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Urteil

3 Sa 401/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0415.3Sa401.18.00
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Leitsätze
1. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO setzen zwar nicht voraus, dass eine schlüssige Begründung eingereicht werden muss, jedoch muss diese sich konkret mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzen und verdeutlichen, inwiefern dieses angegriffen wird; nicht ausreichend sind formelhafte Wendungen sowie die Wiederholung und der Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen.(Rn.39) (Rn.40) 2. Begehrt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Vergütung von Spesen, hat er diese im Prozess einzeln aufzuschlüsseln und schlüssig vorzutragen, wie sich der von ihm behauptete Betrag zusammensetzt.(Rn.45) 3. Benennen die Vertragsparteien in einem Schuldanerkenntnis konkret den Schuldgrund, spricht dieses im Rahmen der Auslegung der Vereinbarung für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.(Rn.50)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.07.2018, Az.: 5 Ca 1537/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO setzen zwar nicht voraus, dass eine schlüssige Begründung eingereicht werden muss, jedoch muss diese sich konkret mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzen und verdeutlichen, inwiefern dieses angegriffen wird; nicht ausreichend sind formelhafte Wendungen sowie die Wiederholung und der Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen.(Rn.39) (Rn.40) 2. Begehrt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Vergütung von Spesen, hat er diese im Prozess einzeln aufzuschlüsseln und schlüssig vorzutragen, wie sich der von ihm behauptete Betrag zusammensetzt.(Rn.45) 3. Benennen die Vertragsparteien in einem Schuldanerkenntnis konkret den Schuldgrund, spricht dieses im Rahmen der Auslegung der Vereinbarung für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.(Rn.50) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.07.2018, Az.: 5 Ca 1537/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; allerdings genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Berufung bereits unzulässig ist. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Um-stände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 23.11.2017 - 8 AZR 458/16; 26.04.2017- 10 AZR 275/16; 27.12.2016 - 2 AZR 613/14; 19.02.2013 - 9 AZR 543/11; 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -; 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, m. w. N., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18; LAG Rheinl.-Pfalz 25.09.2017 - 3 Sa 249/17, Beck RS 2017, 144194; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Auflage 2019, Kap. 15, Rn. 720 ff.). Erforderlich ist die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18; 07.06.2018/I ZB 57/17, NJW 2018, 2894; 11.10.2016/XI ZB 32/15 NJW-RR 2017, 365). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift des Klägers nicht. Denn die Berufungsbegründung besteht lediglich aus einer zusammenfassenden Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung findet nicht statt, außer dass deutlich wird, dass der Kläger mit dieser nicht einverstanden ist. Folglich ist die Berufung bereits unzulässig. II. Unbeschadet dessen erweist sich die Berufung auch als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, wie folgt begründet: "2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Spesen für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der Restvergütung für den Monat Dezember 2017 sowie auf Urlaubsabgeltung nicht zu. a) Ein Anspruch auf Zahlung von Spesen für den Monat Oktober 2017 in Höhe von 200,00 EUR besteht nicht. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat einen Anspruch schon nicht schlüssig vorgetragen. Er hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder seinen Arbeitsvertrag noch die von ihm erwähnten und seitens der Beklagten bestrittenen Spesenabrechnungen vorgelegt. Er hat die behaupteten Spesen auch nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt oder schlüssig vorgetragen, wie sich der von ihm behauptete Betrag zusammensetzt. Unabhängig davon hat die Beklagte eingeräumt, dass dem Kläger für den Monat Oktober 2017 Spesen in Höhe von 444,00 EUR, die die Beklagte im November 2017 ausgezahlt hatte, zustanden. Dieser Vortrag wird belegt durch die nicht angegriffene Novemberabrechnung 2017 (Bl. 35 d. A.), so dass jedenfalls von einer Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) auszugehen ist. b) Ein Anspruch auf Zahlung von Spesen für den Monat November 2017 in Höhe von 580,00 EUR besteht nicht. Die Beklagte hat zwar eingeräumt, dass dem Kläger für den Monat November 2017 Spesen in Höhe von 504,00 EUR zustanden. Somit ist der Anspruch auf Erstattung von Spesen in der genannten Höhe unstreitig entstanden. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat einen darüber hinausgehenden Anspruch nicht schlüssig vorgetragen. Er hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder seinen Arbeitsvertrag noch die von ihm erwähnten und seitens der Beklagten bestrittenen Spesenabrechnungen vorgelegt. Er hat die behaupteten Spesen auch nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt oder schlüssig vorgetragen, wie sich der von ihm behauptete Betrag zusammensetzt. Der unstreitige Anspruch in Höhe von 504,00 EUR netto ist jedoch infolge der Aufrechnung gem. § 389 BGB wieder erloschen. Der Beklagten stand ein Gegenanspruch gegen den Kläger mindestens in gleicher Höhe aus dem Schuldanerkenntnis vom 11.12.2017 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB zu. Mit dieser Gegenforderung hat die Beklagte gegen den Spesenanspruch i.H.v. 504,00 EUR wirksam aufgerechnet. (1) Die schriftliche Erklärung des Klägers vom 11.12.2017 ohne Überschrift (Bl. 36 d. A.) ist rechtlich als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu qualifizieren. (a) Die Erklärung vom 11.12.2017 unterliegt der Auslegung, da es sich bei dieser, wenn auch gegebenenfalls nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB, so doch aber zumindest um Einmalbedingungen i.S.v. § 310 Absatz 3 Nr. 2 BGB handelt. Die Auslegung ergibt, dass es sich hierbei um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen. Die Angabe des Schuldgrundes in der Vereinbarung spricht deshalb entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2015 – V ZR 26/15). (b) In der Erklärung des Klägers vom 11.12.2017 erkennt dieser sein fehlerhaftes Verhalten an und erklärt ferner, dass durch sein vorsätzliches Fehlverhalten ein Schaden i.H.v. 7.560,00 EUR entstanden ist, den er der Beklagten schulde. Damit haben die Parteien erkennbar keine neue Schuld begründen, sondern einen aus ihrer Sicht bestehenden Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB endgültig festlegen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger für die Beklagte erkennbar an einem Rechtsbindungswillen gefehlt haben könnte, sind nicht ersichtlich. (2) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Klägers ist wirksam. Es ist insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. (a) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. Dies ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen (BAG, Urt. v. 21.04.2016 – 8 AZR 474/14, NZA 2016, 1409). (b) Der Beweggrund der Beklagten, den Kläger zur Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, war nicht sittenwidrig. Der Kläger hatte Paletten entwendet und auf eigene Rechnung veräußert. Er hat dies gegenüber der Beklagten auch zugegeben. Er war vor diesem Hintergrund auch mit der sofortigen Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses einverstanden. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte einen späteren Streit über die Höhe des Schadensersatzanspruchs vermeiden wollte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger aus dem Betrieb ausgeschieden ist. (3) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Klägers hat zur Folge, dass dieser mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BAG, Urt. v. 22.07.2010 – 8 AZR 144/09, NZA 2011, 743). Da dem Kläger bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses sämtliche Einwendungen zum Grund und zur Höhe des von ihm verursachten Schadens bekannt waren, ist er mit der Geltendmachung eben dieser Einwendungen ausgeschlossen. Der Kläger kann zudem nicht pauschal bestreiten, Paletten im Wert von 7.560,00 EUR entwendet zu haben, und nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte müsse vortragen, welche Paletten der Kläger entwendet haben soll und welchen Anschaffungs- und Zeitwert diese hätten. Das einfache Bestreiten des Klägers ist unbeachtlich. Er hat zu keinem Zeitpunkt plausibel dargetan, aus welchem Grund er dann, wenn er keine Paletten im genannten Wert entwendet haben soll, das Schuldanerkenntnis unterschrieben hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger ein Anerkenntnis dieses Inhalts abgegeben und unterschrieben haben soll, obwohl dieses Anerkenntnis inhaltlich nicht der Wahrheit entsprach. Das Bestreiten der Pflichtverletzung seitens des Klägers im Prozess ist eine bloße Schutzbehauptung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Trier derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Aufgrund des von ihm unter dem 11.12.2017 abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist der Kläger mit sämtlichen Einwendungen zur Höhe des von ihm verursachten Schadens ausgeschlossen. c) Ein Anspruch auf Zahlung von Spesen für den Monat Dezember 2017 i.H.v. 144,00 EUR besteht nicht. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat einen Anspruch schon nicht schlüssig vorgetragen. Er hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder seinen Arbeitsvertrag noch die von ihm erwähnten und seitens der Beklagten bestrittenen Spesenabrechnungen vorgelegt. Er hat die behaupteten Spesen auch nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt oder schlüssig vorgetragen, wie sich der von ihm behauptete Betrag zusammensetzt. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Erstattung von Spesen für den Monat Dezember 2017 vollumfänglich bestritten. d) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung der Restvergütung für den Monat Dezember 2017 nicht zu. Unstreitig ist ein Betrag i.H.v. 851,61 EUR brutto zunächst entstanden. Diesen Betrag hat die Beklagte mit der Dezemberabrechnung 2017 ordnungsgemäß abgerechnet. Der daraus errechnete Nettobetrag ist jedoch durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. (1) I.H.v. 73,05 EUR netto hat die Beklagte mit ihrer Teilforderung aus dem Schuldanerkenntnis vom 11.12.2018 (dazu oben unter I. 2. b)) wirksam aufgerechnet. (2) Gegen die Restnettovergütung für den Monat Dezember 2017 hat die Beklagte wirksam mit der als "Darlehensforderung" bezeichneten Forderung aus Ziff. 2. der Vereinbarung vom 11.12.2017 aufgerechnet. (a) Die Parteien haben am 11.12.2017 im Rahmen der "Vereinbarung" unter Ziff. 2. wirksam vereinbart, dass Urlaubsansprüche (gemeint ist der Urlaubsabgeltungsanspruch, § 7 Abs. 4 BUrlG) und Restlohnansprüche mit einem "Darlehen" i.H.v. 1.450,00 EUR verrechnet werden. Die Beklagte hat die Bruttovergütung ordnungsgemäß abgerechnet und gegen den Nettobetrag aufgerechnet (§ 394 BGB). (b) Der Aufrechnungsvertrag ist auch nicht deswegen unwirksam, weil diesem ein Aufrechnungsverbot entgegensteht. Ein Aufrechnungsverbot kann sich aus den §§ 390 - 395 BGB ergeben. Gem. § 394 S. 1 BGB kann eine Lohnforderung nur in der Höhe aufgerechnet werden, wie diese nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbar ist (ErfK/Preis, 18. Aufl. 2018, BGB § 611a, Rn. 451). § 394 gilt grundsätzlich auch für den Aufrechnungsvertrag, doch ist diese Vereinbarung zulässig, wenn sie nach Fälligkeit der unpfändbaren Forderung geschlossen wird (BAG, Urt. v. 18.08.1976 - 5 AZR 95/75, NJW 1977, 1168; ErfK/Preis, a.a.O., BGB § 611a, Rn. 451). Nichts anderes kann gelten, wenn die Aufrechnungsvereinbarung gleichzeitig mit Fälligkeit der unpfändbaren Forderung geschlossen wird. Vorliegend wurde der Aufrechnungsvertrag am gleichen Tag geschlossen, an dem sowohl die Restvergütung als auch der Urlaubsabgeltungsanspruch (dazu unten unter e)) fällig wurden, d.h. am 11.12.2017 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufrechnungsverbot greift somit nicht. e) Dem Kläger steht schließlich ein Urlaubsabgeltungsanspruch in der begehrten Höhe nicht zu. Zwar ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung i.H.v. 1.440,00 EUR brutto unstreitig zunächst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 11.12.2017 entstanden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Diesen Anspruch hat die Beklagte im Dezember auch ordnungsgemäß abgerechnet. Der errechnete Nettobetrag ist jedoch durch Aufrechnung nach § 389 BGB mit der als "Darlehen" bezeichneten Forderung gem. Ziff. 2. der Vereinbarung vom 11.12.2017 (dazu oben unter I. 2. d) (2)) wieder erloschen. 3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate November und Dezember 2017 nicht zu. Die Beklagte hat diesen Anspruch unstreitig durch Vorlage im Prozess erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Daraufhin hat der Kläger zwar angekündigt, den Antrag zu 2. für erledigt zu erklären. Eine unbedingte Erledigungserklärung ist jedoch nicht erfolgt. Stattdessen stellte der Kläger den Antrag zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung. II. Die Widerklage ist nur zum Teil begründet. 1. Der Beklagten und Widerklägerin steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 6.982,95 EUR zzgl. der eingeklagten Zinsen aus dem Schuldanerkenntnis vom 11.12.2017 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB zu. a) Das Schuldanerkenntnis vom 11.12.2017 ist wirksam (dazu oben unter I. 2. b)). b) Von den ursprünglich seitens des Klägers anerkannten 7.560,00 EUR hat die Beklagte richtigerweise einen Betrag in Höhe von 577,05 EUR in Abzug gebracht (Spesenanspruch des Klägers für den Monat November 2017 i.H.v. 504,00 EUR sowie die Restnettovergütung für Dezember 2017 i.H.v. 73,05 EUR), so dass der Kläger der Beklagten noch weitere 6.982,95 EUR schuldet. c) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht von der Ausgleichsklausel in Ziff. 4. der Vereinbarung vom 11.12.2017 (Bl. 