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Urteil

3 Sa 238/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0313.3Sa238.21.00
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Entschädigung wegen einer bestehenden Absonderungspflicht nach § 56 Abs 1 IfSG in der Fassung vom 19.06.2020 anstelle eines ausgefallenen Lohnanspruchs, welche der Arbeitgeber nach § 56 Abs 5 S 1 IfSG in der Fassung vom 19.06.2020 an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat.(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.04.2021 - 4 Ca 1366/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Entschädigung wegen einer bestehenden Absonderungspflicht nach § 56 Abs 1 IfSG in der Fassung vom 19.06.2020 anstelle eines ausgefallenen Lohnanspruchs, welche der Arbeitgeber nach § 56 Abs 5 S 1 IfSG in der Fassung vom 19.06.2020 an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat.(Rn.45) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.04.2021 - 4 Ca 1366/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung ist nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a ArbGG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. II. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 397,11 EUR brutto nebst Zinsen verlangen kann. Der Kläger hat gemäß § 611 a Abs. 2 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Restvergütung in Höhe von 397,11 EUR brutto für den Monat September 2020. Streitgegenstand der Klage ist gemäß der Klagebegründung der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Restvergütung für den Monat 2020 in der zuvor benannten Höhe. Diesen Klageanspruch hat das Arbeitsgericht auch zuerkannt. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht der Klage auf Zahlung von Restvergütung für den Monat September 2020 in Höhe von 397,11 EUR brutto stattgegeben. Zwar konnte der Kläger die ihm zugewiesene Tätigkeit aufgrund seiner Absonderungspflicht (Quarantäne) im streitbefangenen Zeitraum nicht erbringen, so dass die Beklagte nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug geraten ist und der Kläger während seiner Quarantäne keinen Lohnanspruch aus § 611 a Abs. 2, 615 BGB hatte. Ein Vergütungsanspruch des Klägers aus der Regelung des § 616 BGB für die Zeit seiner Quarantäne war nach § 10 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbaren MTV ausgeschlossen. Zwar sieht § 10 MTV nicht die Formulierung vor, dass der Arbeitnehmer bezahlte Freistellung von der Arbeit im Sinne von § 616 BGB "nur" in den nachfolgend aufgeführten Fällen beanspruchen kann, gleichwohl ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung und dem Eingangssatz im Ergebnis nichts Anderes. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Die tarifliche Regelung ist dahin auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien unter § 10 die Fälle des § 616 BGB abschließend regeln wollten, denn die dort abschließend aufgeführten Fallkonstellationen treffen gerade typische Anwendungsfälle des § 616 S. 1 BGB (s. BAG 20.06.1995 - 3 AZR 857/94; 06.12.1956 - 2 AZR 192/56; 25.08.1982 - 4 AZR 1064/79). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 MTV sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben; insbesondere handele es sich bei der Absonderungspflicht des Klägers nicht um das Aufsuchen eines Arztes, dessen Terminfestlegung außerhalb des Einflusses des Arbeitnehmers liegt. Die Begründetheit der Klage folgt aber daraus, dass dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum anstelle seines ausgefallenen Lohnanspruches nach § 56 Abs. 1 IfSG ein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht, die die Beklagte als Arbeitgeberin nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG an den Kläger auszuzahlen hat. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 23. Mai bis 18. November 2020 (a.F.) erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG a.F. gilt das Gleiche für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden. In § 32 S. 1 IfSG (in der damals geltenden Fassung) werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Dabei war bereits nach der im streitigen Zeitraum geltenden Gesetzesfassung die Möglichkeit der Absonderung (Quarantäne) in § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG geregelt, wonach bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden kann, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Im streitgegenständlichen Zeitraum galt die von der Landesregierung erlassene Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 (i.d.F. vom 14. Juli 2020), die nach den einleitend zitierten Rechtsgrundlagen die in § 19 der Verordnung angeordnete Absonderungspflicht nach der Einreise aus Risikogebieten ausdrücklich auf die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung aufgrund des § 32 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 des IfSG in der damals geltenden Fassung gestützt hat. Bereits nach der damals im streitigen Zeitraum geltenden Gesetzesfassung war für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG a.F. unerheblich, ob die Absonderung durch Verwaltungsakt gemäß § 30 IfSG a.F. angeordnet wurde oder durch eine auf § 32 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG a.F. gestützte Rechtsverordnung unmittelbar galt. Eine tatbestandliche Absonderung liegt vor, wenn Personen gemäß § 30 IfSG abgesondert werden, wobei dies entweder durch Verwaltungsakt oder - wie das Gesetz in § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG ("auch in Verbindung mit § § 32") seit dem 31. März 2021 ausdrücklich klarstellt - durch Rechtsverordnung (§ 32 S. 1 IfSG) geschehen kann (vgl. BeckOK Infektionsschutzrecht 12. Edition § 56 IfSG Rn. 26). Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Vorschriften vom 29. März 2021 durch die Neufassung des § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG gemäß der Gesetzesbegründung lediglich u.a. klargestellt worden, dass auch Personen, die einem Absonderungsgebot nach § 30 i.V.m. § 32 IfSG aufgrund einer entsprechenden Rechtsverordnung unterliegen, einen Entschädigungsanspruch haben (BT-Drs. 19/27291 S. 61). Der Kläger unterlag nach seiner Rückreise aus Frankreich, das während seines dortigen Aufenthaltes als Risikogebiet eingestuft worden war, nach § 19 der ausdrücklich auf § 32 S. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG in der damaligen Fassung gestützten Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 einer solchen Absonderungspflicht, die nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG (a.F.) bei einem dadurch erlittenen Verdienstausfall einen entsprechenden Entschädigungsanspruch begründet. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen das Berufungsgericht folgt, stand dem Kläger danach für die Zeit seiner Absonderung (Quarantäne) vom 24. bis 28. August 2020 ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG (a.F.) zu. Nach § 56 Abs. 5 IfSG a.F. hat der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, wobei die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden. Zwar ist der Arbeitgeber nicht selbst Schuldner des Entschädigungsanspruchs, weil er nur die Funktion einer Zahlstelle für das Land einnimmt. Unerheblich ist aber, dass die Beklagte keinen Antrag auf Erstattung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde gestellt hat. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass nach dem vorgelegten Antragsformular des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ("Erklärung über den Erhalt der durch den Arbeitgeber gezahlten Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus Anlass eines Tätigkeitsverbotes") ein gegenüber dem Kläger ausgesprochenes Tätigkeitsverbot Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch sei, steht dem entgegen, dass bereits nach der damaligen Gesetzesfassung ein Entschädigungsanspruch nicht nur im Falle eines Tätigkeitsverbotes, sondern auch im Fall der Absonderungspflicht bestanden hat. Soweit die Beklagte gleichwohl einen entsprechenden Erstattungsantrag nicht gestellt hat, geht das zu ihren Lasten. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachte Rüge, dass für eine klageweise Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei, ist unerheblich. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Bei dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Klägers handelt es sich um einen solchen rechtlichen Gesichtspunkt im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 GVG. Zudem stützt der Kläger den geltend gemachten Anspruch jedenfalls im Berufungsverfahren ausdrücklich auch auf §§ 280, 241 Abs. 2 BGB im Sinne eines Schadensersatzanspruches wegen unterlassener Geltendmachung dieses Anspruchs. Unabhängig davon wäre die Rechtswegzuständigkeit für den Entschädigungsanspruch jedenfalls im Berufungsverfahren gemäß § 65 ArbGG nicht zu prüfen, nachdem die Rechtswegzuständigkeit erstinstanzlich nicht gerügt worden ist und das Arbeitsgericht über den Anspruch des Klägers aus § 56 IfSG in der Sache entschieden hat. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über eine Restlohnzahlung des Klägers gegenüber der Beklagten für den Monat September 2020. Der Kläger ist seit dem 04.10.2017 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.441,12 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland Anwendung. § 10 des Manteltarifvertrages lautet auszugsweise: " § 10 Freistellung von der Arbeit und Arbeitsversäumnis Angestellte sind in folgenden Fällen unter Fortzahlung des Monatsgehalts und ohne Anrechnung auf den tariflichen Jahresurlaub von der Arbeit freizustellen: a) aus Anlass der Eheschließung 2 Tage b) beim Tode des Ehegatten oder eigener Kinder 2 Tage c) beim Tode der Eltern zur Teilnahme an der Beisetzung 2 Tage d) bei Niederkunft der Ehefrau 2 Tage e) beim Umzug als Haushaltungsvorstand mit eigener Wohnungseinrichtung 1 Tag f) bei Vorladung vor Gericht oder anderen Behörden, sofern der Angestellte nicht Antragsteller oder Betroffener im Strafprozess nicht Beschuldigter und im Zivilprozess nicht Partei ist, in Höhe der notwendig versäumten Arbeitszeit. Voraussetzung für die Gewährung der Vergütung ist, dass der Ausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird oder beansprucht werden kann. g) bei Aufsuchen eines Arztes bei plötzlicher ernster Erkrankung und bei Arztbesuchen, deren zeitliche Festlegung außerhalb des Einflusses des Angestellten liegt (fachärztliche Vorladung zum Röntgen, zu ambulanter Krankenhausbehandlung oder zur Vorsorgeuntersuchung). Angestellten ist die erforderliche Freizeit zur Erfüllung öffentlicher Ehrenämter zu gewähren." Im Zeitraum vom 22.08.2020 bis zum 06.09.2020 hielt der Kläger sich während seines Urlaubs in Frankreich auf. Am 24.08.2020 erklärte das Robert-Koch-Institut das Gebiet Provence-; Alpes- Cote d'Azur im Rahmen der Covid-19-Pandemie zum Risikogebiet. Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand die 10. Corona-Bekämpfungs-Verordnung Rheinland-Pfalz vom 19.06.2020 (CoronaVerordnungRlp). § 19 Abs. 1 der CoronaVerordnungRlp lautete: "§ 19 Einreise aus Risikogebieten 1) Personen, die auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Rheinland-Pfalz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Satz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland eingereist sind. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen ist es in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören. Risikogebiet im Sinne des Satzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welchen oder welche zum Zeitpunkt der Einreise in das Land Rheinland-Pfalz ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht." Nach seiner Einreise in Deutschland am 06.09.2020 machte der Kläger einen Covid-19-Test und begab sich bis einschließlich zum 09.09.2020 in häusliche Quarantäne. Nach Erhalt eines negativen Testergebnisses nahm der Kläger am 10.09.2020 seine Arbeit wieder auf. Im August 2020 erhielt der Kläger ein Tarifentgelt in Höhe von 2.441,12 EUR brutto und eine übertarifliche Zulage in Höhe von 350 EUR brutto. Für September 2020 rechnete die Beklagte ein Tarifentgelt in Höhe von 2.108,24 EUR brutto und eine übertarifliche Zulage in Höhe von 302,27 EUR brutto ab. Mit Schreiben vom 20.10.2020 machte der Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 380,61 EUR brutto und für drei Tage Nachtzulagen in Höhe von 16,50 EUR brutto bei der Beklagten geltend. Die Beklagte zahlte nicht. Der Kläger hat vorgetragen, er habe einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB gegenüber der Beklagten oder jedenfalls einen Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG für die Zeit der Quarantäne. § 616 BGB sei keineswegs für durch die tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, 397,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers bestehe nicht. Die Voraussetzungen eines der Entgeltfortzahlungstatbestände des vertraglich in Bezug genommenen MTV seien nicht erfüllt; darüber hinaus bestehe kein Anspruch aus § 616 BGB, denn die gesetzliche Regelung sei durch den MTV zulässigerweise abbedungen. § 56 Abs. 1 IfSG sei zudem nicht einschlägig, da der Kläger die Voraussetzungen der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Fassung nicht erfülle. Das Arbeitsgericht Trier hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 28.04.2021 - 4 Ca 1366/20 - verurteilt, 397,11 EUR brutto nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte in dieser Höhe Anspruch auf Zahlung aus § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1 IfSG habe. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 69 bis 74 d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 04.06.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am (Montag, den) 05.07.2021 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung sodann durch am 03.09.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 03.08.2021 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 03.09.2021 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 auf den streitgegenständlichen Sachverhalt angewandt, der sich in der Zeit vom 24. bis 28. August 2020 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zugetragen habe. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG hätten zum Zeitpunkt der Absonderung des Klägers nicht vorgelegen. Der Kläger sei weder Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger noch sonstiger Träger von Krankheitserregern gewesen. Zudem habe der Anspruch in der damaligen Fassung des § 56 IfSG vorausgesetzt, dass die betreffende Person einem Verbot der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit unterliege oder unterworfen werde und dadurch einen Verdienstausfall erleide. Unerlässliche Voraussetzung eines solchen Verbotes sei ein Verwaltungsakt seitens der zuständigen Behörde gewesen. Dies sei auch aus den Antragsformularen ersichtlich, die zum Zeitpunkt der Absonderung auf der Seite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt worden seien. Ohne den Erlass einer konkreten Ordnungsverfügung sei zum streitgegenständlichen Zeitraum nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzeslage keine Erstattung seitens der Behörde erfolgt, weshalb sie auch keinen Antrag auf Erstattung gestellt habe. Eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 23. Mai 2020 bis 18. November 2020 komme für die Fälle der Absonderung nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nicht in Betracht. Eine rückwirkende Anwendung der zum 31. März 2021 in Kraft getretenen Fassung des § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG auf den streitgegenständlichen Absonderungszeitraum sei nicht zulässig. Ungeachtet der Tatsache, dass der Anspruch gemäß § 56 IfSG vor den Verwaltungsgerichten hätte geltend gemacht werden müssen, bestehe der Anspruch nicht gegen den Arbeitgeber, der lediglich in Vorleistung für die zuständige Behörde zu treten habe, sondern gemäß § 66 IfSG in der damals geltenden Fassung gegen das Land. Der Kläger könne seinen Vergütungsanspruch gegen sie nicht auf § 56 IfSG stützen, weil sie in Bezug auf diesen Entschädigungsanspruch nicht der richtige Anspruchsgegner sei. Vielmehr sei der Anspruch auf Zahlung der Entschädigung gemäß § 56 IfSG gegen das Land Rheinland-Pfalz zu richten. Ein Anspruch aus § 616 BGB bestehe zudem nicht, weil die gesetzliche Regelung zulässigerweise durch § 10 MTV abbedungen worden sei. Die Voraussetzungen des § 10 MTV seien vorliegend aber ersichtlich hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs nicht gegeben (s. Bl. 149 ff. d. A.). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 03.09.2021 (Bl. 97 ff. d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 04.04.2022 (Bl. 149 ff. d. A.), und vom 02.05.2022 (Bl. 195 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.04.2021 - 4 Ca 1366/20 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.04.2021 - 4 Ca 1366/20 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 616 BGB durch den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren MTV nicht ausgeschlossen. Die nach seiner Rückkehr behördlich angeordnete Quarantäne nebst der Verpflichtung zur Testung stehe einem Aufsuchen eines Arztes bei plötzlicher ernster Erkrankung und bei Arztbesuchen, deren zeitliche Festlegung außerhalb des Einflusses des Angestellten liege (fachärztliche Vorladung zum Röntgen, zur ambulanten Krankenhausbehandlung oder zur Vorsorgeuntersuchung) gemäß § 10 g) MTV gleich. Denn der Kläger habe sich nach seiner Rückkehr aus Frankreich am 06.09.2020 in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben. Diese Quarantäne nebst der Verpflichtung zur Testung sei behördlich angeordnet und stehe demnach einem Arztbesuch des Klägers, dessen zeitliche Festlegung außerhalb des Einflusses des Klägers gelegen sei, gleich. Für den Fall, dass § 616 BGB nicht anwendbar sei, greife die Regelung des § 56 IfSG zu seinen Gunsten. Bei Arbeitnehmern habe der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge würden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde gemäß § 56 Abs. 5 S. 3 IfSG erstattet. Arbeitnehmer müssten also zunächst keinen Antrag stellen. Nur wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne länger als sechs Wochen andauere, müssten Arbeitnehmer einen Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen. Nach der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 lediglich eine Klarstellung vorgenommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 02.11.2021 (Bl. 120 ff. d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 04.04.2022 (Bl. 145 ff. d. A.) und vom 27.04.2022 (Bl. 190 f. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.03.2023.