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Urteil

3 Sa 349/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0805.3SA349.18.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitgeber kann sich vor einer nachvertraglichen konkurrierenden Tätigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Vereinbarung eines bezahlten und auf höchstens zwei Jahre befristeten Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB schützen. Fehlt es an einer Wettbewerbsabrede, kann der Arbeitnehmer wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Hierbei kann er sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen.(Rn.67) 2. Der frühere Arbeitnehmer darf jedoch nur die Informationen verwenden, die er in seinem Gedächtnis bewahrt. Er ist nicht berechtigt, sein redlich erlangtes Wissen zusätzlich durch die Mitnahme von schriftlichen Unterlagen oder Dateien, in denen Know-how enthalten ist, aufzufrischen und zu sichern.(Rn.68)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.8.2018, Az.: 6 Ca 809/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber kann sich vor einer nachvertraglichen konkurrierenden Tätigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Vereinbarung eines bezahlten und auf höchstens zwei Jahre befristeten Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB schützen. Fehlt es an einer Wettbewerbsabrede, kann der Arbeitnehmer wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Hierbei kann er sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen.(Rn.67) 2. Der frühere Arbeitnehmer darf jedoch nur die Informationen verwenden, die er in seinem Gedächtnis bewahrt. Er ist nicht berechtigt, sein redlich erlangtes Wissen zusätzlich durch die Mitnahme von schriftlichen Unterlagen oder Dateien, in denen Know-how enthalten ist, aufzufrischen und zu sichern.(Rn.68) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.8.2018, Az.: 6 Ca 809/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 30.08.2018 - 6 Ca 809/17 - nicht in Betracht. Des Weiteren besteht kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Verurteilung im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung mit Herrn Ralf Alexander R., einen Schadensersatz in Höhe von 978.378,10 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen. Gemäß § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts unzulässig. Damit betont das ArbGG den Grundsatz der Selbstentscheidung in der Berufungsinstanz, in dem es die Zurückverweisungsmöglichkeiten über die Regeln für die ordentliche Gerichtsbarkeit hinaus weiter einschränkt. § 68 ArbGG normiert ein Verbot der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht wegen eines Verfahrensmangels erster Instanz. Damit ist die Regelung strenger als der von ihr als Spezialnorm verdrängte § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach ein wesentlicher erstinstanzlicher Verfahrensmangel dann die Zurückverweisung erlaubt, wenn aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wird. § 68 ArbGG will weitgehend eine die Verfahrensdauer verlängernde Zurückverweisung des in die Berufung gelangten Rechtsstreits verhindern. Damit ist die Vorschrift eine weitere Ausprägung des Beschleunigungsgrundsatzes aus § 9 Abs. 1 ArbGG, wie er alle Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit auf eine zügige Verfahrensführung verpflichtet (s. Düwell-Lipke, ArbGG, 04. Aufl., § 68 ArbGG Rn. 3). Das Zurückverweisungsverbot gilt im Urteilsverfahren zwar nicht ausnahmslos. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges ist aber nur unter den abschließend in § 538 Abs. 2 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig; dieser Grundsatz gilt unter Beachtung der weiteren Einschränkungen des § 68 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren. Die Voraussetzungen sind zu unterscheiden nach allgemeinen Erfordernissen, nämlich Parteiantrag und fehlender Entscheidungsreife, sowie den spezifischen Erfordernissen einzelner Zurückverweisungstatbestände aus § 538 Abs. 2 ZPO. Insoweit ist erforderlich zunächst grundsätzlich der Antrag mindestens einer Partei; diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Voraussetzung der Zurückverweisung ist ferner, dass in der Sache eine weitere Verhandlung erforderlich ist. Daran fehlt es, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist. Spruchreife des Rechtsstreits steht der Zurückverweisung also entgegen (s. BGH 28.02.2005 - II ZR 220/03). Bereits deshalb kommt vorliegend eine Zurückverweisung nicht in Betracht; das Berufungsverfahren ist zur abschließenden Endentscheidung reif. Im Übrigen darf ein Verfahrensmangel nur dann zur Zurückverweisung führen, wenn er seitens des LAG nicht behoben werden kann. Im Grundsatz begründet die fehlerhafte Verfahrensführung durch das Arbeitsgericht nicht die Zurückverweisbarkeit des Rechtsstreits in der Berufung. Dies ist die gesetzliche Regel des § 68 ArbGG. Damit ist ein Abstellen auf § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen, wonach die Zurückverweisung bei einem wesentlichen Verfahrensmangel und daraus folgender Notwendigkeit einer umfangreichen und notwendigen Beweisaufnahme zulässig ist. Das LAG hat selbst bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern keine Entscheidungsfreiheit den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurück zu verweisen (BAG 20.02.2014 - 2 AZR 864/12, NZA 2015, 124). Insoweit ist eine Zurückverweisung selbst dann ausgeschlossen, wenn das Arbeitsgericht nur unzureichend rechtliches Gehör gewährt hat (BAG 20.02.2014 - 2 AZR 248/13, NZA 2015, 124). Abgesehen davon liegt entgegen der Auffassung der Klägerin ausweislich des Akteninhalts eine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs ersichtlich nicht vor. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 03. Mai 2018 im erstinstanzlichen Rechtszug die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. Im Sitzungsprotokoll heißt es unter anderem: "Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Im Rahmen der Erörterung führt der Vorsitzende aus, dass bei gegenwärtiger Sachdarstellung von Klägerseite erhebliche Bedenken an der Berechtigung des Schadensersatzanspruches bestehen." Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung hat das Arbeitsgericht einen Hinweisbeschluss erlassen, in dem es ausdrücklich heißt: "Die klägerische Partei wird darauf hingewiesen, dass der gegenwärtige Klägervortrag nicht erkennen lässt, wann der Beklagte konkret durch welche Handlung kausal einen Schaden für die Klägerin verursacht hat." Hinzu kommt, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. August 2018 (S. 2, 15 ff.) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bislang kein adäquat kausaler Schaden vorgetragen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum es eines weiteren Hinweises des Arbeitsgerichts bedurft hätte. Ein Hinweis ist nämlich insbesondere dann nicht erforderlich, wenn die betroffene Partei durch eingehenden und von ihr verstandenen Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet wurde, erst Recht aber dann, wenn entsprechende gerichtliche Hinweise mehrfach ausdrücklich erfolgt sind. Ob eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn es sich um ein Nicht- oder Scheinurteil des Arbeitsgerichts handelt, was insbesondere bei versäumter Verkündung der Fall ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (s. einerseits LAG Hamm 02.07.1997 - 2 Sa 2326/95; andererseits LAG Hessen 06.05.1994 - 9 Sa 1370/93; LAG Sachsen 02.08.1994 - 9 (1) Sa 299/93). Denn vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verkündung des im Berufungsverfahren streitbefangenen Urteils versäumt worden sein könnte. Im Gegenteil: Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung - Kammertermin - des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30. August 2018 hat der Vorsitzende am Ende der öffentlichen Sitzung in Abwesenheit der Parteien das streitbefangene Urteil verkündet. Die Tatsache und die Form der Verkündung sowie die anwesenden Richter und Parteien sind im Protokoll festzustellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO). Die Protokollierung der Verkündung des Urteils nach dieser Vorschrift - die Form der Verkündung muss nicht genannt sein - in Verbindung mit der nach § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll erbringt Beweis dafür, dass das Urteil auch in diesem Sinne ordnungsgemäß verkündet worden ist. Die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO entfällt nur, wenn und soweit sie durch äußere Mängel des Protokolls im Sinne von § 419 ZPO ganz oder teilweise aufgehoben oder gemindert ist. Derartige Mängel müssen aus der Protokollurkunde selbst hervorgehen (BGH 16.10.1984 - VI ZR 205/83; Düwell/Lipke, a.a.O., § 60 ArbGG Rn. 15). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall, so dass die ordnungsgemäße Verkündung der streitbefangenen Entscheidung gegeben ist. Insoweit hilft nur der Beweis der Protokollfälschung, d.h. der wissentlich falschen Beurkundung (BAG 16.05.2002 - 8 AZR 412/01). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen ersichtlich nicht. Die Klägerin hat zwar behauptet, die Verkündung der Entscheidung sei jedenfalls nicht in öffentlicher Sitzung unter Einschluss der Öffentlichkeit erfolgt, weil sich ihr Geschäftsführer ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter ca. 2 Stunden unmittelbar und in Sichtweite vor dem Gerichtssaal befunden hätte, ohne dass die Entscheidung verkündet worden sei. Demgegenüber hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht vorträgt, dass die Entscheidung nicht am Schluss der Verhandlung und nicht öffentlich verkündet worden ist, sondern lediglich behauptet, ca. 2 Stunden unmittelbar und in Sichtweite vor dem Gerichtssaal gewartet zu haben. Demgegenüber sind die Ausführungen im Protokoll über die mündliche Verhandlung maßgebend; eine Fälschung des Protokolls wird nicht behauptet. Der Umstand, dass die Parteien bei Urteilsverkündung nicht anwesend waren, ist für die Wirksamkeit der Verkündung unerheblich (§ 312 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hat der Beklagte vorgetragen, dass er und sein Prozessbevollmächtigter den Sitzungssaal vor, zumindest jedoch gleichzeitig mit dem Geschäftsführer der Klägerin und dessen