4 d. A.) umfasst. Der Umfang der Ausgleichsklausel ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind auch die Begleitumstände zu berücksichtigen. Unstreitig wurde das Schuldanerkenntnis des Klägers am selben Tag abgegeben, an dem die Vereinbarung vom 11.12.2018 von beiden Parteien unterschrieben wurde. Der Auslöser für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung sowie für den Abschluss der Vereinbarung vom 11.12.2018 war die seitens des Klägers begangene Pflichtverletzung zulasten der Beklagten und der von ihm verursachte Schaden, der Gegenstand des Schuldanerkenntnisses vom 11.12.2017 ist. Zudem hat die Beklagte vorgetragen, dass die Parteien sich bei Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses durch den Kläger darüber einig waren, dass die hieraus für die Beklagte bestehende Forderung unabhängig von der Vereinbarung vom 11.12.2017 bestehen sollte. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Es ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit der von ihr selbst vorformulierten Ausgleichsklausel auf die ihr zustehende Schadensersatzforderung verzichten wollte. Die Beklagte hat zudem unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Kläger das Schuldanerkenntnis zeitlich nach der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 11.12.2017 abgegeben hat. Dies hat der Kläger bestritten, ohne vorzutragen, in welcher zeitlichen Reihenfolge die beiden Schriftstücke unterschrieben wurden. Ein gegenteiliger Vortrag war dem Kläger jedoch möglich, so dass das einfache Bestreiten unerheblich ist. Somit hat der Kläger in Kenntnis der Aufhebungsvereinbarung das Schuldanerkenntnis abgegeben. d) Die Zinsen auf den Betrag in Höhe von 6.982,95 EUR stehen dem Kläger wie beantragt seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zu. Die Widerklage wurde dem Kläger ausweislich des vollzogenen Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten am 26.03.2018 zugestellt (Bl. 43 d. A.)." Diesen Ausführungen folgt die Kammer vollinhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und Beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Es macht lediglich deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit der Kläger zum zeitlichen Ablauf hinsichtlich der Unterzeichnung der beiden streitgegenständlichen Vertragsurkunden vorträgt, lässt sich damit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts rechtfertigen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger den fraglichen Palettendiebstahl ausdrücklich eingeräumt hat und bereit war, eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen. Unstreitig ist auch, dass dies Veranlassung für eine weitere Vereinbarung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nebst Regelung einzelner noch klärungsbedürftiger Positionen war. Zwar hätten die maßgeblichen Umstände auch ohne Weiteres in einer einheitlichen Vereinbarung niedergelegt werden können, so dass Auslegungsschwierigkeiten betreffend die Ausschlussklausel nicht aufgetreten wären. Das ändert aber nichts daran, dass nach §§ 133, 157 BGB bereits aus beiden Urkunden selbst eindeutig der Wille erkennbar ist, zwei getrennte Vereinbarungen zu treffen mit der Maßgabe, dass sich die Ausschlussklausel in der Vereinbarung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich auf diese, nicht aber auf das zeitgleich unterzeichnete Schuldanerkenntnis beziehen soll. Vernünftige Zweifel daran bestehen nicht, so dass auch eine Rechtsunwirksamkeit nach Maßgabe der §§ 305 ff BGB nicht infrage steht. Ebensowenig lassen sich dem Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass gegen das Gebot fairen Verhandelns (BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 - EZA § 312 BGB 2002 Nr. 4 = NZA 2019, 688; vgl. DLW-Dörner, a.a.O., Kapitel 3 Rd.Nr. 2157.2) verstoßen worden sein könnte. Das Vorbringen des Klägers mit Schreiben vom 07.04.2019, gerichtet an die Geschäftsstelle der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland.-Pf., ist unbeachtlich, zum einen deshalb, weil das Berufungsverfahren als Anwaltsprozess gesetzlich ausgestaltet ist, so dass nur das Vorbringen eines niedergelassenen Rechtsanwalts oder eines sonst im Gesetz ausdrücklich zugelassenen Prozessvertreters Berücksichtigung findet, zum anderen auch deshalb, weil, wenn es einen rechtlich beachtlichen Inhalt hätte, das Vorbringen insgesamt verspätet wäre, weil nicht ersichtlich ist, warum es nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist und auch Entschuldigungsgründe nicht vorgebracht werden und schließlich deshalb, weil es inhaltlich rechtlich unbeachtlich im Hinblick auf die hier maßgeblichen Streitgegenstände ist. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Denn mit dem Arbeitsgericht ist vor allem davon auszugehen, dass die Klage des Klägers in dem vom Kläger in dem Berufungsverfahren allein geltend gemachten Umfang vollumfänglich unbegründet ist. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche. Der Kläger war von 2014 bis zum 11.12.2017 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Bruttomonatsentgelt betrug 2.400,00 €. Am 11.12.2017 haben die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Blatt 4 d. A. Bezug genommen wird, und die unter anderem folgenden Wortlaut enthält: "[...] 2. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 11.12.2017 ordnungsgemäß abzurechnen. Urlaubsansprüche und Restlohnforderungen werden mit dem laufenden Darlehen verrechnet. Stand Darlehen 01.12.2017: EUR 1.450,00. [...] 4. Mit Erfüllung der vorstehenden Vereinbarungen sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten. [...]" Im November 2017 hat die Beklagte eine Abrechnung (Bl. 35 d. A.) über eine Vergütung in Höhe von 2.400,00 € brutto, eine Anwesenheits- und eine Treueprämie in Höhe von je 100,00 € brutto sowie Spesen in Höhe von 444,00 € erstellt. Für Dezember 2017 (Bl. 37 d. A.) hat sie über einen Lohnanspruch in Höhe von 851,61 € brutto abgerechnet, eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.440,00 € brutto berücksichtigt, einen Abzug der Treueprämie in Höhe von 100,00 € brutto vorgenommen sowie eines Darlehens in Höhe von 1.188,55 € netto und 261,45 € berücksichtigt; die Lohnabrechnung weist sodann einen Gesamtbetrag von 1.450,00 € netto aus. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte schulde ihm noch Spesen für den Monat Oktober 2017 (200,00 €), November 2017 (580,00 €) sowie Dezember 2017 (144,00 €). Diese Ansprüche habe er gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Anspruch folge aus dem Arbeitsvertrag. Die Spesen Oktober 2017 seien nicht im November 2017 gezahlt worden. Außerdem stünden ihm noch folgende Forderungen zu: Anwesenheitsprämie (100,00 €), Urlaubsgeld (1.040,00 €), Lohn für Dezember 2017 (851,81 €). Auch der Anspruch auf Anwesenheitsprämie folge aus dem Arbeitsvertrag. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.915,50 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen über dem Basiszinssatz aus 200,00 EUR seit 15.11.2017, aus 580,00 EUR seit 15.12.2017, aus 144,00 EUR seit 15.01.2018 und aus 851,61 EUR seit 02.01.2018, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verdienstabrechnungen für November und Dezember 2017 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger stünden keine Zahlungsansprüche mehr zu. Sein Klagevorbringen sei unschlüssig. Die Höhe der geltend gemachten Spesen sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe der Beklagten keine Spesenabrechnungen übergeben. Die Spesen für Oktober 2017 in Höhe von 444,00 € seien zudem mit Vergütung für November 2017 abgerechnet und ausgezahlt worden. Für Dezember 2017 habe die Beklagte keinen Anspruch auf Spesen feststellen können. Er habe insoweit keine Spesenabrechnung vorgelegt. Mit den dem Kläger für November 2017 zustehenden Spesen in Höhe von 504,00 €, der Vergütung für Dezember 2017 in Höhe von 851,61 € brutto sowie dem Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.440,00 € brutto habe sie - was zwischen den Parteien unstreitig ist - gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung vom 11.12.2017 mit der ihr zustehenden Darlehensforderung sowie der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis des Klägers vom 11.12.2017 wirksam aufgerechnet. Des Weiteren mache sie eine Forderung aus einem Schuldanerkenntnis geltend. Am 11.12.2017 hat der Kläger eine Erklärung, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 36 d. A. Bezug genommen wird, unterzeichnet, das wie folgt lautet: "Hiermit bestätige ich A. dem Unternehmen C. Paletten im Wert von ca. EUR 7.560,00 pro Jahr gestohlen und veräußert zu haben. Ich erkenne an, dem Unternehmen einen Betrag von EUR 7.560,00 zu schulden. Dieser Betrag wird von mir monatlich in Form eines Darlehens von meinem Gehalt abgezahlt. Sollte das Arbeitsverhältnis vorzeitig enden, verpflichte ich mich zu umgehenden Rückzahlung ohne Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen. Datum, Unterschrift". Die Beklagte und Widerklägerin hat vorgetragen, der Kläger habe mit diesem Schuldanerkenntnis bestätigt, Paletten der Beklagten im Wert von 7.560,00 € gestohlen und veräußert zu haben. Zugleich habe er sich zur Rückzahlung ohne Berücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen verpflichtet. Offen sei noch ein Betrag in Höhe von 6.982,95 € netto. Die Ausgleichsklausel unter Ziffer 4 der Vereinbarung vom 11.12.2017 betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe dem nicht entgegen, weil der Kläger das Schuldanerkenntnis zeitlich nach der Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben habe. Die Abgeltungsklausel im Vertrag betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasse das Schuldanerkenntnis des Klägers nicht. Zudem seien sich die Parteien bei Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses darüber einig gewesen, dass die daraus resultierende Forderung unabhängig von der Vereinbarung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bestehen solle. Schließlich stehe ihr noch ein weiterer Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.104,35 € zu, hinsichtlich dessen Begründung auf den streitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (S. 5 = Bl. 80 d. A.) Bezug genommen wird. Die Beklagte hat mit der widerklagend beantragt, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 9.117,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er bestreite, Paletten der Beklagten im Wert von 7.560,00 € gestohlen und ein Fahrzeug der Beklagten beschädigt zu haben. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadens bestreite er. Etwaige Ansprüchen stände zudem die Ausschlussklausel unter Ziffer 4 der Vereinbarung vom 11.12.2017 entgegen; die von der Beklagten behauptete zeitliche Abfolge der Vereinbarung und der Bestätigung vom 11.12.2017 treffe zudem nicht zu. Das Arbeitsgericht Trier hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 25.07.2018 - 5 Ca 1537/17 - verurteilt, an den Kläger 100,00 € brutto zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Des Weiteren hat es den Kläger verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 6982,95 € nebst Zinsen seit dem 27.03.2018 zu zahlen und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 77 - 91 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 05.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 05.12.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 05.02.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem vorher auf seinem begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 07.01.2019 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 05.02.2019 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt hervor, sein Vorbringen sei schlüssig und die Beklagte habe nicht erfüllt. Das Schuldanerkenntnis entfalte keine Rechtswirkung und die Widerklage sei folglich unbegründet. Der Kläger habe am 11.12.2017 den Palettendiebstahl zugegeben und im Anschluss das Schuldanerkenntnis unterschrieben. Nach einer fünfzehnminütigen Pause habe er sodann die Beendigungsvereinbarung vom 11.12.2017 maschinengeschrieben vorgefunden und unterzeichnet. Er sei wie auch der Zeuge Sch. davon ausgegangen, dass damit keinerlei Ansprüche der Beklagten aus dem Palettendiebstahl mehr bestünden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.02.2019 (Bl. 126 - 128 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 129 - 137 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1.) Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.07.2018 (Az.: 5 Ca 1537/17) wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.915,61 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 200,00 € seit 15.11.2017, aus 580,00 € seit 15.12.2017, aus 144,00 € seit 15.01.2018 und aus 851,61 € seit 02.01.2018 zu zahlen. 2.) Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der vom Kläger behauptete Anspruch auf Zahlung von Spesen sei insgesamt nach wie vor nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Gleiches gelte für das Berufungsvorbringen. Von der Beklagten geleistete Zahlungen hatte er zudem nicht berücksichtigt. Das Schuldanerkenntnis sei entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe mit dem Kläger ausdrücklich vereinbart, wie der entstandene Schaden abgezahlt werden könne. Es habe Einverständnis bestanden, dass es dafür einer gesonderten Vereinbarung bedürfe. Nach entsprechender Vereinbarung habe sie den Kläger gefragt, ob er damit einverstanden sei, ein gesondertes Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Dies habe der Kläger bejaht, so dass bei Unterzeichnung Einigkeit darüber bestanden habe, dass die daraus für die Beklagte bestehende Forderung unabhängig von der Vereinbarung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 11.12.2017 bestehen soll. Anschließend habe der Kläger zunächst die vorbereitete Beendigungsvereinbarung, und sodann im Anschluss das Schuldanerkenntnis unterzeichnet. Das abweichende Vorbringen des Klägers treffe nicht zu. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29.03.2019 (Bl. 152 - 155 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.04.2019 hat der Kläger schließlich ein Schreiben an die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts gerichtet, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 157 - 161 d. A. Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.04.2019.