Urteil
3 Sa 191/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0318.3Sa191.18.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine Pflichtversicherung bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.(Rn.55)
2. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, aber nicht Ansprüche beschneiden, deren Verletzung sich erst auswirkt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Ruhestand beginnt. Diese Funktion können Ausschlussfristen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung nicht erfüllen.(Rn.77)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.04.18, Az.: 11 Ca 204/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine Pflichtversicherung bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.(Rn.55) 2. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, aber nicht Ansprüche beschneiden, deren Verletzung sich erst auswirkt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Ruhestand beginnt. Diese Funktion können Ausschlussfristen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung nicht erfüllen.(Rn.77) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.04.18, Az.: 11 Ca 204/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Aufgrund der Zurückweisung der Berufung der Beklagten sind die im Wege der Anschlussberufung gestellten Hilfsanträge der Klägerin nicht zur Entscheidung angefallen, so dass insoweit weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. II. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Verurteilung der Beklagten verlangen kann, dass diese bei der KZVK R-W einen Aufnahmeantrag für ein Beteiligungsverhältnis zur Pflichtversicherung stellt, um nach erfolgter Annahme mit der KZVK R-W eine Beteiligungsvereinbarung zur Pflichtversicherung rückwirkend ab dem 01.03.2010 abzuschließen, wobei die Beklagte verpflichtet wird, die jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen jährlichen Entgelte der Klägerin nach zu melden, rückwirkend ab dem 01.03.2010 und die vollständigen Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge der Klägerin rückwirkend ab dem 01.03.2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen hat. Die Klageanträge sind zulässig; insoweit besteht zwischen den Parteien vorliegend kein Streit, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 11, 12 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 238, 239 d.A.) Bezug genommen wird. Der Anspruch der Klägerin auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Zusatzversorgung, die die Beklagte durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in Form der Pflichtversicherung sicherzustellen hat, folgt aus § 1 Ziffer 2, § 4 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 28.01.2010 i.V.m. § 24 TV Ärzte KF i.V.m. § 24 BAT-KF i.V.m. §§ 12 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 4 der Satzung KZVK R-W. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt: "§ 24 TV-Ärzte/KF, auf den gemäß § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 28.01.2010 für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Bezug genommen wird und der auf § 24 BAT-KF verweist, regelt, dass die Mitarbeiten-den Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) haben, die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der kirchlichen Zusatzversorgungs-kasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung) und die Finanzierung der Pflichtbeiträge und eines Sanierungsgeldes ohne finanzielle Beteiligung der Mitarbeitenden erfolgt. Ebenso bestimmt § 4 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 28.01.2010 das für die zusätzliche Altersvorsorge die Bestimmungen über die kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in D. gelten. Dementsprechend wird auch davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Zusatzversorgungskasse geltenden Regeln möglich sein muss. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien am 28.01.2010 wurde satzungsmäßig das Beteiligungsverhältnis in den §§ 11 ff. und die Voraussetzungen und der Inhalt der Versicherungsverhältnisse in § 16 ff. geregelt, wobei festgestellt wird, dass die sich in der Gerichtsakte befindliche Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen Stand April 2016 mit der Fassung aus dem Jahr 2009 übereinstimmt. Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass zwar die Voraussetzungen des § 11 der Satzung nicht vorliegen. Gemäß § 11 der Satzung der KZVK-RW können Beteiligte aufgrund einer mit der Kasse abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarung folgende Arbeitgeber sein: a) Kirchen reformatorischen Bekenntnisses und Zusammenschlüsse solcher Kirchen mit ihren sämtlichen Rechtsträgern, b) Gliedkirchliche diakonische Werke, die ihnen angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen sowie sonstige selbständige diakonische Einrichtungen und Anstalten, c) sonstige kirchliche Arbeitgeber. Bei der Beklagten handelt es sich um eine privatrechtlich organisierte gemeinnützige GmbH. Einzige Gesellschafterin der Beklagten ist das V.. Gemäß Stiftungsverzeichnis Rheinland-Pfalz dient die Stiftung allgemeinen wohlfahrts-pflegerischen Zwecken. Es handelt sich um eine gemeinnützige Stiftung, die der staatlichen Stiftungsaussicht unterliegt. Hinweise darauf, dass es sich um eine kirchliche Stiftung handelt, gibt es insoweit nicht, vielmehr ist mit der Beklagten anzunehmen, dass es sich um eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts handelt. Dagegen wird vorliegend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des § 12 Satz 2 der Satzung der KZVK R-W gegeben ist. Gemäß § 12 Satz 2 der Satzung der KZVKR-W kann die KZVK eine besondere Vereinbarung mit einem Arbeitgeber abschließen, der die Voraussetzungen des § 11 der Satzung nicht erfüllt und der bisher weder bei der Kasse Beteiligter, noch bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, zu der Versicherungen übergeleitet werden, Mitglied ist, wenn der Arbeitgeber von einem Beteiligten Aufgaben und bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen hat. Unstreitig war die Klägerin vor ihrer Beschäftigung bei der Beklagten in ihrer arbeitsrechtlichen Beziehung zum V. B. auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.01.1996 (vgl. Bl. 94 d. A.) aufgrund ihrer Anstellung als Ärztin bei der Kinderkurklinik V. in B. im Rahmen einer Betriebsrentenversicherung als Pflichtversicherung