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Urteil

7 Sa 129/19

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Stichtagsregelung, die die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung einer Berufsbezeichnung bis zu einem bestimmten Datum beschränkt, ist nicht schon wegen ihrer Pauschalität grundsätzlich verfassungswidrig. • Bei der Kontrolle von Übergangs- bzw. Stichtagsregelungen ist der tarifvertraglichen Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative Rechnung zu tragen; es genügt regelmäßig, dass ein sachlich vertretbarer Grund ersichtlich ist. • Eine solche Stichtagsregelung verletzt weder den Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch die Berufsfreiheit des Art. 12 GG, wenn die Differenzierung sachlich nachvollziehbar ist und die Nachteile für Einzelfälle nicht besonders schwer wiegen oder leicht vermeidbar wären.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Stichtagsregelung zur nachträglichen Verleihung einer Berufsbezeichnung zulässig • Eine tarifvertragliche Stichtagsregelung, die die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung einer Berufsbezeichnung bis zu einem bestimmten Datum beschränkt, ist nicht schon wegen ihrer Pauschalität grundsätzlich verfassungswidrig. • Bei der Kontrolle von Übergangs- bzw. Stichtagsregelungen ist der tarifvertraglichen Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative Rechnung zu tragen; es genügt regelmäßig, dass ein sachlich vertretbarer Grund ersichtlich ist. • Eine solche Stichtagsregelung verletzt weder den Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch die Berufsfreiheit des Art. 12 GG, wenn die Differenzierung sachlich nachvollziehbar ist und die Nachteile für Einzelfälle nicht besonders schwer wiegen oder leicht vermeidbar wären. Die Klägerin, seit Jahren als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt, legte 1995 die Zweite Prüfung nach den früheren Bestimmungen ab. Später wurde durch Tarifvertrag die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" eingeführt und in Übergangsregelungen lediglich vorgesehen, dass Absolventen der bisherigen Regelung bis zu einem Stichtag (erneut bis 31.12.2005) eine Bescheinigung zur Führung des Titels beantragen konnten. Die Klägerin beantragte eine solche Bescheinigung erst 2018. Die Beklagte als Trägerin des Kommunalen Studieninstituts verweigerte die Erteilung mit Verweis auf die vertragliche Frist. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und rügte Verletzung von Art. 3 GG und Art. 12 GG sowie Unzumutbarkeit der Aufbewahrungspflicht während ihres Erziehungsurlaubs. • Anwendbare Vorschrift: Regelung zur Berufsbezeichnung in den Bezirkstarifverträgen und deren Änderungsfassungen; streitentscheidend ist insbesondere die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 3 des früheren Bezirkstarifvertrags. • Formelle Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Keine Durchsetzbarkeit des Anspruchs nach neuem TVöD: Die Klägerin hat nicht an dem nach der Neuregelung vorgesehenen Lehrgang teilgenommen und somit keinen Anspruch nach § 4 Abs. 2 S.2 TVöD i.V.m. Schul- und Prüfungsordnung. • Keine Ansprüche aus dem früheren Bezirkstarifvertrag: Zwar erfüllte die Klägerin die frühere Zweite Prüfung, sie versäumte jedoch die tariflich gesetzte Antragsfrist bis zum 31.12.2005; der Anspruch ist daher zeitlich ausgeschlossen. • Verfassungsrechtliche Prüfung — Art. 3 GG: Stichtagsregelungen sind typisierend und pauschalierend, werden aber von der Rechtsprechung grundsätzlich akzeptiert, wenn sie sachlich vertretbar sind und sich an dem gegebenen Sachverhalt orientieren; hier besteht ein sachlicher Grund in der Abwägung zwischen Interesse früherer Absolventen und dem Interesse der Studieninstitute an begrenzter Aufbewahrung und Praktikabilität. • Tarifautonomie: Gerichtliche Kontrolle ist auf die Frage beschränkt, ob der Gestaltungsspielraum überschritten wurde; die Parteien mochten die Aufbewahrungs- und Verwaltungsbelastung als Rechtfertigung einsehen, was nicht willkürlich erscheint. • Verhältnismäßigkeit — Art. 12 GG: Die Beschränkung der Möglichkeit zur Führung der Berufsbezeichnung erschwert Wahl und Ausübung des Berufs nicht unverhältnismäßig; die Berufsbezeichnung begründet keine höhere Vergütung oder Zugangsbeschränkung und ist im öffentlichen Dienst nicht entscheidend für Einstellung oder Eingruppierung. • Interessenabwägung: Das Interesse der Klägerin an der Titelverleihung wiegt nicht so schwer, dass die pragmatische Begrenzung des Antragszeitraums als unzulässig anzusehen wäre; mögliche Härten in Einzelfällen wären nicht von solcher Schwere, dass die Regelung zu beanstanden wäre. • Ergebnis der Prüfung: Die tarifliche Stichtagsregelung ist verfassungs- und tarifvertragskonform; der Antrag der Klägerin war daher unbegründet. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, die Kosten trägt die Klägerin; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt", weil sie die hierfür im früheren Tarifvertrag gesetzte Antragsfrist bis zum 31.12.2005 nicht eingehalten hat. Die Stichtagsregelung ist weder mit Art. 3 GG noch mit Art. 12 GG unvereinbar, da sie eine sachlich vertretbare Typisierung darstellt und die tarifvertragliche Abwägung zwischen dem Interesse früherer Absolventen und dem Interesse der Studieninstitute an begrenzter Archivierung und Praktikabilität nicht überschritten wurde. Mangels entscheidender Nachteile für die Klägerin besteht kein Anspruch auf nachträgliche Ausstellung der Bescheinigung.