Urteil
8 Sa 430/19
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine durch den Arbeitnehmer angedrohte Krankschreibung zur Durchsetzung eigener Interessen kann einen wichtigen Grund nach § 626 Abs.1 BGB darstellen.
• Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung genügt die sinngemäße Androhung einer späteren Arbeitsunfähigkeit, wenn sie als Druckmittel erkennbar ist.
• Eine Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
• Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf den rückwirkenden Abschluss einer Direktversicherung, wenn die Anwartschaft nicht unverfallbar geworden ist.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen Androhung krankheitsbedingter Verweigerung des Arbeitsplatzerscheinens • Eine durch den Arbeitnehmer angedrohte Krankschreibung zur Durchsetzung eigener Interessen kann einen wichtigen Grund nach § 626 Abs.1 BGB darstellen. • Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung genügt die sinngemäße Androhung einer späteren Arbeitsunfähigkeit, wenn sie als Druckmittel erkennbar ist. • Eine Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. • Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf den rückwirkenden Abschluss einer Direktversicherung, wenn die Anwartschaft nicht unverfallbar geworden ist. Der Kläger war seit August 2018 als SAP Support Consultant bei der Beklagten beschäftigt. Im Mai 2019 erfuhr er von einer potentiellen neuen Büroimmobilie und besichtigte diese eigenständig; anschließend verschickte er ein Exposé an Kollegen und die Geschäftsführung. Der Geschäftsführer forderte ihn auf, zu einem Abstimmungsgespräch am 14. Mai 2019 zu erscheinen; der Kläger erklärte, er könne sich krank melden bzw. wolle nur mit einer Vertretung erscheinen. Die Beklagte sprach daraufhin am 13. Mai 2019 außerordentlich und hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie auf Lohn- und Versicherungsansprüche; das ArbG verurteilte die Beklagte nur zur Zahlung von 100 Euro und wies die Klage im Übrigen ab. Der Kläger legte Berufung ein; das LAG behandelte zusätzlich Forderungen auf Annahmeverzugslohn und Direktversicherung. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Kündigung vom 13. Mai 2019 war mit ihrem Zugang spätestens am 14. Mai 2019 wirksam. • Rechtliche Grundlage ist § 626 Abs.1 BGB; die Prüfung erfolgt in zwei Stufen: Eignung des Tatbestands als wichtiger Grund und anschließende Interessenabwägung. • Das Gericht stellte auf unstreitiges Parteivorbringen ab: Im Telefonat vom 13. Mai 2019 kündigte der Kläger sinngemäß an, sich krank zu melden, sollte er zum Erscheinen gezwungen werden. Eine derartige Androhung, selbst wenn nicht wörtlich, ist ausreichend, um das Vertrauens- und Rücksichtnahmepflichtverhältnis zu verletzen. • Die Androhung einer Krankmeldung zur Durchsetzung eigener Ziele ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung; eine Abmahnung war entbehrlich, weil das Verhalten erschwerend war und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machte. • Unabhängig davon lagen weitere Nebenpflichtverletzungen vor (u. a. Verbreiten interner Informationen per Rundmail), die die Gesamtschau der Pflichtverletzungen stützten. • Beweis- und Darlegungspflichten trug die Beklagte; sie konnte die maßgeblichen Tatsachen substantiiert darlegen, und unklare redaktionelle Angaben im Prozess führten nicht dazu, die Kündigung für unwirksam zu halten. • Folge: Das Arbeitsverhältnis endete mit Zugang der Kündigung; daher bestehen keine Ansprüche auf Annahmeverzugslohn oder Verzugspauschalen für Zeiten nach Beendigung. • Zum Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung nach § 4 Ziff. 4.4 des Vertrags: Eine rückwirkende Durchsetzung ist ausgeschlossen, weil die Anwartschaft noch nicht unverfallbar war und die Beiträge allein arbeitgeberfinanziert sein sollten. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten vom 13. Mai 2019 war mit ihrem Zugang spätestens am 14. Mai 2019 wirksam, weil der Kläger im Telefonat sinngemäß mit einer Krankmeldung drohte, um ein Erscheinen am Arbeitsplatz zu vermeiden, und damit seine Rücksichtnahmepflicht verletzte. Eine Abmahnung war wegen der Schwere des Verhaltens entbehrlich; ergänzende Nebenpflichtverletzungen (Rundmail) bestätigten die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzugslohn, Verzugspauschalen und den rückwirkenden Abschluss einer Direktversicherung sind daher unbegründet. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.