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Urteil

3 Sa 357/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0829.3Sa357.20.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, nach welcher der Arbeitnehmer "Versorgungsbezüge/Bankzuschuss in einer Mindesthöhe" erhält und durch eine Erhöhung des pensionsfähigen Gehalts sich die Berechnungsbasis für den Versorgungsbezug erhöht.(Rn.97) 2. Zu den Anforderungen an das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung nach § 286 Abs 1 ZPO.(Rn.100) 3. Ein Konsens im Sinne einer vertraglichen Einigung liegt nicht nur dann vor, wenn die Erklärungen der Beteiligten die Willensübereinstimmung objektiv korrekt zum Ausdruck bringen, sondern auch dann, wenn die Parteien an sich das richtige wollen, dafür jedoch eine falsche Bezeichnung verwenden ("falsa demonstratio non nocet").(Rn.124)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.07.2020 - 9 Ca 691/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, nach welcher der Arbeitnehmer "Versorgungsbezüge/Bankzuschuss in einer Mindesthöhe" erhält und durch eine Erhöhung des pensionsfähigen Gehalts sich die Berechnungsbasis für den Versorgungsbezug erhöht.(Rn.97) 2. Zu den Anforderungen an das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung nach § 286 Abs 1 ZPO.(Rn.100) 3. Ein Konsens im Sinne einer vertraglichen Einigung liegt nicht nur dann vor, wenn die Erklärungen der Beteiligten die Willensübereinstimmung objektiv korrekt zum Ausdruck bringen, sondern auch dann, wenn die Parteien an sich das richtige wollen, dafür jedoch eine falsche Bezeichnung verwenden ("falsa demonstratio non nocet").(Rn.124) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.07.2020 - 9 Ca 691/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers voll umfänglich unbegründet ist, sodass die Berufung zurückzuweisen ist. Vorliegend bestimmt sich die Auslegung der maßgeblichen Regelungen der Aufhebungsvereinbarung nach § 133, 157 BGB. Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben in Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Während sich also § 133 BGB auf die Auslegung einzelner Willenserklärungen bezieht und insoweit zur Erforschung des realen Willens anhält, betrifft § 157 BGB die Auslegung eines Vertrages als abgeschlossen vorliegende Sinneinheit. Da eine Vertragsauslegung Treu und Glauben und Verkehrssitte berücksichtigen soll, zielt sie darauf ab, den objektiven Bedeutungsgehalt des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. Daraus folgt aber nicht, dass für vertragliche Willenserklärungen zunächst eine subjektive Interpretation geboten ist, die dann nach vollendetem Vertragsabschluss in eine objektive Auslegung umschlägt. Vielmehr sind die in §§ 133, 157 BGB enthaltenen Auslegungsregeln miteinander verschränkt: Einerseits müssen empfangsbedürftige, also insbesondere vertragliche oder an die Allgemeinheit gerichtete Willenserklärungen ebenfalls aus der Sicht des Erklärungsempfängers und damit objektiv verstanden werden. Andererseits setzt sich auch bei der Vertragsauslegung ein übereinstimmender realer Parteiwille gegenüber einem abweichenden objektiven Verständnis durch (s. Schulze, BGB, 11. Auflage 2021 (H. Dörner), § 157 BGB Rn. 1). Demgemäß sind in erster Linie der Wortlaut und der objektive Sinn der vertraglichen Regelung maßgebend. Sind Wortlaut und objektiver Sinn einer Vereinbarung eindeutig, ist es Sache desjenigen Vertragspartners, der ein vom Wortlaut und objektiven Sinn abweichendes Verständnis der Erklärenden geltend macht, den abweichenden Willen darzutun und nachzuweisen (BGH 31.05.1995 - VIII ZR 193/94, NJW 1995, 3528). Vorliegend ist die vertragliche Regelung entgegen der Auffassung des Klägers eindeutig dahin auszulegen, dass ihr der übereinstimmende Wille beider Parteien zu entnehmen ist, keine Abweichung von der Versorgungsvereinbarung vorsehen zu wollen. Nach der hier maßgeblichen Regelung erhält der Kläger die ihm zustehenden Versorgungsbezüge/Bankzuschuss in einer Mindesthöhe. Der Wortlaut der Regelung stellt entgegen des Vorbringens des Klägers nicht allein auf den Bankzuschuss, sondern auf Versorgungsbezüge/Bankzuschuss ab, und zwar auf die dem Kläger - nach der Versorgungsvereinbarung - zustehenden. Hätte, wie von ihm behauptet, der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass ihm der bezifferte Betrag als Bankzuschuss zu gewähren sein soll, ohne Abzug der beiden weiteren Bausteine der Versorgungsbezüge, also abweichend von der Versorgungsvereinbarung der Beklagten, so hätte die Formulierung Versorgungsbezüge/Bankzuschuss nicht gewählt werden dürfen, ferner hätte die Aufhebungsvereinbarung nicht auf die Versorgungsvereinbarung verweisen dürfen, ebenso wenig auf die "ihm zustehenden" Bezüge, noch auf die Unterstellung eines Austrittstermins beim Arbeitgeber zum 31.01.2019 bzgl. der Berechnung der Höhe der Altersversorgung. Der bezifferte Betrag in Höhe von 7.184,25 EUR bezeichnet demzufolge den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Kläger bei Renteneintritt zustehenden Gesamtversorgungsbetrag. Der Schrägstrich zwischen „Versorgungsbezüge“ und „Bankzuschuss“ ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, insoweit im Sinne eines „einschließlich“ oder eines „und“ zu verstehen, also „Versorgungsbezüge, einschließlich Bankzuschuss“, sodass die Gesamtleistung aus den Versorgungsbezügen mit einem Bankzuschuss mindestens 7.184,25 EUR beträgt. Des Weiteren nimmt die Regelung auf die Vorschriften der Versorgungsvereinbarung Bezug. Die Mindesthöhe soll sich anhand der Vorgaben aus der Versorgungsvereinbarung errechnen, lediglich mit einem abweichenden, bzw. klarstellenden Austrittsdatum. Insoweit lässt sich nach der vertraglichen Regelung nichts anderes als die Einigkeit zwischen den Parteien feststellen, dass von der Gesamtrente entsprechend der Vorgaben in der Versorgungsvereinbarung die übrigen Rentenleistungen in Abzug gebracht werden sollen. Auch eine weitergehende Auslegung der Nr. 3 der Aufhebungsvereinbarung kommt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehenden Interessenlagen und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. In Anwendung dieser Grundsätze kann die streitgegenständliche Regelung der Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht in dem vom Kläger behaupteten Sinne verstanden werden. Etwas Anderes erfolgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nach der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Dr. R. und der Verwertung des Vorbringens des Klägers gemäß § 141 ZPO. Denn danach steht keineswegs zur vollen Überzeugung der Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass die Parteien vorliegend übereinstimmend die schriftliche Vereinbarung in Nr. 3 der Aufhebungsvereinbarung in einem anderen Sinne, als dem durch Auslegung ermittelten, verstanden haben, sodass ein wirklicher, von der Wortlautinterpretation abweichender Wille sowohl dem Wortlaut des Vertrages als auch jeder anderweitigen Interpretation vorgeht und sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durchsetzt. Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit - als Zielpunkt aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise eine Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. Die Tatsachengerichte haben nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BAG 21.09.2017 - 2 AZR 57/17, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 101 = NZA 2017, 1524). Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist dabei, wie dargelegt, ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Es hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. Die wesentlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar darzulegen. Dies erfordert keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es genügt nicht, allein durch formelhafte Wendungen ohne Bezug zu den konkreten Fallumständen zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich auch erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen (BGH 27.09.2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist ureigene Aufgabe des Tatgerichts, das sich dabei nur ausnahmsweise sachverständiger Hilfe zu bedienen hat, d. h. das Gericht kann und muss die Glaubhaftigkeit von Zeugen selbst in schwierigen Beweissituationen i. d. R. ohne sachverständige Hilfe beurteilen (so für das strafgerichtliche Verfahren Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung - Ott, 8. Aufl. 2019, § 261 StPO Rn. 126). Die wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen spiegeln sich allerdings insoweit in den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung der Zeugenaussage wider. Das Tatgericht selbst hat die Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich, "wenn auch auf niedrigerem Niveau", nach derselben wissenschaftlichen Methode zu beurteilen, wie der Sachverständige, wenn es ähnlich zuverlässige Ergebnisse erzielen will wie mit sachverständiger Hilfe; es hat, auch wenn es sich nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedient, jedenfalls die allgemein anerkannten Grundsätze der Aussagepsychologie heranzuziehen (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, a. a. O.). Allerdings ist die beweisrechtliche Relevanz einschlägiger wissenschaftlicher Befunde von vornherein dadurch eingeschränkt, dass Merkmale der Glaubhaftigkeit bzw. Nichtglaubhaftigkeit stets nur Anzeichen oder Hinweise dafür sind, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit abgeschwächt bzw. verstärkt werden. Eine stringente wissenschaftliche Begründung für die Auswahl der Merkmale fehlt. Die vorliegenden Zusammenstellungen sind nicht zu einer Art von Checklistendiagnostik oder als Quantifizierungsinstrument im Sinne der Festlegung von klaren Grenzwerten geeignet (BGH NStZ 2000, 102; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017 Rn. 1429). Es bleibt nämlich offen, welche Anzahl der jeweiligen Merkmale gegeben sein müssen und welches Gewicht diesem oder jenem Merkmal zukommt. Vielmehr gewinnen die Merkmale erst durch ein Zusammenwirken in Annäherung an das Prinzip der Aggregation an Bedeutung, jedoch sind auch dann allenfalls Wahrscheinlichkeitsaussagen zulässig. Nach den Regeln der psychologischen Testtheorie setzt Aggregation zu einem Gesamtwert die Homogenität der einzelnen Merkmale voraus, was bei den in Betracht kommenden Prüfmerkmalen, auch bei den Realkennzeichen, allenfalls eingeschränkt der Fall ist (Eisenberg, a. a. O., Rn. 1429 Fn. 178.). Dennoch ist insbesondere in der Konstellation "Aussage gegen Aussage" eine Aussageanalyse regelmäßig unerlässlich. Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BGH 07.03.2012 - 2 StR 565/11; BGH NStZ-RR 2011, 51; s. BGH NStZ 2012, 110). Das Tatgericht ist dabei nicht an die strikten methodischen Vorgaben gebunden, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine von Hypothesen geleitete Begutachtung als Standard gelten. Es gilt vielmehr der Grundsatz freier Beweiswürdigung und es gelten im Rahmen dessen die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Regeln, dass eine Beweiswürdigung je nach der Beweislage im Übrigen erschöpfend ist und keine erörterungsbedürftigen Möglichkeiten unerwogen lässt; auch darf sie den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie nicht widerstreiten (BGH NStZ-RR 2003, 206). Insoweit müssen die Tatgerichte im Grundsatz die Realkennzeichenanalyse beherrschen und anwenden (s. LAG Rhl.-Pfalz 18.11.2019 - 3 Sa 316/18). Zwar hat der Kläger vorliegend behauptet: 1. im Rahmen des jährlichen Beurteilungsgesprächs des Klägers habe es am 30.03.2017 ein - weiteres - persönliches Gespräch im Mainz zwischen dem Kläger und Herrn Dr. E. in dessen Büro zum Vereinbarungsentwurf vom 21.03.2017, der beiden bei dem Gespräch vorgelegen habe, gegeben. Das Gespräch habe ca. zwei Stunden gedauert und nur zwischen ihm, dem Kläger, und Herrn Dr. E. stattgefunden. Neben der Erörterung noch klärungsbedürftige Detailpunkte sei es auch um den Bankenzuschuss in der von dem Kläger im Entwurf genannten Mindesthöhe gegangen. Der Kläger habe nochmals betont, dass er keine Abzüge unter dieser Mindesthöhe an dem Bankenzuschuss, die in seinem Entwurf exakt beziffert gewesen sei, aufgrund seiner Einbußen akzeptieren werde und ggfls. bis zum 30.11.2021 weiterarbeiten werde. Dieser Punkt sei von Herrn Dr. E. schließlich in diesem Gespräch akzeptiert worden; er habe ihm zugestimmt. Insoweit habe sich der Kläger mit Herrn Dr. E. an diesem Tag darauf geeinigt, soweit die anderen Detailpunkte geklärt gewesen seien, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis beende, während der Freistellung eine Verringerung seines Gehalts auf 75 Prozent akzeptiere, dann aber als finanzielle individuelle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und seine freiwillige Aufgabe trotz Kündigungsschutzes ab der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses statt einer Abfindung einen Bankenzuschuss in der von ihm gewünschten Mindesthöhe von 7.184,25 EUR ausbezahlt erhalte, ohne dass von diesem Betrag noch weitere Abzüge erfolgten. Nach dem Verständnis des Klägers und Herrn Dr. E. sei diese Forderung des Klägers im Entwurf so niedergelegt und formuliert und auch von beiden so verstanden worden. Der Kläger habe mit dem Entwurf und der strittigen Formulierung seiner Forderung in dem Gespräch verbal mit Herrn Dr. E. verhandelt und dieser habe sodann zugestimmt. Nach dem 30.03.2017 habe der Kläger mit Herrn Dr. E. über diesen Punkt nicht mehr verhandelt oder gesprochen, weil man eine Einigung erzielt und demnach kein Anlass bestanden habe, diesen Punkt seitens einer der Parteien nochmals aufzugreifen. 2. Zu keinem Zeitpunkt habe Herr Dr. E. gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Formulierung im Vertrag anders verstehe als zwischen ihm und dem Kläger mündlich wiederholt streitig verhandelt und wie sie von dem Kläger unter Hinweis auf den vorliegenden Entwurf gefordert worden sei und worauf sich die Parteien dann schließlich geeinigt hätten, weil Herr Dr. E. die Forderung des Klägers akzeptiert habe. Insoweit sei ausdrücklich Gegenstand ein Bankenzuschuss in einer garantierten Höhe, die 75 Prozent seines pensionsfähigen Gehalts betrage, vereinbart worden. 3. Herr Dr. E. habe unbedingt ein Ausscheiden des Klägers gewollt; die Initiative dazu sei allein von ihm ausgegangen, weil er den Vertrieb erheblich habe neu strukturieren und die Stelle einsparen wollen. Herr Dr. E. habe dem Kläger durch die Durchsage eine Mindesthöhe der Versorgungsordnung (Bankzuschuss) ein früheres Ausscheiden aus seiner Sicht "schmackhaft" gemacht. Der Kläger habe zuvor mehrfach und klar signalisiert, dass er mit einer Versorgungsvereinbarung mit den ihm zuvor mitgeteilten Abzügen nicht einverstanden sei und stattdessen bis zu seinem regulären Renteneintrittsalter weiterarbeiten werde (Ziffer I 1 - 3 des Beweisbeschlusses der Kammer vom 24.01.2022, Bl. 378, 379 d.A.). Der Zeuge Dr. R., hat allerdings demgegenüber bei seiner Vernehmung am 24.01.2022 (s. Bl. 382 ff. d. A.) bekundet: Ich habe mit dem Kläger über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen, in dem Sinne, dass er ein Jahr früher in Rente gehen konnte, gegen eine Ausgleichszahlung. Über Betriebsrentenfragen habe ich mit dem Kläger aber nicht gesprochen, weil ich von dieser Materie nichts verstehe. Ich habe ihn in diesem Zusammenhang stets darauf verwiesen, schriftliche Vorschläge zu unterbreiten, damit ich sie an meine Mitarbeiter weiterleiten konnte. Die Ausführungen des Klägers im Beweisbeschluss I. 1. treffen so definitiv nicht zu. Wir haben uns ausschließlich darüber verständigt, dass er ein Jahr früher gehen kann und gleichwohl ein Gehalt in Höhe von 75 % in dieser Zeit erhält. Der Kläger sollte für dieses eine Jahr bei der Betriebsrente nicht schlechter gestellt werden, als wenn er weitergearbeitet hätte. Darüber, was von der Mindesthöhe von 7.184,25 EUR abgezogen werden sollte oder aber nicht, wurde mit mir definitiv nicht gesprochen. Weil ich die jeweiligen Abhängigkeiten und die Verrechnungen überhaupt nicht verstehe, hätte ich ein derartiges Gespräch auch gar nicht geführt und den Kläger an meine Mitarbeiter verwiesen. Es gab Sonderregelungen bei uns im Haus, die ich aber nicht verstehe. Es geht dabei um den Bankzuschuss, der in einigen wenigen Fällen mal gewährt worden ist. Die Behauptung des Klägers, dass die Berechnung so vorzunehmen sei, wie von ihm dargestellt, kann ich mir insoweit nicht erklären, als ich damit einverstanden gewesen sein soll. Ich habe die jeweiligen Texte im Detail nicht studiert, ich verlasse mich dabei voll auf meine Personalabteilung. Deshalb kann ich auch Ziffer 2. der Beweisbehauptung des Klägers nicht bestätigen. Zu I. 3. hat der Zeuge erklärt: Schmackhaft habe ich die Aufhebungsvereinbarung nicht mit dem Bankenzuschuss, der wurde im Haus zu keinem Zeitpunkt zu derartigen Zwecken bemüht, sondern mit der bezahlten Freistellung, die aus einem Fond, den die Gesellschafter zur Verfügung gestellt hatten, finanziert werden konnte, gemacht. Das wurde auch mit einigen anderen Mitarbeitern so gehandhabt. Darüber konnte und wollte ich verfügen. Entgegen der Darstellung im Text des Beweisbeschlusses habe ich mit dem Kläger nie über eine konkrete Höhe des Bankenzuschusses gesprochen. Der Kläger hat schon zum Ausdruck gebracht, dass er keine Not leidet und ggfls. weiterarbeiten wird, aber das unternehmerische Interesse an einer Beendigung bestand ja durchaus und schmackhaft machen konnte ich in dem Sinne aus meiner Sicht, dass ich die bezahlte Freistellung, über deren Finanzierung ich verfügen konnte, angeboten habe. Der Kläger hat betont, dass er sich durch diese bezahlte Freistellung bei der betrieblichen Altersversorgung nicht schlechter stellen wollte. Für die Kosten der bezahlten Freistellung wurde eine Rückstellung gebildet, ich bezeichne diese Kosten deshalb als Einmalzahlung. Des Weiteren hat der Zeuge das beweiserhebliche