Prozessbevollmächtigtem verlassen haben. Beide haben danach unmittelbar vor dem Gerichtssaal ein Gespräch geführt, das ca. 15 Minuten dauerte. Als sie sodann diesen Ort unmittelbar vor dem Gerichtssaal verlassen haben, waren weder der Klägervertreter, noch der Geschäftsführer der Klägerin anwesend. Dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht bestritten, so dass auch insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine öffentliche Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht erfolgt sein könnte. Auch im Übrigen erweist sich die Berufung der Klägerin in der Hauptsache als vollumfänglich unbegründet. Das Arbeitsgericht hat insoweit zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: "Die Klägerin stützt vorliegend ihren Anspruch gegen den Beklagten auf § 17 UWG i.V. mit § 823 BGB. Daneben stützt sie diesen Anspruch auf Verletzung vertraglicher Verpflichtungen i.V. mit §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Voraussetzung des vertraglichen Schadensersatzanspruches ist, dass der Beklagte gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat und hierdurch unmittelbar kausal ein entsprechender Schaden bei der Klägerin entstanden ist. Der konkrete Vorwurf der Klägerin lautet, der Beklagte habe, wie sich aus den gesicherten Daten der Kripo Mainz in der Ermittlungsakte der STA Koblenz unter dem AZ 2050 Js 34282/13 vom 06.02.2014 ergebe, dass die Verzeichnisstruktur des Servers der Klägerin exakt dem des bei dem anderweitig verklagten Herrn R. gespeicherten Asservat E/01 entspreche. Der Beklagte als Fachkraft sei für diese Kopierleistungen verantwortlich, da ihm die Betreuung der EDV respektive des Systems vollumfänglich zugewiesen gewesen sei und der weitere Beklagte R. nach seinem Ausscheiden über die entsprechenden Zugänge gar nicht verfügt habe. Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass in der Tat einiges dafür spricht, dass der Beklagte derjenige war, der wesentliche Geschäftsdaten der Klägerin kopiert und an den weiteren Beklagten R. transferiert hat. Darüber hinaus trifft den Beklagten bis zum 31.03.2013 (Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses) die unmittelbare Verpflichtung, sich jeglicher negativer Handlungen gegenüber der Klägerin zu enthalten und insbesondere keine geschäftlichen Daten an Dritte, insbesondere Wettbewerber zu transferieren. D.h., dass die Kammer dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten durchaus sieht. Andererseits vermag die Kammer aus dem Vortrag der Klägerin einen substantiierten Vortrag eines konkreten Schadens nicht zu erkennen. Eine Schadensersatzverpflichtung setzt voraus, dass der Schaden ohne das pflichtwidrige Verhalten des in Anspruch genommenen nicht eingetreten wäre: Das Verhalten muss für den Schaden kausal geworden sein. Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach § 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignisses eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d.h. ohne diese nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen. Die sich aus der Äquivalenz ergebende weite Haftung für Schadensfolgen grenzt die Rechtsprechung durch die weiteren Zurechnungskriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs und des Schutzzwecks der Norm ein (vgl. dazu LAG Rhein-land-Pfalz vom 24.05.2018 - 5 Sa 267/17, Rz. 78 m.w.N.). Dabei ist entscheidend und ergänzend zu berücksichtigen, dass mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig die Pflicht des Beklagten zur Wettbewerbsenthaltung endete. Der Arbeitgeber kann sich vor einer nachvertraglichen konkurrierenden Tätigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Vereinbarung eines bezahlten und auf höchstens zwei Jahre befristeten Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB schützen. Fehlt es - wie hier - an einer Wettbewerbsabrede, kann der Arbeitnehmer wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Hierbei kann er sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen. Regelmäßig begründen weder eine nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung noch eine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht für den Arbeitgeber einen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich wegen der dem Arbeitnehmer gesetzlich gewährleisteten Wettbewerbsfreiheit - vom Fall des wirksamen Wettbewerbsverbots abgesehen - nur nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb, § 3 UWG, §§ 823, 826 BGB (vgl. LAG Rheinland-Pfalz a.a.O., Rz. 49). Allerdings darf der frühere Arbeitnehmer nur die Informationen verwenden, die er in seinem Gedächtnis bewahrt. Er ist nicht berechtigt, sein redlich erlangtes Wissen zusätzlich durch die Mitnahme von schriftlichen Unterlagen oder Dateien, in denen Know-how enthalten ist, aufzufrischen und zu sichern (LAG Rheinland-Pfalz a.a.O., Rz. 51 unter Hinweis auf BGH vom 27.04.2006 - 1 ZR 126/03). Ein Schadensersatzanspruch könnte insoweit nur dann bestehen, wenn zum Vorwurf des verbotenen Geheimnisverrats nach § 17 UWG die schlüssige Darlegung eines kausal verursachten Schadens hinzukäme. Zwar fallen unter den Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses i.S. des § 17 Abs. 2 UWG solche betriebsbezogenen Tatsachen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Auch die Auswahl und Zusammenstellung veröffentlichter Informationen kann insoweit als Betriebsgeheimnis schützenswert sein. Für die Qualität des Betriebsgeheimnisses ist entscheidend, ob die Zusammenstellung der veröffentlichten Unterlagen einen großen Zeit- oder Kostenaufwand erfordert (LAG Rheinland-Pfalz a.a.O., Rz. 53 m.w.N.). Der Vortrag der Klägerin genügt insoweit nicht, schlüssig einen nachvollziehbaren Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu begründen. Die Klägerin macht vorliegend als Schaden nicht den entgangenen Gewinn aus einzelnen Geschäften geltend, den ihr der Beklagte mit dem weiteren Beklagten R. zusammenwirkend durch entsprechende Konkurrenzangebote, die nur durch gestohlene Daten möglich gewesen sein sollen, entzogen habe, sondern die Differenz des Unternehmenswertes. Die Berechnung dieser Unternehmenswertdifferenz begegnet aus Sicht der Kammer aber erheblichen Schwierigkeiten, weil die Klägerin ohne die allgemeine Geschäftsentwicklung über die Zeitachse entsprechend zu berücksichtigen, zum einen auf Grund einzelner ertragreicher Geschäftsjahre höheren Rohertrag der Jahre vor Ausscheiden des ehemaligen Mitinhabers R. den Jahren nach Aus-scheiden des Herrn R. entgegenstellt. Insoweit ist aus Sicht der Kammer aber zu berücksichtigen, dass selbst im Jahr 2013, indem durch die Kombination von Datendiebstahl und behaupteter umfassender Datenlöschung ein maximaler Schaden für die Klägerin angerichtet worden sein soll, immerhin noch ein Rohertrag von 242.104,00 EUR erzielt wurde, wohin-gegen im Geschäftsjahr 2012 lediglich 252.627.00 EUR erzielt wurden, mithin gerade 10.000,00 EUR mehr. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Rückgang des Rohertrages 2013 auf entsprechende vertragswidrige bzw. unerlaubte Handlungen des Beklagten und Herrn R. zurückzuführen ist, begegnet die Hochrechnung des Unternehmenswertes durch Rückgriff auf Erträge, die im Zeitpunkt des Ausscheidens R. zwischen sechs und drei Jahren zurücklagen, erheblichen Bedenken, zu-mal die Veränderung der Ertragssituation des Unternehmens durch eine gewisse Marktsättigung sowie das Hinzukommen neuer Wettbewerber über die Dauer des Prozesses eigentlich nicht streitig war. Aus den gleichen Erwägungen begegnet es seitens des Gerichts erheblichen Bedenken, die gesunkenen Roherträge der Jahre nach 2013 entsprechend zu berücksichtigen, weil insoweit vollkommen unklar ist, wieviel von dieser Geschäfts-entwicklung auf die Handlungen des Beklagten und des Herrn R. zurückgeführt werden kann und wieviel auf externe Markteffekte. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Umsätze 2013 seien im Wesentlichen auf überobligatorische eigene Arbeiten zurückzuführen, wäre dies als Anknüpfungspunkt für Schadens-ersatzansprüche ohne Weiteres denkbar, hätte allerdings einer näheren Darlegung im Hinblick auf den Mehraufwand gegenüber "normaler" Vertragsanbahnung bedurft. Da insoweit ein schlüssiger und überprüfbarer Vortrag zum Umfang des durch den Beklagten im Zusammenwirken mit Herrn R. verursachten Schaden nicht vorliegt, konnte dem Klageantrag nicht entsprochen werden. Auch eine Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht möglich. Not-wendig dazu sind greifbare Anknüpfungstatsachen, die es ermöglichen, den behaupteten Schaden dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, zumindest zum Teil, zuzuordnen. Es steht dem Gericht nach § 287 ZPO nicht frei, das Vorliegen und die Höhe eines Schadens nach bloßer Billigkeit anzunehmen. § 287 BGB soll dem Geschädigten die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches erleichtern, nicht aber den Rechtsschutz des Schädigers schmälern. Dieser muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit den Schätzungsgrundlagen auseinander zu setzen und Einwände geltend zu machen. Dies kann er nicht, wenn - wie vor-liegend - ein Gewinnentgang einer Verletzungshandlung nicht ausreichend zugeordnet werden kann. Eine Schätzung des Schadens nach einer Billigkeit ohne konkrete Zuordnung zum Handlungserfolg gestattet die Norm nicht (LAG Rhein-land-Pfalz a.a.O. unter Hinweis auf BAG vom 26.09.2012 - 10 AZR 370/10)." Diesen zutreffenden Ausführungen folgt die Kammer vollinhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Die Klägerin behauptet vielmehr insoweit lediglich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, ihr Geschäftsführer habe in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2018 auf Befragen des Gerichts zu den dort erstmals angesprochenen Roherträgen des Jahres 2013 im Vergleich zu 2012 noch ausgeführt, dass die Umsätze in 2013 im Wesentlichen auf überobligatorische eigene Arbeiten mit dem Kunden Gl. und der R.