zusatzversichert, was insbesondere durch das Schreiben der KZVK vom 25.01.2017 bestätigt wurde (vgl. Bl. 93 d. A.) und wie sich auch aus dem Informationsschreiben der KZVK zum Versorgungskonto "Pflichtversicherung" an die Klägerin vom 26.09.2016 (vgl. Bl. 16 f d. A.) ergibt. Die Beklagte hat die Klägerin mit Wirkung vom 01.03.2010 auf Grundlage ihres Arbeitsvertrages mit der Klägerin vom 28.01.2010 übernommen und dabei ausdrücklich bestimmt, dass die Zeit im V. in dieser Funktion als leitende Oberärztin angerechnet wird, so dass sich auch die Betriebszugehörigkeit seit dem 01.02.1996, dem Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit dem V. in B. in der Kinderkurklinik V. bemisst. Strittig ist, ob die Beklagte nicht nur die Klägerin als pflichtversicherte Beschäftigte von der Kinderkurklinik V. als Beteiligte i. S. des § 11 der Satzung der KZVK übernommen hat, sondern auch Aufgaben von dieser Beteiligten. Eine entsprechende Behauptung der Klägerin hat die Beklagte bestritten. Wie sich aus der durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.05.2017 eingeholten Stellungnahme der KZVK Rheinland-Westfalen vom 12.06.2017 ergibt, soll die Beklagte mit Datum vom 11.01.2008 einen Antrag auf Aufnahme als Beteiligte gestellt haben. Dabei soll eine Übernahme von Aufgaben angegeben worden sein: "... Gemäß § 12 Satz 1 der Satzung kann die Kasse des Weiteren eine besondere Vereinbarung auch mit einem Arbeitgeber abschließen, der die Voraussetzung des § 11 nicht erfüllt und der bisher weder bei der Kasse Beteiligter, noch bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, zu der Versicherung übergeleitet werden, Mitglied ist, wenn der Arbeitgeber von einem Beteiligten Aufgaben und bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen hat. Eine solche Übernahme der Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche in C-Stadt wurde seinerzeit als Antragsgrund von der "C. gGmbH Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche, B." angegeben. Der Antrag wurde seinerzeit ausschließlich für die Aufnahme als Beteiligter für den Bereich der freiwilligen Versicherung gestellt. Diesem wurde seitens unseres Vorstandes in der Sitzung am 04.03.2008 zugestimmt." Dieser Stellungnahme war die erste Seite der Beteiligungsvereinbarung über eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung zwischen der KZVK Rheinland-Westfalen und der Beklagten beigefügt, wonach die Beklagte nach § 12 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung dem Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung der Kasse beitritt und der Beitritt gemäß § 2 der Vereinbarung zum 01.01.2008 erfolgt und zwar gemäß § 2 Abs. 2 aufgrund der jeweils gültigen Satzung der Kasse für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jetzt und in Zukunft (vgl. Bl. 145 d. A.). Mithin ist davon auszugehen, dass gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung ein Beteiligungsverhältnis i. S. eines Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und der KZVK zu Stande gekommen ist, wobei sich die Mitgliedschaft der Beklagten im Abrechnungsverband auf eine freiwillige Versicherung beschränkt. Ausweislich der Stellungnahme der KZVK vom 12.06.2017 soll auch ein Beitritt der Beklagten für die Pflichtversicherung nach § 12 Satz 2 der Satzung (jetzt noch) möglich sein, da diese bereits Beteiligte für den Bereich der freiwilligen Versicherung sei. Da gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der KZVK R-W die Beteiligung entweder endet, wenn der Beteiligte aufgelöst oder in eine andere juristische Person überführt wird oder durch Kündigung und beides vorliegend nicht einschlägig ist, muss somit mit der KZVK Rheinland-Westfalen davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten möglich ist, auch für die Pflichtversicherung beizutreten und zwar in Bezug auf gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 lit.a der Satzung der KZVK R-W alle der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigten. Soweit die Stellungnahme der KZVK Rheinland-Westfalen vom 12.06.2017 dahingehend lautet, der Beitritt für eine Pflichtversicherung könnte nicht auf eine Person beschränkt werden, da der Beteiligte - nach einem Beitritt zur Pflichtversicherung - nach § 13 Abs. 3 Satz 2 lit.a der Satzung verpflichtet sei, alle der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigten bei der Kasse anzumelden und für diese die Pflichtversicherungsbeiträge zu zahlen, kann vorliegend nur festgestellt werden, dass diese Voraussetzung lediglich bei der Klägerin vorliegt. Insoweit ist auch nur bekannt, dass die Klägerin aus dem pflichtversicherten Arbeitsverhältnis mit dem V., welches im Februar 1996 begonnen hat, von der Beklagten übernommen worden ist. Dies korrespondiert letztendlich mit § 18 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der KZVK, wonach der Versicherungspflicht Beschäftigte unterliegen, mit denen die Pflichtversicherung auch in den Fällen der § 19 der Satzung - mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c bis e - arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Wie bereits oben dargestellt, wurde mit der Klägerin arbeitsvertraglich eine Pflichtversicherung vereinbart. Die Ausnahmevorschrift von der Versicherungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 lit. n der Satzung, wonach versicherungsfrei Beschäftigte sind, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, dessen Beteiligung zur Durchführung der Entgeltumwandlung auf den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung beschränkt ist, greift daher nicht. Da im Übrigen gemäß § 17 Satz 2 der Satzung die Pflichtversicherung zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem nach den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eingetreten sind, dürfte vorliegend auch ein rückwirkender Abschluss anders als bei freiwilligen Versicherung (dort gilt § 23 Abs. 2 der Satzung der KZVK) satzungsmäßig zulässig sein. Dies wird letztlich auch durch die Stellungnahme der KZVK gegenüber der Klägerin im Schreiben vom 25.01.2017 bestätigt, wonach die Möglichkeit eines rückwirkenden Beitritts bestehen soll und hierzu die entsprechenden Beiträge inklusive Verzugszinsen nachentrichtet werden müssten. Entsprechend der in der Satzung der KZVK dargestellten Arbeitsschritte ist somit die Beklagte aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin, dieser eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) durch Versicherung bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen als Pflichtversicherung sicher zu stellen, anzuhalten, rückwirkend ab dem 01.03.2010 einen Aufnahmeantrag für ein Beteiligungsverhältnis zur Pflichtversicherung zu stellen und nach erfolgter Annahme des Aufnahmeantrags eine Beteiligungsvereinbarung zur Pflichtversicherung rückwirkend ab dem 01.03.2010 abzuschließen, gemäß §§ 12 Satz 2, 13 Abs. 1 und 2 KZVK R-W, die zusatzversorgungspflichtigen jährlichen Entgelte der Klägerin nach zu melden sowie die vollständigen Beiträge abzuführen gemäß § 13 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung der KZVK R-W. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verfallen weder entsprechend der Aus-schlussfristregelung im Arbeitsvertrag noch gemäß § 33 TV-Ärzte/KF. § 14 des Arbeitsvertrages stellt unstreitig eine allgemeine Geschäftsbedingung dar und ist bereits gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klägerin aufgrund der vorgegebenen Ausschlussfrist von nur zwei Monaten schon allein deshalb unangemessen benachteiligt wird. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, aber nicht An-sprüche beschneiden, deren Verletzung sich erst auswirkt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Ruhestand beginnt. Diese Funktion können Aus-schlussfristen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung nicht erfüllen. Dies gilt vorliegend auch für den streitbefangenen Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs, der dazu dient, die Auszahlung der Betriebsrenten zu ermöglichen (vgl. BAG 12.06.2007 - 3 AZR 186/06 -, AP Nr. 47 zu § 1 BetrVG). Der Anspruch ist auch nicht verjährt gemäß § 18 a BetrVG (vgl. auch insoweit BAG 12.06.2007 - 3 AZR 186/06). Soweit die Klägerin nach Behauptung der Beklagten den Abschluss einer freiwilligen Versicherung abgelehnt haben soll, kann dies keine Auswirkungen auf den Anspruch zur Verschaffung einer Pflichtversicherung haben, da das abgelehnte Angebot nicht zur vertragsgemäßen Erfüllung geführt hätte. Nach alledem war somit dem Klageantrag stattzugeben... Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe erst 6 Monate nach der Anordnung des Ruhens des vorliegenden Verfahrens am 03.08.2017 einen Einigungsvorschlag vorgelegt und damit ihre "Förderungspflicht" verletzt, was dazu führen könne, dass die Geltendmachung eines Rechts als Rechtsmissbrauch unzulässig sei, vermag allein der Umstand, dass zwischen dem Ruhen des Verfahrens und seinem Wiederaufruf 6 Monate vergangen sind, allein nicht aus, um ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Klägerin anzunehmen. Ausweislich des Protokolls über die Kammerverhandlung vom 03.08.2017 haben die Parteien anlässlich des Termins erklärt, sich grundsätzlich gütlich einigen zu wollen, wobei ungeklärt war, was die Beklagte monatlich an Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung hätte abführen müssen und auf welche Höhe sich die Anwartschaft der Klägerin im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung berechnen würde. Im Hinblick darauf, dass die Parteien sich im Parallelverfahren 11 Ca 18/17 am 03.08.2017 widerruflich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2017 verständigt haben (mit Widerrufsfrist bis zum 09.10.2017) erklärte die Beklagte, sie werde von der KZVK eine Auskunft einholen, auf welche Höhe sich die Anwartschaft der Klägerin berechnen würde und welche Beiträge sie an die KZVK abzuführen habe. Die Parteien haben in Aussicht gestellt, dass sich nach Erteilung der gewünschten Auskunft ggf. eine Einigung abzeichnen würde und die Anträge gestellt mit der Bitte, bei Nichteinigung einen Verkündungstermin von Amts wegen zu bestimmen. Auch wenn zwischen Weiterleitung der Auskunft, die die Beklagte sodann noch im August 2017 eingeholt hat und dem Vergleichsangebot der Klägerin aus Februar 2018 einige Monate vergangen sind, hat die Beklagte jedoch keine weiteren Um-stände dargetan, die ein berechtigtes Vertrauen auf Seiten der Beklagten hervor-rufen können, sie habe nicht mehr mit einer Weiterverfolgung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung durch die Klägerin zu rechnen." Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift vom 06.07.2018 (Bl. 275 ff d.A.) davon ausgeht, dass den Parteien bei Vertragsschluss klar gewesen sei, dass der Tarifvertrag nicht einschlägig sei, weil die Beklagte kein kirchlicher Arbeitgeber sei, so dass sie von dem Blankett Verweis in § 1 Ziffer 2 nicht erfasst werde, kann dies nach dem Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen nicht nachvollzogen werden. Insoweit fehlt es seitens der Beklagten an jeglichem nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten tatsächlichen Vorbringen, woraus sich diese Klarheit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergeben haben soll. Nach dem substantiierten Sachvortrag der Klägerin in beiden Rechtszügen ist vom Gegenteil auszugehen. Die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, dass es ihr beim Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten darum ging, eine Vereinbarung mit der Beklagten zu treffen, durch die sich ihre vertragliche Situation verbesserte, keinesfalls aber verschlechtern würde. Dies belegen auch die von der Beklagten im Einzelnen benannten einzelvertraglichen Abweichungen von den tariflichen Regelungen, die, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, allesamt zu ihren Gunsten abweichen. Der mit der Beklagten abgeschlossene Formulararbeitsvertrag enthält im Übrigen keine andere Formulierung hinsichtlich der vertraglichen Inbezugnahme des maßgeblichen Tarifvertrages als der vorherige Arbeitsvertrag der Klägerin, insbesondere auch nicht im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung. Im vorherigen Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde dies hinsichtlich der Altersversorgung im Sinne einer Pflichtversicherung - unstreitig - verstanden und abgewickelt. Dies war der Beklagten in Person des damaligen Geschäftsführers Herrn N. auch bekannt, weil dieser in Personalunion auch Geschäftsführer der Rehabilitation - und Kurklinik für Kinder und Jugendliche V. B. war. Vor diesem Hintergrund kann der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien, der aus der Sicht der Klägerin (§§ 133, 157 BGB), was auch die Anrechnung der Vordienstzeiten