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Urteil

3 Sa 108/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2014:0728.3SA108.14.0A
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Leitsätze
Trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass Urlaubsansprüche verfallen, so hat er dem Arbeitnehmer Schadenersatz in Geld zu leisten. Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist jedoch stets, dass der Arbeitnehmer vor Verfall des Urlaubs erfolglos um solchen nachgesucht hat, da der Arbeitgeber in Verzug zu setzen ist, vergleiche BAG, Urteil vom 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 -.(Rn.38) Insofern ist es für die Begründung des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichend, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich, ohne um Urlaub nachgesucht zu haben, auf seine Unabkömmlichkeit im Betrieb beruft.(Rn.39)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.1.2014, Az.: 7 Ca 2834/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass Urlaubsansprüche verfallen, so hat er dem Arbeitnehmer Schadenersatz in Geld zu leisten. Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist jedoch stets, dass der Arbeitnehmer vor Verfall des Urlaubs erfolglos um solchen nachgesucht hat, da der Arbeitgeber in Verzug zu setzen ist, vergleiche BAG, Urteil vom 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 -.(Rn.38) Insofern ist es für die Begründung des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichend, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich, ohne um Urlaub nachgesucht zu haben, auf seine Unabkömmlichkeit im Betrieb beruft.(Rn.39) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.1.2014, Az.: 7 Ca 2834/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.753,84 EUR brutto nebst Zinsen als Urlaubsabgeltung ver-langen kann. Der anteilige Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2013, davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, ist von der Beklagten durch die Freistellung des Klägers nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung erfüllt worden. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Abgeltung bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Etwaiger Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2011 ist deshalb nach § 7 Abs. 3 BUrlG am 31.12.2011 verfallen, es sei denn, er wäre auf das Kalenderjahr 2012 aus betrieblichen oder persönlichen Gründen über-tragen worden. Für diesen Fall wäre ein etwaiger Urlaubsanspruch aus 2011 jedenfalls am 31.03.2012 verfallen. Geltend gemacht hat der Kläger den Abgeltungsanspruch aus dem Kalenderjahr 2011 mit der Klageschrift vom 31.07.2013, also erst nach Ablauf des Übertragungszeitraums. Soweit der Kläger behauptet hat, der Urlaubsanspruch aus 2011 sein auf das Kalenderjahr 2013 übertragen worden, weil sich auf dem Urlaubsplan der Beklagten zu Beginn des Jahres 2013 eine einvernehmliche Übertragung der Urlaubsanspruch im Umfang von 63 Tagen befunden habe, ergibt sich daraus entgegen seiner Auffassung nichts anderes. Denn der Urlaubsplan wird von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn F., erstellt. Gleichwohl bleibt offen, welchen Übertragungstatbestand der Kläger damit behaupten will. Denn eine entsprechende Liste stellt, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, jedenfalls kein Anerkenntnis des Arbeitgebers dar, Urlaubsansprüche in der behaupteten Höhe zu übertragen. Der Urlaubsplan dient dem Zweck, Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr zwischen den Mitarbeitern zu koordinieren. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und mit ausführlicher Begründung festgestellt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 72 d. A.) Bezug genommen. Nichts anderes gilt für das Kalenderjahr 2012. Auch dieser Anspruch ist am 31.12.2012 verfallen; ein Übertragungstatbestand ist nicht ersichtlich (vgl. BAG 16.10.2012 - 9 AZR 63/11 - NZA 2013, 326; EuGH 22.11.2011 NZA 2011, 1333; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage 2014, Kap. 3, Rn. 2116 ff. = S. 845 ff.). Der Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2013 ist durch die zwischen den Parteien vereinbarte Freistellung - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - erfüllt. Fragen der Anwendbarkeit des § 366 BGB (vgl. BAG 07.08.2012, NZA 2013, 104; 16.10.2012 NZA 2013, 575; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Rn. 2144 ff.) stellen sich folglich nicht. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass zwischen ihm und der Beklagten sowie wie allen anderen Mitarbeitern der Beklagten die Regelung bestanden haben soll, dass in einem Kalenderjahr nicht verbrauchte Urlaubsansprüche einvernehmlich auf das Folgejahr ohne etwaigen Verfall übertragen werden. Denn der Kläger hat insoweit nicht substantiiert, also nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen dargelegt, mit wem er - das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte als GmbH firmiert - anlässlich welcher äußeren Umstände welche konkrete Abrede getroffen haben will, nicht in Anspruch genommene Urlaubsansprüche seien über die gesetzliche Regelung hinaus zu übertragen. Selbst wenn man aber dem nicht folgen würde und von einer Übertragung des Resturlaubs aus 2011 und 2012 in Höhe von 63 Arbeitstage auf das Kalenderjahr 2013 ausgehen wollte, so würde sich im Ergebnis nichts anderes ergeben. Denn gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ist übertragener Urlaub im Folgejahr bis zum 31.03. zu nehmen. Übertragenen Urlaub hat der Kläger in 2013 lediglich in Höhe von 5 Arbeitstagen bis zum 31.03. genommen. Weiteren Urlaub hat der Kläger nicht beantragt, also wurde er auch nicht gewährt. Folglich ist Resturlaub aus dem Vorjahr, der nicht im Übertragungszeitraum genommen wird, zum 31.03. des Folgejahres, hier also zum 31.03.2013 erloschen (vgl. BAG 17.08.2012, a. a. O. 16.10.2012, a. a. O.; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Rn. 2156). Darüber hinaus geht das BAG (11.04.2006 EzA § 7 BUrlG Nr. 116) zwar für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch rechtzeitig aber erfolglos geltend gemacht hat und dem Arbeitgeber die Erteilung des Urlaubs möglich war, weil insbesondere gesetzliche Hinderungsgründe tatsächlich gar nicht bestanden, davon aus, dass der Urlaubsanspruch dann zwar nach Ablauf der Befristung erloschen ist. Zunächst tritt dann allerdings Verzug ein, solange die Urlaubsbewilligung zeitlich noch möglich ist. Der Arbeitgeber hat aber für die dann infolge Zeitablaufs eintretende Unmöglichkeit, als die das Erlöschen des Urlaubsanspruchs anzusehen ist, einzustehen (§§ 275 Abs. 1, 4, 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Rechtsfolge tritt an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs als Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Satz 1 BGB ein nicht gemäß §§ 1, 7 Abs. 3 BUrlG befristeter Ersatzurlaubsanspruch in gleicher Höhe (BAG 11.04.2006, a. a. O.; s. a. BAG 15.09.2011, NZA 2012, 377; Dörner/Luczak/Wildschütz/-Baeck/Hoß, a. a. O. Kap. 3, Rn. 2167 f.). Kann der Urlaub sodann wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz bestehenden Schadensersatzanspruchs nicht mehr gewährt werden, so ist der Arbeitnehmer in Geld zu entschädigen. Geldersatz unter dem Aspekt des Schuldnerverzuges für nicht genommenen Urlaub setzt aber jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber in Verzug gesetzt wurde, der Arbeitnehmer also rechtzeitig, aber erfolglos um Urlaub gebeten hatte (BAG 15.09.2011, NZA 2012, 377). Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit dem Arbeitsgericht entgegen der Auffassung des Klägers zu verneinen. Der Kläger selbst hat nicht behauptet, hinsichtlich des für nunmehr streitgegenständlichen Abgeltungsanspruchs gegenüber der Beklagten im Übertragungszeitraum überhaupt einen Urlaubsantrag gestellt zu haben. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, ab 21.01.2013 habe er durchgehend für die Beklagte gearbeitet, da im Betrieb der Beklagten offenkundig Handlungsbedarf bestanden habe im Hinblick auf den plötzlichen Tod des im Dezember 2012 verstorbenen Geschäftsführers. Die klägerische Bewertung der eigenen Unabkömmlichkeit führt freilich nicht dazu, dass der Kläger nicht zumindest hätte versuchen müssen, einen Antrag im Übertragungszeitraum zu stellen. Wäre dieser negativ beschieden worden, hätten Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch nach den zuvor dargestellten Kriterien bestanden. Allein der Hinweis des Klägers aber, er habe im Übertragungszeitraum wegen des plötzlichen Todes des Geschäftsführers die nunmehrigen Geschäftsführerinnen unterstützen müssen, so dass insoweit eine Gewährung von Urlaub sowieso ausgeschlossen gewesen sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Davon ist das Arbeitsgericht letztlich unter zutreffender Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13, 14 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 74, 75 d. A.) Bezug genommen. Das damit gefundene Ergebnis widerspricht auch nicht § 242 BGB; das Verhalten der Beklagten, sich auf den Verfall des Urlaubs zu berufen, ist nicht als treuwidrig anzusehen. Der Kläger hat insoweit die Auffassung vertreten, die Treuwidrigkeit des Verfalls resultiere im Wesentlichen daraus, dass er nach dem plötzlichen Tod des Mitgeschäftsführers ab dem 21.01.2013 durchgehend für die Beklagte in deren Sinne gearbeitet habe und folglich nunmehr nicht darauf verwiesen werden könne, der Urlaubsanspruch sei verfallen. Dem folgt die Kammer aus den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 14 = Bl. 75 d.A.) Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tat-sachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus Sicht des Klägers verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug, dem die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Soweit der Kläger wiederum auf Vereinbarungen mit dem verstorbenen vormaligen Geschäftsführer der Beklagten hingewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen insoweit nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen unsubstantiiert und im Übrigen auch nicht einleuchtend ist. Denn wenn der vormalige Geschäftsführer der Beklagten kürzlich verstorben war, liegt es nahe, davon auszugehen, dass er auch unmittelbar zuvor schwerlich in der Lage war, die Geschäfte der Beklagten alleine zu führen. Da der Kläger selbst arbeitsunfähig erkrankt war, musste, um Stillstand zu vermeiden, irgendjemand die nötigen Entscheidungen treffen. Warum deshalb erhebliche Arbeitsrückstände angefallen sein sollen, erschließt sich schon nicht und wird vom Kläger auch nicht näher dargelegt. Dies steht auch im deutlichen Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger, der sich selbst als unverzichtbar in der konkreten betrieblichen Situation angesehen hat, bald nach Rückkehr in den Betrieb der Beklagten ordentlich gekündigt und sodann bezahlt freigestellt wurde. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger für seine Darstellung insoweit keinerlei Beweis angetreten hat. Hinsichtlich der Aktivitäten des Mitarbeiters F. in diesem Zusammenhang sind über die Ausführungen des Arbeitsgerichts hinaus weitere Ausführungen nicht veranlasst. Auch hinsichtlich des behaupteten Schadensersatzanspruches sowie des vermeintlich treuwidrigen Verhaltens der Beklagten gilt nichts anderes. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Urlaubsabgeltung aus einem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis verlangen kann. Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund mündlichen Arbeitsvertrages beschäftigt; aufgrund gerichtlichen Vergleichs im Arbeitsrechtsstreit 7 Ca 1640/13 vor dem Arbeitsgericht Koblenz haben die Parteien sich dahingehend verständigt, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.04.2013 am 30.06.2013 aus betrieblichen Gründen sein Ende finden wird. Nach Ziffer 2 dieses Vergleichs hat die Beklagte den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich und unter Anrechnung etwaig bestehender Resturlaubsansprüche unter Fortzahlung seiner bisherigen Bezüge freigestellt. Der Vergleich wurde am 23.05.2013 abgeschlossen. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Beklagten hatte der Kläger ein Anspruch auf 30 Werktage Urlaub je Kalender pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis gemäß dem gerichtlichen Vergleich bis zum 30.06.2013 abgerechnet und das entsprechende Entgelt an den Kläger ausgezahlt. Im Dezember 2012 verstarb der Vater der jetzigen Geschäftsführerin, der bis zu seinem Tod mit den weiteren Geschäftsführerinnen P. und D. S., Geschäftsführer der Beklagten war. Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen, Anfang des Jahres 2013 habe der Urlaubsplan der Beklagten für ihn, den Kläger, einen Restlohnanspruch für 13 Tage ausgewiesen. Unter Hinzurechnung der 15 Urlaubstage aus 2013 errechne sich ein Urlaubsanspruch in Höhe von 78 Tage, von denen 5 in Abzug zu bringen seien und dann weitere 25 für den Freistellungszeitraum Mai, Juni 2013. Folglich verbleibe ein Resturlaubsanspruch von 48 Arbeitstagen, den die Beklagte abzugelten habe. Es habe eine betriebliche Übung bestanden zur einvernehmlichen Übertragung von Alturlaub in das Folgejahr. Zudem sei zwischen den Parteien in Abänderung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 BUrlG die für ihn, den Arbeitnehmer, günstigere Regelung getroffen worden, dass zum 31.03. noch nicht in Anspruch genommene Urlaubstage nicht verfielen, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet übertragen worden seien. Auch verhalte die Beklagte sich treuwidrig, wenn sie sich auf einen Verfall der Urlaubsansprüche berufe. Nach dem plötzlichen Tod des Geschäftsführers der Beklagten Ende Dezember 2012 habe er gegen den Rat des ihn behandelnden Arztes zunächst am 07.01.2013 seine Arbeitstätigkeit bei der Beklagten wieder aufgenommen, obwohl noch ein weiterer operativer Eingriff am 17.01.2013 vorgesehen gewesen sei. Diesen habe er dann ambulant durchführen lassen und aufgrund des durch das Ableben des vormaligen Geschäftsführers erforderlichen Handlungsbedarfs am 21.01.2013 seine Arbeitstätigkeit für die Beklagte wieder fortgesetzt. Es habe deshalb schon aufgrund der faktischen Situation für ihn überhaupt keine Möglichkeit bestanden, zunächst seine Urlaubsansprüche für das Jahr 2011 und 2012 bis zum 31.03.2013 in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen habe zwischen ihm und der Beklagten sowie allen anderen Mitarbeitern die Regelung bestanden, dass in einem Kalenderjahr nicht verbrauchte Urlaubsansprüche einvernehmlich auf das Folgejahr ohne weiteren Verfall zu übertragen seien. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei es ihm nach der Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit Anfang des Jahres 2013 im Übrigen gar nicht möglich gewesen, in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres 2013 seinen übertragenen Urlaub in Anspruch zu nehmen, da er wegen des plötzlichen Ablebens des vormaligen Geschäftsführers ab Januar 2013 mit seiner Arbeitskraft zur Bewältigung anstehender Aufgaben für die neuen Geschäftsführerinnen zur Verfügung habe stehen müssen. Er habe sich ausdrücklich gegen den Rat seines behandelnden Arztes arbeitsfähig schreiben lassen, so dass er gar nicht in der Lage gewesen sei, seine aus den Jahren 2011 und 2012 in das Kalenderjahr 2013 übertragenen Urlaubstage in Anspruch zu nehmen. Bis zum 31.03.2013 sei er als vormalige "rechte Hand" des verstorbenen Geschäftsführers damit befasst gewesen, laufende Aufträge abzuwickeln und die "hinterlassenen Lücken" zu schließen. Dies sei bis Mitte April 2013 erfolgt, so dass sich die Geschäftsführerinnen der Beklagten dann offenbar in der Lage gesehen hätten, auf ihn, als Mitarbeiter der Beklagten verzichten zu können und ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hätten. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich auf den Verfall der Urlaubsansprüche berufe. Insoweit stehe ihm ungeachtet der ohnehin zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung der Übertragung der Urlaubsansprüche über den 31.03. hinaus ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.753,84 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen, ... Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, vorge-tragen, der Kläger habe nach Ende der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 17.04.2013 bis zum 26.05.2013 25 Urlaubstage erhalten. Weitergehende Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren bestünden nicht und hätten im Übrigen bis zum 31.03. genommen werden müssen. Die Übertragung etwaigen Resturlaubs von 2011 und 2012 in das Jahr 2013 entbehre jeder Grundlage, insbesondere bestehe insoweit keine Vereinbarung. Der Hinweis auf die geführten Urlaubspläne führe zu keinem anderen Ergebnis, da dort nur die jeweilige Planung für das jeweilige Kalenderjahr, also zukünftige Urlaube aller Mitarbeiter eingetragen seien. Der Urlaubsplan führe keine restliche Urlaubstage der Mitarbeiter aus den vergangenen Jahren auf, geschweige denn einen Anspruch des Klägers von 63 Tagen. Soweit der Kläger zum Ausdruck bringe, er sei Anfang Januar 2013 für den Betrieb der Beklagten nach dem Tod eines Geschäftsführers unentbehrlich gewesen, entbehre dies jeder Grundlage. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe unstreitig am 06.01.2013 geendet, er sei nicht die "rechte Hand" des verstorbenen Geschäftsführers gewesen. Die heutigen Geschäftsführerinnen seien vielmehr bereits damals Geschäftsführerinnen der Beklagten gewesen. Die betrieblichen Belange hätten der Urlaubsgewährung in 2013 auch nicht entgegengestanden, da der Kläger nach seinem eigenen tatsächlichen Vorbringen 2013 bereits 5 Urlaubstage genommen habe. Allein dies zeige, dass eine Urlaubsgewährung 2013 durchaus möglich gewesen sei. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 16.01.2014 - 7 Ca 2834/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf BL. 63 bis 78 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 26.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 28.02.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 24.