- -Gruppe zurückzuführen seien. Sodann wird behauptet, 92 % der erzielten Umsätze beträfen dieses Neugeschäft und seien auf den überobligatorischen Einsatz des Geschäftsführers der Klägerin zurückzuführen gewesen. Dieses Vorbringen ist bereits nicht hinreichend substantiiert, um auch nur einem substantiierten Bestreiten der Gegenseite zugänglich zu sein. Der Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass diese Kunden keine Neu-, sondern Bestandskunden sind, so dass die mit diesen erzielten Umsätze auf gewachsene Geschäftsverbindungen zurück zu führen sind; etwas Abweichendes hat die Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug nicht substantiiert vorgetragen. Zugleich ist das unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin widersprüchlich, denn im erstinstanzlichen Rechtszug hat sie, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, behauptet, aufgrund des Fehlverhaltens unter anderem des Beklagten gar nicht in der Lage gewesen zu sein, zu arbeiten. Insgesamt entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Diese Entscheidung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 30.05.2018 - 10 AZR 780/16, EzA § 61 HGB Nr. 6 = NZA 2018, 1425; 19.12.2018 - 10 AZR 233/18, Beck RS 2018, 40301; s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoss Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Aufl. 2019, Kap. 3 Rn. 386). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Für die Schätzung eines Schadens benötigt der Richter allerdings greifbare Anhaltspunkte; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu. Eine Schätzung darf nicht vollkommen " in der Luft hängen" (BAG 26.09.2012 - 10 AZR 370/10, NZA 2013, 152). Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, kommt nicht in Betracht (BAG 30.05.2018 a.a.O.). Das Arbeitsgericht ist insoweit völlig zu Recht davon ausgegangen, dass jeglicher schlüssiger und überprüfbarer Sachvortrag der Klägerin zu Umfang eines etwaigen durch den Beklagten im Zusammenwirken mit Herrn R. verursachten Schadens nicht gegeben ist. Daran hat sich durch das Berufungsvorbringen der Klägerin, wie dargelegt, nichts geändert. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten im Wege gesamtschuldnerischer Haftung Schadensersatz aus unerlaubter Handlung verlangen kann. Die Klägerin, eine Handelsgesellschaft, ist im Bereich des Vertriebs von Kühlmöbeln tätig. Sie wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter der HRB 23251 eingetragen. Zunächst war Herr R.-A. R. allein Gesellschafter der Klägerin. Ab 2005 wurde der nunmehrige Alleingesellschafter für die Klägerin tätig. 2006 hat er für 15.000 € 50 % der Firmenanteile an der Firma erworben. Am 22.02.2013 hat Herr R. seinen Geschäftsanteil an den nunmehrigen Alleingesellschafter Norbert B. übertragen. Der Kaufpreis betrug 1,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Übertragung des Geschäftsanteils wird auf den Notarvertrag vom 22.02.2013 (Bl. 96 ff d.A.) Bezug genommen. Die Aufteilung der Tätigkeit der beiden Gesellschafter in der Zeit der Zusammenarbeit wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Die Umsätze der Firma entwickelten sich zunächst nach Eintritt des Herrn B. in die Firma ansteigend, nach 2010 allerdings wiederum rückläufig. Nahezu zeitgleich zum Verkauf seines Gesellschaftsanteils hat die Klägerin mit Herrn R. einen Aufhebungsvertrag betreffend das Anstellungsverhältnis zum 22.02.2013 abgeschlossen. Hinsichtlich des Inhalts dieses Vertrages im Übrigen wird auf Bl. 93 ff d.A. Bezug genommen. Der Beklagte war mit Anstellungsvertrag vom 04.09.2006 ab dem 01.10.2006 als Bürokaufmann bei der Klägerin angestellt worden und mit Tätigkeiten im Telefonverkauf, in der Planung und Durchführung von Werbeaktionen, der Pflege und Aktualisierung des EDV-Systems betraut; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 103, 104 d.A. Bezug genommen. Dieses Arbeitsverhältnis hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.02.2013, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 105 d.A. Bezug genommen wird, zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Ein anschließend abgegebenes Angebot auf Weiterbeschäftigung des Beklagten durch die Klägerin hat der Beklagte mit E-Mail vom 23.03.2013, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 106 d.A. Bezug genommen wird, abgelehnt. Der ausgeschiedene Gesellschafter hat in der Folgezeit eine eigene Firma neu gegründet und gegenüber den bisherigen Kunden der Klägerin eigene Angebote abgegeben. Er hat insoweit unmittelbar Konkurrenz entfaltet. Der Beklagte war in diesem Zusammenhang zeitweilig für die neue Gesellschaft des ausgeschiedenen Gesellschafters tätig. Die Klägerin hat vorgetragen, bis Februar 2013 habe Herr R. das Kontokorrent der Firma nahezu vollständig heruntergefahren. Er habe Verbindlichkeiten nur noch sporadisch bedient und am 28.01.2013 sogar einen Darlehensvertrag von seinem Schwiegervater vorgelegt, um ein Geschäft mit der Firma C. -Group zu tätigen. Der vorgesehene Zinssatz von 8 Prozentpunkten p.A. sei gegenüber marktgängigen Angeboten weit überhöht gewesen. Außerdem habe Herr R. dem Alleingesellschafter der Klägerin am 28.01.2013 mitgeteilt, der Steuerberater Edelmann habe ihm erklärt, die Gehälter müssten umgehend um 30 % gekürzt werden, weil der seinerzeit erzielte Umsatz nicht in Einklang mit den Geldern stünde. Für den 06.02.2013 sei ein Gespräch mit dem Steuerberater terminiert gewesen. Unabhängig davon habe Herr