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Urteil

3 Sa 131/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0925.3SA131.12.0A
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Leitsätze
Die über das Tabellenentgelt hinaus erzielte durchschnittliche Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden, die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus angefallen sind, ist bei der Berechnung der Ausgleichszahlung gemäß § 11 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) nicht zu berücksichtigen.(Rn.44)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.2.2012 - 12 Ca 2276/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die über das Tabellenentgelt hinaus erzielte durchschnittliche Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden, die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus angefallen sind, ist bei der Berechnung der Ausgleichszahlung gemäß § 11 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) nicht zu berücksichtigen.(Rn.44) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.2.2012 - 12 Ca 2276/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger. III. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte höhere Ausgleichszahlung und Einmalzahlung. Die vom Kläger in den letzten drei Jahren vor Inanspruchnahme der Härtefallregelung über das Tabellenentgelt hinaus erzielte durchschnittliche Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden, die über die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus angefallen sind (Arbeitszeitverlängerung von arbeitstäglich einer Stunde), ist bei der Berechnung der monatlichen Ausgleichszahlung und der Einmalzahlung nicht zu berücksichtigen. Nach dem Änderungsvertrag der Parteien vom 8. Oktober 2010 bestimmt sich die mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vereinbarte Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw in der jeweils geltenden Fassung. Maßgeblich für den streitgegenständlichen Zeitraum ist danach die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 10. Dezember 2010 (n.F.). Lediglich in Bezug auf die durch § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw n.F. geänderte Höhe der Ausgleichszahlung ist zu berücksichtigen, dass nach der dazugehörigen Protokollerklärung für die vor dem 1. Januar 2011 zustande gekommene Vereinbarung der Parteien vom 8. Oktober 2010 § 11 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 fortgilt, wonach die Ausgleichszahlung in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt wird. Davon sind beide Parteien auch zutreffend ausgegangen. Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw - soweit vorliegend von Bedeutung - die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw. Dazu gehört die für zusätzliche Arbeitsstunden gezahlte Vergütung nicht. 1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV UmBw wird als Entgelt auf der bisherigen Tätigkeit das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) berücksichtigt. Nach § 15 Abs. 1 TVöD erhält der Beschäftigte ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe bestimmt. Das an den Kläger für die in den betreffenden Monaten jeweils angefallenen zusätzlichen Arbeitsstunden gezahlte Entgelt ist nicht Bestandteil des Tabellenentgelts im Sinne von § 15 Abs. 1 TVöD. Im Hinblick darauf, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD nur das Tabellenentgelt im Sinne von § 15 TVöD und nicht etwa der Monatsregellohn im Sinne von § 21 Abs. 4 MTArb zu berücksichtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob während der Geltung des MTArb die vom Kläger erzielte zusätzliche Vergütung aufgrund der nach § 15 MTArb möglichen Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit als Lohn für Mehrarbeit zum Monatsregellohn im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb gehörte. 2. Die durchschnittliche Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden, die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehen, ist auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw zu berücksichtigen. a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw sind als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit auch die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen zu berücksichtigen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Lohnzulagen die Vergütungsbestandteile, die aus besonderem Anlass zu einer bestimmten Grundleistung hinzutreten. Sie sind an die Person des Arbeiters gebunden, wie z.B. Funktionszulagen, und berücksichtigen eine besondere Arbeitsschwierigkeit. Eine ständige Lohnzulage im Sinne des