OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 197/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0627.3SA197.21.00
1mal zitiert
16Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Gesamtzusage hinsichtlich der anrechnungsfähigen Dienstzeit und des versorgungsfähigen Gehalts.(Rn.53) 2. Wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers die von ihm bei der Gestaltung des "Regelwerts" geschaffene Gruppenbildung, d.h. die Festsetzung der Tatbestandsmerkmale für den fraglichen Anspruch sachlich nicht rechtfertigt, kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein. Dieser allein kann keine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch bilden, sondern allenfalls den "Zugang" zu einer - gleichbehandlungswidrig - vom Arbeitgeber privat autonom gesetzten Anspruchsgrundlage erschließen.(Rn.65) 3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers dann ein, wenn dieser durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwert oder eine eigene Ordnung schafft und danach verfährt, wenn er nach bestimmten generalisierenden Prinzip und Leistungen gewährt. Tatbestandliche Voraussetzung der Anwendung ist also eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers.(Rn.65) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 598/22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2021 - 2 Ca 1450/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Gesamtzusage hinsichtlich der anrechnungsfähigen Dienstzeit und des versorgungsfähigen Gehalts.(Rn.53) 2. Wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers die von ihm bei der Gestaltung des "Regelwerts" geschaffene Gruppenbildung, d.h. die Festsetzung der Tatbestandsmerkmale für den fraglichen Anspruch sachlich nicht rechtfertigt, kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein. Dieser allein kann keine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch bilden, sondern allenfalls den "Zugang" zu einer - gleichbehandlungswidrig - vom Arbeitgeber privat autonom gesetzten Anspruchsgrundlage erschließen.(Rn.65) 3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers dann ein, wenn dieser durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwert oder eine eigene Ordnung schafft und danach verfährt, wenn er nach bestimmten generalisierenden Prinzip und Leistungen gewährt. Tatbestandliche Voraussetzung der Anwendung ist also eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers.(Rn.65) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 598/22) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2021 - 2 Ca 1450/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; allerdings genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass seine Berufung bereits unzulässig ist. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 23.11.2017 - 8 AZR 458/16; 26.04.2017- 10 AZR 275/16; 27.12.2016 - 2 AZR 613/14; 19.02.2013 - 9 AZR 543/11; 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -; 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, m. w. N., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18; LAG Rheinl.-Pfalz 25.09.2017 - 3 Sa 249/17, Beck RS 2017, 144194; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, DLW/Dörner 15. Auflage 2019, Kap. 15, Rn. 720 ff.). Erforderlich ist die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der weshalb bekämpft (BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18; 07.06.2018/I ZB 57/17, NJW 2018, 2894; 11.10.2016/XI ZB 32/15 NJW-RR 2017, 365). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers nicht. Denn die Berufungsbegründung besteht lediglich aus einer teilweisen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung findet nicht statt, außer dass deutlich wird, dass der Kläger mit dieser nicht einverstanden ist. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) folgt die Unzulässigkeit der Berufung zudem daraus, dass der Kläger vor der 2. Instanz im Wege des gewillkürten Parteiwechsels zunächst die Beklagte zu 1) und danach die Beklagte zu 2) in Anspruch genommen hatte. Das Arbeitsgericht hat in dem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite eine Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 1) und eine Klageerhebung gegenüber der Beklagten zu 2) gesehen. Dennoch hat der Kläger sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen die Beklagte zu 2) Berufung eingelegt (Berufungsschrift vom 09.06.2021). Bei dieser Parteiänderung vor der 2. Instanz ist stets erforderlich, dass der neue Beklagte zustimmt, wenn er die Zustimmung nicht rechtsmissbräuchlich verweigert. Die Beklagte zu 1) hat der Parteiänderung auf Beklagtenseite aber nicht zugestimmt. Nachdem der Kläger die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) in der 1. Instanz zurückgenommen hat, ist die Verweigerung der Zustimmung auch nicht rechtsmissbräuchlich; darauf hat die Beklagte zu 1) zutreffend hingewiesen. Zudem kommt die Beklagte zu 1) als Versorgungsschuldnerin für die Ansprüche des Klägers - unstreitig - nicht in Betracht. II. Unbeschadet dessen erweist sich die Berufung auch als vollumfänglich unbegründet. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: " 2. Soweit die vorliegende Klage die Monate Mai 2016 bis März 2017 betrifft, ist sie unzulässig. Über die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung für die Monate Mai 2016 bis März 2017 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 10.09.2019, Aktenzeichen 6 Sa 441/17 rechtskräftig entschieden. Aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils sind hieran sowohl das Gericht als auch die Parteien gebunden, §§ 322, 325 ZPO. Eine erneute Klage ist unzulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Streitgegenstände des vorherigen und des jetzigen Verfahrens identisch, da es in beiden Fällen um die Höhe der Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung für die Monate Mai 2016 bis März 2017 geht. Der Kläger leitet seine Ansprüche in beiden Verfahren aus der VO 1994 her. Es ergibt sich auch kein Unterschied daraus, dass, wie der Kläger meint, zwischenzeitlich der Leistungsfall eingetreten sei, denn dies geschah mit dem Monat Mai 2016 und war mithin bereits im vorherigen Verfahren zugrunde gelegt. Unerheblich ist, dass der Kläger nunmehr andere Monatsbeträge einklagt. Das Landesarbeitsgericht hat über die Höhe der dem Kläger zustehenden Beträge abschließend entschieden. Der Kläger hatte im Vorprozess auch keine Teilklage erhoben. Mit weiterem Vorbringen zur Höhe seines Anspruchs für die Monate Mai 2016 bis März 2017 ist der Kläger daher ausgeschlossen. 3. Im Übrigen ist die Klage insgesamt unbegründet. Der Kläger kann keine höheren als die von der Beklagten zu 2 geleisteten Zahlungen beanspruchen. Hinsichtlich der Monate April 2017 bis Dezember 2020 ist der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht identisch mit dem des Vorprozesses, da es um unterschiedliche Zeiträume geht. Der Streitgegenstand des Erstprozesses ist auch nicht präjudiziell für das vorliegende Verfahren, da es sich nicht um eine Vorfrage handelt. Das erkennende Gericht ist also insoweit an das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht gebunden. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Berechnung der Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung ist indes zutreffend und auch für die Monate April 2017 bis Dezember 2020 zugrunde zu legen. Die anrechnungsfähige Dienstzeit des Klägers nach Ziffer 7.1 VO 1994 beträgt 197 Monate, was dem Zeitraum vom Beginn seiner Beschäftigung ab dem 01.01.1982 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.05.1998 entspricht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2019, 6 Sa 441/17, unter II. 2.2. der Entscheidungsgründe). Dem ist der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Das versorgungsfähige Gehalt des Klägers nach Ziffer 7.2 VO 1994 beträgt 146.814,92 DM, entsprechend 75.065,28 € (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2019, 6 Sa 441/17, unter II. 2.3. der Entscheidungsgründe). Auch dies stellt der Kläger grundsätzlich nicht in Abrede. Da der Kläger nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit aus den Diensten der Arbeitgeberin ausgeschieden ist, ohne dass bereits ein Anspruch auf Leistungen entstanden war, blieben die diesbezüglichen Anwartschaften nach Ziffer 10 Abs. 1 VO 1994 erhalten, und der Kläger war nach Ziffer 8 VO 1994 anspruchsberechtigt. Gemäß Ziffer 10 Abs. 2 VO 1994 richtet sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nach den einschlägigen Vorschriften des BetrAVG und damit gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG nach dem sog. m/n-tel-Prinzip, d.h. der Kläger hat einen Anspruch in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Dies führt vorliegend nach Ziffer 7 Abs. 1 VO 1994 bei einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des im Jahr 1951 geborenen Klägers von 197 Monaten und einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze von 412 Monaten (01.01.1982 bis 30.04.2016) zu einem unverfallbaren Rentenanspruch von 197/412 x 25% des versorgungsfähigen Gehalts des Klägers nach Ziffer 7.2 VO 1994 (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2019, 