belegt, obgleich es sich um einen anderen Arbeitgeber handelt, nur dahin verstanden werden, dass es ihr, für den Arbeitgeber erkennbar, um eine Kontinuität im Verhältnis zum alten Arbeitsvertrag trotz Begründung eines neuen Arbeitsvertrages ging, freilich offen für Abweichungen im Sinne von Verbesserungen gegenüber den tariflichen Regelungen. Dagegen lässt sich der vertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag betreffend die betriebliche Altersversorgung keinerlei Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass nunmehr, abweichend vom vorherigen Arbeitsvertrag, völlig ungewiss sein sollte, ob und wie eine Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der tariflichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen erfolgen würde, dass insoweit möglicherweise der Beklagten ein im Berufungsverfahren erkennbar erstmals in Anspruch genommenes Wahlrecht zustünde, oder entsprechende Ansprüche der Klägerin gar ausgeschlossen sein könnten, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen für die Beklagte unzumutbar wäre. Für all das finden sich im Vertragstext keinerlei Anhaltspunkte (§§ 133, 157, 305 ff. BGB). Zudem trifft das Vorbringen der Beklagten, eine Pflichtversicherung sei für sie aus Rechtsgründen vorliegend gar nicht möglich, nicht zu. Das hat die Beklagte zuletzt auch eingeräumt; allerdings nur mit dem Vorbehalt, eine entsprechend Pflichtversicherung sei ihr aus den von ihr benannten Gründen unzumutbar. Hätte die Klägerin vor Abschluss des Vertrages Kenntnis davon gehabt, dass eine Fortsetzung der Pflichtversicherung betreffend die betriebliche Altersversorgung von der Beklagten in Abrede gestellt würde, oder sonst ausgeschlossen sein könnte, hätten die Parteien nach Auffassung der Kammer grundlegend andere Vertragsverhandlungen führen müssen, weil dann angesichts der Interessenlage der Klägerin sie in Betracht hätte ziehen müssen, durch eine entsprechende erhöhte Vergütung gegebenenfalls eine Kompensation zur Eigenfinanzierung einer gleichwertigen betrieblichen Altersversorgung zu erhalten, oder aber vom Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus BAG 09.10.2012 - 3 AZR 493/10; dort wurde keine mit dem hier maßgeblichen konkreten Lebenssachverhalt vergleichbare Vertragskonstellation beschieden. Soweit die Beklagte sodann in der Berufungsbegründung ein Auswahlermessen gemäß § 16 der Satzung KZVK für sich in Anspruch nimmt, folgt die Kammer dem aus den dargelegten und im Übrigen auch aus den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht. Eine Entscheidungsbefugnis der Beklagten, zu versuchen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch "an dieser Stelle dem Arbeitsverhältnis einer Ärztin bei einem kirchlichen Arbeitgeber anzunähern", lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht entnehmen (§§ 133, 157 BGB). Abgesehen davon, dass offen bleibt, nach welchen inhaltlichen Kriterien (§ 315 BGB) derartige Bemühungen inhaltlich unstrukturiert sein sollen. Dass eine Pflichtversicherung der Klägerin nicht möglich sei, trifft nicht zu; daran hat die Beklagte im weiteren Berufungsverfahren auch nicht mehr festgehalten. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 26.09.2018 (Bl. 317 ff d.A.) annimmt, es sei lebensfremd anzunehmen, die Klägerin habe nicht gewusst, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen kirchlichen Arbeitgeber gehandelt habe, folgt die Kammer dem ausdrücklich nicht. Maßgeblich für die Anwendung des von den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages ist insoweit ohnehin nicht, ob es sich um einen kirchlichen Arbeitgeber handelt oder aber nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Parteien eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe einer Pflichtversicherung bei der KZVK durch tarifvertragliche Bezugnahme vereinbart haben oder aber nicht. Dies ist, wie bereits dargelegt, im Hinblick auf die Personalunion des damaligen Geschäftsführers der Beklagten, der auch Geschäftsführer der Rehabilitations- und Kurklinik für Kinder und Jugendliche V. B. war und folglich nicht nur Kenntnis des Inhalts des vorherigen Arbeitsvertrages der Klägerin hatte, sondern auch der betrieblichen Altersversorgung in Form der Pflichtversicherung, so dass für die Beklagte durch die gewählte Vereinbarung tariflicher Regelungen in Form der Bezugnahme damit kein anderer Inhalt verbunden sein konnte, als eine Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung, so wie zuvor wenn auch mit einem anderen Arbeitgeber, bereits vereinbart, zu bejahen. Die Klägerin hatte keinerlei Veranlassung, Überlegungen dazu anzustellen, ob die maßgeblichen Satzungsbestimmungen bei der KZVK dem insoweit im Wege standen, oder aber ob tarifliche Bestimmungen der Beklagten die Möglichkeit einräumten, ihr nur eine geringere Versorgung zu verschaffen. Soweit die Beklagte des Weiteren darauf hinweist, es habe die Möglichkeit bestanden, der Klägerin eine im Verhältnis zur Pflichtversicherung wertgleiche freiwillige, arbeitgeberfinanzierte Versicherung zu verschaffen, ist dieses Vorbringen mangels näherer Substantiierung nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass beispielsweise die freiwillige Versicherung nach Maßgabe der Satzung der KZVK R-W keine Hinterbliebenenversorgung enthält, auf die es der Klägerin aber, weil sie mehrere Kinder hat, ganz wesentlich ankam. Dazu verhält sich das Vorbringen der Beklagten nicht. Des Weiteren stellt die Beklagte auf die nach ihrer Auffassung einschlägigen Rechtsinstitute des Verzichts und der Verwirkung ab. Dem folgt die Kammer nicht; wenn die Klägerin bei den von der Beklagten im Einzelnen angeführten Umständen sich insoweit ablehnend verhalten hat, dann war dies im Hinblick auf den ihr vertraglich eingeräumten weitergehenden Anspruch ebenso nachvollziehbar wie legitim. Soweit die Beklagte schließlich im Schriftsatz vom 03.12.2018 eine rückwirkende Pflichtversicherung der Klägerin zwar für möglich, aber für unzumutbar hält, folgt die Kammer dem ebenfalls nicht. Ein entsprechender Vorbehalt ist in der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien nicht vorgesehen (§§ 133, 157, 305 ff. BGB). Soweit die Beklagte sodann vorträgt, der frühere Verwaltungsleiter Herr H. habe ihr seinerzeit im Zusammenhang mit der Einstellung der Klägerin mitgeteilt, dass er zusammen mit Herrn N. die Klägerin darüber informiert