Beschluss
3 TaBV 2/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0424.3TABV2.22.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 75 Abs 3 Nr 11 BPersVG (modifiziert) hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Das ASiG ist auf die Arbeitsverhältnisse bei den Stationierungsstreitkräften nicht anwendbar, da die Anwendbarkeit dieser Regelungen für die Bundeswehr ausgenommen ist und die Stationierungsstreitkräfte in dieser Hinsicht ebenso behandelt werden (Art 56 Abs 1 Nr 1 a ZA-NATO-Truppenstatut).(Rn.30)
2. Die Verlagerung der Fachkraft für Arbeitssicherheit stellt keine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Unfallschäden dar. Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die gerade darauf abzielt, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern. Damit unterliegen Maßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats bzw. der Betriebsvertretung.(Rn.31)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 34/23)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2022 - 3 BV 15/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 75 Abs 3 Nr 11 BPersVG (modifiziert) hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Das ASiG ist auf die Arbeitsverhältnisse bei den Stationierungsstreitkräften nicht anwendbar, da die Anwendbarkeit dieser Regelungen für die Bundeswehr ausgenommen ist und die Stationierungsstreitkräfte in dieser Hinsicht ebenso behandelt werden (Art 56 Abs 1 Nr 1 a ZA-NATO-Truppenstatut).(Rn.30) 2. Die Verlagerung der Fachkraft für Arbeitssicherheit stellt keine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Unfallschäden dar. Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die gerade darauf abzielt, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern. Damit unterliegen Maßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats bzw. der Betriebsvertretung.(Rn.31) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 34/23) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2022 - 3 BV 15/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss- und Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob die Änderung der organisatorischen Zuordnung der Sicherheitsfachkraft im Betrieb der US-Stationierungsstreitkräfte A. in A-Stadt der Mitbestimmung der Betriebsvertretung A. in A-Stadt (A.) unterliegt. Obwohl das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) im Betrieb keine Anwendung findet, ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb tätig, die bis zum 30.11.2021 direkt dem Kommandeur unterstellt war (s. Stellenbeschreibung Bl. 4 d.A.). Daneben werden für die nicht ortsansässigen Beschäftigten sog. Safety Specialists nach US-Vorgaben beschäftigt, die der Abteilung Loss Prevention (Schadensverhütung) zugeordnet sind. Ohne personalvertretungsrechtliche Beteiligung der Betriebsvertretung wurde die Sicherheitsfachkraft der Abteilung Loss Prevention ab dem 01.12.2021 zugeordnet. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit dem vorliegenden Beschlussverfahren. Die Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, mit der organisatorischen Verlagerung der Arbeitssicherheitskraft sei eine neue Hierarchieebene eingeführt worden. Damit liege ein Verstoß gegen § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG (modifiziert) vor. Danach seien Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschäden mitbestimmungspflichtig. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit könne nun ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, denn sie sei nicht mehr auf der zweitobersten Ebene direkt unter dem Kommandeur angesiedelt. Es sei zu bestreiten, dass sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach wie vor direkt an den Kommandierenden wenden könne. Für das Auslösen des Mitbestimmungsrechts sei keine konkrete Einzelmaßnahme erforderlich, auch einzelne allgemeine Maßnahmen unterfielen dem von ihr in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrecht nach § 75 BPersVG. Sämtliche Maßnahmen, die das Risiko, egal aus welchem Grund, betreffend den Arbeitsschutz und zu verhindernde Gesundheitsschäden veränderten, unterfielen danach der Mitbestimmung. Der Gesundheitsschutz sei vorliegend dadurch betroffen, dass Dinge, die vorher Chefsache gewesen seien, nun innerhalb der Hierarchie anders behandelt würden. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligten zu 1 beim Wechsel der Unterstellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit vom Dienststellenleiter auf die Abteilung Loos Prevention ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 hat vorgetragen, es seien inhaltlich Überschneidungen zwischen der Tätigkeit der Safety Specialists in der Abteilung Loss Prevention und der Fachkraft für Arbeitssicherheit gegeben. Neben der organisatorischen Verlagerung sei inhaltlich keinerlei Änderung vorgenommen worden. Erwartet werde allerdings ein effektiveres Arbeiten, wenn Safety Specialists und Sicherheitsfachkraft in einer Abteilung, und dabei mit ähnlichen Aufgaben betraut, zusammengefasst seien. Nach wie vor könne die Arbeitssicherheitskraft sich unmittelbar direkt an den Kommandierenden wenden. Die rein organisatorische Maßnahme habe keinerlei Auswirkungen auf das Risiko von Unfällen und Gesundheitsschäden oder den Arbeitsschutz in anderer Art und Weise. Außerdem fordere § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG (modifiziert), dass die Maßnahme "zur" Verhütung von Unfällen etc. durchgeführt werde. Eine dahingehende Zielsetzung sei vorliegend weder erkennbar noch überhaupt gegeben. Der Arbeitgeber könne mangels Anwendbarkeit des ASiG vorliegend sogar die Tätigkeit einer Arbeitssicherheitskraft vollständig mitbestimmungsfrei zum Wegfall bringen. Dann müsse es aber auch mitbestimmungsfrei sein, eine weitere Hierarchieebene einzufügen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin den Antrag der Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 01.03.2022 - 3 BV 15/21 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe wird auf Bl. 45 - 51 d.A. Bezug genommen. Gegen den ihr am 16.03.2022 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1 durch am 24.03.2022 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 17.06.