6 Sa 441/17, unter II. 2.2.3. a) der Entscheidungsgründe). Nach Ziffer 3.1 VO 1994 errechnet sich die monatlich von der Beklagten zu 2 an den Kläger zu zahlende Altersrente wie folgt: 197/412 x 25% x 75.065,28 € : 12 Monate = 747,77 €. Diesen Betrag erhält der Kläger von der Beklagten zu 2. Die demgegenüber vom Kläger vorgenommene Berechnung ist für das Gericht nicht verständlich. Soweit der Kläger mit der Zugrundelegung von festem Sockelbetrag und variablem Steigerungsbetrag auf Ziffer 7.2 VO 1994 Bezug nimmt, übersieht er, dass das Landesarbeitsgericht diese Regelung in seinem Urteil vom 10.09.2019, 6 Sa 441/17, unter II. 2.3.3. der Entscheidungsgründe in zutreffender Weise berücksichtigt hat. Gemäß Ziffer 7.2 VO 1994 ist das versorgungsfähige Gehalt des Klägers auf die maximale Höchstgrenze von 146.814,92 DM, bezogen auf das Jahr 1997 als das letzte vollendete Kalenderjahr vor seinem Ausscheiden, beschränkt. Eine weitere jährliche Steigerung findet nicht statt. Die Argumentation des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe zutreffend das m/n-tel-Prinzip angewandt, das aber nicht im Zusammenhang mit der Versorgungszusage stehe, ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Anwendbarkeit des m/n-tel-Prinzips ergibt sich aus Ziffer 10 Abs. 2 VO 1994, der auf das BetrAVG verweist. Ziffer 10 VO 1994 betrifft gerade den hier vorliegenden Fall, dass der Arbeitnehmer nach Eintritt der Unverfallbarkeit, aber vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Hierdurch erwirbt er eine unverfallbare Anwartschaft nach Maßgabe der Regelungen des BetrAVG. Diese wandelt sich im Leistungsfall nicht in einen höheren Anspruch, d.h. unter Wegfall der m/n-tel-Regelung, um. Im Übrigen lagen auch der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bereits die Ansprüche des Klägers nach Eintritt des Leistungsfalles zugrunde, so dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht eingetreten ist. Die Beklagte zu 2 hat dem Kläger keine Mitteilung über einen höheren unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersrente zukommen lassen, aus der der Kläger einen Vertrauenstatbestand herleiten könnte. Der Kläger kann auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch stützen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. In dem Schreiben vom 18.08.1998, das der Kläger im Übrigen auch im Vorprozess bereits vorgelegt hatte, ist der Adressat unkenntlich gemacht. Der Kläger hätte im Einzelnen darlegen müssen, welcher seiner Kollegen in einer im Hinblick auf die nach der VO 1994 maßgeblichen Parameter gleichen oder vergleichbaren Situation aufgrund einer anderen Berechnungsweise durch die Beklagte zu 2 höhere Zahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erhalten haben soll. Nur dann könnte geprüft werden, ob der Kläger gleichheitswidrig benachteiligt wird. Stehen dem Kläger schon die geltend gemachten Hauptansprüche nicht zu, kann er auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zinsen für die eingeklagten Beträge verlangen." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Gründe, warum die Beklagte zu 1) Partei des Berufungsverfahrens sein soll, werden nicht vorgetragen. Insgesamt wird lediglich teilweise das vom Arbeitsgericht zutreffend abschlägig beschiedene Vorbringen des Klägers wiederholt und im Übrigen darauf Bezug genommen, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der zutreffenden Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt. Der Kläger behauptet insgesamt lediglich, seine Ansprüche seien anders zu berechnen, als das Landesarbeitsgericht unter Zugrundelegung der "Versorgungszusage", der VO 1994, vorgenommen habe, ohne zu erläutern, warum diese Berechnung fehlerhaft sein soll. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung hielt demgegenüber das Arbeitsgericht für "nicht verständlich", was zutrifft. Der Kläger hat zum Verständnis seiner Berechnung keine Tatsachen vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei Ansprüchen auf eine Betriebsrente um ein einheitliches Rechtsverhältnis, bei dem Inhalt und Höhe des Betriebsrentenanspruchs für nachfolgend wiederkehrende Leistungen vorgreiflich sind. Der Kläger stützt vorliegend seinen Anspruch auf denselben Lebenssachverhalt, der bereits im Vorprozess entschieden worden war. Die Streitgegenstände sind insoweit identisch, wenngleich unterschiedliche Zeiträume betroffen sind. Das Vorbringen des Klägers zum festen Sockelbetrag und variablen Steigerungsbetrag beinhaltet keinen neuen Streitgegenstand, denn der Kläger hat dies bereits im Vorprozess vorgetragen und ist insoweit vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 10.09.2019, a.a.O., abschlägig beschieden worden. Ein anderer Streitgegenstand ergibt sich auch nicht aus dem Lebenssachverhalt, dass beim Kläger zwischenzeitlich der Leistungsfall eingetreten ist. Denn dies erfolgte bereits im Monat Mai 2016; auch dieser Lebenssachverhalt lag bereits der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde. Warum der Kläger meint, bei Fortbestehen der Berufsunfähigkeit bis zum Rentenalter sei anders zu behandeln, erschließt sich nicht. Sein Vorbringen zum Gleichbehandlungsgrundsatz ist unsubstantiiert. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist nach Nr. 7.1 VO 1994 dahin geregelt, dass sie mit der Aufnahme der hauptberuflichen Außendiensttätigkeit beginnt und mit der Aufgabe derselben endet. Die anrechnungsfähige Dienstzeit beinhaltet also die tatsächliche Dienstzeit und nicht die sonst mögliche oder erreichbare Dienstzeit. Die Anwendung des m/n-tel-Prinzips entspricht im Übrigen sowohl der VO 1994 als auch § 2 BetrAVG. Danach richtet sich der maßgebliche Rentenanspruch nach der anrechenbaren Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Gehalt. Wurde die vertragliche Leistung nicht voll erbracht, wie vorliegend, ist die Teilleistung ihrem Wert entsprechend zu entgelten. Der Anspruch auf die erdiente Anwartschaft richtet sich demzufolge grundsätzlich darauf, den Teil der für das 65. Lebensjahr versprochenen Vergütung zu erhalten, denn nach dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der für den Erwerb des vollen Rechts erforderlichen Betriebszugehörigkeit erdient worden ist. Das Vorbringen des Klägers zum m/n-tel-Prinzip ist zudem, worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben, widersprüchlich; zunächst wird in der Berufungsbegründung vorgetragen, das Landesarbeitsgericht habe zutreffend dieses Prinzip zugrunde gelegt, sodann wird aber die Anwendung dieses Prinzips für nicht zutreffend erachtet und behauptet, Arbeits- und Landesarbeitsgericht hätten im Vorverfahren "irrtümlicherweise sämtliche Argumentationen" auf u.a. dieses Prinzip bezogen. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes fehlt es vollumfänglich an substantiiertem tatsächlichen Vorbringen in beiden Rechtszügen. Dieser Grundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgegebenen Regelung gleich zu behandeln (BAG 02.12.2008 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 19). Wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers die von ihm bei der Gestaltung des "Regelwerts" geschaffene Gruppenbildung, d.h. die Festsetzung der Tatbestandsmerkmale für den fraglichen Anspruch sachlich nicht rechtfertigt, kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein (BAG 21.05.2014 EzA Art. 9 GG Nr. 107). Dieser allein kann keine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch bilden, sondern allenfalls den "Zugang" zu einer - gleichbehandlungswidrig - vom Arbeitgeber privat autonom gesetzten Anspruchsgrundlage erschließen (BAG a.a.O.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift also wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers dann ein, wenn dieser durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwert oder eine eigene Ordnung schafft und danach verfährt (BAG 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29), wenn er nach bestimmten generalisierenden Prinzip und Leistungen gewährt (BAG 03.12.2008 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 19; 03.09.2014 a.a.O.). Tatbestandliche Voraussetzung der Anwendung ist also eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers (BAG 21.09.2011 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 26). Bei freiwilligen Leistungen ist der Arbeitgeber zwar grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er die Leistungen zukommen lassen will (BAG 14.08.2007 EzA § 611 a BGB 2002 Nr. 5). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber aber, in einen bestimmen Ordnung zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern sachfremd zu differenzieren. Die Gruppen der Begünstigten und Nichtbegünstigten müssen nach sachgerechten Kriterien gebildet werden. Einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe dürfen nicht willkürlich schlechter gestellt werden (BAG 25.05.2004 EzA § 1 b) BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 1; s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 16. Auflage 2022, DLW/Dörner Kap. 1 Rn 583 ff.). Woraus sich insoweit vorliegend eine sachfremde Gruppenbildung bezogen auf welche Inhalte im Einzelnen und betroffene Personen geben könnte, lässt sich dem Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen nicht entnehmen. Tatsächliches Vorbringen, dass auch nur geeignet wäre, die Notwendigkeit substantiierten Bestreitens durch die Beklagte und Erläuterungen etwaiger Gruppenbildungen auszulösen, liegt weder im Hinblick auf den Inhalt noch betroffene Personen vor. Das gilt umso mehr, als sich die Abwicklung der Versorgungsverpflichtung durch die Beklagte zu 2) nach Maßgabe der VO 1994 bestimmt und nicht erkennbar ist, inwieweit hier der Kläger inhaltlich von günstigeren Berechnungsweisen ausgenommen worden sein könnte, die die Beklagte zu 2) vergleichbaren anderen Arbeitnehmern gewährt. Das bloße Benennen angeblich begünstigter Arbeitnehmer genügt insoweit ohne weiteres tatsächliches Vorbringen - abgesehen von § 67 Abs. 4 ArbGG, verspätetes Vorbringen - nicht. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte zu 2) dem Kläger gegenüber zur Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet ist. Ab dem 01.11.1997 wurde eine Berufsunfähigkeit des im Jahr 1951 geborenen Klägers festgestellt, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters andauerte. Deshalb schied der Kläger zum 31.05.1998 aus dem Arbeitsverhältnis mit dem K. Postversicherungs VVaG (KPV) aus und erhielt zunächst Leistungen bei Berufsunfähigkeit gemäß Nr. 3.2 der Versorgungsordnung für leitende Angestellte des Außendienstes des KPV vom 20.08.1994 (VO 1994). Gemäß Nr. 3.1 VO 1994 hat der Kläger einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente erstmals zum letzten des Monats, der auf die Vollendung seines 65. Lebensjahres folgt. Seit Mai 2016 hat die Beklagte zu 2) als Versorgungschuldnerin dem Kläger daraufhin eine betriebliche Altersrente in Höhe von 708,98 EUR, seit Januar 2017 schließlich in Höhe von 713,71 EUR gezahlt. Im Arbeitsrechtsstreit 4 Ca 269/17 vor dem Arbeitsgericht Trier hat der Kläger sodann die Zahlung weiterer 773,77 EUR für die Monate Mai 2016 bis März 2017 geltend gemacht. Mit Urteil vom 23.08.2017 hat das Arbeitsgericht Trier die Klage des Klägers gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.09.2019 - 6 Sa 441/17 - das Urteil des Arbeitsgerichts Trier unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Kläger für die streitgegenständlichen Monate jeweils eine um 38,79 EUR höhere Zahlung zusteht. Durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 09.04.2020 - 3 AZN 1461/19 - wurde die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.09.2019 - 6 Sa 441/17 - Bezug genommen. Danach ist davon auszugehen, dass die anrechnungsfähige Dienstzeit des Klägers nach Nr. 7.1 VO 1994 197 Monate beträgt und das versorgungsfähige Gehalt 146.814,92 DM, entsprechend 75.065,28 EUR. Bei der Berechnung der monatlichen Rentenhöhe ist danach das sog. m/n-tel-Prinzip zugrunde zu legen. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger weitere Zahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum von Mai 2016 bis Dezember 2020 geltend. Nachdem der Kläger zunächst die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen hat, richtet sich die Klage nunmehr im Wege des gewillkürten Parteiwechsels gegen die Beklagte zu 2). Der Kläger hat vorgetragen, zwar sei das Berufungsgericht im Vorverfahren zutreffend von der Anwendung des m/n-tel-Prinzip ausgegangen. Dieses stehe aber nicht im Zusammenhang mit der Versorgungszusage. Die ihm zustehenden Zahlungen errechneten sich aus einem festen Sockelbetrag (38,29 % des versorgungsfähigen Gehalts) und einem variablen Steigerungsbetrag (entsprechend den Tariferhöhungen). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Vorprozess stehe der nunmehrigen Klage nicht entgegen, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Die Vorschriften des BetrAVG seien nicht mehr anwendbar, weil der Leistungsfall eingetreten sei. Streitgegenständlich für seine nunmehrige Klage sei keine Nachzahlung aus dem bereits erledigten Rechtsstreit, sondern seien seit dem Jahr 2016 fälliger Vertragserfüllungsanspruch. Anders als bei einem Kollegen fehle in seiner BAV-Anwartschaftsberechnung die Angabe des ermittelten Rentenanspruchs bei fortbestehender Berufsunfähigkeit bis zum Rentenalter, da seine Berufsunfähigkeit damals noch nicht anerkannt gewesen sei. Sein Anspruch folge daher zu dem auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn a) für den Zeitraum Mai bis Dezember 2016 einen Betrag in Höhe von 4.485,12 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016, b) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 einen