Urteil
3 Sa 325/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0816.3SA325.20.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.08.2021, 3 Sa 323/20, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.08.2020, Az. 6 Ca 1418/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.08.2021, 3 Sa 323/20, das vollständig dokumentiert ist. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.08.2020, Az. 6 Ca 1418/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; allerdings genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Berufung bereits unzulässig ist. II. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass seine Betriebsrente lediglich im Umfang von 18 Monaten (9 %) gekürzt wird; vielmehr ist die Kürzung der Beklagten im Umfang von 27 Monaten (13,5 %) zu Recht erfolgt. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: " Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet: I. Die Klage des Klägers ist zulässig. Soweit der Kläger im Klageantrag zu 1) zuletzt angepasst auf die Fälligkeitszeiten zum Zeitpunkt des Kammertermins Zahlungsdifferenzklage erhoben hat, ist diese ohne weiteres als Leistungsklage zulässig und ausreichend bestimmt. Der Klageantrag zu 2) auf zukünftige Leistung ist gemäß § 257 ZPO zulässig, da der Betriebsrentenanspruch nicht abhängig von einer Gegenleistung ist und die Parteien damit den Streit auch für die Zukunft erledigen könnten. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. 1. Zwischen den Parteien besteht ausschließlich Streit über die Frage, ob eine Kürzung des Anspruches des Klägers auf die volle Betriebsrente im Umfang von 0,5 % für 27 Monate oder lediglich für 18 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente im Verhältnis zum 65. Lebensjahr oder im Verhältnis zum nunmehr gesetzlich festgelegten Renteneintrittsalter vorgenommen werden darf. Die Beklagte hat im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Betriebsrente lediglich diesen Kürzungstatbestand vorgetragen, im Übrigen erklärt, auch wenn sie meine eine weitere ratierliche Kürzung sei rechtlich zulässig, diese nicht in Anspruch zu nehmen. 2. Die Streitfrage der Parteien war vorliegend zu Lasten des Klägers zu entscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass eine Betriebsrente lediglich im Umfang von 18 Monaten (9 %) gekürzt wird. Die Beklagte hat eine Kürzung im Umfang von 27 Monaten (13,5 %) zu Recht vorgenommen. Die Auslegung der Regelung des Versorgungsplanes P. aus dem Jahre 1992 ergibt, dass diese nicht am 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze zu orientieren ist, sondern an dem individuell zu errechneten erhöhten Renteneintrittsalters der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist anzunehmen, obwohl die Regelung in Ziffer 6.1 suggeriert, dass das „normale Pensionsalter“ die Vollendung des 65. Lebensjahres ist und dies unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt die Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder nicht. Für die Annahme, dass in Auslegung der Pensionsordnung das dynamische Renteneintrittsalter des Rentenversicherungsaltersgrenzenanpassungsgesetzes Grundlage ist, spricht neben der Historie der Inhalt der weiteren Regelungen der Pensionsordnung. a. Soweit der Kläger auf Ziffer 6.2 hingewiesen hat und meinte, daraus schließen zu müssen, dass diese Regelung für eine fixe Altersgrenze spreche, trifft dies nicht zu. Vielmehr spricht diese Regelung dafür, dass die Pensionsordnung am gesetzlichen Renteneintrittsalter orientiert ist. Diese Ziffer nimmt Bezug auf das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1998, das zum 01. Januar 1992 in Kraft trat. In Ergänzung und Änderung durch Sozialgesetzbuches IV sah nun § 35 das 65. Lebensjahr als Regelaltersrenteneintritt vor und in § 41 wurde stufenweise die Anhebung und Flexibilisierung der Altersrenten von 60 - 63 für Frauen, die nach dem 31.12.1940 geboren sind, vorgesehen. In Ziffer 6.2 der Versorgungsordnung ist die Aufrechterhaltung des Renteneintrittsalters mit 60 auch in der Pensionsordnung für Frauen vorgesehen, die am 01.01.1992 das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Die Regelung orientiert sich daher grundsätzlich an der Neuregelung der §§ 35 und 41 des Reformgesetzes 1992 und privilegiert nur Frauen, die zum Zeitpunkt der Änderung der Versorgungsordnung schon das 50. Lebensjahr vollendet hatten (eingeschränkter Bestandsschutz). Aber auch die Regelung in Ziffer 7.1 lässt den Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung erkennen. So ist unabhängig von der Regelung in Ziffer 6.1 