Urteil
3 Sa 283/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1025.3SA283.20.00
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Leitsätze
1. Ein Höhergruppierungsanspruch ergibt sich gemäß § 29a Abs 3 TVÜ-L nur durch Stellung eines fristgerechten Antrags; nur dadurch wird die Tarifautomatik für übergeleitete Beschäftigte "in Kraft gesetzt", gilt also nach den nunmehrigen Eingruppierungsvorschriften eine höhere Eingruppierung für den Arbeitnehmer.(Rn.63)
2. § 29a Abs 4 TVÜ-L stellt nicht nur eine Ordnungsvorschrift dar, vielmehr handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass ihre Nichteinhaltung zum Verlust der Geltendmachung des Anspruchs führt.(Rn.64)
Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 S 1 GG ist darin nicht zu sehen.(Rn.65)
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.09.2020 - 3 Ca 524/20 - aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Höhergruppierungsanspruch ergibt sich gemäß § 29a Abs 3 TVÜ-L nur durch Stellung eines fristgerechten Antrags; nur dadurch wird die Tarifautomatik für übergeleitete Beschäftigte "in Kraft gesetzt", gilt also nach den nunmehrigen Eingruppierungsvorschriften eine höhere Eingruppierung für den Arbeitnehmer.(Rn.63) 2. § 29a Abs 4 TVÜ-L stellt nicht nur eine Ordnungsvorschrift dar, vielmehr handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass ihre Nichteinhaltung zum Verlust der Geltendmachung des Anspruchs führt.(Rn.64) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 S 1 GG ist darin nicht zu sehen.(Rn.65) 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.09.2020 - 3 Ca 524/20 - aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie nicht die Feststellung verlangen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab September 2019 oder ab dem 25.02.2020 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 a TVEntgO-L zu zahlen. Vielmehr erweist sich die Klage der Klägerin als vollumfänglich unbegründet, mit der Maßgabe, dass das streitgegenständliche Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. Nach Maßgabe des Arbeitsvertrages in Verbindung mit dem danach einschlägigen Tarifrecht war die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nach TV-L erfolgte gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-L vom 12.10.2006 nach Anlage 4 TVÜ-L in die Entgeltgruppe 8. Nach E Nr. 2 der Lehrerrichtlinie der TDL wurden die Lehrkräfte sodann unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung in die neue Richtlinie übergeleitet; nach E Nr. 3 waren Lehrkräfte, die unter Anwendung der neuen Richtlinie eine höhere Eingruppierung erzielen würden, wie vorliegend die Klägerin, auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. Dieser Antrag konnte nach E Nr. 4 bis zum 31.12.2012 gestellt werden. Die Klägerin hat unstreitig einen derartigen Antrag nicht gestellt und ist demzufolge in der Entgeltgruppe E 8 verblieben, obwohl ihr bereits nach dem nunmehr geltenden Tarifrecht zum damaligen Zeitpunkt auf ihren Antrag hin die Entgeltgruppe 9 a zuzubilligen gewesen wäre, freilich sodann wiederum unter Anwendung der Tarifautomatik mit der Folge, dass bei späteren Änderungen hinsichtlich der Eingruppierung zu Ungunsten der Klägerin diese ohne weiteren Rechtsakt unmittelbar zu einer niedrigeren Eingruppierung geführt hätten, wohingegen sie mangels entsprechenden Antrags in der Entgeltgruppe 8 Besitzstandswahrung unter Ausschluss der Tarifautomatik verblieben ist. Nichts Anderes gilt für die Ersetzung der Lehrerrichtlinie durch die Entgeltordnung nach Maßgabe des TV EntgO-L 2015. Gemäß § 29 a TVÜ-L wurden die Lehrkräfte unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung in die EntgO-L übergeleitet. Soweit sich nach der neuen Entgeltordnung danach eine höhere Entgeltgruppe ergibt, waren sie auf Antrag dort einzugruppieren (§ 29 a Abs. 3, 4 TV EntgO-L). Nach § 29 a Abs. 4 TVÜ-L konnte dieser Antrag bis zum 01.08.2016 gestellt werden; auch diese Ausschlussfrist habe die Klägerin unstreitig nicht eingehalten und damit versäumt. Nichts Anderes gilt für die Auswirkungen des zweiten Änderungstarifvertrages 2017; danach hatte die Klägerin erneut die Möglichkeit, die Eingruppierung nach der EntgO-L zu beantragen, bis zum 31.05.2017. Nach der Übergangsregelung zu § 11 TV EntgO-L in § 2 des Änderungstarifvertrages vom 12.02.2017 konnte der Antrag "nur bis zum 31.05.