Betrag in Höhe von 7.165,32 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017, c) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 einen Betrag in Höhe von 7.254,12 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018, d) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2019 einen Betrag in Höhe von 7.568,40 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019, e) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 einen Betrag in Höhe von 5.712,28 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, es bestehe bereits eine rechtskräftige Entscheidung über denselben Streitgegenstand, die der nunmehrigen Klage des Klägers entgegenstehe. Die Versorgungsbezüge des Klägers seien zutreffend auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften des BetrAVG und insbesondere des m/n-tel-Prinzips abgerechnet und auch ausgezahlt worden. Der Kläger wende bei der von ihm vorgenommenen Berechnung demgegenüber m/n-tel-Prinzip zu Unrecht nicht an und lege unrichtig eine jährliche Steigerung des versorgungsfähigen Gehalts zugrunde. Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 11.05.2021 - 2 Ca 1450/20 - abgewiesen. Gegen das ihm am 19.05.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 09.06.2021 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 12.08.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 13.07.2021 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 16.08.2021 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der vorliegend zu beurteilende Streitgegenstand sei nicht mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.09.2019 identisch. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf den diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag voll umfänglich verwiesen. Das Landesarbeitsgericht habe zwar zutreffend in der Vorentscheidung das m/n-tel-Prinzip zugrunde gelegt. Dieses Prinzip stehe aber nicht im Zusammenhang mit der Versorgungszusage. Die dem Kläger zustehenden Zahlungen errechneten sich aus dem festen Sockelbetrag (38,29 % des versorgungsfähigen Gehalts) und der variablen Steigerung entsprechend der Tariferhöhungen. Die Vorschriften des BetrAVG seien nicht mehr anwendbar, da bereits beim Kläger der Leistungsfall eingetreten sei. In der BAV-Anwartschaftsberechnung des Klägers fehle entgegen der Berechnungen und Mitteilungen bei anderen Kollegen die Angabe des ermittelten Rentenanspruchs bei Fortbestehung der Berufsunfähigkeit bis zum Rentenalter, da die Berufsunfähigkeit des Klägers damals noch nicht anerkannt gewesen sei. Insoweit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Da bereits diesbezüglich auch in der Vorinstanz ausführlich vorgetragen worden sei, werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Über den vorliegenden Streitgegenstand sei im Vorprozess nicht entschieden worden (Schriftsatz des Klägers vom 11.01.2022, Bl. 235 ff. d.A.), vielmehr sei es dort lediglich um das berücksichtigungsfähige versorgungsfähige Gehalt des Klägers nach Nr. 7.2 Abs. 1 AO 1994 gegangen. Nicht entschieden worden sei dagegen über die Höhe der Altersleistung aus Nr. 7 VO 1994, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsdauer im Einzelnen aus Nr. 8 VO 1994, da diese sich aus Nr. 7 VO 1994 ergebe. Das BetrAVG spiele keine Rolle, vielmehr seien die Voraussetzungen der VO 1994 gegeben und damit stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu. Das streitgegenständliche Verfahren betreffe eine prozentual höhere Altersleistung (Schriftsatz des Klägers vom 23.06.2022, Bl. 268 f. d.A.). Es sei der Leistungseintritt der Berufsunfähigkeitsrente durch Schreiben der KBV vom 12.10.1998 mit Datum vom 01.11.1997 anerkannt worden. Dieser Leistungsfall sei im Vorprozess nicht berücksichtigt worden. Die sich auf den unzutreffenden Leistungszeitpunkt stützende Argumentation des Landesarbeitsgerichts könne folglich vorliegend nicht berücksichtigt werden; es handele sich bei beiden Verfahren um unterschiedliche Streitgegenstände. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.08.2021 (Bl. 190 - 192 d.A.) sowie seine Schriftsätze vom 11.01.2022 (Bl. 235 - 237 d.A.) und schließlich vom 23.06.2022 (Bl. 268, 269 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 270 - 273 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2021 - 2 Ca 1450/20 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1) für den Zeitraum Mai bis Dezember 2016 einen Betrag in Höhe von 4.485,12 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016, 2) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 einen Betrag in Höhe von 7.165,32 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017, 3) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 einen Betrag in Höhe von 7.254,12 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018, 4) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2019 einen Betrag in Höhe von 7.568,40 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019, 5) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 einen Betrag in Höhe von 5.712,28 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020, zu zahlen. Die Beklagten beantragen, 1) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2021 - 2 Ca 1450/20 - wird als unzulässig verworfen. 2) Hilfsweise: Die Berufung gegenüber der Beklagten Ziff. 1) und die Anträge Ziff. 1 lit. a) und b) für den Zeitraum von Mai 2016 bis März 2017 werden als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3) Höchst hilfsweise: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und heben insbesondere hervor, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Des Weiteren sei sie gegenüber der Beklagten Ziffer 1) unzulässig, weil im erstinstanzlichen Rechtszug ein gewillkürter Parteiwechsel von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) stattgefunden habe und der Kläger die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgenommen habe. Für die Klageänderung im Berufungsverfahren sei die Zustimmung der Beklagten zu 1) erforderlich, die nicht erteilt werde. Für den Zeitraum von Mai 2016 bis März 2017 sei die Berufung zudem unzulässig, weil das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 10.09.20219 - 6 Sa 441/17 - über die Ansprüche des Klägers rechtskräftig entschieden habe. Im Übrigen sei die Berufung aus den im genannten Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz dargelegten Gründen vollumfänglich unbegründet. Die Berufung sei bereits nicht ordnungsgemäß begründet worden; es fehle an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Gegenüber der Beklagten zu 1) sei sie zudem schon deshalb unzulässig, weil der Kläger gegen die Beklagte zu 1) ebenso wie gegen die Beklagte zu 2) Berufung eingelegt habe obwohl das Arbeitsgericht in dem gewillkürten Parteiwechsel im erstinstanzlichen Rechtszug auf Beklagtenseite eine Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 1) oder eine Klageerhebung gegenüber der Beklagten zu 2) gesehen habe, so dass eine Parteiänderung vor der zweiten Instanz gegeben sei, der Beklagte zu 1) nicht zustimme. Zudem sei die Klage betreffend die Monate Mai 2016 bis März 2017 unzulässig, weil darüber bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Ein anderer Streitgegenstand folge nicht aus dem Lebenssachverhalt, dass beim Kläger zwischenzeitlich der Leistungsfall eingetreten sei. Denn dies sei bereits im Monat Mai 2016 geschehen, was bereits der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde gelegen habe. Die maßgeblichen Parameter für die Berechnung der monatlichen Betriebsrente des Klägers, insbesondere das versorgungsfähige Gehalt, die anrechenbare Dienstzeit seien zutreffend berücksichtigt; angesichts des Ausscheidens zum 31.05.1998 seien ohnehin an sich die vertraglichen Jahresbezüge 1997 für das versorgungsfähige Gehalt maßgeblich, so dass sich die Altersrente des Klägers zutreffend lediglich auf 423,17 EUR pro Monat bemesse. Für den Fall, dass die Bindungswirkung des Vorprozesses das versorgungsfähige Gehalt nicht umfasse, behalte sich die Beklagte zu 2) die Verringerung der Altersrente und die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge vor. Auch die anrechenbare Dienstzeit sei zutreffend berücksichtigt worden; warum sich etwas Anderes daraus ergeben solle, dass bei Bestehen der Berufsunfähigkeit bis zum Rentenalter eher anders zu behandeln sei, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso sei das Vorbringen zum Gleichbehandlungsgrundsatz unsubstantiiert. Die anrechnungsfähige Dienstzeit beinhalte die tatsächliche Dienstzeit und nicht die sonst mögliche oder erreichbare Dienstzeit. Unverständlich sei schließlich, dass das m/n-tel-Prinzip zutreffend angewandt worden sei, dies aber nicht im Zusammenhang mit der Versorgungszusage stehe. Dieses Vorbringen des Klägers sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Anwendung des m/n-tel-Prinzips entspreche sowohl der VO 1994 als auch § 2 BetrAVG. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13.10.2021 (Bl. 214 - 224 d.A.) nebst Anlage (Bl. 225 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 15.06.2022 (Bl. 256 - 264 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 27.06.2022.