Urteil
3 Sa 63/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0515.3SA63.22.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.05.2023, 3 Sa 425/21, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Auf die Berufung der Wiederaufnahmeklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 03.02.2022 - 6 Ca 555/21 - aufgehoben.
2. Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2019 - 6 Ca 564/19 - wird aufgehoben und die Klage des jetzigen Wiederaufnahmebeklagten (vormaligen Klägers) abgewiesen.
3. Der Wiederaufnahmebeklagte wird verurteilt, 37.661,22 € an die Wiederaufnahmeklägerin nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.01.2020 zu zahlen.
4. Der Wiederaufnahmebeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.05.2023, 3 Sa 425/21, das vollständig dokumentiert ist. 1. Auf die Berufung der Wiederaufnahmeklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 03.02.2022 - 6 Ca 555/21 - aufgehoben. 2. Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2019 - 6 Ca 564/19 - wird aufgehoben und die Klage des jetzigen Wiederaufnahmebeklagten (vormaligen Klägers) abgewiesen. 3. Der Wiederaufnahmebeklagte wird verurteilt, 37.661,22 € an die Wiederaufnahmeklägerin nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.01.2020 zu zahlen. 4. Der Wiederaufnahmebeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Wiederaufnahmebeklagten kann die Wiederaufnahmeklägerin die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.02.2022 - 6 Ca 555/21 - verlangen. Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2019 - 6 Ca 564/19 - ist demzufolge aufzuheben und die Klage des nunmehrigen Wiederaufnahmebeklagten (vormaligen Klägers) abzuweisen. Des Weiteren ist der Wiederaufnahmebeklagte zu verurteilen, 37.661,22 EUR nebst Zinsen an die Wiederaufnahmeklägerin zu zahlen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Wiederaufnahmebeklagten erweist sich die Wiederaufnahmeklage der Wiederaufnahmeklägerin als zulässig und begründet. 1. Entgegen der Auffassung des Wiederaufnahmebeklagten erweist sich die Wiederaufnahmeklage der Wiederaufnahmeklägerin als zulässig. Gemäß § 589 Abs. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Wiederaufnahmeklage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben worden ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 589 Abs. 2 ZPO sind die Tatsachen, die ergeben, dass die Wiederaufnahmeklage vor Ablauf der Notfrist erhoben worden ist, glaubhaft zu machen. Vorliegend sind die allgemeinen Voraussetzungen (Rechtskraft des Urteils, Beschwer der Wiederaufnahmeklägerin) gegeben; ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erforderlich. Die Wiederaufnahmeklage ist auch statthaft, denn die Wiederaufnahmeklägerin hat einen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet. Zwar hat sie sich zunächst unzutreffend auf § 580 Nr. 7 a ZPO gestützt, aus der Wiederaufnahmeklagebegründung ergibt sich aber ohne weiteres, dass sich das Vorbringen tatsächlich auf § 580 Nr. 6 ZPO stützt. Insofern ist durch das tatsächliche Vorbringen ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet; die falsche Bezeichnung, die die Wiederaufnahmeklägerin zudem in ihrem weiteren Vorbringen korrigiert hat, steht dem nicht entgegen. Die gesetzliche Form des § 587 ZPO ist eingehalten, denn die Wiederaufnahmeklage bezeichnet das Urteil, gegen das die Restitutionsklage gerichtet wird und enthält die Erklärung, dass die Restitutionsklage erhoben wird. Darüber hinaus besteht kein Zwang zu bestimmten Anträgen und kein Begründungszwang. Die Hinweise in § 588 ZPO zum Inhalt der Klageschrift ("soll die Klage enthalten: Die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes, die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben, die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidungen der Hauptsache beantragt wird) sollen zwar, müssen aber nicht beachtet werden. Allerdings muss der Wiederaufnahmekläger wenigstens nachträglich weiter substantiieren, wenn das Wiederaufnahmeverfahren den zweiten Verfahrensabschnitt erreicht. Vorliegend hat die Wiederaufnahmeklägerin sowohl den Anfechtungsgrund bezeichnet, als auch die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben. Ferner hat sie durch die angekündigten Anträge die Erklärung abgegeben, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Urteile und welche andere Entscheidung in der Hauptsache jeweils beantragt wird. Soweit die Sollvorschrift des § 588 Abs. 2 ZPO vorsieht, dass die Urkunden, auf die die Restitutionsklage gestützt wird, in Urschrift oder Abschrift der Wiederaufnahmeschrift beizufügen sind, ist dies vorliegend geschehen, so dass auch insoweit die gesetzlichen Formalien eingehalten worden sind, obwohl es sich im Rahmen des § 588 ZPO insgesamt nur um eine Sollvorschrift handelt. Des Weiteren ist die gesetzliche Klagefrist des § 586 ZPO eingehalten worden. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wie bei jeder Klage gilt auch im Rahmen des § 586 Abs. 1, 2 ZPO, dass die Rückbeziehung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung geboten ist, wenn die Voraussetzungen des § 167 ZPO gegeben sind. Zur Fristwahrung genügt die Erhebung der Klage vor einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht; dieses hat dann gemäß § 281 ZPO zu verweisen. Fristbeginn setzt Rechtskraft des angegriffenen Urteils und Kenntnis der Partei von dem Wiederaufnahmegrund voraus. Kenntnis des Prozessbevollmächtigten muss sich die Partei zurechnen lassen (§ 85 ZPO). In Betracht kommt allerdings nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über die Wiederaufnahmetatsachen. Kennen müssen genügt nur, wenn sich die Partei oder ihr Vertreter der Kenntnisnahme bewusst verschließt, dessen Auftrag auch dahingeht, an die Partei in der der Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildenden Angelegenheit zu vertreten. Nicht maßgeblich ist die zutreffende rechtliche Einordnung, also die Kenntnis davon, dass die bekanntgewordenen Tatsachen einen Wiederaufnahmegrund ermöglichen. Denn wollte man auch eine solche rechtliche Qualifizierung in den Begriff der "Kenntnis vom Anfechtungsgrund" hineinnehmen, so würde das zu einer völligen Rechtsunsicherheit des Wiederaufnahmerechts führen. Vorliegend stützt sich die Wiederaufnahmeklägerin auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO. Danach findet die Restitutionsklage dann statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, auf welches das Urteil begründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Vorliegend ist die streitbefangene Entscheidung des Arbeitsgerichts gegründet auf den zum Entscheidungszeitpunkt nicht aufgehobenen Kündigungsschutzurteilen nach der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch über den 31.05.2017 hinaus fortbesteht. Die dementsprechende letzte Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wurde durch Urteil der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 aber aufgehoben mit der Feststellung, dass das zwischen den Parteien zuvor bestehende Arbeitsverhältnis am 31.05.2017 sein Ende gefunden, also nicht darüber hinaus fortbestanden hat. Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Wiederaufnahmebeklagten durch Beschluss des BAG vom 14.10.2021 - 2 AZN 555/21 - rechtskräftig geworden. Damit ist die Rechtsgrundlage für das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vorliegend entfallen, weil vollumfänglich der Zeitraum ab dem 01.06.2017 betroffen ist. Rechtskraft des Urteils der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist aufgrund des Beschlusses des BAG vom 14.10.2021 (a.a.O.) eingetreten. Sichere Kenntnis davon hat der Prozessbevollmächtigte der Wiederaufnahmeklägerin am 20.10.2021 erlangt. Folglich ist die Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage von einem Monat ab Kenntnis durch den Eingang bei Gericht am 19.11.2021 gewahrt. Die Wiederaufnahmeklägerin hat die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, auch gemäß § 589 Abs. 2 ZPO vorliegend glaubhaft gemacht. Denn insoweit kann sie sich gemäß § 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel bedienen; daraus folgt, dass das, was der Rechtsanwalt in dieser Eigenschaft selbst wahrgenommen hat, er von ihm durch von ihm unterzeichnete anwaltliche Versicherung glaubhaft machen. Von dem als richtig versicherten Vortrag darf solange ausgegangen werden, als nicht konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend zu erachten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Angesichts einer Beschlussfassung des Revisionsgerichts am 14.10.2021 und einer anwaltlich versicherten Zustellung am 20.10.2021 stehen keinerlei vernünftige Anhaltspunkte dafür, den geschilderten Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend zu erachten. Folglich ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Notfrist von einem Monat gemäß § 586 Abs. 1 ZPO vorliegend eingehalten worden ist. Dem steht entgegen der Auffassung des Wiederaufnahmebeklagten auch nicht entgegen, dass die Wiederaufnahmeklägerin den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Wiederaufnahmebeklagten in der Wiederaufnahmeschrift nicht aufgeführt hat. Denn die Wiederaufnahmeschrift wurde von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts zwar unverzüglich, aber dem Wiederaufnahmebeklagten persönlich per Zustellungsurkunde, zugestellt. Insoweit wäre es zwar im Hinblick auf den Tatbestand der Vollmacht (§ 81 ZPO), die den Prozessbevollmächtigten zu allen Prozesshandlungen ermächtigt, die durch die Wiederaufnahme veranlasst werden, naheliegend gewesen, den Prozessbevollmächtigten des Wiederaufnahmebeklagten in der Wiederaufnahmeschrift namentlich zu bezeichnen. Andererseits ist die Zustellung der Klageschrift Aufgabe der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts, dass im Hinblick auf die vorgelegten Anlagen einerseits und die zahlreichen Vorverfahren zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits andererseits hinreichende Kenntnis von der Vertretung des Wiederaufnahmebeklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten gehabt hätte. Selbst wenn insoweit eine fehlerhafte Zustellung erfolgt sein sollte, hat die durch die Geschäftsstelle veranlasste Zustellung keinerlei Auswirkung gezeitigt, denn der Prozessbevollmächtigte des Wiederaufnahmebeklagten hat unmittelbar nach Zustellung an den Wiederaufnahmebeklagten am 19.11.2021 bereits am 23.11.2021 seine Vertretung angezeigt und die Kenntnis vom anberaumten Gütetermin dem Arbeitsgericht mitgeteilt. Er hat insoweit weder darauf hingewiesen, die Klageschrift nicht erhalten zu haben, noch diese nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Folglich wäre ein etwaiger Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO als geheilt anzusehen, d.h. selbst wenn vorliegend eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften gegeben gewesen wäre, was, wie dargelegt, freilich zu verneinen ist, so gilt das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Im Übrigen wäre auch eine Heilung gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in Betracht zu ziehen. Nach alledem sind die formellen Voraussetzungen des § 589 Abs. 1, 2 ZPO gegeben. 2. Damit erfolgt in der zweiten Stufe die Prüfung der Begründetheit der Wiederaufnahmeklage. Dies erfolgt von Amts wegen ohne die Möglichkeit der Parteidisposition und bezieht sich darauf, ob die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe gegeben und nicht nach §§ 579 Abs. 2, 582 ZPO ausgeschlossen sind, denn über den Bestand der Rechtskraft können die Parteien nicht verfügen. Es gilt aber nicht der Amtsermittlungsgrundsatz, sondern es obliegt grundsätzlich dem Wiederaufnahmekläger, die Nachweise für die Begründetheit seiner Klage beizubringen; er trägt dafür die Beweislast. Ist der Wiederaufnahmegrund nicht erwiesen, wird die Klage durch Endurteil als unbegründet abgewiesen, andernfalls eröffnet das Gericht durch Aufhebung des Urteils den Weg zum dritten Abschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens. Vorliegend sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes des § 580 Nr. 6 ZPO gegeben. Denn das Kündigungsschutzurteil der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, auf das sich die hier streitbefangenen Urteile (zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19-) gründen, ist durch das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 - 2 Sa 216/20 - aufgehoben worden. Damit steht fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 31.05.2017 sein Ende gefunden hat und ferner, dass Vergütungsansprüche des Wiederaufnahmebeklagten aus Annahmeverzug gegenüber der Wiederaufnahmeklägerin für die Zeit ab dem 01.06.2017 nicht in Betracht kommen, so dass die insoweit gegenteiligen Ausgangsentscheidungen des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 (a.a.O.) insoweit unzutreffend ergangen sind. Die notwendige Kausalbeziehung zwischen der aufgehobenen (Kündigungsschutzentscheidung) und der angegriffenen Entscheidung (Entgeltzahlung) ist vorliegend ohne Weiteres gegeben. Dass der Richter des Vorprozesses an die aufgehobene Entscheidung gebunden war, ist insoweit nicht Voraussetzung; es genügt vielmehr, dass die tatsächlichen Feststellungen oder die rechtlichen Erwägungen der aufgehobenen Entscheidung für das Urteil mitbestimmend waren. Dies ist unerlässlich, aber vorliegend ohne Weiteres gegeben. Damit sind die Voraussetzungen der zweiten Stufe des Wiederaufnahmeverfahrens als gegeben anzusehen. 