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Beschluss

7 TaBV 20/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2019:0918.7TaBV20.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Juli 2019, Az. 7 BV 30/19, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG. 2 Die tarifgebundene Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihrem Werk in A-Stadt circa 1.650 Arbeitnehmer/innen. Der Antragsteller ist der im Werk gebildete Betriebsrat. Im Betrieb gelangt das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (im Folgenden: ERA) zur Anwendung. In diesem Tarifvertrag heißt es auszugsweise: 3 " § 7 Grundsätze der Entgeltgestaltung 4 (1) Die Beschäftigten werden in den Entgeltgrundsätzen Zeitentgelt oder Leistungsentgelt vergütet. 5 Im Zeitentgelt erhalten sie ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 ermittelt. (...) 6 (2) Die Auswahl der in Ziff. (1) genannten Entgeltgrundsätze und ggf. deren Ausgestaltung sind betrieblich zu vereinbaren. (...) 7 § 8 Zeitentgelt mit Beurteilung 8 (1) Für alle im Zeitentgelt Beschäftigten erfolgt die Beurteilung auf der Basis sachgerechter und betrieblich zu vereinbarender Kriterien. Sie erhalten aufgrund ihrer persönlichen Leistung - entsprechend dem Ergebnis der betrieblichen Beurteilung - eine Leistungszulage (...) 9 Die Beurteilung der Leistung obliegt dem Arbeitgeber. (...) 10 (2) In der Betriebsvereinbarung über das Beurteilungsverfahren ist mindestens folgendes festzulegen: 11 a) Die Beurteilungsmerkmale und –stufen b) Die Gesamtpunktzahl und ihre Verteilung auf die Merkmale (Gewichtung) c) Ggf. Funktionsbereiche, die mit unterschiedlichen Gewichtungen versehen werden können. 12 (3) Kommt es über den Abschluss der Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. (1) und (2) zu keiner Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle gem. § 76 BetrVG, es sei denn, der Arbeitgeber entscheidet sich bis zur ersten Sitzung der Einigungsstelle für die Anwendung des im Anhang A enthaltenen Beurteilungsverfahrens. Dieses gilt entsprechend bei einer Kündigung der Betriebsvereinbarung. (...) 13 (6) Die Leistungsbeurteilung soll einmal im Jahr überprüft werden. (...) 14 (7) Gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann der Beschäftigte binnen einer Woche seit Zugang der schriftlichen Mitteilung Einspruch einlegen. Findet der Einspruch keine Erledigung, so kann der Beschäftigte binnen einer weiteren Woche die paritätische Kommission anrufen. Das Verfahren richtet sich nach § 11. (...) 15 § 11 Reklamationsverfahren zum variablen Leistungsentgelt 16 Treten in den Fällen von § 8 Ziff. (7) (...) Meinungsverschiedenheiten auf, so ist eine paritätische Kommission aus Vertretern des Arbeitgebers und der Beschäftigten zu bilden. Die Vertreter der Beschäftigten werden vom Betriebsrat bestimmt müssen dem Betrieb angehören. Die Mitglieder sollen die erforderliche Sachkunde haben. 17 Die paritätische Kommission hat in den Fällen des § 8 Ziff. (7) zu prüfen, ob der Einspruch berechtigt ist, das vereinbarte bzw. tariflich festgelegte Verfahren angewandt wurde und die Leistungsbeurteilung objektiv und nach billigem Ermessen durchgeführt wurde. 18 Gelingt in der paritätischen Kommission keine Einigung, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben. (...)." 19 Für den Betrieb der Antragsgegnerin haben die Beteiligten eine " Betriebsvereinbarung über die Einführung eines neuen Leistungsbeurteilungsverfahrens in Verbindung mit der Umsetzung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) " abgeschlossen, die " Betriebsvereinbarung Nr. 95 - Leistungsbeurteilung im Angestelltenbereich " (im Folgenden: Betriebsvereinbarung Nr. 95). Darin heißt es unter anderem: 20 " § 7 Beurteilungsverfahren 21 Die Beurteilung erfolgt durch den direkten Vorgesetzten im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs (...) 22 Im Falle der Nichteinigung wird gemäß Tarifvertrag § 8 Abs. Nr. 6 + 7 sowie § 11 verfahren. Der Vorgesetzte vereinbart mit dem Mitarbeiter Maßnahmen zur Verbesserung des Leistungsverhaltens. 23 § 8 Budgetierung (...) 24 § 9 Von der Beurteilung zur Leistungszulage (...) 