R. die Gehälter für die Mitarbeiter der Gesellschaft unberechtigt um 30 % gekürzt. Letztlich habe der Termin am 07.02.2013 mit dem Steuerberater stattgefunden. Dort habe Herr R. zur Verwunderung des neuen Alleingesellschafters den Anwesenden eröffnet, dass das Kontokorrent der Gesellschaft auf null gewesen sei und er die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht bedient habe. Der nunmehrige Alleingesellschafter sei seinerzeit für den Außendienst und Vertrieb zuständig gewesen, während die Buchhaltung und die Pflege der Altkunden von Herrn R. wahrgenommen worden sei. Dieser habe die Kontrolle über sämtliche buchhalterischen Abläufe der Gesellschaft gehabt und es habe sich dann herausgestellt, dass die Verbindlichkeiten sich bis dahin auf 110.000,00 € sowie weitere 60.000,00 € bei der Firma Elektro--L. sowie weitere 50.000,00 € bei der Firma I. belaufen hätten. Im Hinblick darauf sei eine Kostensenkung festgelegt worden. Es habe nur noch ein Geschäftsführer verbleiben sollen. Herrn R. gegenüber sei nahegelegt worden, die Firma zu verlassen. Er habe sich einsichtig gezeigt, aber bereits am 08.02.2013 das Kontokorrent, über 75.000,00 € aufgekündigt und bei der Hausbank der Klägerin verlangt, dass ab sofort beide Geschäftsführer zur Kontobewegung eine Unterschrift leisten müssten. Anschließend sei Herr R. krank geworden. Binnen weniger Tage habe sich Herr R. sodann bereit erklärt, seinen Geschäftsanteil abzutreten. Während der Verhandlungen habe er aber nicht erwähnt, dass er nach Abtretung der Anteile unverzüglich ein Konkurrenzunternehmen gründen wolle und mit Hilfe von ihm entwendeter Betriebsinformationen mit seinem neuen Unternehmen der Klägerin unmittelbar Konkurrenz machen wolle. Am 22.02.2013 sei es zur Abtretung des Geschäftsanteils gekommen. Anschießend habe Herr R. per Gesellschaftsvertrag vom 08.03.2013 die Firma R. Rhein-Main GmbH in Bingen-Grolsheim gegründet. Diese residiere innerhalb von Räumlichkeiten, die der Ehefrau des Herrn R. gehörten. Der Beklagte sei seit dem 03.03.2010 dort für den gesamten internen Betriebsablauf verantwortlich gewesen. Alle Mitarbeiter aus dem Verkaufsinnendienst seien ab sofort entsprechend ihm gegenüber weisungsgebunden gewesen. Das Arbeitsverhältnis zum Beklagten sei zum 31.03.2013 beendet worden. Allerdings habe der Beklagte bereits im März 2013 seine Tätigkeit bei der von Herrn R. neu gegründeten Firma R. Rhein-Main GmbH aufgenommen. Der Alleingesellschafter der Klägerin habe nach dem Ausscheiden von Herrn R. die Schlüssel der Firma auswechseln lassen und dem Beklagten nur wegen seiner Aussage, er werde in der Firma bleiben, die Schlüssel für die neuen Schlösser wiederum übergeben. Der Beklagte habe gemeinsam mit Herrn R. tausende von Daten und Dateien gelöscht, bevor sie die Klägerin verlassen hätten. Insoweit handele es sich in weiten Teilen um Betriebsgeheimnisse der Klägerin. So seien die Informationen zum Kunden Gl. Weintal, die Handbücher, die Informationen zum Kunden Gl. gelöscht worden. Diese Daten hätten die beiden zunächst kopiert und dann gelöscht. Ziel sei es offensichtlich gewesen, die Klägerin geschäftlich außer Gefecht zu setzen. Die Rohgewinne der Firma der Klägerin hätten sich seit 2007 wie folgt entwickelt: 2007 382.525,00 EUR 2008 448.192,00 EUR 2009 526.268,00 EUR 2010 430.340,00 EUR 2011 292.466,00 EUR 2012 252.627,00 EUR Summe 2.332.418,00 EUR geteilt durch 6 388.736,33 EUR 2013 242.104,00 EUR 2014 217.643,00 EUR 2015 162.256,00 EUR Summe 622.003,00 EUR geteilt durch 3 207.334,33 EUR. Bis zum Ausscheiden des Herrn R. habe der durchschnittliche Rohertrag 388.736,33 EUR betragen. Nach dessen Ausscheiden habe der Rohertrag nur noch 207.334,33 EUR im Durchschnitt betragen. Abzüglich einer Steuerquote von 30 % sowie variabler Kosten ergebe sich dann ein Gesamtertrag, der mit einem Zinssatz von 6,54 % kapitalisiert für 2012 einen Unternehmenswert von 2.096.620,27 EUR, für 2013 nur noch einen Unternehmenswert von 1.118.242,17 EUR begründe. Die Differenz der Unternehmenswerte sei der Schaden der Klägerin in Höhe von 978.378,10 EUR. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten im Wege gesamtschuldnerischer Haftung mit Herrn R.-A. R. einen Schadensersatz in Höhe von 978.378,10 EUR zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, er sei weder konspirativ bei der Klägerin ausgeschieden, noch habe er selbst gekündigt. Die Kündigung rühre vielmehr allein von der Klägerin her. Es treffe zu, dass der Alleingesellschafter der Klägerin dem Beklagten nach der Kündigung ein Angebot unterbreitet habe, weiterhin als Angestellter für die Klägerin tätig zu sein. Dies habe er jedoch abgelehnt, nachdem er habe feststellen müssen, dass er von einem von der Klägerin beauftragten EDV-Unternehmen ausspioniert worden sei. Dies habe er in seiner Mail vom 23.03.2013 auch kommuniziert. Soweit ihm vorgeworfen, dass er Ende März 2013 die Geschäftsräume des Herrn R. für dessen neue Firma angesehen habe, sei dies nicht vorwerfbar. Er habe schließlich lange Jahre mit diesem zusammengearbeitet, so dass es sich um eine Selbstverständlichkeit gehandelt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht für Herrn R. gearbeitet. Vielmehr sei er für ihn erst nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin tätig geworden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei zwischen den Parteien - was nicht streitig ist - nicht vereinbart. Er sei im Hinblick auf seine Familie dringend auf eine neue Beschäftigung angewiesen gewesen. Bei Herrn R. sei er lediglich bis zum 30.09.2014 angestellt gewesen. Seitdem arbeite er - unstreitig - im öffentlichen Dienst. Er habe zu keinem Zeitpunkt zusammen mit Herrn R. irgendwelche Lizenzordner entwendet. Soweit Herr R. zu Beginn des Jahres 2013 die Gehälter gekürzt habe, sei dies nicht mutwillig gewesen, sondern wirtschaftlich durch die schlechte Ertragslage veranlasst gewesen. Dazu habe der Steuerberater Edelmann eine entsprechende Empfehlung abgegeben. Im Übrigen sei der jetzige Alleingesellschafter der Klägerin von den Maßnahmen nicht überrascht gewesen. Er habe die wirtschaftliche Lage der Klägerin ebenso gekannt, wie Herr R.. Das Darlehen des Schwiegervaters von Herrn R. habe man nur deshalb in Anspruch genommen, weil es notwendig gewesen sei, um den Geschäftsbetrieb zu finanzieren und insbesondere neue Geschäfte vorzufinanzieren. Auch habe Herr R. nicht den Kontokorrentkredit der Hausbank gekündigt, sondern diese habe vielmehr den Kontokorrentkredit aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Klägerin gekündigt. Auch der vorherige Steuerberater habe durchgängig ordnungsgemäß und sauber gearbeitet. Die schlechte wirtschaftliche Lage der Klägerin sei dem Geschäftsführer bereits seit Ende 2010 bekannt gewesen. Er selbst habe weder das Warenwirtschaftssystem der Klägerin noch sonstige Daten gelöscht. Er sei unter anderem für die Sicherung der Datenbestände der Klägerin verantwortlich gewesen. Insoweit sei verabredet gewesen, dass die Daten von allen Arbeitsplatzrechnern auf den Server verschoben würden, so dass alle Mitarbeiter auf die Daten zugreifen hätten können. Dies habe er in der Folgezeit auch entsprechend veranlasst, so dass die zuvor auf dem Einzelrechner befindlichen Daten dort nicht mehr abgelegt gewesen und folglich als gelöscht erschienen seien. Die Daten seien aber immer noch vorhanden gewesen. Im Übrigen habe sich der Alleingesellschafter der Klägerin mit E-Mail vom 15.03.2013 sämtliche Passwörter des Servers, das Admin-Passwort vom Netzwerk, den Log-in der Firewall, das Passwort der Domain und das Passwort der Telefonanlage von dem zu diesem Zeitpunkt erkrankten Beklagten übermitteln lassen. Dem sei er, der Beklagte, auch unmittelbar nachgekommen. Bereits zuvor habe der Alleingesellschafter Zugriff auf den E-Mail-Account des Beklagten genommen, wie sich aus seiner E-Mail vom 06.03.2013 beispielhaft ergebe, die Frau Petra Ba. an ihn, den Beklagten, gesandt habe und zwar unter dem E-Mail-Account des Beklagten selbst. Rein vorsorglich berufe er sich auf die Verjährung der Ansprüche. Denn alle maßgeblichen Tatsachen seien spätestens seit Mai 2013 bekannt, so dass ein etwaiger Anspruch spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt gewesen sei. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.08.2018 - 6 Ca 809/17 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 418 - 430 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 25.09.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 24.10.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 27.12.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 26.11.2018 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 27.12.2018 verlängert worden war. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das Arbeitsgericht habe im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zur Thematik Roherträge keinen Auflagen- und Hinweisbeschluss erlassen, sondern sich erstmals in der mündlichen Verhandlung mit den Roherträgen von 2012 und 2013 und der fortfolgenden Jahre im Einzelnen beschäftigt, diese letztlich zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und Bedenken dahingehend geäußert, dass der der Klage zugrunde gelegte Schadensersatzanspruch im Hinblick darauf (Roherträge) nicht mit den Taten des Beklagten und weiteren Mittäters R. rechnerisch im Hinblick auf die verminderte Geschäftsentwicklung in Einklagen gebracht werden könne. Das Arbeitsgericht sei aber gehalten gewesen, im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Auflagen- und Hinweisbeschluss zur Thematik Roherträge zu erlassen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2018 auf Befragen des Gerichts zu den dort erstmals angesprochenen Roherträgen des Jahres 2013 im Vergleich zu 2012 ausgeführt, dass die Umsätze in 2013 im Wesentlichen auf überobligatorische eigene Arbeiten mit dem Kunden Gl. und der R.- -Gruppe zurückzuführen seien. In 2013 habe die Klägerin einen Umsatz über 1.619.641,62 € erzielt, darin sei ein Umsatz vom 8 % bei diversen Kunden enthalten, der überobligatorische Einsatz des Geschäftsführers der Klägerin beträfe 1.484.645,49 €, mithin 92 %, und beziehe sich auf das neue Geschäft mit Gl. und der R.