigung von Teilen zu reparieren. Dies 'aus dem Stand heraus', wie es im Wortlaut gefordert wird." Auch diese Einschätzung verhält sich indes nicht zur gesamten Bandbreite des klägerischen Stellenprofils, insbesondere nicht zum Aspekt der historischen Waffenbezüge, der rechtstechnischen Zusammenhänge oder auch der mit dem Studiensammlungscharakter verbunden Aufgabeneinschläge bezüglich Ausstellungsgestaltungs- und Fertigungsarbeiten. Allein nur individuelle Auffassungen Vorgesetzter haben in tarifrechtlichen Eingruppierungs- oder Stufenstreiten auch keinen eigenständig bindenden Gehalt (BAG, Urteil vom 19. Oktober 1983 - 4 AZR 340/81 -; Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 -; Urteil vom 19. Juli 1978 - 4 AZR 31/77 -; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2017 - 8 Sa 301/17 - zu II 2 c [2] [b] der Gründe; u.a.). 3. Auch eine fakultative Berücksichtigung der beruflichen Vorerfahrungen des Klägers war im Fall nicht geboten, auf die der Kläger hilfsweise abstellt. a) § 16 Abs. 2 Satz 3 TVÖD/Bund soll öffentlichen Dienstgebern ermöglichen, auf Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu reagieren, wie sie etwa arbeitsmarktbedingt oder unter örtlichen Begebenheiten auftreten können (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 6 AZR 254/20 - Rn. 20). Für buchstäbliche Personalgewinnungsschwierigkeiten lässt sich indes nicht schon heranziehen, dass arbeitgeberseits Stellen überhaupt bzw. extern ausgeschrieben wurden. Mit dem Ausschreibungsprozess soll die geordneten Personalauswahl zur Absicherung der gerade im öffentlichen Dienst verschiedenst zu beachtenden Repräsentanzgebote abgesichert werden (vgl. von Roetteken, in: Düwell/u.a., Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, Art. 33 GG Rn. 22 f.). Soweit externe Kräfte mit angesprochen werden - wie hier zuletzt -, wird zwar belegt, dass das bereits vorhandene Personal den Bedarf noch nicht sicher abdeckt; Weitergehendes für eine tatsächliche Bewerbenden- Knappheit am Arbeitsmarkt oder wenigstens in der Region ist damit jedoch nicht indiziert (vgl. BAG, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 6 AZR 268/20 - Rn. 23). Über den Umstand, dass es zur externen Stellenausschreibung 2019 neben dem Kläger noch fünf weitere Bewerbende gab, herrscht zwischen den Parteien kein Streit. Weitere Umstände für Personalgewinnungsprobleme sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Das klägerische Begehren wäre auch nur unter der besonderen Voraussetzung einer Ermessensreduzierung auf Null durchgreifend - auf bloße Bescheidung ist die Klage nicht gerichtet -; für solches ist jedoch dem Aktenstand ebenfalls nichts Hinreichendes zu entnehmen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juli 2022 - 5 AZR 412/22 - Rn. 26; Urteil vom 15. Oktober 2021 - 6 AZR 268/20 - Rn. 21 ff.)." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Vielmehr wird lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Weder ist eine zwingende Berücksichtigung der klägerischen Berufserfahrung angezeigt, noch eine fakultative Berücksichtigung der beruflichen Vorerfahrungen des Klägers geboten. Davon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis wie auch in der Begründung zutreffend ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich an der vom Arbeitsgericht zutreffend zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts geändert. Die vorliegend maßgeblichen Grundsätze werden durch BAG 29.06.2022 - 6 AZR 475/21 ebenso wenig wie durch BAG 18.02.2021 - 6 AZR 205/20 inhaltlich verändert. Vielmehr verbleibt es auch danach als maßgeblichem Grundsatz dabei, dass nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Beschäftigten nur dann in die Lage versetzt, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und deshalb einschlägig ist. Davon kann für das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers aber nach der zutreffenden Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden; dem ist nichts hinzuzufügen. Selbst nach dem Vorbringen des Klägers decken die früheren Tätigkeiten keineswegs die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung ab, sondern allenfalls Teile der neuen Tätigkeit. Dies überschreitet die Schwelle der Anerkennung für eine höhere Stufe aber nicht. Warum die Behauptung des Klägers, er sei