25 § 10 Systemüberführung und Nachteilsausgleich (...) 26 § 11 Reklamationsverfahren 27 Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten kommen, so ist das tarifvertragliche Verfahren einer paritätischen Kommission mit nachgelagerter Einigungsstelle vorgesehen." 28 Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung der Arbeitnehmer H. C. und S. konnte weder zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem noch in der fristgerecht angerufenen paritätischen Kommission eine Einigung erzielt werden. 29 Der Antragsteller hat daraufhin am 25. März 2019 und erneut am 24. Mai 2019 beschlossen, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären. Er kündigte ein Gespräch an, um die Besetzung der Einigungsstelle zu klären. Für die Beteiligte zu 2) erklärte der Personalleiter für den kaufmännischen Bereich A.D. per E-Mail am 5. April 2019, man sei nicht der Auffassung, dass hier eine Einigungsstelle erfolgen müssen. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019, eingegangen beim Arbeitsgericht am 26. Juni 21019, leitete der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle ein. 30 Der Antragsteller war der Ansicht, die Einigungsstelle sei einzusetzen, da sie nicht offensichtlich unzuständig sei. § 11 der Betriebsvereinbarung Nr. 95 sehe die Anrufung der Einigungsstelle vor, wenn eine Einigung in der paritätischen Kommission nicht gelungen sei. Dies entspreche auch §§ 94 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Regelung in § 11 der Betriebsvereinbarung Nr. 95 sei damit zulässig. Nicht relevant sei, dass § 11 ERA die Möglichkeit eröffne, die Arbeitsgerichtsbarkeit anzurufen. Inhalt des § 11 Abs. 3 ERA sei es zu verdeutlichen, dass die Entscheidung der paritätischen Kommission abgewartet werden müsse, bevor individualrechtliche Schritte gegen die Arbeitgeberin unternommen werden könnten. Daraus lasse sich nicht schließen, dass die Tarifvertragsparteien unzulässiger Weise die Mitbestimmungs- und Regelungsmöglichkeiten nach dem BetrVG hätten begrenzen wollen. Hierzu hätte es einer expliziten Regelung bedurft, die aber ebenfalls rechtswidrig gewesen wäre. 31 Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, 32 1. Frau K. M., als Vorsitzende der Einigungsstelle zum Thema Leistungsbewertung im Angestelltenbereich gem. Betriebsvereinbarung Nr. 95 in den Fällen 33 - G. H. - O. C., - S. S. 34 hilfsweise 35 für die Entscheidung über das Ergebnis der Leistungsbeurteilung zu bestellen, 36 2. für diese Einigungsstelle die Anzahl der Beisitzenden, die von Betriebsrat und Arbeitgeberin bestellt werden, auf je drei festzusetzen. 37 Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, 38 die Anträge zurückzuweisen. 39 Sie war der Ansicht, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Bei § 8 Ziff. 7 ERA handele es sich um eine durch die Tarifvertragsparteien festgelegte abschließende Regelung. § 8 ERA normiere unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, was in einer etwaigen Betriebsvereinbarung zu regeln sei. Die Betriebsvereinbarung solle demnach den Ablauf des Beurteilungsverfahrens an sich regeln. Die Vorgehensweise bei Einwendungen des Beschäftigten gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung solle hingegen gerade nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Tarifvertragsparteien hätten explizit festgelegt, dass zunächst die paritätische Kommission sowie das Verfahren nach § 11 ERA, folglich schlussendlich die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig sein solle (§ 8 Ziff. 7 ERA). Soweit § 11 der Betriebsvereinbarung Nr. 95 normiere, dass bei Meinungsverschiedenheiten das tarifvertragliche Verfahren einer paritätischen Kommission "mit nachgelagerter Einigungsstelle" vorgesehen sei, verstoße diese Regelung gegen § 8 Ziff. 7 in Verbindung mit § 11 ERA, welche abschließend das Vorgehen gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung festlegten, und sei folglich unwirksam. 