habe, dass die Beklagte, und dies von Anfang an, nur über eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung der KZVK verfüge, lässt sich damit eine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts nicht begründen. Denn daraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs, dass die Klägerin damit habe rechnen müssen, dass auch nur eine Versicherung der freiwilligen Versicherung in Betracht kommen könnte. Zum einen ist das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich, hat sie doch im gleichen Schriftsatz zuvor behauptet, es sei eine inhaltsgleiche freiwillige Versicherung möglich. Zum anderen durfte die Klägerin aufgrund der Personalunion, der wortgleichen vertraglichen Formulierungen betreffend die betriebliche Altersversorgung und die Kenntnis der Beklagten von der Pflichtversicherung darauf vertrauen, dass der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag insoweit genau diesen Inhalt hatte. Zumindest hätte, wenn die Beklagte insoweit eine andere Auffassung vertreten hätte, aufgrund der ohne Weiteres nachvollziehbaren und für die Beklagte aus den genannten Gründen erkennbaren Interessenlage der Klägerin heraus die Verpflichtung bestanden, wie bereits dargelegt, darauf hinzuweisen und im Hinblick auf den Status der Beklagten betreffend die Satzungsbestimmungen der KZVK eine abschließende Klärung bzw. eine anderweitige inhaltliche Regelung des Arbeitsvertrages zu verhandeln. Da dergleichen unstreitig nicht geschehen ist, durfte die Klägerin auf den von ihr so verstandenen Vertragsinhalt vertrauen. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK R-W) eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pflichtversicherung zu verschaffen. Die Klägerin war vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.01.1996 seit dem 01.02.1996 bei dem V. B., einer Reha-Kurklinik für Kinder und Jugendliche, als Ärztin angestellt. Gemäß § 5 des Vertrages vom 05.01.1996 galt für die zusätzliche Altersversorgung die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen D.; vgl. Bl 94 d.A.. Die Klägerin war infolge dessen für den Zeitraum 01.02.1996 bis zum 30.11.2009 bei der KZVK R-W pflichtversichert. Die Versicherung erfolgte durch die Kinderkurklinik V. .. Auf die Schreiben der KZVK R-W vom 26. 09.2016, betreffend das Versorgungskonto "Pflichtversicherung" der Klägerin sowie vom 25. 01. 2017 wird auf Bl. 16 f., 93 f. d.A. Bezug genommen. am 28. 01. 2010 schloss die Klägerin mit der Beklagten, deren alleiniger Gesellschafter die Stiftung V. ist, einen Arbeitsverhältnis, das am 01.03.2010 begonnen wurde. Der zwischen den Parteien am 28.01.2010 geschlossene Dienstvertrag hat unter anderem folgenden Inhalt: "§ 1 Dienstverhältnis 1. Frau Dipl.-Med. A., Fachärztin für Kinderheilkunde, wird als leitende Oberärztin der Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche in C. eingestellt, dabei wird die Zeit im V. in dieser Funktion als leitende Oberärztin angerechnet. 2. Für das Dienstverhältnis gilt der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte kirchliche Fassung (Tarifvertrag Ärzte-/KF) in der jeweils geltenden Fassung. 3. Der Dienstantritt als leitende Oberärztin erfolgt zum 01.03.2010. Die Probezeit entfällt. Die Beschäftigungszeit aus dem Arbeitsvertrag vom V. B. wird angerechnet, so dass sich die Betriebszugehörigkeit seit dem 01.02.1996 bemisst. ... § 4 Vergütung ... Für die zusätzliche Altersvorsorge gelten die Bestimmungen über die kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in D.." Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Dienstvertrages vom 28.01.2010 wird auf Bl. 7 ff d.A. Bezug genommen. Am 30.06.2016 wurde als Anlage zum Dienstvertrag vereinbart, dass die Klägerin ab dem 01.07.2016 die Dienstbezeichnung "Leitende Chefärztin" führt und alle sonstigen Regelungen gemäß Dienstvertrag vom 28.01.2010 davon nicht berührt sind. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Anlage wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Durch Schreiben der KZVK R-W vom 26.09.2016 wurde die Klägerin über den Stand ihres Versicherungskontos "Pflichtversicherung" informiert, woraus sich ergibt, dass die Klägerin bis zum 30.11.2009 bei der KZVK R-W pflichtversichert worden ist; hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 16 f. d.A. Bezug genommen. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Klage am 14.12.2016 beim Arbeitsgericht eingereicht; sie wurde der Beklagten am 22.12.2016 zugestellt. Die Klägerin hat vorgetragen, sowohl durch den arbeitsvertraglichen Verweis in § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 28.01.2010 auf den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte kirchlicher Fassung in der jeweils geltenden Fassung als auch in § 4 sei zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden, dass sie einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversicherung) habe, die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherzustellen habe, und zwar als Pflichtversicherung. Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages habe sie Verhandlungen mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn N. geführt, der sehr daran interessiert gewesen sei, sie anzustellen. Sie habe den neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten erst abgeschlossen, nachdem der Geschäftsführer N. ausdrücklich zugestimmt habe, dass für das künftige Arbeitsverhältnis die Anwendung des Tarifvertrags Ärzte/KF sowie die Sicherstellung der zusätzlichen Altersversorgung bei der KZVK R-W durch die Beklagte vertraglich vereinbart worden sei. Erstmals nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten sei sie dann durch die Zuschrift der KZVK R-W vom 26.09.2016 über den Stand ihres Versicherungskontos informiert worden und habe erstmals erfahren, dass die Beklagte entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sie nicht ab dem 01.03.2010 als Versicherte bei der KZVK R-W D. angemeldet habe. Ihr stehe gegenüber der Beklagten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.03.2010 ein Anspruch auf Begründung einer zusätzlichen Altersversorgung bei der KZVK R-W in Form einer Pflichtversicherung gemäß § 16 Abs. 1 lit.a der Satzung der KZVK R-W, deren Beiträge alleine von der Beklagten zu finanzieren seien, zu. Soweit die Beklagte behaupte, kein vollwertiges Mitglied der KZVK R-W zu sein bzw. gewesen zu sein, stehe dies dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, weil die Beklagte pflichtwidrig versäumt habe, einen entsprechenden Aufnahmeantrag zu stellen. Aufgrund lediglich des fehlenden Aufnahmeantrags der Beklagten sei ausweislich der Zuschrift der KZVK R-W vom 25.01.2017 keine Beteiligungsvereinbarung und somit auch kein Beteiligungsverhältnis im Hinblick auf eine sogenannte Pflichtversicherung zustande gekommen. Der Beklagten sei es, bezogen auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.03.2010 durchaus rückwirkend möglich, einen Aufnahmeantrag gemäß §§ 13, 16 Abs. 1 lit.a der Satzung der KZVK R-W zu stellen. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Voraussetzungen des § 11 der Satzung der KZVK für die Beklagte nicht zuträfen. Bei der Stiftung V., dem alleinigen Gesellschafter der Beklagten, die bis zum 30.06.2016 in B. als Eigenbetrieb die Klinik Rehabilitations- und Kurklinik für Kinder und Jugendliche V. B., ihrem vorherigen Arbeitgeber betrieben habe, handele es sich um einen kirchlichen Arbeitgeber. Diese Klinik habe dem Diakonischen Werk angehört. Doch selbst wenn die Voraussetzungen des § 11 der Satzung der KZVK R-W nicht gegeben seien, könne die Beklagte einen Aufnahmeantrag gemäß § 12 der Satzung der KZVK R-W stellen, weil die Voraussetzungen des § 12 Satz 2 der Satzung KZVK gegeben seien. So habe die Beklagte sie von einem Beteiligten im Sinne der Satzung der KZVK R-W als bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen, nämlich vom V. B., Reha- und Kurklinik für Kinder und Jugendliche, die eine Beteiligungsvereinbarung mit der KZVK R-W als Grundlage für eine zusätzliche Altersversorgung als Pflichtversicherung begründet habe. Die Beklagte habe auch im Sinne des § 12 Satz 2 der Satzung KZVK R-W Aufgaben von dem früheren Beteiligten, dem V. B. Rehabilitations- und Kurklinik für Kinder und Jugendliche übernommen. Nach Auskunft der KZVK R-W vom 12.06.2017 sei ein Beitritt der Beteiligten auch für eine Pflichtversicherung nach § 12 Satz 2 der Satzung KZVK R-W möglich, da die Beklagte bereits Beteiligte für den Bereich der freiwilligen Versicherung sei. für den vorliegenden Fall der Übernahme von Arbeitnehmern, für die bei der KZVK R-W eine Pflichtversicherung bestehe, regelten die Bestimmungen der §§ 12 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 4 der Satzung KZVK R-W die Fortsetzung der Pflichtversicherung bei der KZVK durch den neuen Arbeitgeber. Die Beklagte sei rechtlich in Lage, bei der KZVK R-W rückwirkend bezüglich ihres Arbeitsverhältnisses ein Beteiligungsverhältnis zur Pflichtversicherung zu begründen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 der Satzung KZVK R-W gelte für sie, in Ausnahme zur Regelung des § 19 Abs. 1 lit.n der Satzung KZVK R-W die Versicherungspflicht in der Pflichtversicherung, weil die Beklagte mit ihr die Durchführung der zusätzlichen Altersversorgung als Pflichtversicherung bei der KZVK R-W arbeitsvertraglich vereinbart habe. Der Anspruch sei auch nicht durch die arbeitsvertraglich (§ 14 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 28.01.2010) vereinbarte Ausschlussklausel entfallen. Die Ausschlussfrist von nur zwei Monaten sei unangemessen und unwirksam. Der Anspruch sei auch nicht durch die in § 33 TV-Ärzte-KF enthaltene Ausschlussfrist für den Zeitraum vor dem 01.02.2016 entfallen. Bei dem TV-Ärzte-KF handele es sich um eine im sogenannten dritten Weg beschlossene Arbeitsrechtsregelung, die nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finde. Auf diese Fallgestaltung finde § 202 Abs. 1 BGB Anwendung, der nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen verbiete, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen würden. Vorliegend sei eine vorsätzliche vertragliche Pflichtverletzung gegeben. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, bei der kirchlichen Zusatzversorgung Rheinland-Westfalen, Sch. 11, ... D., rückwirkend ab 01.03.2010 einen Aufnahmeantrag für ein Beteiligungsverhältnis zur Pflichtversicherung zu stellen, 2. die Beklagte zu verurteilen, nach erfolgter Aufnahme des Aufnahmeantrags zur Pflichtversicherung durch die kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen mit der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen eine Beteiligungsvereinbarung zur Pflichtversicherung rückwirkend ab dem 01.03.2010 abzuschließen, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin rückwirkend ab 01.03.2010 bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, Sch. 11, ... D., als Versicherte zu Versicherungs-Nummer ... unter Angabe der jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen jährlichen Entgelt der Klägerin nach zu melden, 4. die Beklagte zu verurteilen, für die Klägerin die vollständigen Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge der Klägerin unter der Versicherungs-Nummer ... bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in Höhe des von der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in den Jahren ab 2010 bis 2016 jeweils festgesetzten vom Hundertsatzes aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der Klägerin rückwirkend ab dem 01.03.2010 bis Dezember 2016 und ab Januar 2017 und zukünftig während des Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin das zusatzversorgungspflichtige Entgelt der Klägerin an die kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen zu melden und jeweils monatlich für die Klägerin die vollständigen Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge der Klägerin in Höhe des von der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen jeweils festgesetzten vom Hundertsatzes aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der Klägerin an die kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, C 11, ... D. (KZVK D.), zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versorgungs-leistungen zu verschaffen, welche die Klägerin erhalten würde, wenn die Klägerin vom 01.10.2010 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten mit ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bei der kirchlichen Zusatz-versorgungskasse Rheinland-Westfalen pflichtversichert gewesen wäre. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei kein vollwertiges Mitglied der KZVK. Die Voraussetzungen für die Beteiligung eines Arbeitgebers bei der KZVK im Rahmen der Pflichtversicherung seien in § 11 der Satzung geregelt und für sie, die Beklagte, nicht einschlägig. Die gemeinnützige Stiftung V., die bis zum 30.06.2016 eine Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche in B. betrieben habe, habe 2008 die Gesellschaftsanteile an der Beklagten, einer privatrechtlich organisierten gemeinnützigen GmbH erworben und sei seit diesem Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin der Beklagten. Die Beklagte sei weiterhin privatrechtlich organisiert. Die Stiftung sei eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und die Beklagte zu keinem Zeitpunkt jemals ein kirchlicher Arbeitgeber gewesen. Die Beklagte als ausschließlich privatrechtlich organisierte GmbH sei weder eine Kirche reformatorischen Bekenntnisses, ein Glied kirchlich diakonisches Werk noch ein sonstiger kirchlicher Arbeitgeber im Sinne von § 11 Abs. 1 der Satzung der KZVK. Die Begründung eines Pflichtversicherungsverhältnisses könne folglich allein auf der Grundlage von § 12 der Satzung der KZVK erfolgen, nämlich wenn sie, die Beklagte, von einem Beteiligten Aufgaben und bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen hätte. Zwar habe sie eine einzige pflichtversicherte Beschäftigte von einem Beteiligten übernommen, nämlich die Klägerin von der Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche in B., zu keinem Zeitpunkt aber Aufgaben von einem Beteiligten. Im Übrigen unterliege die Klägerin aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 1 lit.n der Satzung der KZVK nicht der Versicherungspflicht für die Pflichtversicherung. Die Gegenausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Satz 34 der Satzung der KZVK greife schon deshalb nicht ein, weil die Pflichtversicherung nicht, von § 18 Abs. 2 der Satzung der KZVK gefordert werde, arbeitsvertraglich vereinbart worden sei, insbesondere auch nicht mit Zustimmung der Kasse. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages enthalte einen Blankett Verweis auf den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte kirchliche Fassung, der seinerseits auf § 24 BAT-KF verweise. Diese Bestimmung gehe von dem Vorhandensein eines kirchlichen Arbeitgebers aus, bei dem es regelmäßig um eine Pflichtversicherung bei der KZVK gehe. Zwar enthalte § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages eine auf die spezifischen Verhältnisse zugeschnittene Teilregelung, wonach für die zusätzliche Altersvorsorge die Bestimmungen über die kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen gelten sollten. Den Parteien sei aber bewusst gewesen, dass es sich bei der Beklagten gerade nicht um einen kirchlichen Arbeitgeber handele. Daher sei vereinbart und auch besonders hervorgehoben worden, dass sich die zusätzliche Altersvorsorge nach den geltenden Bestimmungen der KZVK richten solle. Diese Detailregelung habe klar erkennbar Vorrang vor der Blankett Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Sie, die Beklagte, habe zwar versucht, die Pflichtversicherung für die Klägerin weiter zu erhalten. Dieses Bemühen sei jedoch gescheitert, weil die rechtlichen Bedingungen dies eben nicht zugelassen hätten. Insoweit sei alleine die freiwillige Versicherung geblieben, die sie der Klägerin dann auch vertragsgemäß habe zukommen lassen wollen. Der Antrag auf eine freiwillige Zusatzrente bei der KZVK sei der Klägerin auch zugeleitet worden; die Klägerin habe darauf jedoch nicht reagiert. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien für die Klägerin eine betriebliche Altersversorgung nach den Möglichkeiten, die die KZVK nach ihren Bestimmungen gewähre, hätten vereinbaren wollen. Wie die KZVK mit ihrer E-Mail vom 06.02.2017 geantwortet habe, gebe es nur die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Da die Klägerin trotz verschiedentlicher Nachfragen und Aufforderungen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sondern sogar ausdrücklich erklärt habe, die freiwillige Versicherung nicht haben zu wollen, habe sie auf den eingeräumten Anspruch verzichtet. Zumindest sei ein dahingehender Anspruch verwirkt. Letztlich seien wohl auch die Voraussetzungen der Ausschlussfrist des § 33 TV-Ärzte KF gegeben. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Beklagte darauf hin durch Urteil vom 19.04.2018 - 11 Ca 204/18 - verurteilt, rückwirkend ab dem 01.03.2010 einen Aufnahmeantrag für ein Beteiligungsverhältnis zur Pflichtversicherung zu stellen, nach erfolgter Annahme des Aufnahmeantrags eine Beteiligungsvereinbarung zur Pflichtversicherung rückwirkend ab dem 01.03.2010 abzuschließen, die Klägerin sodann rückwirkend ab dem 01.03.2010 bei der KZVK-R-W, D., als Versicherte nach zu melden und schließlich dazu, nach Nachmeldung der Klägerin für diese die vollständigen Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung rückwirkend ab dem 01.03.2010 an die KZVK R-W zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 230 - 246 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 24.04.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 22. 05.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 06.07.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 19.06.2018 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.07.2018 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor: § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages enthalte einen Blankett Verweis auf den Tarifvertrag. Tarifnormen, die zwingend einen kirchlichen Arbeitgeber voraussetzten, könnten davon aber nicht erfasst werden. Die Parteien hätten das Arbeitsverhältnis der Klägerin lediglich weitgehend einem Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen Arbeitgeber annähern wollen. So hätten sie an verschiedenen Stellen im Arbeitsvertrag Regelungen abweichend vom Tarifvertrag vereinbart (bestimmte wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubslohnaufschlag, Jahressonderzahlung in bestimmter Höhe, Sonderregelungen betreffend einer monatlichen Ausgleichszahlung, Belegungspauschale, eines weiteren jährlichen bezahlten Sonderurlaubs, Unkündbarkeitsregelung; s. §§ 4 Ziffer 1 Satz 4, Ziffer 2 Abs. 1, Abs. 2, 4 Ziffer 3, 9 Ziffer 2 und 10 Ziffer 1). Eine derartige Sonderregelung sei auch in § 4 Ziffer 3 am Ende getroffen worden, wonach für die zusätzliche Altersversorgung die Bestimmungen über die kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in D. gelten sollten. Maßgeblich für die zusätzliche Altersversorgung