Büchsenmacher, zu einer veränderten Beurteilung führen soll, erschließt sich nicht. Der Kläger ist als Waffenmechaniker in einem sehr speziellen Aufgabenbereich bei der wehrtechnischen Studiensammlung eingestellt worden. Alleine die dort erforderlichen Tätigkeiten, so wie sie sich aus der Tätigkeitsdarstellung ergeben, sind Gegenstand der Beurteilung, nicht etwa weitere Fähigkeiten, die in der konkreten Position gar nicht benötigt werden. Warum eine Berufsausbildung als Büchsenmacher geeignet sein soll, für sich eine stufenrelevante Vorerfahrung zu dokumentieren, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Insoweit handele es sich um einen traditionellen Handwerksberuf, bei dem im Mittelpunkt Metall-, Kunststoff- oder Holzarbeiten sowie Kenntnisse der Waffentechnik, Ballistik, Optik und die rechtlichen Grundlagen des Waffengesetzes stehen. Ein Zusammenhang zu den Aufgaben der wehrtechnischen Studiensammlung, den Sammlungs- und Ausstellungsschwerpunkten und zu den damit verbundenen konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers erschließt sich ohne nähere Begründung, an der es fehlt, nicht. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass unmittelbar vergleichbar eine Tätigkeit in einem Verkaufsladen eines modernen Waffengeschäfts, in dem insbesondere Jagd- und Sportwaffen sowie Bekleidung verkauft werden, damit nicht ist. Nichts Anderes gilt für die im Berufungsverfahren aufgezählten einzelnen Tätigkeiten, die der Kläger neu vorgetragen hat, ohne einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Aufgaben und Sammlungs- und Ausstellungsschwerpunkten der wehrtechnischen Studiensammlung darzulegen und insbesondere zu den ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Leistungspflichten. Die Beklagte hat des Weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den dort benannten Waffen mit wenigen Ausnahmen nicht um solche handelt, die unter die Rubrik der historischen Waffen im Sinne der wehrtechnischen Studiensammlung zu subsummieren sind, weil es sich bereits nicht um Maschinenwaffen handelt. Hinsichtlich der Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung kann zwar unterstellt werden, dass entsprechendes Wissen auf die Ausbildung des Klägers als Büchsenmacher aufbaut. Vorliegend ist dies aber schon deshalb nicht relevant, weil Weiterbildungstätigkeiten nicht Gegenstand der Tätigkeit des Klägers bei der R. Handels GmbH & Co. KG war. Auch insoweit konnte der Kläger also nicht im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten fortführen, die er bereits zuvor durchgeführt hatte. Hinsichtlich der fakultativen Berücksichtigung der beruflichen Vorerfahrungen des Klägers sind weitere Ausführungen nicht geboten, weil sich das Berufungsvorbringen des Klägers dazu nicht verhält. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach Maßgabe des TVöD/Bund, vorliegend über die Zubilligung einer erhöhten Eingangsstufe zu Gunsten des Klägers. Der Kläger ist ausgebildeter Elektroinstallateur und hat nach kurzer Tätigkeit in diesem erlernten Beruf von 2006 bis 2009 eine weitere Berufsausbildung zum Büchsenmacher absolviert. Anschließend war er in diesem Beruf tätig, insbesondere vom 17.08.2009 bis zum 30.04.2019 in einer Filiale der R. Handels GmbH & Co. KG als Büchsenmacher mit Verkaufs- und Nebentätigkeiten (Schreibweisen Bl. 103 ff. d.A.). Von der Beklagten wurde er zum 01.05.2019 beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr in die Stelle eines Waffenmechanikers - wohl - im Bereich der wehrtechnischen Studiensammlung eingestellt und nach der Entgeltgruppe 7 TVöD eingruppiert. Der Kläger hatte sich zuvor unter sechs externen Bewerbern erfolgreich durchgesetzt, nachdem die Beklagte die Stelle zuvor intern für ein Jahr zur Nachbesetzung ausgeschrieben hatte. Die Arbeitsaufgaben des Klägers bei der R. Handels GmbH & Co. KG umfassten nach dem ihm von dieser erteilten Arbeitszeugnis vom 30.04.2019 im Wesentlichen (s. Bl. 8, 9 d.A.): "- Kundenberatung im Bereich Waffen, Optik, Munition sowie Jagdtextilien - Annahme und Ausführung von Reparaturen - Ersatzteilbeschaffung/Materialbestellung - Einschießen von Waffen - Begutachtung und Ankauf von Gebrauchtwaffen - Verkauf von Waffen, Optik und Zubehör" In der für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit maßgeblichen Stellenbeschreibung der Beklagten (Waffenmechaniker) sind folgende Aufgabenkreise angeführt (s. Bl. 10 ff. d.A.): "1. Wartungs- und Pflegearbeiten, Instandsetzung, Restaurierung 2. Wartungs- und Pflegearbeiten an historischen und neuzeitlichen Handfeuer- und Maschinenwaffen 3. Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten an historischen und neuzeitlichen Waffen 4. Deaktivierung von scharfen Waffen nach den Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes 5. Mitarbeit bei der Gestaltung von Ausstellungen wehrtechnischer Art 6. Holzbearbeitung mit Maschinen" Erläuternd ist noch ergänzt: "Bei den ... aufgeführten Tätigkeiten [gemeint wohl: "Wartungs- und Pflegearbeiten an historischen und neuzeitlichen Handfeuer- und Maschinenwaffen" bzw. "Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten an historischen und neuzeitlichen Waffen"] handelt es sich um besonders hochwertige oder schwierige Spezialarbeiten, die neben guten Kenntnissen in der Waffentechnik vielfältige handwerkliche Fähigkeiten, sowohl in den neuzeitlichen als auch in den historischen Herstellungstechnologien, erfordern, weil diese Waffen infolge ihrer Herkunft aus aller Welt unterschiedliche Konstruktionsmerkmale und Funktionsprinzipien aufweisen und nach sehr unterschiedlichen Fertigungsverfahren hergestellt wurden. Um die Originalität der Exponate zu erhalten, sind bei den Instandsetzungen und bei der Herstellung bzw. beim Nachbau fehlender Teile so weit als möglich die ursprünglichen Fertigungsverfahren anzuwenden. Nicht zuletzt liegt die besondere Schwierigkeit auch darin, dass zum überwiegenden Teil keine ausreichenden technischen Informationen zur Verfügung stehen, so dass vom Geschick und Einfühlungsvermögen des Handwerkers die Qualität des Ergebnisses abhängt, wobei vielfach auch nach ähnlichen Mustern und selbst gefertigten Skizzen gearbeitet werden muss. Bei den ... genannten Tätigkeiten [gemeint wohl: "Mitarbeit bei der Gestaltung von Ausstellungen wehrtechnischer Art"] handelt es sich um besonders hochwertige Arbeiten beim Einrichten von wehrtechnischen öffentlichen Ausstellungen. Hier ist ein besonderes Gefühl und hohe Gestaltungskraft für die Ausstattung von Vitrinen und Ausstellungsabschnitten mit Objekten, Texttafeln und anderer Dokumentation erforderlich." Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.03.2020 - rückwirkend ab Jahresbeginn 2020 - eine Vergütung nach der Stufe 3 statt der anfangs gewährten Stufe 1 geltend gemacht; nach Wiederholung seines Begehrens vom 11.02.2021 hat die Beklagte dies mit Schreiben vom 12.10.2021 abgelehnt. Ein interner Aktenvermerk der Beklagten von 06/21 gibt allerdings eine vorgesetzte Einschätzung von Herrn N. wieder, auch die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben noch von einer Person ausgeführt werden können, die über eine Vorbildung im Waffen- und Munitionswesen verfügt (s. Bl. 16 f. d.A.). Mit Eingang 26.04.2022 und Zustellung 03.05.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, er halte seine Berufserfahrung - stufenrelevant - für im Hinblick auf die übertragene Arbeitsaufgabe "einschlägig", wenigstens jedoch "förderlich "i.S.d. TVöD". Denn bei der Vorarbeitgeberin habe er neben Jägern und Sportschützen auch Bundeswehrangehörige mit Freizeitwaffen bereut, wie etwa dem hauptautomatischen Gewehr G 3, demgegenüber der automatischen Ausführung gleichen Typs nur die Dauerfeuermöglichkeit fehle. Von Seiten der früheren Kunden sei die "Wartung und Pflege" in Auftrag gegeben worden, was nach der Empfangnahme, das Zerlegen in Einzelteile, die gründliche Reinigung, das wieder Zusammensetzen einschließlich kleinerer Reparaturen wie dem Herstellen ausgeleierter Abzugspunkte im Bereich der Abzugsrasten und eine abschließende Funktionsprüfung umfasst habe. Es sei durchaus auch vorgekommen, dass ein historischer Militärkarabiner K 98 wieder auf Mehrschussfeuer zu öffnen oder häufiger die Wehrmachtspistole P 08 wieder in den Originalzustand zu bringen gewesen sei, was er dann auch gemacht habe. Außerdem habe er Restaurierungen von Musketen oder bei Vorladern an Läufen oder Hahnabzügen bzw. umgekehrt die entsprechende Deaktivierung vorgenommen. Zum Zweck der Kundenpräsentation habe zur Vortätigkeit auch die Auslage von Waffen gehört, z.B. nach Herstellerfirmen sortiert auf