40 Darüber hinaus sei die Anwendung des Tarifvertrags sowie die dort geregelte Vorgehensweise bei Einwendungen des Beschäftigten gegen die Beurteilung von den Betriebsvereinbarungsparteien auch, wie sich aus § 7 der Betriebsvereinbarung Nr. 95 ergebe, explizit gewünscht. Bei der Regelung in § 11 der Betriebsvereinbarung Nr. 95 müsse es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen handeln. Die Einsetzung der Einigungsstelle im Rahmen des Reklamationsverfahrens sei nie Ziel der Betriebsvereinbarungsparteien gewesen. Es habe das durch den Tarifvertrag vorgesehene Verfahren, wie in § 7 der Betriebsvereinbarung Nr. 95 normiert, gelten sollen. 41 Hilfsweise sei der Direktor des Arbeitsgerichts Koblenz G. als Vorsitzender der Einigungsstelle einzusetzen. Jedenfalls seien zwei Beisitzer pro Seite ausreichend. 42 Das Arbeitsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 31. Juli 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, eine Einigungsstelle sei wegen offensichtlicher Unzuständigkeit nicht einzusetzen. Eine solche offensichtliche Unzuständigkeit sei zu bejahen, da eine abschließende tarifliche Regelung im Sinn von § 87 Abs. 1 Einleitungss. BetrVG bestehe, wobei eine einseitige Tarifbindung des Arbeitgebers zur Auslösung des Tarifvorrangs genüge. Die Tarifvertragsparteien regelten in § 8 Ziff. 7 ERA, dass der mit dem Ergebnis seiner Leistungsbeurteilung unzufriedene Beschäftigte Einspruch einlegen und - falls der Einspruch keine Erledigung finde - danach die paritätische Kommission anrufen könne. Gelange auch diese zu keiner Einigung, sei gemäß § 11 ERA der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. § 11 ERA beschränke sich nicht auf die inhaltsleere Feststellung, dass dem Arbeitnehmer dann der Rechtsweg offenstehe. Vielmehr ergebe sich aus der Regelung zugleich der Ausschluss einer weiteren vorzuschaltenden Instanz wie etwa einer Einigungsstelle. Die Tarifpartner hätten in § 8 Ziff. 3 ERA die Einsetzung einer Einigungsstelle nur für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinn von § 8 Ziff. 1 und 2 vorgesehen. Wenn die Tarifpartner sodann in § 8 Ziff. 7 ERA den Weg aufzeigten, den der einzelne Beschäftigte gegen das Ergebnis seiner Leistungsbeurteilung zu beschreiten habe, und hierfür die paritätische Kommission vorsähen, bedeute dies bei vernünftiger und systematischer Auslegung des Tarifregelwerks, dass für diesen Fall nicht noch zusätzlich eine Einigungsstelle eingeschaltet werden solle. Dies entspreche auch durchaus dem unterschiedlichen Regelungs- bzw. Streitgegenstand. Gehe es in den Fällen des § 8 Ziff. 1 und 2 ERA um den Abschluss einer Betriebsvereinbarung und den Inhalt allgemeiner Beurteilungsmerkmale/Bewertungsgrundsätze – also unstreitig kollektive Tatbestände, die die Belegschaft als solche beträfen –, gehe es in § 8 Ziff. 7 um einen konkreten einzelnen Arbeitnehmer, der an seiner Leistungsbeurteilung etwas auszusetzen habe. Im Rahmen einer Leistungsbeurteilung sei die Frage, ob und in wie weit ein bestimmter Arbeitnehmer mit welchem Zielerreichungsgrad bestimmte Leistungskriterien oder Beurteilungsmerkmale erfülle, nicht Verhandlungssache der Betriebspartner. Daher könne sich der Antragsteller auch nicht auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG berufen. Ebenso wenig könnte über eine Erfüllung der abstrakten Beurteilungskriterien im Rahmen einer Einigungsstelle "abgestimmt" werden. Eine zusätzlich zur paritätischen Kommission nach § 11 ERA einzuschaltende Einigungsstelle könne auch keine detailliertere Überprüfung vornehmen als die tarifvertraglich vorgesehene paritätische Kommission. Die Formulierung in § 11 ERA, dass bei Nichteinigung in der paritätischen Kommission die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben sei, liefe nach dem Verständnis des Antragstellers letztlich leer, da der Arbeitnehmer natürlich den Rechtsweg beschreiten könne. Dass die Tarifpartner dies überflüssiger- und inhaltsleererweise noch einmal in ihr Regelwerk hätten hineinschreiben wollen, liege fern. Vielmehr hätten sie mit ihrer Regelung zum Ausdruck bringen wollen, dass zunächst die paritätische Kommission anzurufen sei (und nicht direkt das Arbeitsgericht), im Falle der Nichteinigung aber dann das Arbeitsgericht eine Entscheidung treffen solle (also ohne weitere