sollten also die Bestimmungen der Satzung der KZVK sein. Diese Regelung habe klar erkennbar Vorrang vor der Blankett Regelung in § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages, falls § 24 BAT/KF über § 24 des Tarifvertrages doch Anwendung finden solle. Die spezielle Regelung müsse die allgemeine Regelung verdrängen. Versprochen sei folglich eine Altersvorsorge nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen der KZVK; gemäß § 16 der Satzung kämen die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung in Betracht. Insoweit stehe der Beklagten ein Auswahlermessen zu. von dieser Wahlmöglichkeit habe sie Gebrauch gemacht; die Klägerin habe aber ihre erforderliche Mitwirkung an der Beschaffung einer freiwilligen Versicherung pflichtwidrig verweigert. Folglich seien entsprechende Rechte der Klägerin durch Verzicht, Verwirkung sowie des Eingreifens tariflicher Ausschlussfristen entfallen. Der Klägerin sei als langjährige Führungsmitarbeiterin bei der Stiftung V. und der Beklagten bestens bekannt gewesen, wie es um die Verhältnisse bei der Arbeitgeberin bestellt sei. Es sei lebensfremd anzunehmen, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen kirchlichen Arbeitgeber gehandelt habe. Zwar sei im Grundsatz eine Nachversicherung im Rahmen der Pflichtversicherung auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Beklagte alle Mitarbeiter rückwirkend zur Pflichtversicherung anmelden würde. Dies sei ihr nicht zuzumuten. Dies könne die Klägerin auch nicht von der Beklagten verlangen. Die Klägerin sei zudem im Zusammenhang mit der Einstellung darüber informiert worden, dass sie, die Beklagte, und dies von Anfang an, nur über eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung in der KZVK verfüge. Die Klägerin habe also damit rechnen müssen, dass auch nur eine Versicherung in der freiwilligen Versicherung in Betracht kommen könne. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot durch die vertragliche Vereinbarung sei nicht gegeben; eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin sei nicht erkennbar. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.07.2018 (Bl. 274 - 278 d.A.), sowie ihre Schriftsätze vom 26.09.2018 (Bl. 317 - 322 d.A.) und vom 03.12.2018 (Bl. 351 - 356 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 19. April 2018, Aktenzeichen: 11 Ca 204/18 wird geändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 2. Hilfsweise wird beantragt, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche die Klägerin erhalten würde, wenn die Klägerin vom 01.10.2010 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten am 31.07.2017 mit ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bei der Kirchlichen Zusatzversicherung Rheinland-Westfalen pflichtversichert gewesen wäre. Hilfsweise hilfsweise wird beantragt, 3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche die Klägerin erhalten würde, wenn die Klägerin vom 01.10.2010 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten am 31.07.2017 mit ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen pflichtversichert gewesen wäre. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor: Ihr, der Klägerin, sei keineswegs bekannt gewesen, dass die Beklagte der KZVK R-W im sogenannten Rechnungsverband der freiwilligen Versicherung beigetreten sei. Ebenso wenig sei ihr, der Klägerin, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bekannt gewesen, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen kirchlichen Arbeitgeber gehandelt habe. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr N., der zugleich in Personalunion auch Geschäftsführer der Rehabilitations- und Kurklinik für Kinder und Jugendliche V. B. gewesen sei, sei sehr daran interessiert gewesen, die Klägerin als Leitende Oberärztin für die Beklagte zu gewinnen. Der Klägerin, die keine juristischen Kenntnisse besitze, sei es bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten für diese auch erkennbar ganz entscheidend darauf angekommen, dass sich die Arbeitsbedingungen im Verhältnis zum vorherigen Arbeitsverhältnisse nicht verschlechterten und für das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten weiterhin die tariflichen Regelungen gelten sollten mit der Maßgabe, dass dies auch für die betriebliche Altersvorsorge als Pflichtversicherung bei der KZVK R-W gelte. Beides sei der Klägerin durch Herrn N. zugesagt worden und habe dementsprechend auch seinen Niederschlag in den Regelungen des Arbeitsvertrages (§ 1 Ziffer 2) gefunden. Nichts anderes gelte für § 24 TV Ärzte-KF. Die Anwendung des Tarifvertrages setze keineswegs zur Begründung von Ansprüchen der Arbeitnehmer einen kirchlichen Arbeitgeber voraus. Dass die Parteien über die tariflichen Regelungen hinaus gehende Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten vereinbart hätten, stehe der ausdrücklichen Bezugnahme auf die gesamten tariflichen Regelungen nicht entgegen. Die zwischen den Parteien vereinbarten abweichenden Regelungen seien ausdrücklich auf Verlangen der Klägerin in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden als Gegenleistung der Beklagten dafür, dass sie die Stelle als Leitende Oberärztin angenommen habe. Ein Auswahlermessen der Beklagten hinsichtlich der Altersvorsorge sei keinesfalls vereinbart worden. Erst als sich herausgestellt habe, dass die Beklagte der KZVK R-W als Beteiligte der Pflichtversicherung insgesamt hätte beitreten müssen, und für die Klägerin die Zusatzvorsorge sicherzustellen, habe sie es gegenüber der Klägerin vertragswidrig unterlassen, dort die Voraussetzungen für die Durchführung der Zusatzvorsorge der Klägerin als Pflichtversicherung herbeizuführen. Ein derartiger Beitritt zur Pflichtversicherung sei auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch möglich. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien ihre diesbezüglichen Rechte auch weder durch Verzicht, noch durch Verwirkung und schließlich auch nicht aufgrund tariflicher Ausschlussfristen erloschen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungs- und Anschlussberufungsbegründungsschrift vom 10.08.2018 (Bl. 292 - 300 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 301, 302 d.A.) sowie ihre Schriftsätze vom 17.10.2018 (Bl. 327 - 330 d.A.) und vom 24.10.2018 (Bl. 336, 337 d.A.) nebst Anlage (Bl. 338 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.04.2018.