einer Stellwand oder z.B. bei Repetierwaffen zur optimalen Kundenauswahl zusammengestellt. Maschinelle Holzbearbeitung werde in der Ausbildung schon durch Ausfräsen eines Gewehrschafts aus einem Holzblock vermittelt. Darüber hinaus seien bei der Vorarbeitgeberin noch Waffen auszuschäften gewesen, d.h. Läufe aus Schäften lösten, diesen nachfräsen und wieder ans Metallrohr anpassen, bzw. Schaft-Rohlinge zu fertigen oder auch am Markt nicht mehr erhältliche Pistolengriffschalen manuell bzw. maschinell aus Holz nachzufertigen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung seit dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 7 Entgeltstufe 3 der Anlage IV zum TVÖD Bund einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie bestreite, dass nennenswert regelmäßige Wartungs- und Pflegearbeiten des Klägers in der Vortätigkeit bzw. Instandsetzungen oder Restaurierungen vorgenommen worden seien, zumal davon nichts im Zeugnis erwähnt sei. Die nunmehrige Arbeit gelte der Instandsetzung und Restaurierung von Waffen der früheren oder mittleren Neuzeit, also Kulturgütern ab der Wende vom 15. auf das 16. Jahrhundert. Weder die klägerseits erwähnte Pistole P 08 (1908 eingeführt), noch das Gewehr K 98 (1898 eingeführt) gehörten dazu. Es handele sich dabei, wie auch beim halbautomatischen Gewehr G 3 nicht um Kriegswaffen im Sinne des KrWaffKontrG. Nicht ersichtlich seien ferner Aktivierungsvorarbeiten des Klägers nach § 39 c WAffG i.V.m. § 13 a KrWaffKontrG nebst Verordnung. Auch fehle es an Erfahrung mit Maschinenwaffen. Nennenswerte Holzbearbeitungen des Klägers mittels Maschinen für die Zeit zuvor seien zu bestreiten. Die Mitarbeit bei Ausstellung wehrtechnischer Art lasse sich schließlich mit den vertrieblichen Präsentationen vergleichen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 22.09.2022 - 2 Ca 970/22 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 102 - 115 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 12.10.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 07.11.2022 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 12.01.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 09.12.2022 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 12.01.2023 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, maßgeblich sei vorliegend, ob der Beschäftigte, hier der Kläger, unmittelbar nach der Einstellung seine Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen könne. Nach der Tätigkeitsdarstellung der Beklagten vom 04.04.2019 sei der Kläger als Waffenmechaniker mit den im Katalog der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten betraut, insbesondere also Wartungs-Pflegearbeiten, Instandsetzung und Restaurierung sowie Wartungs- und Pflegearbeiten an historischen neuzeitlichen Handfeuer- und Maschinenwaffen usw. Dass der Kläger derartige Tätigkeiten zuvor ausgeführt habe, habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Dass insoweit bei dem vom Kläger vorgetragenen Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten, wie von der Beklagten behauptet, nicht ersichtlich sei, dass es sich um Tätigkeiten im Sinne der Tätigkeitsdarstellung der Beklagten handele, treffe nicht zu. Der Kläger könne über die Darstellung der bereits im erstinstanzlichen Rechtszug beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten hinaus eine Fülle von Einzelbeispielen anführen, die den Begrifflichkeiten Restaurierungs- und Instandsetzungsarbeiten zuzuordnen seien. Schon die Berufsausbildung eines Büchsenmachers belege die Fähigkeit, Waffen aus dem Vollmaterial herzustellen. Demgegenüber sei ein Waffenmechaniker der Bundeswehr allenfalls in der Lage, Handfeuerwaffen der Bundeswehr zu warten oder Instand zu setzen. Insofern sei auf eine Vielzahl von ihm, dem Kläger, im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma R. ausgeführte Arbeiten hinzuweisen (s. Bl. 146 d.A. zu den Einzelheiten). Auch der Einwand, der Kläger habe nicht an militärischen Waffen gearbeitet, treffe nicht zu; insoweit könne er eine Vielzahl von derartigen Waffen benennen (s. die Aufstellung des Klägers Bl. 147 d.A.). Zu seinem, des Klägers, Fachgebiet gehörten besonders hochwertige Spezialfertigkeiten. Er habe bereits in seiner Lehre an sog. edlen Waffen gearbeitet, deren Anschaffungswert in einem hohen