3. Aufgrund der damit veranlassten und einheitlich mit der Prüfung der Wiederaufnahmevoraussetzungen durchgeführten neuen mündlichen Verhandlung gemäß § 590 Abs. 1 ZPO sind, weil der von der Wiederaufnahmeklägerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund gegeben ist, die streitbefangenen Urteile teilweise aufzuheben. Die in den Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - und dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erhobene Klage des Wiederaufnahmebeklagten bzw. die insoweit gegebene Verteidigung gegen die Berufung der Wiederaufnahmeklägerin werden ab- bzw. zurückgewiesen, soweit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2017 vom Wiederaufnahmebeklagten geltend gemacht werden. Des Weiteren ist der Wiederaufnahmebeklagte verpflichtet und ist folglich zu verurteilen, an die Wiederaufnahmeklägerin 37.661,22 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Antrag auf Erstattung des aufgrund des angefochtenen Urteils vorliegend beigetriebenen Hauptbetrags ist durch Zwischenantrag analog § 717 Abs. 3 ZPO möglich; die Wiederaufnahmeklägerin konnte insoweit aber auch dies durch einen gesonderten Klageantrag geltend machen, der mit der Wiederaufnahmeklage verbunden werden kann. Das war vorliegend deshalb anzunehmen, weil ein durch Zwangsvollstreckung entstandener Schaden (insbesondere Zinsen bis zum Tag der Rückzahlung des Hauptbetrages) durch selbständige Klage geltend gemacht werden muss; insoweit scheidet eine entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO aus. Gemäß §§ 717 Abs. 3 S. 2, 3 ZPO i.V.m. §§ 812 ff. BGB bzw. in unmittelbarer Anwendung der §§ 812 ff. BGB haftet der Wiederaufnahmebeklagte vorliegend nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Damit ist der Erstattungsanspruch der Wiederaufnahmeklägerin in Höhe der Klageforderung vollumfänglich begründet. Die Höhe der Klageforderung ergibt sich aus einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, bei dem es sich um eine Brutto-Netto-Verurteilung handelte unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Einkommens des Wiederaufnahmebeklagten seinerzeit bei einem anderen Arbeitgeber aus dem errechneten jeweiligen Bruttobetrag pro Monat nach Abzug der Sozialversicherung. Für die Zeit von August 2018 bis November 2019 ergibt sich ein Nettobetrag ohne Abzug der Steuern in Höhe von 45.252,57 EUR abzüglich der auf Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer entfallenden Beträge in Höhe von 7.591,35 EUR, also ein Betrag in Höhe von 37.661,22 EUR. Diesen Betrag zuzüglich der Zinsen hat die Wiederaufnahmeklägerin geltend gemacht; dieser Betrag ist vom Wiederaufnahmebeklagten folglich zu zahlen. Die Verrechnung der Klageforderung insoweit folgt aus der Klagebegründung vom 16.11.2021 (Bl. 5 f. d.A.) nebst Anlagen (Bl. 25 ff. d.A.) sowie der weiteren Berechnung der Wiederaufnahmeklägerin im Schriftsatz vom 25.10.2022 (Bl. 220 - 222 d.A.) nebst den vorgelegten Abrechnungen (Bl. 225 - 243 d.A.). Die Höhe der Klageforderung ist nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil der Wiederaufnahmebeklagte das substantiierte Vorbringen der Wiederaufnahmeklägerin insoweit, obwohl er alle maßgeblichen Unterlagen erhalten hat ebenso wie die streitbefangenen Zahlungen das Vorbringen der Wiederaufnahmeklägerin lediglich - unsubstantiiert - insoweit bestritten hat, als er behauptet, das Vorbringen der Wiederaufnahmeklägerin sei nicht nachvollziehbar. Warum dem freilich so sein soll, erschließt sich mangels jeglichen substantiierten Vorbringens des Wiederaufnahmebeklagten nicht. Ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO kommt vorliegend aufgrund der dargestellten maßgeblichen Umstände insoweit nicht in Betracht. Soweit sich der Wiederaufnahmebeklagte umfänglich darauf berufen hat, der Anspruch müsse jedenfalls wegen Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entfallen, geht dies vollumfänglich fehl. Denn der Erstattungsanspruch gemäß § 717 Abs. 3 S. 3 ZPO unmittelbar oder analog ist zwar nur auf Bereicherung gerichtet, also auf Rückgabe des Empfangenen, § 818 Abs. 3 BGB ist in diesem Zusammenhang aber nicht anwendbar (s. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 717 Rn. 17; Münchner Komm./Götz, § 717 ZPO Rn. 30; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 717 Nr. 21; s. BAG NJW 1961, 1989). 4. Das weitere Vorbringen des Wiederaufnahmebeklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei weitere Anhaltspunkte nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Nichts Anderes gilt für etwaige Rechtsbehauptungen; den vom Wiederaufnahmebeklagten aufgestellten vermag die Kammer durchgängig nicht zu folgen. Soweit der Wiederaufnahmebeklagte meint, die Nichtaufnahme seines Prozessbevollmächtigten in das Klagerubrum führe zur Nichteinhaltung der Klagefrist (Notfrist), bleibt unklar, worauf sich dies vorliegend stützen soll. Die Prozessvollmacht des Wiederaufnahmebeklagten-Vertreters wirkt, wie dargelegt, fort; die Zustellung der Wiederaufnahmeklage erfolgte, wie dargelegt, unverzüglich zwar trotz fortbestehender Vollmacht durch die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts nicht an diesen, sondern an den Wiederaufnahmebeklagten persönlich. Trotzdem ist die Restitutionsklage alsbald und gesetzeskonform zugestellt worden; im Übrigen ist auf §§ 189, 295 ZPO hinzuweisen (s. oben S. 21). Dass die Wiederaufnahmeklägerin in der Wiederaufnahmeklage als Anfechtungsgrund den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO benannt hat, führt entgegen der Auffassung des Wiederaufnahmebeklagten keineswegs dazu, dass der von ihr behauptete Restitutionsgrund unzutreffend sei. Denn maßgeblich ist die schlüssige Behauptung eines Restitutionsgrundes; die Falschbenennung oder unzutreffende rechtliche Beurteilung ist demgegenüber unerheblich. Um welchen Restitutionsgrund es sich nach dem tatsächlichen Vorbringen der Wiederaufnahmeklägerin vorliegend handeln soll, ergibt sich, wie dargelegt, unzweifelhaft aus dem Vorbringen in der Wiederaufnahmeklage. Soweit der Wiederaufnahmebeklagte behauptet, die Restitutionsklage sei unzulässig, weil die Klagebegründung im Rahmen der Notfrist Beweismittel nicht in der gebotenen Weise beinhalte und anbiete, insbesondere das gebotene Mittel der Glaubhaftmachung gemäß § 589 Abs. 2 ZPO, folgt die Kammer dem nicht. Die Wiederaufnahmeklageschrift muss derartiges gemäß § 587 ZPO ersichtlich, wie dargelegt, nicht beinhalten. Es besteht weder ein Zwang zu stellenden Anträgen, noch zur Begründung. Die Angabe von Beweismitteln ist gemäß § 588 Abs. 1 ZPO ebenso wie die Vorlage der Urkunden auf die die Restitutionsklage gestützt wird, gemäß § 588 Abs. 2 ZPO als reine Sollvorschrift ausgestaltet. Entsprechende Angaben können bis zur mündlichen Verhandlung nachgeholt werden; der vom Wiederaufnahmebeklagten behauptete Zusammenhang zur Einhaltung der Notfrist besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung ersichtlich nicht. Ebenso wenig teilt die Kammer die Auffassung des Wiederaufnahmebeklagten, die Klagefrist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO sei deshalb nicht gewahrt, weil die Frist bereits mit Kenntnis von dem als Anfechtungsgrund herangezogenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 (2 Sa 216/20) begonnen habe, also am 07.08.2021. Denn, wie dargelegt, maßgeblich für den Fristbeginn ist gemäß § 586 Abs. 2 ZPO der Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Da sich die Restitutionsklage auf § 580 Nr. 6 ZPO stützt, ist maßgeblich der Eintritt der Rechtskraft des zuvor bezeichneten Urteils der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Diese ist aber entgegen der Auffassung des Wiederaufnahmebeklagten erst durch den Beschluss des BAG vom 14.10.2021 (2 AZN 555/21) eingetreten, so dass die Notfrist erst mit dessen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Wiederaufnahmebeklagten begonnen hat, also am 20.10.2021. Vor diesem Zeitpunkt bestand nach wie vor zwischen den Parteien Ungewissheit darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.05.2017 hinaus fortbestanden hat. Mutmaßungen der Parteien über den rechtskräftigen Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens genügen den insoweit maßgeblichen Anforderungen nicht. Entgegen der Auffassung des Wiederaufnahmebeklagten sind auch die Voraussetzungen des § 589 Abs. 2 ZPO offensichtlich erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte der Wiederaufnahmeklägerin hat anwaltlich versichert und damit glaubhaft gemacht, dass er den Beschluss des BAG am 20.10.2021 erhalten hat (§ 294 ZPO). Warum daran ein anwaltliches Schreiben vom 09.09.2021 etwas ändern soll, erschließt sich nicht, insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit derartiges nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien vorliegend von Belang sein könnte. Vielmehr beruht das Handeln der Parteien im maßgeblichen Zusammenhang vor Eintritt der Rechtskraft allenfalls auf Mutmaßungen über den weiteren Verfahrensgang, nicht aber auf gesicherter Kenntnis. Soweit der Wiederaufnahmebeklagte sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB beruft, geht dies vollumfänglich fehl. Dies, wie dargelegt, zum einen schon deshalb, weil im Rahmen des § 717 Abs. 3 S. 3 ZPO in unmittelbarer oder analoger Anwendung § 818 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet. Denn der insoweit auch vorliegend gegebenen Situation ist es gerade immanent, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels vor Eintritt der Rechtskraft die Klageforderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzt, stets bis zum Eintritt der Rechtskraft damit rechnen muss, zur Rückzahlung verpflichtet zu sein und diese auch leisten zu müssen. Eine Gutgläubigkeit kann in dieser Situation nicht dahin gegeben sein, die vollstreckte Summe unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, also auch im Unterliegensfall, behalten zu dürfen. Vorliegend hatte der Wiederaufnahmebeklagte keinerlei Veranlassung, zu irgendeinem Zeitpunkt während des laufenden Klageverfahrens davon auszugehen, die Wiederaufnahmeklägerin leiste aufgrund vorläufig vollstreckbarer Titel zum dauerhaften Verbleib der Zahlung beim Wiederaufnahmebeklagten ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang. Folglich ist es unerheblich, ob, was die Wiederaufnahmeklägerin bestritten hat, der Kläger die vollstreckten Gehaltsansprüche im Rahmen seiner gewöhnlichen Lebensführung für seine Familie und für sich vollständig verbraucht hat. Soweit der Wiederaufnahmebeklagte (Bl. 870 d.A.) behauptet, er habe keine Kenntnis von der Nichtberechtigung an der Zahlung ist schon nicht ersichtlich, wofür dies vorliegend von Belang sein soll. Maßgeblich ist, dass er nicht gutgläubig sein konnte in dem Sinne, während des laufenden Verfahrens darauf vertrauen zu dürfen, das Geld selbst dann behalten zu dürfen, wenn seine Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen werden würde. Die zwischenzeitliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Kündigungsschutzverfahrens durch die Instanzgerichte vor Eintritt der Rechtskraft führt zwar nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung des § 61 a ArbGG trotz der Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens für die Beurteilung von Rechtsfragen des Annahmeverzuges zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Zahlungsurteile, aber eben nur zur vorläufigen Vollstreckbarkeit mit der Maßgabe, dass über die Frage des Verbleibs vollstreckter Zahlungen erst nach Rechtskraft des vorgreiflichen Kündigungsschutzverfahrens abschließend entschieden werden kann. Schon deshalb ist der Hinweis des Wiederaufnahmebeklagten darauf, dass sich die Restitutionsklägerin gemäß § 814 1. Alt.BGB entgegenhalten lassen müsse, gewusst zu haben, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein, abwegig. Für beide Parteien gilt gleichermaßen die Ungewissheit einer etwaigen Zahlungsverpflichtung über den 01.06.2017 hinaus vor der Rechtskraft der Entscheidung über die ordentliche Kündigung der Wiederaufnahmeklägerin zum 31.05.2017. Das Arbeitsgericht ist in der streitbefangenen Entscheidung maßgeblich davon ausgegangen, dass, wie vom Wiederaufnahmebeklagten behauptet, der Restitutionsklage die Subsidiarität gemäß § 582 ZPO entgegenstehe, weil es der Restitutionskläger schuldhaft versäumt habe, den Restitutionsgrund im Rahmen eines früheren Verfahrens geltend zu machen, um auf diese Art und Weise eine rechtskräftige Verurteilung im Vorprozess zu vermeiden. Dem folgt die Kammer nicht. Nach § 582 ZPO ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung geltend zu machen. Denn zu einer Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens soll es nur kommen, wenn der betreffende Grund auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht schon im Verfahren selbst hätte geltend gemacht werden können. Wie dies vorliegend bei dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 6 ZPO hätte möglich gewesen sein sollen, erschließt sich nicht. Im Zahlungsverfahren hat die Wiederaufnahmeklägerin sich gegen die erstinstanzliche Klage verteidigt, gegen das klagestattgebende Urteil Berufung eingelegt und sodann die Berufung zurückgenommen. Damit ist ein Verschulden der Restitutionsklägerin ersichtlich nicht gegeben. Die Geltendmachung des Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 6 ZPO war nämlich vor Eintritt der Rechtskraft denknotwendig ausgeschlossen, weil die Rechtskraft der Klageabweisung im Kündigungsschutzverfahren erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als das Zahlungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war und auch bei Fortsetzung des Berufungsverfahrens abgeschlossen gewesen wäre. Dass § 148 ZPO insoweit von der Wiederaufnahmeklägerin hätte in Anspruch genommen werden müssen, kann nicht angenommen werden. Aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Zahlungsklagen insbesondere in Fällen von Annahmeverzug nach erstinstanzlicher Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitgebers steht in derartigen Fällen die Aussetzung des Verfahrens betreffend die Zahlungsklage im Ermessen des Gerichts; im Falle des erstinstanzlichen Obsiegens des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess ist sie nur aus ausnahmeweise ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Das rechtfertigt sich gerade im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiederaufnahmeklage (§ 79 ArbGG), die die Korrektur unzutreffender rechtskräftiger Entscheidungen in derartigen Fällen zulässt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Berufung des Wiederaufnahmebeklagten auf diese Möglichkeit widersprüchlich ist, denn im Hinblick auf die Ungewissheit des Behaltenendürfens etwaiger Zahlungen hätte für ihn ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, von einer entsprechenden Zahlungsklage - vorliegend jedenfalls für die Zeit nach dem 01.06.2017 - Abstand zu nehmen oder seinerseits die Aussetzung des Verfahrens insoweit zu beantragen. Soweit der Wiederaufnahmebeklagte letztlich behauptet, die Klageforderung sei nicht nachvollziehbar, folgt die Kammer aus den bereits dargelegten Gründen dem nicht. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 ff. BGB. Nach alledem war auf die Berufung der Berufungs- und Wiederaufnahmeklägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.02.2022 - 6 Ca 555/21 - ebenso aufzuheben wie auf die Wiederaufnahmeklage der Wiederaufnahmeklägerin das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.12.2019 - 6 Ca 564/19 - und die Klage des nunmehrigen Wiederaufnahmebeklagten (vormaligen Klägers) abzuweisen. Schließlich war der Wiederaufnahmebeklagte zu verurteilen, 37.661,22 EUR an die Wiederaufnahmeklägerin nebst Zinsen zu zahlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien gemäß § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Wiederaufnahmebeklagte verpflichtet ist, der Wiederaufnahmeklägerin von dieser geleistete Zahlungen nunmehr zurückzuerstatten. Die Parteien haben zunächst vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 6 Ca 564/19 sowie nachfolgend vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren 2 Sa 44/20 über Entgeltzahlungen für die Zeit ab August 2018 bis November 2019 gestritten. Mit Urteil vom 12.12.2019 - 6 Ca 564/19 - hat das Arbeitsgericht dem Begehren des dortigen Klägers, hiesigen Wiederaufnahmebeklagten, vollumfänglich entsprochen. Nach dieser gerichtlichen Titulierung wurde das vorläufig vollstreckbare Urteil vom Wiederaufnahmebeklagten vollstreckt; die Zahlung der Wiederaufnahmeklägerin erfolgte am 06.01.2020. Gegen dieses der Wiederaufnahmeklägerin am 06.01.2020 zugestellte Urteil hat sie am 30.01.2020 zunächst Berufung eingelegt und in der Folge begründet; am 12.11.2020 hat sie sodann aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren 2 Sa 44/20 die Berufung zurückgenommen. Grundlage des insoweit nunmehr streitbefangenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach - war ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 1/19 -, mit dem die 3. Kammer des LAG nach zwischenzeitlicher Aufhebung eines vorherigen inhaltlich gleichlautenden Urteils durch das BAG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erneut festgestellt hatte, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die vorsorglich erklärte ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 14.11.2016 zum 31.05.2017 aufgelöst worden ist, und damit über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Zwischenzeitlich wurde allerdings durch am 30.04.2021 verkündetes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (2 Sa 216/20, Bl. 45 ff. d.A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien zuvor bestehende Arbeitsverhältnis am 31.05.2017 sein Ende gefunden, also nicht darüber hinaus fortbestanden hat. Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Wiederaufnahmebeklagten durch Beschluss des BAG vom 14.10.2021 - 2 AZN 555/21 - inzwischen rechtskräftig geworden (s. Bl. 17 - 19 d.A.). Der Auseinandersetzung der Streitparteien lag zugrunde, dass dem Wiederaufnahmebeklagten gegenüber eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung im Jahr 2016 ausgesprochen worden war. Nachdem die zunächst dagegen erhobene Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Rechtszug insgesamt abgewiesen worden war, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sodann die Unwirksamkeit der außerordentlichen und auch der ordentlichen Kündigung festgestellt. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde bestätigte zwar den Ausspruch der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, verwies die Sache im Übrigen betreffend die ordentliche Kündigung zur weiteren Verhandlung jedoch an die Kammer des Landesarbeitsgerichts zurück, das im erneuten Berufungsverfahren wiederum der Kündigungsschutzklage des Wiederaufnahmebeklagten gegen die ordentliche Kündigung stattgab. Nachdem das BAG demgegenüber der Nichtzulassungsbeschwerde der Wiederaufnahmeklägerin gegen dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz stattgegeben und die Sache zur Verhandlung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen hat, hat diese nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Kündigungsschutzklage des Wiederaufnahmebeklagten gegen die ordentliche Kündigung abgewiesen. Durch dieses Urteil (LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 216/20) wurde die Kündigungsschutzklage des Wiederaufnahmebeklagten hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 14.11.2016 nicht zum 31.05.2017 aufgelöst worden ist, zurückgewiesen. Insoweit steht nach Verwertung der dagegen vom Wiederaufnahmebeklagten erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG fest, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich zum 31.05.2017 beendet worden war. Der Beschluss des BAG vom 14.10.2021 - 2 AZN 555/21 - über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Wiederaufnahmebeklagten wurde dem Prozessbevollmächtigten der Wiederaufnahmeklägerin am 20.10.2021 übermittelt, was dieser ausdrücklich anwaltlich versichert hat (Bl. 3 d.A.). Mit Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist das am 30.04.2021 verkündete Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (2 Sa 216/20) rechtskräftig geworden. Davon hat die Wiederaufnahmeklägerin Kenntnis am 20.10.2021 erhalten, was der Wiederaufnahmebeklagte bestreitet. Mit der am 16.11.2021 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Restitutionsklage begehrt die Wiederaufnahmeklägerin die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.12.2019 - 6 Ca 564/19, die Abweisung der Klage des nunmehrigen Wiederaufnahmebeklagten und seine Verurteilung zur Rückzahlung der von der Wiederaufnahmeklägerin aufgrund dieses Urteils geleisteten Zahlungen. Sie wurde dem Wiederaufnahmebeklagten, dessen Prozessbevollmächtigter im vorhergängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren in den Wiederaufnahmeschriftsatz im Beklagtenrubrum nicht aufgeführt worden ist, von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts persönlich per Zustellungsurkunde am 19.11.2021 (Bl. 86 d.A.) zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.11.2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Wiederaufnahmebeklagten dem Arbeitsgericht mitgeteilt, dass er von dem anberaumten Gütetermin Kenntnis hat und diesen für den Wiederaufnahmebeklagten wahrnehmen wird (Bl. 87 d.A.). Die Wiederaufnahmeklägerin hat vorgetragen, die Frist des § 586 ZPO sei eingehalten, da erst mit Zustellung des Beschlusses des BAG am 20.10.2021 sie Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz erlangt habe und folglich erst ab diesem Zeitpunkt in den Stand gesetzt gewesen sei, nunmehr eine für sie günstige Entscheidung zu erwirken. Nunmehr stehe rechtskräftig fest, dass dem Wiederaufnahmebeklagten tatsächlich nach dem 31.05.2017 keine Gehaltsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr zugestanden hätten, da dieses tatsächlich beendet gewesen sei. Demgegenüber seien das Arbeitsgericht Mainz sowie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in den vorliegend angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen, dass die Kündigung vom 11.06.2016 das Arbeitsverhältnis der Parteien insgesamt nicht aufgelöst habe, sondern dieses, auch über den 31.05.2017 