Urteil
3 Sa 153/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2014:0728.3SA153.14.0A
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Leitsätze
Zur Arbeitnehmereigenschaft einer Kosmetikstudiobetreiberin, die in den Praxisräumen eines Frauenarztes eine Zweigstelle mit Ernährungsberatung eingerichtet hat und Tätigkeiten für die Arztpraxis verrichtet.(Rn.35)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 957/14)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.2.2014, Az.: 1 Ca 611/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Arbeitnehmereigenschaft einer Kosmetikstudiobetreiberin, die in den Praxisräumen eines Frauenarztes eine Zweigstelle mit Ernährungsberatung eingerichtet hat und Tätigkeiten für die Arztpraxis verrichtet.(Rn.35) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 957/14) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.2.2014, Az.: 1 Ca 611/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht die Zahlung der streitgegenständlichen Summe, auch nicht in dem im Berufungsverfahren reduzierten Ausmaß verlangen kann. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht substantiiert Tatsachen dafür vorgetragen hat, dass zwischen den Parteien in der Zeit von Oktober 2004 bis Oktober 2005 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Zwar ist notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nach § 611 Abs. 1 BGB nur, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet (BAG 15.02.2012, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 20; 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - NZA 2012, 974). Dabei liegt die erforderliche Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistung vor, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitszusage durch den Arbeitnehmer angenommen hat oder sie auf seinen Antrag hin erfolgt. Die Zusage kann auch in der Vornahme der Arbeit selbst liegen. Wird in dem Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen, so ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Dies entspricht dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner (BAG 15.05.2013, EzA § 615 BGB 2002 Nr. 38). Lässt sich dagegen bei streitigem Parteivortrag nicht feststellen, welche Vereinbarung über die Länge der Arbeitszeit getroffen wurden, kommt der monatelangen und tatsächlichen Durchführung ein erhebliches Gewicht für die Auslegung der zugrunde liegenden Absprachen zu (LAG Nürnberg 17.02.2004 AuR 2004, 35 LS, vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage, 2014, Kap. 2, Rn. 499 ff.). Des Weiteren kann ein Arbeitsvertrag auch durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Real Offerte und der konkludenten Annahme) zustande kommen (BAG 09.04.2014 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26). Aus § 612 Abs. 1 BGB folgt, dass eine Vereinbarung über die Vergütung nicht notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist. Dem allgemeinen ist Arbeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Etwas anderes kann sich durch Auslegung ergeben, insbesondere bei Gefälligkeitsleistungen, wenn sich die Beteiligten nicht der Rechtsordnung unterstellen wollen oder diese zwar gelten soll, die Gefälligkeit sich aber gerade auf die Unentgeltlichkeit bezieht (vgl. BFH 10.07.2013 - X R 31/12 - NZA-RR 2013, 643). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Vereinbarung zustande gekommen ist, bestehen nicht. Ebenso wenig gilt dies im Hinblick auf die Beurteilung der von der Klägerin behaupteten Tätigkeit. Arbeitnehmer ist nach nationalem bundesdeutschem Recht, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses) über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist (z.B. BAG 15.12.1999, 20.09.2000, 12.12.2001, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 78, 80, 84, 87; 20.08.2003, NZA 2004, 39; Reiserer/Freckmann NJW 2003, 180 ff.). Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird (BAG 13.01.1983, 1991 EzA § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26, 27, 38; LAG Rheinland-Pfalz 02.05.2004 - 2 Ta 81/04 - ArbuR 2005, 161 LS; vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage 2014, Kap. 1 Rz. 46 ff.). Dagegen gibt es für die Abgrenzung z. B. von Arbeitnehmern und "freien Mitarbeitern" kein Einzelmerkmal, das aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muss (BAG 23.04.1980 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 21; LAG Rheinland-Pfalz 02.05.2004 - 2 Ta 81/04 - ArbuR 2005, 161 LS). Maßgeblich ist in materieller Hinsicht darauf abzustellen, inwieweit durch Fremdbestimmung der Arbeit in fachlicher, zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht eine persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden gegeben ist (LAG Rheinland-Pfalz 12.05.2004 - 2 Ta 81/04 - ArbuR 2005, 161 LS; zum europäischen Arbeitnehmerbegriff gem. Art. 45 AEUV s. EuGH 17.07.2008, NZA 2008, 995; 11.11.2010, NZA 2011, 143; Oberthür NZA 2011, 253 ff.). Insoweit sind im Einzelnen folgende Kriterien maßgeblich: fachliche Weisungsgebundenheit Örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit (vgl. BAG 30.09.1998, 19.11.1997 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 74, 63; 14.03.2007 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 9), d. h. Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung und Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen am Arbeitsort; Eingliederung in den Betrieb (BAG 06.05.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 66). Angewiesensein auf fremdbestimmte Organisation, d. h. Einbindung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und Benutzung der betrieblichen Einrichtung (Arbeitsgeräte), Unterordnung bzw. Überordnung bezüglich andere im Dienste des Auftraggebers stehender Personen, Pflicht zur Übernahme von Vertretungen. Andererseits begründen Organisationsanweisungen, die den Ablauf von dritter Seite getragener Veranstaltungen regeln, nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Diese sind von arbeitsvertraglichen Weisungen zu unterscheiden. Dem selbständigen Tätigwerden steht auch nicht entgegen, dass bei der Bewirtung von Pausen- und Getränkeständen in einer Veranstaltungshalle die Ein- und Verkaufspreise für die von dem Betreiber der Halle vorgegeben werden. Denn damit werden keine arbeitsvertraglichen Weisungen erteilt, sondern nur wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen (BAG 12.12.2011 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 87); Leistungserbringung nur in eigener Person (BGH 21.10.1998 EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 30, BAG 12.12.2001 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 87); die tatsächliche Beschäftigung Dritter spricht regelmäßig gegen das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft. Dies gilt grds. auch für die - nur vertraglich vereinbarte - Berechtigung, Dritte einzuschalten. Verpflichtung, angebotene Aufträge anzunehmen, bzw. Freiheit bei der Annahme von Aufträgen (BAG 16.06.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 65); Ausübung weiterer Tätigkeiten (BAG 30.09.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 74); Aufnahme in einen Dienstplan, der ohne vorherige Absprache mit dem Mitarbeiter erstellt wird (BAG 16.02.1994, 16.03.1994, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 52, 53); Die Übernahme des Unternehmerrisikos (z.B. durch Vorhandensein eigenen Betriebskapitals, einer eigenen Betriebsstätte, eines Kundenstammes, eigener Mitarbeiter, unternehmerischer Entscheidungsbefugnisse, der Marktorientierung, Gewinnerzielung und Haftung) ist unerheblich (BAG 25.05.2005 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 6), weil sich Arbeitnehmer und Selbständige nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit unterscheiden; Art der Vergütung (BAG 30.10.1991, 16.07.1997 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 44, 61); Einheitliche Behandlung von Arbeitnehmern, die mit gleichartigen Aufgaben betraut sind; Berichterstattungspflichten (Verhaltens- und Ordnungsregeln; Überwachung; BAG 19.11.1997 a. a. O.); soziale Schutzbedürftigkeit; Fremdnützigkeit der Arbeitsleistung, d. h. Arbeitnehmer z. B. von Rundfunk und Fernsehen können ihre Arbeitskraft nicht wie ein Unternehmer nach selbstgesetzten Zielen unter eigener Verantwortung und mit eigenem Risiko am Markt verwerten. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, ihre Arbeitsleistung fremdnützig dem Arbeitgeber zur Verwertung in der Rundfunkanstalt nach dem Programmplan zu überlassen (BAG 15.03.1978, 23.04.1980 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 16, 17, 21). Entscheidend für die Abgrenzung ist die praktische Durchführung des Rechtsverhältnisses (BAG 08.06.1967 AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 6; LAG Schleswig-Holstein 19.09.2005, 08.04.2005, NZA-RR 2005, 656), wenn die Parteien ein Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis, sondern z. B. als freies Dienstverhältnis bezeichnen, der Beschäftigte jedoch tatsächlich weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet (BAG 25.01.2007, EzA § 233 ZPO 2002 Nr. 6). Der Status eines Beschäftigten richtet sich also danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Wird der Vertrag abweichend von der ausdrücklichen Vereinbarung vollzogen, so ist i.d.R. die tatsächliche Durchführung maßgebend (BAG 03.04.1990, EzA § 2 HAG Nr: 1; 20.07.1994, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 54; LAG Schleswig-Holstein 19.09.2005 - 2 Ta 189/05 - EzA-SD 22/2005, S. 9 LS; LAG Hamm 07.02.2011, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 15; a.A. LAG Köln 21.11.1997, NZA-RR 1998, 394). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Wille der Vertragsschließenden unbeachtlich ist. Haben die Vertragsparteien deshalb ihr Rechtsverhältnis, das die Erbringung von Diensten gegen Entgelt zum Inhalt hat, ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet, so genügt es grundsätzlich, wenn der Vertragsinhalt die für einen Arbeitsvertrag typischen Regelungen enthält. Es müssen keine Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass ein für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliches Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist (LAG Nürnberg 12.01.2004, NZA-RR 2004, 400). Denn die Parteien können auch unabhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung ein Arbeitsverhältnis vereinbaren (BAG 09.03.2005, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3). Unbeachtlich ist lediglich, auf Grund fehlender Dispositionsmöglichkeiten über die Rechtsfolgen, eine sog. Falschbezeichnung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Vertragsbezeichnung dem Vertragsinhalt oder der tatsächlichen Handhabung widerspricht, d. h. z. B. der Handhabung ein anderer Wille entnommen werden muss als er in der Vertragsbezeichnung seinen Niederschlag gefunden hat (Bauer/Baeck/Schuster Scheinselbständigkeit, Rz. 23, s.u. Rn. 79 f.). Kommt nach den objektiven Gegebenheiten für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl ein Arbeitsverhältnis als auch ein Rechtsverhältnis als freier Mitarbeiter (freier Dienstvertrag) oder die Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrages in Betracht, so entscheidet der im Geschäftsinhalt zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragsparteien darüber, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstvertragsverhältnis als freier Mitarbeiter besteht. Folglich ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 09.06.2010, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 18. s. a. BAG 14.09.2011, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 19; Dienstverhältnis durch Verwaltungsakt). Haben die Parteien ein Rechtsverhältnis ausdrücklich als "Arbeitsverhältnis" vereinbart, so ist es dann in aller Regel auch als solches einzuordnen; ob dies auch dann gilt, wenn die Dienstleistung nicht im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird, hat das BAG (21.04.2005, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 8, s. a. LAG Nürnberg 21.12.2011 - 4 Ta 180/11 - EzA-SD 4/2012 S. 9 Ls) allerdings offen gelassen. Denn es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Parteien auch unabhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung ein Arbeitsverhältnis vereinbaren können (BAG 09.03.2005, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3). Nicht entscheidend ist die gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung des Vertrages, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht (BAG 13.01.1983 EzA § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26; zur Bedeutung von Statusvereinbarungen vgl. Stoffels NZA 2000, 690 ff.). Maßgeblich ist, ob das, was die Parteien vertraglich vereinbart haben, auch tatsächlich durchgeführt wurde. Bestehen zwischen Vertrag und Durchführung keine Differenzen, ist der aus dem Vertrag ermittelte Wille der Parteien maßgeblich. Bestehen Differenzen, ist der Wille primär anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, ist wieder auf den Willen abzustellen, der der Vertragsurkunde zu entnehmen ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So ist es z.B. nicht möglich, in den Vertrag weitgehende Pflichten und Kontrollrechte aufzunehmen und später zu argumentieren, diese seien tatsächlich nicht ausgeübt worden. Denn Kontrollrechte sind Rechte, die auch dann bestehen, wenn sie tatsächlich längere Zeit nicht ausgeübt werden; dies genügt (vgl. BAG 12.09.1996, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 58; Bauer/Baeck/Schuster Scheinselbständigkeit, Rz. 24 ff.). Nach Maßgabe dieser Kriterien kann vorliegend nach dem tatsächlichen Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen und vollzogen worden ist. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend das Vorliegen hinreichenden tatsächlichen Vorbringens für den erstinstanzlichen Rechtszugs verneint; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (S. 5, 6 = Bl. 87, 88 d. A.) Bezug genommen. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Parteien gemäß § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat jede Partei sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO sind die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Vor diesem Hintergrund ist auch im Berufungsverfahren nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien gegeben sind. Denn nach wie vor fehlt es an konkretem Vorbringen, wann die Klägerin sich mit der Beklagten auf die Leistung von weisungsab-hängiger Arbeit gegen Entgelt geeinigt haben will. Insofern hat die Klägerin zwar behauptet, ihr fürsorgliches Tätigwerden für die Beklagte habe ein zeitliches Ausmaß angenommen, dass es einer Bezahlung bedurft hätte, Einzelheiten, um welches zeitliche Ausmaß pro Arbeitstag es sich gehandelt haben könnte, fehlen allerdings in beiden Rechtszügen vollständig. Das wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil das von der Klägerin behauptete Nettoentgelt in Höhe von 1.500,00 EUR, wie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, deutlich höher ist, als die entsprechende Nettovergütung der fest angestellten Mitarbeiter/innen der Beklagten mit entsprechender Berufsausbildung und Vollzeittätigkeit. Zudem steht vorliegend im Raum, dass die Klägerin ihrerseits in den Räumlichkeiten der Beklagten selbständig tätig werden wollte und zuvor auch selbständig tätig war. Warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, entsprechende zeitliche Angaben zu machen und näher zu präzisieren, welche Tätigkeiten sie im hier streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagte konkret verrichtet haben will, erschließt sich der Kammer nicht. Soweit die Klägerin im Übrigen ausführlich den beklagenswerten Gesundheitszustand der Beklagten im fraglichen Zeitraum unterstreicht, wäre zudem vorsorglich darauf hinzuweisen, dass dann Anhaltspunkte dafür bestehen würden, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung für nichtig gemäß § 104 Nr. 2, § 105 BGB anzusehen. Auch hinsichtlich der Erteilung irgendwelcher Arbeitsanweisungen in einem fremd bestimmten Arbeitsverhältnis fehlt es an jeglichem konkreten Vorbringen der Klägerin. Soweit die Klägerin tatsächlich Geld aus dem Vermögen der Beklagten erhalten hat, fehlt es schließlich an jeglichem tatsächlichen Vorbringen, auf wessen Veranlassung hin dies geschehen ist; die Beklagte hat insoweit im Einzelnen in Abrede gestellt, Zahlungen an die Klägerin geleistet zu haben. Insgesamt ist folglich nach alledem davon auszugehen, dass keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien gegeben sind. Dass möglicherweise im Hinblick auf einen nichtigen Arbeitsvertrag Ansprüche aus einem sogenannten faktischen Arbeitsverhältnis gegeben sein könnten, lässt sich ebenso wenig feststellen. Denn dass die Klägerin tatsächlich in einem Ausmaß Leistungen für die Beklagte erbracht hat, die über die von ihr - wie auch immer - vereinnahmten Beträge hinausgehen, lässt sich nach ihrem unzulänglichen tatsächlichen Vorbringen nicht feststellen. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf dessen Basis der Klägerin noch Gehaltsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen. Die Klägerin war ursprünglich Patientin in der frauenärztlichen Praxis der Beklagten. Im Laufe der Zeit entwickelten sich über das Arzt-Patienten-Verhältnis hinaus auch private Kontakte zwischen den Parteien. Insbesondere erklärte sich die Beklagte damit einverstanden, dass die Klägerin ihr bestehendes Kosmetikstudio durch Einrichtung einer Zweigstelle mit Ernährungsberatung in den Praxisräumen der Beklagten erweiterte. Wenn die Beklagte aufgrund einer Erkrankung Unterstützung bei der Regelung von finanziellen Problemen und den Büroangelegenheiten benötigte, erklärte sich die Klägerin bereit, die Beklagte, die sich in der Zeit vom 01.10. bis 30.11.2004 in stationäre Behandlung begeben musste, im Bedarfsfall diesbezüglich zu unterstützen. Vorliegend streiten die Parteien darüber, ob es sich insoweit um gelegentliche Freundschaftsdienste der Klägerin handelte, oder aber, ob die Beklagte der Klägerin für diese Tätigkeit ab Oktober 2004 eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.500,00 EUR netto im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusagte. Hinsichtlich der Frage, ob zwischen den Parteien ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zustande kam, ist ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Speyer (Az: S 3 KR 00/00) anhängig. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Arbeitsentgelt in Höhe von 1.500,00 EUR netto monatlich für die Zeit von November 2004 bis einschließlich Oktober 2005 geltend. Für den Monat Oktober 2004 - so der Sachvortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug - erhielt die Klägerin das nach ihrer Auffassung ihr zustehende Arbeitsentgelt. Auch existiert eine Gehaltsabrechnung für den März 2005, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 50 d. A. Bezug genommen wird, laut derer der Klägerin ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.501,84 EUR zustand. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe sie im April 2004 gefragt, ob sie ihr in organisatorischen Dingen sowohl die Arztpraxis, aber auch private Belange betreffend, behilflich sein könne. Dazu habe sich die Klägerin unter der Voraussetzung bereiterklärt, dass sie dafür eine Vergütung erhalte, woraufhin sich die Parteien auf 1.500,00 EUR netto monatlich mit Wirkung ab dem 01.10.2004 verständigt hätten. Darüber hinaus sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Klägerin angemeldet und Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden sollten. Der Steuerberater Herr B. sei von der Beklagten telefonisch beauftragt worden, Sozialversicherungsbeiträge für die Klägerin abzuführen. Herr B. habe aufgrund von Angaben der Beklagten die Gehaltsabrechnung für März 2005 erstellt. Wer die Gehaltszahlung an die Klägerin im Oktober 2004 veranlasst habe, wisse sie nicht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.500,00 EUR seit 05.11.2004, aus 1.500,00 EUR seit 05.12.2004, aus 1.500,00 EUR seit 05.01.2005, aus 1.500,00 EUR seit 05.02.2005, aus 1.500,00 EUR seit 05.03.2005, aus 1.500,00 EUR seit 05.04.2005, aus 1.500,00 EUR seit 05.05.2005, aus 1.500,00 EUR seit 05.06.2005, aus 1.500,00 EUR seit 05.07.2005, aus 1.500,00 EUR seit 05.08.2005, aus 1.500,00 EUR seit 05.09.2005, aus 1.500,00 EUR seit 05.10.2005 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Im Rahmen der stationären Behandlung der Beklagten im Jahr 2004 habe die Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung seitens der Beklagten bezüglich der Einrichtung der Ernährungsberatung, angeboten, das Praxisteam der Beklagten für den Zeitraum der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beklagten im Bedarfsfall zu unterstützen. Dabei habe es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt, in dessen Rahmen sich die Klägerin unregelmäßig, höchstens eine Stunde pro Woche, in den Praxisräumen der Beklagten um die Bearbeitung des Posteingangs und den Ausgleich von Rechnungen gekümmert habe. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Vergütung oder die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Gehaltszahlung im Oktober 2004 sei nicht von der Beklagten veranlasst worden, denn sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer stationären Entzugsbehandlung befunden. Allerdings habe sich die Klägerin für den Zeitraum der stationären Behandlung von der Beklagten Blankovollmachten ausstellen lassen, die sie dann zum Schaden der Beklagten missbraucht habe. Die von der Klägerin vorgelegte Gehaltsabrechnung für den Monat März 2005 sei der Beklagten unbekannt, jedenfalls sei sie nicht auf Veranlassung der Beklagten erstellt worden. Meldungen der Klägerin zur Sozialversicherung seien ohne Wissen der Beklagten veranlasst worden. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 19.02.2014 - 1 Ca 611/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 84 bis 88 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 05.03.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 02.04.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 27.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 25.04.2014 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 27.05.2014 einschließlich verlängert worden war. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, aufgrund fehlerhafter erstinstanzlicher Prozessvertretung sei nunmehr einzuräumen, dass die Beklagte teilweise ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Vergütungszahlung doch nachgekommen sei. Dies betreffe die Monate Oktober 2004, Januar 2005, Februar 2005, März 2005 und April 2005. Dies könne ihr allerdings nicht angelastet werden. Sie habe ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten über den tatsächlichen Sachverhalt unterrichtet. Es sei dieser gewesen, der die klageweise Geltendmachung auch der bereits gezahlten Vergütung mit der Begründung empfohlen und durchgesetzt habe, dass es Sache der Beklagten sei, die von ihr geleisteten Zahlungen nachzuweisen. Nachdem die Beklagte sowohl finanziell wie auch gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern, mit der Folge, dass häufig bzw. sogar regelmäßig der Gerichtsvollzieher in der Praxis erschienen sei, um Forderungen von Gläubigern geltend zu machen, habe sich die Klägerin auf Bitten der Beklagten immer häufiger und immer intensiver um die privaten finanziellen Angelegenheiten der Beklagten kümmern müssen und auch tatsächlich gekümmert. Die Klägerin habe seinerzeit ein in der Nähe der Praxis der Beklagten gelegenes Kosmetikstudio betrieben. Spätestens im Sommer 2004 sei es aber soweit gewesen, dass der Einsatz der Klägerin für die Beklagte ein solches Ausmaß angenommen habe, dass die Klägerin schließlich mehr Zeit für die Beklagte bzw. für die Erledigungen der Angelegenheiten der Beklagten aufwenden habe müssen als für den Betrieb ihres Kosmetikstudios. In diesem