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Urteil

7 Sa 406/17

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB setzt nicht nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes, sondern auch die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist voraus. • Zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung wegen privater Nutzung betrieblicher IT-Mittel muss der Arbeitgeber Substantiierungen vorlegen, die eine erhebliche und exzessive Nutzung sowie eine konkrete Beeinträchtigung der Arbeitsleistung belegen. • Fehlende oder nicht hinreichend nachgewiesene Vorgaben zu festen Arbeitszeiten entziehen Arbeitgebervorwürfen der Arbeitszeitverstümmelung die notwendige Substanz; Computerein- und -ausschaltzeiten sind nicht ohne Weiteres mit Arbeitsbeginn und -ende gleichzusetzen. • Bei der Interessenabwägung sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Stellung des Arbeitnehmers, Verschuldensgrad, Wiederholungsgefahr und mögliche mildere Reaktionsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung betrieblichen IT‑Equipments nicht gerechtfertigt • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB setzt nicht nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes, sondern auch die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist voraus. • Zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung wegen privater Nutzung betrieblicher IT-Mittel muss der Arbeitgeber Substantiierungen vorlegen, die eine erhebliche und exzessive Nutzung sowie eine konkrete Beeinträchtigung der Arbeitsleistung belegen. • Fehlende oder nicht hinreichend nachgewiesene Vorgaben zu festen Arbeitszeiten entziehen Arbeitgebervorwürfen der Arbeitszeitverstümmelung die notwendige Substanz; Computerein- und -ausschaltzeiten sind nicht ohne Weiteres mit Arbeitsbeginn und -ende gleichzusetzen. • Bei der Interessenabwägung sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Stellung des Arbeitnehmers, Verschuldensgrad, Wiederholungsgefahr und mögliche mildere Reaktionsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Klägerin war seit 1.4.2016 als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen mit Prokura bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte ordentlich zum 31.3.2017 und stellte die Klägerin ab 1.1.2017 frei; später erklärte sie am 17.1.2017 eine außerordentliche fristlose Kündigung. Anlass waren IT-Prüfungen des dienstlichen PCs und der Annahme, die Klägerin nutze Internet, E-Mail, Telefon und den PC in erheblichem Umfang privat und für ihre genehmigte Nebentätigkeit als Buchhalterin. Die Klägerin bestritt Kenntnis konkreter IT-Anweisungen, erklärte Privatnutzungen für geringfügig und teilte mit, die Arbeitszeit nach Vertrag selbst zu gestalten. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Entgelt für Januar bis März 2017. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. erhebliche Pflichtverletzungen, Arbeitszeitverstöße, Verwertbarkeit der IT-Auswertung und die Unzumutbarkeit weiterer Beschäftigung. • Rechtliche Prüfung: Eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB erfordert (1) das Vorliegen eines wichtigen Grundes und (2) die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; hierbei ist eine vollständige Interessenabwägung vorzunehmen. • Der Arbeitgeber hat dargelegt, dass Arbeitnehmerprivatnutzung von PC, Internet und Telefon sowie Nichteinhaltung von Arbeitszeiten grundsätzlich wichtige Gründe darstellen können (§ 626 Abs.1 BGB, § 241 Abs.2 BGB). • Die Beklagte konnte jedoch nicht substantiiert nachweisen, dass feste Arbeitszeiten vereinbart wurden; der Arbeitsvertrag übertrug der Klägerin die eigenverantwortliche Verteilung der Arbeitszeit, sodass Computerein-/ausschaltzeiten nicht ohne Weiteres als Arbeitszeitnachweis ausreichend sind. • Die Beklagte hat die behauptete intensive private Nutzung und deren zeitlichen Umfang nicht hinreichend erwiesen; die IT-Richtlinie wurde der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen, sodass Kenntnis und Verbot nicht belegt sind. • Beweiswürdigung: Teile der IT-Auswertung und die Zeugenaufzeichnungen waren unzureichend bestimmt oder als Ausforschungsbeweis unzulässig; konkrete Anhaltspunkte für Virenbefall oder zusätzliche Kosten lagen nicht vor. • Interessenabwägung: Zu berücksichtigen waren insbesondere das Alter und die Stellung der Klägerin, die vergleichsweise kurze Betriebszugehörigkeit, die vertraglich verlängerte Kündigungsfrist, die bereits ausgesprochene ordentliche Kündigung und die Freistellung; diese Umstände sprachen gegen die Unzumutbarkeit weiterer Beschäftigung bis zum Monatsende der ordentlichen Kündigungsfrist. • Folge: Mangels schwerwiegender, nachgewiesener Pflichtverletzung war die außerordentliche Kündigung unwirksam; daher bestehen Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung nach §§ 611, 615, 293 ff. BGB. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung vom 17.01.2017 ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31.03.2017 fort, sodass die Klägerin Anspruch auf Entgeltzahlung für Januar bis März 2017 in Höhe von insgesamt 19.200,00 € brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen hat; die Beklagte wurde zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beklagte die behaupteten erheblichen Pflichtverletzungen nicht hinreichend substantiiert oder als so gravierend nachgewiesen hat, dass eine sofortige Beendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu rechtfertigen gewesen wäre. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte; Revision wurde nicht zugelassen.