zwischenzuschaltende Gremien wie eine Einigungsstelle). Damit hätten die Tarifpartner für den Fall des § 8 Ziff. 7 ERA, dass ein konkreter Arbeitnehmer mit seiner Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sei, die Anrufung einer Einigungsstelle nicht nur nicht vorgesehen, sondern durch ihre in § 11 getroffene Regelung ausgeschlossen. Daran änderten die Regelungen der Betriebsvereinbarung Nr. 95 nichts. Soweit die zwischen den Beteiligten geschlossene Betriebsvereinbarung in § 7 für den Fall der Nichteinigung auf das Verfahren " gemäß Tarifvertrag § 8 Abs. Nr. 6 und 7 sowie § 11 " verweise, ergebe sich dies ohne weiteres. Da die Rechtsquelle " Tarifvertrag " vor die Paragraphen – also vor die Klammer – gezogen werde, gelte sie für beide benannten Paragraphen, weshalb auf § 11 ERA verwiesen werde. Auf § 11 der Betriebsvereinbarung Nr. 95 könne sich der Antragsteller ebenfalls nicht berufen, da dieser gegenüber höherrangigem Recht (hier § 11 ERA iVm. § 87 Abs. 1 Einleitungssatz/§ 77 Abs. 3 BetrVG) zurückzutreten habe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts (Bl. 54 ff. d. A.) Bezug genommen. 43 Der genannte Beschluss ist dem Antragsteller am 1. August 2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 14. August 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. 44 Zur Begründung der Beschwerde macht der Antragsteller nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 65 ff. d. A.) zusammengefasst geltend, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig im Sinn des § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht habe den Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit verkannt. Die Frage, ob in §§ 8 Abs. 7, 11 ERA eine abschließende Regelung zu sehen sei, könne man rechtlich diskutieren, alle Argumente vorbringen, die das Arbeitsgericht zur Begründung herbeigezogen habe und dabei zu dem ein oder anderen Ergebnis kommen. Für eine offensichtliche Unzuständigkeit genüge dies jedoch nicht. Eine - womöglich abgeschlossene - Rechtsprechung zu dieser Frage bestehe nicht. § 8 ERA sei überschrieben mit " Zeitentgelt mit Beurteilung ". § 8 Abs. 1 ERA bestimme, dass die Beurteilung für alle im Zeitentgelt Beschäftigten auf Basis sachgerechter und betrieblich zu vereinbarender Kriterien erfolge. Entsprechend der Beurteilung werde eine Leistungszulage gezahlt. Damit seien zwei Mitbestimmungstatbestände erfüllt: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sowie § 94 Abs. 2 BetrVG. Beide Mitbestimmungsrechte stünden nebeneinander, es bestehe keine Konkurrenz. Die Argumentation des Arbeitsgerichts richte sich lediglich auf § 87 Abs. 1 Einleitungss. BetrVG, es sei eine abschließende tarifliche Regelung vorhanden. Unberücksichtigt lasse das Arbeitsgericht § 94 Abs. 2 BetrVG. Diese Vorschrift löse das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus, wenn der Arbeitgeber entschieden habe, ein Beurteilungswesen einzuführen. Diese Entscheidung werde durch § 8 Abs. 1 ERA ersetzt: Es gebe ein Beurteilungswesen, der Betriebsrat habe mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG erfasse nicht nur die Bewertungskriterien, die Personen der Beurteilenden sondern auch Regelungen über Einspruchsmöglichkeiten der Arbeitnehmer/innen, zum Beispiel ein Überprüfungsgespräch. Genauso denkbar sei in einer Betriebsvereinbarung eine eventuell freiwillige Zuständigkeit einer Einigungsstelle zu regeln in Auslegung des § 11 Abs. 3 ERA. Durch das Arbeitsgericht sei dieses Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einspruchsmöglichkeiten durch ein Klagerecht der Arbeitnehmer/innen gegen die ERA-Beurteilung ersetzt. Es sei zu bezweifeln, ob dies tatsächlich der Inhalt des § 11 Abs. 3 ERA sei. Zweifel bestünden bereits aus rechtssystematisch-hierarchischen Gründen an der Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses des gesetzlichen Mitbestimmungsrechts durch einen Tarifvertrag. Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG gelte nicht für § 94 BetrVG, so dass die Regelung in § 11 der Betriebsvereinbarung, nach der paritätischen Kommission sei die Einigungsstelle anzurufen, zulässig vereinbart werden könne. Die Frage, ob und in welchem Maße ein Arbeitnehmer eine Anforderung erfülle, bzw. welche Möglichkeiten er habe, wenn er die Beurteilung dazu nicht teile, sei als Verfahrensfrage durchaus regelbar, auch durch die Einigungsstelle. Ein solches Verfahren zu regeln sei auch sinnvoll. Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung " gemäß Tarifvertrag § 8 Abs. Nr. 6 + 7 sowie § 11 " führe ebenfalls nicht zu einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle. 45 Der Antragsteller beantragt, 46 den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31. Juli 2019, Az. 7 BV 30/19, zu ändern und zu beschließen, 47 1. Frau K. M., als Vorsitzende der Einigungsstelle zum Thema Leistungsbewertung im Angestelltenbereich gem. Betriebsvereinbarung Nr. 95 in den Fällen 48 - G. H., - O. C., - S. S. 49 hilfsweise 50 für die Entscheidung über das Ergebnis der Leistungsbeurteilung zu bestellen, 51 2. für diese Einigungsstelle die Anzahl der Beisitzenden, die von Betriebsrat und Arbeitgeberin bestellt werden, auf je drei festzusetzen. 52 Die Beteiligte zu 2 beantragt, 53 die Beschwerde zurückzuweisen, 54 hilfsweise 55 1. Herrn Richter am Arbeitsgericht G., K., als Vorsitzenden der Einigungsstelle einzusetzen, 56 2. für die Einigungsstelle die Anzahl der Beisitzer auf je zwei festzusetzen. 57 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe des Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 23. August 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 87 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Es bestehe eine durch die Tarifvertragsparteien festgelegte abschließende Regelung. Nach § 8 ERA solle die Vorgehensweise bei Einwendungen des Beschäftigten gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung gerade nicht durch eine darüberhinausgehende Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Tarifvertragsparteien legten explizit fest, dass zunächst die paritätische Kommission sowie im Folgenden das Verfahren nach § 11 ERA, folglich schlussendlich die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig sein solle (§ 8 Ziffer 7 ERA). Soweit § 11 der Betriebsvereinbarung Nr. 95 das tarifvertragliche Verfahren einer paritätischen Kommission mit nachgelagerter Einigungsstelle vorsehe, verstoße diese Regelung gegen den geltenden Tarifvertrag. Außerdem seien die Anwendung des Tarifvertrags sowie die dort geregelte Vorgehensweise bei Einwendungen des Beschäftigten gegen die Beurteilung von den Betriebsparteien auch explizit gewünscht. Bei der Regelung in § 11 der Betriebsvereinbarung müsse es sich um ein redaktionelles Versehen handeln. Nach Rücksprache mit der damals zuständigen Personalleiterin, Frau S., sei die Einsetzung der Einigungsstelle im Rahmen des Reklamationsverfahrens nie Ziel der Betriebsparteien gewesen. 58 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 18. September 2019 Bezug genommen. II. 59 Die nach §§ 100 Abs. 2 S. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 100 Abs. 2 S. 3, 89 Abs. 2 ArbGG. 1. 60 Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Anträge des Antragstellers auf Einrichtung einer Einigungsstelle zurückgewiesen. 61 Gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG können Anträge auf Einrichtung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das Gericht hat im Bestellungsverfahren nicht die Aufgabe, die Zuständigkeit der Einigungsstelle abschließend zu prüfen und positiv oder negativ festzustellen. Sinn der Regelung in § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist es, in Zweifelsfällen der Einigungsstelle die Prüfung ihrer Zuständigkeit zu überlassen und so eine beschleunigte Durchführung des Einigungsstellenverfahrens zu ermöglichen. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle für ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren aber, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (LAG Nürnberg 12. Dezember 2018 - 4 TaBV 19/18 - Rn. 12; LAG Hamm 10. September 2007 - 10 TaBV 85/07 - unter B. II.1, 7. Juli 2003 - 10 TaBV 85/03 - unter 1, jeweils mwN.), es offensichtlich ist, dass das erforderliche Einvernehmen der Betriebsparteien in ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren fehlt oder für den übereinstimmend angestrebten Regelungsgegenstand offensichtlich die betriebsverfassungsrechtliche Regelungsbefugnis fehlt. Bloße rechtliche Zweifel reichen nicht aus. 62 Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich des Themas Leistungsbewertung im Angestelltenbereich gemäß Betriebsvereinbarung Nr. 95 in den Fällen G.H. O. C. und S. S. kommt vorliegend ebenso wenig in Betracht wie hinsichtlich der Entscheidung über das Ergebnis der Leistungsbeurteilung. a) 63 Ein möglicherweise grundsätzlich denkbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung) ist offensichtlich nach § 87 Abs. 1 Einleitungss. BetrVG ausgeschlossen. Hinsichtlich der Möglichkeiten des einzelnen Arbeitnehmers gegen das Ergebnis einer Leistungsbeurteilung nach § 8 ERA vorzugehen, enthält § 8 Abs. 7 ERA iVm. § 11 ERA eine abschließende Regelung. Damit ist ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 87 Abs. 1 Einleitungss. BetrVG gesperrt (vgl. LAG Köln 17. August 2000 - 6 TaBV 46/00 - unter II.1). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG steht unter dem Vorbehalt, dass die fragliche Angelegenheit nicht tarifvertraglich geregelt ist. Dieser Vorbehalt greift dann ein, wenn der Tarifvertrag insoweit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt (BAG 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - unter II.2.a mwN.). 64 § 8 ERA enthält umfangreiche Bestimmungen zum "Zeitentgelt mit Beurteilung". Die Entscheidung der Einigungsstelle ist gemäß § 8 Abs. 3 ERA nur für die Fälle des Streits über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß § 8 Ziffer 1 und 2 ERA vorgesehen. Danach sind in der Betriebsvereinbarung über das Beurteilungsverfahren mindestens festzulegen: die Beurteilungsmerkmale und -stufen, die Gesamtpunktzahl und ihre Verteilung auf die Merkmale (Gewichtung) sowie ggf. Funktionsbereiche, die mit unterschiedlichen Gewichtungen versehen werden können. (Nur) für den Fall, dass es über den Abschluss der Betriebsvereinbarung gemäß Ziffern 1 und 2 zu keiner Einigung kommt, entscheidet die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG, es sei denn der Arbeitgeber entscheidet sich (bis zur ersten Sitzung der Einigungsstelle) für die Anwendung des im Anhang A enthaltenen Beurteilungsverfahrens. Um den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Betriebsparteien haben zum Regelungsgegenstand "Leistungsbeurteilung im Angestelltenbereich" unstreitig bereits die Betriebsvereinbarung Nr. 95 abgeschlossen und hierdurch das Mitbestimmungsrecht ausgeübt. 65 Das Verfahren, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, wenn er sich gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung wenden will, ist in § 8 Ziffer 7 iVm. § 11 ERA abschließend geregelt: Einspruch und - im Fall dass dieser keine Erledigung findet - Anrufung der paritätischen Kommission im Reklamationsverfahren nach § 11 ERA. Dieses ausführlich geregelte Reklamationsverfahren enthält keine Lücke, die die Betriebsparteien hätten schließen können. 66 Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist im konkreten Fall der Entscheidung darüber, welches im Ergebnis die zutreffende Beurteilung der Leistung eines konkreten Arbeitnehmers ist, auch deshalb nicht gegeben, weil insoweit kein kollektiver Bezug besteht und es sich um eine vom Arbeitsgericht zu entscheidende Rechtsfrage und keine in die Zuständigkeit einer Einigungsstelle fallende Regelungsstreitigkeit handelt. b) 67 Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist auch offensichtlich nicht nach §§ 94 Abs. 2, 76 BetrVG gegeben. 68 (1) Nach § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrats. Entschließt sich der Arbeitgeber aber, allgemeine Beurteilungsprinzipien einzuführen, hat der Betriebsrat über deren Inhalt mitzubestimmen. Die Art und Weise der Aufstellung ist nicht entscheidend. Allgemeine Beurteilungsgrundsätze im Sinn von § 94 Abs. 2 BetrVG sind Regelungen, die eine Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer verobjektivieren oder vereinheitlichen und an Kriterien ausrichten sollen, die für die Beurteilung jeweils erheblich sind. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist danach die Frage, nach welchen Gesichtspunkten Arbeitnehmer insgesamt oder in Teilen ihrer Leistung oder ihres Verhaltens beurteilt werden sollen. Mit solchen allgemeinen Grundsätzen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und so erreicht werden, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind (BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 49/12 - Rn. 13; 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 25). 69 Das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (nicht die Beurteilung im Einzelfall) erstreckt sich auf die Festlegung der Beurteilungsmerkmale, die Beurteilungsgrundlagen und die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens (BAG 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 26). 70 Auch insoweit ist eine Regelung durch Betriebsvereinbarung jedoch nur möglich, soweit das ERA den Abschluss einer ergänzenden Betriebsvereinbarung zulässt, § 77 Abs. 3 BetrVG. Die Leistungsbewertung nach dem ERA ist in dessen § 8 iVm. § 11 geregelt. Die Regelungen des ERA gelten für die Beteiligte zu 2) kraft ihrer Tarifbindung unmittelbar und zwingend. Die Leistungsbewertung kann daher nur insoweit Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein als das ERA diese zulässt. 71 (2) Vom Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG ist zudem die Entscheidung über das Ergebnis einer Beurteilung im Einzelfall nicht erfasst ( Schaub/Koch , 18. Aufl. 2019, § 238 Rn. 26). Dieses Mitbestimmungsrecht gibt dem Betriebsrat nur mittelbar Einfluss auf die Bewertung im konkreten Einzelfall, da mit der Aufstellung der abstrakten Kriterien wesentliche Weichen gestellt werden (GK-BetrVG/ Raab , 10. Aufl. 2014, § 94 Rn. 4). c) 72 Die Einigungsstelle ist auch nicht aufgrund der Regelung in § 11 der Betriebsvereinbarung Nr. 95 - als insoweit freiwilliger - Betriebsvereinbarung einzusetzen. 73 Bei tariflicher Regelung ist außerhalb des Anwendungsbereichs des § 87 Abs. 1 BetrVG soweit die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG eingreift auch eine freiwillige Betriebsvereinbarung ausgeschlossen (vgl. nur Fitting u. a. , BetrVG 29. Aufl. 2018, § 88 BetrVG Rn. 9; Richardi/Richardi , BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 87 BetrVG Rn. 173). Durch § 77 Abs. 3 BetrVG soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie dadurch gewährleistet werden, dass den Tarifvertragsparteien ein Vorrang zur kollektiven Regelung materieller Arbeitsbedingungen eingeräumt wird mit der Folge, dass da, wo die Tarifvertragsparteien von ihrer Normsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht haben, eine entsprechende Befugnis der Betriebspartner entfällt (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - unter B.II.4.a). 74 Hinsichtlich der Möglichkeiten des einzelnen Arbeitnehmers gegen das Ergebnis einer Leistungsbeurteilung nach § 8 ERA vorzugehen, ist eine abschließende Regelung in § 8 Abs. 7 ERA iVm. § 11 ERA enthalten. 75 Die Betriebsparteien haben aber auch in der Betriebsvereinbarung Nr. 95 im so genannten Reklamationsverfahren bei der Beurteilung der im Zeitentgelt Beschäftigten keine Zuständigkeit einer Einigungsstelle vorgesehen. Zwar bestimmt "§ 11 Reklamationsverfahren ", dass, " sollte es zu Meinungsverschiedenheiten kommen ", " das tarifvertragliche Verfahren einer paritätischen Kommission mit nachgelagerter Einigungsstelle vorgesehen " ist. Die Regelung verweist insoweit aber gerade auf " das tarifvertragliche Verfahren ", das in § 11 ERA festgelegt ist. Dem entspricht § 7 Abs. 3 S. 1 der Betriebsvereinbarung Nr. 95, in dem es heißt: " Im Falle der Nichteinigung wird gemäß Tarifvertrag § 8 Abs. Nr. 6 + 7 sowie § 11 verfahren ". d) 76 Ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren (§ 76 Abs. 6 BetrVG) kommt mangels Vorliegens des - jederzeit widerruflichen - Einverständnisses der Beteiligten zu 2) nicht in Betracht. 2. 77 Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben, § 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG.