Beschluss
5 TaBV 34/17
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG nicht verpflichtet, die Kosten einer Schulung zu übernehmen, wenn die Teilnahme der beantragten Anzahl von Betriebsratsmitgliedern nicht erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG ist.
• Bei bereits erfahrenen Betriebsratsmitgliedern ist konkret darzulegen, weshalb eine weitere Schulung noch innerhalb der Amtszeit erforderlich ist; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
• Eine Antragsänderung auf einen späteren Seminartermin ist im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält und der Gegenstand im Wesentlichen gleich bleibt.
Entscheidungsgründe
Keine Kostentragung für nicht erforderliche Betriebsratsschulung (5 TaBV 34/17) • Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG nicht verpflichtet, die Kosten einer Schulung zu übernehmen, wenn die Teilnahme der beantragten Anzahl von Betriebsratsmitgliedern nicht erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG ist. • Bei bereits erfahrenen Betriebsratsmitgliedern ist konkret darzulegen, weshalb eine weitere Schulung noch innerhalb der Amtszeit erforderlich ist; bloße pauschale Hinweise genügen nicht. • Eine Antragsänderung auf einen späteren Seminartermin ist im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält und der Gegenstand im Wesentlichen gleich bleibt. Der Betriebsrat der Filiale Kaiserslautern beantragte, die Arbeitgeberin möge die Kosten und die Freistellung für die Teilnahme aller fünf Betriebsratsmitglieder und eines Ersatzmitglieds an einer viertägigen Inhouse-Schulung zum Thema Betriebsverfassungsrecht IV (Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan) übernehmen. Ursprünglich war das Seminar für August/September 2017 geplant, später auf Januar 2018 und schließlich auf Anfang März 2018 verlegt. Die Arbeitgeberin lehnte ab; das Arbeitsgericht gab dem Antrag teilweise statt und hielt die Teilnahme von zwei Mitgliedern für ausreichend. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein und machte geltend, es handele sich um eine Grundlagenschulung, die Teilnahme aller Mitglieder inklusive Ersatzmitgliedes sei erforderlich, zudem gebe es Anhaltspunkte für eine mögliche Filialschließung. Die Arbeitgeberin hielt die Beschwerde für unzulässig und substantiiert unbegründet und betonte insbesondere die kurze Restamtszeit des Betriebsrats und die bereits vorhandenen Schulungen der Mitglieder. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; die Antragsänderung auf einen späteren Seminartermin war sachdienlich, weil derselbe Inhalt und dieselben Teilnehmer betroffen sind und die Verfahrensökonomie eine Entscheidung ermöglichte. • Unzulässige Anträge: Anträge auf bezahlte Arbeitsbefreiung i.S.v. Forderung des Gremiums sind unzulässig, weil der Anspruch auf bezahlte Freistellung dem einzelnen Betriebsratsmitglied zusteht; ein Hilfsantrag auf Duldung der Teilnahme ist entbehrlich. • Erforderlichkeit der Schulung (§ 37 Abs. 6 BetrVG): Für bereits erfahrene Betriebsratsmitglieder muss ein konkreter betriebsbezogener Anlass dargelegt werden, der den Schulungsbedarf innerhalb der Amtszeit begründet. Hier hatten die betreffenden Mitglieder bereits mehrere einschlägige Seminare besucht, sodass Grundkenntnisse als vorhanden anzusehen sind. • Kein aktueller Anlass: Die Arbeitgeberin hat mehrfach erklärt, bis zum Ende der Amtszeit (31.05.2018) seien weder Betriebsänderung noch Betriebsübergang geplant; Hinweise der Filialleiterin auf schlechte Zahlen wurden vom Gericht nicht als konkreter Anlass für eine unmittelbare Betriebsänderung gewertet. • Teilnehmerzahl und Verhältnismäßigkeit: Selbst wenn ein vertiefender Schulungsbedarf denkbar wäre, war die Teilnahme aller fünf Mitglieder plus Ersatzmitglied nicht erforderlich, zumal die Betriebsratsmitgliederzahl nach der anstehenden Wahl voraussichtlich sinkt und die Kosten für ein Inhouse-Seminar für zahlreiche Teilnehmer im Verhältnis zu zwei Teilnehmern unverhältnismäßig wären. • Rechtsbeschwerde: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt, daher wird sie nicht zugelassen. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern wird zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Kammer hält die Teilnahme der sechs benannten Personen an der Inhouse-Schulung vom 05.03. bis 08.03.2018 nicht für erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, weshalb die Arbeitgeberin nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Anträge auf bezahlte Arbeitsbefreiung des Gremiums und auf Duldung der Teilnahme waren unzulässig. Insgesamt fehlt es an einem konkreten, innerhalb der Amtszeit verwertbaren Schulungsbedarf bei den bereits erfahrenen Betriebsratsmitgliedern; allenfalls wären weniger Teilnehmer oder andere, verhältnismäßigere Maßnahmen in Betracht gekommen.