Urteil
1 Sa 365/17
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
• Eine bereits rechtskräftig abgewiesene Feststellungsklage hindert die erneute Geltendmachung desselben Schadensersatzanspruchs wegen Mobbings; die materielle Rechtskraft entfaltet auch präjudizielle Wirkung.
• § 8 der Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) ist so auszulegen, dass der Anspruch auf Invalidenrente die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt; die tatsächliche vorübergehende Unterbrechung genügt nicht.
• Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die Rechtskraft eines Urteils; sie hat keinen Suspensiveffekt.
• Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wird nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Rechtskrafthindernis für Mobbing-Schadensersatz; Invalidenrente nur bei rechtlicher Beendigung • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. • Eine bereits rechtskräftig abgewiesene Feststellungsklage hindert die erneute Geltendmachung desselben Schadensersatzanspruchs wegen Mobbings; die materielle Rechtskraft entfaltet auch präjudizielle Wirkung. • § 8 der Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) ist so auszulegen, dass der Anspruch auf Invalidenrente die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt; die tatsächliche vorübergehende Unterbrechung genügt nicht. • Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die Rechtskraft eines Urteils; sie hat keinen Suspensiveffekt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wird nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger, seit 1992 bei der Beklagten als Systemadministrator beschäftigt, ist seit 27.04.2012 arbeitsunfähig und bezieht Erwerbsminderungsrente. Er begehrte vor dem Arbeitsgericht unter anderem Schadensersatz wegen Mobbings und Zahlung einer Invalidenrente nach einer 1995 geschlossenen Ruhegeldordnung (§ 8). In einem früheren Verfahren (1 Sa 189/15) war ein Feststellungsantrag des Klägers, der materielle und immaterielle Schäden infolge der Erkrankungen betraf, rechtskräftig abgewiesen worden; dagegen ist Verfassungsbeschwerde anhängig. Im vorliegenden Verfahren verlangte der Kläger erneut Schadensersatz für entgangene Vergütung ab Juni 2015 sowie Invalidenrente ab Mai 2014. Das Arbeitsgericht gab der Klage insoweit nicht statt, sprach dem Kläger jedoch Weihnachtsgeld zu. Der Kläger legte Berufung ein, die Beklagte beantragte Zurückweisung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Rechtskraft und Präjudizialität: Die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage im Verfahren 1 Sa 189/15 hat materielle Rechtskraft; sie verhindert eine abweichende Entscheidung über dieselben oder präjudiziellen Ansprüche. Eine parallel erhobene Verfassungsbeschwerde hat keinen Suspensiveffekt und hindert die Rechtskraft nicht (§ 95 Abs. 2 BVerfGG nicht entgegenstehend). • Anwendung auf Schadensersatzanspruch: Weil der Feststellungsantrag bereits die geltend gemachten Erkrankungen und Ersatzansprüche umfasste, ist der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch durch die frühere rechtskräftige Entscheidung präjudiziert und damit abgewiesen. • Auslegung der Ruhegeldordnung (§ 8): Wortlaut, Systematik und Wille der Betriebsparteien sprechen dafür, dass 'Ausscheiden' die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint. Eine auf die tatsächliche (gegebenenfalls vorübergehende) Beendigung abstellende Auslegung würde hinsichtlich des Beginns der Bezugsberechtigung zu unklaren Regelungen führen, die die Betriebsparteien offensichtlich vermeiden wollten. • Anwendung auf Invalidenrente: Wegen der rechtskräftigen Entscheidung in früheren Verfahren ist die Klage bereits teilweise unzulässig für den Zeitraum Mai–September 2014; für weitere Zeiträume ist der Anspruch mangels rechtlicher Beendigung ebenfalls nicht gegeben. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung ist kostenpflichtig zu Lasten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz bleibt insoweit in vollem Umfang bestehen. Die weiterverfolgten Schadensersatzansprüche wegen Mobbings sind durch die materielle Rechtskraft der früheren rechtskräftig abgewiesenen Feststellungsklage präjudiziert und deshalb unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente gemäß § 8 der Ruhegeldordnung besteht nicht, weil die Vorschrift die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung verlangt und insoweit keine tatsächliche, ggf. nur vorübergehende, Unterbrechung genügt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.