ein Anspruch auf Altersrente erst dann gegeben, wenn ein Mitarbeiter unter Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheidet. Anders als Ziffer 6.1 suggeriert, ist daher der normale Rentenanspruch des Mitarbeiters nicht nur an das 65. Lebensjahr geknüpft, sondern auch an die Notwendigkeit einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der normalen Altersrente. Gleiches folgt aus Ziffer 8.1 der für die vorzeitige Altersrente auf den Bezug der Vollrente der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt, eine Teilrente ebenfalls nicht ausreichen lässt. Ziffer 9.1 postuliert dann für die aufgeschobene Altersrente, dass, falls ein Mitarbeiter über das normale Pensionsalter hinaus unter Verzicht auf gesetzliche Vollrente weiterarbeitet, dies zu Steigerungsbeträgen führt; bringt daher auch zum Ausdruck, dass ein Konnex zwischen Bezug der gesetzlichen sozialversicherungsrechtlichen Vollrente besteht und ein Verzicht auf diese und nicht nur allein das Erreichen des 65. Lebensjahres Steigerungsbeträge auslöst. Anderes lässt sich auch aus Ziffer 16 entnehmen. Schon die Regelung in Ziffer 6.2 nimmt auf die damalige Änderung im Rentenreformgesetz 1992 Bezug. Dies alleine legt schon nahe, dass die Versorgungsordnung hinsichtlich des Renteneintrittsalters einen Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung herstellt. Die Auslegung ergibt daher, dass diese auch Anrechnungspunkt für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente sein soll. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Regelaltersgrenze bereits seit 1916 durchgehend bei der Vollendung des 65. Lebensjahres lag. Bei der Abfassung von Versorgungsordnungen gab es daher keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende Altersgrenze von 65 Jahren angeknüpft wurde (vgl. Schaub/Vogelsang § 85 Rn. 155; HWK/Schipp Vorb.BetrAVG Rn. 106a). Bei der Frage, ob die Versorgungsordnung einen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze vorsieht, ist zudem auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage abzustellen. Auf der Basis der vor Inkrafttreten des RVAltersgrenzenanpassungsgesetzes gültigen Rechtslage enthielten derartige Versorgungsordnungen aber gerade keinen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze. Das entspricht auch dem im Rahmen der Änderung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, wonach die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden soll (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/3794 S. 31). Zuletzt spricht auch der Umstand, dass die vom Arbeitgeber zu erbringende betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst wird (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 42 ff. EzA BetrAVG § 7 Nr. 76), für eine solche Auslegung. Der Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt der Gedanke zugrunde, dass zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer regelmäßig seine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden wird. Es liegt darin folglich eine Anlehnung an die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht bestehende Altersgrenze (BAG, Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – juris). Die nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgesehen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger um 27 Monate vorzeitig in Anspruch genommen. Daher war die Beklagten - was rechnerisch grundsätzlich zwischen den Parteien unstreitig ist - berechtigt, den Betriebsrentenanspruch um 27 Monate zu kürzen. Pro Monat war die Beklagte auch berechtigt, dies im Umfang von 0,5 % zu tun. Dies hat der Kläger, der selbst lediglich 18 Monate als Maßstab annahm, auch der Höhe nach grundsätzlich nicht bestritten. 0,5 % sind jedoch auch, wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes verhältnismäßig (BAG, 28. Mai 2002 – 3 AZR 358/01 – juris)." Dieser Begründung schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Die Berufungsbegründung des Klägers referiert wiederholend sein Verständnis der Regelungen der Pensionsordnung (Ziffer 6.2, 6.1, 7.1, 8.1, 9.1) die das Arbeitsgericht bereits im erstinstanzlichen Rechtszug durch die streitbefangene Entscheidung vollumfänglich zutreffend gegenteilig beschieden hat; die Auslegungen der Regelung des Versorgungsplans P. aus dem Jahr 1992 ergibt folglich, dass diese nicht am 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze zu orientieren ist, sondern an dem individuell zu errechnenden erhöhten Renteneintrittsalter der gesetzlichen Rentenversicherung. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger im Vergleich zu der ihm tatsächlich monatlich geleisteten Zahlung an betrieblicher Altersversorgung ein Anspruch auf eine höhere monatliche Zahlung seitens der Beklagten zusteht. Dabei steht im Mittelpunkt die kontroverse Auseinandersetzung der Parteien darüber, ob Bezugspunkt der Berechnung der geschuldeten betrieblichen Altersversorgung ein fixes Renteneintrittsberechnungsdatum mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder die flexible Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist, wie sie durch das Rentenversicherungsaltersgrenzenanpassungsgesetz für jeden Beschäftigten individuell festzustellen ist. Der 1955 geborene Kläger war vom 1981 bis zum 2018 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.12.2018 bezieht der Kläger die ungekürzte Altersrente für langjährig Versicherte. Von der Beklagten erhält er im Rahmen betrieblicher Altersversorgung monatlich 343,02 EUR brutto. Der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten liegt der Versorgungsplan der P. GmbH, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 7-22 d. A. Bezug genommen wird, vom 01.01.1992 zugrunde, der u. a. folgenden Inhalt hat: Diese Regelung ist zum 01.01.1992 in Kraft getreten. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten insoweit nicht über die grundsätzliche Berechnung der Höhe des ungekürzten Betriebsrentenanspruches, sondern lediglich darüber, ob er um 9 %, wovon der Kläger ausgeht, oder um 13,5 %, wie die Beklagten annimmt, zu kürzen ist. Hinsichtlich der grundsätzlichen Berechnung wird auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen. Nach Auffassung des Klägers folgt aus seiner Beurteilung der Sachlage ein monatlicher Betriebsrentenanspruch in Höhe von 360,86 EUR im Verhältnis zu dem von der Beklagten tatsächlich gezahlten Betrag i. H. v. 343,02 EUR pro Monat. Der Kläger hat vorgetragen, der Versorgungsplan 1992 der P. GmbH bestimme als fixes Pensionsalter in Ziffer 6.1 ein festes Rentenalter mit Vollendung des 65. Lebensjahres, unabhängig vom Bezug der Regelaltersrente, so dass eine Kürzung der Altersrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nicht am sozialversicherungsrechtlichen Regelrenteneintrittsalter zu orientieren sei. Dafür spreche auch die Vertrauensschutzregelung in Ziffer 6.2, wonach Frauen weiterhin mit dem Erreichen von 60 Jahren die Möglichkeit des normalen Rentenaltersbezuges haben sollten. Die Entscheidung des BAG vom 15.05.2012 (3 AZR 11/10) sei insoweit nicht anzuwenden, weil diese zu einer Versorgungszusage ergangen sei, die einen engen Bezug zur gesetzlichen Rente aufweise (Gesamtversorgungszusage) und sich mit der Ermittlung unverfallbarer Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden nach § 2 Abs. 1 BetrAVG befasse. Vorliegend sei demgegenüber davon auszugehen, dass dann, wenn die Vollrente vor dem normalen Pensionsalter, also dem 65. Lebensjahr bezogen werde, eine Kürzung nur um 0,5 % pro Monat vor Erreichen dieses Lebensjahres zulässig sei. Der Kläger hat zunächst angekündigt, zu beantragen, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,08 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 360,86 EUR brutto, beginnend mit dem 01.04.2020, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. Zuletzt hat der Kläger im erstinstanzlichen Rechtszug beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,44 EUR brutto, zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte werde weiter verurteilt, an den Kläger weitere 17,84 EUR brutto für die von der Beklagten gewehrte Betriebsrente von 343,02 EUR brutto hinaus, beginnend ab dem 01.08.2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Fälligkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, vorliegend seien die in der Entscheidung des BAG vom 15.05.2012 (3 AZR 11/10) entwickelten Grundsätze auf die hier einschlägige Regelung zur betrieblichen Altersversorgung anzuwenden. Eine Kürzung sei danach auch dann zulässig, wenn der Betriebsrentenanwartschaftsinhaber im Zeitpunkt des Ausscheidens schon den Anspruch auf die höchstmögliche Betriebsrente der Versorgungszusage erreicht habe. Es sei ein Kürzungssatz pro vorgezogenem Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in der Größenordnung von 0,4 bis 0,7 % monatlich als angemessen anzusehen. Grundsätzlich sei auch eine doppelte ratierliche Kürzung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zulässig. Die dem Kläger zugestandene Betriebsrente sei zu seinen Gunsten insoweit vorteilhaft berechnet, als lediglich entsprechend Ziffer 8.4 der Versorgungsordnung für die vorzeitige Inanspruchnahme im Umfang von 27 Monaten im Verhältnis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter ein Abzug von monatlich 0,5, und damit insgesamt 13,5 %, vorgenommen worden sei. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 18.08.2020 - 6 Ca 1130/20 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 67-78 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 15.10.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 29.10.2020 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 10.11.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, Ziffer 6.2 der Pensionsordnung spreche nicht dafür, dass sie sich am gesetzlichen Renteneintrittsalter orientiere. Denn insoweit werde nicht auf das Rentenreformgesetz 1992 Bezug genommen, sondern in Kenntnis der Gesetzeslage eine andere Regelung getroffen, betreffend die Altersrente von Frauen. Dies spreche dafür, dass auch Ziffer 6.1 eine eigene Regelung enthalte im Sinne eines fixen Renteneintrittsberechtigungsdatums. Nichts Anderes lasse sich auch aus Ziffer 7.1 herleiten, gleiches gelte für Ziffer 8.1 des Versorgungsplans. Auch diese Regelung sei mit der in 2007 erfolgten Gesetzesänderung kompatibel. Bestätigt werde dies durch Ziffer 9.1 des Versorgungsplans. Diesem Verständnis der maßgeblichen Regelungen stehe letztlich nicht entgegen, dass bereits seit 1916 durchgehend bei der Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze gelegen habe. Denn die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat hätten im September 2006 in Kenntnis der bevorstehenden Gesetzesänderungen eine Versorgungsordnung vereinbart, die weiterhin in § 4 als Anspruchsvoraussetzungen auf Altersversorgung vorsehe, dass der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet habe und aus der Firma ausgeschieden sei. Folglich hätten die Betriebsparteien in Kenntnis einer bevorstehenden Gesetzesänderung erst bei dem normalen Pensionierungsalter mit Vollendung des 65. Lebensjahres belassen. Insgesamt handele es sich bei dem streitbefangenen Versorgungsplan um eine betriebliche Einheitsregelung, deren Regelungen wie AGB nach ihrem objektiven Inhalt und Erklärungsgehalt einheitlich so auszulegen seien, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen seien. Gerade unter Berücksichtigung der Versorgungsrente, die aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung den alten Pensionsplan abgelöst habe, sei die Annahme eines fixen Renteneintrittsberechnungsdatums mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Sinne der Auslegung vorzugswürdiger. Hinsichtlich der weiteren Erläuterungen des Vorbringens des Klägers insoweit wird auf Bl. 108 - 110 d.A. Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.11.2020 (Bl. 107 - 110 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 111 - 141 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.08.2020 wird abgeändert und 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,44 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 17,84 € brutto für die von der Beklagten gewährte Betriebsrente von 343,02 € brutto hinaus, beginnend ab dem 01.08.2020 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.08.2020 - 6 Ca 1418/20 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor: Keinesfalls habe auf Seiten der Betriebsparteien, insbesondere der Arbeitgeberseite, der Wille bestanden, eine von der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängige Zugangsaltersgrenze für Leistungen der Betriebsrente zu begründen. Vielmehr habe die Beklagte nach der Entscheidung des BAG vom 15.05.2012 (a.a.O.) die entsprechende Unterrichtung der Arbeitnehmer über die sich daraus ergebenden Änderungen betrieben. Insbesondere ergebe sich aber aus der Regelungssystematik der Gesamtbetriebsvereinbarung, dass mit der dort genannten Altersgrenze von 65 Jahren die Regelrentenaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint gewesen sei; dies folge aus §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, sowie Ziffer 6.2, 7.1, 8.1 und 9 der Versorgungsordnung. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend davon auszugehen, dass die maßgeblichen Versorgungsnormen, die vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstanden seien und für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellten, regelmäßig dahingehend auszulegen seien, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI Bezug genommen werde. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 28.12.2020 (Bl. 151 - 155 d.A.) nebst Anlage (Bl. 156 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.08.2021.