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nach dem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 16.05.2022 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 17.06.2022 einschließlich verlängert worden war. Die Beteiligte zu 1 wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, durch das Mitbestimmungsrecht solle der als vorbeugender Gesundheitsschutz zu verstehende Arbeitsschutz effektiv und optimal gestaltet werden. Erfasst seien sämtliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, unerheblich, ob es sich um allgemeine Regelungen oder um Einzelfallmaßnahmen handele. Eine Maßnahme sei jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle, die auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abziele. Nach Durchführung der Maßnahme müssten das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Vorliegend sei eine nicht unwesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen gegeben. Denn nunmehr werde eine Berichterstattung gegenüber einem unteren Vorgesetzten erfolgen, was mit der internen Stellenbeschreibung für die eingesetzte Fachkraft für Arbeitssicherheit unvereinbar sei. Eine wesentliche Änderung sei deshalb gegeben, weil die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in Anlehnung an das Arbeitssicherheitsgesetz erfolge und auch die Aufgaben und die Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in Anlehnung an das Arbeitssicherheitsgesetz ausweislich der Stellenbeschreibung vorgesehen sei. Weil für die nicht ortsansässigen Beschäftigten gesetzliche Regelungen nach amerikanischen Vorgaben, für die ortsansässigen Beschäftigten dagegen nationale Regelungen und Entscheidungen der Dienststelle anzuwenden seien, seien Überschneidungen ausgeschlossen. Durch eine Unterstellung organisatorisch und disziplinarisch unter einen Abteilungsleiter werde die Anlehnung an § 8 Abs. 2 ASiG zuvor gewährleistete doppelte Zielrichtung (fachliche Unabhängigkeit, Absicherung durch die hierarchische Stellung) unterlaufen. Der direkte Zugang zur Kommunikation mit dem Dienststellenleiter werde unterbunden, damit sei eine grundsätzliche Änderung des gültigen Arbeitsschutzkonzepts gegeben. Durch die Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber einem Abteilungsleiter werde nun das Gesamtkonzept abgeändert. Nur bei Bedarf solle künftig noch eine Berichterstattung an den Dienststellenleiter erfolgen. Neben der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit unterfielen auch die Befugnisse und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit der Mitbestimmung. Bestandteil dessen sei auch die Unterstellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Betriebsorganisation direkt unter den Dienststellenleiter. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 17.06.2022 (Bl. 88 - 94 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 95, 96 d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 beim Wechsel der Unterstellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit vom Dienststellenleiter auf die Abteilung Loss Prevention ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2022 - 3 BV 15/21 - zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die in A-Stadt bestehende Dienststelle Army and Air Force Exchange Service Europe (AAFES-Europe) habe zwar - allerdings weder in unmittelbarer, noch in analoger Anwendung des ASiG - eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, die zunächst dem Dienststellenleiter untergeordnet gewesen sei. Für die nicht ortsansässigen Beschäftigten beschäftige die Dienststelle in der Abteilung Loss Prevention (Schadensverhütung) sog. Safety Specialists nach US-amerikanischen Vorgaben. Aufgrund der Vielzahl an bestehenden Überschneidung der Aufgabenbereiche der Safety Specialists und der Fachkraft für Arbeitssicherheit habe sich die Dienststelle entschlossen, die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Wirkung ab dem 01.12.2021 ebenfalls in die Abteilung Loss Prevention einzugliedern. Dies führe zu Arbeitseinsparungen und damit zur Minimierung von Kosten und Aufwand für die Dienststelle. Neben dieser rein organisatorischen Verlagerung habe sich für die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Wesentlichen nichts geändert. Insbesondere könne sie im Bedarfsfall weiterhin unmittelbar an den Dienststellenleiter berichten. Auswirkungen auf das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle seien damit nicht verbunden und auch nicht beabsichtigt. Diese Maßnahme, die vorliegend streitbefangen sei, löse kein Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1 aus. Sie diene nicht zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschäden. Denn es müsse sich um Maßnahmen handeln, die "zur Verhütung" ergriffen würden, d.h. sie müssten darauf abzielen, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Verlagerung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ziele nicht tatsächlich auf den Gesundheitsschutz ab. Im Übrigen seien die von den Safety Specialists und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beachtenden Regelungen zwar nicht identisch. Die US-amerikanischen und die deutschen Regelungen seien aber an vielen Stellen ähnlich, die darauf gestützten Maßnahmen wiesen Überschneidungen auf. Zudem kommt der Verlagerung eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 2 wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 21.08.2022 (Bl. 114 - 117 d.A.) Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich nach §§ 87, 89, 64, 66 ArbGG als statthaft und ist auch im Übrigen zulässig. 2. Das Rechtsmittel der Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Feststellung verlangen kann, dass ihr beim Wechsel der Unterstellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit vom Dienststellenleiter auf die Abteilung Loss Prevention ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG (modifiziert) hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Das ASiG ist auf die Arbeitsverhältnisse bei den Stationierungsstreitkräften nicht anwendbar, da die Anwendbarkeit dieser Regelungen für die Bundeswehr ausgenommen ist und die Stationierungsstreitkräfte in dieser Hinsicht ebenso behandelt werden (Art. 56 Abs. 1 Nr. 1 a ZA-NATO-Truppenstatut). Die Verlagerung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die vorliegend streitbefangen ist, stellt keine Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Unfallschäden dar. Soweit die Beteiligte zu 1 behauptet, diese Maßnahme führe zu wesentlichen Änderungen, wird nicht berücksichtigt, bevor es auf eine etwaige Erheblichkeit dieses Umstands ankommt, dass es sich um eine Maßnahme handeln muss, die "zur Verhütung" ergriffen wird. Es muss sich also um eine Maßnahme handeln, die gerade darauf abzielt, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern (BVerwG 19.05.2003 - 6 B 16/02). Damit unterliegen Maßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats bzw. - vorliegend - der Betriebsvertretung. Insoweit ist eine "objektiv-finale Betrachtungsweise" geboten (BVerwG 13.09.2012 - 6 PD 10/12). Folglich ist zunächst zu prüfen, inwieweit die Verlagerung der Fachkraft für Arbeitssicherheit tatsächlich auf den Gesundheitsschutz abzielt. Dies ist zu verneinen. Denn es handelt sich um eine rein organisatorische Maßnahme, die nicht der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschäden dient. Es trifft nicht zu, dass die Vermeidung von unnötigen Überschneidungen ein Abzielen auf die Optimierung des Gesundheits-, Arbeits- und Unfallschutzes darstellt, wie von der Beteiligten zu 1 dargelegt. Die Vermeidung von Überschneidungen dient vielmehr unter Berücksichtigung einer objektiv-finalen Betrachtungsweise der Arbeitseinsparung sowohl für die Fachkraft für Arbeitssicherheit, als auch für die Safety Specialists und damit einem für die Dienststelle kostengünstigeren Arbeitseinsatz ihrer Mitarbeiter. Maßnahmen, die aber in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Unfallschutz auswirken, unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats (BVerwG 19.05.2003 - 6 P 16/02). Der vorliegend streitbefangene Mitbestimmungstatbestand setzt also, wie die Formulierung "zur Verhütung" erkennen lässt, voraus, dass die Maßnahme maßgeblich zu dem Zweck erlassen worden ist, in der Dienststelle einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Damit unterliegen Maßnahmen des Dienststellenleiters, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats (BVerwG 17.07.1987 - 6 P 3/84). Ein Abzielen auf die Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen sowie von sonstigen Gesundheitsschäden ist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gegeben. Soweit die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, dass es überhaupt Überschneidungen gegeben habe, da für die nicht ortsansässigen Beschäftigten Regelungen nach amerikanischen Vorgaben gelten würden, überzeugt dies mangels näherem tatsächlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht. Denn es liegt demgegenüber vielmehr in besonderem Maße nahe, dass die von den Safety Specialists und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beachteten Regelungen zwar nicht identisch sind, aber andererseits doch an vielen Stellen ähnliche Aufgaben vorsehen, so dass sich die darauf gestützten Überlegungen, Prüfungen, Maßnahmen an vielen Stellen und Prüfungspunkten überschneiden. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Verlagerung der Fachkraft für Arbeitssicherheit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Gesundheitsschutz eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund der erfolgten Verlagerung nicht mehr unmittelbar dem Dienststellenleiter unterstellt ist. Denn die Aufhebung einer Maßnahme unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG (modifiziert). Bei der Zwischenschaltung einer Berichtsebene läge ein "weniger" im Vergleich zur Aufhebung vor, so dass auch aus diesem Grund kein Mitbestimmungsrecht begründet sein kann. Zudem bleibt die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde, was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, weiterhin weisungsfrei. Die fachliche Unabhängigkeit ist gesichert. Soweit die Beschwerdeführerin dies gegenteilig darstellt, ist dies mangels jeglichem näheren tatsächlichen Vorbringen nicht nachvollziehbar. Das gilt in gleichem Maße für die fortbestehende Möglichkeit der unmittelbaren Berichterstattung der Fachkraft für Arbeitssicherheit gegenüber dem Dienststellenleiter. Tatsächliche Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, lassen sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in beiden Rechtszügen nicht entnehmen. Nach alledem war die Beschwerde der in zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der §§ 92, 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.