MTArb ist gegeben, wenn sie, wie beispielsweise die Vorhandwerkerzulage, mindestens für die Stunden zusteht, für die der Monatstabellenlohn gezahlt wird (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 307/08 - Rn. 17, ZTR 2009, 641). Unabhängig davon, ob die zusätzlich angefallenen Arbeitsstunden als Mehrarbeit oder Überstunden zu qualifizieren sind, handelt es sich bei der hierfür gezahlten Vergütung bereits begrifflich um etwas anderes als eine Lohnzulage (vgl. BAG 13.August 2009 - 6 AZR 307/08 - Rn. 19, ZTR 2009, 641; 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 25, NZA 2007, 630). Das wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Der TV UmBw enthält in § 7 eine "Ergänzung der Einkommenssicherung" für bestimmte Beschäftigtengruppen, in der geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Stunden im Rahmen der Einkommenssicherung zu berücksichtigen sind. Hintergrund für die ergänzenden Regelungen der Einkommenssicherung nach dieser Tarifbestimmung ist gerade, dass die Einkommenssicherung des Tarifvertrages grundsätzlich keinen Ausgleich für nicht mehr anfallende Überstunden oder allgemein für Einkommensverluste vorsieht, die dadurch entstehen, dass sich die für die Bezahlung maßgebliche Arbeitszeit verringert (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 27 NZA 2007, 630; 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/09 - Rn. 20, ZTR 2010, 530). b) Entgegen der Ansicht des Klägers gehört die von ihm über das Tabellenentgelt hinaus bezogene Vergütung für die in dem jeweiligen Monat angefallenen zusätzlichen Arbeitsstunden nicht zu den ständigen Lohnzulagen im Sinne des ehemaligen § 21 Abs. 4 MTArb, die nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abs. 1 des § 6 TV UmBw als in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw gelten. Insbesondere folgt aus der in § 21 Abs. 4 MTArb enthaltenen Begriffsbestimmung des Monatsregellohns mit den dort aufgeführten Vergütungsbestandteilen nicht, dass der Lohn für Mehrarbeit als ständige Lohnzulage gilt. Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 MTArb war der Monatsregellohn der Monatstabellenlohn zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gehörte zum Monatsregellohn auch der Lohn für Mehrarbeit. Daraus ergibt sich lediglich, dass bei der im MTArb vorgesehenen Möglichkeit zur Verlängerung der in § 15 Abs. 1 MTArb festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. § 15 Abs. 2 bis 4 MTArb), die der nunmehr maßgebliche TVöD nicht mehr enthält (vgl. hierzu BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - NZA 2009, 444), der Lohn für die dadurch angefallenen Mehrarbeitsstunden zum Monatsregellohn im Sinne des MTArb gehörte. Maßgeblich für die tarifliche Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw ist aber nicht der Monatsregellohn im Sinne des MTArb, sondern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV UmBw nur das für die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit gezahlte Tabellenentgelt im Sinne des TVöD. Im Übrigen war auch vor der Ersetzung des MTArb durch den TV UmBw zum 1. Oktober 2005 nach § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a TV UmBw in der Fassung vom 18. Juli 2001 (a.F.) im Rahmen der Einkommenssicherung nur der Monatstabellenlohn im Sinne von § 21 Abs. 3 MTArb und nicht der Monatsregellohn im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb zu berücksichtigen. Daneben wurden nach § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b TV UmBw a.F. auch die ständigen Lohnzulagen berücksichtigt, die der Arbeiter in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat. § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb besagt nicht, dass der Lohn für Mehrarbeit als ständige Lohnzulage im Sinne des Satzes 1 gilt, sondern nur, dass er Bestandteil des - für die tarifliche Einkommenssicherung nach dem TV UmBw nicht maßgeblichen - Monatsregellohns im Sinne des MTArb ist. Mithin hat die Beklagte bei der Festsetzung der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw an den Kläger zutreffend das zusätzliche Entgelt für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Berechnung der auf der Grundlage von Ziff. III des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 5. November 2004 geleisteten Einmalzahlung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten über die Frage, ob Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden bei der Berechnung der dem Kläger nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) zustehenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist. Der am 