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Urteil

3 Sa 435/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0525.3SA435.19.00
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Leitsätze
Zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Spesenbetrugs aufgrund nicht nachgewiesenem Vortrag, wonach ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Belange des Arbeitgebers überhaupt beeinträchtigt bzw. eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers verursacht hat.(Rn.98)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2019 - Az.: 4 Ca 897/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Spesenbetrugs aufgrund nicht nachgewiesenem Vortrag, wonach ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Belange des Arbeitgebers überhaupt beeinträchtigt bzw. eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers verursacht hat.(Rn.98) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2019 - Az.: 4 Ca 897/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Feststellung verlangen kann, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.03.2019 eben so wenig wie durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.03.2019 aufgelöst worden ist, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und des Weiteren dazu, ihn bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Außendienstmitarbeiter/Reisender weiter zu beschäftigen. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten erweist sich mithin als vollumfänglich unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.03.2019 aufgelöst. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB sind vorliegend nicht gegeben. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegend, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf-grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BAG 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 07.07.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS). Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 07.07.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind (Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 4. Auflage 2012 (APS-Dörner/Vossen), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts (DLW-Dörner), 15. Auflage 2020, Kap. 4. Rn. 1121 ff.). Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen. Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde. Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch eine Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden. Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts Anderes (BAG 15.12.1955 NJW 1956, 807; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 3.7.2003 EzA § 626 BGB 202 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12, 484; 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbes. nicht auf die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr ist ein objektiver Maßstab („verständiger Arbeitgeber“) entscheidend, also ob der Arbeitgeber aus der Sicht eines objektiven Betrachters weiterhin hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste, nicht aber, ob er es tatsächlich hat (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 25; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297). Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein. Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h., wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297). Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35). Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können. Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner/Vossen, § 626 BGB a. a. O.; DLW-Dörner a. a. O.). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10- EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 27.09.2012 -2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS). Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.). Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegen seiner erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung des Interesses des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen - einstweiligen - Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013, Seite 6 LS). Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung „Ultima Ratio“, so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.). Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus; sie dient der Objektivierung der Prognose (BAG 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67: 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Sie ist nur dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Das ist insbes. dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, wenn und weil der Arbeitnehmer dann von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (LAG RhPf 26.02.2010 - 6 Sa 682/09, NZA-RR 2010, 297; LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS). Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeit-nehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567;25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA -RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356), denn auch in diesem Bereich gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; Preis AuR 2010, 242; Schlachter NZA 2005, 433 ff.; Schrader NJW 2012, 342 ff.; s. LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353; Arbeitszeitbetrug; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356: vorzeitiges Arbeitsende ohne betriebliche Auswirkungen). Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich (ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung) der Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. Zugangs der Kündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. Dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 15.12.1955 BAGE 2, 245). Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010; a. a. O.; 28.10.1971 a. a. O.). Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a. a. O; 15.12.1955 a. a. O.). Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (BAG 15.12.1955 a. a. O). Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen (BAG 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 202 Nr. 4 a. a. O.; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12; 3.7.2003 EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) gilt nichts Anderes. Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG 15.11.1984 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 95; 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt Folgendes: Der Kündigende ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich liegt insoweit im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung i.S.v. § 286 ZPO (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027). Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast trifft jede Prozesspartei eine vollständige Substantiierungspflicht; sie hat sich eingehend und im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu äußern. Andererseits darf von keiner Prozesspartei von Verfassung wegen etwas Unmögliches verlangt werden. Der Konflikt zwischen diesen beiden Positionen wird gelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h., je näher eine Prozesspartei an dem fraglichen tatsächlichen Geschehen selbst unmittelbar und persönlich beteiligt ist, desto eingehender hat sie substantiiert vorzutragen. Das kann so weit gehen, dass sie auch verpflichtet sein kann, durch tatsächliches Vorbringen oder Vorlage von Unterlagen die Gegenpartei überhaupt erst in die Lage zu versetzen, der ihr obliegenden Darlegungslast nachzukommen. Schließlich muss das tatsächliche Vorbringen wahrheitsgemäß sein (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, Nr. 33). Zu den die Kündigung begründen Tatsachen, die der Kündigende vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründe (z.B. eine vereinbarte Arbeitsbefreiung, die Einwilligung des Arbeitgebers in eine Wettbewerbstätigkeit; eine "Notwehrsituation", vgl. LAG Köln 20.12.2000 ARST 2001, 187) für das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers ausschließen (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, EzA-SD 8/2009 S. 9: Notwehr bei tätlicher Auseinandersetzung; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607). Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast richtet sich danach, wie substantiiert der Gekündigte sich auf die Kündigungsgründe einlässt. Der Kündigende muss daher nicht von vornherein alle nur denkbare Rechtfertigungsgründe widerlegen. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Gekündigte pauschal und ohne nachprüfbare Angaben Rechtfertigungsgründe geltend macht. Er muss deshalb unter substantiierter Angabe der Gründe, die ihn gehindert haben, seine Arbeitsleistung, so wie an sich vorgesehen, zu erbringen, den Sachvortrag des Kündigenden nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen bestreiten. Gleiches gilt dann, wenn sich der Gekündigte anders als an sich vorgesehen verhalten hat (s. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, FA 2009, 221 LS). Nur dann ist es dem Kündigenden möglich, diese Angaben zu überprüfen und ggf. die erforderlichen Beweise anzutreten (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109). Wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich allerdings gegen die Kündigung wehrt und i. S. d. § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (LAG Köln 21.04.2004 LAG Report 2005, 64 LS). Will der Arbeitgeber bspw. die außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im Einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen. Wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, wann und wenn er die Beträge abgeliefert hat, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen (LAG Köln 26.06.2006 - 14 Sa 21/06, EzA-SD 19/06, S. 10 LS). Die dem kündigenden Arbeitgeber obliegende Beweislast geht auch dann nicht auf den gekündigten Arbeitnehmer über, wenn dieser sich auf eine angeblich mit dem Arbeitgeber persönlich vereinbarte Arbeitsbefreiung beruft und er einer Parteivernehmung des Arbeitgebers zu der streitigen Zusage widerspricht. In diesem Fall sind allerdings an das Bestreiten einer rechtswidrigen Vertragsverletzung hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Anlasses der behaupteten Vereinbarung, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen sollen, strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.11.1983 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 88; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 173 ff.). Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, den Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht zu beweisen, ist die streitgegenständliche Kündigung mangels eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam (LAG RhPf 21.05.2010 NZA-RR 2011, 80). Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit - als Zielpunkt aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise eine Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. Die Tatsachengerichte haben nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BAG 21.09.2017 - 2 AZR 57/17, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 101 = NZA 2017, 1524). Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist dabei, wie dargelegt, ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Es hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. Die wesentlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar darzulegen. Dies erfordert keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es genügt nicht, allein durch formelhafte Wendungen ohne Bezug zu den konkreten Fallumständen zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich auch erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen (BGH 27.09.2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249). Zwar sind arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, insbesondere wenn sie schuldhaft erfolgt sind, ebenso wie Vermögensdelikte grundsätzlich geeignet, einen an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstand in diesem Sinne darzustellen, allerdings ist vorliegend aufgrund der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalles davon auszugehen, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat, dass der Kläger durch vertragswidriges Verhalten die berechtigten Belange der Beklagten überhaupt beeinträchtigt bzw. eine wirtschaftliche Schädigung der Beklagten verursacht hat. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, wäre die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles vorliegend gehalten gewesen, die als unzuträglich empfundenen Umstände durch einvernehmliche Vertragsänderung-, -konkretisierung mit dem Kläger für die Zukunft abzustellen, von der Möglichkeit des Ausspruchs einer Ermahnung/Abmahnung Gebrauch zu machen bzw. einseitige Weisungen nach Maßgabe des Direktionsrechts zu erteilen und/oder den Ausspruch einer (außerordentlichen oder ordentlichen) Änderungskündigung in Betracht zu ziehen. Zwar sind arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, insbesondere, wenn sie schuldhaft erfolgt sind, ebenso wie Vermögensdelikte grundsätzlich geeignet, einen an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstand in diesem Sinne darzustellen; das gilt insbesondere auch für den sogenannten Spesenbetrug des Arbeitnehmers. Allerdings ist vorliegend aufgrund der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Lebenssachverhalts davon auszugehen, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat, dass der Kläger durch vertragswidriges Verhalten die berechtigten Belange der Beklagten überhaupt beeinträchtigt bzw. eine wirtschaftliche Schädigung der Beklagten verursacht hat. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: " b) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass Eigentums und Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers bereits ab dem Versuchsstadium und schon im Bagatellbereich grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 16; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26; BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - zu II 2 b bb der Gründe mwN). Für die kündigungsrechtliche Beurteilung ist jedoch weder die strafrechtliche noch die sachenrechtliche Bewertung maßgebend. Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann deshalb ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB sein. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Pflichtverletzung mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine den unmittelbaren Vermögensinteressen des Arbeitgebers dienende Weisung einhergeht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 30 mwN; KR-Fischermeier 10. Aufl. BGB § 626 Rn. 459). c) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann eine hinreichend schwere Pflichtverletzung des Klägers allerdings nicht angenommen werden. Die Beklagte wirft dem Kläger im Kern vor, er habe - entgegen des ausdrücklichen Buchungstextes auf den Hotelrechnungen - positive Kenntnis davon gehabt, dass das Hotel in seiner Kalkulation von der Beklagten einen Preis für das jeweilige Frühstück gefordert und erhalten habe und in diesem Sinne die Kosten für das Frühstück in den Rechnungen „enthalten“ gewesen seien; er habe aber trotz dieser Kenntnis nicht den Abzugsbetrag von 4,80 Euro für das Frühstück zugunsten der Beklagten berücksichtigt und von jener nochmals Bezahlung für das Frühstück in dieser Höhe ihm selbst gegenüber veranlasst. Für diesen Vorwurf hat die Beklagte indes keine belastbaren Indizien vorgetragen. aa) Die Beklagte behauptet zunächst nur pauschal, der Kläger habe umfassend „Kenntnis“ gehabt und bietet hierfür Zeugenbeweis an. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der benannte Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Ein Beweisantritt ist unzulässig und daher unbeachtlich, wenn es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht den genannten Anforderungen, hat die Beweiserhebung auf Grund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweises zu unterbleiben (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23; LAG Hamm 13. Oktober 2010 - 3 Sa 527/10 - zu B II 2 b bb 1 der Gründe mwN, juris; BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 722/05 - Rn. 16; BAG 15. Dezember 1999 - 5 AZR 566/98 - zu II 2 a aa der Gründe). Der Beweis innerer Tatsachen (Wissen / Wollen) kann hierbei nur dadurch geführt werden, dass Indizien vorgetragen werden, die den inneren Tatbestand nahelegen. Da niemand dem Kläger „hinter die Stirn schauen“ kann, wäre es hier an der Beklagten gewesen, solche objektiven, von Zeugen wahrnehmbaren oder sonstigem Beweis zugängliche Vorgänge zu schildern, aus denen man auf die positive Kenntnis des Klägers von der (wahren) Kalkulation des Hotels hinsichtlich der Frühstückskosten schließen könnte. Das könnte etwa eine entsprechende Aussage des Klägers gegenüber einem Zeugen sein oder eine einschlägige Abmahnung bzw. ein belegbarer Hinweis der Beklagten auf die Berechnungsgrundlage des Hotels gegenüber dem Kläger. Die pauschale Behauptung der Beklagten zu den - vermeintlichen - Kenntnissen des Klägers hatte dieser zulässigerweise ebenso pauschal bestritten, § 138 Abs. 2 ZPO. Es wäre deshalb an der Beklagten gewesen, substantiiert zur Kenntniserlangung des Klägers vorzutragen. Daran fehlte es. (1) Die Beklagte stützt sich allein auf den objektiven Umstand, dass in den Hotelrechnungen die Kosten für das Frühstück in der Weise „enthalten“ seien, dass die Kalkulation des Hotels unter Einschluss der Frühstückskosten erfolgt sei und diese Kosten deshalb - stillschweigend - im Rechnungsendbetrag enthalten seien. Der Kläger habe dies daran erkannt, dass in den Rechnungen im unteren Bereich zwei Umsatzsteuersätze ausgewiesen seien. Dem ist der Kläger allerdings mit dem Einwand begegnet, dass der Steuersatz von 19% nicht allein für ein Frühstück anfalle, sondern für die im Komfort-Paket vermeintlich allein enthaltenen Leistungen Wellness, Fitness und Internet. Weshalb der Kläger Anlass gehabt haben soll, bei seinen Reisekostenabrechnungen - entgegen des ausdrücklichen Rechnungstextes - die Umsatzsteuersätze im unteren Teil der Rechnungen nachzuvollziehen, hat die Beklagte nicht verdeutlicht. Allein der Umstand, dass der Kläger die Frühstücke eingenommen haben soll (bestritten, mit Ausnahme des 6. März 2019, Bl. 189 d.A.), lässt aufgrund des insoweit eindeutigen Rechnungstextes zu den abgerechneten Leistungen („ohne Frühstück“) noch nicht erkennen, dass der Kläger die (wahre) Kalkulationsgrundlage des Hotels kannte. Aus Sicht eines unbefangenen und steuerrechtlich nicht versierten Lesers der Rechnungen war das Frühstück von der Beklagten nicht bezahlt worden. Entgegen des pauschalen Sachvortrags der Beklagten war der Zusatz „ohne Frühstück“ auch nicht etwa nur „teilweise“ in den Rechnungen enthalten, sondern fand sich durchgängig in allen zur Akte gereichten Rechnungen des Hotels. (2) Die Beklagte hat zuletzt auch nichts dafür vorgetragen, dass der Kläger etwa mit den Hotelangestellten in der Weise gemeinsame Sache gemacht hätte, dass man auf Wunsch des Klägers die - bei näherem Hinsehen - doch sehr ungewöhnliche Rechnungsstellung vorgenommen hat, die eine Gegenleistung für das Frühstück kalkulatorisch enthielt, obwohl im Rechnungstext das Frühstück ausdrücklich nicht „enthalten“ war. Das Gericht verkennt nicht, dass damit in den Rechnungen ein erheblicher Bruch bestand. Inwiefern der Kläger dafür - zurechenbar - verantwortlich ist, blieb nach dem Vortrag der Beklagten indes erstinstanzlich im Dunkeln. Die Beklagte selbst hat sich erst durch Nachfrage beim Hotel Klarheit über dessen wahre Kalkulationsgrundlage verschafft und die entsprechende Klarstellung erst mit E-Mail vom 6. März 2019 (Bl. 88 d.A) erhalten. Gegenüber dem Kläger hat die Beklagte diese Unklarheit offenbar nie thematisiert, insbesondere nicht iRd. Abrechnungsverfahrens. Wenn sie angesichts dessen die positive Kenntnis des Klägers von den Unregelmäßigkeiten nicht belegen kann, so ist das nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast iRd. § 626 Abs. 1 BGB von ihr zu tragen. bb) Wenn man nun die Pflichtverletzung des Klägers darin sehen wollte, dass er die Hotelrechnungen nicht aufmerksam genug nach den Steuersätzen durchforscht hat, wäre doch anzunehmen, dass der Kläger - nach entsprechender Abmahnung oder auch nur Hinweis der Abrechnungsstelle der Beklagten - künftig seine Abrechnungsbögen im Sinne der Beklagten ausgefüllt hätte. Die Kündigung erwiese sich dann aber mangels Abmahnung als unverhältnismäßig (§ 314 Abs. 2 BGB) und deshalb unwirksam. cc) Die Beklagte hält dem Kläger schließlich vor, er habe unter Verstoß gegen „die aktuellen gesetzlichen Regelungen“ den Betrag von 4,80 Euro nicht in Abzug gebracht. Allerdings besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Abzug des Sachbezugswerts von 4,80 Euro gegenüber der Beklagten nicht. Eine solche gesetzliche Pflicht besteht allein im Verhältnis