- -Gruppe. Ohne diese überobligatorischen Arbeiten wäre das Unternehmen der Klägerin wirtschaftlich in Insolvenz gegangen, womit das Ziel des Beklagten und des Herrn R. im Zuge des Datendiebstahls erreicht gewesen sei. Des Weiteren sei das Urteil nicht öffentlich verkündet worden, so dass das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter hätten 2 Stunden nach der mündlichen Verhandlung und in Sichtweite vor dem Gerichtssaal, dessen Türe weit geöffnet gewesen sei, mit eingeschalteter Beleuchtung, mit noch beleuchtet eingeschaltetem elektronischen Sitzungsplan und keinem erneuten Aufruf der Sache im Gerichtssaal zugebracht, ohne dass die Kammer zur Verkündung einer Entscheidung erschienen sei. Es sei auch kein irgendwie gearteter Hinweis darauf erkennbar erfolgt, dass die Verkündung an einem anderen Ort erfolgen solle. Erst auf telefonische Nachfrage nach ca. weiteren 2 Stunden seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei mitgeteilt worden, es habe bereits eine Verkündung einer Entscheidung in Form eines Urteils gegeben. Wo dies geschehen sein solle, sei nicht bekannt. Jedenfalls sei die Verkündung des Urteils nicht mit öffentlicher Sitzung unter Einschluss der Öffentlichkeit erfolgt. Das Protokoll des Kammertermins sei auch insoweit falsch, als dort ausgeführt werde, dass nach geheimer Beratung der Vorsitzende am Ende der Sitzung in Abwesenheit der Parteien das Urteil verkündet habe. Die klagende Partei sei nicht abwesend gewesen. Ferner fehle der Hinweis im Protokoll, wann und wo die Sache zur Verkündung erneut aufgerufen worden sei. Die Öffentlichkeit sei bei der Verkündung des Urteils quasi ausgeschlossen gewesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.12.2018 (Bl. 495 - 499 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 30.08.2019 zu Aktenzeichen: 6 Ca 809/17 den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach zurückzuverweisen, den Beklagten im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung mit Herrn Ralf Alexander R. zu verurteilen, einen Schadensersatz in Höhe von Euro 978.378,10 nebst 8 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen, der Beklagten hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.08.2018 - 6 Ca 809/17 - zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass das Arbeitsgericht gegen § 139 ZPO verstoßen habe. Die Klägerin sei sowohl vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten als auch vom Gericht wiederholt auf den unschlüssigen und unsubstantiierten Vortrag des behaupteten Schadens einschließlich des Kausalzusammenhangs hingewiesen worden. Dies folge aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2018 ebenso wie aus dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 03.05.2018 erstinstanzlich erlassenen Hinweisbeschluss sowie dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2018 (S. 2, 15 ff.). Die Rechtsprobleme und die Folgen seien wiederholt schriftlich und mündlich erörtert worden. Es werde bestritten, dass die Umsätze der Klägerin 2013 im Wesentlichen auf überobligatorische Eigenarbeiten mit den Kunden Gl. und der R.- -Gruppe zurückzuführen seien. Die Klägerin die 2013 einen Bruttoumsatz über 1.619.641,62 € erzielt habe und davon 92 % auf den überobligatorischen Einsatz des Geschäftsführers der Klägerin und das neue Geschäft mit Gl. und der R.- -Gruppe zurückzuführen seien. Es handele sich bei diesen Kunden nicht um Neu-, sondern Bestandskunden. Mit diesen erzielte Umsätze seien also auf gewachsene Geschäftsverbindungen zurückzuführen; dies sei im erstinstanzlichen Rechtszug unstreitig gewesen. Zudem habe die Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug vorgetragen, aufgrund des bestrittenen Verhaltens des Beklagten nicht in der Lage gewesen zu sein, zu arbeiten. Entgegen diesem offensichtlich wahrheitswidrigen Vortrag habe die Klägerin offenkundig ihre Geschäftstätigkeit ohne Einschränkung fortgesetzt. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei das Urteil des Arbeitsgerichts auch öffentlich verkündet worden. Dies folge aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2018. Dass die Parteien des Rechtsstreits bei der Urteilsverkündung nicht anwesend gewesen seien, sei für die Wirksamkeit der Verkündung nicht erheblich (§ 312 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen treffe das tatsächliche Vorbringen der Klägerin insoweit nicht zu. Der Geschäftsführer der Klägerin und dessen Prozessbevollmächtigte hätten im Sitzungssaal vor, zumindest jedoch gleichzeitig mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten und dem Beklagten verlassen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe diesem sodann das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtssaal, unmittelbar in Verlängerung zur Tür des Saals erläutert. Das Gespräch habe ca. 15 Minuten gedauert. Als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und der Beklagte sodann den Ort unmittelbar vor dem Gerichtssaal verlassen hätten, seien der Klägervertreter und der Geschäftsführer der Klägerin bereits nicht mehr zu sehen gewesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24.01.2019 (Bl. 516 - 523 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05.08.2019.