Zusammenhang seien die Parteien sodann übereingekommen, dass die Klägerin 1.500,00 EUR netto benötige. Die Beklagte habe sich damit sofort einverstanden erklärt. Es sei daraufhin vereinbart worden, dass die Beklagte die Klägerin ab dem 01.10.2004 in der Praxis als Mitarbeiterin einstelle, dass der Klägerin insoweit eine monatliche Vergütung von 1.500,00 EUR netto gezahlt und die Klägerin mit diesem Gehalt von der Beklagten auch bei der Krankenkasse angemeldet werde. Die Beklagte habe ihrem Steuerberater daraufhin entsprechendes mitgeteilt und diesem die Lohnsteuerkarte der Klägerin übergeben. Des Weiteren habe er ein zu zahlendes Bruttogehalt von knapp über 1.900,00 EUR ermittelt; dies habe die Beklagte zustimmend akzeptiert. Schließlich habe die Klägerin auch selbst bei der XY-Krankenkasse für die Zeit ab dem 01.10.2004 als Arbeitnehmerin angemeldet. Vor diesem Hintergrund sei die Klage begründet. Dabei könne es nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass sich die Parteien seinerzeit nicht konkret über den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der der Klägerin obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten verständigt hätten. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Herbst 2004 die Alkoholprobleme der Beklagten ein solches Ausmaß erreicht hätten, dass die Beklagte auf Anordnung des Gesundheitsamtes für einen längeren Zeitraum (ca. 6 bis 8 Wochen) zur stationären Behandlung in eine spezielle (Entzugs-)Einrichtung eingewiesen worden sei. Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27.05.2014 (Bl. 123 bis 136 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 137 bis 142 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 21.07.2014 (Bl. 210 bis 215 d. A.) nebst Anlage (Bl. 216 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.02.2014, Az: 1 Ca 611/13, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu zahlen 1.938,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 05. Dezember 2004 1.938,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 05. Januar 2005, 1.938,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus dem 5. Juni 2005 1.938,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 05. Juli 2005 1.938,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 05. August 2005 1.938,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 05. September 2005. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Insolvenzverfahrens am 21.01.2010 im Rahmen ihres Eröffnungsantrages eine Vermögensübersicht abgegeben habe. Dort habe sie ausdrücklich erklärt, dass keine Rückstände im Hinblick auf Arbeitseinkommen bestünden. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben habe sie mit Unterschrift vom 21.01.2010 versichert. Auch im Rahmen eines Strafverfahrens habe die Klägerin am 17.07.2006 eine Eidesstattliche Versicherung betreffend eines von ihr im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erstellten Vermögensverzeichnisses abgegeben. Auch dort habe sie unter Ziffer 22 "sonstige Forderung" angegeben, dass keine sonstigen Forderungen gegeben seien. Warum ihr schließlich das Verhalten ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht zurechenbar sein solle, erschließe sich nicht. Zudem sei unglaubwürdig, dass die Klägerin ihren Sachvortrag in all den Jahren nicht korrigiert habe; ihr Vorbringen sei insoweit unsubstantiiert und unbeachtlich. Substantiierte Tatsachen, die dazu führen könnten, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet worden wäre, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Auch habe sie zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, in welchem Umfang sie für die Beklagte hätte tätig werden sollen, noch welche weiteren Absprachen hinsichtlich des behaupteten Arbeitsverhältnisses getroffen worden seien. Auch im Übrigen treffe das Vorbringen der Klägerin nicht zu. Sie sei gelernte Kosmetikerin und daher keine Fachkraft für die angeblich von ihr ausgeführten Tätigkeiten. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass sie behaupte, ein höheres monatliches Arbeitsentgelt mit der Beklagten vereinbart zu haben, als die ausgebildeten Fachkräfte bezögen, die bei der Beklagten beschäftigt seien. Die Mitarbeiterin R. der Beklagten habe zudem bestätigt, dass die von der Klägerin ausgewählten Freundschaftsdienste ungefähr einen Zeitaufwand von ca. einer Stunde pro Woche erfordert hätten. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht gebeten, die notwendigen Anmeldeformalitäten durchzuführen. Die Beklagte sei schließlich auch finanziell gar nicht in der Lage gewesen, ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 30.06.2014 (Bl. 162 bis 176 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 177 bis 201 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.07.2014.