zwischen dem Lohnsteuerschuldner und dem Fiskus iRd. Lohnsteuererklärung, falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Frühstück gewährt bzw. finanziert hat. Steuerfreien Aufwendungsersatz kann der Arbeitnehmer bis zur Höhe von 24,- Euro pro Tag gegenüber dem Fiskus als Werbungskosten iSd. § 9 EStG geltend machen. Der Werbungskostenabzug wird aber gekürzt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten) eine Mahlzeit erhält. Die Kürzung wird von der vollen Verpflegungspauschale in Höhe von 24,- Euro berechnet und beträgt 20 Prozent für ein Frühstück, mithin 4,80 Euro. Erhält der Kläger diese Aufwendungspauschale von der Beklagten erstattet, so ist er lediglich nicht mehr befugt, eine entsprechende Aufwendung als Werbungskostenpauschale bei der Lohnsteuererklärung geltend zu machen. Demgegenüber ergibt sich insbesondere aus dem EStG keine gesetzliche Pflicht des Klägers, die pauschale Kostenerstattung durch den Arbeitgeber abzulehnen. Diese Pflicht ergab sich vorliegend allein aus der Dienstreise-Richtlinie der Beklagten für den Fall, dass die Beklagte die Frühstückskosten schon gegenüber dem Hotel getragen hat. Eine vorwerfbare schwere Pflichtverletzung des Klägers war insoweit aber nicht dargelegt worden. dd) Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Kündigung vom 11. März 2019 auf Vorgänge aus dem Jahr 2018 bezieht, hat sie zur Wahrung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nichts vorgetragen." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neues, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes tatsächliches Vorbringen, das zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. In der Berufungsbegründungsschrift vom 18.02.2020 (Bl. 285 ff d.A.) geht die Beklagte zwar zutreffend davon aus, dass in der Reisekostenabrechnung pro Frühstück der aktuelle steuerliche Sachbezugswert in Abzug zu bringen ist, wenn in dem Rechnungsbetrag des Hotels die Kosten für das Frühstück enthalten sind. Das ist zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in beiden Rechtszügen unstreitig. Soweit die Beklagte im Anschluss behauptet, es sei unstreitig, dass die Beklagte das Frühstück für all die fraglichen Tage bezahlt habe, trifft dies dagegen freilich nicht zu. Vielmehr hat der Kläger in beiden Rechtszügen unter Bezugnahme auf die Rechnungen des B. W. Hotels P-Stadt dies - ohne Weiteres nachvollziehbar - stets bestritten. Ihre Behauptung, das vorliegend in den streitgegenständlichen Reisekostenabrechnungen im Rechnungsbetrag des Hotels die Kosten für das Frühstück enthalten seien, hat die Beklagte aber nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert dargelegt; vielmehr ist ihr Vorbringen insoweit nicht nachvollziehbar und nicht frei von Widersprüchen, ohne dass diese durch substantiiertes Vorbringen ausgeräumt worden wären. Die Rechnungen des B. W. Hotels P-Stadt weisen nämlich jeweils aus "Komfort-Paket ohne Frühstück", "Arrangement ohne Frühstück". Wenn die Beklagte auf dieser Grundlage behauptet, in den insoweit ausgewiesenen Rechnungsbeträgen seien die Kosten für ein Frühstück enthalten, ist das im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut nicht mehr nachvollziehbar. Vielmehr erscheint es im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass das jeweilige Frühstück in dem jeweiligen Rechnungsbetrag bzw. in der jeweiligen Rechnung des Hotels enthalten war. Wenn die Beklagte insoweit vorträgt, dass die Worte "ohne Frühstück" auf den Rechnungen vollkommen widersprüchlich und unbeachtlich sind, trifft das keineswegs zu. Denn es handelt sich um die von dem ausstellenden Hotel autorisierten Abrechnungen der dort erbrachten Leistungen, die die Beklagte bezahlt hat. Auch sind diese Rechnungen keineswegs widersprüchlich, weil sie vielmehr eindeutig zum Ausdruck bringen, dass Gegenstand der Rechnungen eben nicht die Kosten für jeweils ein Frühstück ist. Warum die jeweilige Rechnung des Hotels ein Indiz darstellen soll, das den inneren Tatbestand des Klägers, nämlich das Wissen und Wollen und damit den Vorsatz in Bezug auf die fehlerhafte Abrechnung stützt, erschließt sich demgegenüber auch nicht im Ansatz. Nachvollziehbares tatsächliches Vorbringen der Beklagten dazu, wie sich trotz des eindeutigen Textes aus diesen Rechnungen ergeben soll, dass in den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen trotz des eindeutigen Vermerks "ohne Frühstück" bei jeder Rechnungsposition die Bezahlung eines Frühstücks gleichwohl enthalten sein soll, lässt sich allenfalls bruchstückhaft feststellen, nicht aber nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert, was schon im Hinblick auf den gegenteiligen eindeutigen Wortlaut zu fordern wäre. Soweit die Beklagte sich auf zwei E-Mails der Mitarbeiterin des fraglichen Hotels, Frau Ay., vom 06.03.2019 und vom 07.05.2019 bezieht, ist dies vorliegend unbehelflich. Denn Frau Ay. hat (s. Bl. 181 d.A.) lediglich mitgeteilt: "Wie unten von Ihnen angegeben, ist im Komfort-Paket folgendes beinhaltet: Frühstück, Wellness (Sauna), Fitness und Internet. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung…". Damit stehen diese E-Mails einer Mitarbeiterin des fraglichen Hotels in eindeutigem Widerspruch und Gegensatz zu den fortlaufend der Beklagten von dem gleichen Hotel für die Aufenthalte des Klägers, die vorliegend streitgegenständlich sind, erstellten Rechnungen. Dieser Widerspruch wird in diesen E-Mails durch nähere Angaben nicht aufgelöst; es bleibt vielmehr völlig unklar, wie ein derartiger vollständiger Gegensatz in den Verlautbarungen des B. W. Hotels, P-Stadt, möglich ist. Zudem ersetzt dieser Widerspruch nicht das fehlende tatsächliche Vorbringen der Beklagten dazu, wie sich denn nun trotz eindeutigem gegenteiligen Wortlaut aus den Rechnungen die Tatsache ergeben soll, dass in den jeweiligen Rechnungs(teil-)beträgen auch ein bezahltes Frühstück enthalten sein soll. Der bloße Hinweis, dass diese Kosten "stillschweigend" im Rechnungsendbetrag enthalten seien, weil die Kalkulation des Hotels unter Einschluss der Frühstückskosten erfolge, genügt den vorliegend zu stellenden Anforderungen ersichtlich nicht. Warum dies überhaupt so geschehen sein sollte, ist zudem seitens des Ausstellers der Rechnungen nicht nachvollziehbar. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beklagte darauf hinweist, der Kläger habe dies erkannt, weil in den Rechnungen im unteren Bereich zwei Umsatzsteuersätze ausgewiesen seien. Das entspricht schlicht der unterschiedlichen Umsatzbesteuerung für die Übernachtung einerseits und zusätzliche "vergütungspflichtige" Leistungen des Hotelbetreibers andererseits. Auch hinsichtlich der jeweiligen Rechnungsteilbeträge fehlt dem Vorbringen der Beklagten jegliche Schlüssigkeit. Denn die Beklagte behauptet selbst nicht, dass der Kläger das Komfort-Paket (z.B. Internetnutzung) nicht in Anspruch genommen habe. Zu behaupten, die Kosten für ein Frühstück seien in dem für das Komfort-Paket ausgewiesenen Betrag von 12, -- € enthalten, erscheint kalkulatorisch vollständig ausgeschlossen. Denn die Kosten für ein Frühstück belaufen sich in einem Hotel der Kategorie der hier in Frage stehenden Art nicht auf einen Betrag von weniger als 12, -- €, so dass allenfalls bei einem in der Rechnung ausgewiesenen Teilbetrag von deutlich mehr als 12, -- € derartiges überhaupt kalkulatorisch vorstellbar erscheinen würde. Eben so wenig erschließt sich, warum in einer Rechnung zweimal der ausdrückliche Hinweis "ohne Frühstück" enthalten sein soll, andererseits aber gleichwohl in den ausgewiesenen Rechnungsteilbeträgen die Kosten für ein Frühstück enthalten sein sollten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund fehlt es an hinreichend substantiiertem und widerspruchsfreien Vorbringen der Beklagten dazu, dass in den hier bezahlten Rechnungen betreffend die Übernachtungen des Klägers die Kosten für ein Frühstück des Klägers jeweils enthalten waren. Dies wäre aber, wovon die Beklagte selbst zutreffend ausgeht, notwendige Voraussetzung für das jeweilige Vorliegen von Spesenbetrug. Auch der Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.2020 (Bl. 399 ff d.A.) enthält insoweit kein substantiiertes Vorbringen, das zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Unklar bleibt, was die Beklagte letztlich im hier maßgeblichen Zusammenhang zum Ausdruck bringen will, wenn sie in beiden Rechtszügen unter Beweisantritt behauptet hat, der Kläger habe in Zusammenhang mit allen Übernachtungen die Gelegenheit gehabt, im B. W. Hotel P-Stadt zu frühstücken bzw. er habe auch tatsächlich dort gefrühstückt. Dass der Kläger die entsprechende Gelegenheit insoweit hatte, hat er in beiden Rechtszügen nicht bestritten; die Einnahme eines Frühstücks hat er zudem eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte behaupten will, nach der Dienstreise-Regelung sei der Kläger zu einem entsprechenden Abzug für ein tatsächlich eingenommenes Frühstück auch dann verpflichtet, wenn dies ausweislich der fraglichen Rechnung von der Beklagten gar nicht bezahlt worden sei, bestehen nicht; substantiiertes tatsächliches Vorbringen dazu fehlt ebenso wie nachvollziehbare rechtliche Ausführungen. Ebenso wenig lässt sich dem Vorbringen der Beklagten entnehmen, dass sie davon ausgeht, dass der Kläger trotz jeweiliger Einnahme des Frühstücks durch wie auch immer geartete und mit wem seitens des B. W. Hotels P-Stadt getroffenen Abreden eine dann letztlich unzutreffende Rechnungserstellung veranlasst haben könnte, weil insoweit näheres tatsächliches Vorbringen der Beklagten ebenso fehlt wie entsprechende rechtliche Ausführungen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Rechnungsmanipulation insoweit erfolgt sein könnte, dass zwar ein Komfort-Paket mit 12, -- € in Rechnung gestellt wurde, tatsächlich der Kläger dieses aber gar nicht in Anspruch genommen, sondern stattdessen jeweils vor Ort gefrühstückt hat. Auch für die Behauptungen einer derartigen fortgesetzten Manipulation fehlt es an tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Beklagten. Soweit der Kläger möglicherweise jeweils gefrühstückt haben könnte, ohne dass dies von dem Hotelbetreiber in Rechnung gestellt wurde, wofür ebenfalls keine hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Anhaltspunkte bestehen, wäre zudem zu berücksichtigen, dass dann möglicherweise gegebenes strafrechtlich relevantes Verhalten zum Nachteil des Hotelbetreibers durch den Kläger im Verhältnis zur Beklagten als außerdienstliches Verhalten anzusehen wäre, dass nur unter Umständen, für deren Vorliegen hier ebenso wie zu entsprechenden Tathandlungen kein hinreichendes tatsächliches Vorbringen vorliegt, kündigungsrechtlich in Betracht zu ziehen wäre. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte entsprechendes auch nur behaupten möchte, bestehen aber bereits nicht. Nach alledem erweist sich die außerordentliche Kündigung der Beklagten auch im Berufungsverfahren als rechtsunwirksam. Auch die von der Beklagten hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 08.03.2019 erweist sich als rechtsunwirksam, weil sozial nicht gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG. Die Beklagte hat insoweit eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung erklärt. Was als verhaltensbedingter Kündigungsgrund zu verstehen ist, wird im KSchG zwar nicht definiert. Allerdings kommen verhaltensbedingte Umstände, die grundsätzlich dazu geeignet sind, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, ebenso als verhaltensbedingte Gründe i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG in Betracht. Im Übrigen ist eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen des Arbeitnehmers gem. § 1 Abs. 2 S 1 Alt. 2 KSchG dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und i. d. R. schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint. Ein nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die eine Kündigung zu rechtfertigen vermag. Ebenso kann eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eine Kündigung rechtfertigen (BAG 24.06.2004 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 37; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607; s. a. BAG 12.05.2011 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 10). Eine ordentliche verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung ist grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt (vgl. BAG 24.06.2004 EzA § 1 KSchG, Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65, 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 37; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607; s. a. BAG 12.05.2011 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 1; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Aufl. 2020, Kap. 4, Rn. 2282 ff.) wenn - ein (i. d. R. schuldhaftes) Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Abweichung des tatsächlichen Verhaltens oder der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung vom vertraglich geschuldeten Verhalten bzw. der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gegeben ist, der Arbeitnehmer also seine vertraglichen haupt- oder Nebenpflichten erheblich und i. d. R. schuldhaft verletzt hat; - dieses Fehlverhalten auch betriebliche Auswirkungen hat; - (i. d. R. zumindest) eine einschlägige vorherige Abmahnung gegeben ist; - danach weiteres einschlägiges schuldhaftes Fehlverhalten mit betrieblichen Auswirkungen vorliegt und - eine umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Auswirkungen des Fehlverhaltens oder der Schlechtleistung und des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Überwiegen des Interesses des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt. Es gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht die Sanktion für eine Vertragspflichtverletzung, sondern eine Vermeidung von weiteren Vertragspflichtverletzungen. Die eingetretene Pflichtverletzung muss sich auch zukünftig noch belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG 19.04.2007 NZA-RR 2007, 571; LAG RhPf 26.02.2010 NZA-RR 2010, 297). Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung, wie bereits dargelegt, regelmäßig eine Abmahnung voraus; sie dient der Objektivierung der Prognose (BAG 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67: 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Sie ist nur dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Das ist insbes. dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, wenn und weil der Arbeitnehmer dann von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (LAG RhPf 26.02.2010 - 6 Sa 682/09, NZA-RR 2010, 297; LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS). Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567;25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gelten die zu § 626 Abs. 1 BGB dargestellten Grundsätze entsprechend. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (S. 16 = Bl. 237 d.A.) das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit zutreffender Begründung verneint; darauf wird ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Insoweit wird vorliegend zudem auf die Ausführungen der Kammer zu § 626 Abs. 1 BGB zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen; die insoweit maßgeblichen Überlegungen gelten auch im hier maßgeblichen Zusammenhang im Rahmen des § 1 KSchG. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses wird auf Seite 16, 17 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 237, 238 d.A.) Bezug genommen; Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren findet sich insoweit nicht. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten, den Kläger weiter zu beschäftigen, wird auf Seite 17 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 238 d.A.) Bezug genommen; zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das vormals bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung des Klägers am 31.12.2019 sein Ende gefunden hat. Damit entfaltet der Ausspruch der Weiterbeschäftigung ab dem 01.01.2020 keine weiteren Rechtswirkungen; eine gesonderte Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung insoweit für die Zeit ab dem 01.01.2020 war nicht erforderlich, weil die insoweit maßgeblichen Umstände zwischen den Parteien nicht im Streit stehen. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, oder aber einer hilfsweise erklärten ordentlichen Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und schließlich darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Außendienstmitarbeiter/Reisender weiter zu beschäftigen. Der 1976 geborene Kläger ist verheiratet, hat 4 unterhaltsberechtigte Kinder und war bei der Beklagten unter Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten seit dem 15.12.2005 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Firma. GmbH & Co KG vom 18.09.2013 als Außendienstmitarbeiter/Reisender in der Betriebsstätte N-Stadt beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.10.2013 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt einschließlich Dienstwagen, Zuzahlung zur Direktversicherung und Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung 5.927,92 €. Die Beklagte ist ein Unternehmen der C. Unternehmensgruppe, die seit ca. 230 Jahren als Familienunternehmen Schuhe herstellt. Die Beklagte beschäftigt ca.162 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht im hier maßgeblichen Betrieb der Beklagten nicht. Die Beklagte erstattet ihren Mitarbeitern Aufwendungen für Dienstreisen nach ihrer sogenannten Dienstreise-Richtlinie, Stand 06.01.2014. Die Reisekostenabrechnung hat der Mitarbeiter auf einem Formular der Beklagten einzureichen (Ziffer 10.1 der Dienstreise-Richtlinie). Das Formular enthält eine Tabelle, deren 7. Spalte bezeichnet ist mit "abz. Frühstück - 4,80" (s. Bl. 89 d.A.). Die Richtlinie hat im Übrigen, soweit vorliegend von Belang, folgenden Wortlaut: "5 Hotels 5.1 Hotels Inland Für Übernachtungen im Rahmen von Geschäftsreisen im Inland gilt als Höchstsatz Euro 80,- pro Übernachtung (ohne Frühstück), in Großstädten Euro 110,- pro Übernachtung (ohne Frühstück). Die Kosten für die Unterbringung bei Inlandsreisen werden in der mit Beleg nachgewiesenen Höhe oder alternativ pauschal gem. Anlage 5 erstattet. Die Hotelrechnung ist auf die komplette Firmenadresse plus Übernachtungsgast auszustellen. Sind in dem Rechnungsbetrag des Hotels die Kosten für Frühstück enthalten, ist in der Reisekostenabrechnung pro Frühstück der aktuelle steuerliche Sachbezugswert in Abzug zu bringen.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Dienstreise-Richtlinie wird auf Bl. 77 ff d.A. Bezug genommen. In den Monaten Juli 2018 bis einschließlich November 2018 war der Kläger nach Maßgabe der Aufstellung der Beklagten, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 141 d.A. Bezug genommen wird, im B. W. Hotel in P-Stadt mit dem sogenannten Komfort-Paket eingebucht und hatte jedenfalls die Möglichkeit, ein Frühstück zu sich zu nehmen. Ob die Beklagte für all diese Tage aufgrund der Hotelrechnungen ein Frühstück für den Kläger bezahlt hat, ist zwischen den Parteien streitig, ihr wechselseitiges Vorbringen insoweit kontrovers. Die Hotelrechnungen für den Zeitraum 03.09.2018 bis 15.11.2018 weisen jedenfalls sämtlich die Buchungstexte "Komfort-Paket ohne Frühstück" und "Logis ohne Frühstück" aus (s. Bl. 192 ff d.A.). Der Kläger nahm in seinen Reisekostenabrechnungen für die Monate Juli 2018 bis einschließlich November 2018 keinen Abzug in Höhe des im Formular vorgesehenen steuerlichen Sachbezugswerts von 4,80 € für das jeweilige Frühstück vor (s. Bl. 144 d.A.). Der Kläger befand sich darüber hinaus auf Dienstreisen mit Übernachtung im B. W. Hotel in P-Stadt wie folgt: - 2. bis 5. Februar 2019, - 10. bis 13. Februar 2019, - 16. bis 18. Februar 2019, - 24.-27 der Februar 2019 und - 5. bis 6. März 2019. Der Kläger hatte jeweils das sogenannte Komfort-Paket gebucht, das jedenfalls Wellness, Fitness und Internet beinhaltet. Ob die Beklagte für die Tage 03. bis 05., 11. bis 13, 17.,18., 25. bis 27.02. und 06. März 2019 mit den jeweiligen Rechnungen dem Hotel auch ein Frühstück bezahlt hat, wird von den Parteien gegenteilig dargestellt. Die vom Hotel insoweit erstellten und dem Kläger ausgehändigten Rechnungen weisen stets unter der Beschreibung der jeweiligen Buchung nach "Komfort-Paket" ausdrücklich "ohne Frühstück" und " Logis" "ohne Frühstück" aus (s. Bl. 134 d.A. Rechnung für den 02. bis 04.02.2019, Bl. 138 d.A. Rechnung für den 06.03.2019). Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Zeiträume seine Spesenabrechnungen auf dem von der Beklagten bereitgestellten Formular eingereicht, trug aber in der 7. Spalte eine Kürzung "abz. Frühstück - 4,80) nicht ein (s. Bl. 67 d.A.). Am 04.03.2019 übermittelte der Kläger seine Reisekostenabrechnung für den Monat 2019 der Beklagten per E-Mail, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 70 d.A. Bezug genommen wird. Die Beklagte erhielt auf Nachfrage von dem B. W. Hotel P-Stadt mit E-Mail vom 06.03.2019 die Auskunft, dass in dem vom Kläger gebuchten Komfort-Paket jeweils ein Frühstück enthalten sei. Nach der von der Beklagten vorgelegten E-Mail der Mitarbeiterin Frau Ay. des B. W. Hotels, P-Stadt, beinhaltet das Komfort-Paket Frühstück, Wellness (Sauna), Fitness und Internet. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf Bl. 88 d.A. Bezug genommen. Der Kläger hatte jeweils die Möglichkeit, ein Frühstück zu sich zu nehmen. Mit Schreiben vom 08.03.2019, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 32 d.A. Bezug genommen wird, dem Kläger zugegangen am 11.03.2019, hat die Beklagte die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 31.08.2019 erklärt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 28.03.2019 beim Arbeitsgericht eingegangen und am 08.04.2019 der Beklagten zugestellten Kündigungsschutzklage. Der Kläger hat vorgetragen, Gründe, die die Beklagte zu einer fristlosen oder einer ordentlichen Kündigung berechtigten, seien nicht gegeben. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien in den streitgegenständlichen Hotelrechnungen die Kosten für das Frühstück nicht enthalten. In allen Rechnungen heiße es zu den streitgegenständlichen Tagen - insoweit unstreitig - "ohne Frühstück" (s. Bl. 131, 190 d.A.). Das "Komfort-Paket" umfasse jeweils Wellness, Fitness und Internet, aber kein Frühstück. Für die drei erstgenannten Positionen sei auch eine Umsatzsteuer von 19 % zu zahlen gewesen. Entsprechendes sei in den Hotelrechnungen jeweils ausgewiesen. Das Frühstück sei im Komfort-Paket nicht enthalten gewesen und von der Beklagten auch nicht gezahlt worden. Nach Ziffer 5.1 der Dienstreise-Richtlinie sei die Verpflegungspauschale für das Frühstück nur dann in Abzug zu bringen, wenn in dem Rechnungsbetrag des Hotels die Kosten für das Frühstück enthalten seien. Entgegen der Auskunft in der E-Mail vom 06.03.2019 durch das B. W Hotel, P-Stadt, sei bei den streitgegenständlichen Übernachtungen im Komfort-Paket kein Frühstück enthalten gewesen, was sich aus den jeweiligen Rechnungen auch ergebe. Daher habe er, der Kläger, die Verpflegungspauschale nicht um das jeweilige Frühstück in Höhe von 4,80 € nach Maßgabe von Ziffer 5.1 der Dienstreise-Richtlinie der Beklagten kürzen müssen. Sollte die Beklagte der Auffassung sein, dass der Kläger die Verpflegungspauschale für das Frühstück auch dann in Abzug bringen müsse, wenn er dieses kostenlos erhalten habe, so folge dies jedenfalls nicht aus der Richtlinie und sei dem Kläger auch zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden. In den vergangenen Jahren habe es die Beklagte im Übrigen stets so gehandhabt, dass ihre Mitarbeiter, auch der Kläger, von der Reisekostenabrechnungsstelle kontaktiert worden sei, wenn sich Nachfragen zu den eingereichten Reisekostenabrechnungen ergeben hätten oder Fehler bei der Abrechnung gemacht worden seien. Dies sei vorliegend plötzlich nicht mehr so praktiziert worden, obwohl der Kläger nicht einmal falsch, geschweige denn vorsätzlich falsch abgerechnet habe. Zwar habe er am 06.03.2019 die Möglichkeit gehabt, im B. W. Hotel, P-Stadt, ein Frühstück zu sich zu nehmen, dieses Frühstück sei jedoch vom Hotel ausweislich der Rechnung vom 05.03.2019 nicht berechnet worden. Der Kläger hat beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 8. März 2019, dem Kläger zugegangen am 11. März 2019, nicht zum 11. März 2019 aufgelöst worden ist, sondern über den 11. März 2019 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 8. März 2019, dem Kläger zugegangen am 11. März 2019, nicht zum 31. August 2019 aufgelöst worden ist, sondern über den 31. August 2019 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. August 2019 hinaus fortbesteht. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 5. Sollte die Beklagte nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie den Kläger weiter beschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) und 2) zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Außendienstmitarbeiter/Reisender bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe in den Monaten Februar und März 2019 zu Unrecht Spesen abgerechnet und von der Beklagten vergütet erhalten. Er habe damit einen Spesenbetrug begangen. Entgegen seiner ausdrücklichen Verpflichtung habe er es unterlassen, die Verpflegungspauschale bzw. den aktuellen steuerlichen Sachbezugswert in Höhe von 4,80 € für das jeweilige Frühstück bei seinen Reisekostenabrechnungen in Abzug zu bringen. Damit habe die Beklagte ihm in dieser Höhe vermeintliche Spesen erstattet, die dem Kläger tatsächlich gar nicht zugestanden hätten. Der Kläger habe gewusst, dass er für jedes von der Beklagten gezahlte Frühstück jeweils 4,80 € habe abziehen müssen. Er habe ebenso gewusst, dass er diesen jeweiligen Abzug in der Reisekostenrechnung habe vermerken müssen. Weiterhin habe er gewusst, dass das Hotel in P-Stadt das Frühstück des Klägers jeweils berechnet habe. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass er das Frühstück an den streitgegenständlichen Tagen nicht berechnet bekommen werde. Die Tatsache, dass auf den vom Kläger vorgelegten Hotelrechnungen irreführend "teilweise" die Worte "ohne Frühstück" stünden, ändere daran nichts. In der Dienstreise-Richtlinie heiße es schließlich, was zwischen den Parteien unstreitig ist: "Sind in dem Rechnungsbetrag des Hotels die Kosten für Frühstück enthalten…". Entgegen des klägerischen Vortrags seien in den von ihm, dem Kläger, vorgelegten Hotelrechnungen (s. Bl. 134 ff. d.A.) die Kosten für das jeweilige Frühstück "ausgewiesen". Zwar laute in den Rechnungen jeweils die erste Position auf für den Aufenthaltstag "Komfort-Paket ohne Frühstück", wofür 12, -- € berechnet worden seien. Die zweite Position laute, was zwischen den Parteien unstreitig ist, "Arrangement ohne Frühstück", wofür jeweils 83, --€ oder 88, -- € in Rechnung gestellt worden seien. Dabei sei der jeweilige Zusatz "ohne Frühstück" allerdings fehlerhaft, da das Frühstück offensichtlich mit 12, --€ berechnet worden sei. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Hotelrechnungen jeweils 2 unterschiedliche Mehrwertsteuerbeträge enthielten, denn Übernachtungsleistungen profitierten von der Steuerermäßigung auf 7 %, während auf Frühstücksleistungen der übliche Steuersatz von 19 % entfalle. Dementsprechend werde auf den vorgelegten Hotelrechnungen der Betrag in Höhe von 12,-- € für das Frühstück mit 19 % besteuert und die 83,-- € oder 88,-- € mit 7 %. Damit seien in den Rechnungen die Kosten für ein Frühstück "enthalten" im Sinne der Dienstreisen-Richtlinie. Diese Kosten hätten folglich vom Kläger in Höhe von jeweils 4,80 € in Abzug gebracht werden müssen. Auch aus den "aktuellen gesetzlichen Regelungen" ergebe sich, dass der Kläger zu einem Abzug von 4,80 € pro Frühstück "verpflichtet" gewesen sei. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Die Erwartung des Klägers, die Beklagte habe ihn auf Unregelmäßigkeiten bei der Spesenabrechnung aufmerksam machen müssen, sei abwegig. Auf einen Spesenbetrug müsse man als Arbeitgeber nicht auch noch hinweisen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass es sich gerade nicht um einen aus Nachlässigkeit entstandenen Fehler des Klägers gehandelt habe, der lediglich habe korrigiert werden müssen. Vielmehr habe der Kläger einen systematischen Spesenbetrug in mindestens 41 Fällen zu Lasten der Beklagten begangen, was eine schwere Pflichtverletzung darstelle. Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 30.10.2019 - 4 Ca 897/19 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.03.2019, noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.03.2019 aufgelöst worden ist, es hat des Weiteren die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und schließlich dazu, den Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Außendienstmitarbeiter/Reisender weiter zu beschäftigen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 223 bis 240 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 19.11.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 05.12.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 18.02.2020 beim Landesarbeitsgerichts eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung für die Beklagte durch Beschluss vom 13.01.2020 bis zum 19.02.2020 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Kläger sei verpflichtet gewesen, nach der maßgeblichen Dienstreise-Richtlinie in der Reisekostenabrechnung pro Frühstück den aktuellen steuerlichen Sachbezugswert in Abzug zu bringen, wenn in dem Rechnungsbetrag des Hotels die Kosten für das Frühstück enthalten seien. Für die hier streitgegenständlichen Tage habe die Beklagte das Frühstück bezahlt. Es sei klar, dass in den Rechnungsbeträgen des B. W. Hotels in P-Stadt die Kosten für ein Frühstück jeweils enthalten seien. Der Kläger habe zudem an den genannten Tagen im B. W. Hotel tatsächlich gefrühstückt. In der Vergangenheit habe der Kläger die 4,80 € für von der Beklagten gezahltes Frühstück in seiner Reisekostenabrechnung in Einzelfällen in richtiger Weise abgerechnet. Dies stelle ein klares Indiz für die positive Kenntnis des Klägers dar. Es sei unstreitig, dass der Kläger bestritten hat, dass die Beklagte das Frühstück des Klägers bezahlt habe. Der Kläger habe unter Verstoß gegen Ziffer 5.1 der Dienstreise-Richtlinie vorsätzlich gegen die unmittelbaren Vermögensinteressen des Arbeitgebers verstoßen; auch Eigentums- und Vermögensdelikte im Bagatellbereich könnten aber einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung darstellen. Der Kläger habe Spesen für das von der Beklagten an den jeweiligen Tagen gezahlte Frühstück abgerechnet und erhalten, obwohl ihm diese Spesen in dieser Höhe gar nicht zugestanden hätten. Vielmehr sei er verpflichtet gewesen, die Verpflegungspauschale um jeweils 4,80 € pro Frühstück zu kürzen. Der jeweilige Rechnungszusatz "ohne Frühstück" sei fehlerhaft; dies ergebe sich bereits daraus, dass die jeweiligen Rechnungen jeweils zwei verschiedene Mehrwertsteuerbeträge enthielten. Das Vorbringen des Klägers bestehe dem gegenüber in bloßen Behauptungen, die prozessual unbeachtlich seien. Der Kläger bleibe insoweit schlicht und einfach vollumfänglich beweisfällig. Kalkulatorisch sei das Frühstück in den streitgegenständlichen Rechnungen enthalten gewesen. Die irreführende Bezeichnung im bloßen Rechnungstext "ohne Frühstück" ändere daran nichts. Die Darstellung des Klägers, das Frühstück sei "kostenlos" gewesen, sei abwegig. Die Mitarbeiterin Ay. habe mit E-Mail vom 07.05.2019 nochmals mitgeteilt: … wie unten von Ihnen angegeben, ist im Komfort-Paket folgendes beinhaltet: Wellness (Sauna), Fitness und Internet…" (s. Bl. 402 d.A.). Allein dies widerlege die klägerische Behauptung, dass das Frühstück kostenlos gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.02.2020 (Bl. 285 - 349 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 352 - 383 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 12.05.2020 (Bl. 399 - 404 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2019, Aktenzeichen 4 Ca 897/19, der Beklagten in vollständig abgefasster Form am 19. November 2019 zugegangen, abzuändern und a) die Klage insgesamt abzuweisen, b) den Kläger zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich zu tragen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2019 - 4 Ca 897/19 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständlichen Kündigungen der Beklagten seien rechtsunwirksam. Der Kläger sei vor Ausspruch der Kündigungen nicht einmal darauf angesprochen worden, dass die Beklagte offenbar ihre eigene Dienstreise-Regelung anders verstanden haben wolle und der Kläger habe anders handeln solle, als es die Dienstreise-Richtlinie vorsehe. Es treffe keineswegs zu, dass unstreitig sei, dass in den streitgegenständlichen Rechnungsbeträgen des B. W. Hotels P-Stadt die Kosten für ein Frühstück jeweils enthalten seien. Den vorbenannten Rechnungen lasse sich vielmehr nur das Gegenteil entnehmen. Ebenso wenig treffe es zu, dass die Beklagte bei den streitgegenständlichen Übernachtungen das Frühstück bezahlt habe. In keinem der streitgegenständlichen Fälle habe die Beklagte ein Frühstück bezahlt; alle streitgegenständlichen Rechnungen wiesen kein Frühstück aus, weder vom Text, noch von der Summe her. Vom streitgegenständlichen Hotel sei auch zu keiner Zeit ein Frühstück berechnet worden. Das Gegenteil folge ausdrücklich aus den vorgelegten Rechnungen. Folglich habe der Kläger die Verpflegungspauschale auch nicht um das jeweilige Frühstück kürzen müssen. Die E-Mail des B. W. Hotels vom 06.03.2019, wonach bei der streitgegenständlichen Übernachtung das Frühstück im Komfort-Paket mit enthalten gewesen sei, sei unzutreffend. Zwar habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, im Hotel ein Frühstück zu sich zu nehmen; das Frühstück sei jedoch ausweislich der vorliegenden Rechnungen nicht berechnet worden. Die Beklagte habe somit kein Frühstück bezahlt. Eine Verpflichtung, die Verpflegungspauschale für das Frühstück auch dann in Abzug zu bringen, wenn der Kläger dieses kostenlos erhalten habe, gehe aus der Richtlinie nicht hervor. Ein solches Verständnis der Richtlinie sei dem Kläger bis zur Kündigung zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden. Die Darstellung der Beklagten rechtfertige sich auch nicht aus den in den jeweiligen Rechnungen angegebenen unterschiedlichen Steuersätzen von 7 bzw. 19 %. Denn der Steuersatz von 7 % beziehe sich auf die Übernachtung, der von 19 % dagegen auf das Komfort-Paket, das Wellness, Fitness, Internet und Parken beinhalte, aber eben kein Frühstück, was die Rechnung auch ausdrücklich ausweise. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.04.2020 (Bl. 389 - 393 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2020.