16. Dezember 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 16. September 1977 bis 31. Dezember 2010 in Vollzeit beschäftigt, zuletzt als freigestelltes Personalratsmitglied beim Jagdbombergeschwader 33 in B.. Auf sein Arbeitsverhältnis fand zunächst der MTArb Anwendung, der zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD abgelöst wurde. Seine Vergleichsperson arbeitete seit dem 1. Oktober 2005 durchgehend ohne Unterbrechung arbeitstäglich über die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus eine Stunde mehr, die auch in dessen Dienstplan erfasst wurde. Für diese arbeitstägliche Arbeitszeitverlängerung erhielt auch der Kläger als freigestelltes Personalratsmitglied in dieser Zeit die sich je nach Anzahl der Arbeitstage in dem jeweiligen Monat ergebende zusätzliche Vergütung. Am 8. Oktober 2010 schlossen die Parteien in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 16. September 1977 einen Änderungsvertrag, in dem sie ab 1. Januar 2011 die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw unter Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbarten (Ruhensregelung). Nach § 2 dieses Änderungsvertrages bestimmt sich die Ruhensregelung im Einzelnen nach § 11 TV UmBw in der jeweils geltenden Fassung. In § 11 TV UmBw in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 10. Dezember 2010 ist bestimmt: "§ 11 Härtefallregelung (1) Kann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes a) das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann, und b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat, kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre. (2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 20 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. Einkommen sind die Entgelte i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2, Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-Bund und Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ-Bund jeweils für die Dauer der Anspruchsberechtigung. § 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. A Abs. 2 und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung. Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 1: Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 gilt nur für Vereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen wurden. Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2011 zustande gekommen sind, gilt § 11 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 fort. (…)" Für die vor dem 1. Januar 2011 zustande gekommene Vereinbarung der Parteien vom 8. Oktober 2010 sah die nach der vorgenannten Protokollerklärung fortgeltende Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 in der vorherigen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 eine Ausgleichszahlung in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens vor. In § 6 TV UmBw in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 10. Dezember 2010 ist u.a. folgendes geregelt: "§ 6 Einkommenssicherung (1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD), b) in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden und c) der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V [Bund]) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden. Protokollerklärungen zu Abs. 1: (…) 3. Als in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen gelten auch ständige Lohnzulagen i.S.d. ehemaligen § 21 Abs. 4 MTArb, sofern die ihnen zu Grunde liegenden tariflichen Bestimmungen noch Gültigkeit haben. (…)" Die Beklagte setzte die monatliche Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBW an den Kläger auf der Grundlage seines Tabellenentgelts in Höhe von 2.616,64 EUR, der Besitzstandszulage in Höhe von 97,72 EUR und einer "Entgeltsicherung" (Zulagen/Erschwerniszuschläge, Bl. 13 - 17 d.A.) in Höhe von 359,06 EUR auf einen Betrag in Höhe von 2.212,86 EUR brutto (3.073,42 EUR x 72 %) fest. Weiterhin gewährte die Beklagte dem Kläger gemäß der Entgeltbescheinigung vom 4. Februar 2011 (Bl. 102 d.A.) eine zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von 23.637,60 EUR brutto auf der Grundlage der in Ziffer III des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 5. November 2004 enthaltenen Regelung. Bei der von der Beklagten seit 1. Januar 2011 gezahlten Ausgleichszahlung und bei der gewährten Einmalzahlung wurde die zusätzliche Vergütung für die arbeitstägliche Arbeitszeitverlängerung nicht berücksichtigt. Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage, die der Beklagten am 12. Juli 2011 zugestellt worden ist, macht der Kläger in Bezug auf die Ausgleichszahlung für die Monate Januar bis Juni 2011 einen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 1.753,44 EUR brutto (6 Monate x 292,24 EUR brutto) und einen weiteren Differenzbetrag hinsichtlich der Einmalzahlung in Höhe von 3.116,16 EUR brutto geltend, die sich jeweils aus der seiner Ansicht nach zu berücksichtigenden Mehrarbeitsvergütung für die arbeitstägliche Arbeitszeitverlängerung errechnen. Der Kläger hat vorgetragen, bei der Berechnung der tariflichen Ausgleichszahlung und Einmalzahlung sei auch die von ihm in den letzten drei Jahren bezogene Mehrarbeitsvergütung für pauschaliert 21,74 Mehrarbeitsstunden pro Monat zu berücksichtigen. Denn nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw finde der ehemalige § 21 Abs. 4 MTArb Anwendung, wonach zum Monatsregellohn auch der Lohn für Mehrarbeit gehöre. Diese Protokollnotiz erkläre den MTArb bezüglich der Frage der ständigen Lohnzulagen weiterhin für anwendbar. Dementsprechend sei die Frage, wie die zusätzlich geleistete Arbeit zu bewerten sei, nach den Vorgaben des § 21 Abs. 4 MTArb und nicht nach denen des TVöD zu beantworten. Nach der in § 19 MTArb enthaltenen Definitionen habe er keine Überstunden, sondern Mehrarbeit geleistet, weil die nach der Dienstvereinbarung im Rahmendienstplan seiner Vergleichsperson über Jahre hinweg regelmäßig festgelegten Mehrarbeitsstunden nicht über die dienstplanmäßige bzw. die durch die Dienstvereinbarung bestimmte betriebsübliche Arbeitszeit hinausgingen und auch nicht direkt einzeln angeordnet worden seien. Im Hinblick darauf, dass die zusätzliche Arbeitszeit dienstplanmäßig erfasst sowie aufgrund der Dienstvereinbarungen betriebsüblich sei und auch nicht vom Arbeitgeber gesondert angeordnet werde, handele es sich vorliegend selbst nach der Definition des TVöD nicht um Überstunden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.869,60 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine höhere Ausgleichszahlung im Hinblick auf Mehrarbeit bzw. Überstunden zu. Die tariflichen Regelungen bezüglich Mehrarbeitsstunden bzw. Überstunden nach dem MTArb hätten keine Gültigkeit mehr, weil diese mit Inkrafttreten des TVöD durch § 7 Abs. 6 und Abs. 7 TVöD abgelöst worden seien. Danach habe es sich bei den zusätzlich angefallenen Stunden um Überstunden gehandelt, die bei der Berechnung der Ausgleichszahlung bzw. Einmalzahlung nicht zu berücksichtigen seien. Die gesicherten Entgeltbestandteile seien in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a bis c TV UmBw abschließend aufgezählt. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang zeige, dass Mehrarbeitsstunden und Überstunden von der Einkommenssicherung ausgeschlossen sein sollten. So werde bei den in § 7 Abschn. A und B TV UmBw genannten Beschäftigungsgruppen die Mehrarbeitsvergütung bei der Einkommenssicherung berücksichtigt. Da für diese Personengruppen die Berücksichtigung von Mehrarbeit und Überstunden bei der Einkommenssicherung ausdrücklich vorgesehen sei, könne hieraus geschlossen werden, dass dies in den anderen Fällen nicht erfolgen sollte. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 14. Februar 2012 - 12 Ca 2276/11 - der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die vom Kläger in den letzten drei Jahren erzielte durchschnittliche Vergütung für die geleisteten zusätzlichen Stunden bei der Berechnung der Ausgleichszahlung bzw. der Einmalzahlung zu berücksichtigen sei. Die Tarifvertragsparteien hätten in der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw klargestellt, dass als "in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen" auch die ständigen Lohnzulagen im Sinne des ehemaligen § 21 Abs. 4 MTArb gelten würden, sofern die zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen noch Gültigkeit hätten. Nach dem Wortlaut falle hierunter auch der Lohn für Mehrarbeit im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb. Aus dem Verweis in der Protokollnotiz auf eine Vorschrift, die ausdrücklich als "ehemalige" bezeichnet werde, ergebe sich die Fortgeltung des § 21 Abs. 4 MTArb trotz der Einführung des TVöD. Dies müsse mangels entsprechender Beschränkung auf Satz 1 auch für dessen Satz 2 gelten. Zudem könne sich die Formulierung "ihnen zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen" bereits dem Wortlaut nach allein auf tarifliche Bestimmungen beziehen, die dem MTArb zugrunde liegen würden, und damit nicht auf den MTArb selbst. Die von der Vergleichsperson des Klägers geleisteten zusätzlichen Stunden würden Mehrarbeit im Sinne von § 19 Abs. 1 MTArb darstellen. Gemäß der vom Kläger vorgenommenen