fünfstelligen Bereich belegen seien. Er gehöre zu den wenigen Büchsenmachern in Deutschland, die Laufbündel reparieren und sog. Suhler Einhakmontagen montieren könnten. Er habe für die Jahre bei der Vorgängerfirma tausende von Montageteilen bestellt. Die von der Beklagten betonte Verkaufstätigkeit habe bei seinem, des Klägers, beruflichen Gesamtbild nicht im Vordergrund gestanden (s. Bl. 148 d.A.). Insgesamt folge aus der von ihm, dem Kläger, vorgenommenen Präzisierung seiner Tätigkeiten, dass er im Stande gewesen sei, ohne Einarbeitungszeit in seiner neuen Verwendung in der wehrtechnischen Studiensammlung die dort ihm übertragenen Aufgaben vollumfänglich zu erfüllen. Auch wenn es nicht maßgeblich sei, dass sich diese Prognose tatsächlich bestätigt habe, weise er daraufhin, dass das selbstverständlich der Fall gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.01.2023 (Bl. 144 - 148 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2022 - 2 Ca 970/22 - wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung seit dem 01.01.2020 in die Entgeltgruppe 7 Entgeltstufe 3 der Anlage IV zum TVöD Bund einzugruppieren und entsprechend dieser Eingruppierung zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2022 - 2 Ca 970/22 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das treffe nicht zu, dass unstreitig sei, dass der Kläger vergleichbare Tätigkeiten bereits in seiner früheren neunjährigen Berufstätigkeit ausgeübt habe, Hinzukomme, dass selbst nach dem Sachvortrag des Klägers die früheren Tätigkeiten nicht zu gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckten, sondern allenfalls Teile davon. Dies überschreite die Schwelle der Anerkennung für eine höhere Stufe nicht. Die Relevanz der Behauptung des Klägers, er sei Büchsenmacher, erschließe sich für die Beklagte nicht. Er sei als Waffenmechaniker in einem sehr speziellen Aufgabenbereich bei der wehrtechnischen Studiensammlung eingestellt worden. An die dort erforderlichen Tätigkeiten, so wie sie sich aus der Tätigkeitsdarstellung ergäben, seien Gegenstand der Beurteilung, nicht aber weitere Fähigkeiten, die in der konkreten Position gar nicht benötigt würden. Ein Bezug zu den Aufgaben der wehrtechnischen Studiensammlung in Z. (s. Bl. 163 d.A.), den Sammlungs- und Ausstellungsschwerpunkten (s. Bl. 163 d.A.) und den sich durch dieses arbeitgeberseitige Umfeld ergebenden Aufgaben des Klägers (Bl. 164 d.A.) sei nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht nachvollziehbar dargestellt. Unmittelbar vergleichbar sei eine Tätigkeit in einem Verkaufsladen eines modernen Waffengeschäfts, in dem insbesondere Jagd- und Sportwaffen sowie Bekleidung verkauft würden, damit nicht. Erst recht qualifiziere eine solche Tätigkeit nicht dazu, an der Stufensystematik des § 16 TVöD-Bund vorbei quer in eine höhere Stufe einzusteigen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren werde mit Nichtwissen bestritten, insbesondere, dass der Kläger die dort aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt habe. Zudem handele es sich bei den benannten Waffen mit wenigen Ausnahmen nicht um solche, die unter der Rubrik der historischen Waffen im Sinne der wehrtechnischen Studiensammlung zu subsummieren seien. Es handele sich bereits nicht um Maschinenwaffen. Zwar treffe es zu, dass er im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit auch Weiterbildungen gegenüber Besuchern der wehrtechnischen Studiensammlung zu erbringen habe. Auch wenn entsprechendes Wissen u.a. auf seine Ausbildung als Büchsenmacher aufbaue, sei vorliegend allein relevant, dass solche Weiterbildungstätigkeiten jedenfalls nicht Gegenstand der Tätigkeit des Klägers bei der Vorgängerfirma gewesen seien. Soweit habe der Kläger also nicht im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten fortführen können, die er bereits zuvor ebenso durchgeführt habe. Eher habe er sich wie jeder andere Tarifbeschäftigte im Job bewähren und auch insoweit im Job weiterlernen müssen, was durch die regelmäßigen Stufenaufstiege abgebildet werde. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Klägers auch der Ausschlussfrist des § 37 TVöD unterliege (s. Bl. 165 d.A.). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 10.02.2023 (Bl. 157 - 165 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.05.2023.