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, bis zum plötzlichen Ableben Ende Dezember 2012 sei die operative Geschäftsführung bei der Beklagten ausschließlich durch Herrn E. S. ausgeübt worden. Der Mitarbeiter F. sei mit der Erstellung und Führung des Urlaubsplans für alle Mitarbeiter der Beklagten beauftragt gewesen und habe den zwischen den Parteien einvernehmlich übertragenen Resturlaub zum 31.12.2012 im Umfang von 63 Tagen noch zu Beginn des Kalenderjahres 2013 in den neuen Urlaubsplan für dieses Jahr eingetragen. Der verstorbene Geschäftsführer habe dem Kläger immer wieder deutlich gemacht, dass eine alsbaldige Genesung wie der Aufnahme der Arbeitstätigkeit des Klägers für die Beklagte aufgrund des durch seinen Ausfall "erhöhten Arbeitsaufwandes des Geschäftsführers" dringend erforderlich sei. Der Kläger habe diesen in einem im Dezember 2012, kurz vor seinem Ableben geführten Telefongespräch darauf hingewiesen, dass er bis zum 31.12.2012 noch über Resturlaubsansprüche im Umfang von 63 Tagen verfüge und nach seiner Rekonvaleszenz nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit gerne diese wieder in Anspruch nehmen würde. Anlässlich dieses Gesprächs habe der Geschäftsführer erklärt, dass die Ansprüche, wie auch in den Vorjahren in das Jahr 2013 übertragen und auch nach dem 31.03. nicht verfallen sollten. Damit sei der Kläger einverstanden gewesen. Eine derartige Vereinbarung sei zulässig. Der Zweck des in Rede stehenden Urlaubsplans habe in der Festschreibung "des Resturlaubs aus dem Vorjahr" und der Eintragung der Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr sowie der Dokumentation der im laufenden Kalenderjahr genommenen Urlaubstage bestanden. Durch die lang andauernde Abwesenheit des Klägers im Jahr 2012 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit sei eine Vielzahl von zu erledigenden Arbeitsvorgängen "liegen geblieben" und der Ende Dezember 2012 plötzlich verstorbene Geschäftsführer sei bereits zuvor erheblich überlastet gewesen. Die beiden Töchter des verstorbenen Geschäftsführers hätten bis dahin an der operativen Geschäftsführung der Beklagten nicht teilgenommen. Vor diesem Hintergrund sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers hilfsweise zu bejahen; zumindest sei das Verhalten der Beklagten aber treuwidrig. Denn der Kläger habe trotz seiner bestehenden Arbeitsunfähigkeit, die über den 31.03.2013 hinaus fortbestanden habe, sich "gesundschreiben" lassen, um in der ersten "Not" nach dem plötzlichen Ableben des Geschäftsführers den Betrieb, soweit möglich, störungsfrei fortsetzen zu können. Dies sei auf Bitten der Geschäftsführerinnen der Beklagten geschehen, so dass deren Verhalten nicht gebilligt werden könne. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.04.2014 (Bl. 100 bis 105 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.753,84 EUR Urlaubsabgeltung zu zahlen, hilfsweise an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.753,84 EUR als Schadenersatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass der Urlaub einvernehmlich übertragen worden sei. Dazu werde vom Kläger auch kein Beweis angetreten. Die vermeintlichen Eintragungen von Urlaubstagen auf einem Plan stelle zudem kein Anerkenntnis dar. Soweit der Kläger umfangreich Gespräche mit dem verstorbenen früheren Geschäftsführer der Beklagten und seine vermeintliche Kompetenz in der Firma vortrage, werde dies bestritten. Bereits im Dezember 2012 und auch danach seien für das operative Geschäft der Beklagten ausschließlich die beiden Geschäftsführerinnen zuständig gewesen. Diese hätten die Geschäfte geleitet; ihnen allein hätten die personellen Dinge insgesamt oblegen. Folglich seien keine Urlaubsansprüche übertragen worden. Dies sei weder vereinbart worden noch habe es betrieblichen Interessen gedient. Wenn dies zutreffend gewesen wäre, bleibe offen, aus welchen Gründen der Kläger seinen angeblichen Urlaub aus 2011 und später nicht bereits Anfang 2013 beantragt und genommen habe. Auch habe sich der Urlaub nicht in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt. Der Kläger habe weder einen Urlaubsantrag gestellt, noch sei ein entsprechender Antrag negativ beschieden worden. Trotz Krankheit des Klägers in den Jahren 2011 und 2012 habe dieser Urlaub beantragen können und wäre entsprechender Urlaub auch bewilligt worden. Es gebe keine betriebliche Situation, die die Anwesenheit des Klägers erforderlich gemacht bzw. die zum Anlass der Ablehnung eines Urlaubsanspruchs geführt hätte. Es sei auch nichts abzuarbeiten oder nachzuholen gewesen. Insbesondere sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt die "rechte Hand" des verstorbenen Geschäftsführers der Beklagten gewesen. Er sei nicht gebeten worden, unbedingt seine Arbeit ab Januar 2013 wieder aufzunehmen. Es habe keiner "Gesundschreibung" oder eines "Noteinsatzes" bedurft. In diesem Zusammenhang sei insbesondere daran zu erinnern, dass das Arbeitsverhältnis am 30.06.2013 beendet worden und der Kläger seit dem 17.04.2013 freigestellt gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 02.05.2014 (Bl. 112, 113 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.07.2014.