Vorbringen der Beklagten (Bl. 380, 381 d.A.) voll umfänglich bestätigt. Der Zeuge ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Berücksichtigung aussagepsychologischer Erkenntnisse. Zwar weist Geipel (Handbuch der Beweiswürdigung, 2. Aufl. S. 417 ff.) daraufhin, dass in der Praxis der Aussageumfang oftmals zu gering, d. h. die Befragung zu gering oder der Vorgang zu reizarm ist, um der Aussageperson genug Möglichkeit zu geben, die Realitätskriterien zu entwickeln, was mit § 396 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar ist, wonach der Zeuge einen (nicht unterbrochenen) Bericht geben können, muss, weil es andernfalls kaum möglich ist, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen. Vorliegend trifft dies nur eingeschränkt und insbesondere vorliegend jedenfalls im Hinblick auf den Aussageumfang der von der Kammer durchgeführten umfassenden Einvernahme des Zeugen als auch einer zu geringen Befragung nicht zu. Zum einen kann § 396 Abs. 1 ZPO nicht isoliert betrachtet werden; die Norm steht in einem Spannungsverhältnis zu § 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Zeugenladung den Gegenstand der Vernehmung enthalten muss. Danach ist der Streitgegenstand insoweit zu umreißen, dass der Zeuge auch insoweit seiner Vorbereitungspflicht nachkommen kann und überhaupt in die Lage versetzt wird, sich schon vor Beginn seiner Vernehmung zu gegenwärtigen, zu welchem Streitfall er befragt werden wird. Keinesfalls darf dabei einerseits der Parteivortrag unkommentiert wiedergegeben wird, andererseits die Angabe des Vernehmungsgegenstandes nicht gänzlich unterbleiben, weil sonst eine ordnungsgemäße Ladung nicht vorliegt (s. Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 377 Rn. 3). Vorliegend wurde im Beweisbeschluss der Kammer der Parteivortrag der Beklagten nicht unkommentiert wiedergegeben, sondern unmissverständlich als Parteivortrag der Beklagten tituliert. Auch § 377 ZPO muss zudem im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Hintergrund gesehen werden, dass eine Beweiserhebung nur über entscheidungserhebliche Tatsachen stattfindet. Entscheidungserhebliches Vorbringen insbesondere im Kündigungsschutzprozess liegt nur dann vor, wenn es nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei vorgetragen und entsprechend vom Prozessgegner bestritten worden ist, es sei denn, dass ausnahmsweise die Voraussetzungen für ein Bestreiten mit Nichtwissen gegeben sind. Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Beweisziffern vorliegend möglichst präzise gefasst. Da das tatsächliche Vorbringen der Beklagten ohnehin weitestgehend auf den Bekundungen des Zeugen beruht, war insoweit von vorneherein lediglich eine mehr oder weniger kurze Bestätigung des Inhalts der im Beweisbeschluss benannten Vorkommnisse zu erwarten. Hinsichtlich der Beweisbehauptungen des Klägers wurde der Zeuge nicht im Bericht unterbrochen und aufgefordert (angeblich) zur Sache zu kommen (s. Geipel, a.a.O., S 417). Vielmehr hat der Zeuge im Rahmen der Beantwortung der - naheliegenden - Fragen die Gelegenheit gehabt und auch wahrgenommen, einen - weitestgehend - nicht unterbrochenen Bericht im Rahmen seiner Einvernahme zu geben. Der Beweis dafür, dass die Parteien vorliegend betreffend die Höhe des Bankzuschusses eine vom Wortlaut des Vertrages abweichende Vereinbarung im Sinne des klägerischen Vorbringens getroffen haben, ist folglich nicht im Sinne einer vollen Überzeugung der Kammer i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO vom Kläger erbracht worden. Auch die Anhörung des Klägers gemäß §§ 141, 448 ZPO zum Inhalt des Beweisbeschlusses der Kammer begründet keine erheblichen Zweifel an dieser Überzeugung der Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO. Die Anhörung des Klägers vermag weder erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen, noch die volle Überzeugung die Kammer davon zu begründen, dass eine vom Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist. Denn ein Konsens im Sinne einer vertraglichen Einigung liegt nicht nur dann vor, wenn die Erklärungen der Beteiligten die Willensübereinstimmung objektiv korrekt zum Ausdruck bringen, sondern auch dann, wenn die Parteien an sich das richtige wollen, dafür jedoch eine falsche Bezeichnung verwenden ("falsa demonstratio non nocet "). In diesem Fall irren sie sich nicht wie bei einem versteckten Dissens über die Einigung. Sie befinden sich vielmehr nur im gemeinsamen Irrtum über den richtigen Ausdruck für das Gewollte. Dieser ist aber unbeachtlich; es gilt das Gewollte (s. BGH NJW 1984, 721; 1998, 747). Aus der Aussage des Zeugen Dr. R. ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass übereinstimmende Willenserklärungen des vom Kläger behaupteten Inhalts in Abweichung des durch Auslegung ermittelten Inhalts der Aufhebungsvereinbarung gegeben sind. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem im Sinne von § 141 ZPO verwerteten Vorbringen des Klägers. Soweit der Kläger (Bl. 219 ff. d.A.) darstellt, die inhaltlichen Verhandlungsgespräche, die in der Aufhebungsvereinbarung niedergelegt worden seien, seien ausschließlich zwischen ihm und seinem Vorgesetzten Dr. R. erfolgt, bleibt unklar, was der Kläger damit zum Ausdruck bringen will. Aus der von den Parteien in beiden Rechtszügen vorgelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien wird nämlich deutlich, dass, was einem üblichen Geschäftsgang insoweit entspricht, durchaus auch andere Arbeitnehmer der Beklagten, namentlich der Personalabteilung, an den Gesprächen bzw. den Vertragsentwürfen beteiligt waren. Zudem hat der Zeuge das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von diesem behaupteten Vereinbarung ausdrücklich nicht bestätigt, sondern insbesondere nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ihm insbesondere hinsichtlich des Bankenzuschusses entsprechende notwendige Erkenntnisse fehlen, so dass Gespräche mit diesem Inhalt so, wie vom Kläger behauptet, ausdrücklich nicht stattgefunden haben. Von wem schließlich die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausging, ist unerheblich. Unstreitig ist, dass beide Parteien daran offensichtlich ein Interesse hatten, der Kläger, weil er vorzeitig mit möglichst geringen finanziellen Einbußen in Rente gehen wollte, die Beklagte, weil sie Umstrukturierungsmaßnahmen umsetzen wollte, mit dem Ziel, die Stelle des Klägers nicht neu zu besetzen, sondern die Aufgaben intern zu verteilen mit der Folge, einer entsprechenden Kosteneinsparung. Anhaltspunkte zur Vertragsauslegung oder zur Beurteilung der vom Kläger behaupteten mündlichen Vereinbarung lassen sich daraus freilich nicht gewinnen. Soweit der Kläger sodann (Bl. 223 f. d.A.) auf das Anschreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2017 verweist (Bl. 70 f. d.A.) sowie das Schreiben vom 16.03.2017 (Bl. 235 d.A.), ist zu berücksichtigen, dass beiden Schreiben Entwürfe einer Beendigungsvereinbarung beigefügt waren (Bl. 71 ff. d.A., Bl. 236 ff. d.A.), in denen unterschiedliche Formulierungen hinsichtlich des Bankzuschusses enthalten waren. In der dem Schreiben vom 15.03.2017 beigefügten Entwurfsfassung war im Sinne des Klägers vorgesehen: "Der monatliche Bankzuschuss beträgt min … pro Monat" (Bl. 74 d.A.). Im Schreiben vom 16.03.2017 beigefügten Entwurfstext war vorgesehen: "Ab dem 01.02.2019 erhält der Mitarbeiter die ihm zustehenden Versorgungsbezüge/Zuschuss in einer Mindesthöhe von 7.167,75 EUR." (Bl. 236 d.A.). Berücksichtigt man, dass der nunmehrige Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 15.03.2017 die beigefügte Entwurfsfassung betreffend betriebliche Altersversorgung damit begründet hat, dass er es zur Vermeidung von Missverständnissen hilfreich fände, wenn der genaue Betrag des Bankzuschusses in die Vereinbarung schon aufgenommen würde, damit dann im Jahre 2019 nicht plötzlich Uneinigkeit über die Höhe des Bankzuschusses entstehe oder bestehe, dann lässt sich eine Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts nach dem Wortlaut der dem Schreiben vom 15.03.2017 beigefügten Textfassung tatsächlich ohne vernünftige Zweifel entnehmen, weil sich der bezifferte Betrag dann allein auf den Bankzuschuss bezieht; bereits aus der einen Tag später übermittelten Textfassung ergibt sich dann freilich genau das Gegenteil, ohne dass nachvollziehbar wäre, warum der Entwurf vom 16.03.2017 in maßgeblicher Hinsicht abweicht. Hinzukommt, dass sich dem umfänglichen Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen nicht entnehmen lässt, dass er im Anschluss an den Textentwurf vom 15.03.2017 die unter diesem Datum vorgeschlagene und in seinem Sinne eindeutige Formulierung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht hat. Wenn die Regelung betreffend den Bankzuschuss für ihn aber zentrale Voraussetzung für den Vertragsabschluss, wie von ihm behauptet, war, dann erschließt sich nicht, warum er im weiteren Fortgang in den Verhandlungen nicht eine Formulierung dieses Inhalts