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist)". Danach wirkt der Antrag für die Stufenzuordnung auf den 01.08.2015 zurück und wird zum 01.03.2017 entgeltwirksam. Auch diese Ausschlussfrist hat die Klägerin unstreitig versäumt, ohne dass sich dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen entnehmen lässt, aus welchen Gründen dies beruhte. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien und den danach maßgeblichen tarifvertraglichen Vorschriften kommt eine Höhergruppierung mangels fristgerechtem Antrag gemäß § 29 a Abs. 3, 4 TVÜ-L vorliegend nicht in Betracht. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung fand aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L 2012 nicht statt. Danach verblieb es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach dem 01.01.2012 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TV-L erfolgten Eingruppierung (s. BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16). Danach war die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Ein Höhergruppierungsanspruch ergibt sich gemäß § 29 a Abs. 3 TVÜ-L nur durch Stellung eines fristgerechten Antrags; nur dadurch wird die Tarifautomatik für übergeleitete Beschäftigte "in Kraft gesetzt", gilt also nach den nunmehrigen Eingruppierungsvorschriften eine höhere Eingruppierung für den Arbeitnehmer. Nachdem die Klägerin mehrfach die Möglichkeit verabsäumt hat, zuletzt bis zum 31.05.2017 einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, ist ihr Antrag auf Höhergruppierung mit Schreiben vom 20.03.2020 verspätet, so dass sie ohne Änderung ihrer Tätigkeit dauerhaft in der Entgeltgruppe verbleibt, die sich bei der Überleitung ergeben hat. § 29 a Abs. 4 TVÜ-L stellt keineswegs nur eine Ordnungsvorschrift dar, vielmehr handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass ihre Nichteinhaltung zum Verlust der Geltendmachung des Anspruchs führt (s. LAG Düsseldorf 20.05.2020 - 12 Sa 721/19). Denn die Antragsfrist dient der Klarheit beider Vertragsparteien im Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die zutreffende Eingruppierung-Entgeltordnung. Die Tarifautomatik mit der sich daraus ergebenden an sich zutreffenden Eingruppierung ist damit für das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der unstreitig unverändert ausgeübten Tätigkeit ausgeschaltet, weil sie nicht spätestens bis zum 31.05.2017 eine Höhergruppierung geltend gemacht hat (s. BAG 18.09.2019 - 4 AZR 42/19). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG ist darin nicht zu sehen. Denn den Tarifvertragsparteien steht gemäß Art. 9 Abs. 3 GG ein weiter Gestaltungsspielraum sowie eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Rechtsfolge zu. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Tarifvertragsparteien sind zudem nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt; die Gerichte dürfen insoweit nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen (s. LAG Düsseldorf a.a.O.). Insbesondere kommt den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein gänzlich neues Vergütungssystem die Befugnis zu, die vergütungsrechtliche Wertigkeit von Tätigkeiten autonom festzulegen, wobei Typisierungen zulässig sind. Allerdings wäre es von der Tarifautonomie nicht mehr gedeckt, in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln (BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08; LAG Düsseldorf 20.05.2020 a.a.O.). Vorliegend stand der Klägerin ein Wahlrecht zu, das sie in Form des Antragsrechts hätte nutzen können. Es liegt auch trotz derselben ausgeübten Tätigkeit von übergeleiteten und neueingestellten Beschäftigten kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der gleichbehandelt werden müsste. Denn das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L zum 01.01.2012 macht es erforderlich, zwischen den ab diesem Zeitpunkt eingestellten Beschäftigten und den bereits Beschäftigten zu unterscheiden. Nur bei den bereits Beschäftigten stelle sich aber die Frage des Besitzstandes, den § 29 a TVÜ-L regelt. Das Ziel des Schutzes der erreichten Eingruppierung belegt § 29 a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L, der die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit anordnet. Die Möglichkeit der Antragsstellung nach § 29 a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L überlässt es dem betroffenen Arbeitnehmer, privatautonom zu entscheiden, ob er an diesem Besitzstand festhalten will, oder eine - gegebenenfalls - höhere Eingruppierung nach § 12 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung zum TV-L, dann freilich unter Anwendung der Tarifautomatik für zukünftige Änderungen, vorzieht. Dies ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Nach Maßgabe dieser Ausführungen kann der Auffassung des Arbeitsgerichts in der streitgegenständlichen Ausgangsentscheidung, wonach durch die Überleitung von Entgeltgruppen nach dem TVÜ lediglich eine weitere Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Beschäftigten zutreffend auf Basis der bisherigen Entgeltgruppen einzugruppieren, aber nicht für die Zukunft Eingruppierungsmöglichkeiten aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abzuschneiden, nicht gefolgt werden. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung des beklagten Landes aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin wurde zum 01.02.2017 unbefristet als pädagogische Fachkraft in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Gemäß § 2 des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 31.07.2007, hinsichtlich des weiteren Inhalts auf Bl. 7 - 9 d.A. Bezug genommen wird, wurde die Anwendung des TV-L, des TVÜ-L sowie der dem TV-L und TVÜ-L ergänzenden, ersetzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Die Klägerin war aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des damaligen Tarifrechts in der Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nach TV-L erfolgte gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-L vom 12.10.2006 nach Anlage IV TVÜ-L in die Entgeltgruppe 8. In diese Entgeltgruppe ist die Klägerin seither eingereiht. Im Januar 2012 trat die neue Richtlinie der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrerrichtlinie) in Kraft, die auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung fand. Die Richtlinie enthielt unter E Übergangs- und Außerkrafttretensregelungen. Nach der Regelung in E Nr. 2 wurden die Lehrkräfte unter den dort genannten Bedingungen unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung in die neue Richtlinie übergeleitet. Nach E Nr. 3 waren Lehrkräfte, die unter Anwendung der neuen Richtlinie eine höhere Eingruppierung erzielen würden, auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. Nach E Nr. 4 konnte dieser Antrag bis zum 31.12.2012 gestellt werden. Einen dahingehenden Antrag hat die Klägerin - unstreitig - nicht gestellt. Im Jahr 2015 wurde die Lehrerrichtlinie durch den TV-EntgO-L mit der Entgeltordnung ersetzt. Gemäß § 11 TV-EntgO-L vom 28.03.2015 mit Wirkung vom 01.08.2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 02.02.2016 wurde bezüglich der Anwendung des § 29 a TVÜ-L festgelegt, dass die Lehrkräfte unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung in die EntgO-L übergeleitet werden, § 29 a Abs. 2 TV-EntgO-L. Soweit sich für Lehrkräfte nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, seien sie auf Antrag dort einzugruppieren, § 29 a Abs. 3, 4 TV-EntgO-L. § 29 a gilt seit dem 01.08.2015 in der folgenden Fassung: § 11 Maßgabe zu § 29a TVÜ-Länder - Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 § 29a TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung: „§ 29a Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) am 1. August 2015 (1) 1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Juli 2015 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. August 2015 der § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. August 2015 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. (2) 1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und - die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. 3Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eine Zulage geknüpft war, wird diese weitergewährt, solange die anspruchsbegründen-de Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 1 und 2: 1Bisherige Entgeltgruppe ist die Entgeltgruppe, die sich aufgrund der Regelungen in - den Lehrer-Richtlinien der TdL, - § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 i. V. m. den Lehrer-Richtlinien-O der TdL oder - landesspezifischen Eingruppierungsregelungen ergibt, die am 31. Juli 2015 auf das Arbeitsverhältnis der Lehrkraft anzuwenden sind. 2Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 3Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) nicht statt. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 3: Die Höhe der jeweiligen Zulage entspricht der Höhe der vergleichbaren Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. (3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). 3War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend. 5Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L) entsprechend. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 3 Satz 1: Die Regelung gilt auch im Falle des Wechsels von einem Eingruppierungsmerkmal der Entgelt-gruppe 9 mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ in ein Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz. (4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 [Anm.: Höhergruppierung] und / oder nach Absatz 3 Satz 4 [Anm.: Entgeltgruppenzulage] kann nur bis zum 31. Juli 2016 [Anm.: bis zum 31. Mai 2017 nach Übergangsregelung] gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2015 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2015 zurück. Nach § 29 a Abs. 4 TVÜ-L konnte dieser Antrag bis zum 01.08.2016 gestellt werden. Die Klägerin hat einen dahingehenden Antrag - unstreitig - nicht gestellt. Durch den zweiten Änderungstarifvertrag 2017 mit Wirkung vom 01.03.2017 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17.02.2017 bestand wiederum die Möglichkeit, die Eingruppierung nach der EntgO-L zu beantragen, bis zum 31.05.2017. § 2 des Änderungstarifvertrages vom 12.02.2017 hat folgenden Wortlaut: § 2 Übergangsregelung zu § 11 TV EntgO-L 1Der Antrag nach § 29a Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder i. d. F. von § 11 TV EntgO-L und/oder nach § 29a Absatz 3 Satz 4 TVÜ-Länder i. d. F. von § 11 TV EntgO-L kann nur bis zum 31. Mai 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist). 2Der Antrag wirkt für die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück und wird zum 1. März 2017 entgelt-wirksam. 3Nach dem 1. August 2015 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben unberücksichtigt. 4Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. März 2017, beginnt die Frist von drei Monaten mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt für die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück und wird entgeltwirksam mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Die Klägerin hat - unstreitig - innerhalb der Antragsfrist keinen dahingehenden Antrag gestellt. Der nachfolgende dritte Änderungstarifvertrag 2019 sieht keine entsprechende Antragsmöglichkeit mit Antragsfrist vor. Mit Schreiben vom 25.02.2020 hat die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 a beantragt. Das beklagte Land hat dies mit Schreiben vom 27.03.2020 wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt (s. Bl. 12 f. d.A.). Die Klägerin hat vorgetragen, zwar habe sie die Antragsfrist versäumt. Damit sei aber nicht der Anspruch auf eine korrekte Eingruppierung entfallen. Die Eingruppierung erfordere auch keinen Akt seitens des Arbeitgebers, sondern ergebe sich allein aus der Tätigkeit und der Entgeltordnung für Lehrkräfte (TV EntgO-L). Danach seien - was zwischen den Parteien unstreitig ist - in die Entgeltgruppe 9 a für pädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte eingruppiert, wenn sie Erzieher mit entsprechender staatlicher Anerkennung sind. Dies sei in ihrem, der Klägerin Fall - unstreitig - gegeben. Auf Antrag sei die Klägerin - unstreitig - in der Vergangenheit höherzu-gruppieren gewesen. Auch würde sie, die Klägerin, wenn sie jetzt kündigen und wiedereingestellt würde, ebenso in die Entgeltgruppe 9 a eingruppiert werden. Die Klägerin bilde selbst Erzieherinnen im Anerkennungsjahr aus. Wenn diese Erzieherinnen dann fertig seien und eingestellt würden, würden sie höhergruppiert als sie, die Klägerin, die sie ausgebildet habe. Zudem liege ein Gleichheitsverstoß vor. Die Tarifvertragsparteien seien zwar nur mittelbar in die Einhaltung der Grundrechte gebunden. Das beklagte Land als öffentliche Hand müsse aber Art. 3 GG beachten. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab September 2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO-L zu zahlen, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin ab Antragstellung vom 25.02.2020 in die Entgeltgruppe 9a des TV EntgO-L einzugruppieren ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat vorgetragen, die Klägerin habe die Antragsfrist versäumt. Damit verbleibe sie tarifgerecht in ihrer bisherigen Eingruppierung. Seitens des beklagten Landes habe es auch keine Verpflichtungen gegeben, auf die Antragsmöglichkeiten hinzuweisen. Das Recht, die Höhergruppierung zu beantragen, sei für alle Zeit verwirkt. Die Klägerin verbleibe folglich dauerhaft in ihrer bisherigen Vergütungsgruppe. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 08.09.2020 - 3 Ca 524/20 - festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab September 2019 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 a TV EntgO-L zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 52 - 57 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 22.09.2020 zugestellte Urteil hat das beklagte Land durch am 30.09.2020 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung durch am 16.12.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nach dem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 01.10.2020 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 18.12.2020 verlängert worden war. Das beklagte Land wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klägerin sei auf Grundlage ihres Arbeitsvertrages in Verbindung mit dem TV-L und dem TVÜ-L zutreffend in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Die angefochtene Entscheidung verkenne das Antragserfordernis des § 29 a TVÜ-L, das die Tarifautomatik bis zu einem gestellten Antrag außer Kraft setze. Zwar habe der Klägerin ein Höhergruppierungsanspruch gemäß § 29 a Abs. 3 TVÜ-L zugestanden, den sie aber nur durch Stellung eines fristgerechten Antrags habe geltend machen können und auch müssen. Denn erst durch diesen Antrag werde die Tarifautomatik für übergeleitete Beschäftigte in Kraft gesetzt. Ohne fristgerechten Höhergruppierungsantrag gemäß § 29 a Abs. 3, 4 TVÜ-L verbleibe der Arbeitnehmer aber ohne Änderung der Tätigkeit dauerhaft in der Entgeltgruppe, die sich bei der Überleitung ergeben habe. Die Antragsfrist stelle eine Ausschlussfrist dar, deren Nichteinhaltung zum Verlust der Geltendmachung des Anspruchs führe. Die Besitzstandswahrung für übergeleitete Beschäftigte werde durch die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe bereits erreicht. Darüber hinaus könnten sie selbst entscheiden, ob sie an diesem Besitzstand festhalten wollten, oder eine Eingruppierung unter Anwendung der Tarifautomatik in Anspruch nehmen wollten. Demzufolge handele es sich trotz derselben ausgeübten Tätigkeit von übergeleiteten und neueingestellten Arbeitnehmern nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt; weder insoweit, noch durch die tarifliche Ausschlussfrist werde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Folglich komme es nicht darauf an, ob die Klägerin, falls sie jetzt neu eingestellt würde, in eine höhere Entgeltgruppe einzugruppieren wäre. Die allgemeinen Regelungen zur Eingruppierung würden vorliegend durch speziellere Regelungen betreffend die Sondersituation der Überleitung in ein neues Entgeltsystem verdrängt. Dadurch werde die im Normalfall geltende Tarifautomatik außer Kraft gesetzt und - unter Wegfall der Besitzstandswahrung - erst durch einen Antrag hergestellt. Auch eine höhere Eingruppierung könne zumindest vorübergehend Entgeltnachteile mit sich bringen, weil sie unter anderem zum Verlust von Besitzstandsansprüchen führen könne. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.12.2020 (Bl. 79-85 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 28.04.2021 (Bl. 100-102 d.A.) Bezug genommen. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.09.2020, Az. 3 Ca 524/20 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.09.2020 - 3 Ca 524/20 - zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, tarifliche Ansprüche könnten durch Ausschlussfristen nur für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden, für einmalige Ansprüche gelten, üblicherweise das Arbeitsentgelt für einen Monat. Anders verhalte es sich aber im hier streitigen Fall der Eingruppierung, denn dem gesamten Regelungswerk der Eingruppierung liege eine Tarifautomatik zugrunde. Diese könne in Verbindung mit der Ausschlussfrist nicht außer Kraft gesetzt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Antragserfordernis nicht die Tarifautomatik für das weitere Bestehen des Arbeitsverhältnisses außer Kraft hätten setzen wollen; das Antragserfordernis diene lediglich dem Besitzstandsschutz und kann nur für einen Arbeitnehmer gelten, nicht aber gegen ihn. Die Eingruppierung folge einzig aus der regelmäßig ausgeübten Tätigkeit. Folglich sei sie, die Klägerin, antragsgemäß zu vergüten. Es könne im vorliegenden Einzelfall nicht zutreffend sein, dass sie, die Klägerin, "auf ewig" entsprechend einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet werde. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.01.2021 (Bl. 96-99 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 30.08.2021 (Bl. 117-119 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 06.09.2021 und 25.10.2021.