Berechnung, die die Beklagte nicht bestritten habe, sei der Anspruch auch der Höhe nach begründet. Gegen das ihr am 7. März 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. März 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16. März 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 8. Juni 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Sie trägt vor, die streitige Protokollnotiz beziehe sich ausdrücklich nur auf Zulagen des § 21 Abs. 4 MTArb, so dass Überstunden, die in § 21 Abs. 5 MTArb geregelt seien, nicht nach § 6 TV UmBw auszugleichen seien. Von der in § 21 Abs. 4 MTArb enthaltenen Begriffsbestimmung des Monatsregellohns mit den dort aufgeführten Vergütungsbestandteilen seien die in Abs. 5 bezeichneten Entgeltkomponenten zu unterscheiden. Überstunden gingen über den Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinaus, würden jedoch erst dann zu Überstunden, wenn sie nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen seien. Mehrarbeit liege vor, wenn ein Teilzeitbeschäftigter über die mit ihm vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten arbeite. Der Kläger habe als Vollzeitbeschäftigter ohne Ausgleich in der folgenden Kalenderwoche über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus gearbeitet. Daraus folge, dass die geleistete Arbeitszeit als Überstunde bezeichnet werden müsse, welche nicht unter die auszugleichende Zulage nach § 21 Abs. 4 MTArb falle. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, die Regelungen bezüglich Mehrarbeit und Überstunden seien nicht durch den TVöD abgelöst worden, überzeuge nicht. Die Protokollnotiz werde durch die Anwendung des § 7 Abs. 6 und Abs. 7 TVöD nicht überflüssig, sondern lediglich auf den Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung reduziert. Der Kläger und das Arbeitsgericht hätten übersehen, dass bei ihrem Verständnis der Protokollnotiz der nachfolgende Halbsatz ("sofern die ihnen zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen noch Gültigkeit haben") keinen Sinn ergeben würde. Vielmehr werde hierdurch der Anwendungsbereich auf diejenigen Zulagen beschränkt, die Eingang in die Neuregelung des TVöD gefunden hätten. Die sich danach ergebende zusätzliche Anspruchsvoraussetzung werde vom Kläger nicht erfüllt, weil die ursprüngliche tarifliche Regelung im MTArb infolge der Neuregelung durch den TVöD keine Gültigkeit mehr habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Februar 2012 - 12 Ca 2276/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, bei der zusätzlich vergüteten Stunde habe es sich eindeutig um Mehrarbeit im Sinne von § 19 MTArb gehandelt. Danach seien Mehrarbeitsstunden die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Stunden, die über 38 ½ Stunden in der Woche hinausgingen. Im Rahmendienstplan seiner Vergleichsperson sei auf der Grundlage der vorgelegten Dienstvereinbarung über Jahre hinweg eine Stunde Mehrarbeit täglich festgelegt worden, womit die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche entsprechend verlängert worden sei. Überstunden seien hingegen auch nach der Definition des § 19 MTArb lediglich auf direkte Anordnung geleistete Arbeitsstunden, die über die für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgingen. Außerdem sei ebenfalls geregelt, dass Überstunden auf dringende Fälle zu beschränken seien. Danach könne es sich hier um keine Überstunden im Sinne des MTArb handeln. Mit der erst nachträglich in den TV UmBw aufgenommenen Protokollnotiz sei über die Verweisung auf § 21 Abs. 4 MTArb auch die Anwendung des § 19 MTArb ausdrücklich ermöglicht worden. Die Protokollnotiz sei von den Tarifvertragsparteien nachträglich in den TV UmBw aufgenommen worden, damit regelmäßig an Arbeitnehmer geleistete Zahlungen, welche immer noch auf Basis des MTArb gewährt würden, bei der Ausgleichszahlung mitberücksichtigt werden könnten. Um eine solche Leistung handele es sich vorliegend. Sie lasse sich auch nur unter die Mehrarbeit nach der Definition des § 19 MTArb subsumieren, was den Verweis in den MTArb aus der Protokollnotiz erforderlich mache. Diese Form der Arbeitszeitverlängerung sei zudem im TVöD nicht mehr vorgesehen. Die Protokollnotiz unterscheide auch keineswegs zwischen sicherungsfähigen und nicht sicherungsfähigen Zahlungen. Einen Hinweis im Protokolltext dahingehend, dass gerade diese Zahlung nicht berücksichtigt werden solle, gebe es nicht. Daher werde auch die Herausnahme gerade der vorliegenden Leistung aus den sicherungsfähigen Leistungen nicht vom Tarifvertragstext gedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.