hinaus, fortbestehe. Diese Annahme habe auf der damalig letzten Kündigungsschutzentscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.05.2018 beruht, die zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Entscheidungen allerdings noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe das Arbeitsgericht Mainz bei der vorliegend angegriffenen Entscheidung nur von einer unrichtigen Rechtsgrundlage ausgehen können, die allerdings jetzt erstmalig nach Zustellung der Entscheidung des BAG vom 14.10.2021 durch die Wiederaufnahmeklägerin entkräftet werden könne. Die Wiederaufnahmeklägerin sei durch die angegriffenen fehlerhaften Entscheidungen unbillig belastet, ohne dass sie ein Verschulden treffe. Zum Zeitpunkt der hier angegriffenen Entscheidungen sei die Sach- und Rechtslage nicht anders zu bewerten gewesen, da sämtliche anderen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen seien, so dass es ihr, der Wiederaufnahmeklägerin, nicht möglich gewesen sei, die Entscheidung anderweitig erfolgreich anzugreifen. Vielmehr habe sie abwarten müssen, bis über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Dies sei nun der Fall. Hätte bereits zum Zeitpunkt der hier angegriffenen Entscheidungen eine rechtskräftige Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren vorgelegen, die bestätigt habe, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2017 beendet gewesen sei, wie es nunmehr rechtskräftig feststehe, hätten die angegriffenen Entscheidungen anders, nämlich für die Wiederaufnahmeklägerin insoweit obsiegend, ergehen müssen. Insofern habe zwingend festgestellt werden müssen, dass dem Wiederaufnahmebeklagten nach dem 31.05.2017 keine weiteren Entgeltansprüche gegen die Wiederaufnahmeklägerin zugestanden hätten. Da der Wiederaufnahmebeklagte aus den angegriffenen, rechtsfehlerhaften Entscheidungen bereits vollstreckt habe, seien diese nunmehr abzuändern und, soweit streitbefangen, die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass der Wiederaufnahmebeklagte nunmehr rechtsgrundlos um den vollstreckten Betrag für die auf die Zeit ab August 2018 - Dezember 2019 entfallenden Zahlungen bereichert sei (s. Gehaltsabrechnungen August 2018 - Dezember 2019 Bl. 25 ff. d.A.). Es handele sich bei dem geltend gemachten Betrag um den Nettobetrag, den der Wiederaufnahmebeklagte für den streitbefangenen Zeitraum nach rechtskräftig feststehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2017 gleichwohl erhalten habe. Folglich sei der Wiederaufnahmebeklagte verpflichtet, das Erlangte insoweit an die Wiederaufnahmeklägerin herauszugeben, bzw. Schadensersatz zu leisten. Er könne sich nicht auf Entreicherung berufen, weil er im Hinblick auf den nicht abgeschlossenen Kündigungsschutzprozess mit dem Fehlen seines Anspruchs habe rechnen müssen. Die Klagefrist sei nicht versäumt worden. Denn die Parteien des Klageverfahrens seien ordnungsgemäß in der Klageschrift angegeben und die Klage sei diesen alsbald zugestellt worden. Eine gesetzliche Vorschrift, dass in der Klageschrift der Prozessbevollmächtigte zwingend anzugeben sei, bestehe nicht. Es habe dem Wiederaufnahmebeklagten freigestanden, sich durch einen anderen Anwalt als den des Vorprozesses vertreten zu lassen. Restitutionsgrund sei vorliegend neben § 580 Nr. 7 b ZPO der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO. Vorliegend sei die Wiederaufnahmeklägerin zur Zahlung von Lohnansprüchen verurteilt worden, da das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (präjudizielles Urteil) davon ausgegangen sei, dass die Kündigung vom 14.11.2016 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien insgesamt nicht aufgelöst habe, sondern dieses auch über den 31.05.2017 hinaus fortbestanden habe. Vor diesem Hintergrund habe das Gericht die Lohnansprüche des Wiederaufnahmebeklagten auch über den 31.05.2017 hinaus für gerechtfertigt gehalten. Dieses Kündigungsschutzurteil sei sodann mit nachfolgendem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (2 Sa 216/20) aufgehoben worden, das nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG (2 AZN 555/21) rechtskräftig geworden sei (rechtskräftiges Urteil, das das präjudizielle Urteil aufhebt). Diese zuletzt ergangene Entscheidung ändere somit die Tatsachen, auf denen das vorliegend maßgebliche Grundurteil beruhe, das nunmehr angegriffen werde. § 582 ZPO stehe der Wiederaufnahmeklage nicht entgegen, denn die Wiederaufnahmeklägerin habe die Geltendmachung des Restitutionsgrundes in einem früheren Verfahren nicht versäumt. Denn wenn das die Entscheidung mitbestimmende anderweitige Urteil erst nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses, wie vorliegend, aufgehoben worden sei, sei ein Verschulden der Partei bereits aus objektiven Gründen nicht anzunehmen. Die Klage sei auch ordnungsgemäß innerhalb der Klagefrist erhoben worden, die Fristwahrung sei durch anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Wiederaufnahmeklägerin glaubhaft gemacht worden (s. Bl. 3 d.A.). Für den Beginn des Fristablaufs sei auf die Kenntnis der Wiederaufnahmeklägerin von dem Beschluss des BAG (2 AZN 555/21) abzustellen, denn erst mit diesem sei das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (2 Sa 216/20) rechtskräftig geworden (s. § 72 a Abs. 4 ArbGG). Der Wiederaufnahmebeklagte könne sich nicht auf die Grundsätze der Entreicherung berufen; er sei hinsichtlich des Schutzes vor späteren Rückforderungen zu keinem Zeitpunkt gutgläubig gewesen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass die Rechtsstreitigkeit bezüglich der Wirksamkeit der Kündigungen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Bei der erfolgten Zahlung habe die Wiederaufnahmeklägerin auch keinen entsprechenden Vorbehalt erklären müssen, denn bei einer Zahlung, wie vorliegend, aus einer Vollstreckung bzw. zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung sei keine freiwillige Leistung gegeben, weil allen Parteien klar gewesen sei, dass die seinerzeit geleisteten Zahlungen lediglich zur Vermeidung bzw. zur Beendigung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz gedient hätten, nachdem der Wiederaufnahmebeklagte bereits eine Kontopfändung veranlasst habe. Den streitbefangenen Betrag habe der Wiederaufnahmebeklagte auch tatsächlich erhalten. Die Höhe der Klageforderung ergebe sich aus einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - im Verfahren 6 Ca 564/19 vom 12.12.2019, bei dem es sich um eine Brutto/Nettoverurteilung handele unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Einkommens des Wiederaufnahmebeklagten seinerzeit aus dem errechneten jeweiligen Bruttobetrag/Monat nach Abzug der Sozialversicherung. Nach Maßgabe der Monatsabrechnungen für August 2018 bis Dezember 2019 (s. Bl. 25 ff. d.A.) ergebe sich, dass die Wiederaufnahmeklägerin an den Wiederaufnahmebeklagten im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des aufzuhebenden Urteils 30.876,45 EUR gezahlt habe. Nachdem sie festgestellt habe, bei der Probeabrechnung einen Fehler gemacht zu haben, habe sie einen Endbetrag von 37.661,22 EUR errechnet, darauf Zinsen berechnet und auf die Zwangsvollstreckung des Wiederaufnahmebeklagten hin am 06.01.2020 38.890,73 EUR überwiesen (s. Bl. 25 ff. d.A.). Die Wiederaufnahmeklägerin hat beantragt: 1. Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Arbeitsgerichts Mainz, verkündet am 12.12.2019, Az.: 6 Ca 564/19, wird aufgehoben. 2. Die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz, Az.: 6 Ca 564/19, erhobene Klage des jetzigen Beklagten und früheren Klägers wird abgewiesen. 3. Der Restitutionsbeklagte wird verurteilt, an die Restitutionsklägerin den Betrag in Höhe von 38.890,73 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.01.2020 zu bezahlen. Der Wiederaufnahmebeklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Wiederaufnahmebeklagte hat vorgetragen, die Wiederaufnahmeklage sei vorliegend weder zulässig noch begründet. Die Restitutionsklage sei zwingend dem Prozessbevollmächtigten des wiederaufzunehmenden Verfahrens zuzustellen, woran es vorliegend ausweislich des Klagerubrums fehle. Daraus folge, dass die im Rahmen der Notfrist zu erhebende Restitutionsklage nicht alsbald gesetzeskonform habe zugestellt werden können. Die Klagefrist sei folglich nicht eingehalten worden. Ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO sei nicht gegeben. Ferner fehle es an dem gebotenen Mittel der Glaubhaftmachung gemäß § 589 Abs. 2 ZPO. Auch sei die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt. Kenntnis von dem als Anfechtungsgrund herangezogenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 (2 Sa 216/20) habe die Restitutionsklägerin bereits am 07.08.2021 erlangt. Demgegenüber sei nicht abzustellen auf die Zustellung des Beschlusses des BAG vom 14.10.2021 (2 AZN 555/21). Auch insoweit fehle es zudem an der notwendigen Glaubhaftmachung der Tatsachen, aus denen sich ergebe, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben worden sei (§ 589 Abs. 2 ZPO). Des Weiteren könne die Klage keinen Erfolg haben, weil der Restitutionsbeklagte gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Restitutionsklägerin den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB geltend mache (Bl. 102 ff. d.A.). Er, der Restitutionsbeklagte, habe keine Kenntnis von der Nichtberechtigung der Zahlung gehabt. Vielmehr habe er stets Kenntnis davon gehabt, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung gerichtlich als unwirksam bewertet und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt worden sei. Dementsprechend seien ihm die klageweise geltend gemachten Klageansprüche auch durch die maßgeblichen Gerichte zugesprochen worden. Folglich müsse sich die Restitutionsklägerin die Einwendung des § 814 1. Alt.BGB entgegenhalten lassen, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden könne, wenn der Leistende gewusst habe, dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei. Die Klageforderung sei zudem nicht nachvollziehbar; der behauptete Rückforderungsanspruch werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten (Bl. 107 d.A.). Auch sei zu verweisen auf die nachträglich erstellten Verdienstabrechnungen, die jeweils die Angabe "Abrechnungsmonat September 2021, Rückrechnung" enthielten. Sie seien versehen mit dem Hinweis "Verrechnung im Monat 01.09.2021". Eine Abrechnung vom 01.09.2021 liege jedoch nicht vor. Dies sei in keiner Weise nachvollziehbar. Folglich werde die Richtigkeit der "Verdienstrückrechnung" bestritten. Insgesamt sei der bezifferte Zahlungsanspruch nicht nachvollziehbar und ergebe sich schon gar nicht aus den vorgelegten Verdienstabrechnungen. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass die Restitutionsklägerin die Zustellung der Klage gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu veranlassen habe, in dem diese diesen im Rahmen des Klagerubrums benenne. Dies habe die Wiederaufnahmeklägerin unterlassen und führe dazu, dass die im Rahmen der Notfrist zu erhebende Restitutionsklage erst durch entsprechende Veranlassung seitens des Gerichts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers habe zugestellt werden können. Auch habe die Wiederaufnahmeklägerin im Rahmen der Klagebegründung den behaupteten Restitutionsgrund unzutreffend angegeben. Der notwendige Inhalt des Klagevortrags unter zutreffender Benennung des von zentraler Bedeutung im Zentrum der Diskussion stehenden Restitutionsgrundes sei nicht im Rahmen der Notfrist benannt worden. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Ordnungsvorschrift, denn Sinn und Zweck der Klageerhebung im Rahmen der Notfrist liege darin, dass die Verfahrensbeteiligten sich mit dem Gegenstand des Begehrens des Restitutionsklägers inhaltlich zutreffend auseinandersetzen könnten. Dies sei aber immer dann nicht der Fall, wenn ein unzutreffender Restitutionsgrund als Klagebegründung für die Prüfung bereits auf Zulässigkeitsstufe der Restitutionsklage durch den Restitutionskläger genannt werde, wie vorliegend (s. Bl. 100 f. d.A.). Ferner stehe die Subsidiarität des § 582 ZPO der Restitutionsklage entgegen. Vorliegend sei ein Antrag gemäß § 148 ZPO in Erwägung zu ziehen gewesen, was die Restitutionsklägerin unterlassen habe. Einem solchen Antrag sei durch das erkennende Gericht auch entsprochen worden, da wegen der Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens die Voraussetzungen einer Sachentscheidung für eine Verurteilung auf Zahlung von Verzugslohn noch nicht vorgelegen hätten (s. Bl. 99 ff. d.A.). Letztlich sei nicht nachvollziehbar, wie sich der durch die Gegenseite klageweise geltend gemachte Rückzahlungsbetrag aus den Berechnungen der Wiederaufnahmeklägerin ergebe. Mangels Darlegung sei dies nicht nachzuvollziehen und damit einer Rechtskraft nicht zugänglich. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 03.02.2022 - 6 Ca 555/21 - abgewiesen. Zur Begründung ist das Arbeitsgericht in der streitbefangenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahmeklage vorliegend im Hinblick auf § 582 ZPO unzulässig sei; danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Wiederaufnahmeklägerin nachgewiesen habe, dass sie den Restitutionsgrund ohne Verschulden nicht bereits in dem früheren Verfahren habe geltend machen können. Hinsichtlich des weiteren Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen insoweit wird auf Bl. 143 - 152 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 14.02.2022 zugestellte Urteil hat die Wiederaufnahmeklägerin durch am 09.03.2022 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung zugleich begründet. Die Wiederaufnahmeklägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, § 582 ZPO stehe vorliegend entgegen der Auffassung des Wiederaufnahmebeklagten und dem folgend des Arbeitsgerichts in der streitbefangenen Entscheidung der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage nicht entgegen. Zum Zeitpunkt der Berufungsbegründungsfrist im Vorverfahren, die am 02.04.2020 abgelaufen sei, habe es lediglich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Sachen 3 Sa 1/19 gegeben, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch über den 01.06.2017 hinaus fortbestehe. Auf dieser Grundlage sei eine Aussetzung des Berufungsverfahrens in Höhe des mit der Berufung verfolgten Betrages zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht gekommen. Das rechtskräftige Urteil des LAG Rheinland-Pfalz betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2017 habe die Wiederaufnahmeklägerin im Verfahren über die Berufung zum Verfahren 6 Ca 564/19 noch nicht einbringen können, da es zum damaligen Zeitpunkt schlicht nicht vorgelegen habe. Zum Zeitpunkt der Berufung, noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungssache der Zahlungsklage sei eine rechtskräftige Entscheidung über die Kündigungsschutzklage des Wiederaufnahmebeklagten gegeben gewesen. Die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 6 ZPO sei daher objektiv unmöglich gewesen. Folglich könne der Wiederaufnahmeklägerin nicht vorgeworfen werden, sie habe es schuldhaft versäumt, das Verfahren betreffend die Lohnzahlungsklage länger "offenzuhalten". Denn das Gericht des hiesigen Ausgangsverfahrens habe sein Urteil gerade darauf gestützt, dass die Kündigung unwirksam gewesen sei; dem habe die Wiederaufnahmeklägerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der zuvor benannten Umstände nicht entgegentreten können. Nach dem streitbefangenen Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.09.2022 sei die Wiederaufnahmeklägerin verurteilt worden, an den Wiederaufnahmebeklagten wie folgt Gehalt zu zahlen: August 2018 brutto 1.186,47 €; September 2018 brutto 1.186,47 €; Oktober 2018 brutto 3.220,87 €; November 2018 brutto 5.277,71 €; Dezember 2018 brutto 3.518,47 €; Januar 2019 brutto 3.518,47 €; Februar 2019 brutto 3.518,47 €; März 2019 brutto 3.518,47 €; April 2019 brutto 3.518,47 €; Mai 2019 brutto 3.518,47 €; Juni 2019 brutto 5.277,71 €; Juli 2019 brutto 3.518,47 €; August 2019 brutto 3.518,47 €; September 2019 brutto 3.518,47 €; Oktober 2019 brutto 3.518,47 €; November 2019 brutto 5.277,71 €. Die Wiederaufnahmeklägerin habe mit Abrechnungen vom Januar 2018 im Rahmen der Zwangsvollstreckung folgende ausgeurteilten Beträge errechnet: August 2018 — 1.186,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 943,54 €, September 2018 — 1.186,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 943,54 €, Oktober 2018 — 3.220,87 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 2.561 ‚40 €, November 2018 — 5.277,71 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 4.197,10 €, Dezember 2018 — 3.518,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 2.798,06 €, Januar 2019 — 3.518,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 2.817,41 €, Februar 2019 — 3.518,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 2.817,41 €, März 2019 — 3.518,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 2.817,41 €, April 2019 — 3.518,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 2.817,41 €, Mai 2019 — 3.518,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 2.817,41 €, Juni 2019 — 5.277,71 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 4.226,12 €, Juli 2019 — 3.518,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 2.817,41 €, August 2019 — 3.518,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 2.817,41 €, September 2019 — 3.518,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 2.817,41 €, Oktober 2019 — 3.518,47 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 2.817,41 €, November 2019 — 5.277,71 € brutto, nach Abzug der Sozialversicherung 4.226 12 € 45.252,57 € Davon sei in Abzug zu bringen der Betrag von Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 7.591,35 EUR. Daraus ergebe sich ein Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von errechneten 37.661,22 EUR, worauf die Wiederaufnahmeklägerin am 06.01.2020 38.890,73 EUR inklusive Zinsen in Höhe von 1.229,51 EUR gezahlt habe. Mit Schreiben vom 08.01.2020 sei an den Prozessbevollmächtigten des Wiederaufnahmebeklagten eine Abrechnung erteilt und die im Januar 2020 errechneten Bruttobeträge allesamt mitgeteilt worden, die in Addition den Auszahlungsbetrag von 37.661,22 EUR ergeben. Ein Rechenfehler hinsichtlich dieser errechneten Nettobeträge ergebe sich nicht. Hinsichtlich der von der Wiederaufnahmeklägerin vorgelegten Abrechnungsunterlagen wird auf Bl. 225 - 243 d.A. Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Wiederaufnahmeklägerin im Wiederaufnahmeverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 09.03.2022 (Bl. 159 - 166 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 167 f. d.A.), ihren Schriftsatz vom 01.06.2022 (Bl. 204 - 206 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 25.10.2022 (Bl. 220 - 222 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 223 - 243 d.A.) Bezug genommen. Die Wiederaufnahmeklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.02.2022, Aktenzeichen 6 Ca 555/21, abzuändern und wie folgt zu erkennen: 1. Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Arbeitsgerichts Mainz, verkündet am 12.12.2019, Aktenzeichen 6 Ca 564/19, wird aufgehoben. 2. Die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz, Aktenzeichen 6 Ca 564/19, erhobenen Klage des jetzigen Beklagten und früheren Klägers wird abgewiesen. 3. Der Restitutionsbeklagte wird verurteilt, an die Restitutionsklägerin den Betrag in Höhe von 37.661,22 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.01.2020 zu zahlen. Der Wiederaufnahmebeklagte beantragt, die Berufung der Wiederaufnahmeklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.02.2022 - 6 Ca 555/21 - zurückzuweisen. Der Wiederaufnahmebeklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, mit dem Arbeitsgericht sei davon auszugehen, dass § 582 ZPO der Zulässigkeit der Restitutionsklage entgegenstehe. In Bezug auf die zeitlichen Abläufe habe die Wiederaufnahmeklägerin ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, in dem Verfahren 6 Ca 564/19 notwendige und hinlängliche Einwendungen geltend zu machen, bis das Landesarbeitsgericht letztendlich über die Kündigung der Wiederaufnahmeklägerin aus dem Jahre 2016 abschließend rechtskräftig entschieden habe. Dies folge aus dem konkreten Zeitablauf (Bl. 198 ff. d.A.). Die Rücknahme der Berufung seitens der Wiederaufnahmeklägerin, die zum Eintritt der Rechtskraft des vorhergehenden Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - geführt habe, dessen Durchbrechung die Wiederaufnahmeklägerin vorliegend zu erreichen suche, habe die Wiederaufnahmeklägerin schuldhaft i.S.d. § 582 ZPO herbeigeführt. Gleiches folge daraus, dass die Wiederaufnahmeklägerin im Rahmen der Klagebegründung einen unzutreffenden Restitutionsgrund angegeben habe (Bl. 257 d.A.). Das Vorbringen der Wiederaufnahmeklägerin zur Zahlung an den Wiederaufnahmebeklagten, die Nettolöhne betreffend, sei nicht nachvollziehbar (s. Bl. 260 d.A.), werde der Auszahlungsbetrag nicht in Abrede gestellt. Für den Wiederaufnahmebeklagten sei aber nicht nachvollziehbar, wie sich der jeweilige Nettobetrag auf die einzelnen Monate verteile. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Wiederaufnahmebeklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29.05.2022 (Bl. 197 - 200 d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 28.11.2022 (Bl. 256 - 261 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 12.09.2022 und 15.05.2023.