OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 TaBV 9/18

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds kann nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer dem Betriebs(teil)übergang widersprochen hat und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. • Die Feststellung der Entbehrlichkeit der Zustimmung im Zustimmungsersetzungsverfahren ist zulässig und kann präjudizielle Wirkung für ein nachfolgendes Kündigungsschutzverfahren haben. • Der Tenor einer Feststellung bezieht sich auf den konkret geltend gemachten Kündigungsgrund und stellt keine allgemeine Erlaubnis für beliebige Kündigungen dar.
Entscheidungsgründe
Entbehrlichkeit der Betriebsratszustimmung bei widersprochenem Betriebs(teil)übergang • Die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds kann nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer dem Betriebs(teil)übergang widersprochen hat und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. • Die Feststellung der Entbehrlichkeit der Zustimmung im Zustimmungsersetzungsverfahren ist zulässig und kann präjudizielle Wirkung für ein nachfolgendes Kündigungsschutzverfahren haben. • Der Tenor einer Feststellung bezieht sich auf den konkret geltend gemachten Kündigungsgrund und stellt keine allgemeine Erlaubnis für beliebige Kündigungen dar. Die Arbeitgeberin betreibt eine Reha-Klinik mit etwa 102 Beschäftigten. Sie plante die Übertragung der Abteilungen Speisenversorgung, Hauswirtschaft und Ernährungsberatung auf eine Servicegesellschaft zum 01.01.2018. Die betroffene Arbeitnehmerin ist seit 2006 als Servicemitarbeiterin beschäftigt und war Betriebsratsmitglied; sie widersprach dem Teilbetriebsübergang. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist; der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Das Arbeitsgericht Koblenz stellte fest, dass die Zustimmung zur Kündigung entbehrlich sei; hiergegen legte der Betriebsrat Beschwerde ein. Die Frage möglicher anderweitiger Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmerin im verbleibenden Betrieb ist Gegenstand eines noch anhängigen Kündigungsschutzverfahrens. • Gegenstand der Entscheidung ist die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung entbehrlich ist; dies bezieht sich konkret auf den von der Arbeitgeberin dargestellten Kündigungsgrund (Widerspruch gegen den Teilbetriebsübergang und fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten). • Nach ständiger Rechtsprechung kann das Arbeitsgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren feststellen, dass die Zustimmung entbehrlich ist, um Rechtssicherheit zu schaffen und divergierende Entscheidungen in einem späteren Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden; diese Feststellung kann präjudizielle Wirkung haben (§ 103 Abs. 2 BetrVG). • § 15 Abs. 4 KSchG (und entsprechend Abs. 5 bei Teilbetriebsübergang) greift, wenn der geschützte Arbeitnehmer dem Übergang widerspricht und dadurch dauerhaft keine Beschäftigung in der betroffenen Betriebsabteilung verbleibt; dann entfällt die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 Abs.1 BetrVG. • Ob im verbleibenden Betrieb eine anderweitige Beschäftigung möglich ist, kann und muss im nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren geklärt werden; das Zustimmungsersetzungsverfahren prüft lediglich die Entbehrlichkeit der Zustimmung für den konkret benannten Lebenssachverhalt. • Die Beschwerde des Betriebsrats missversteht den Tenor des Arbeitsgerichts: keine Globalentscheidung wurde getroffen; die Feststellung bezieht sich auf die vom Arbeitgeber konkret angeführten Gründe. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (§§ 92 Abs.1, 72 Abs.2 ArbGG). Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz wurde zurückgewiesen; die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung der Beteiligten zu 3) entbehrlich ist, bleibt bestehen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass diese Entbehrlichkeit sich auf den konkret vorgetragenen Kündigungsgrund (Widerspruch gegen den Teilbetriebsübergang und fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten) bezieht und keine allgemeine Ermächtigung zur Kündigung darstellt. Die Frage, ob eine anderweitige Beschäftigung im verbleibenden Betrieb möglich ist, ist im anhängigen Kündigungsschutzverfahren zu prüfen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.