verlangt hat, mit der Maßgabe, andernfalls sich auf eine Aufhebungsvereinbarung nicht einzulassen. Soweit der Kläger insoweit behauptet (Bl. 225 ff. d.A.), er habe sich mit Herrn Dr. R. darauf geeinigt, dass er keine Abzüge unter dieser Mindesthöhe an dem Bankzuschuss, der in seinem Entwurf exakt beziffert gewesen sei, akzeptieren würde, ist dieses Vorbringen im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht eindeutig. Denn was der Kläger der Sache nach behauptet, ist, dass er sich mit Herrn Dr. R. darauf verständigt hat, dass der bezifferte Betrag Versorgungsbezüge/Bankzuschuss sich ausschließlich auf den Bankzuschuss beziehen sollte, lässt sich der von ihm unterzeichneten Aufhebungsvereinbarung und der dort vorgesehenen Textfassung, wie dargelegt, nicht entnehmen; der Zeuge Dr. R. hat demgegenüber ausdrücklich bekundet, dass er Verhandlungen mit dem Kläger über den Bankzuschuss mangels eigener Sachkompetenz keineswegs geführt hat und folglich auch keine Vereinbarungen, wie vom Kläger behauptet, mit diesem insoweit mit dem zuvor beschriebenen Inhalt getroffen hat. Warum der Zeuge insoweit Veranlassung hätte haben sollen, mit dem Kläger eine Vereinbarung in Abweichung von der Versorgungsvereinbarung der Beklagten zu treffen, erschließt sich nicht. Beide Parteien hatten ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Zeuge hat nachvollziehbar ausgesagt, dass er keine Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich des Bankzuschusses im Rahmen von Vertragsverhandlungen gehabt hätte, ihm eine entsprechende Sachkenntnis ohnehin fehlte, so dass er bei entsprechenden Fragen den Kläger ohnehin an seine Mitarbeiter verwiesen hätte. Zum anderen stand ihm lediglich ein begrenztes Budget zur Verfügung, das für die bezahlte Freistellung des Klägers genutzt wurde, um diesen zu seinem Einverständnis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Dr. R. der Forderung des Klägers (welcher?, d.h. Entwurfsfassung 15.03.2017 oder 16.03.2017?) zugestimmt habe. Soweit der Kläger behauptet (Bl. 230 f. d.A.), der Zeuge Dr. R. habe unbedingt sein Ausscheiden gewollt, die Initiative dazu sei allein von ihm ausgegangen, trifft dies ausweislich des eigenen Vorbringens des Klägers nicht zu, denn er war es, der sich initiativ zuvor bereits an die Beklagte jedenfalls informatorisch gewandt hatte, um Modalitäten eines vorzeitigen Ausscheidens zu erfahren. Soweit der Kläger insoweit (Bl. 232 d.A.) behauptet, er habe seine eigenen Überlegungen über ein Ausscheiden noch 2016 ad acta gelegt, bleibt voll umfänglich unklar, warum er sich dann 2017 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt hat. Soweit der Kläger auf die erheblichen finanziellen Einbußen durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweist und das Bruttoentgelt berechnet, das er bei vertragsgemäßer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte, wird übersehen, dass dieses den vom Kläger behaupteten wirtschaftlichen Wert nach Maßgabe des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages nur dann gehabt hätte, der Kläger diesen Wert also aus eigener Macht nur dann realisieren konnte, wenn er tatsächlich bis zum Vertragsende seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt hätte. Dass dies nicht in erster Linie seinem Interesse entsprach, belegt schon der Umstand, dass er sich auf eine längere Freistellung unter Fortzahlung von 75 % der Bezüge noch vor Eintritt in den Ruhestand verständigt hat. Soweit der Kläger sodann (Bl. 333 ff. d.A.) unter weitgehender Wiederholung seines Vorbringens zu Einzelfragen der Vertragshistorie behauptet, er habe einen Bankzuschuss in einer Mindesthöhe erhalten wollen, ohne irgendwelche Abzüge, die auch nicht vereinbart worden seien, weshalb der ursprüngliche Berechnungsbogen von der Beklagten bewusst nicht in die Aufhebungsvereinbarung übernommen worden sei (Bl. 338 d.A.), beschreibt der Kläger lediglich seine Interessenlage, näheres Vorbringen darüber, dass dies, nachdem sich eine entsprechende Regelung dem schriftlich abgeschlossenen Aufhebungsvertrag gerade nicht entnehmen lässt, Gegenstand der Gespräche mit dem Zeugen Dr. R. so explizit gewesen ist, dass dieser in Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dem ausdrücklich zugestimmt hätte, werden aber nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nicht vorgetragen. Für eine vertragliche Vereinbarung bedarf es aber inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zwischen den Parteien. Für eine Übernahme des ursprünglichen Berechnungsbogens durch die Beklagte bestand insoweit keine Veranlassung, denn die Aufhebungsvereinbarung nimmt ausdrücklich auf die Versorgungsvereinbarung Bezug und der von der Beklagten erstellte Berechnungsbogen lag dem Kläger vor. Die weiteren Ausführungen zur Unterstellung des Austritts beim Arbeitgeber zum 31.01.2019 (Bl. 338 f. d.A.) geben keinen Aufschluss über die hier streitgegenständliche Frage des Bankenzuschusses. Gleiches gilt für die Wiederholung von weiteren Einzelheiten der Vertragshistorie (Bl. 339 ff. d.A.). Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Aussage des Zeugen Dr. R. in Zweifel zu ziehen, wonach er sich überhaupt nicht mit dem Thema Altersversorgung beschäftigt hat, schon gar nicht Absprachen zu diesem Thema getroffen hat. Das Thema betriebliche Altersversorgung ist nach der das Vorbringen der Beklagten bestätigenden Aussage des Zeugen soweit von seinem Kompetenzbereich entfernt gewesen, dass er keinesfalls darüber verhandelt hätte. Bei Aufkommen dieses Themenbereichs hätte er die Anfragen des Klägers sofort an die Personalabteilung weitergegeben, weil er von dieser Thematik nichts versteht. Soweit der Kläger sodann (Bl. 369 ff. d.A.) seine Interessen- und Motivationslage sowie den Gang der Verhandlungen beschreibt, fehlt jegliches nähere Vorbringen zu der von ihm behaupteten vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten, insbesondere deren konkreten Inhalt. Auch dieses Vorbringen vermag folglich Zweifel an der Aussage des Zeugen nicht zu begründen. Soweit der Kläger sodann (Bl. 391 ff. d.A., Schriftsatz vom 14.02.2022) sich im Zuge einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aufgrund Verstoßes der Beklagten gegen ihre Informationspflichten (§§ 241 Abs. 2 BGB, 4 a BetrAVG) verhält, erschließt sich der Zusammenhang zum vorliegenden Rechtsstreit nicht; ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist ersichtlich nicht streitgegenständlich, ein Zusammenhang zu der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme nicht erkennbar. Soweit der Kläger sodann (Bl. 393 ff. d.A.) auf seine eigenen Einlassungen verweist, rechtfertigen diese keine Zweifel an der Überzeugung der Kammer davon, dass der Zeuge glaubhaft ausgesagt hat und glaubwürdig ist. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Zeuge nach wie vor bei der Beklagten beschäftigt ist (Bl. 394 d.A.). Wenn die Unglaubwürdigkeit daraus folgen soll, dass der Zeuge nicht erklären kann, wie es zur Aufnahme des Mindestbetrages in den Vertragsentwurf gekommen ist, dann vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn der Zeuge hat gerade nachvollziehbar ausgesagt, dass er mangels eigener Sachkenntnis, aber auch mangels eigener finanzieller Kompetenz nicht über den Bankenzuschuss gesprochen hat/hätte, während der im Vertragsentwurf und auch schlussendlich in der Aufhebungsvereinbarung enthaltene Mindestbetrag wohl die von den Mitarbeitern der Beklagten die zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem jeweiligen Kenntnisstand ermittelte Gesamtsumme aus den drei Versorgungsbausteinen darstellt. Die weiteren (Bl. 394, 395 d.A.) benannten Einzelheiten sind nicht geeignet, Zweifel an der Aussage des Zeugen und der Überzeugung der Kammer zu begründen. Die wirtschaftlichen Überlegungen (Bl. 395 d.A.) des unkündbaren Klägers muss der Zeuge nicht erklären können, um glaubwürdig zu erscheinen. Das weitere Vorbringen des Klägers (Bl. 395 ff. d.A.) stellt lediglich einzelne Aspekte der Aussage des Zeugen in Frage, ohne dass eine streitentscheidende Relevanz erkennbar wäre, wobei allenfalls festzuhalten ist, dass der Kläger insoweit stets von einer Mindesthöhe des Bankenzuschusses ausgeht, was, wie im Einzelnen dargelegt, in der Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien nach deren Wortlaut schlicht nicht vereinbart worden ist. Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen Dr. R. ohne weiteres nachvollziehbar, über den Bankenzuschuss keinesfalls verhandelt zu haben, einerseits wegen einer entsprechenden fehlenden Fachkompetenz und andererseits wegen der entsprechenden fehlenden Befugnis, finanzielle Zusagen insoweit zu erteilen. Vor diesem Hintergrund ist es völlig unerheblich, wie die konkrete Mindesthöhe (nicht des Bankenzuschusses) von 7.184,25 EUR in den Entwurf der Aufhebungsvereinbarung gelangt ist; ein Anhaltspunkt für eine Falschaussage des Zeugen folgt daraus ersichtlich nicht. Letztlich (Bl. 416 ff. d.A.) wird nochmals in Abrede gestellt, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben soll unter weitgehender Wiederholung des vorherigen Vorbringens. Soweit der Kläger nochmals darstellt, er habe keinen Grund gehabt, vorzeitig auszuscheiden und auf ca. 800.000,- EUR Gehaltseinnahmen einfach zu verzichten, ist dem, wie bereits dargelegt, entgegenzuhalten, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis einen derartigen wirtschaftlichen Wert für ihn nur dann hatte, wenn er das Arbeitsverhältnis fortgesetzt hätte unter Vollzug der wechselseitigen Hauptleistungspflichten; es lag an dem Kläger, keine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterzuarbeiten. Dass der Kläger ein Eigeninteresse daran hatte, dies nicht zu tun, belegt seine Anfrage an die Beklagte 2016. Nach alledem besteht keine volle Überzeugung der Kammer nach § 286 Abs. 1 davon, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts mündlich getroffen haben, so dass ein Zahlungsanspruch des Klägers weder auf rückständige Leistungen noch für die Zukunft festzustellen ist. Inwieweit zwischen den Parteien nach ihrem wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringen in beiden Rechtszügen überhaupt eine Vereinbarung zustande gekommen ist, möglicherweise ein rechtlich beachtlicher Irrtum (§ 119 BGB) des Klägers vorlag, bedarf keiner Entscheidung, zumal eine Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung durch den Kläger nicht erfolgt ist und zudem in beiden Fällen eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren nicht ersichtlich wäre. Eine Erklärung unter Mentalreservation (s. § 116 BGB), also unter geheimem (innerem) Vorbehalt, das Erklärte nicht gelten lassen zu wollen, ist zudem ohne Weiteres verbindlich. Dies folgt schon aus dem Gebot der Erklärungstreue. Etwas Anderes gilt nach § 116 Satz 2 BGB nur dann, wenn der Erklärungsempfänger den wahren Willen tatsächlich erkannte. Anhaltspunkte für eine derartige Erklärung lassen sich vorliegend nach dem Vorbringen beider Parteien in beiden Rechtszügen nicht feststellen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Höhe der dem Kläger gegenüber der Beklagten zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte ist ein Beratungs- und Systemhaus für die Immobilienwirtschaft in Europa und unterstützt immobilienwirtschaftliche Prozesse mit integrierten IT-Lösungen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Optimierung der IT-gestützten Geschäftsprozesse bei Immobilienunternehmen und deren Umfeld. Die Beklagte ist eine 100-prozentige Tochter der Z. AG, die ihrerseits eine 100-prozentige Tochter der Z. Bank AG ist. Der 1956 geborene Kläger war vom 18.10.1977 bis einschließlich31.01.2019 bei der Beklagten, zuletzt als Direktor Vertrieb mit Prokura für die Beklagte und die Z. AG beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft individualvertraglicher Vereinbarung die Vereinbarung über die Gewährung von Versorgungsbezügen vom 01.07.1968 i. d. F. v. 30.12.1994 Anwendung. Diese gilt (Nr. XII) für alle Bankangehörigen, die am 01.01.1967 im Dienst der Bank gestanden haben, oder, wie der Kläger, bis zum 31.12.1983 neu eingetreten sind. Nach der Versorgungsvereinbarung können die Mitarbeiter der Bank, also auch die Mitarbeiter der Beklagten, unter bestimmten Voraussetzungen eine betriebliche Altersversorgung erhalten. Die Versorgungsvereinbarung enthält, soweit vorliegend von Belang, u. a. folgende Regelungen: „I.3. Die Versorgung besteht aus einer Gesamtrente, die sich zusammensetzt aus den Leistungen: a) der gesetzlichen Rentenversicherung, b) der Zusatzversicherung bei der VBL oder beim BVV oder aus dem Gruppenversicherungsvertrag, c) der Bank, soweit die unter a) und b) genannten Renten die unter Ziffer III Nr. 2 dieser Vereinbarung genannte Gesamtrente nicht erreichen (Bankzuschuss). … III. 2. Die Gesamtrente gemäß Ziffer I Nr. 3 dieser Vereinbarung beträgt nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit 55 % des pensionsfähigen Gehaltes. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zur Bank erhöht sich die Gesamtrente um 1 % des pensionsfähigen Gehaltes bis zu einem Höchstsatz von 75 %. Zur Gesamtrente treten die Sozialzulagen in voller Höhe, solange die Voraussetzungen für diese Zahlungen gegeben sind. Pensionsfähiges Gehalt ist das letzte im Dienst bezogene monatliche Bruttogehalt ohne Sozialzulagen (Haushalts- und Kinderzulage). Ferner bleiben unberücksichtigt Überstundenvergütungen, Funktionszulagen, Mankogeld u. ä. sowie Tantiemen, Abschlussgratifikationen, Sonderzahlungen u. ä. Die Höhe des Bankzuschusses berechnet sich wie folgt: a) Auf die von der Bank errechnete Gesamtrente und die Sozialzulagen werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von der VBL, vom BVV oder aus dem Gruppenversicherungsvertrag einschließlich der von diesen Versicherungsträgern gezahlten Sozialzulagen in voller Höhe angerechnet. Die Anrechnung dieser Sozialzulagen unterbleibt, wenn der im Ruhestand lebende frühere Bankangehörige gegen die Bank keinen Anspruch auf Sozialzulagen hat. b) Im Versorgungsfall wird zunächst die auf die Gesamtrente anrechenbare Sozialversicherungsrente auf der Grundlage der am 31.12.1988 gültigen gesetzlichen Bestimmungen errechnet. Dann wird ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber der bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten, auf die Gesamtrente anrechenbaren für Sozialversicherungsrente im Verhältnis der vor dem 31.12.1988 zu der tatsächlich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegten anrechenbaren Dienstzeit anteilig bei der Höhe der Bankrente angerechnet. c) Mindestens erhält der Bankangehörige die Bankrente, die er erhalten hätte, wenn der Versorgungsfall am 31.12.1988 eingetreten wäre. Solange ein Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, jedoch ruht, erfolgt während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Steigerung der Leistungshöhe des Versorgungsanspruches, es sei denn, dass gesetzlich unabdingbar etwas anderes bestimmt ist. Fällt in die anrechenbare Dienstzeit auch geleistet Teilzeitarbeit (Ziff I Nr. 1. B), so wird als pensionsfähiges Gehalt das Gehalt errechnet, das der arbeitsvertraglich durchschnittlich vereinbarten anteiligen tariflichen Arbeitszeit entspricht, abgestellt auf das letzte monatliche Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung vor Eintritt des Versorgungsfalles. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel, wobei die volle Tätigkeit mit 1,0 und die Teilzeitbeschäftigung mit dem entsprechenden Dezimalsatz angesetzt wird: Anzahl der Monate mit Vollzeitbeschäftigung mal 1,0 Plus Anzahl der Monate mit Teilzeitbeschäftigung mal 0__ Summe Summe geteilt durch die Gesamtzahl der Beschäftigungsmonate = durchschnittlicher Beschäftigungsgrad. Das pensionsfähige Gehalt ergibt sich aus der Multiplikation des einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Gehaltes mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Dieselbe Berechnung ist für die Sozialzulagen durchzuführen, soweit hierauf ein Anspruch besteht. Aus dem pensionsfähigen Gehalt, ohne Sozialzulagen, errechnet sich die Höhe der Gesamtrente nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (Ziff III Nr. 2.). Hinzu kommen die nach obiger Formel errechneten Sozialzulagen. … III. 1. Der Anspruch gegen die Bank auf Zuschuss (Bankzuschuss) entsteht nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit bei a) Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder b) Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrente) oder c) Inanspruchnahme von Rente wegen Alters als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres (vorgezogene Altersrente). Dies gilt auch bei einer Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht, wenn bei Fortbestehen der Versicherungspflicht die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Rente wegen Alters hätten erfüllt werden können. Voraussetzung für die Gewährung des Bankzuschusses ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist und der Bankangehörige aus dem Dienst der Bank wegen Eintritts des Versorgungsfalles ausscheidet. Bezieht der Bankangehörige vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 42 SGB VI, dann wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Umstellung auf Vollrente für die Berechnung des Bankzuschusses derjenige Betrag als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen, der sich fiktiv ohne die vorgezogene teilweise Inanspruchnahme errechnet hätte. Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienst der Bank wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, behält sich die Bank vor, einen anderweitigen Verdienst des Bankangehörigen auf den Bankzuschuss anzurechnen. Bei Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird kein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen. … III. 5. Für den Vorruhestand gilt folgendes: a) Für die Zeit eines Vorruhestandes besteht kein Anspruch auf Versorgungsleistungen, b) Für alle Ansprüche auf Versorgungsleistungen ist die bei Beginn des Vorruhestandes erreichte Betriebszugehörigkeit maßgebend. …“ Der Kläger überlegte bereits im Jahr 2016, mit Vollendung seines 63. Lebensjahres Rente zu beziehen. Die Parteien korrespondierten umfänglich u. a. per E-Mail über u. a. die Fragen des Klägers, wie sich seine Rente ab dem 01.02.2019 konkret zusammensetzen würde (gesetzliche Rente, Gerling-Rente, Altersversorgung Z.) und was er tun müsste, um die Rente ab dem 01.02.2019 zu erhalten und das Anstellungsverhältnis zu beenden, ohne dass es einer Kündigung bedarf (E-Mail des Klägers vom 14.10.2016, Bl. 50, 51 d. A.). Seiner E-Mail fügte der Kläger einen Berechnungsbogen der Beklagten bei, die diese turnusmäßig an ihre Mitarbeiter versendet, um sie über die ihnen zustehende betriebliche Altersvorsorge zu informieren. Im Berechnungsbogen wird die Gesamtrente, also der Betrag, der sich aus den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Rentenversicherungsvertrages Gerling und dem Bankzuschuss zusammensetzt, ausdrücklich ausgewiesen. Ferner wies der Kläger in seiner E-Mail darauf hin, dass nach seinem Anstellungsvertrag für seine Altersversorgung die Regelung der Versorgungsvereinbarung gelten würde und fragte nach, ob dies auch die Beklagte so sehe. Die Beklagte hat daraufhin mit E-Mail vom 02.11.2016 (Bl. 49 d. A.) geantwortet und dem Kläger einen aktualisierten Berechnungsbogen vorgelegt, der zum damaligen Zeitpunkt eine monatliche Gesamtrente in Höhe von 7.167,75 EUR vorsah. Die Vorausberechnung schließt mit folgendem Text: „Auf die angegebene Gesamtversorgung werden die fiktive Sozialversicherungsrente sowie eine Versicherungsrente aus der für Sie abgeschlossenen Zusatzversicherung angerechnet. Bitte beachten Sie, dass die anzurechnende fiktive Sozialversicherungsrente nach dem Rechtsstand 31.12.1988 die tatsächliche Sozialversicherungsrente übersteigen wird. Bei der Berechnung handelt es sich um eine unverbindliche Vorausberechnung wegen Renteneintritt. Die endgültigen Werte können erst zum tatsächlichen Rentenbeginn festgestellt werden.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vorausberechnung vom 26.10.2016 wird auf Bl. 52 d. A. Bezug genommen. Im Februar sprach der damalige direkte Vorgesetzte des Klägers, Herr Dr. R., Geschäftsführer Vertrieb der Beklagten und Vorstand L. der Mutter der Beklagten, den Kläger auf seine Sichtweise zu einem vorzeitigen Ausscheiden / Ruhestand an. Der Kläger und Herr Dr. R. verhandelten in der Folgezeit, wobei zwischen den Parteien kontrovers dargestellt wird, ob in die direkten Gespräche noch weitere Mitarbeiter der Beklagten eingebunden waren. Im Anschluss an die Gespräche und den Austausch verschiedener Vertragsentwürfe unterzeichneten die Parteien am 13.06.2017 die Aufhebungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag, die auszugsweise wie folgt lautet: „… 1. Die Parteien kommen überein, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.01.2019 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Grund ist der Eintritt in den Ruhestand zum 01.02.2019, gemäß der Vereinbarung über die Gewährung von Versorgungsbezügen vom 01.07.1968 in der Fassung vom 30.12.1994. 2. Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeiter ab dem 01.01.2018 unter Fortzahlung von 75 % seines bisherigen monatlichen Grundgehaltes in Höhe von 13.595,00 €, d. h. also monatlichen 10.196,25 € unwiderruflich, bis zum 31.01.2019 von der Arbeitsleistung frei. Seine Urlaubs- und Gleitzeitansprüche für das Jahr 2018 und 2019 werden ihm auf die Freistellung angerechnet. Die monatlichen 10.196,25 € teilen sich zukünftig auf in 9.579,00 € pensionsfähiges Grundgehalt und 617,25 € nicht pensionsfähiges Grundgehalt. Diese Beträge erhöhen sich zum 1.1.2018 um den Inflationsausgleich, wobei 1/3 der Erhöhung in das pensionsfähige Gehalt und 2/3 der Erhöhung in das nicht pensionsfähige Gehalt fließt. 3. Ab dem 01.02.2019 erhält der Mitarbeiter die ihm zustehenden Versorgungsbezüge / Bankzuschuss in einer Mindesthöhe von 7.184,25 €. Durch die Erhöhung des pensionsfähigen Gehalts gemäß Ziffer 2, erhöht sich auch die Berechnungsbasis für den Versorgungsbezug. Bezüglich der Berechnung der Höhe dieser Altersversorgung wird ein Austritt beim Arbeitgeber zum 31.01.2019 unterstellt und zum Ansatz gebracht. …“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Aufhebungsvereinbarung wird auf Bl. 16-20 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06.02.2019 mit, dass er ab dem 01.02.2019 von ihr eine monatliche Zahlung in Höhe von EUR 2.313,33 erhalten werde; der Kläger hält diese Berechnung für unzutreffend und verlangt den Gesamtbetrag in Höhe 75 % der pensionsfähigen Bezüge ohne Abzug sonstiger Leistungen. Der Kläger hat vorgetragen, zwar gehe auch die Beklagte davon aus, dass die Höhe der monatlichen Altersrente nunmehr auf 7.230,00 EUR gestiegen sei. Bei der Berechnung bringe die Beklagte sodann aber die gesetzliche Rente (2.257,71 EUR) in Abzug, ebenso wie die Gerling-Rente (2.123,80 EUR), ohne dass dies in der einzelvertraglichen Vereinbarung festgehalten worden sei; hinsichtlich des Berechnungsbogens der Beklagten vom 06.02.2019 und ihres Schreibens an den Kläger vom gleichen Tag wird auf Bl. 21, 22 d. A. Bezug genommen. Ihm, dem Kläger, sei aber in der Aufhebungsvereinbarung eindeutig ein Betrag in einer bezifferten Mindesthöhe durch die Beklagte zugesagt worden, ohne dass ein Kürzungs- und/oder Anrechnungsrecht für die Beklagte betreffend die gesetzliche Rente sowie die Gerling-Rente für die Beklagte vereinbart worden sei. Er, der Kläger, habe auf diese Zusage gebaut und deshalb die Vereinbarung akzeptiert und unterschrieben. Der Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung sei insoweit eindeutig; die Aufhebungsvereinbarung erhalte einen genau bezifferten Betrag (7.984,25 EUR), der tatsächlich von der Beklagten zu leisten sei und bei dem es sich um eine Mindesthöhe handele. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers verwende die auch vorliegend zur Anwendung gekommene Formulierung standardmäßig; er habe sie dem Kläger auch im Rahmen eines ersten Vertragsentwurfs am 15.03.2017 zugesandt; der von seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten dem Kläger übermittelte Textvorschlag lautet unter § 6 wie folgt: „… Zugunsten des Mitarbeiters besteht ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Ausdrücklich sind sich die Parteien einig, dass dem Mitarbeiter die Rechte auf und aus der betrieblichen Altersversorgung nach der „Vereinbarung über die Gewährung von Versorgungsbezügen“ vom 01.07.1968 in der Fassung vom 30.12.1994 zustehen und er sich einen unverfallbaren Anspruch erworben hat. Bezüglich der Berechnung der Höhe dieser Altersversorgung wird ein Austritt beim Arbeitgeber zum 28,.02.2019 unterstellt und zum Ansatz gebracht. Der Mitarbeiter tritt ab dem 01.03.2019 in den Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge/Bankzuschuss nach der „Vereinbarung über die Gewährung von Versorgungsbezügen“ vom 01.07.1968 in der Fassung vom 30.12.1994. Der monatliche Bankzuschuss beträgt min. … pro Monat. …“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Textentwurfs wird auf Bl. 71 ff. d. A. Bezug genommen. Dies habe auch seinem, des Klägers, ausdrücklich erklärten Willen entsprochen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.000,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 4.916,67 seit dem 01.02.2019 jeweils zum Monatsersten zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine monatliche Versorgung in Höhe von mindestens € 7.230,00 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die vorgenommene Berechnung sei nach Maßgabe der Aufhebungsvereinbarung zutreffend erfolgt. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte verpflichtet sei, einen Bankzuschuss in der vom Kläger behaupteten Höhe zuzüglich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Gruppenversicherungsvertrag zu zahlen. Eine Einigung auf eine Mindesthöhe des Bankenzuschusses sei entgegen des Vorbringens des Klägers bereits nach dem Wortlaut Aufhebungsvereinbarung nicht erfolgt. Vielmehr beziehe sich die Aufhebungsvereinbarung "auf dem Kläger zustehende Versorgungsbezüge/Bankzuschuss in einer Mindesthöhe". Der Wortlaut der Regelung stelle also nicht allein auf den Bankzuschuss, sondern auf Versorgungsbezüge/Bankzuschuss ab, und zwar auf die dem Kläger - nach der Versorgungsvereinbarung - zustehenden. Die Regelung in Nr. 3 der Aufhebungsvereinbarung verweise ausweislich ihres Wortlauts zudem ausdrücklich darauf, dass bezüglich der Berechnung der Höhe dieser Altersversorgung ein Austritt beim Arbeitgeber zum 31.01.2019 unterstellt und zum Ansatz gebracht werde. Diese Regelung nehme damit auf die Vorschriften der Versorgungsvereinbarung Bezug. Die Mindesthöhe solle sich anhand der Vorgaben aus der Versorgungsvereinbarung errechnen, lediglich mit einem abweichenden bzw. klarstellenden Austrittsdatum. Insgesamt lasse sich bereits dem Wortlaut von Nr. 3 der Aufhebungsvereinbarung nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien keine Abweichung von der Versorgungsvereinbarung entnehmen. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 02.07.2020 - 9 Ca 691/19 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 135 - 143 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 24.11.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 27.11.2020 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 11.02.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 04.01.2021 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf seinen begründeten Antrag hin bis zum 15.02.2021 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Aufhebungsvereinbarung enthalte die wortwörtliche Zusage, dass er einen Bankenzuschuss in einer Mindesthöhe von 7184,25 EUR erhalte. Die Parteien hätten insoweit ausdrücklich gewollt, dass ein Mindestbetrag zu Gunsten des Klägers festgelegt worden sei, gerade unabhängig von der Versorgungsvereinbarung (s. Bl. 164 ff. d.A.). Die Berechnungsmethode etwaiger Abzüge sei nie Thema der Gespräche gewesen, sei von dem Vorgesetzten des Klägers auch nie schriftlich oder mündlich mittelbar oder unmittelbar gefordert oder zur Sprache gebracht worden. Der Kläger und Herr Dr. R. hätten vielmehr bewusst den von der Beklagten tatsächlich zu leistenden Mindestbetrag in die Aufhebungsvereinbarung geschrieben. Erst damit sei der Kläger in Verbindung mit der Zahlung von 75 % des Bruttogehalts vom 01.01.2018 bis zum 01.02.2019 einverstanden gewesen, weil ihm, dem Kläger, die Versorgungsbezüge bei einer vorzeitigen Rente mit 63 Jahren ansonsten zu niedrig gewesen seien. Demgegenüber bleibe nach dem Vorbringen der Beklagten völlig offen, wie der Kläger habe erkennen können, dass sie, die Beklagte, sich nunmehr auf den Standpunkt stelle, dass der nominell genannte Betrag kein Mindestbetrag sein solle, den er entgegen dem eindeutigen Wortlaut "erhält". Die Vereinbarung zwischen den Parteien könne nicht dahin ausgelegt werden, dass es sich bei dem benannten Betrag nicht um den tatsächlich auszuzahlenden Versorgungsbetrag handele, sondern dieser Betrag lediglich Berechnungsbasis für den Versorgungsbezug nach der Versorgungsvereinbarung sei (s. Bl. 167 ff.d.A.). Ohne die Aufhebungsvereinbarung sei sein, des Klägers, Renteneintritt im November 2021 erfolgt. Für die somit verbleibenden 47 Monate belaufe sich bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sein Arbeitsentgelt auf mehr als 1 Mio. EUR, er, der Kläger, sei keinesfalls bereit gewesen, auf Lohnansprüche in dieser Höhe ohne finanziellen Ausgleich zu verzichten. Dies habe er in den Verhandlungen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch kommuniziert (s. Bl. 167 ff. d.A.). Die Initiative zum vorzeitigen Ausscheiden des Klägers sei von der Beklagten ausgegangen. Der Vertrieb habe neu strukturiert und die Stelle des Klägers eingespart werden sollen. Der Kläger habe insoweit mehrfach und klar signalisiert, dass er mit einer Versorgungsvereinbarung mit Abzügen nicht einverstanden sei und dann eben bis zu seinem regulären Renteneintrittsalter weiterarbeiten werde. Auch dieser Umstand müsse bei der gebotenen Auslegung der Aufhebungsvereinbarung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB berücksichtigt werden. Die Aufhebungsvereinbarung sei individuell zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Es treffe nicht zu, dass es in erster Linie Wunsch des Klägers gewesen sei, vorzeitig in Rente zu gehen. Hätten die Parteien gewollt, dass für die Zahlung der betrieblichen Altersvorsorge nur die Regelungen der Versorgungsvereinbarung gelten sollten, habe kein konkreter Mindestbetrag ausgerechnet und in die Vereinbarung aufgenommen werden müssen. In Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung fehle die Formulierung, dass der Mitarbeiter eine Gesamtrente in Höhe von … erhalte. Wörtlich sei nur der Bankzuschuss genannt, ohne Anrechnung der Leistungen aus der vorgezogenen Altersrente nach der gesetzlichen Rentenversicherung und der Leistung aus dem Gruppenversicherungsvertrag. Da diese Rentenbausteine nicht in Bezug genommen worden seien, könne auch keine Anrechnung unterstellt werden. Die Verhandlungen zwischen den Parteien folgender Verhandlungsgespräche, die zu der Vereinbarung vom 13.06.2017 geführt hätten, seien ausschließlich zwischen dem Kläger einerseits und seinem Vorgesetzten Dr. R. andererseits erfolgt. Dritte Personen seien bei den Gesprächen nicht anwesend gewesen (s. Bl. 216 ff. d.A.). Der Betrieb der Beklagten habe erheblich umstrukturiert werden sollen, der Kläger habe eine Sonderrolle innerhalb des Vertriebs innegehabt hinsichtlich Betriebszugehörigkeit, Gehaltshöhe und, so Herr Dr. R., es werde als sehr störend empfunden, dass er, der Kläger, Direktiven der Geschäftsleitung oftmals nur nach Nachfrage nachkomme; insgesamt habe er nicht in die Planungen einer neuen Vertriebsorganisation gepasst. Die Stelle des Klägers habe nicht neu besetzt werden, sondern die Aufgaben des Klägers intern verteilt werden sollen, was unmittelbar zu einer entsprechenden Kosteneinsparung führen werde. Auch habe sich die Beklagte bei dem Kläger für eine mehr als 40-jährige erfolgreiche Zusammenarbeit erkenntlich und dankbar zeigen wollen (s. Bl. 220 ff.d.A.). Im Rahmen des Beurteilungsgesprächs des Klägers habe es am 30.03.2017 ein - weiteres - persönliches Gespräch zwischen ihm, dem Kläger, und Herrn Dr. R. in Mainz in dessen Büro zum Vereinbarungsentwurf vom 21.03.2017, der Beiden bei dem Gespräch vorgelegen habe, gegeben. Das Gespräch habe ca. zwei Stunden gedauert und nur zwischen ihm, dem Kläger, und Herrn Dr. R. stattgefunden. Neben der Erörterung noch klärungsbedürftiger Detailpunkte sei es auch um den Bankenzuschuss in der vom Kläger im Entwurf genannten Mindesthöhe gegangen. Der Kläger habe nochmals betont, dass er keine Abzüge unter dieser Mindesthöhe an dem Bankenzuschuss, die in seinem Entwurf exakt beziffert gewesen sei, aufgrund seiner Einbußen akzeptieren werde und ggfls. bis zum 31.11.2021 weiterarbeiten werde. Dieser Punkt sei von Herrn Dr. R. schließlich in diesem Gespräch akzeptiert worden; er habe ihm zugestimmt. Insoweit habe sich der Kläger mit Herrn Dr. R. an diesem Tag darauf geeinigt, soweit die anderen Detailpunkte geklärt gewesen seien, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis beende, während der Freistellung eine Verringerung seines Gehalts auf 75 % akzeptiere, dann aber als finanzielle individuelle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und seine freiwillige Aufgabe trotz Kündigungsschutzes ab der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses statt einer Abfindung einen Bankenzuschuss in der von ihm gewünschten Mindesthöhe von 7184,25 EUR ausbezahlt erhalte, ohne dass von diesem Betrag noch weitere Abzüge erfolgten. Nach dem Verständnis des Klägers und Herrn Dr. R. sei diese Forderung des Klägers im Entwurf so niedergelegt und formuliert und auch von beiden so verstanden worden. Der Kläger habe mit dem Entwurf und der strittigen Formulierung seiner Forderung in dem Gespräch verbal mit Herrn Dr. R. verhandelt, dieser habe sodann zugestimmt. Nach dem 30.03.2017 habe der Kläger mit Herrn Dr. R. über diesen Punkt nicht mehr verhandelt oder gesprochen, weil man eine Einigung erzielt und demnach kein Anlass bestanden habe, diesen Punkt seitens einer der Parteien nochmals aufzugreifen. Zu keinem Zeitpunkt habe Herr Dr. R. gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Formulierungen im Vertrag anders verstehe als zwischen ihm und dem Kläger wiederholt mündlich streitig verhandelt und wie sie von dem Kläger unter Hinweis auf den vorliegenden Entwurf gefordert worden sei und worauf sich die Parteien dann schließlich geeinigt hätten, weil Herr Dr. R. die Forderungen des Klägers akzeptiert habe. Insoweit sei ausdrücklich Gegenstand ein Bankenzuschuss in einer garantierten Höhe vereinbart worden. Herr Dr. R. habe unbedingt ein Ausscheiden des Klägers gewollt; die Initiative dazu sei allein von ihm ausgegangen, weil er den Vertrieb erheblich habe neu strukturieren und die Stelle einsparen wollen. Herr Dr. R. habe dem Kläger durch die Zusage der Mindesthöhe des Bankenzuschusses ein früheres Ausscheiden aus seiner Sicht "schmackhaft" gemacht. Der Kläger habe zuvor mehrfach und klar signalisiert, dass er mit einer Versorgungsvereinbarung mit den ihm zuvor mitgeteilten Abzügen nicht einverstanden sei und stattdessen bis zu seinem regulären Renteneintrittsalter weiterarbeiten werde. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.02.2021 (Bl. 161 - 169 d.A.) sowie seine Schriftsätze vom 29.05.2021 (Bl. 191 - 195 d.A.), vom 26.07.2021 (Bl. 216 - 232 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 233 - 298 d.A .), vom 23.08.2021 (Bl. 333 - 342 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 343 - 345 d.A.) sowie vom 03.01.2022 (Bl. 369 - 372 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 31.01.2020 einen Betrag in Höhe von € 59.000,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils monatlich € 4.916,67 seit dem 01.02.2019 jeweils zum Monatsersten zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 einen Betrag in Höhe von € 59.549,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils monatlich € 4.962.42 seit dem 01.02.2020 jeweils zum Monatsersten zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Versorgung in Höhe von mindestens € 7.230,- zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.07.2020 - 9 Ca 691/19 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Kläger habe stets Kenntnis von der Versorgungsvereinbarung und der Berechnung der sich daraus ergebenden Versorgungsbezüge gehabt. Denn ihm seien turnusmäßig Berechnungsbögen zugesandt, in denen die Gesamtversorgung unter Aufschlüsselung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und denen des Gruppenversicherungsvertrages der HDI Gerling explizit ausgewiesen seien. Die Berechnungsbögen wiesen zudem daraufhin, dass auf die angegebene Gesamtversorgung die Sozialversicherungsrente sowie eine Versicherungsrente aus der für den Kläger abgeschlossenen Zusatzversicherung angerechnet werde (s. Bl. 180 ff. d. A.). Der Kläger selbst habe den entscheidenden Impuls für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Gewährung von Versorgungsleistungen über diejenigen der Versorgungsvereinbarung hinaus sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der sich anschließenden Verhandlungen zwischen den Parteien gewesen. Ein Gespräch über einen überschießenden Betrag an zu gewährenden Versorgungsbezügen sei zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Ziffer 1 Satz 2 der Aufhebungsvereinbarung verweise ausdrücklich auf die Versorgungsvereinbarung; Ziffer 3 sei von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorformuliert. Dem sei der Versand eines aktualisierten Berechnungsbogens der Beklagten an den Kläger vorausgegangen, der die Höhe der monatlichen Gesamtversorgung gemäß Ziffer 3 der Versorgungsvereinbarung mit 7.184,25 EUR errechnet habe. Ergänzend sei auch in dem aktualisierten Berechnungsbogen angegeben, dass von der Gesamtversorgung die Sozialversicherungsrente sowie eine Versicherungsrente aus der abgeschlossenen Zusatzversicherung angerechnet werde. Den errechneten Betrag habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Entwurf der Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung aufgenommen. Ein genauer Bankzuschuss, also ein möglicher der drei Bausteine der Gesamtrente, habe seinerzeit von keiner Partei explizit benannt werden können, da zu diesem Zeitpunkt weder die in Abzug zu bringenden Leistungen auf gesetzlichen Rentenversicherungen noch die Leistungen der Zusatzversicherung aus dem Gruppenversicherungsvertrag bekannt gewesen seien. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Der in der Aufhebungsvereinbarung wörtlich erwähnte Mindestbetrag sei vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sich die Höhe der Gesamtversorgung aus dem pensionsfähigen Grundgehalt errechne, dass sich ausweislich des Wortlauts der Vorschrift zum 01.01.2018 um den Inflationsausgleich erhöhen solle. Deshalb habe die errechnete Gesamtversorgung bereits zum Rentenzeitpunkt aber auch später im Laufe des Bezugs der Versorgungsbezüge/Bankzuschuss auch höher ausfallen können. Wenn entgegen des unter Ziffer 1 der Aufhebungsvereinbarung bestehenden allgemeinen Verweises zur Berechnung nicht auf die Versorgungsvereinbarung hätte abgestellt werden sollen, hätte es im Wortlaut einer ausdrücklichen Vereinbarung dazu bedurft. Das gelte insbesondere dann, wenn eine erhebliche Abweichung von dem ansonsten üblichen gewollt gewesen sei. Eine Reduzierung der Mindesthöhe habe keine Erwähnung finden müssen, da keine echte Reduzierung erfolge; vielmehr sei die Mindesthöhe stets gewahrt. Die bloße Anrechnung ergebe sich zweifelsfrei aus der Versorgungsvereinbarung selbst. Eine Vereinbarung darüber, dass nach dem 01.02.2019 75 % des pensionsfähigen Betrags als Mindestbetrag ohne Abzüge zu zahlen sei, sei nicht erfolgt. Nachdem der Kläger die von ihm betreuten Großkunden der Beklagten im Rahmen eines bei der Beklagten erfolgten Umstellungsprozesses auftragsgemäß auf eine neue Vertragssituation überführt habe, insbesondere die Großkunden aber in Wechselverträge habe bringen können, sei die seinerzeitige wesentliche Aufgabe des Klägers erfüllt gewesen. Vor dem Hintergrund des bestehenden Personal-/Abbauprogramms der Beklagten sowie der seinerzeit bereits erfolgten Anfrage des Klägers zum möglichen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und schließlich des rentennahen Lebensalters des Klägers habe die Beklagte im Februar 2017 den Aufhebungswunsch des Klägers aufgegriffen und ihm mitgeteilt, dass jetzt aufgrund der Beendigung des Großprojekts wohl der richtige Zeitpunkt für den Kläger sein dürfte, in den Ruhestand zu gehen. Insoweit habe Herr Dr. R. den Kläger Anfang 2017 mit dem Angebot angesprochen, bereits ein Jahr vorzeitig rein faktisch durch Freistellung bei Fortzahlung von 75 % der Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Am 20.03.2017 habe der Kläger mit Herrn Dr. R. telefoniert, um dabei nochmals die wesentlichen Eckpunkte einer Vereinbarung festzulegen. Bei den Eckpunkten habe es sich maßgeblich um das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und der Freistellung gehandelt. In diesem Gespräch habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt verlangt, dass er eine erhöhte Zahlung aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten solle. Insbesondere habe der Kläger keine drei Mal höhere Zahlung verlangt, als dies die betriebliche Altersvorsorge vorsehe und auch keinen Mindestbetrag eines zu zahlenden Bankenzuschusses. Mit Blick auf die betriebliche Altersvorsorge, die in dem Gespräch nur ganz nebenbei zur Sprache gekommen sei, habe der Kläger lediglich mitgeteilt, dass er durch die vorzeitige Beendigung keine Nachteile bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung erleiden wolle, die dann eintreten könnten, wenn zur Berechnung nicht die eigentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern sein faktisches Ausscheiden durch die Freistellung herangezogen würde. Herr Dr. R. habe insoweit mitgeteilt, dass er den Kläger verstehe und ergänzt, dass er, Herr Dr. R., sich mit der betrieblichen Altersversorgung nicht auskenne. Er habe den Kläger gebeten, ihm einen ersten Entwurf der Aufhebungsvereinbarung zukommen zulassen. Weitergehend habe sich Herr Dr. R. mit dem Thema Altersversorgung nicht beschäftigt. Insbesondere habe er keine Absprachen zu diesem Thema getroffen. Das Thema betriebliche Altersversorgung sei soweit von seinem Kompetenzbereich entfernt, dass er keinesfalls darüber verhandelt habe. Bei Aufkommen dieses Themenbereichs hätte er die Anfrage des Klägers sofort an die Personalabteilung weitergegeben, weil er von dieser Thematik nichts verstehe. Davon gebe es lediglich zwei Ausnahmen: Zum einen habe der Kläger in dem am 20.03.2017 geführten Telefonat verlangt, durch die Freistellung keine Nachteile bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung zu erleiden, was ihm Herr Dr. R. schließlich zugesichert habe. Zum anderen habe der Kläger Herrn Dr. R. noch einmal angesprochen und die Regelung zur betrieblichen Altersversorgung besprechen wollen. Dabei sei es nach Erinnerung von Herrn Dr. R. entweder um die Regelung zu den pensionsfähigen Gehältern, oder um die Formulierung zum Inflationsausgleich gegangen. Herr Dr. R. habe dem Kläger jeweils geantwortet, er möge es aufschreiben und an die Personalabteilung senden. Daran, wann dieses sehr kurze Gespräch genau stattgefunden habe, könne sich Herr Dr. R. nicht mehr erinnern. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.04.2021 (Bl. 180 - 188 d.A.) sowie ihre Schriftsätze vom 26.07.2021 (Bl. 301 - 305 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 306 - 324 d.A.) und vom 30.08.2021 (Bl. 349 - 356 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 357, 358 d.A.) Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 24.01.2022, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 377 - 381 d.A. Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Herrn Dr. R.; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2022 (Bl. 382 ff. d.A.) Bezug genommen. Ferner hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2022 mit den Parteien Einvernehmen darüber erzielt, dass das schriftsätzliche Vorbringen des Klägervertreters und des Klägers nach der ersten mündlichen Verhandlung vom 21.06.2021 vollumfänglich als Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO Verwertung finden kann und soll. Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften der Termine zur mündlichen Verhandlung vom 21.06.2021 und vom 24.01.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.